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Stand:Dezember2016
LeitfadendesBundesministeriumsfürWirtschaftundEnergie
fürdasAusfüllenderEinheitlichenEuropäischenEigenerklärung(EEE)
Einleitung
I.WasistdieEinheitlicheEuropäischeEigenerklärung(EEE)?
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein elektronisches Standardformular
füreineEigenerklärung von Unternehmen (=Wirtschaftsteilnehmern)über dieEignung und
dasNichtvorliegenvonAusschlussgründen. Mit der Übermittlung der EEE weist das Unter-
nehmen in einem Vergabeverfahren seine Eignung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags
und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorläufig nach. Die europaweit einheitliche
Form der EEE wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen
Kommissionvom5.Januar2016vorgegeben.
II.WieistdieEEEzuverwenden?
EsgibtzweiVersionenderEEE:einevollelektronischeundeinepapierbasierte.Nachdem
18.Oktober2018(bzw.fürzentraleBeschaffungsstellennachdem18.April2017)istfür
VergabenoberhalbderEU-SchwellenwerteausschließlichdievollelektronischeEigenerklä-
rung zuverwenden.HierfürstelltderEEE-DienstderEuropäischenKommissioneinOnline-
FormularzurVerfügungunterhttps://ec.europa.eu/tools/espd/filter?lang=de.Erläuterungen
speziellzumAusfüllenderelektronischenEEEfindensichdortineinemFAQ-Papier.Eswird
dringendempfohlen,fürdasAusfüllendesFormularsdenelektronischenEEE-Dienstzu
verwenden.
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Sofern der öffentliche Auftraggeber eine elektronische EEE vorausgefüllt und den Vergabe-
unterlagen beigefügt hat, lädt das Unternehmen sich die vorausgefüllte EEE herunter und
fülltdieseaus.WenndasnichtderFallist,klicktdasUnternehmenaufderEingangsseitedes
elektronischen EEE-Formulars auf die Frage „Was möchten Sie tun?“ die Option „Eine Ant-
worterstellen“anundfülltdanndasFormularaus.
Wenn das elektronische EEE-Formular fertig ausgefüllt ist, muss der Nutzer auf „Exportie-
ren“ klicken, um die EEE-Datei herunterzuladen und sie als XML- oder PDF-Datei (eventuell
über die Funktion „Drucken“ und einen lokal installierten PDF-Druckertreiber) auf seinem
Computer zu speichern. Der EEE-Dienst selbst speichert keine Daten. Das Unternehmen
übermittelt dann die ausgefüllte EEE zusammen mit den weiteren Teilen des Teilnahmean-
tragsoderdesAngebotselektronischandenöffentlichenAuftraggeber.
III.MussdieEEEverwendetwerden?
Ein Unternehmen (= Wirtschaftsteilnehmer) kann freiwillig eine EEE vorlegen (auch dann,
wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat). Der
öffentlicheAuftraggeberistineinemsolchenFallverpflichtet,dievorgelegteEEEalsvorläu-
figen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu akzeptieren
(vgl. §§ 48Abs. 3,50Vergabeverordnung–VgV,§ 6b EU Abs.1Satz 2VOB/A,Art.59Richt-
linie2014/24/EU).Nach§48Absatz1VgVkannderöffentlicheAuftraggeberbeiLiefer-und
Dienstleistungsaufträgen vorschreiben, "mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Anga-
ben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)" die Eignung und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nachgewiesen werden muss. Folglich kann ein öffentlicher Auftraggeber
beiLiefer-undDienstleistungsaufträgenauchdieVerwendungderEEEvorschreiben.
Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den
Vergabeunterlagenbereitzustellen,ererleichtertdamitaberdenUnternehmendasAusfüllen
derEEE.
IV.WelcheVorteilebringtdieEEE?
Durch das Ausfüllen der EEE entfällt für das Unternehmen dieNotwendigkeit,bei der Abga-
be eines Teilnahmeantrages (bei zweistufigen Verfahren) oder eines Angebots (insbesondere
beimoffenenVerfahren)vieleumfangreicheBescheinigungenoderandereNachweisevorzu-
legen. Die EEE ersetzt als vorläufiger Nachweis Bescheinigungen von Behörden oder
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Dritten und reduziert dadurch den Aufwand für die Unternehmen. Die EEE ist EU-weit ein-
heitlich und erleichtert daher die Teilnahme an Vergabeverfahren in anderen EU-
Mitgliedstaaten.
Für die öffentlichen Auftraggeber vereinfacht die EEE den Vergleich der Angaben der teil-
nehmenden Unternehmen. Der Auftraggeber soll alsBeleg der Eignung und des Nichtvorlie-
gens von Ausschlussgründen in der Regel solche Bescheinigungen und sonstige Nachweise
zu Eignung und Ausschlussgründen verlangen, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis
abgedecktsind(§48Abs.2S.2VgV,§6bEUAbs.2Nr.4VOB/A).Umgekehrtisteinöffent-
licher Auftraggeber allerdings keineswegs verpflichtet, die Vorlage aller in e-Certis für
Deutschland erfassten Dokumente in einem Vergabeverfahren als Nachweis anzufordern.
Die elektronische EEE und e-Certis sind eng miteinander verknüpft: Für den Fall, dass ein
öffentlicher Auftraggeber einen in e-Certis erfassten Nachweis fordert, stellt die elektroni-
sche EEE automatisch die Verknüpfung zu dem in e-Certis hinterlegten Dokumentenmuster
her. Mithilfe von e-Certis soll ein öffentlicher Auftraggeber in Deutschland einen Nachweis
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Aussagekraft (z.B. in Bezug auf das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) sowie seiner Vergleichbarkeit mit dem geforderten
deutschen Nachweis überprüfen können. Ebenso soll ein Unternehmen, das sich an einem
Vergabeverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat beteiligen will, mittels e-Certis fest-
stellen können, welcher deutsche Nachweis dem von dem öffentlichen Auftraggeber gefor-
dertenNachweisentspricht.
V.ErsetztdieEEEsämtlicheEignungsnachweise?
Nein. Aber nurdererfolgreicheBieter,an den der öffentlicheAuftraggeber denAuftrag ver-
geben will, muss vor Zuschlagserteilung die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten
BescheinigungenundNachweise vorlegen. Sofern auf Grund der Natur der Sache keine Be-
scheinigungen von Seiten Dritter existieren (z. B. beim fakultativen Ausschlussgrund der
Schlechterfüllung),bleibt es insofern bei der Eigenerklärung in der EEE. Im übrigen kann der
öffentlicheAuftraggebernurdann,wenneszurangemessenenDurchführungdesVerfahrens
erforderlich ist, Bewerber oder Bieter während des Vergabeverfahrens auffordern, die in der
Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbekundung angegebenen
Bescheinigungen und sonstigen Nachweisevon Behörden oder Dritten vorzulegen (§ 50Abs.
2VgV,§6bEUAbs.2Nr.1VOB/A).
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Unternehmen müssen dann keine weiteren Nachweise beibringen, wenn die zuschlagertei-
lende Stelle die zusätzlichen Unterlagen über eine gebührenfreie Datenbank abrufen kann.
Beispiele hierfür sind etwa eine PQ-Datenbank (bei im PQ-Verzeichnis eingetragenen Un-
ternehmen) oder der Gewerbezentralregisterauszug aus der Datenbank des Bundesamts für
Justiz. Auch dann, wenn die zuschlagerteilende Stelle bereits im Besitz der betreffenden
Unterlagen ist, ist keine erneute Beibringung der Nachweise erforderlich. Wenn also ein Un-
ternehmen bereits in einem früheren Vergabeverfahren derselben zuschlagerteilenden Stelle
einen Nachweis beigebracht hat und dieser noch aktuell ist, muss das Unternehmen diesen
Nachweis nicht erneut übermitteln. Allerdings sollte das Unternehmen an der entsprechen-
den Stelle im elektronischen EEE-Formular vermerken, um welche Datenbank es sich han-
delt bzw. dass der Nachweis bereits vorliegt. Etwaige erforderliche Anlagen lassen sich nicht
in das elektronische EEE-Formular einfügen, sondern das Unternehmen muss diese ggf. mit
denweiterenUnterlagenandiezuschlagerteilendeStelleübermitteln.
VI.WelcheBesonderheitengeltenimZusammenhangmitPQ-Systemen?
Für präqualifizierte Unternehmen, d. h. für Unternehmen, die in einem PQ-System bzw. in
einemamtlichenVerzeichniseingetragensind,giltFolgendes:
- In der EEE sind nur Angaben über die Eintragung in das PQ-System bzw. in das amt-
liche Verzeichnis und die dadurch abgedeckten Nachweise erforderlich; Ausnahme s.
unter2.
- Fallsmitder Eintragungin dasPQ-Systembzw. in dasamtlicheVerzeichnis nichtalle
vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien (vollständig) abge-
decktwerden,sindAngabeninderEEEzudiesenEignungskriterienerforderlich.
VII.IstfürjedesVergabeverfahreneineneueEEEzuerstellen?
Nein. Eine bereits früher verwendete EEE kann grundsätzlich wiederverwendet werden,
sofern die darin gemachten Angaben weiterhin zutreffend und aktuell sind und soweit die
Angaben für die im neuen Vergabeverfahren gestellten Eignungsanforderungen passend
sind. Zu diesem Zweck können die wiederzuverwendende EEE und die neu zu erstellende
EEE in einem Dokument zusammengefasst werden. Dafür wird die Funktion „Zwei EEE zu-
sammenführen“ aufder Startseitedes EEE-Dienstes genutzt. Alternativ können die Angaben
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mithilfe anderer Copy-and-paste-Verfahren durch die Übernahme gespeicherter Daten ein-
gefügtwerden.
VIII.WieistdieEEEaufgebaut?
(cid:120) TeilIumfasstAngabenzumVergabeverfahrenundzumöffentlichenAuftraggeber. (cid:120) Teil II enthält Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer (=Unternehmen) und zu seinen Vertretern. Bei Bietergemeinschaften, Eignungsleihe oder Unterauftragsvergabe sind
AngabenhierzuzumachensowiebeiBietergemeinschaftenundEignungsleihefürje-
des der betreffenden Unternehmen eine vollständig ausgefüllte, separate EEE vorzu-
legen. (cid:120) TeilIIIenthält Angaben zu Ausschlussgründen sowie zu einer etwaigen Selbstreini- gungdesUnternehmens. (cid:120) Teil IV betrifft die vom öffentlichen Auftraggeber jeweils in der Bekanntmachung festgelegtenEignungskriterien.
Die pauschale Angabe eines Unternehmens, dass es alle festgelegten Eignungskrite-
rien erfüllt (ohne weitere Angaben zu einzelnen Eignungskriterien), genügt nur dann,
wenn der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Auftragsun-
terlagendiesensog.Globalvermerkalsausreichendangegebenhat. (cid:120) TeilV ist dann anwendbar,wenn der öffentlicheAuftraggeber (zusätzlichzuden Eig- nungskriterien) zur Verringerung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe
aufgefordertwerden,bestimmteEignungskriterienausdrücklichalsAuswahlkriterien
festgelegt hat. Für das offene Verfahren ist dies nicht anwendbar, sondern nur für
zweistufigeVerfahren. (cid:120) Teil VI enthält die Abschlusserklärung. Erklärt wird, dass die angegebenen Informa- tionen korrekt sind und das Unternehmen in der Lage ist, auf Anfrage unverzüglich
die genannten Nachweise beizubringen. Ferner wird die Zustimmung dazu erklärt,
dassderöffentlicheAuftraggeberZugangzudenangegebenenNachweisenerhält.
IX.WasistbeiLosvergabenzubeachten?
WenndieVergabeinmehrerenLosenerfolgt,istzuunterscheiden: (cid:120) Gelten für alle Lose dieselben Eignungskriterien, genügt eine EEE für die Bewerbung aufalleLose.
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(cid:120) Gelten für die einzelnen Lose unterschiedliche Eignungskriterien, muss für jedes Los (bzw.jeweils füralleLosemit denselben Eignungskriterien)einegesonderteEEE aus-
gefülltwerden.
X. Was ist bei der gemeinsamen Beteiligung mehrerer Unternehmen
zubeachten?
WennmehrereUnternehmensichzusammenbeteiligen,giltFolgendes: (cid:120) Wenn eine Gruppe von Unternehmen gemeinsam als Bewerber-oder Bietergemein- schaft an einem Vergabeverfahren teilnimmt, muss jedes der beteiligten Unterneh-
meneineseparateEEEvorlegen. (cid:120) Wenn ein Unternehmen zwar in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teil- nimmt, aber für seine Eignung die Kapazitäten eines anderen oder mehrerer anderer
Unternehmen in Anspruch nimmt (= Eignungsleihe), muss das Unternehmen, das in
eigenem Namen an dem Vergabeverfahren teilnimmt, für die Eignungsprüfung (zu-
sammen mit seiner eigenen EEE) eine separate EEE für jedes der in Anspruch ge-
nommenenUnternehmenbeifügen. (cid:120) Wenn ein Unternehmen Nachunternehmer / Unterauftragnehmer einsetzen will, ohne dass es sich um Eignungsleihe handelt, muss für die Unterauftragnehmer
grundsätzlich keine separate EEE beigefügt werden. Erforderlich sind jedoch Anga-
ben zur Unterauftragsvergabein Teil IIDund IVCdes elektronischen EEE-Formulars.
Wenn der Auftraggeber es verlangt, muss der Bewerber oder Bieter auch Angaben
überdasNichtvorliegenvonAusschlussgründenbeivonihmvorgesehenenUnterauf-
tragnehmernmachenbzw.Verpflichtungserklärungenvorlegen.
XI.WiesolldieelektronischeEEEunterschriebenundausgedrucktwerden?
Eine Unterschrift des Unternehmensvertreters unter das elektronische EEE-Formular in
Form einer elektronischen Signatur ist (nur) dann erforderlich, wenn der öffentliche Auf-
traggeber sie verlangt hat. In diesem Fall sollte zuerst die XML-Datei heruntergeladen und
danndieelektronischeSignaturbenutztwerden.AnsonstenkanndieelektronischeEEEauch
ausgedruckt und das ausgefüllte EEE-Formular handschriftlich unterschrieben werden. Um
die elektronische EEE auszudrucken, muss der „Drucken“-Befehl am Ende des Formulars
angeklicktwerden;dannsolltedasausgefüllteEEE-Formularalspdf-Dateierscheinen.
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BundesministeriumfürWirtschaftundEnergie LeitfadenfürdasAusfüllenderEinheitlichenEuropäischenEigenerklärung (EEE)
Hinweise
Dieser Leitfaden orientiert sich an der elektronischen EEE und dem zu deren Erstellung an- gebotenenOnlinedienstderEuropäischenKommission.
Die Hinweise des BMWi befinden sich in den grau unterlegten Kästen und sind kursiv ge- schrieben. Die Hinweise beschränken sich auf die nicht selbst erklärenden Stellen im EEE-Formular, weshalbdasEEE-Formularauchnichtvollständigwiedergegebenwird.
TeilI:AngabenzumVergabeverfahren undzumöffentlichenAuftraggeberoderSektorenauftraggeber
WenneinUnternehmen vonsichauseineEEEausfüllt,dienichtvomöffentlichenAuftragge- ber vorausgefüllt wurde, ist hier vom Unternehmen die TED-Nummer einzutragen. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine EEE vorausfüllt und sie in den Vergabeunterlagen bereitstellt, gibt er hier die Identifikationsnummer ein, die er bei der Übermittlung der Bekanntmachung an TED erhalten hat. (Hinweis: Das Onlineportal TED (Tenders Electronic Daily) ist die Onli- ne-VersionderVeröffentlichungimEU-Amtsblatt.)
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Wenn die Bekanntmachungsnummer aus dem TED-Portal eingegeben wird, sollten diese Angabenautomatischerscheinen.
TeilII:AngabenzumWirtschaftsteilnehmer
A:ANGABENZUMWIRTSCHAFTSTEILNEHMER
Diese Angabe dient statistischen Zwecken. Die Einordnung richtet sich nach der einschlägi- genEmpfehlungderEuropäischenKommission,sieheInfo-Button.
Vgl. § 118 GWB, z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne der §§ 136 ff. SGBIX.
DieAngabeeinerbestimmtenGruppeistinderRegelentbehrlich.
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Gemeint ist hier die Eintragung in ein PQ-System (z.B. PQ VOB, PQ VOL) bzw. ein amtliches Verzeichnis,vgl.§48Abs.8VgV,§6bEUAbs.1Nr.1VOB/A.
WennderöffentlicheAuftraggeberinderAuftragsbekanntmachungoderin denAuftragsun- terlagen Eignungskriterien festgelegt hat, die von der Eintragung in das PQ-System nicht oder nicht vollständig abgedeckt werden, muss das Unternehmen insoweit auch Teil IV aus- füllen (siehe auch die Frage unter d). Aus der Eintragung in ein PQ-System folgt nicht auto- matisch die Eignung für den konkreten öffentlichen Auftrag. Vielmehr müssen die vom Auf- traggeber jeweils vorgegebenen Eignungskriterien erfüllt sein und das Unternehmen muss hierzu jeweils Angaben machen. Außerdem muss das Unternehmen im Fall der Unterauf- tragsvergabeTeilIIDausfüllen.
ErforderlichisteineAuflistungdervonderEintragungindasPQ-Verzeichnisbzw.dasamtli- che Verzeichnis abgedeckten Nachweise, die aber durch einen Hinweis auf das PQ- Verzeichnis bzw. das amtliche Verzeichnis erfolgen kann (z.B. indem der Link zu dem maß- geblichen PQ-Verzeichnis angegeben wird). Bei von e-Certis erfassten Nachweisen besteht eineVerknüpfungzwischendemEEE-Formularunde-Certis.
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Dies ist eine Schlüsselstelle im Formular. Kann das Unternehmen hier mit „Ja“ antworten, mussesTeilIVnichtausfüllen.FallsderAuftraggeberauftragsspezifischeEignungskriterien festgelegt hat, die über die (auftragsunabhängige) Eintragung in das PQ-System bzw. in das amtliche Verzeichnis nicht vollständig abgedeckt sind, muss das Unternehmen hier „Nein“auswählenundinTeilIVentsprechendeAngabenzudenEignungskriterienmachen.
Diese Frage meint den Fall, dass ein Unternehmen gemeinsam mit anderen im Rahmen ei- ner Bewerber- oder Bietergemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 2 VgV, § 6 EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A am Vergabeverfahren teilnimmt. Dann muss für jedes beteiligte Unterneh- meneineseparateEEEvorgelegtwerden.
Angaben zur Eignungsleihe sind unter Teil II C, Angaben zu Unterauftragsvergabe unter TeilIIDeinzutragen.
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B:ANGABENZUVERTRETERNDESWIRTSCHAFTSTEILNEHMERS
Es genügt hier eine Beschreibung der Vertretungsverhältnisse. Etwaige Urkunden müssen nuraufgesonderteAufforderungdesöffentlichenAuftraggebersvorgelegtwerden.
C:ANGABENZURINANSPRUCHNAHMEDERKAPAZITÄTENANDERERUNTERNEHMEN
Dies entspricht der Eignungsleihe im Sinne von § 47 VgV, § 6d EU VOB/A. Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich das Unternehmen (auch) der Kapazitäten dritter Unter- nehmen, um seine Eignung nachzuweisen. Beispiele sind die Überlassung von bestimm- ter Technik oder bestimmten Fachkräften durch ein drittes Unternehmen. Ein konzern- gebundenes Unternehmen kann sich eventuell zum Nachweis seiner finanziellen Leis- tungsfähigkeitaufdieKonzernmutterberufen.TypischfürdieEignungsleiheist,dassdas Unternehmen erst durch die Inanspruchnahme der Kapazitäten eines dritten Unterneh- mensselbstdieEignungskriterienerfüllt.
DieEignungsleiheistvonderUnterauftragsvergabe(vgl.§36VgV,§6aEUNr.3i)i.V.m. § 8 EU Abs. 2 Nr. 2VOB/A), siehe unten unter D, zu unterscheiden. Unterauftragsverga- be bedeutet, dass ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit der Ausführung des gesamten Auftrages oder von Teilen davon betraut. Bei der Eignungsleihe kann zugleich aucheineUnterauftragsvergabevorliegen.DanngehtdieEignungsleihevor,d.h.nurTeil Stand:Dezember2016 IICistauszufüllen.
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D:ANGABENZUUNTERAUFTRAGNEHMERN,DERENKAPAZITÄTENDERWIRT- SCHAFTSTEILNEHMERNICHTINANSPRUCHNIMMT
HieristdiebloßeUnterauftragsvergabe(vgl.§36VgV,§6aEUNr.3i)i.V.m.§8EUAbs.2 Nr.2VOB/A)gemeint,beidernichtzugleicheineEignungsleihe(sieheobenunterIIC)vor- liegt. Sofern zugleich eine Eignungsleihe vorliegt, ist nur Teil II C auszufüllen. Beabsichtigt ein Unternehmen, einen Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben, muss es dann, wenn der Auftraggeber dies verlangt, Informationen insbesondere zu den Ausschlussgrün- denauchfürjedenUnterauftragnehmerangeben.
TeilIII:Ausschlussgründe
A:GRÜNDEIMZUSAMMENHANGMITEINERSTRAFRECHTLICHENVERURTEILUNG
DieEEEdecktalleimdeutschenVergaberechtvorgesehenenAusschlussgründeab.
Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ist in § 123 Abs. 1 GWB geregelt. Der zwin- gende Ausschlussgrund der Nichtentrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversiche- rungsbeiträgennach§123Absatz4GWBfindetsichindiesemFormularunterIIIB.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen dann zuzu- rechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehan- delthat; dazugehörenauchdieÜberwachungder GeschäftsführungoderdiesonstigeAus- übungvonKontrollbefugnissenin leitender Stellung(vgl. § 123Abs. 3 GWB).Bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes darf ein Unternehmen höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder der rechtskräftigen Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (vgl. §126Nr.1GWB).
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Erfasstistgem.§123Abs.1Nr.1GWBeineVerurteilunggemäß§129desStrafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigun- genimAusland).
Erfasstistgem.§123Abs.1Nr.6bis9GWBeineVerurteilungwegen
§299desStrafgesetzbuchs(BestechlichkeitundBestechungimgeschäftlichenVerkehr),
§108edesStrafgesetzbuchs(BestechlichkeitundBestechungvonMandatsträgern),
§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindungmit§335adesStrafgesetzbuchs(AusländischeundinternationaleBedienstete),
Artikel 2§2desGesetzes zurBekämpfung internationalerBestechung (Bestechungauslän- discherAbgeordneterimZusammenhangmitinternationalemGeschäftsverkehr).
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Erfasst ist gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB eine Verurteilung nach § 263 des Strafge- setzbuchs (Betrug) und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), jeweils soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die vonderEuropäischenUnionoderinihremAuftragverwaltetwerden.
Erfasst ist gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine Verurteilung nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigun- genimAusland).
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Erfasst ist gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB ein Verhalten im Sinne folgender Vorschrif- ten:
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder ver- wendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermö- genswerte).
Erfasst ist gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB eine Verurteilung nach §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 und §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangs- arbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau- bung).
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Beantwortet das Unternehmen eine der Fragen zu strafrechtlichen Verteilungen mit „Ja“, erscheinen diese Felder. Dabei ist keine Angabe zum Punkt „Dauer des Ausschlusszeitrau- mes“ erforderlich, da nach deutschem Strafrecht bei Verurteilungen keine Dauer des Aus- schlusszeitraumsfestgelegtwird.
Hat das Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung getroffen, muss es in dem folgen- den Dialogfeld auf „Ja“ klicken und die getroffenen Maßnahmen ausführlich (ggf. in Anla- genzumTeilnahmeantragbzw.Angebot)beschreiben.
Damit Selbstreinigungsmaßnahmen als ausreichend angesehen werden können, müssen kumulativ die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen (Näheres siehe § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis3GWB):
- AusgleichszahlungoderdieVerpflichtungzueinersolchen,
- umfassende Klärung des Sachverhalts durch aktive Zusammenarbeit mit Ermitt- lungsbehördenunddemöffentlichenAuftraggeberund
- konkretetechnische,organisatorischeundpersonelleCompliance-Maßnahmen.
Je schwerwiegender der Rechtsverstoß ist, desto höher sind die Anforderungen an die Selbstreinigungsmaßnahmen(vgl.§125Abs.2GWB).
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B:GRÜNDEIMZUSAMMENHANGMITDERENTRICHTUNGVONSTEUERNODERSOZI- ALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Vgl.hierzudenzwingendenAusschlussgrunddes§123Abs.4GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever- fahrensvonderTeilnahmeaneinemVergabeverfahrenaus,wenn
- dasUnternehmenseinen VerpflichtungenzurZahlungvonSteuern, AbgabenoderBei- trägen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräf- tigeGerichts-oderbestandskräftigeVerwaltungsentscheidungfestgestelltwurdeoder
- die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Ver- pflichtungnachNummer1nachweisenkönnen.
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C:GRÜNDEIMZUSAMMENHANGMITINSOLVENZ,INTERESSENKONFLIKTENODER- BERUFLICHEMFEHLVERHALTEN
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aneinemVergabeverfahrenausschließen,wenneinerderin§124GWBaufgelistetenGrün- devorliegt(=sog.fakultativeAusschlussgründe).
WenneinUnternehmen,beidemeinfakultativerAusschlussgrundvorliegt,keineoderkeine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es höchs- tens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren aus- geschlossenwerden(vgl.§126Nr.2GWB).
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlicheVerpflichtungenverstoßenhat.
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Gem.§124Abs.2GWBgiltaußerdemFolgendes:
(cid:131) VonderTeilnahmeaneinemWettbewerbumeinenLiefer-,Bau-oderDienstleistungs- auftrag sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nach- gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durch- führung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 be- steht(vgl.§21AEntG). (cid:131) Öffentliche Auftraggeber können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb umeinenLiefer-,Bau-oderDienstleistungsauftragausschließen,wenndieseroderdes- sennachSatzungoderGesetzVertretungsberechtigter
- nach§404Absatz2Nummer3desDrittenBuchesSozialgesetzbuchmitei- ner Geldbuße von wenigstens 2500 Euro rechtskräftig belegt worden ist o- der
- nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuver- lässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geld- strafezugrundeliegendenVerstoßesineinemZeitraumvonbiszu fünfJah- renabRechtskraftderGeldbuße,derFreiheits-oderderGeldstrafeerfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verstoß darin bestand, dass ein Unionsbürger rechts- widrigbeschäftigtwurde(vgl.§98cdesAufenthaltgesetzes,AufenthG). (cid:131) VonderTeilnahmeaneinemWettbewerbumeinenLiefer-,Bau-oderDienstleistungs- auftrag sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach- gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigs- tens2500Eurobelegtwordensind(vgl.§19MiLoG). (cid:131) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag sollen Bewerber gem. § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungs- berechtigtenach
- §8Abs.1Nr.2,§§9bis11SchwarzArbG,
- §404Abs.1oder2Nr.3desDrittenBuchesSozialgesetzbuch
- §§15,15a,16Abs.1Nr.1,1boder2desArbeitnehmerüberlassungsgeset- zesoder
- §266aAbs.1bis4desStGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt wordensind.DasGleichegiltauchschonvorDurchführungeinesStraf-oderBußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einerschwerwiegendenVerfehlungnachSatz1besteht.
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Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn es zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines sol- chen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfah- renderLiquidationbefindetoderseineTätigkeiteingestellthat.
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Beantwortet das Unternehmen eine der Fragen zu Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Ver- gleichsverfahren, vergleichbarer Lage, Insolvenzverwalter oder Einstellung der gewerbli- chen Tätigkeit mit „Ja“, erscheinen die folgenden Felder. Die Erläuterung, ob das Unter- nehmen trotz der Insolvenz etc. in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, ist immer von Be- deutung für die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss, da es sichnachdeutschemRechtumeinenfakultativenAusschlussgrundhandelt.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn der öf- fentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh- men Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (vgl. § 1 GWB). DarunterfallenauchVerurteilungenwegenSubmissionsbetrugsnach§298StGB.
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Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangenhat,durchdiedieIntegritätdesUnternehmensinfragegestelltwird.DasVerhal- ten einer rechtskräftig verurteilten natürlichen Person ist einem Unternehmen dabei zuzu- rechnen, wenn diese natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortli- cher gehandelt hat; dazu gehören auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstigeAusübungvonKontrollbefugnisseninleitenderStellung.
Gem. §§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn auf der Seite des Auftraggebers ein Interessenkonflikt (vgl. § 6 VgV) bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksambeseitigtwerdenkann.
Stand:Dezember2016
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Gem. §§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB, 7 VgV kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Zunächst ist der öffentliche Auftraggeber aber nach § 7 Abs. 1 VgV verpflichtet, dann, wenneinUnternehmendenöffentlichenAuftraggeberberatenhatoderaufandereArtund Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, angemessene Maßnah- men zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmensnichtverzerrtwird.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolgegeführthat.
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Gem.§124Abs.1Nr.8,9GWBkanneinUnternehmenausgeschlossenwerden,wenn
(cid:131) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nichtinderLageist,dieerforderlichenNachweisezuübermitteln,oder (cid:131) dasUnternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers inunzulässigerWeisezubeeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzu- lässigeVorteilebeimVergabeverfahrenerlangenkönnte,oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu über- mitteln.
Stand:Dezember2016
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Beantwortet das Unternehmen eine der Fragen zum Vorliegen von fakultativen Ausschluss- gründen mit „Ja“, besteht bei einigen der fakultativen Ausschlussgründen die Möglichkeit zur Selbstreinigung. Bei manchen fakultativen Ausschlussgründen – z. B. Interessenkonflikt – ist denklogischkeineSelbstreinigungmöglich; dasEEE-FormularfragtindiesenFällenauchnicht nachSelbstreinigungsmaßnahmen.
Hat das Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung getroffen, muss es im entsprechenden Dialogfeldauf„Ja“klickenunddiedurchgeführtenMaßnahmen(ggf.ineinerAnlage)beschrei- ben.
DamitSelbstreinigungsmaßnahmenalsausreichendangesehenwerdenkönnen,müssenkumu- lativdiedreifolgendenVoraussetzungenvorliegen(Detailssiehe§125Abs.1Nr.1bis3GWB):
- AusgleichszahlungoderdieVerpflichtungzueinersolchen,
- umfassende Klärung des Sachverhalts durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungs- behördenunddemöffentlichenAuftraggeberund
- konkretetechnische,organisatorischeundpersonelleCompliance-Maßnahmen.
Jeschwerwiegender der Rechtsverstoß ist, destohöhersinddieAnforderungenandieSelbstrei- nigungunddieBeschreibungderentsprechendenMaßnahmen(vgl.§125Abs.2GWB).
D:REININNERSTAATLICHEAUSSCHLUSSGRÜNDE
AufEbenederBundesgesetzegibtesinDeutschlandkeinederartigensonstigenAusschluss- gründe. In den Landesvergabegesetzen enthaltene Ausschlussgründe können unter die fa- kultativen Ausschlussgründe (siehe oben unter III. C) fallen und insb. eine Konkretisierung Stdaensd:ADuesszechmlubessrg2r0u1n6desderschwerenVerfehlungnach§124Abs.1Nr.3GWBdarstellen.
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TeilIV:Eignungskriterien
DasFeld„Globalvermerk“darfdasUnternehmen nurdannausfüllen,wenn derAuftrag- geber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen (insbes. in der von ihm vo- rausgefülltenEEE)angegebenhat,dassdasUnternehmensichdaraufbeschränkenkann, in Teil IV nur Abschnitt (cid:302) auszufüllen, und auf das Ausfüllen der übrigen Abschnitte von Teil IV verzichten kann. Der Globalvermerk ist eine wichtige Weichenstellung für das weitere Ausfüllen der EEE. Beantwortet das Unternehmen die Frage mit „Ja“, sind im weiteren Verlauf nur noch die Teile V und VI auszufüllen. Zu Teil IV Abschnitte A, B, C undDsinddannkeineAngabenerforderlich.
A:BEFÄHIGUNGZURBERUFSAUSÜBUNG
Unter die Berufsregister fallen in Deutschland die Handwerksrolle sowie bei Dienstleis- tungsaufträgen das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und die Mitgliederverzeich- nissederBerufskammernderLänder.
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B:WIRTSCHAFTLICHEUNDFINANZIELLELEISTUNGSFÄHIGKEIT
Zu den Punkten B, C und D des EEE-Formulars erscheinen im Wesentlichen keine Erläute- rungennotwendig.
C:TECHNISCHEUNDBERUFLICHELEISTUNGSFÄHIGKEIT
Zur Unterauftragsvergabe und zur Abgrenzung der Unterauftragsvergabe von der Eig- nungsleihesiehebereitsdieHinweisezuTeilIICundD.
NachderNennungderUnterauftragnehmerinTeilIIDistandieserStelle-sofernderAuf- traggeberdiesverlangt-mittelseineskonkretenProzentsatzesanzugeben,zuwelchemTeil einUnterauftraganeinenUnterauftragnehmervergebenwerdensoll.
D:QUALITÄTSSICHERUNGUNDUMWELTMANAGEMENT
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TeilV:VerringerungderZahlgeeigneterBewerber
Bei zweistufigen Verfahrensarten mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb, d.h. bei allen Verfahrensarten außer dem offenen Verfahren, kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl deran sichgeeigneten Bewerber, die erzurAbgabe eines Angebots (oderzumwettbewerbli- chen Dialog) auffordert, im Voraus begrenzen und dafür Auswahlkriterien aufstellen (vgl. hierzu auch § 51 VgV, § 3b EU Abs. 2 Nr. 3und Abs. 3 Nr. 8VOB/A). Dabei muss es sich um Eignungskriterien handeln, die objektiv und nichtdiskriminierend sind und die von den Be- werbern im Sinne einer Bestenauslese mehr oder weniger gut erfüllt werden können (z. B. Referenzen).
Hier muss der Bewerber im Einzelnen angeben, wie er die Auswahlkriterien genau erfüllt. Ferner muss er angeben, ob er über bestimmte vom öffentlichen Auftraggeber hierzu gefor- derteNachweiseverfügtundobdieseelektronischabrufbarsind.
TeilVI:Abschlusserklärungen
Ein elektronisches Signieren speziell der elektronischen EEE ist nur dann erforderlich, wenn der Auftraggeber dies verlangt. In diesem Fall sollte zuerst die XML-Datei heruntergeladen unddanndieelektronischeSignaturbenutztwerden.
Stand:Dezember2016