Die Rechnungseingangsplattform des Bundes
Informationen für Lieferanten und Dienstleister von öffentlichen
Auftraggebern
Aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen für die Rechnungsverarbeitung in der
Bundesverwaltung sind Sie seit dem 27. November 2020 verpflichtet, Ihrem Auftraggeber der
Bundesverwaltung Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
Die Verpflichtung der elektronischen Rechnungsstellung besteht nicht,
wenn eine Ausnahmeregelung greift. Ausnahmen können Sie dem § 3 der
E-Rechnungsverordnung des Bundes (PDF) (E-RechV) entnehmen. Beispielsweise ist das
Einreichen von Papierrechnungen weiterhin möglich, sollte die vertragliche Grundlage Ihrer
Rechnung einem Direktauftrag entsprechen und die Höhe Ihrer Rechnung 1000 € netto nicht
übersteigen.
Was bedeutet elektronische Rechnung im Standard XRechnung?
Nach der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung und der E-RechV gelten
Rechnungen als elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format
ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Zudem muss das Format eine automatische
und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen. Eine bloße Bilddatei oder ein
einfaches PDF-Dokument sind demnach keine elektronische Rechnung.
Die Grundlagen für die Anforderungen sind die europäische Norm EN-16931 und die deutsche
Konkretisierung der Norm. Die Normen wurden mit dem Standard XRechnung für die
Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen an die öffentliche Verwaltung umgesetzt.
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Der Standard XRechnung ist gleichermaßen für eine Rechnungsstellung an die Länder und an
die Kommunen verwendbar. Die jeweils aktuelle Version des Standards ist auf der
Webseite XStandards Einkauf zum Thema XRechnung frei zugänglich.
Bei einer elektronischen Rechnung im Standard XRechnung handelt es sich um eine Rechnung
in einem strukturierten einheitlichen XML-Datensatz. Solche Rechnungen ermöglichen es,
Rechnungsdaten in einem Buchhaltungssystem elektronisch zu verarbeiten und sämtliche
rechnungsbegründenden Unterlagen direkt in die Rechnung einzubetten.
Wo kann eine elektronische Rechnung an die Bundesverwaltung
eingereicht werden?
Für die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesverwaltung betreibt der Bund seit 2019
die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE), die seit September 2025 als
alleinige Rechnungseingangsplattform von allen unmittelbaren Bundesbehörden genutzt wird
sowie auf freiwilliger Basis von mittelbaren Bundesbehörden wie auch den Bundesländern
genutzt werden kann. Die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE), die für die
Rechnungstellung an die unmittelbare Bundesverwaltung betrieben wurde, ist seit Ende
September 2025 nicht mehr verfügbar.
(s. https://www.e-rechnung-bund.de/plattformkonsolidierung/).
Sie erreichen die Plattform über die E-Rechnungswebseite oder direkt über die OZG-RE. Dort
können Sie sich für die Nutzung anmelden. Der Anmeldeprozess unterscheidet sich nicht
wesentlich von denen anderer Plattformen im Internet: Nach der Eingabe aller erforderlichen
Daten sowie dem anschließenden Akzeptieren der Nutzungsbedingungen und der
Datenschutzerklärung erhalten Sie über Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse einen Aktivierungslink.
Über diesen Link können Sie den Registrierungsprozess erfolgreich abschließen. Ihr
Nutzerkonto steht anschließend für Sie bereit.
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Es werden auch elektronische Rechnungen nach anderen Standards angenommen.
Voraussetzung dafür ist, dass diese mit der europäischen Norm zur elektronischen
Rechnungsstellung konform sind, den Nutzungsbedingungen der OZG-RE und den
Anforderungen der E-RechV entsprechen.
Neben dem OZG-RE-Account (Nutzerkonto der OZG-RE) ist die Nutzung von „Mein
Unternehmenskonto“ auf Basis von ELSTER auf der OZG-RE möglich. Es findet keine
Datenübertragung/Synchronisation zwischen diesen beiden Accounts statt. Das bedeutet z. B.,
dass der Status von Rechnungen, die über den OZG‑RE‑Account eingereicht wurden, auch nur
auf der Seite „Status eingereichter Rechnungen“ des OZG-RE-Accounts eingesehen werden
können. Weitere Informationen zur Registrierung und Nutzung von „Mein Unternehmenskonto“
auf Basis von ELSTER finden Sie auf der FAQ-Seite von „Mein Unternehmenskonto“.
Wie kann eine elektronische Rechnung über die OZG-RE
eingereicht werden?
Zum Einreichen von elektronischen Rechnungen stehen Ihnen die folgenden fünf
Übertragungskanäle zur Verfügung:
Weberfassung: Sie können elektronische Rechnungen mithilfe eines geführten
Webformulars direkt manuell erstellen, übermitteln und für die eigene
Archivierung herunterladen.
Upload: Sie können selbst erstellte elektronische Rechnungen hochladen und
übermitteln.
E-Mail: Sie erhalten nach erfolgter Registrierung eine individuelle E-Mail-
Adresse, die Sie für die Rechnungsstellung nutzen können.
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Peppol: Sie können elektronische Rechnungen über einen automatisierten
Informationsaustausch (Maschine-zu-Maschine Kommunikation) schnell und
medienbruchfrei aus Ihrer eigenen Software heraus übermitteln.
Was muss bei selbst erstellten elektronischen Rechnungen
beachtet werden?
Sollten Sie elektronische Rechnungen eigenständig erzeugen können, können Sie die
Übertragungskanäle Upload, E-Mail oder Peppol wählen. Bei der Erstellung elektronischer
Rechnungen im Standard XRechnung oder anderen CEN-konformen Rechnungen ist zu
beachten, dass gemäß § 5 E-RechV mindestens die folgenden Pflichtinformationen erforderlich
sind:
Tabelle 1: Pflichtinformationen
| Pflichtinformationen | Einzutragen in folgenden Elementen einer | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| gem. § 5 E-RechV | XRechnung (vgl. XRechnung aktuelle Version) | ||||
| Leitweg-ID | BT-10 (BT = Business Term bzw. Informationselement) (BT-Felder und BG-Gruppen dienen zu eindeutigen Identifizierung und Zuordnung der Informationselemente in einer Rechnung) | ||||
| Bankverbindung | Bei Überweisung: | ||||
| BG-17 (BT-84 bis 86) | |||||
| Bei Lastschrift: | |||||
| BG-19 (BT-89 bis 91) | |||||
| (BG = Business Group bzw. Gruppe von Informationselementen) | |||||
| Zahlungsbedingungen | BT-20 und/oder BT-9 |
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| Pflichtinformationen gem. § 5 E-RechV | Einzutragen in folgenden Elementen einer XRechnung (vgl. XRechnung aktuelle Version) | ||
|---|---|---|---|
| BT-43 | |||
| Lieferantennummer (Sofern durch den Auftraggeber bekannt gegeben) | BT-29 | ||
| Bestellnummer | BT-13 | ||
| (Sofern durch den Auftraggeber bekannt | |||
| gegeben) |
Bitte beachten Sie, dass die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) die Informationen
zur aktuellen Version Standard XRechnung zur Verfügung stellt. Seit dem 01.02.2024 sind die
BT-Felder „Geschäftsprozesstyp“ (BT-23) sowie „elektronische Adresse des Verkäufers“ (BT‑34)
und „elektronische Adresse des Käufers“ (BT‑49) verpflichtend. Weitere Informationen hierzu
finden Sie auf der Webseite E-Rechnung Bund.
Wie gelangt meine Rechnung über die Plattform an den richtigen
Rechnungsempfänger?
Um sicherzustellen, dass Ihre E-Rechnung an den adressierten Rechnungsempfänger
weitergeleitet werden kann, muss eine sogenannte Leitweg-ID zur eindeutigen Identifikation
des Rechnungsempfängers angegeben werden. Ihr Auftraggeber teilt Ihnen die Leitweg-ID mit.
Liegt sie Ihnen nicht vor, fragen Sie Ihren Auftraggeber. Bei der Nutzung des
Übertragungskanals Peppol wird zudem eine Participant-ID (auch Peppol-ID genannt) zur
Adressierung benötigt. Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung, die an die OZG-RE
angeschlossen sind, kann die Participant-ID wie folgt erstellt werden: Die Participant-ID setzt
sich zusammen aus dem Präfix 0204 und einer Leitweg-ID (Bsp.: 0204:991-33333TEST-33).
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Wie kann der Status eingereichter elektronischer Rechnungen
eingesehen werden?
Nach Übermittlung Ihrer E-Rechnung prüft die OZG-RE unmittelbar die Verarbeitungsfähigkeit
der Rechnungsdaten hinsichtlich der formalen Richtigkeit und Vollständigkeit. Den Status Ihrer
eingereichten E-Rechnung können Sie unabhängig von der Wahl des Übertragungskanals in
Ihrem Nutzerkonto einsehen. Bei der Verwendung des Übertragungskanals Peppol erhalten Sie
eine automatische Rückmeldung, ob die Übertragung der Rechnung technisch funktioniert hat.
Wo können Skontoinformationen eingetragen werden?
Das Informationselement „Zahlungsbedingungen“ (BT-20) kann genutzt werden, um
Skontoinformationen anzugeben. In der Weberfassung der Plattformen erfolgt dies unter
„Zahlungsbedingungen“.
Können auch Anlagen zu einer elektronischen Rechnung
hinzugefügt werden?
Ihre E-Rechnung können Sie durch Einbetten in das XML bis zu 200 Anlagen beifügen. Eine
technische Lösung für den Versand von rechnungsbegründenden Anlagen mit einer Größe von
über 15 MB (große Anlagen) wurde erfolgreich ausgerollt.
Folgende Arten von Anlagen sind zulässig:
• PDF-Dokumente
• Bilder (PNG, JPEG)
• Textdateien (CSV)
• Excel-Tabellendokumente (XLSX)
• OpenDocument-Tabellendokumente (ODS)
• XML (ab 01.01.2021, bei Anwendung der Extension XRechnung)
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Wie können Sie die termingerechte Zahlung Ihrer Rechnung
unterstützen?
Damit eine Rechnungsbearbeitung ohne weitere Eingriffe bis hin zur Zahlung durchgeführt
werden kann, ist es hilfreich, wenn Sie in Ihren Rechnungsdaten auf Zeichen verzichten, die im
Zahlungsverkehr nicht gestattet sind (Bsp.: / | § | %).
Wo gibt es zusätzliche Informationen?
Auf der Internetseite der KoSIT erhalten Sie viele Informationen rund um den Standard
XRechnung.
Die offizielle Webseite zum Thema E-Rechnung enthält weitere hilfreiche Informationen für
Rechnungssender.
Gibt es einen Support für weitere Fragen zur OZG-RE?
Zur Beantwortung allgemeiner Fragen zum Thema elektronische Rechnung für
Rechnungssteller und die Rechnungseingangsplattform OZG-RE steht Ihnen ein Support zur
Verfügung.
Telefon: +49 30 2598 4436
E-Mail: sendersupport-xrechnung@bdr.de
Sie erreichen den telefonischen Support von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.
Für individuelle Fragen (Leitweg-ID, OZG-RE) wenden Sie sich bitte an Ihren Auftraggeber.
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