005-26_004 Vertrag PT Bioökonomie.pdf

Projektträgerschaft für die Umsetzung einer Förderrichtlinie zur industriellen Bioökonomie

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

ZC4 – 17104/005-26#004 44407/13

Vertrag

zur Übernahme und Durchführung

von Projektträgeraufgaben zur fachlichen und admi-

nistrativen Umsetzung der Förderrichtlinie „Etablie-

rung einer industriellen Bioökonomie durch die Wei-

terentwicklung und Skalierung biobasierter Verfah-

ren sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster“

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE),

Scharnhorststraße 34-37,

10115 Berlin

  • im Folgenden „Auftraggeber“ -

und

„XXX“

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ -

  • Auftragnehmer und Auftraggeber zusammen: „die Vertragsparteien“ -

Seite 1/22

[Seite 2]

ZC4 – 17104/005-26#004

44407/13

INHALTSVERZEICHNIS:

§ 1 Vertragsgegenstand......................................................................................... 3

§ 2 Vertragsbestandteile, Rangfolge ...................................................................... 3

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................... 3

§ 4 Vergütung ........................................................................................................ 5

§ 5 Abrechnung ..................................................................................................... 5

§ 6 Vertragsänderungen ........................................................................................ 6

§ 7 Mitwirkungspflichten, Beistellungen des Auftraggebers ................................... 8

§ 8 Berichtspflichten .............................................................................................. 8

§ 9 Anforderungen an das eingesetzte Personal ................................................... 9

§ 10 Unteraufträge ................................................................................................. 10

§ 11 Organisation der Zusammenarbeit................................................................. 11

§ 12 Qualitätssicherung ......................................................................................... 12

§ 13 Treuhänderschaft ........................................................................................... 12

§ 14 Beleihung ....................................................................................................... 13

§ 15 Weisungs- und Kontrollbefugnisse, Selbsteintrittsrecht, Prüfungsrechte ...... 14

§ 16 Interessenkollision ......................................................................................... 15

§ 17 Nutzungsrechte .............................................................................................. 16

§ 18 Open Data ..................................................................................................... 17

§ 19 Datenschutz ................................................................................................... 17

§ 20 Vertraulichkeit ................................................................................................ 18

§ 21 Haftung .......................................................................................................... 19

§ 22 Laufzeit .......................................................................................................... 19

§ 23 Kündigung ...................................................................................................... 19

§ 24 Abwicklung bei Vertragsbeendigung / Überleitungsphase ............................. 21

§ 25 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen ........................................... 21

§ 26 Schlussbestimmungen ................................................................................... 22

Seite 2/22

[Seite 3]

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages zur Übernahme und Durchführung von Projektträger- aufgaben zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer („PT-Vertrag“) sind die in der Leistungsbeschreibung vom […] im Einzelnen dargestellten Leistungen („PT- Leistungen“) zur fachlichen und administrativen Abwicklung der Förderrichtlinie „Etablierung einer industriellen Bioökonomie durch die Weiterentwicklung und Skalie- rung biobasierter Verfahren sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster.“

§ 2 Vertragsbestandteile, Rangfolge

(1) Bestandteile dieses PT-Vertrages sind:

a) die Bestimmungen dieses Vertrages nebst einer Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO);

b) die Leistungsbeschreibung vom […];

c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung;

d) das Angebot des Auftragnehmers vom […] einschließlich der dem Angebot beigefügten Anlagen;

e) der Beleihungsbescheid gemäß § 14, nach seinem Erlass (gemäß Muster in den Vergabeunterlagen).

(2) Im Falle von Widersprüchen gelten die unter § 2 Abs. 1 genannten Bestandteile dieses PT-Vertrages in der in § 2 Abs. 1 angegebenen Reihenfolge von a) bis e), so- weit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwen- dung.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Pflichten des Auftragnehmers richten sich nach den Vorgaben dieses PT- Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftragnehmer ist zur vertragsgemäßen und termingerechten Leistungserbrin- gung verpflichtet. Er hat die Leistungsanforderungen in der Leistungsbeschreibung mit den Mitteln zu erfüllen, die in seinem Angebot aufgeführt sind.

Seite 3/22

[Seite 4]

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber Dritten, mit denen er im Rahmen der Auftragsausführung oder zu diesem Zweck in Kontakt tritt, schriftlich und mündlich an- gemessen darauf hinzuweisen, dass er Leistungen für die Bundesregierung der Bun- desrepublik Deutschland wahrnimmt. Die Gestaltung und der Wortlaut der Hinweise, insbesondere in Förderbescheiden, auf Webseiten und in Publikationen, ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

(4) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber verpflich- tet:

‒ die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z.B. FuEuI-Gemein- schaftsrahmen der Europäischen Kommission, Verwaltungsverfahrensgesetz, Subventionsgesetz, Haushaltsgesetze des Bundes, Bundeshaushaltsordnung mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verpflichtungsgesetz) anzuwenden;

‒ das BMFTR-Handbuch der Projektförderung (https://hdp.bmbf.org/wiki/Hauptseite; einschließlich der zugehörigen Vordru- cke) und alle sonstigen für das BMWE geltenden Ergänzungen des gesamten Regelwerks zu beachten; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers;

‒ bei Rechtsangelegenheiten, insbesondere Rücknahme und Widerruf von Ver- waltungsakten, Strafanzeigen sowie Geltendmachung von Rückforderungen mitzuwirken;

‒ Insolvenzforderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eigener Ver- antwortung zu verfolgen und dies unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

(5) Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Leistungsanforde- rungen in der Leistungsbeschreibung mit den Mitteln erfüllen lassen, die in seinem Angebot aufgeführt sind.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Projektförder-Informationssystem („profi“) bei der Erbringung seiner nach diesem PT-Vertrag geschuldeten Leistungen einzuset- zen. Die Beschaffung, Wartung und das Vorhalten sämtlicher für den anwenderseiti- gen Betrieb von profi erforderlichen technischen Ausrüstung, einschließlich Internet- anschluss, obliegt dem Auftragnehmer und ist mit der nach § 4 zu zahlenden Vergü- tung abgegolten. Im Einzelnen ist der Einsatz von profi in der Leistungsbeschreibung geregelt.

(7) Vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen oder Regelungen in die- sem PT-Vertrag erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung alle für die Durchführung dieses PT-Vertrages sachdienlichen Auskünfte.

Seite 4/22

[Seite 5]

§ 4 Vergütung

(1) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen eine Vergütung, die sich aus folgenden Bestandteilen zusam- mensetzt:

‒ eine aufwandsbezogene Vergütung für die Leistungen nach Ziffern X,Y,Z des dem Angebot beigefügten Preisblatts zu den dort jeweils angegebenen Sätzen zzgl. Umsatzsteuer. Für die aufwandsbezogen zu vergütenden Leistungen wird eine Maximalvergütung („Cap“) in Höhe von insgesamt x.xxx,xx Euro (in Worten: eins-zwei-drei-vier-fünf) vereinbart. Soweit sich die Preiskalkulation des Auftragnehmers nachträglich als unangemessen herausstellt, weil die Ver- tragsparteien bei Vertragsschluss von einem deutlich niedrigeren Aufwand als tatsächlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig, ausgegan- gen sind und dies für den Auftragnehmer auf Grundlage der Vergabeunterla- gen unter Anwendung der für die Angebotserstellung erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar war, kann der Mehraufwand, der über den Cap hinausgeht zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Unangemessenheit der Kalkulation und mindestens drei Monate vor Erreichen des Cap den Mehr- aufwand anzeigt und der Auftraggeber dem Mehraufwand schriftlich zustimmt. § 6 bleibt unberührt.

(2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung dieses PT-Vertrags erbringt, sowie sämtliche zur Leistungserbrin- gung erforderlichen Aufwendungen abgegolten.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 5 Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen mindestens einmal jährlich nach Maßgabe von § 4 gegenüber dem Auftraggeber in Textform ab.

(2) Der Auftragnehmer hat elektronische Rechnungen im Sinne der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E- Rech-VO) auszustellen und zu übermitteln, wenn keine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 E- Rech-VO (insbesondere Rechnungsbetrag beträgt maximal 1.000 Euro) vorliegt. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben in der E-Rech-VO zu beachten. Das gilt insbeson- dere für folgende Regelungen:

Seite 5/22

[Seite 6]

‒ Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen ist grundsätzlich der Daten- austauschstandard XRechnung in der jeweils aktuellen Fassung zu verwen- den (§ 4 Abs. 1 E-Rech-VO).

‒ Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen ist das Verwaltungsportal des Bundes zu nutzen (§ 4 Abs. 3 E-Rech-VO).

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach dessen Wahl in schriftlicher oder elektronischer Form alle Nachweise zur Verfügung, die der Auftraggeber benötigt, um die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen. Aus der Rechnung bzw. deren Anla- gen muss sich ohne Hinzuziehung weiterer Dokumente der Leistungsgegenstand, die Leistungszeit, der Leistungsempfänger und der Erfüllungsort klar und eindeutig erge- ben. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen den jeweiligen Leistungen eindeutig zugeordnet sein. Alle einen Zahlungsanspruch auslösenden Ereignisse müssen auf- geschlüsselt sein. Die gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ist auf den Rechnun- gen gesondert auszuweisen; die Rechnung hat den umsatzsteuerrechtlichen Vorga- ben zu entsprechen. Die Vertragsparteien werden nach Vertragsschluss ein Rech- nungsmuster abstimmen.

(4) Die elektronische Rechnung (Abs. 2) hat zusätzlich zu den Angaben unter Abs. 3 folgende Punkte zu beinhalten:

‒ die Leitweg-Identifikationsnummer des zuständigen Fachreferats im BMWE (991-00227BMWE-86),

‒ die Bankverbindungsdaten,

‒ die Zahlungsbedingungen,

‒ die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse der Auftragnehmer,

‒ das Kassenzeichen für den Vorgang in Feld „BT 11“,

‒ ggf. das Förderkennzeichen in Feld „BT 12“,

‒ ggf. sonstige Angaben zum Auftragnehmer in Feld „BT 13“.

(5) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss eine für alle Rechnungsfragen zuständige Ansprechperson.

(6) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch, nach den oben genannten Maßgaben, gestellt werden, keinen Verzug des Auftraggebers nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.

§ 6 Vertragsänderungen

Seite 6/22

[Seite 7]

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit Anregungen und Än- derungswünsche zur vertraglichen Leistung zu unterbreiten. Er hat dem Auftragneh- mer diese Anregungen oder Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen, insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Vergütung oder den Zeitplan haben.

(2) Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, dem Auftraggeber Änderungen des Vertragsinhalts vorzuschlagen. Er hat dem Auftraggeber diese Änderungsvorschläge schriftlich mitzuteilen, insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Vergütung oder den Zeitplan haben können. Der Auftraggeber wird die Vorschläge des Auftragneh- mers prüfen.

(3) Eine wesentliche Änderung des Vertrags erfolgt nur, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen für eine Auftragsänderung erfüllt sind.

(4) Die Vertragsparteien streben an, sich im Fall einer Vertragsänderung, die sich nicht nur unwesentlich auf den Leistungsgegenstand und die Kostenstruktur auswirkt, zügig und auf eine Weise, die die Durchführung dieses Vertrags nicht beeinträchtigt, auf eine angemessene Anpassung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 zu verständigen. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich auf dessen Verlangen die Auswirkungen, die eine erwogene Vertragsänderung für die mit den vertragsgegen- ständlichen Leistungen verbundenen Aufwendungen hat, in Textform dar und bietet ihm eine Vergütung auf der Basis der im ursprünglichen Angebot angegebenen Sätze und Festpreise an. Dabei sind auch Minderaufwendungen im Zusammenhang mit Min- derleistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags zu berücksichtigen, wenn die Minderleistungen mit den Leistungen vergleichbar sind, die Gegenstand der Vertragsänderung sind. Vergleichbar sind Minderleistungen insbesondere, wenn sie in derselben Mitarbeiterkategorie (Preisblatt zum Angebot) und in demselben Zeitraum entstanden sind bzw. entstehen werden wie die Leistungen, die Gegenstand der Ver- tragsänderung sind.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertrags- änderung auch dann unverzüglich umzusetzen, wenn zwischen den Vertragsparteien noch keine Einigung über die Anpassung der Vergütung erzielt worden ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zahlen.

(6) Soweit der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass durch Anregungen und Ände- rungswünsche des Auftraggebers gemäß § 6 Abs. 1 das Ergebnis des Vorhabens be- einträchtigt wird, er den vertraglichen Zeitplan nicht einhalten kann, sich die verein- barte Vergütung ändert oder die Anregungen und Änderungswünsche bewirken, dass der Auftrag nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden kann, hat er den Auftrag- geber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und dies zu begründen.

(7) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Mit der Vertragsänderung sind alle zusätzlichen Leistungen des Auftragnehmers, die auf der Vertragsänderung

Seite 7/22

[Seite 8]

beruhen, alle bei der Durchführung anfallenden Kosten, Steuern und Abgaben sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten.

§ 7 Mitwirkungspflichten, Beistellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erbringt gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbe- schreibung bezeichneten Mitwirkungsleistungen und Beistellungen.

(2) Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Mitwirkungsleistungen und Beistel- lungen des Auftraggebers sind abschließend. Die Vertragsparteien können aber ein- vernehmlich weitere Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftraggebers fest- legen.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nach, hat der Auftragneh- mer dies dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail sowie per Telefax oder Einschrei- ben mit Rückschein anzuzeigen und den Auftraggeber zur Einhaltung seiner Mitwir- kungs- bzw. Beistellungspflicht aufzufordern.

(4) Der Auftragnehmer wird im Rahmen des ihm Zumutbaren Beistellungen unverzüg- lich nach Bereitstellung auf ihre Eignung und Funktionsfähigkeit prüfen. Gelangt er zu dem Ergebnis, dass die jeweilige Beistellung ungeeignet oder nicht vollumfänglich funktionsfähig ist, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(5) Kommt der Auftragnehmer den in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten nicht nach, kann er sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass dieser seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nachgekommen sei.

(6) Beistellungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur nutzen, wenn und soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Der Auftragnehmer sorgt da- für, dass auch seine Unterauftragnehmer und andere in die Vertragserfüllung einge- bundene Dritte diese Vorgaben beachten.

§ 8 Berichtspflichten

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer unterrichten sich gegenseitig und recht- zeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Erbringung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen von Bedeutung sind.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn sich bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über

Seite 8/22

[Seite 9]

sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder ein staatsanwaltliches oder gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln eingeleitet wird. Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für strafrechtlich relevante Vor- gänge im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages oder der Beantra- gung, Inanspruchnahme oder Verwendung von Fördermitteln vorliegen, gleichgültig, ob sich diese Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente gegen Mitarbeitende des Auf- tragnehmers oder Dritte (z.B. Antragsteller oder Fördermittelempfänger) richten. Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer unverzüglich einen umfas- senden Bericht über die Vorgänge.

(3) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbe- schreibung erbracht werden können. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die ordnungs- gemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unver- züglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer jederzeit und unverzüg- lich einen Bericht vor, der den jeweils aktuellen Stand der auf Grundlage dieses Ver- trags zu erbringenden Leistungen in nachvollziehbarer Weise darstellt („Statusbe- richt“).

(5) Spätestens bis [….] eines jeden Jahres legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen ausführlichen Bericht zu den im vorausgegangenen Kalenderjahr auf der Grund- lage dieses Vertrags erbrachten Leistungen vor („Jahresbericht“). Der Jahresbericht beschreibt den Fortgang der vertragsgegenständlichen Leistungen im Berichtszeit- raum und benennt aufgetretene Leistungsgefährdungen und deren Auswirkungen auf den Leistungsverlauf. Zudem stellt der Jahresbericht die im Berichtszeitraum von dem Auftragnehmer geleisteten Aufwendungen und die von dem Auftraggeber an den Auf- tragnehmer gezahlte Vergütung in nachvollziehbarer Form dar.

(6) Weitergehende, in der Leistungsbeschreibung zu diesem Vertrag geregelte Be- richtspflichten, insbesondere solche Berichtspflichten, die einen Beitrag zur Erfolgs- kontrolle der Fördermaßnahme umfassen, bleiben unberührt.

§ 9 Anforderungen an das eingesetzte Personal

(1) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsge- genständlichen Leistungen verfügt. Dies beinhaltet auch administrativ erfahrene Mit- arbeitende, die mit den einschlägigen, für die öffentliche Verwaltung geltenden Best- immungen vertraut sind.

Seite 9/22

[Seite 10]

(2) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal in dem für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gebotenen Maße fortgebildet wird.

(3) Der Auftraggeber kann den Austausch von Mitarbeitenden des Auftragnehmers verlangen, wenn ihm eine effektive Zusammenarbeit mit der betreffenden Person nicht mehr möglich erscheint.

(4) Das im Angebot des Auftragnehmers benannte Personal ist für die Auftragsausfüh- rung zwingend einzusetzen. Der Auftragnehmer darf das im Angebot des Auftragneh- mers benannte Personal nur durch Personal mit einer in Bezug zur wahrzunehmenden Aufgabe mindestens gleichwertigen Qualifikation und Erfahrung ersetzen. Der Auftrag- nehmer teilt dem Auftraggeber einen geplanten Personalwechsel im Sinne von Satz 2 unverzüglich mit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, anderes Personal vorzuschlagen, soweit der Auftraggeber begründet darlegt, dass das von dem Auftragnehmer als Er- satz vorgesehene Personal die Anforderungen in Satz 2 nicht erfüllt.

(5) Das in leitender Position eingesetzte Personal wird über die gesamte Vertragslauf- zeit nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und nur aus wichtigem Grund (z.B. Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen oder dauerhafte, insbe- sondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person) ausge- tauscht. Ein wichtiger Grund ist dann nicht gegeben, wenn der Austausch lediglich aus betriebsinternen Gründen (v.a. Personalengpässe oder wirtschaftliche Erwägungen) erfolgen soll.

(6) Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder eines von ihm eingeschalteten Un- terauftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Das gilt auch dann, wenn die betreffenden Mitarbeitenden in den Räumen des Auftraggebers tätig werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Direktionsrecht des Auftragnehmers oder einem eventuellen Unterauftragnehmer bei dem Auftragnehmer bzw. dem Unterauftragnehmer verbleibt und von diesem ausgeübt wird.

§ 10 Unteraufträge

(1) Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, während der Vertragslaufzeit einen Unter- auftragnehmer auszutauschen, ist dies gegenüber dem Auftraggeber mindestens in Textform und rechtzeitig vor dem Austausch anzuzeigen. Den Einsatz eines Unterauf- tragnehmers, der nicht als ausreichend geeignet oder zuverlässig gelten kann, kann der Auftraggeber ablehnen. Entfällt die Eignung oder Zuverlässigkeit erst nach Auf- nahme der Auftragsausführung durch den Unterauftragnehmer, kann der Auftraggeber einen Austausch verlangen. Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Unterauftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit die Voraus- setzungen des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfül- len.

Seite 10/22

[Seite 11]

(2) Eine Beauftragung i.S.d. Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftrag- nehmers. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch den Unterauftragnehmer ein, soweit dieser nicht auf schriftliche Weisung des Auftraggebers tätig wird. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unterauftragneh- mer die in den §§ 16 und 17 genannten Pflichten beachten und auf die Einhaltung der Pflichten zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit gemäß §§ 19 und 20 verpflichtet werden. Falls eine Interessenkollision gemäß § 16 besteht, darf der Unterauftragneh- mer nur nach Zustimmung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer tätig werden.

(3) Bei einer Beauftragung i. S. d. Abs. 1 wendet der Auftragnehmer § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend an.

(4) Der Auftragnehmer nimmt in alle Verträge mit seinen Unterauftragnehmern Klau- seln auf, wonach sämtliche Personen, die auf Veranlassung des Unterauftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung tätig werden, in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualifikation die Anforderungen erfüllen, die auch die Mitarbeitenden des Auftragnehmers zu erfüllen haben.

(5) Unteraufträge an aktive oder ehemalige Beschäftigte des BMWE sind nur mit der vorherigen Zustimmung des BMWE zu erteilen.

(6) Der Auftraggeber muss berechtigt sein, die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern fortzuführen, wenn dieser PT-Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird oder aus einem anderen Grund ein Selbsteintritt des Auftraggebers in die Ver- träge zwischen den Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern erfolgt. Zu die- sem Zweck nimmt der Auftragnehmer in die Verträge mit seinen Unterauftragnehmern eine Regelung auf, die sicherstellt, dass der Auftraggeber sein Eintrittsrecht effektiv ausüben kann. Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber die Verträge mit seinen Unterauftragnehmern vor.

(7) Die Beauftragung von Beiträgen zur Evaluation der Fördermaßnahme oder zur Be- gleitforschung zur Fördermaßnahme durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

§ 11 Organisation der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden eng miteinander kooperieren. Etwaige Probleme sol- len frühzeitig gelöst werden. Entscheidungen im Rahmen der Vertragsdurchführung binden die Vertragsparteien nur, wenn sie einvernehmlich getroffen werden.

(2) Für die Vertragsdurchführung richten die Vertragsparteien unverzüglich nach Ver- tragsschluss eine angemessene Organisationsstruktur ein, um die Arbeitsabläufe zu

Seite 11/22

[Seite 12]

koordinieren und effizient zu gestalten sowie die Realisierung der Vertragsziele sicher- zustellen.

(3) Jede Vertragspartei benennt eine Ansprechperson, die bevollmächtigt ist, rechts- verbindliche Erklärungen für die Vertragspartei, die sie benannt hat, abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Wechsel der von dem Auftragnehmer benannten Ansprech- person erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die neue Ansprechperson ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benennen.

§ 12 Qualitätssicherung

(1) Der Auftragnehmer hält ein funktionsfähiges, den Anforderungen des Vorhabens genügendes Qualitätssicherungssystem [gemäß ISO[2700X…] vor und wendet dieses während der gesamten Vertragslaufzeit auf die vertragsgegenständlichen Leistungen an.

(2) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach, dass er ein Qualitätssicherungssystem hat bzw. anwendet, das den Anforderungen gemäß Absatz 1 entspricht.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers durch Dritte überprüfen zu lassen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Arbeitsergebnisse dem Auftragnehmer zu diesem Zweck an einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Drit- ten zu übermitteln.

§ 13 Treuhänderschaft

(1) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 3 BHO für diesen Vertrag mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm von dem Auftraggeber zur Ver- fügung gestellten Mittel zur Durchführung der in den Anwendungsbereich des Vertrags fallenden Leistung beauftragen, wenn der Auftragnehmer für eine solche Verwaltung geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgenmäße Geschäftsführung bietet. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(2) Der Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung wird durch Erklärung des Auftragge- bers erteilt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwal- tung der Mittel, insbesondere nach den nachstehenden Grundsätzen verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer jährlich einen Dispositionsrahmen be- reit, der zur Bewirtschaftung von Ausgabemitteln und von Verpflichtungsermächtigun- gen befugt. Der Auftragnehmer darf finanzielle Verpflichtungen nur bis zur Höhe der im Dispositionsrahmen festgelegten Jahresbeträge eingehen. Der Auftraggeber behält

Seite 12/22

[Seite 13]

sich vor, den Dispositionsrahmen zu ändern. Bestandskräftige Bewilligungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des jeweils bereitgestellten Disposi- tionsrahmens Ausgaben und Einnahmen für bewilligte Zuwendungen zu veranlassen. Hierbei verwendet sie auf Verlangen des Auftraggebers in der Regel das Projektförder- Informationssystem „profi“. Dies schließt nicht das Recht ein, förmliche Kassenanord- nungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Der Auftraggeber kann diese Berechtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

(5) Soweit Mittel zu viel oder zu früh angefordert und ausgezahlt worden sind und nicht mit der nächsten Zahlung zu verrechnen sind, veranlasst der Auftragnehmer die un- verzügliche Rückzahlung der Mittel an den Auftraggeber. Das gleiche gilt für gegebe- nenfalls von Zahlungsempfängern geschuldete Zinsen oder sonstige Zahlungsver- pflichtungen (auch nach Vorhabenende).

(6) Gehen Zahlungen statt bei der Bundeskasse bei dem Auftragnehmer ein, sind diese unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung nicht unverzüglich, ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Das gleiche gilt für nicht unverzüglich veranlasste Rückzahlungen an die Auftraggeber gemäß vorstehendem Absatz. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von weiteren Verzugs- und Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt un- berührt.

(7) Der Auftragnehmer führt über die Treuhandmittel getrennt von ihrem Vermögen und den Mitteln Dritter Buch; er wird seine Buchhaltung so gestalten, dass jederzeit der Nachweis über die Verwendung und den Stand der Verpflichtungen zu Lasten der Treuhandmittel gewährleistet ist. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber jeweils spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres über die Verwendung der im Vorjahr verwalteten Treuhandmittel, die von ihm eventuell vereinnahmten Rückzahlungen und sonstigen Zahlungen der Zahlungsempfänger Rechnung. Die Rechnungslegung kann zusammen mit dem Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 5 erfolgen.

(8) Spätestens drei Monate nach Beendigung des Treuhandverhältnisses wird der Auf- tragnehmer einen zusammenfassenden Schlussbericht vorlegen. Dieser besteht aus einer kurzen Darstellung der Ziele der Förderung, der erreichten Ergebnisse und der verbrauchten Mittel.

§ 14 Beleihung

(1) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 4 BHO beleihen, so- fern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht.

Seite 13/22

[Seite 14]

Mit Abschluss dieses Vertrags erklärt sich der Auftragnehmer bereits heute mit seiner etwaigen Beleihung einverstanden.

(2) Im Falle der Beleihung untersteht dem Auftragnehmer der Rechts- und Fachauf- sicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Überprüfung der Aufga- benwahrnehmung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies zeigt der Auftrag- geber dem Auftragnehmer schriftlich an. Die aufsichtführende bzw. überprüfende Be- hörde ist jederzeit berechtigt, Förderentscheidungen selbst zu treffen oder vertragsge- genständliche Leistungen zu übernehmen (Selbsteintrittsrecht).

(3) Im Falle der Beleihung hat der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung sicher- zustellen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 BHO erfüllt, ins- besondere, dass er durchgehend eine juristische Person des Privatrechts darstellt und die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bietet.

(4) Im Falle der Beleihung soll der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung auf die entsprechende Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes hinwirken.

(5) Der Auftragnehmer stundet oder erlässt Forderungen nur nach vorheriger Zustim- mung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Vergleiche und Niederschlagungen.

§ 15 Weisungs- und Kontrollbefugnisse, Selbsteintrittsrecht, Prüfungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber alle Rechte ein, die zu einer ange- messenen Überwachung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforder- lich sind, insbesondere Prüfrechte sowie Weisungsbefugnisse. Zur Ausübung der Kon- trollbefugnisse gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder einem von dem Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit – in Abstimmung mit dem Auftragnehmer – Zutritt zu seinen Gebäuden und Räumen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist und vertragsgegenständliche Leistungen betroffen sind. Der Auftragnehmer wird seine interne Betriebsorganisation so ausrichten, dass die oben genannten Anforde- rungen erfüllt werden können. Er verpflichtet sich, laufend interne Kontrollen durchzu- führen, und wird dies halbjährlich dem Auftraggeber schriftlich nachweisen.

(2) Der Auftraggeber behält sich ein Selbsteintrittsrecht vor. Erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich den Selbsteintritt, ist er berechtigt, die Über- wachung und Steuerung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu übernehmen. Der Selbsteintritt lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Selbsteintritt zu vertreten. Im Falle eines Selbstein- tritts des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem unverzüglich alle Dokumente und sonstigen Unterlagen übergeben, die im Zusammenhang mit der vertragsgegen- ständlichen Leistung stehen. Der Auftragnehmer wird gemeinsam mit dem

Seite 14/22

[Seite 15]

Auftraggeber die Beteiligten des Förderverfahrens über den Selbsteintritt und dessen Auswirkungen informieren.

(3) Weitergehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht bei Beleihung bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten jederzeit bei dem Auftragnehmer zu prüfen, ob die Verwaltung von Bundesmitteln zweckentspre- chend, wirtschaftlich und sparsam erfolgt ist. Der Auftragnehmer legt zu Prüfungszwe- cken alle Unterlagen offen, die die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistun- gen betreffen, und wird jedem Auskunftsverlangen des Auftraggebers oder seines Be- auftragten entsprechen, wenn es sich auf die Verwaltung der Mittel des Auftraggebers bezieht. Die Unterlagen und die zur Erfüllung der Vertragsgegenständlichen Leistung erhobenen Daten sind vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Leistungsbe- schreibung nach Beendigung des Vertrags dem Auftraggeber zu übergeben. Weiter- gehende Prüfungsrechte im Rahmen der Recht- und Fachaufsicht sowie die Prüfungs- rechte des Bundesrechnungshofs gemäß § 91 BHO bleiben unberührt.

§ 16 Interessenkollision

(1) Bei der Durchführung dieses PT-Vertrages hat der Auftragnehmer auf jeder Ebene der Auftragswahrnehmung Interessenkollisionen jedweder Art zu vermeiden. Dies schließt insbesondere auch Interessenkonflikte gemäß § 6 der Vergabvereordnung ein. Die Maßgaben der §§ 20 und 21 VwVfG sind von dem Auftragnehmer entspre- chend anzuwenden. Im Falle einer Beleihung gelten §§ 20, 21 VwVfG unmittelbar.

(2) Der Aufragnehmer trifft geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. systemati- sche Prüfung möglicher Interessenkollisionen und deren Dokumentation), um den Ausschluss von Interessenkollisionen sicherzustellen. Tritt bei einem Mitarbeitenden des Auftragnehmers oder bei dem Auftragnehmer selbst bzw. im Falle einer Konsorti- alstruktur bei einem Konsorten des Auftragnehmers ein Grund zur Besorgnis der Be- fangenheit auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unver- züglich zu informieren. Sofern ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf ein konkretes Förderprojekt auftritt, darf das betreffende Förderverfahren erst nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers fortgesetzt werden. Sofern ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen Beteiligter eines Förderverfahrens werden soll, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenfalls unverzüglich zu unter- richten. Der Auftragnehmer darf in diesen Fällen das Förderverfahren nicht als Belie- hene durchführen.

(3) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung verpflichtet, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“, die

Seite 15/22

[Seite 16]

„Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ sowie das „Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschen- ken in der Bundesverwaltung“ in der jeweils aktuell gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 17 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erwirbt die ausschließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nut- zungsrechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers aus der Durch- führung dieses PT-Vertrages sowie auf alle Daten und Aufzeichnungen des Auftrag- nehmers, der diese zum Zwecke der Leistungserbringung erhoben und erstellt hat, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter namentlicher Nennung des Auftrag- nehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen der Ar- beitsergebnisse vorzunehmen und diese in gleicher Weise wie die Arbeitsergebnisse zu nutzen. Auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers ist auf die Umgestaltung bzw. Bearbeitung hinzuweisen. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertra- gen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

(2) Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber sind durch die aus dem Vertrag folgende Vergütung abgegolten.

(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er alle für die Veröffentlichung oder Verwertung erforderlichen Urheber- oder sonstigen Rechte besitzt oder erwirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt erhält und übertragen darf. Der Auftragnehmer sichert außerdem zu, dass der Nutzung der Arbeitsergebnisse, Aufzeichnungen und Daten keine Marken- oder Persönlichkeits- rechte Dritter bzw. sonstige Leistungsschutzrechte entgegenstehen.

(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaigen eigenen Rechten an den Arbeitsergebnissen, den Aufzeich- nungen oder Daten herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung des Auftraggebers gegenüber Dritten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse, Auf- zeichnungen und Daten insgesamt oder von Teilen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsbeendigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

(6) Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

Seite 16/22

[Seite 17]

§ 18 Open Data

(1) Die im Rahmen dieses Vertrages vom AN oder von einem von ihm beauftragten Dritten erhobenen, unbearbeiteten maschinenlesbaren Daten im Sinne von § 12a E- Government-Gesetz werden vom AN nach Vorgabe des Auftraggebers in frei zugäng- lichen Datenrepositorien oder im Open-Data-Portal des BMWE (https://daten.bundes- wirtschaftsministerium.de/) veröffentlicht. Die Veröffentlichung soll in der Art und Weise erfolgen, dass die Daten und die dazugehörigen Metadaten nach Maßgabe der FAIR-Prinzipien auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind.

(2) Der AN dokumentiert die Daten so, dass ihre Entstehung nachvollzogen werden kann und dass eine Nachnutzung durch Dritte möglich ist. Neben der Dokumentation veröffentlicht der AN – sofern zutreffend – auch die Aufbereitungssystematik (bspw. Analysecode, Methodendokumentation oder Codebooks (Strukturdaten)), damit die In- terpretation, Nachnutzung und Reproduktion möglich ist.

(3) Der AN ist berechtigt, die Daten mit Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen, so- fern sie die Anforderungen des § 4 Datennutzungsgesetz erfüllen. Eine offene Lizenz gem. § 4 Datennutzungsgesetz ist eine CC0 1.0, CC BY 4.0 oder eine gleichwertige Lizenz.

(4) Der AN ist verpflichtet, dem Auftraggeber Metadaten zur Veröffentlichung auf dem Metadatenportal GovData über das Open-Data-Portal des BMWE (https://daten.bun- deswirtschaftsministerium.de/) zur Verfügung zu stellen.

§ 19 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer hat die sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergebenden Anforderungen an den Da- tenschutz zu erfüllen.

(2) Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist eine Vereinbarung zur Auftragsver- arbeitung (AV-V) nach Artikel 28 DSGVO abzuschließen. Die AV-V wird nach den Vor- gaben des Auftraggebers erstellt und ist Bestandteil dieses PT-Vertrages.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber vor Beginn der Datenverarbeitung, dass die nach den üblichen Methodiken (z.B. Standard-Datenschutzmodell i.V.m. ISO 270XX, BSI-Grundschutz) ermittelten Risiken bei der Datenverarbeitung mittels Imple- mentierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen („TOM“) wirk- sam behandelt werden, dass diese den Stand der Technik berücksichtigen und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten (sog. Selbsterklärung des Auftragnehmers zur wirksamen Behandlung von Datenschutzrisiken).

Seite 17/22

[Seite 18]

(4) Der Auftragnehmer wird alle notwendigen Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch für den Auf- tragnehmer tätige Mitarbeitende und beauftragte Dritte gilt und die tatsächliche Einhal- tung dieser Verpflichtung sichergestellt ist. Er hat weiter darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrags betraut sind, sorgfältig ausgewählt worden sind und die gesetzlichen Bestimmungen über den Da- tenschutz beachten.

§ 20 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verwendet sämtliche Informationen, Unterlagen und Materia- lien, die er im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhält, ausschließlich zur Er- bringung der vertragsgegenständlichen Leistungen.

(2) Solange und soweit solche Informationen, Unterlagen oder Materialien nicht allge- mein bekannt sind oder der Auftraggeber einer Weitergabe nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt streng vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Die unternehmens- bzw. konzerninterne Weiter- gabe von Informationen, Unterlagen und Materialien ist insoweit gestattet, als gesell- schafts- und insbesondere konzernrechtliche Berichts- und Informationspflichten dies erfordern. Zudem ist der Auftragnehmer zur Offenlegung von Informationen, Unterla- gen und Materialien gegenüber Behörden insoweit berechtigt, als er hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.

(3) Eine Weitergabe dieser Informationen, Unterlagen und Materialien an Erfüllungs- gehilfen und Unterauftragnehmer ist dem Auftragnehmer nur insoweit gestattet, als dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist. Der Auftragnehmer hat darauf hinzu- wirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrags betraut sind, die aus dem Bereich des Auftraggebers oder von Dritten erlang- ten Informationen, Unterlagen oder Materialien nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

(4) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrags gewonnenen Erkenntnisse sowie Auskünfte an die Presse darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustim- mung des Auftraggebers vornehmen.

(5) Grundlegende Vertragsinformationen, insbesondere Auftragnehmer, Leistungsge- genstand, Vertragslaufzeit sowie das gesamte und das zum Zeitpunkt der Informa- tionsherausgabe tatsächliche Vertragsvolumen, können vom Auftraggeber im Rahmen von parlamentarischen Anfragen, Presseanfragen oder Anfragen nach dem Informati- onsfreiheitsgesetz an Dritte herausgegeben werden.

[

Seite 18/22

[Seite 19]

§ 21 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften einander, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbe- schränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, bei der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen und auch selbst nicht in Anspruch nehmen, soweit ein Schaden über 5.000 Euro netto hin- ausgeht. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungsbegrenzun- gen gelten nicht für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Falle einer Beleihung ist ein Haftungsrückgriff des Auftraggebers auf den Auf- tragnehmer nur unter den Voraussetzungen des Artikels 34 Satz 2 GG möglich.

(4) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

§ 22 Laufzeit

(1) Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um „zwei“ Jahre bis zum 31.12.2031 ein. Die Ausübung der Op- tion hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zu erklären, wobei diese Frist mit Zu- stimmung des Auftragnehmers unterschritten werden kann.

§ 23 Kündigung

(1) Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, lie- gen insbesondere vor, wenn:

‒ der Auftragnehmer die Beleihung nicht annimmt bzw. das bereits erteilte Ein- verständnis zur Beleihung widerruft;

‒ der Auftragnehmer das Treuhandverhältnis nicht annimmt;

Seite 19/22

[Seite 20]

‒ der Verwaltungsakt aufgehoben wird, der die Beleihung regelt;

‒ der Auftragnehmer durchführbare Anregungen und Änderungswünsche des Auftraggebers i. S. d. § 6 Abs. 1 nicht berücksichtigt;

‒ der Auftragnehmer die Berichtspflichten gemäß § 8 wiederholt oder erheblich verletzt;

‒ der Auftragnehmer die Vorgaben zum Personaleinsatz gemäß § 9 wiederholt oder erheblich verletzt;

‒ der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer einschaltet oder auswechselt (§ 10 Abs. 1);

‒ der Auftragnehmer Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen (§ 16) nicht beachtet;

‒ der Auftragnehmer die Vorgaben zum Datenschutz und/oder zur Vertraulich- keit gemäß §§ 19 und 20 wiederholt oder erheblich verletzt;

‒ sich der Auftragnehmer im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation befindet oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde;

‒ ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;

‒ sich der Auftragnehmer in Bezug auf die diesem Vertrag zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat;

‒ sich der Auftragnehmer in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des Auftraggebers zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen beteiligt hat;

‒ der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftragge- bers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auf- tragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in seinem Inte- resse seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden;

Seite 20/22

[Seite 21]

‒ entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder – in Erweiterung des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB – ein solcher während der Ver- tragslaufzeit eintritt;

‒ der Auftragnehmer Beistellungen des Auftraggebers für vertraglich nicht vor- gesehene Zwecke nutzt;

‒ zwischen den Vertragsparteien ein erheblicher Dissens hinsichtlich der Ge- staltung und Durchführung der Leistungen besteht, der eine weitere Zusam- menarbeit unzumutbar macht;

‒ der Auftraggeber eine Fördermaßnahme, die die Grundlage für diesen Vertrag bildet, vorzeitig beendet, weil z. B. das Parlament die erforderlichen Mittel nicht bewilligt oder das Förderprogramm nicht erfolgreich ist.

(3) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

§ 24 Abwicklung bei Vertragsbeendigung / Überleitungsphase

(1) Nach dem Vertragsende (§ 22 oder § 23) hat der Auftragnehmer keinen Anspruch darauf, begonnene Arbeiten zu beenden.

(2) Für den Fall, dass der Auftrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit neu vergeben wird und ein Wechsel des Auftragnehmers erfolgt, sorgt der Auftragnehmer dafür, eine rei- bungslose Übertragung der Vorgänge und Einarbeitung des neuen Auftragnehmers sicher zu stellen.

§ 25 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht nehmen können.

(2) Die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses unverzüglich unaufgefordert, an den Auftraggeber herauszugeben. Glei- ches gilt für die Gegenstände, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassen hat. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an den vorbezeichneten Unterlagen und Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht aus- zuüben.

Seite 21/22

[Seite 22]

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

(2) Dieser Vertrag wird in Textform geschlossen. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, ein- schließlich dieser Textformklausel, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. Die- ses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden.

(3) Treten bei der Durchführung dieses PT-Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwi- schen den Vertragsparteien auf, werden die Vertragsparteien zunächst alle zumutba- ren Anstrengungen unternehmen, diese sachgerecht und ohne Zeitverzug einver- nehmlich zu lösen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein bzw. werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstel- len, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten. § 139 BGB ist nicht anwendbar.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Im AuftragAuftragnehmer
(Ort, Datum, Name in Druckbuchst/Signatur)(Ort, Datum, Name in Druckbuchst/Signatur)

Seite 22/22

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung