OeA-089-26 Vertragsbedingungen.pdf

Prüfung der Verwendungsnachweise von TU Berlin und Charité 2026–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:33 (Europe/Berlin)

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Technische Universität Berlin Zentrale Beschaffung

10 Berlin

Vertragsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt (Teil A) [Wirt-214, 202 ]

Anlage: Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe Anlagenverzeichnis)

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarif-

vertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten -

1.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Min-

1.1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleis-

1.1.3

1.2

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.

2.2

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2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer bedingungen des Unterauftragnehmer anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Anlagenverzeichnis

Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil A) [Wirt-2140, 202 ]

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A) [Wirt-2141, Mai 2020]

Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich,

das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer in wird der oder dem Auftragnehmenden zugerechnet.

abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine o- der mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A) [Wirt-2143, Mai 2020]

  1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungs- verbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/ oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/ oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmer n eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung einbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109,

116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

tragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert

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von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und

2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen

Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A) [Wirt-2145, Dez 2021]

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen vorgegeben Umweltschutzanforderungen zu berücksichtigen.

Leistungskriterien Umweltschutzanforderungen in der Form von Leistungskriterien sind Vorgaben über die Be- schaffenheit der Leistung, die Vertragsbestandteil werden. Hierunter fallen auch: Materialanforderungen, Technische Beschreibungen, Anforderungen an die Verpackung, soweit es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, Produktinformatio- nen für die Anwender , Anforderungen an die Garantie, Anforderungen zur Benutzerfreundlichkeit.

Ausführungsbedingungen Umweltschutzanforderungen in der Form von Ausführungsbedingungen sind besondere Be- dingungen für die Ausführung eines Auftrags, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, jedoch nicht die Beschaffenheit der Leistung beschreiben. Im Einzelnen werden die in den Anlagen aufgeführten Ausführungsbedingungen vereinbart.

Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 2 zu verpflichten.

3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmer n eine Vereinbarung nach 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist. 3.3 Ein Unterauftragnehmer ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 3.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer dingungen des Unterauftragnehmer anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

3.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 3.1 und 3.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

3.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer des Auftragnehmer gegen seine nach 3.1 und 3.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Nr. 2, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen [Wirt- 202 ]

zum Mindeststundenentgelt zur der ILO-Kernarbeitsnormen zur Frauenförderung zur Verhinderung von Benachteiligungen über Umweltschutzanforderungen

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