Anlage5_Muster Rahmenvereinbarung.pdf

Projektträgerschaft und Unterstützung für den Digitalpakt 2.0

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 10:20 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

zur Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben

im Rahmen des Digitalpakt 2.0

(Rahmenvereinbarung und Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern)

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Familie,

Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), 11018 Berlin

  • im Folgenden „Auftraggeber“ -

und

…

  • Auftragnehmer/Auftragnehmerin (im Folgenden „Auftragnehmer“) -

  • gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt -

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§ 1 Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß seinem/ihrem Angebot vom – soweit diese Rahmenvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen enthält –, zur Unterstüt- zung des Auftraggebers bei der Bearbeitung der Aufgaben, die sich aus dem Digitalpakt 2.0 ergeben. Grundlagen des Digitalpakts sind die Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Län- dern über den Digitalpakt 2.0 (RV), die Verwaltungsvereinbarung Digitalpakt 2.0 (VV) und die Bund-Länder-Initiative zum Digitalen Lehren und Lernen. Demzufolge gliedert sich der Digi- talpakt 2.0 in drei Handlungsstränge:

• I „Ausstattung und IT-Infrastruktur“,

• II „Schul- und Unterrichtsentwicklung“ und

• III „Bund-Länder-Initiative Digitales Lehren und Lernen“.

Der genaue Leistungsumfang ist der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) zu entnehmen.

(2) Das in Absatz 1 genannte Angebot des Auftragnehmers ist Bestandteil dieser Rahmen- vereinbarung.

(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers dieser Rahmenvereinbarung nicht zugrunde liegen.

(4) Die vertragliche Leistungserbringung erfolgt gemäß den nachstehend aufgezählten Do- kumenten:

(a) dieser Rahmenvereinbarung

(b) der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom 24.09.2026 (Anlage 2);

(c) dem in Absatz 1 genannten Angebot des Auftragnehmers vom (Anlage 1);

(d) den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

Die in der Rangfolge zuerst genannten Dokumente haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Regelungslücken werden durch die jeweils nachrangigen Doku- mente ausgefüllt.

(5) Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschrif- ten

(a) des Bürgerlichen Gesetzbuches und

(b) der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖA) vom 21. November 1953 in der jeweils gültigen Fassung.

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(6) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Rahmen der Leistungserbringung zu er- stellenden Dokumentationen und Texte sachlich richtig sind und den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bzw. der Gesetzgebung und der geltenden technischen Normen wiedergeben.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) sowie die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behinder- tengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) zu be- achten.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistung die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip (Gender Mainstreaming) zu beachten. Alle schriftlichen Arbeiten sind in geschlechtergerechter Sprache abzufassen.

(9) Soweit dem Vertrag Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG) als Anlage beigefügt sind, werden diese Bestandteil dieses Vertrages.

(10) Der Auftragnehmer ist zur vertragsgemäßen und termingerechten Leistungserbringung verpflichtet. Er hat die Leistungsanforderungen in der Leistungsbeschreibung mit den Mitteln zu erfüllen, die in seinem Angebot aufgeführt sind.

(11) Werden bereits abgeschlossene Vorgänge aus dem Themengebiet dieses Auftrags wie- deraufgenommen, beispielsweise im Rahmen einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof, ist der Auftragnehmer zur Bearbeitung dieser Fälle verpflichtet, unabhängig davon, ob er den Vorgang in der Vergangenheit selbst betreut hat oder ob die Betreuung durch einen Dritten erfolgt ist.

§ 2 Vergütung bei Rahmenvereinbarungen

(1) Dieser Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung mit den im Preisblatt angegebenen geschätz- ten Abnahmemengen und Höchstabnahmemengen. Verzögert sich die Leistung, verringern sich die geschätzten Abnahmemengen anteilig. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die jeweilige Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die angegebenen geschätzten Abnahmemengen gelten nicht, falls eine der Vertragsparteien den Vertrag aus einem Grund gekündigt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Der Auftraggeber ruft die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen gesondert in Textform ab. Dem Abrufverfahren unterliegen Leistungen, die im Angebot des Auftragnehmers mit Einheitspreisen hinterlegt sind („Einheitsleistungen“) sowie

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Leistungen, die im Angebot des Auftragnehmers als Stundensatz abgerechnet werden („Stun- densatzleistungen“). Leistungen, die zu Pauschalpreisen angeboten sind, unterliegen nicht dem Abrufverfahren. Diese Leistungen sind während der Vertragslaufzeit fortlaufend, begin- nend mit Vertragsschluss zu erbringen.

(4) Der Auftraggeber konkretisiert die zu erbringenden Leistungen unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung. Er kann sich im Rahmen des Einzelabrufs auf einzelne Abschnitte der Leistungsbeschreibung beziehen.

(5) Der Auftragnehmer bestätigt den Einzelabruf einschließlich Leistungsumfang und Termi- nen unverzüglich mindestens in Textform. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt er ein An- gebot mit allen für die Leistungserbringung notwendigen Einheits- und Stundensatzleistun- gen auf Grundlage der im Preisblatt angegebenen Preise. Der Auftraggeber beauftragt da- raufhin die angebotene Leistung.

(6) Soweit der Auftraggeber keinen späteren Termin für den Leistungsbeginn vorgibt, beginnt der Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Zugang des Abrufs mit der Erbringung der abgerufenen Leistungen. Gibt der Auftraggeber einen späteren Termin für den Leistungsbe- ginn vor, beginnt der Auftragnehmer zu diesem Termin mit der Erbringung der abgerufenen Leistungen. Auf Verlangen des Auftraggebers stimmen die Vertragsparteien – nach Wahl des Auftraggebers – vor Abruf oder vor Leistungserbringung unter Einhaltung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung einen Projektplan ab.

(7) Bei einer Rahmenvereinbarung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr wird der Auf- traggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, in welchem Umfang er im fol- genden Vertragsjahr voraussichtlich Leistungen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abrufen wird („Abrufprognose“). Der Auftragnehmer wird ein entsprechendes Verlangen spä- testens drei Monate vor Ende des laufenden Vertragsjahres in Textform gegenüber dem zu- ständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber äußern. Der Auftraggeber wird die Abrufprog- nose spätestens zwei Monate vor dem Beginn des neuen Vertragsjahres erstellen. Die Abruf- prognose ist unverbindlich. Dem Auftragnehmer erwachsen aus der Abrufprognose keine Rechte gegenüber dem Auftraggeber.

(8) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegenständli- chen und abgerufenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot (Anlage 1) und im An- gebot zum Einzelabruf nach § 2 Abs. 3 genannten Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetz- lichen Umsatzsteuer.

(9) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erbringt, sowie sämtliche zur Leistungserbringung erforderli- chen Aufwendungen abgegolten, dies gilt auch dann, wenn die im Rahmen der Leistungser- bringung tatsächlich entstehenden Aufwendungen diese Summe übersteigen.

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(10) Der Auftragnehmer rechnet Leistungen jeweils für drei Monate gemeinsam ab. Die Ab- rechnung hat bis zum 15. des Monats zu erfolgen, der auf den Abrechnungszeitraum folgt. Die Abrechnung ist in Textform und nach folgenden Vorgaben vorzunehmen:

– Für Leistungen, die auf der Grundlage von Pauschalpreisen erbracht werden, rechnet der Auftragnehmer je Abrechnungszeitraum gemäß Satz 1 ein Viertel der Jahrespauschale ab, die im Angebot ausgewiesen ist.

– Einheitsleistungen rechnet der Auftragnehmer grundsätzlich nach Abschluss der Leistungen ab. Für Einheitsleistungen, die sich über mehr als einen Abrechnungs- zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Abrechnung bis zu 20% des jeweiligen Einheitspreises der bereits begonnenen, aber noch nicht ab- geschlossenen Einheitsleistung abzurechnen („Abschlagszahlung“). Insgesamt dürfen die Abschlagszahlungen 80% des jeweiligen Einheitspreises nicht über- schreiten.

– Der Auftragnehmer berücksichtigt im Rahmen der Abrechnung etwaig durch den Auftraggeber gezahlte Vorschüsse und weist diese gesondert aus.

§ 3 Beistellungen

(1) Der Auftraggeber erbringt gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschrei- bung bezeichneten Beistellungen.

(2) Zu den Beistellungen des Auftraggebers zählt auch das Projektförderinformationssystem („profi“) und perspektivisch eine zentrale E-Akte Bund für Projektträger (EAB-PT), für deren Betrieb Gebühren anfallen die beim Auftragnehmer anfallen (vgl. Leistungsbeschrei- bung in Anlage 2). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, profi und (ab 01.01.2027) EAB-PT bei der Erbringung seiner nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einzusetzen. Im Einzel- nen ist der Einsatz von profi und EAB-PT in der Leistungsbeschreibung geregelt.

(3) Der Auftragnehmer wird im Rahmen des ihm Zumutbaren Beistellungen unverzüglich nach Bereitstellung auf ihre Eignung und Funktionsfähigkeit prüfen. Gelangt er zu dem Ergebnis, dass die jeweilige Beistellung ungeeignet oder nicht vollumfänglich funktionsfähig ist, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(4) Beistellungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur nutzen, wenn und soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass auch seine Unterauftragnehmer und andere in die Vertragserfüllung eingebundene Dritte diese Vorgaben beachten.

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§ 4 Berichtspflichten

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leis- tungen von Bedeutung sind.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn sich bei der Aus- übung der ihm übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen bean- tragt oder eröffnet oder ein staatsanwaltliches oder gerichtliches Verfahren im Zusammen- hang mit der Vergabe von Fördermitteln eingeleitet wird. Dies gilt insbesondere im Fall der Treuhandbestellung und/oder Beleihung.

(3) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen in in- haltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung er- bracht werden können. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die ordnungsgemäße Leistungs- erbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unverzüglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.

(4) Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber in schriftlicher Form monatlich bis spä- testens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Monats über den Fortgang sowie den aktuellen Stand der von ihm zu erbringenden Leistungen („Monatsbericht“). In jedem Monatsbericht legt der Auftragnehmer, unabhängig von der Rechnungsstellung, in nachvollziehbarer Weise die Aufwände dar, die er im Rahmen der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen insgesamt im vorherigen Monat geleistet hat.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer jederzeit und unverzüglich einen Bericht vor, der den jeweils aktuellen Stand der auf Grundlage dieses Vertrags zu erbringen- den Leistungen in nachvollziehbarer Weise darstellt („Statusbericht“).

(6) Spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen ausführlichen Bericht zu den im vorausgegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage die- ses Vertrags erbrachten Leistungen vor („Jahresbericht“). Der Jahresbericht beschreibt den Fortgang der vertragsgegenständlichen Leistungen im Berichtszeitraum und benennt aufge- tretene Leistungsgefährdungen und deren Auswirkungen auf den Leistungsverlauf. Zudem stellt der Jahresbericht die im Berichtszeitraum von dem Auftragnehmer geleisteten Aufwen- dungen und die von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlte Vergütung in nach- vollziehbarer Form dar.

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§ 5 Anforderungen an das eingesetzte Personal

(1) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen fachli- chen, methodischen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen verfügt. Dies beinhaltet auch administrativ erfahrene Mitarbeiter, die mit den ein- schlägigen, für die öffentliche Verwaltung geltenden Bestimmungen vertraut sind.

(2) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal in dem für die ord- nungsgemäße Leistungserbringung gebotenen Maße fortgebildet wird.

(3) Der Auftragnehmer ist aufgrund unmittelbar geltender gesetzlicher Regelungen verpflich- tet, geeignete Maßnahmen zur Prävention vor Insiderhandel und Insidergeschäften zu tref- fen. Er trägt dafür Sorge, seine Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren.

(4) Der Auftraggeber kann den Austausch von Mitarbeitern des Auftragnehmers verlangen, wenn ihm eine effektive Zusammenarbeit mit der betreffenden Person nicht mehr möglich erscheint.

(5) Der Auftragnehmer setzt in leitender Position das von ihm im Angebot dafür benannte Personal ein. Das in leitender Position eingesetzte Personal wird über die gesamte Vertrags- laufzeit nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und nur aus wichtigem Grund (z. B. Aus- scheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen oder dauerhafte, insbesondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person) ausgetauscht. Ein wichtiger Grund ist dann nicht gegeben, wenn der Austausch lediglich aus betriebsinternen Gründen (v. a. Personalengpässe oder wirtschaftliche Erwägungen) erfolgen soll.

(5) Wenn ein Personalaustausch erfolgt, muss das neue Personal im Hinblick auf den Ver- tragsgegenstand mindestens über gleichwertige Qualifikationen verfügen wie das zuvor ein- gesetzte Personal.

(6) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines von ihm eingeschalteten Unterauftragneh- mers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Das gilt auch dann, wenn die betref- fenden Mitarbeiter in den Räumen des Auftraggebers tätig werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Direktionsrecht des Auftragnehmers oder eines eventuellen Un- terauftragnehmers bei dem Auftragnehmer bzw. dem Unterauftragnehmer verbleibt und von diesem ausgeübt wird.

§ 6 Sponsoring und Korruptionsprävention

(1) Beim Auftragnehmer ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu benennen. Aufgabe der Ansprechperson sind die generelle Aufklärung der Beschäftigten, die Mitwirkung bei der Fortbildung, der Identifikation von besonders Korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen (BKA), die Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen, die Unterrichtung des

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Auftraggebers über Korruptionsverdachtsfälle und Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

(2) Die Ansprechperson für Korruptionsprävention ist verpflichtet, dem Auftraggeber jährlich über die Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu berichten.

(3) Der Auftragnehmer stellt zu Beginn des Auftrags die BKAs fest und führt mit dem dort eingesetzten Personal eine besonders umfangreiche Schulung im Bereich Korruptionspräven- tion (BKA-Schulung) durch. Die Feststellung der BKAs und die Schulung sind alle drei Jahre zu wiederholen.

(4) Ein Auftragnehmer, der bereits den diesem Auftrag vorangegangenen Auftrag durchge- führt hat, prüft zu Beginn des neuen Auftrags, ob das auf BKAs eingesetzte Personal ausge- tauscht werden kann, z. B. durch Rotation. Ist ein Personalaustausch in diesen Arbeitsberei- chen nicht möglich, so sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, z. B. eine erweiterte BKA- Schulung oder die Einführung eines Sechs-Augen-Prinzips auf dem Arbeitsplatz.

§ 7 Projektorganisation

(1) Die Vertragsparteien werden eng miteinander kooperieren. Etwaige Probleme sollen früh- zeitig gelöst werden. Entscheidungen innerhalb der Projektorganisation binden die Vertrags- parteien nur, wenn sie einvernehmlich getroffen werden.

(2) Für die Vertragsdurchführung richten die Vertragsparteien unverzüglich nach Vertrags- schluss eine angemessene Projektorganisation ein, um die Arbeitsabläufe zu koordinieren und effizient zu gestalten sowie die Realisierung der Projektziele sicherzustellen.

(3) Jede Vertragspartei benennt einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, rechtsver- bindliche Erklärungen für die Vertragspartei, die ihn benannt hat, abzugeben und entgegen- zunehmen. Ein Wechsel des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartners erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der neue An- sprechpartner ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benennen.

§ 8 Qualitätssicherung

(1) Der Auftragnehmer hält ein funktionsfähiges, den Anforderungen des Vorhabens genü- gendes Qualitätssicherungssystem vor und wendet dieses während der gesamten Vertrags- laufzeit auf die vertragsgegenständlichen Leistungen an.

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(2) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach, dass er ein Qua- litätssicherungssystem hat bzw. anwendet, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 ent- spricht.

(3) Darüber hinaus gilt § 6 AGB.

§ 9 Treuhänderschaft

(1) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 3 BHO für diesen Vertrag mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der in den Anwendungsbereich des Vertrags fallenden Leistung beauftra- gen, wenn der Auftragnehmer für eine solche Verwaltung geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgenmäße Geschäftsführung bietet. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(2) Der Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung wird durch Erklärung des Auftraggebers er- teilt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Mittel, insbesondere nach den nachstehenden Grundsätzen verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer jährlich einen Dispositionsrahmen bereit, der zur Bewirtschaftung von Ausgabemitteln und von Verpflichtungsermächtigungen befugt. Der Auftragnehmer darf finanzielle Verpflichtungen nur bis zur Höhe der im Dispositionsrahmen festgelegten Jahresbeträge eingehen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Dispositionsrah- men zu ändern. Bestandskräftige Bewilligungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des jeweils bereitgestellten Dispositions- rahmens Ausgaben und Einnahmen für bewilligte Zuwendungen zu veranlassen. Hierbei ver- wendet er das Projektförderinformationssystem „profi“. Dies schließt nicht das Recht ein, förmliche Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Der Auftraggeber kann diese Berechtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

(5) Soweit Mittel zu viel oder zu früh angefordert und ausgezahlt worden sind und nicht mit der nächsten Zahlung zu verrechnen sind, veranlasst der Auftragnehmer die unverzügliche Rückzahlung der Mittel an den Auftraggeber. Das gleiche gilt für gegebenenfalls von Zah- lungsempfängern geschuldete Zinsen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen (auch nach Vorhabenende).

(6) Gehen Zahlungen statt bei der Bundeskasse bei dem Auftragnehmer ein, sind diese unver- züglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung nicht unverzüglich, ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Das gleiche gilt für nicht unverzüglich veranlasste Rückzahlungen an den Auftraggeber gemäß vorstehendem Absatz. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von weiteren Verzugs- und Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

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(7) Der Auftragnehmer führt über die Treuhandmittel getrennt von seinem Vermögen und den Mitteln Dritter Buch; er wird seine Buchhaltung so gestalten, dass jederzeit der Nachweis über die Verwendung und den Stand der Verpflichtungen zu Lasten der Treuhandmittel ge- währleistet ist. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber jeweils spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres über die Verwendung der im Vorjahr verwalteten Treuhandmittel, die von ihm eventuell vereinnahmten Rückzahlungen und sonstigen Zahlungen der Zahlungsempfän- ger Rechnung. Die Rechnungslegung kann zusammen mit dem Jahresbericht gemäß § 5 Abs. 6 erfolgen.

(8) Spätestens drei Monate nach Beendigung des Treuhandverhältnisses wird der Auftragneh- mer einen zusammenfassenden Schlussbericht vorlegen. Er besteht aus einer kurzen Darstel- lung der Ziele der Förderung, der erreichten Ergebnisse und der verbrauchten Mittel.

§ 10 Beleihung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 4 BHO beleihen. Hierzu ver- wendet der Auftraggeber einen dafür vorgesehenen Beleihungsbescheid. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Mit Abschluss dieses Vertrags erklärt sich der Auftragnehmer bereits heute mit seiner etwaigen Beleihung einverstanden.

(2) Im Falle der Beleihung untersteht der Auftragnehmer der Rechts- und Fachaufsicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich an. Die aufsichtsfüh- rende Behörde ist jederzeit berechtigt, Förderentscheidungen selbst zu treffen oder vertrags- gegenständliche Leistungen zu übernehmen (Selbsteintrittsrecht).

(3) Im Falle der Beleihung hat der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung sicherzustellen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 BHO erfüllt, insbesondere, dass er durchgehend eine juristische Person des Privatrechts darstellt und die Gewähr für eine sach- gerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bietet.

(4) Im Falle der Beleihung soll der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung auf die ent- sprechende Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes hinwirken.

(5) Der Auftragnehmer stundet oder erlässt Forderungen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Vergleiche und Niederschlagungen.

§ 11 Weisungs- und Kontrollbefugnisse, Selbsteintrittsrecht, Prüfungsrechte

(1) Zur Ausübung der Kontrollbefugnisse aus § 6 AGB gewährt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit – in Abstimmung mit

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dem Auftragnehmer – Zutritt zu seinen Gebäuden und Räumen, wenn und soweit dies ge- setzlich zulässig ist und vertragsgegenständliche Leistungen betroffen sind. Der Auftragneh- mer wird seine interne Betriebsorganisation so ausrichten, dass die oben genannten Anfor- derungen erfüllt werden können. Er verpflichtet sich, laufend interne Kontrollen durchzufüh- ren, und wird dies halbjährlich dem Auftraggeber schriftlich nachweisen.

(2) Der Auftraggeber behält sich ein Selbsteintrittsrecht vor. Erklärt der Auftraggeber gegen- über dem Auftragnehmer schriftlich den Selbsteintritt, ist er berechtigt, die Überwachung und Steuerung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu übernehmen. Der Selbsteintritt lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt, es sei denn, der Auftragneh- mer hat den Selbsteintritt zu vertreten. Im Falle eines Selbsteintritts des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem unverzüglich alle Dokumente und sonstigen Unterlagen überge- ben, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung stehen. Der Auftrag- nehmer wird gemeinsam mit dem Auftraggeber die Beteiligten des Förderverfahrens über den Selbsteintritt und dessen Auswirkungen informieren.

(3) Weitergehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse im Rahmen der Rechts- und Fachauf- sicht bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten jederzeit bei dem Auftragnehmer zu prüfen, ob die Verwaltung von Bundesmitteln zweckentsprechend, wirt- schaftlich und sparsam erfolgt ist. Der Auftragnehmer legt zu Prüfungszwecken alle Unterla- gen offen, die die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen, und wird jedem Auskunftsverlangen des Auftraggebers oder seines Beauftragten entsprechen, wenn es sich auf die Verwaltung der Mittel des Auftraggebers bezieht. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Beendigung des Vertrags dem Auftraggeber zu übergeben. Weitergehende Prü- fungsrechte im Rahmen der Recht- und Fachaufsicht sowie die Prüfungsrechte des Bundes- rechnungshofs gemäß § 91 BHO bleiben unberührt.

§ 12 Interessenkollision

(1) Bei der Betreuung von Vorhaben hat der Auftragnehmer auf jeder Ebene der Auftrags- wahrnehmung Interessenkollisionen jedweder Art, insbesondere aber nach §§ 20 und 21 VwVfG zu vermeiden. Tritt bei einem Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dem Auftragneh- mer selbst bzw. im Falle einer Konsortialstruktur bei deren Konsorten ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unver- züglich zu informieren. Das Förderverfahren darf erst nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers fortgesetzt werden. Sofern ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Un- ternehmen Beteiligter eines Förderverfahrens werden soll, hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer darf in diesen Fällen das Förder- verfahren nicht als Beliehener durchführen.

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(2) Abs. 1 gilt auch für Unterauftragnehmer. Die notwendigen Rücksprachen und Unterrich- tungen erfolgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Abweichend von § 10 AGB erwirbt der Auftraggeber ohne weitere Vergütung die aus- schließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbe- schränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an der Leistung, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter angemessener namentlicher Nennung des Auftragnehmers, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorfüh- rungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht. Der Auftrag- geber ist berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistung unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorzunehmen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. Auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers ist auf die Umgestaltung bzw. Bear- beitung hinzuweisen. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nut- zungsrechte einzuräumen.

(2) Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auf- traggeber sind durch die aus dem Vertrag folgende Vergütung abgegolten.

(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass er alle für die Veröffentlichung oder Verwertung erforderlichen Urheber- oder sonstigen Rechte besitzt oder erwirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt er- hält und übertragen darf.

(4) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Leistung insgesamt oder von Tei- len durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsbeendigung bedarf der ausdrücklichen Zu- stimmung des Auftraggebers.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 14 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften einander, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen und diesen auch selbst nicht in Anspruch nehmen, soweit ein Schaden über 5.000 Euro netto hinausgeht. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht

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für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden wegen der Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Falle einer Beleihung ist ein Haftungsrückgriff des Auftraggebers auf den Auftragneh- mer nur unter den Voraussetzungen des Artikels 34 Satz 2 GG möglich.

(4) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

§ 15 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am 01.12.2026, sofern die Zuschlagserteilung bis da- hin erfolgt ist. Erfolgt die Zuschlagserteilung nach diesem Datum, beginnt die Laufzeit am Tag der Zuschlagserteilung. Die Laufzeit dieses Vertrags endet mit Ablauf des 30.11.2033, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine Option zur Verlängerung des Vertrags- verhältnisses um einmalig bis zu weiteren drei Jahren bis längstens zum 30.11.2036 ein. Die Ausübung der Option hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zu erklären.

§ 16 Kündigung

(1) Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) Neben den Gründen aus §14 AGB liegen wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur frist- losen Kündigung berechtigen, vor, wenn:

– der Auftragnehmer die Beleihung nicht annimmt bzw. das bereits erteilte Einver- ständnis zur Beleihung widerruft;

– der Auftragnehmer das Treuhandverhältnis nicht annimmt;

– der Verwaltungsakt aufgehoben wird, der die Beleihung regelt;

– der Auftragnehmer trotz Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist seinen Leistungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

– der Auftragnehmer durchführbare Anregungen und Änderungswünsche des Auf- traggebers i. S. d. § 3 Abs. 1 nicht berücksichtigt;

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– der Auftragnehmer die Vorgaben zum Personaleinsatz gemäß § 6 wiederholt oder erheblich verletzt;

– der Auftragnehmer Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen gem. § 13 nicht beachtet;

– zwischen den Vertragsparteien ein erheblicher Dissens hinsichtlich der Gestal- tung und Durchführung der Leistungen besteht, der eine weitere Zusammenar- beit unzumutbar macht;

– sich der Auftragnehmer im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation befindet oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde;

– der Auftraggeber eine Fördermaßnahme, die die Grundlage für diesen Vertrag bil- det, gar nicht auflegt, erheblich im Umfang verkleinert oder vorzeitig beendet, weil z. B. der Deutsche Bundestag als Haushaltsgesetzgeber die erforderlichen Mittel nicht bewilligt oder weil die Fördermaßnahme nicht erfolgreich ist.

(3) Die Kündigung ist innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Umstände zu erklären und bedarf zumindest der Textform.

(4) Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

§ 17 Abwicklung bei Vertragsbeendigung/Überleitungsphase

(1) Für den Fall, dass der Auftrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit neu vergeben wird und ein Wechsel des Auftragnehmers erfolgt, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Auftragneh- mer für eine Überleitungsphase zur Verfügung steht, die eine reibungslose Übertragung der Vorgänge und Einarbeitung des neuen Auftragnehmers ermöglichen und sicherstellen soll.

(2) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Vertrags- laufzeit mit, ob eine erneute Ausschreibung erfolgen wird und ggf. eine Überleitungsphase erforderlich werden könnte.

(3) Die Vertragsparteien einigen sich einvernehmlich über Art und Umfang der in der Über- leitungsphase erforderlichen Leistungen. Der Auftragnehmer erstellt auf Basis der Einigung ein schriftliches Angebot.

(4) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt der Auftragnehmer zur Koopera- tion mit dem Auftraggeber verpflichtet, insbesondere besteht eine nachgelagerte Informati- onspflicht des Auftragnehmers. Alle Akten und Dateien sind projektbezogen und chronolo- gisch geordnet dem BMBFSFJ oder einem neu beauftragten AN zu übergeben.

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(5) Im Übrigen gilt § 15 AGB.

§ 18 Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet:

– die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z. B. FuEuI-Gemein- schaftsrahmen der Europäischen Kommission, Verwaltungsverfahrensgesetz, Subventionsgesetz, Haushaltsgesetze des Bundes, Bundeshaushaltsordnung mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verpflichtungsgesetz) anzuwenden;

– das BMBFSFJ-Handbuch der Projektförderung bzw. ersatzweise das Handbuch der Projektförderung des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) (einschließlich der zugehörigen Vordrucke) und alle sonsti- gen BMBFSFJ-internen Ergänzungen des gesamten Regelwerks zu beachten. Ab- weichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

Unterzeichnung

Bonn/Berlin, den ..................................................... , den ..................................................

Bundesministerium für Bildung, Familie,

Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag

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.................................................................. .............................................................

, den ................................................

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AGB als Anlage zur Rahmenvereinbarung

Präambel

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Auftrag des Bundesmi-

nisteriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B

ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und unter

www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de

abrufbar.

(3) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die

Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom

18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch den Auftragnehmer in

den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von diesem vor Miteinbeziehung von der

Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.

§ 1 Vertragsbestandteile, Rangfolge (sofern nicht bereits durch § 1 der Rahmenverein-

barung anderweitig geregelt)

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Vertragswerk festgelegten Leistungen.

(2) Bestandteile des Vertragswerks sind:

a) die Leistungsbeschreibung (Anlage 1);

b) das Änderungsregister, in dem Änderungen des Vertrags, die nach Vertragsschluss

vorgenommen werden, zu dokumentieren sind (Anlage 2);

c) die Bestimmungen des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung;

d) soweit vorhanden eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Da-

tenschutzgrundverordnung

(DSGVO) oder eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26

Abs. 1 DSGVO (Anlage 3);

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e) soweit vorhanden der Musterbeleihungsbescheid (Anlage 4);

f) diese allgemeinen Vertragsbedingungen;

g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) –

Ausgabe 2003, soweit es sich bei der vertraglichen Leistung nicht um eine freiberufliche

Leistung handelt;

h) das Angebot des Auftragnehmers einschließlich der dem Haupttext des Angebots

beigefügten Anlagen (Anlage 5).

(3) Im Falle von Widersprüchen gelten die unter § 1 Abs. 2 genannten Bestandteile des

Vertragswerks in der in § 1 Abs. 2 angegebenen Reihenfolge, soweit dieser Vertrag nicht

ausdrücklich etwas Abweichendes regelt.

(4) Etwaige Vorverträge, unter § 1 Abs. 2 nicht aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder

sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages sind

nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber erbringt gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbe-

schreibung bezeichneten Mitwirkungspflichten.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht

vollständig oder nicht in gebotener Weise nach, hat der Auftragnehmer dies dem Auf-

traggeber unverzüglich anzuzeigen und den Auftraggeber zur Einhaltung seiner Mitwir-

kungspflicht aufzufordern. Erfolgt die Anzeige nicht mindestens in Textform, so ist eine

solche Anzeige durch den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen.

(3) Kommt der Auftragnehmer den in § 2 Abs. 2 genannten Pflichten nicht nach, kann

er sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass dieser seinen Mitwir-

kungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise

nachgekommen sei.

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§ 3 Zusammenarbeit

(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der

Auftragsausführung unterstützen. Er wird den Auftragnehmer über alle Vorgänge und

Umstände informieren, die aus Sicht des Auftraggebers für Inhalt und Zweck der Leis-

tungserbringung erforderlich sind.

(2) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen

in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbe-

schreibung erbracht werden können. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die ordnungs-

gemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unver-

züglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber Dritten, mit denen er im Rahmen der

Auftragsausführung oder zu diesem Zweck in Kontakt tritt, schriftlich und mündlich

angemessen darauf hinzuweisen, dass er Leistungen für die Bundesregierung erbringt.

§ 4 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Der Auftragnehmer benennt für sämtliche Fragen einen Ansprechpartner, der be-

vollmächtigt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Ist ein Projektleiter benannt, so gilt automatisch der Projektleiter als benannt. Ein

Wechsel des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartners erfolgt nur aus wichti-

gem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der neue An-

sprechpartner ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benennen.

(2) Treten bei der Durchführung des Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien auf, werden die Vertragsparteien alle zumutbaren Anstrengungen un-

ternehmen, diese sachgerecht und ohne Zeitverzug zu lösen.

§ 5 Nachhaltigkeit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wo ihm dies unter Berücksichtigung der Leis-

tungsbeschreibung und des Angebots bei der Ausführung des Auftrags möglich ist, As-

pekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

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Insbesondere sollen Treibhausgasemissionen wo möglich vermieden oder reduziert

werden.

(2) Ergeben sich nachhaltigere, insbesondere klimafreundlichere Handlungsalternati-

ven bei der Auftragsausführung, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf

hinweisen. Der Prozess für eine gegebenenfalls notwendige Auftragsänderung richtet

sich nach § 9.

(3) Die Bundesverwaltung ist intern zur Klimabilanzierung und zur Berichterstattung

über andere Nachhaltigkeitsanforderungen verpflichtet. Sollte sich während der Ver-

tragslaufzeit die Verpflichtung ergeben, dass auch Daten und Angaben bezüglich exter-

ner Dienstleistungen zu erfassen sind, so verpflichtet sich der Auftragnehmer bereits

jetzt, einer dahingehenden Auftragsänderung zuzustimmen, dass derartige Daten und

Angaben nach den für den Auftraggeber geltenden Vorgaben aufbereitet und zur Ver-

fügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Daten und Angaben, die beim Auftrag-

nehmer vorliegen und mit zumutbarem Aufwand, insbesondere ohne weitere erhebli-

che Aufbereitung, zur Verfügung gestellt werden können, ist von diesem Auftrag bereits

umfasst.

Die Zumutbarkeit des Aufwands bestimmt sich dabei insbesondere auch nach dem Ge-

samtauftragsvolumen.

Eine Auftragsänderung ist in diesem Fall nicht notwendig.

§ 6 Qualitätssicherung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber alle Rechte ein, die zu einer angemes-

senen Überwachung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlich

sind, insbesondere Prüfrechte. Insoweit gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers durch

Dritte überprüfen zu lassen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Arbeitsergebnisse

des Auftragnehmers zu diesem Zweck an einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Drit-

ten zu übermitteln.

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§ 7 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer, die im Teilnahmeantrag bzw. im An-

gebot nicht benannt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers einsetzen.

Vor Erteilung der Zustimmung ist die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der vergabe-

rechtlichen Ausschlussgründe durch den Unterauftragnehmer beizubringen.

Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Er kann

die Zustimmung aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson-

dere dann vor, wenn bei dem Unterauftragnehmer Tatsachen vorliegen, die – lägen sie

beim Auftragnehmer vor - den Auftraggeber zur Kündigung gem. § 14 dieser Vertrags-

bedingungen berechtigen würden.

(2) Die Beauftragung des Unterauftragnehmers erfolgt im Namen und auf Rechnung

des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Verpflichtungen

aus diesem Vertrag durch den Unterauftragnehmer ein, soweit dieser nicht auf schrift-

liche Weisung des Auftraggebers tätig wird. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

alle für die Auftragsausführung relevanten Bestimmungen mit Blick auf die Einhaltung

behördlicher und gesetzlicher Anforderungen an die Auftragsdurchführung Bestandteil

des Vertrages werden, den der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer

abschließt.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Unterauftragnehmern insgesamt keine ungünstigeren

Bedingungen als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

(4) Soweit die Mitarbeiter des Auftragnehmers nach diesem Vertrag in Bezug auf Zu-

verlässigkeit und Qualifikation besondere Anforderungen erfüllen müssen, so stellt der

Auftragnehmer die Einhaltung der Zuverlässigkeit und Qualifikationen auch für das

Personal des Unterauftragnehmers sicher, welches im Rahmen der Auftragsausführung

eingesetzt wird. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass solches Personal auf die Einhal-

tung der Pflichten zur Vertraulichkeit nach § 11 dieser Vertragsbedingungen verpflich-

tet wird.

(5) Der Auftraggeber muss berechtigt sein, die Verträge zwischen dem Auftragnehmer

und seinen Unterauftragnehmern fortzuführen, wenn dieser Vertrag zwischen dem

Auftraggeber und dem Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet

wird oder aus einem anderen Grund ein Selbsteintritt des Auftraggebers in die Verträge

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zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern erforderlich wird. Zu

diesem Zweck stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Auftraggeber sein Eintrittsrecht

effektiv ausüben kann.

(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag insgesamt oder in Teilen, hat der Auftragneh-

mer, sofern rechtlich zulässig, sämtliche zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes ein-

gegangenen Verträge mit Dritten, die der Auftragserfüllung dienen, unverzüglich, unter

Beachtung etwaiger Kündigungsfristen, jedenfalls im Hinblick auf die vertragsgegen-

ständlichen Leistungspflichten, zu beenden.

§ 8 Rechnungsstellung

(1) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrech-

nungen zu bezeichnen; mehrere Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In

jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits er-

haltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbe-

träge anzugeben. Die Rechnung muss so formuliert sein, dass sich aus ihr ohne Hinzu-

ziehung weiterer Dokumente Leistungsgegenstand, Leistungszeit, Leistungsempfänger

und Erfüllungsort sowie Umfang und Wert aller Leistungen und bei Abschlagszahlun-

gen Nachweise über den erreichten Leistungsstand ergeben. Die einzelnen Rechnungs-

positionen müssen den jeweiligen Leistungen eindeutig zuzuordnen sein. Einen Zah-

lungsanspruch auslösende Ereignisse müssen aufgeschlüsselt sein. Der im Einzelfall

geltende Umsatzsteuersatz ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen; die Rech-

nung hat den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

(2) Der Auftragnehmer hat elektronische Rechnungen im Sinne der E-Rechnungs-Ver-

ordnung (E-Rech-VO) auszustellen und zu übermitteln, wenn keine Ausnahme nach §

3 Abs. 3 E-RechVO (insbesondere Rechnungsbetrag beträgt maximal 1.000 Euro) vor-

liegt. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben in der E-Rech-VO zu beachten. Das gilt ins-

besondere für folgende Regelungen:

∙ Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen ist grundsätzlich der Datenaustausch-

standard XRechnung in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden (§ 4 Abs. 1 E-

RechVO).

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∙ Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen ist das Verwaltungsportal des Bun-

des zu nutzen (4 Abs. 3 ERechVO).

∙ die LeitwegIdentifikationsnummer des BMBFSFJ

∙ die Bankverbindungsdaten,

∙ die Zahlungsbedingungen,

oder eine E-Mailadresse des Auftragnehmers,

∙ das Kassenzeichen für den Vorgang in Feld „BT 11“, ∙ ggf. das Förderkennzeichen in

Feld „BT 12“, ∙ ggf. sonstige Angaben zum Auftragnehmer in Feld „BT 13“.

(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber in elektronischer Form alle Nachweise

zur Verfügung, die der Auftraggeber benötigt, um die Richtigkeit der Rechnung zu über-

prüfen.

(5) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch, nach den oben

genannten Maßgaben, gestellt werden, keinen Verzug des Auftraggebers nach § 286

Abs. 3 BGB begründen.

(6) Soweit ein Festpreis vereinbart wurde, werden die im Angebot als Festpreis angege-

benen Mittel anteilig im dreimonatigen Turnus über die gesamte Vertragslaufzeit an

den Auftragnehmer ausgezahlt. Die Festpreissumme wird durch die Anzahl der von der

Vertragslaufzeit umfassten Jahre dividiert. Das Ergebnis der Division stellt die jährliche

Abrechnungssumme dar. Dabei entspricht die Jahresfrist nicht dem Kalenderjahr, son-

dern wird jeweils ab Beginn der Vertragslaufzeit gerechnet. Der Auftragnehmer rechnet

im dreimonatigen Turnus pauschal 25 Prozent der jährlichen Zahlungsmittel ab. Im

Falle einer Verlängerung des Vertrages wird entsprechend für den Zeitraum der Ver-

längerung verfahren.

(7) Die Vergütung wird mit Zugang einer den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 ent-

sprechenden Rechnung zur Zahlung fällig.

(8) Gutschriften können nicht als E-Rechnung eingereicht werden. Hierfür steht das

Zahlungs-Überwachungs- Verfahren des Bundes zur Verfügung. Informationen erteilt

die bearbeitende Stelle.

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§ 9 Auftragsänderungen

(1) Anregungen und Änderungswünsche zur vertraglichen Leistung teilt der Auftragge-

ber dem Auftragnehmer in Textform mit.

(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierauf unverzüglich in Textform die

Auswirkungen dar, die eine erwogene Vertragsänderung für die vertragsgegenständli-

chen Leistungen, die damit verbundenen Aufwendungen und den Zeitplan hat, und bie-

tet ihm eine Vergütungspauschale an. Dienstleistungen werden auf der Basis der im

Angebot (Anlage 5) für Auftragsänderungen definierten Tagessätze angeboten. Bei der

Berechnung der Vergütungspauschale sind auch Minderaufwendungen des Auftragneh-

mers im Rahmen dieses Vertrags zu berücksichtigen. Die Vergütungspauschale enthält

alle zusätzlichen Leistungen und Kosten, die auf der Vertragsänderung beruhen.

(3) Eine Änderung des Vertrags erfolgt nur, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzun-

gen für eine Auftragsänderung erfüllt sind.

(4) Alle Vertragsänderungen werden in Textform vereinbart und im Änderungsregister

(Anlage 2) dokumentiert.

(5) Im Übrigen gilt § 2 VOL/B.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erwirbt ohne weitere Vergütung die einfachen Nutzungsrechte an

der Leistung, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter angemessener namentli-

cher Nennung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, Bearbeitungen und

Umgestaltungen der Leistung unter Wahrung der geistigen Eigenarten des Werkes vor-

zunehmen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. Auf Verlangen des

Auftragnehmers ist auf die Umgestaltung bzw. Bearbeitung hinzuweisen. Der Auftrag-

geber ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die Nutzungsrechte

ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

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(2) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass er alle für die Veröffentli-

chung oder Verwertung erforderlichen Urheber- oder sonstigen Rechte besitzt oder er-

wirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungs-

rechte eingeräumt erhält und übertragen darf.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verwendet sämtliche Informationen, Daten, Unterlagen und

Materialien, die er im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhält, ausschließlich zur

Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Solange und soweit solche Infor-

mationen, Daten, Unterlagen oder Materialien nicht allgemein bekannt sind oder der

Auftraggeber einer Weitergabe nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragneh-

mer diese zeitlich unbegrenzt streng vertraulich behandeln und Dritten nicht zugäng-

lich machen. Er ist zur Offenlegung von Informationen, Unterlagen und Materialien in-

soweit berechtigt, als er hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.

(2) Eine Weitergabe dieser Informationen, Daten, Unterlagen und Materialien an Erfül-

lungsgehilfen und Unterauftragnehmer ist dem Auftragnehmer insoweit gestattet, als

dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist.

(3) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrags gewonnenen Erkenntnisse so-

wie Auskünfte an die Presse darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung

des Auftraggebers vornehmen.

(4) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 12 Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zu-

stimmung des Auftraggebers rechtswirksam, die mindestens in Textform erfolgen

muss.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, der

Anspruch des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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§ 13 Vertragsstrafe

(1) Kommt der Auftragnehmer in Bezug auf in der Leistungsbeschreibung genannte

oder während der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien vereinbarte Termine in

Verzug, so ist für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %

des Nettowerts desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der aufgrund des Verzugs

nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Netto-Auftrags-

summe.

(2) Der Auftraggeber darf die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend machen.

(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrech-

nung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten.

(4) Bei mehreren Abrechnungszeiträumen sind Vertragsstrafen, die seit der letzten

Rechnungsstellung angefallen sind, mit der Vergütung für den jeweils folgenden Ab-

rechnungszeitraum zu Gunsten des Auftraggebers zu verrechnen.

(5) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

§ 14 Kündigung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt

werden. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen,

liegen insbesondere vor, wenn:

∙ der Auftragnehmer trotz Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen

Nachfrist seinen Leistungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; ∙ der Auf-

tragnehmer die Informationspflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 wiederholt oder erheblich

verletzt; ∙ der Auftragnehmer entgegen § 7 Abs. 1 ohne Zustimmung des Auftraggebers

Unterauftragnehmer einschaltet oder auswechselt; ∙ Rechte Dritter dem Erwerb der

Nutzungsrechte nach § 10 Abs. 2 entgegenstehen; ∙ eine erhebliche oder wiederholte

Verletzung der Vorgaben zur Vertraulichkeit gem. § 11 vorliegt; ∙ falls eine Vereinba-

rung zur Auftragsverarbeitung oder eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwort-

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lichkeit gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO abgeschlossen wurde, eine erhebliche oder wie-

derholte Verletzung der hieraus entstehenden Verpflichtungen vorliegt; ∙ sich der Auf-

tragnehmer im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation befindet oder das Insolvenz-

verfahren beantragt wurde; ∙ ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Vorschriften

zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der Auftragnehmer vorsätzlich

oder grob fahrlässig gehandelt hat; ∙ sich der Auftragnehmer in Bezug auf die diesem

Vertrag zu Grunde liegende oder die einem anderen Vertrag des Auftraggebers zu

Grunde liegenden Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; ∙ der Auftragnehmer

Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder

der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit

zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Sol-

chen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich,

die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der

Durchführung dieses Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile

den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren

Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen

oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden; ∙ entspre-

chend § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB bei Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund

nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder – in Erweiterung des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB

– ein solcher während der Vertragslaufzeit eintritt; ∙ der Auftragnehmer während der

Vertragslaufzeit wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1

des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden ist und keine Selbstreinigung nach

§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann.

(2) Die Kündigung ist innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Umstände zu er-

klären und bedarf zumindest der Textform.

(3) Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist der anderen Partei Gelegenheit zu ge-

ben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

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§ 15 Abwicklung bei Vertragsbeendigung

(1) Nach dem vereinbarten Vertragsende oder einer Kündigung führt der Auftragneh-

mer die vertragsgegenständlichen Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers bis zu

ihrer Beendigung und zu den Bedingungen dieses Vertrags fort.

(2) Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer zwei Wochen vor Ende der Vertragslauf-

zeit bzw. unverzüglich nach der Kündigungserklärung schriftlich davon in Kenntnis,

welche Leistungen der Auftragnehmer fortzuführen hat.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer ebenfalls, wie mit den im Zusam-

menhang mit dem Auftrag erstellten oder zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen,

Gegenständen und Materialien verfahren werden soll. Auf Anforderung sind diese un-

verzüglich an den Auftraggeber herauszugeben, sofern berufsrechtliche Regelungen

nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an den vorbezeichneten

Daten, Unterlagen, Gegenständen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht auszu-

üben.

(4) Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit verlangen, die fortgeführ-

ten Leistungen abzubrechen.

Der Auftragnehmer wird einem solchen Verlangen unverzüglich entsprechen. Der Auf-

tragnehmer hat keinen Anspruch darauf, begonnene Arbeiten zu beenden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie alle sonstigen Erklärungen und

Mitteilungen aus diesem Vertrag, die Rechtswirkung entfalten, sollen mindestens in

Textform und nur unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag abgeschlossen

werden, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Mündliche In-

dividualvereinbarungen sind unverzüglich mindestens in Textform unter Bezugnahme

auf diesen Vertrag zu dokumentieren.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

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(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un-

durchführbar sein bzw. werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen,

so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der

Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich mög-

lich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach

dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

§ 139 BGB ist nicht anwendbar.

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