IIC2-35205/002-05 ZC4-17104/005-26#006
Projektträgerschaft zur angewandten
Energieforschung
Leistungsbeschreibung
1
Inhalt
- Hintergrund und Ziele .................................................................................................... 4
1.1 Vorbemerkungen ......................................................................................................... 4
1.2 Allgemeines zum Energieforschungsprogramm ...................................................... 4
1.2.1 Politischer und strategischer Rahmen ................................................................. 4
1.2.2 Methodik des 8. Energieforschungsprogramms .................................................. 4
1.2.3 Aktuelles Förderverfahren ..................................................................................... 5
1.3 Bedarf an Projektträgerleistungen ............................................................................ 6
- Beschreibung der Projektträgerleistung ..................................................................... 7
2.1 Projektträgerleistungen im engeren Sinne ............................................................... 8
AP 1: Förderberatung und Skizzenbewertung (1. Stufe) .............................................. 9
AP 2: Antragsbearbeitung (2. Stufe) ............................................................................ 10
AP 3: Prüfung von Anträgen für Pilotwindanlagen an Land ...................................... 12
AP 4: Bearbeitung von Einzelvorhaben ....................................................................... 12
AP 5: Forschungsplattformen in Nord- und Ostsee (FINO) ....................................... 13
AP 6: Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem BMWE......................................... 13
AP 7: Programmplanung zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ......................... 15
AP 8: Betreuung der laufenden Vorhaben ................................................................... 15
AP 9: Nachhalten der Verwertungspläne ..................................................................... 17
2.2 Begleitende und Sonderaufgaben ........................................................................... 18
AP 10: Umsetzung „Lernendes“ Programm ................................................................ 18
AP 11: Begleitung von Strategie- und Vernetzungsprozessen .................................. 20
AP 12: Internationale Zusammenarbeit ....................................................................... 21
AP 13: Forschungskommunikation und Innovationstransfer .................................... 23
- Ausführungsbedingungen ......................................................................................... 25
3.1 Allgemeine rechtliche Handlungsgrundlagen ................................................. 25
3.2 Treuhandverhältnis ........................................................................................... 26
3.3 Beleihung ........................................................................................................... 26
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3.4 Qualitätssicherung ............................................................................................ 28
3.5 Zusammenarbeit mit dem BMWE ..................................................................... 29
3.6 Elektronische Aktenführung ............................................................................. 30
3.7 Zusammenarbeit mit Dritten ............................................................................. 31
3.8 Arbeitssprache .................................................................................................. 31
3.9 Berichte .............................................................................................................. 31
3.10 Sonstige Bedingungen ..................................................................................... 31
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- Hintergrund und Ziele
1.1 Vorbemerkungen
Das BMWE als Auftraggeber (AG) benötigt bei der Umsetzung seines Energieforschungs-
programms und der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung von Fördermaßnah-
men im Programmbereich der angewandten nicht nuklearen Energieforschung einen Auf-
tragnehmer (AN) für externe Unterstützungsleistungen.
1.2 Allgemeines zum Energieforschungsprogramm
1.2.1 Politischer und strategischer Rahmen
Im Fokus der Energiepolitik der Bundesregierung steht das Zieldreieck Versorgungssicher-
heit, Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz. Der Energieforschung als strategisches In-
strument der Energiepolitik kommt hierbei eine zentrale Rolle zu. Sie trägt durch die Vor-
bereitung und das Verfügbarmachen der notwendigen Energieinnovationen dazu bei, das
Energiesystem bezahlbar, resilient und nachhaltig zu gestalten.
1.2.2 Methodik des 8. Energieforschungsprogramms
Der Ansatz des aktuellen 8. Energieforschungsprogramms (EFP) des BMWE besteht aus
den Elementen „Missionsorientierung“ und „Lernendes Programm“. Im Einklang mit euro-
päischen und internationalen Standards der Innovationspolitik wird das missionsorientierte
und lernende Programm über (möglichst konkrete) Ziele gesteuert, in den Missionen Ener-
giesystem, Wärme, Strom, Wasserstoff und Transfer. Das 8. EFP enthält qualitative For-
schungsziele über breit aufgestellte Technologiebereiche. Ergänzende Sprinterziele heben
ausgewählte Technologiebereiche hervor, die im Sinne der zügigen und nachhaltigen Um-
setzung der Energiewende in den nächsten Jahren große Anstrengungen hinsichtlich
Technologieentwicklung oder Demonstration benötigen und prioritär verfolgt werden sol-
len. Hervorzuheben sind insbesondere die Fortführung des Förderformats „Reallabore der
Energiewende“, um neue, vielversprechende Technologielösungen an den Markt heranzu-
führen und sich den Herausforderungen der Praxis zu stellen sowie die Etablierung agiler
Förderformate wie Mikroprojekte und Innovationswettbewerbe. Gleichzeitig erweitert das
Förderprogramm das Forschungsspektrum der Projektförderung um systemübergreifende
Fragestellungen, ergänzt eine zusätzliche Dimension zur gesamtgesellschaftlichen und
systemischen Ausrichtung und strebt eine enge Vernetzung auf internationaler und euro-
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päischer Ebene an. Zudem werden die Forschungsnetzwerke Energie und die For-
schungskommunikation als strategische Programmelemente etabliert. Die Programmum-
setzung wird kontinuierlich gemonitort und in „Lernschleifen“ regelmäßig fortgeschrieben.
Mit Blick auf die aktuellen Vorbereitungen zu einem ressortübergreifenden Energiefor-
schungsprogramm der Bundesregierung soll die anstehende Fortschreibung des BMWE-
Programms en block darin integriert und fortgeführt werden.
1.2.3 Aktuelles Förderverfahren
Das BMWE ist Federführer in der Energieforschungspolitik und verantwortet derzeit fast
alle Bereiche der anwendungsorientierten Projektförderung im nicht nuklearen Bereich mit
einem Technologiereifegrad (TRL) von 3 bis 9.
Die Projektförderung umfasst gegenwärtig die Forschungsbereiche, wie sie im 8. Energie-
forschungsprogramm des BMWE und den Programmmissionen Wärme, Strom, Wasser-
stoff und Energiesystem zusammengefasst und in der „Förderbekanntmachung zur ange-
wandten Energieforschung im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramm“ des BMWE
vom 25.04.2024 dargestellt sind (siehe FBK).
Darin eingeschlossen ist die Förderung von Reallaboren der Energiewende und Mikropro-
jekten gem. Nrn. 3.2 und 3.3 der Förderbekanntmachung vom 25.04.2024, zu der im Rah-
men des vorhandenen Förderbudgets auch gesonderte Förderaufrufe erfolgen, sowie seit
2026 neue Maßnahmen im Rahmen der Transferinitiative Energieinnovationen und der
Explorationsinitiative Geothermie. Mit dem Förderformat der Reallabore wird die technolo-
gische Entwicklungslücke für Innovationen zwischen der anwendungsnahen Forschung
und der breiten Umsetzung in der Praxis geschlossen. Das agile Förderformat Mikropro-
jekte adressiert Fragestellungen, die dazu beitragen, den Praxistransfer zu beschleunigen.
Hierzu zählen etwa Projekte, die die Machbarkeit von Innovationsideen untersuchen, um-
fangreichere Forschungsprojekte vorbereiten oder neuartige Technologien an die Markt-
reife annähern. Mikroprojekte haben eine kurze Laufzeit und ein vereinfachtes, einstufiges
Antragsverfahren.
Eingeschlossen sind ferner die Umsetzung der Explorationsinitiative Geothermie sowie der
Transferoffensive Energietechnologien, zu denen im November 2025 mehrere dezidierte
Förderaufrufe erfolgt sind.
Vorbehaltlich der Entwicklungen im Bundeshaushalt sind alle genannten Fördermaßnah-
men im Energieforschungsprogramm (jedenfalls in der Perspektive des Planzeitraums des
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Projektträgervertrags) auf Dauer angelegt, sodass eine Wiederholung, eine Fortschrei-
bung und eine Ergänzung der Förderaufrufe möglich sind.
Hinzu kommen neue Förderinstrumente und -initiativen wie z.B. Innovationswettbewerbe
einschließlich innovativer Beschaffung (PCP). Zum Leistungsspektrum gehören auch Pro-
jektträgeraufgaben im Zusammenhang mit Projekten, die auf Grundlage bereits beendeter
Förderbekanntmachungen und -initiativen bewilligt wurden, deren Förderzeitraum aber in
die Laufzeit des zu schließenden Vertrages fällt. Dies betrifft auch bewilligte Förderpro-
jekte aus früheren Energieforschungsprogrammen des BMWE.
Das zugrundeliegende Fördervolumen ist von den jeweiligen Haushaltsgesetzen 2027 ff.
abhängig, sodass Änderungen jederzeit möglich sind. Die derzeitige Planung geht von ei-
nem durchschnittlichen jährlichen Mittelansatz i.H.v. rund 765 Mio. Euro aus.
1.3 Bedarf an Projektträgerleistungen
Der AG beabsichtigt die Beauftragung eines Projektträgers mit der Wahrnehmung von
Projektträgeraufgaben für neue sowie laufende Fördermaßnahmen und Förderprojekte in
der angewandten nicht nuklearen Energieforschung des BMWE für den Zeitraum vom
01.01.2027 bis 31.12.2030, mit der Option der einmaligen Verlängerung um ein Jahr.
Ebenso sind damit projekt- und programmbezogene Begleit- und Koordinierungsaufgaben
verbunden, um den AG bei der fachlichen und administrativen Planung, Durchführung und
Kontrolle der Förderprojekte sowie Monitoring des Förderprogramms zu unterstützen und
den zweckentsprechenden und effizienten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten.
Der AN hat insgesamt dafür Sorge zu tragen, dass die Administration aller Fördermaß- nahmen effizient, zeitgerecht und ordnungsgemäß unter Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen und Regelungen durchgeführt wird. Da Änderungen im Fördervolumen durch den Haushaltsgesetzgeber bzw. fachliche und politische Entscheidungen zur Neujustierung der Programmatik und der Schwerpunktsetzung jederzeit möglich sind, setzt der AG voraus, dass der AN hierauf kurzfristig reagieren kann und seine organisato- rischen und personellen Kapazitäten an den jeweils aktuellen Bedarf des AG anpasst. Die Leistungserbringung erfordert deshalb von dem AN eine hohe Flexibilität und organisatori- sche Agilität. Dies gilt insbesondere auch für eine potentielle Treuhandschaft und Belei- hung.
Im Rahmen der Wahrnehmung der Projektträgerleistungen ist vorgesehen, den AN bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der treuhänderischen Verwaltung der von dem AG zur
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Verfügung gestellten Mittel zu beauftragen (§ 44 Abs. 3 BHO). Des Weiteren ist beabsich- tigt, den AN nach § 44 Abs. 4 zu beleihen.
- Beschreibung der Projektträgerleistung
Der Leistungskatalog der Projektträgerschaft Energieforschung umfasst im Einzelnen fol-
gende Aufgaben, die in 13 Arbeitspaketen zusammengefasst werden:
Die Förderung von Projekten erfolgt durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO
nach den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie ergän-
zenden Regelungen des BMF und des AG. Der AN erstellt dazu nach Prüfung, Bewertung
und Auswahl der Skizzen und Anträge Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheide. Er berei-
tet seine Förderentscheidung umfassend vor und setzt diese im Falle der Beleihung
selbstständig und eigenverantwortlich nach mit dem AG zu vereinbarenden Compliance-
Regeln um, wobei der AG im Zuge seiner Fachaufsicht ein Veto- oder Revisionsrecht be-
hält. Die Dokumentation der Antragsprüfung, die administrative Umsetzung der Bewilli-
gung sowie die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Zuwendung erfolgt mithilfe des Pro-
jektförder-Informationssystems „profi“ inkl. der Verwendung des Software-Systems easy-
Online. Das elektronische Antrags- und Angebotssystem (easy-Online) ist ein Portal zur
Beantragung von Fördermitteln des Bundes; Informationen unter https://foerderpor-
tal.bund.de/easyonline/nut-zungsbedingungen.jsf?redirectFrom=/easyonline/easyOn-
line.jsf.
Der AN stellt die hierfür notwendige technische Anbindung und Ausstattung sicher. Er un-
terstützt den AG bei dessen Mitwirkung an der Pflege und der Weiterentwicklung von
„profi“. Der AN betreut die Projekte fachlich und administrativ über die gesamte Projekt-
laufzeit bis zum Abschluss des Projektes (u.a. Verwendungsnachweis, Programm-Monito-
ring, Rechnungsprüfung) unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen
Bestimmungen. Ihm obliegt bei Begründung eines Treuhandverhältnisses auch die Bewirt-
schaftung der Fördermittel.
In der Projektförderung der Energieforschung des BMWE findet i.d.R. ein zweistufiges Be-
wertungsverfahren Anwendung. Zunächst werden Projektskizzen beim Projektträger ein-
gereicht, die von dem AN nach festgelegten Kriterien zu bewerten sind (1. Stufe). Nur bei
positiv bewerteten Projektskizzen erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung (2. Stufe).
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In den folgenden Abschnitten werden die vom AN zu erbringenden Leistungen beschrie-
ben. Am Ende der Beschreibung jedes Arbeitspakets (AP) finden sich Angaben zu Um-
fang, Häufigkeit und Format der zu erbringenden Arbeiten.
2.1 Projektträgerleistungen im engeren Sinne
Zwischen AG und AN wird ein Service-Level für die Bearbeitungszeit vom Skizzeneingang
bis zur Bescheidung von Anträgen von maximal 9 Monaten vereinbart. Über Fälle mit zzgl.
Wartezeiten, die aus der Jährlichkeit der Bereitstellung von Haushaltsmitteln resultieren,
ist der AG in geeigneter Weise zu informieren. Gegebenenfalls wird über Service-Level
bzw. Daten zum Monitoring eine weitere Vereinbarung getroffen.
Der AN legt ein Compliance-Konzept mit Fokus auf Beratungs-, Bewertungs- und Aus-
wahlprozesse in der Projektförderung vor.
Der AN hat folgende Leistungen im Einzelnen zu erbringen, wobei die Einheitlichkeit der
Prozesse und der Dokumentation sowie die Einhaltung festzulegender Compliance-Re-
geln und des o.g. Service-Levels für die Bearbeitungszeit in allen Arbeitsbereichen des AN
sicherzustellen ist:
Der AN übernimmt als Projektträger in allen Phasen der Projektförderung sämtliche zur Durchführung der Fördermaßnahmen1 notwendigen fachlichen und administrativen Auf- gaben. Hinzu kommen in einzelnen Fällen die fachlichen und administrativen Aufgaben zum Erlass von Zuweisungen an obere Bundesbehörden und die Vergabe von Aufträgen z.B. im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen.
Nach Ziffer 7.2. der Förderbekanntmachung vom 25. April 2024 zum 8. EFP ist das An- tragsverfahren in der Regel zweistufig. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Einreichung von Projektskizzen. Dies erfolgt elektronisch über das Webportal easy-On- line, womit Bezug auf den entsprechenden Forschungsbereich genommen wird, der für die Bewertung der Förderaussichten notwendig ist. Die eingereichten Projektideen stehen untereinander im Wettbewerb und werden nach einheitlichen Kriterien bewertet, die fol- gende Grundsätze in geeigneter Weise abbilden:
- Beitrag zu den förderpolitischen Zielen des 8. EFP und fachlicher Bezug zu der För- derbekanntmachung (insbesondere Sprinterziele) unter Berücksichtigung der Portfo- liostrategie bei der Programmumsetzung,
1 Unter Fördermaßnahmen bzw. Förderinitiativen werden einzelne, z.B. thematisch oder zeitlich begrenzte, Teile des Gesamtprogramms verstanden. In der Regel besteht jede Fördermaßnahme aus einer Vielzahl von Einzel- und Verbundprojekten, für die regelmäßig nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden.
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-
Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit, Darstel- lung der wirtschaftlichen Potenziale und gegebenenfalls Umsetzbarkeit am Markt, Übertragbarkeit der Lösung, Aspekte der Offenen Wissenschaft etc.,
-
Arbeitsziel und Realisierungschancen (Innovationsgehalt und Forschungsrisiko unter Berücksichtigung des Stands der Technik, Originalität, Ganzheitlichkeit, Alleinstel- lungsmerkmal etc.),
-
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Kosten beziehungsweise Ausgaben, Eigenbeteiligung der Verbundpartner,
-
Qualifikation und Expertise der Antragstellenden (unter anderem Vollständigkeit und Komplementarität des Konsortiums in Hinblick auf die Erreichung der Projektziele),
-
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeitsaufteilung im Konsortium (Ar- beitsschwerpunkte, Aufgaben der Projektpartner).
Wurde eine Skizze als förderfähig eingestuft, sowie nach den festgelegten Kriterien positiv bewertet und stehen Haushaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung wird der/die Skizzeneinreichende durch den beliehenen Projektträger zur Antragstellung aufgefordert (Vetorecht des AG). Mit dem Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das An- tragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags.
AP 1: Förderberatung und Skizzenbewertung (1. Stufe)
• Der AN hat die Zuwendungsinteressenten sowie Dritte über Fördermodalitäten und
Förderfähigkeit von Projekten zu informieren und über weitere Voraussetzungen für
eine Förderung in angemessenen Umfang zu beraten. Neben der elektronischen,
schriftlichen und telefonischen Beratung ist ggf. auch eine persönliche Beratung zu
ermöglichen. Alle Beratungsvorgänge sind zu dokumentieren.
• Der AN hat den AG über Einzelfälle und im Grundsatz zu förderrechtlichen Fragestel-
lungen umfassend zu informieren und bei Bedarf zu beraten.
• Ein ausreichendes Informationsangebot für Antragsteller ist in geeigneter Form (u. a.
Print- und Digitalmedien, internetbasiert) bereitzustellen. Siehe auch AP 12 „For-
schungskommunikation“
• Der AN nimmt Projektskizzen über das Portal easy-Online entgegen.
• Der AN stimmt vorgelegte Skizzen nach Maßgaben des AG mit anderen Stellen ab.
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• Der AN bewertet die Skizzen fachlich – nach vom AG festgelegten Kriterien – und
stellt Informationen zur abschließenden Bewertung und Auswahl dem AG zur Verfü-
gung.
• Der AN trifft und dokumentiert seine vorläufigen Förderentscheidungen auf Basis der
eingereichten Skizzen: Diese umfassen u. a. die Bestimmung des Zwecks, der Höhe
der Förderung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers, die Feststel-
lung des Förderzeitraums und Vorschläge für projektspezifische Förderregelungen.
• Der AG hat ein Vetorecht. Die Bewertung der Skizzen erfolgt innerhalb der vom AG
vorgegebenen Fristen von 3 Monaten nach Skizzeneingang zur Einhaltung des Ser-
vice-Levels.
AP 2: Antragsbearbeitung (2. Stufe)
• Soweit Anträge beim AN eingehen, ohne vorher die Stufe der Skizzenbewertung er-
folgreich durchlaufen zu haben, hat der AN zunächst eine Skizzen-Stufe vergleich-
bare Behandlung vorzunehmen.
• Anträge sind vom AN entgegenzunehmen und nach Maßgabe der einschlägigen Re-
gelungen des Zuwendungsrechts einschließlich des europäischen Beihilferechts ver-
waltungs- und haushaltsrechtlich zu prüfen. Der AN übernimmt die fachliche Beurtei-
lung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit im Zusammenhang mit einer administ-
rativen Prüfung (Bonität, Mengengerüst) nach den Vorgaben des AG, ggf. unter un-
entgeltlicher Hinzuziehung von externen Fachpersonen und teilt dem Einreicher das
Aktenzeichen sowie das Prüfergebnis mit. Für die Antragsprüfung und -bescheidung
sind zur Einhaltung des Service-Levels vom AG vorgegebenen Fristen zu beachten.
Für die Hinzuziehung externer Fachleute ist im Vorfeld ein effizientes Verfahren mit
dem AG abzustimmen.
• Der AN stellt Formblätter und einheitliche Standards für eine effektive und effiziente
Bewilligung von Projekten zur Verfügung. Der AN wird bestehende (in profi hinter-
legte) Formatvorlagen für Bescheidentwürfe und sonstige Dokumente an die jeweils
geltenden Regelungen und Gegebenheiten anpassen und mit dem AG abstimmen.
Dabei orientiert sich der AN am aktuellen Formularschrank im „profi-Förderportal“
des Bundes. (Link Formularschrank) https://foerderportal.bund.de/easyonline/
• Der AN erstellt unterschriftsreife Entwürfe für Zuwendungsbescheide bzw. mit Be-
gründung versehene Ablehnungsbescheide, jeweils einschließlich Ergebnisvermerk
zur Antragsprüfung. Der AG wird in Kenntnis gesetzt und hat ein Vetorecht.
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• Im Fall der Beleihung des AN erfolgt die eigenverantwortliche Förderentscheidung
und Erstellung der Zuwendungsbescheide bzw. Begründung bei Ablehnungsbeschei-
den mit Stellungnahme zu abzulehnenden Anträgen jeweils einschließlich mit Ergeb-
nisvermerk zur Antragsprüfung durch den AN. Die Fachaufsicht und das Selbstein-
trittsrecht des AG bleibt unbenommen.
• Die unterzeichneten Bescheide und entsprechende Anlagen sowie sonstiger Schrift-
verkehr sind durch den AN an die Antragsteller zu versenden. Nach Maßgabe des
AG und übergeordneter Stellen der Bundesverwaltung sind papiergebundene Pro-
zesse durch digitale zu ergänzen oder zu ersetzen.
• Der AN stellt sicher, dass die Meldungen zum Transparenzmodul (TAM) gemäß Arti-
kel 9 AGVO an die EU-Kommission fristgerecht erfolgen.
• Des Weiteren ist sicherzustellen, dass der AG oder sein Beauftragter berechtigt ist,
die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger (ZE) zu prüfen; ferner weist
der AN den ZE auf das gesetzliche Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes (§ 91
BHO) sowie auf die Mitwirkungspflichten im Rahmen der haushaltsrechtlich erforder-
lichen Erfolgskontrolle und durchzuführender Evaluationen hin.
• Der AN errichtet nach Vorgaben des AG für Gruppen von Antragstellern modifizierte
Verfahren, um z.B. für spezielle Fördermaßnahmen eine Beschleunigung oder Er-
leichterung des Zugangs zu ermöglichen.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 1 und AP 2:
Dem Angebot sind insgesamt 1.600 zu prüfende Skizzen pro Vertragsjahr zugrunde zu le-
gen. Darin enthalten sind auch Skizzen für Reallabore der Energiewende, Innovationswett-
bewerbe und Mikroprojekte.
Dem Angebot sind insgesamt 1.400 zu prüfende Anträge pro Jahr zugrunde zu legen, da
erfahrungsgemäß der überwiegende Teil der Skizzen im Verbund von mindestens zwei
Einreichenden eingereicht wird. Darin enthalten sind Anträge aller Förderformate im Rah-
men des 8. EFP. Je nach Sachlage ist bei der Antragsprüfung inklusive der Erstberatungs-
und Skizzenphase mit einem Arbeitsaufwand (wissenschaftlich und administrativ) von
204.900 bis 250.500 Stunden pro Jahr auszugehen.
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AP 3: Prüfung von Anträgen für Pilotwindanlagen an Land
• Der AN unterstützt den AG bei der inhaltlichen Bewertung eingehender Anträge auf
Anerkennung von Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a Abs. 3 EEG 2023 in
Verbindung mit § 3 Nr. 37b EEG 2023 (oder Nachfolgeregelungen).
• Dazu fertigt der AN Kurzgutachten über die Innovationshöhe der in den Anträgen
dargestellten Untersuchungsgegenstände an und leitet sie dem AG zu, der die ab-
schließende Entscheidung trifft.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 3:
Es wird von durchschnittlich zehn bis 14 Anträgen pro Jahr ausgegangen und ein Arbeits-
aufwand von vier Stunden pro Kurzgutachten zugrunde gelegt. Somit ergibt sich ein ge-
schätzter Arbeitsaufwand von 40 bis 56 Stunden (wissenschaftlich) pro Jahr, administrati-
ver Arbeitsaufwand ist nicht erforderlich.
AP 4: Bearbeitung von Einzelvorhaben
• Im Einzelfall kann zusätzlich zu dem in der Förderbekanntmachung beschriebenen
Verfahren zur Beantragung und Bewilligung von Forschungsvorhaben ein Bedarf für
Förderungen im Wege von Einzelzuwendungen entstehen. Der AN unterstützt den
AG bei der fachlichen und administrativen Betreuung dieser Einzelvorhaben, welche
ebenfalls im Rahmen der jeweils geltenden Förderbekanntmachung zum Energiefor-
schungsprogramm beantragt und bewilligt werden.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 4:
Es wird von durchschnittlich vier bis sechs Vorgängen pro Jahr mit einem jeweiligen Ar-
beitsaufwand von 80 Stunden (wissenschaftlich) ausgegangen. Somit ergibt sich ein ge-
schätzter Arbeitsaufwand von 320 bis 480 Stunden (wissenschaftlich) pro Kalenderjahr,
administrativer Arbeitsaufwand ist nicht erforderlich.
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AP 5: Forschungsplattformen in Nord- und Ostsee (FINO)
• Der AN unterstützt den AG bei Vergabeverfahren im Zusammenhang mit den For-
schungsplattformen in Nord- und Ostsee (FINO).
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 5:
Es wird von einem Aufwand (wissenschaftlich und administrativ) von ca. 320 bis 500 Stun-
den pro Jahr ausgegangen.
AP 6: Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem BMWE
• Es finden regelmäßige Lenkungskreissitzungen mit Leitungsbeteiligung zur Diskus-
sion, Beratung und Entscheidung von übergreifenden Themen aus dem gesamten
Spektrum der Leistungserbringung statt. Sie werden vom AN in Abstimmung mit dem
AG vorbereitet und protokolliert. Modalitäten zur Sitzungsplanung und zum Turnus
der Sitzungen werden mit dem AG gesondert abgestimmt. Die Lenkungskreissitzun-
gen finden je nach Erfordernis und Verfügbarkeit virtuell oder in den Räumlichkeiten
des AN bzw. des AG statt.
• Es finden auf Fachebene Quartalsitzungen zur Steuerung der Projektförderung sowie
der Begleitmaßnahmen (u.a. Forschungsnetzwerk Energie, Begleitforschung) und
der Abstimmung von Förderstrategien innerhalb einer Mission statt. Optional können
zusätzlich kompakte Infotage zur Projektauswahl stattfinden. Alle Sitzungen werden
vom AN im einheitlichen Format vorbereitet und protokolliert.
• Monatliche Jour Fixe pro Fachbereich (Fachebene) dienen dem Informationsaus-
tausch. Es können zudem ad hoc projekt- und fachthemenbezogene Besprechungen
und Abstimmungen stattfinden.
• Jährliche fachbereichsbezogene Strategietreffen zu den Begleitmaßnahmen (insb.
Forschungsnetzwerk Energie, Begleitforschung) dienen der gegenseitigen Informa-
tion, Abstimmung von Arbeitsplänen und Schwerpunktsetzung.
• Der AN stellt eine sichere Austauschplattform für die elektronische Kommunikation
und Dokumentenverwaltung mit dem AG bereit.
• Der AN unterstützt den AG bei der Beantwortung von Anfragen und Eingaben – bei-
spielsweise BMWE-interne Fachinformationen, Bürgeranfragen, Presseanfragen, An-
fragen der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie sonstige parlamentarische
Anfragen, IFG/UIG-Anfragen – zu einzelnen Förderprojekten, Fördermaßnahmen,
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Initiativen, Technologien und dem Gesamtprogramm. Aufgrund oft sehr kurzer Fris-
ten sollte die Erbringung der Unterstützungsleistung grundsätzlich innerhalb eines
Arbeitstages erfolgen. Er erstellt bei Bedarf auch umfassendere fachliche Stellung-
nahmen und Berichte zu Fragen der Energieforschung.
• Der AN leistet Zuarbeit zu termingebundenen statistischen Beiträgen und fertigt die
dafür erforderlichen Statistiken und Auswertungen fristgerecht an. Der AN übernimmt
zudem die Erhebung und Pflege der Energieforschungsstatistik u.a. für den Bundes-
bericht Energieforschung und die jährliche Zuarbeit für die Statistik der Internationa-
len Energieagentur (IEA).
• Der AN richtet ein datenbankgestütztes Monitoringverfahren zur Überwachung der
Programmziele und der vom AG zur Verfügung gestellten und gezahlten Fördergel-
der, einschließlich der Zuordnung der Mittel zu den Förderthemen und Programmzie-
len, beim AN ein. Hierbei ist zwischen den nach nationalem Recht (BHO und VV-
BHO) gezahlten Zuwendungen und Zuweisungen sowie den nach den Gesetzen und
Verordnungen der europäischen Kommission gezahlten Beihilfen zu unterscheiden.
Der AN hat eine ordnungsgemäße Dokumentation der Vorgänge in allen Phasen der
Projektförderung zu gewährleisten und kann sie dem AG oder anderen Prüfungs-
instanzen zeitnah und fristgerecht vorlegen. Die Mitwirkung des AN bei regelmäßigen
Prüfungen des Bundesrechnungshofes und der Generaldirektion Wettbewerb der eu-
ropäischen Kommission zur laufenden Evaluationen nach AGVO (beihilferechtliche
Begleit- und Ex-post-Evaluationen) wird vorausgesetzt.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 6:
Lenkungskreissitzungen: etwa vier Termine à zwei Stunden pro Jahr. Projekt- und fachthe-
menbezogene Besprechungen: monatlicher Jour Fixe je Fachbereich, zusätzlich nach Be-
darf. 16 Quartalsitzungen: vier pro Mission (aktuell vier Missionen). Optionale Infotage und
ggf. nach Bedarf bei neuen Fördermaßnahmen. Wöchentliche Berichterstattung per elekt-
ronischer Austauschplattform über Prioritätenlisten, Haushaltsdaten und wochenaktuelle
Informationen zum Bearbeitungsstand der einzelnen Projekte. Kurzfristige Unterstützung
bei der Beantwortung von Fragen Dritter bzw. profi-Auswertung für AG: 100 bis 120 ad-
hoc-Anfragen pro Jahr. Für das AP wird insgesamt von einem Aufwand (wissenschaftlich
und administrativ) von 5.500 bis 6.800 Stunden pro Jahr ausgegangen.
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AP 7: Programmplanung zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
• Der AN erstellt und pflegt nach Vorgabe des AG die zur Planung und Steuerung des
Programms sowie von Projekten und Mitteln erforderlichen Übersichten, Tabellen,
Zusammenfassungen und Projektlisten. Hierfür ist u. a. der Datenbestand aus „profi“
zu verwenden und ggf. aufzuarbeiten. Auf Anforderung des AG werden durch den
AN spezifische Dokumente (Übersichten, Tabellen, Projektlisten) erstellt.
• Der AN unterstützt den AG bei der Programm- und Budgetplanung. Die Budgetzu-
ordnung einschließlich der Festlegung von Prioritäten erfolgt seitens des AG.
• Die Titelverwaltung, insbesondere die Entscheidung über den Einsatz der verfügba-
ren Haushaltsmittel, obliegt dem AG. Der AN leistet hierzu die erforderliche Unter-
stützung durch Zulieferung von Zahlen zu Mittelbindungen und Buchungsplanungen.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 7:
Zuarbeit zu termingebundenen statistischen Beiträgen von durchschnittlich ein bis zwei
pro Monat. Für das AP wird insgesamt von einem Aufwand (wissenschaftlich und admi-
nistrativ) von 5.100 bis 6.300 Stunden pro Jahr ausgegangen.
AP 8: Betreuung der laufenden Vorhaben
• Der AN betreut die Fördervorgänge umfassend in fachlicher, finanzieller sowie admi-
nistrativer Hinsicht.
• Der AN bewirtschaftet die bewilligten Projekte mit „profi“. Dabei ist zur Kommunika-
tion mit den ZE (z.B. elektronische Bescheid-Bekanntgabe an den ZE oder Einrei-
chung von Zahlungsanforderungen durch den ZE) das Fachverfahren „profi-Online“
zu nutzen
• Der AN betreut die laufenden Projekte administrativ durch Terminüberwachung bzgl.
Zwischennachweisen und -berichten und kontrolliert diese. Er prüft Zahlungsanforde-
rungen und veranlasst die Auszahlung der Mittel.
• Er erstellt Änderungsbescheide zu Mittelverschiebungen bzw. -umwidmungen sowie
Laufzeitänderungen, Kürzungen der Mittel und Arbeitsplanänderungen.
• Der AN hat zu gewährleisten, dass die aktive Übernahme der bei Vertragsbeginn be-
reits laufenden Projekten innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Ver-
tragsbeginn sichergestellt ist. Unter „laufende Projekte“ sind Anträge und bewilligte
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Projekte zu verstehen, die noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht abschließend
geprüft sind.
• Die Vorlage der Verwendungsnachweise ist durch den AN mittels einer geeigneten
Terminüberwachung bzw. in „profi“ nachzuhalten. Die Zuwendungsempfänger sind
ggf. schriftlich zur Vorlage der Verwendungsnachweise aufzufordern.
• Der AN prüft die Verwendungsnachweise bzw. Zwischennachweise entsprechend
den geltenden Regelungen und Fristen, verfasst den entsprechenden Prüfungsver-
merk einschließlich einer eventuell notwendigen Zinsberechnung. Sofern keine Belei-
hung (z. B. bei Zuweisungen) des AN erfolgt, sind die unterschriftsreifen Bescheide
dem AG zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen (s.u.). Die Versendung der Be-
scheide erfolgt durch den AN.
• Fristgerechte, kursorische bzw. vertiefte Prüfung der Zwischen- und Verwendungs-
nachweise bzw. der Berichte und Schlussrechnungen/ Dokumentation der Prüfungs-
ergebnisse; die Vorgaben der VV-BHO Ziffer 11 zu § 44 sind zu beachten.
• Durchführung einer repräsentativen Zahl von Vor-Ort-Prüfungen der Projekte in ei-
nem mit dem AG abgestimmten Verfahren (decken Projekte mit mindestens 5% je-
weils bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten je veranschlagtem Haushaltstitel
ab)
• Durch die erforderliche Beleihung des AN werden die im Rahmen der Verwendungs-
nachweisprüfung erforderlichen hoheitlichen Aufgaben durch den AN selbst wahrge-
nommen. Die Fachaufsicht und das Selbsteintrittsrecht des AG bleiben unbenom-
men.
• Der AN hat an ausgewählten Veranstaltungen sowie an ausgewählten, durch die von
Zuwendungsempfänger durchgeführten Terminen teilzunehmen.
• Der AN prüft nach Projektende die Abschlussberichte und Verwendungsnachweise,
Erfolgskontrollberichte inkl. Verwertungspläne, führt eine Zielerreichungskontrolle auf
Projektebene durch, verfolgt die Verwertungsaktivitäten und prüft die Umsetzung der
Verwendung. Er leitet die Preisprüfungen ein, prüft die entsprechenden Berichte und
setzt die Ergebnisse um. Ggf. führt er das Verfahren einer Rücknahme oder eines
Widerrufes nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
durch.
• Soweit Zweifelsfragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung der Projekte
und der korrekten Erstellung der Verwendungsnachweise auftreten, informiert der AN
umgehend den AG.
Stand: 09.09.2026 Seite 16 von 32
• Der AN prüft und setzt Rechtsangelegenheiten der Projektförderung (z. B. bei der
Rücknahme oder dem Widerruf von Verwaltungsakten sowie bei der Geltendma-
chung von Forderungen) um.
• Der AN verfasst Berichte über laufende Projekte an das Fachreferat in abgestimmter,
kurz gefasster, schematisierter Form im Rahmen des mit dem AG abzustimmenden
Berichtsmodus (u.a. Statusberichte zum Jour Fixe, Halbjahresberichte, Förderstatis-
tik). Ergänzende Hinweise sind nur bei Abweichungen vom geplanten Projektverlauf
erforderlich. Bei besonderen Vorkommnissen (wie z.B. bei vorzeitiger Beendigung
eines Projekts, notwendigen Zieländerungen etwa auf Grundlage entsprechender
Empfehlungen der Begleitforschungen oder erheblichen Abweichungen von der Pla-
nung) informiert der AN umgehend den AG über die geplanten Maßnahmen.
• Der AN führt über profi die Forschungskoordinierung des Bundes durch und erfüllt
von anderen Ressorts eingehende Bedarfe an Forschungskoordinierung.
• Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der AN dem AG innerhalb von ei-
nem Monat die Originalakten (auch EAB) und alle für den Auftrag angelegten Doku-
mente zu übergeben. Eine Darstellung und Übergabe des aktuellen Bearbeitungs-
standes der Projekte ist nach Anforderung des AG innerhalb von fünf Werktagen er-
forderlich. Dem AN obliegen zudem besondere Mitwirkungspflichten im Falle des
Überganges der Projektträgerschaft auf eine anderen AN. Dies umfasst insbeson-
dere ein Übergabegespräch mit dem AG und dem neuen AN, bei dem die Details
des Übergabeprozesses durch den AG festgelegt oder mitgeteilt werden.
AP 9: Nachhalten der Verwertungspläne
Der AN unterstützt den AG bei dem Nachhalten der Verwertungspläne der jeweiligen ge-
förderten Projekte. Dazu gehört insbesondere:
• Prüfung der Umsetzung des Verwertungsplans gemäß den Regelungen der Projekt-
förderung
• Laufende Verfolgung (Monitoring) der Verwertungsmaßnahmen der Zuwendungs-
empfänger und anschließende Prüfung der Umsetzung der Verwertung nach Projekt-
ende, Ergebnisse der Berichtsprüfungen sowie der Erfolgskontrollen auf Projekt-
ebene sind dabei zu berücksichtigen.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 8 und 9:
Stand: 09.09.2026 Seite 17 von 32
Es ist durchschnittlich von ca. 5.400 laufenden Projekten inkl. ca. 4.300 Zwischennachwei-
sprüfungen, ca. 1.600 zahlenmäßigen Nachweisprüfungen und ca. 7.700 bzw. 1.500 Zwi-
schenberichts- bzw. Schlussberichtsprüfungen pro Jahr auszugehen.
Entsprechend ist pro Jahr von einem Aufwand für die AP 8 und 9 (wissenschaftlich und
administrativ) von 116.140 bis 141.940 Stunden auszugehen.
Zusammengefasst ist pro Jahr von einem Aufwand für die AP 1 bis 9 (wissenschaftlich
und administrativ) von 332.320 bis 406.576 Stunden auszugehen.
2.2 Begleitende und Sonderaufgaben
Durch die im Rahmen der Projektförderung zu beauftragten Leistungen unterstützt der AN den AG auch bei der Wahrnehmung europäischer und internationaler Aufgaben, sowie Berichts- und Koordinierungsaufgaben im Kontext der Federführung für die Energiefor- schungspolitik sowie bei Monitoring- und Evaluationsprozessen zur Steuerung des „Ler- nenden“ Energieforschungsprogramms. Darüber hinaus sind die Sicherstellung des Er- gebnis- und Innovationstransfers als zentrales strategisches Programmziel durch umfas- sende, projekt- und themenspezifische Forschungskommunikation, inhaltliche Zusam- menstellung und Bündelung von Projektergebnissen zu vom AG vorgegebenen Themen und fachspezifische Vernetzung Bestandteile der Leistungserbringung.
AP 10: Umsetzung „Lernendes“ Programm
• Der AN konzipiert und etabliert ein geeignetes, datenbankbasiertes Monitoringverfah-
ren einschließlich eines KPI-Systems (auf Basis der Kriterien, Indikatoren, Zielwerte
und Verfahren zur Erfolgskontrolle) zur Überwachung der Zielerreichung der einzel-
nen Förderziele auf Programmebene bei der Programmumsetzung durch Aggregie-
rung der Beiträge aus den Projekten (operationale, konkrete Projektziele). Er erstellt
auf dieser Basis schriftliche Empfehlungen zum „Lernenden“ Programm, d.h. zur
Weiterentwicklung der Förderziele und Maßnahmen sowie der übergreifenden Pro-
grammsteuerung.
• Der AN unterstützt das Monitoring der Zielerreichung der Förderziele auf Programm-
ebene zusätzlich durch Umsetzung von Austauschformaten mit den Stakeholdern
des Programms (insbes. Forschungsnetzwerke Energie), z.B. in Form von Umfragen,
Fachgesprächen oder Workshops.
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• Der AN unterstützt den AG organisatorisch bei der Governance der Energiefor-
schungsprogramms, insbesondere beim Programm-Beirat und den Stakeholderfor-
maten.
• Der AN unterstützt den AG bei Bedarf und nach separater Anforderung inhaltlich und
organisatorisch bei der konzeptionellen Neu- und Weiterentwicklung von Elementen
des Energieforschungsprogramms. Falls in diesem Rahmen spezielles Fachwissen
notwendig ist, werden in Abstimmung mit dem AG entsprechende Beratungsdienst-
leistungen von Dritten einbezogen. Dies ist im Angebot nicht zu kalkulieren, da dies
separat durch den AG beauftragt wird.
• Der AN beobachtet ständig nationale sowie internationale wissenschaftliche Erkennt-
nisse und aktuelle Entwicklungen bei der Implementierung von Innovationen in den
Forschungsbereichen der Programm-Missionen. Dies betrifft schwerpunktmäßig For-
schung und Entwicklung sowie den Technologietransfer (insbesondere die Pilotie-
rung von Innovationen in industriellem Maßstab), umfasst aber auch bedeutsame in-
novationspolitische, regulatorische oder marktliche Entwicklungen. Er installiert dazu
ein geeignetes Wissensmanagement mit regelmäßiger Berichterstattung an den AG
im Rahmen der Quartalsgespräche in den Programm-Missionen bzw. beim Jour Fixe
und macht es für die Wahrnehmung der Projektträgerschaft und als Beitrag zum
„Lernenden“ Programm z.B. bei der Weiterentwicklung von Förderzielen nutzbar.
Hierbei gilt es insbesondere, die Qualität der fachlichen Bewertungen und die Fach-
kompetenz zur Auswahl von förderwürdigen Projektskizzen sicherzustellen, proaktiv
übergeordnete Trends zu erkennen und in die Ausgestaltung der Forschungsförde-
rung durch den AG bzw. in Bezug auf internationale Zusammenarbeit des AG bera-
tend einzubringen.
• Daneben beobachtet der AN nationale sowie internationale wissenschaftliche Er-
kenntnisse und aktuelle Entwicklungen zu übergreifenden oder strategischen Fragen
der Forschungs- und Innovationsförderung im Energiebereich mit besonderem Fokus
auf den Technologie- und Innovationstransfer. Er informiert den AG regelmäßig über
relevante Entwicklungen und Erkenntnisse und setzt das Wissen bei der Fachbera-
tung des AG zu Förderstrategien ein.
• Zur Unterstützung der Programmsteuerung des „Lernenden“ Programms und zur Er-
folgskontrolle auf Programmebene analysiert der AN in Abstimmung mit dem AG wis-
Stand: 09.09.2026 Seite 19 von 32
senschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen in den geförderten Projekten, doku-
mentiert diese in geeigneten Datenbanken, oder würdigt diese fachlich (ggf. unter
Einschaltung von externen Sachverständigen durch den AG).
• Der AN unterstützt den AG bei den Erfolgskontrollen auf Programmebene sowie bei
der Vorbereitung von Ausschreibungen (insbesondere inhaltliche Unterstützung bei
Erstellung der Leistungsbeschreibung) in Bezug auf Evaluationen der Fördermaß-
nahmen im Rahmen des Energieforschungsprogramms. Der AN unterstützt den AG
im Weiteren bei der fachlichen Betreuung der Evaluationsaufträge des AG an Dritte,
insbesondere bei der inhaltlichen Aufarbeitung und Verwendung der Erkenntnisse
und Ergebnisse der Evaluatoren. Er arbeitet mit dem vom AG aktuell beauftragten
Dritten bzw. während der Laufzeit des Projektträgervertrages künftig beauftragten
Dritten bei der Evaluation der Fördermaßnahmen im Rahmen des Energiefor-
schungsprogramms nach den Vorgaben der AGVO und der BHO konstruktiv zusam-
men, u. a. durch Bereitstellung und Aufbereitung von Daten, statistischen Aufstellun-
gen und Auswertungen sowie bei der Weiterentwicklung der Zielsysteme und Indika-
torik. Er prüft die Zwischen- und Endberichte und kommentiert diese für den AG.
AP 11: Begleitung von Strategie- und Vernetzungsprozessen
• Der AN unterstützt den AG fachlich und administrativ bei der Weiterentwicklung des
Energieforschungsprogramms und der Förderziele, der Erstellung bzw. Fortschrei-
bung von strategischen Förderkonzepten, Förderrichtlinien und -bekanntmachungen
sowie Förderaufrufen.
• Der AN unterstützt den AG durch fachliche Beratung sowie schriftliche Stellungnah-
men und Empfehlungen bei der Weiterentwicklung von Förderstrategien, der Ent-
wicklung neuer Förderschwerpunkte und Formate, wirkt bei Programmkooperationen
mit und bereitet die Ergebnisse auf. Zusätzlich übernimmt der AN bei Bedarf die
Durchführung von Konsultationen, Fachgesprächen oder Umfragen bei den Stake-
holdern des Programms (Forschungsnetzwerke Energie) zur Ausarbeitung strategi-
scher Empfehlungen.
• Der AN unterstützt den AG bei der Konzeption und Weiterentwicklung von Förderfor-
maten und Förderbedingungen z.B. zur Vereinfachung, Beschleunigung oder Erleich-
terung der Förderung. Dem AN obliegt bei Bedarf und in Abstimmung mit dem AG
die organisatorische und fachliche Vor-/Nachbereitung sowie die Durchführung von
Fachtagungen, Veranstaltungen, Webinaren, Netzwerktreffen und Expertenrunden
Stand: 09.09.2026 Seite 20 von 32
bei Strategie- und Vernetzungsprozessen. Bei der Durchführung von kurzfristigen
oder speziellen Fachveranstaltungen stellt der AN nach Bedarf geeignete Veranstal-
tungsdienstleistungen zur Verfügung. Bei Bedarf unterstützt der AN den AG bei der
Erstellung von Vergabeunterlagen für die Vergaben von Aufträgen an Dritte, z.B. An-
mietung von Räumlichkeiten, Catering. Die Kosten für Drittbeauftragungen selbst
müssen nicht durch den AN im Angebot kalkuliert werden.
• Der AN koordiniert und administriert die Forschungsnetzwerke Energie (derzeit 9
Forschungsnetzwerke mit rd. 4.500 Mitgliedern) durch die Einrichtung einer Ge-
schäftsstelle. Zudem unterstützt und moderiert er übergreifende Steuerungs- und
Planungsprozesse sowie fachspezifische Vernetzungsprozesse. Dazu benennt der
AN einen zentralen Koordinator pro Forschungsnetzwerk. Er organisiert den Wis-
sens- und Informationstransfer (u.a. online Umfragen, Webinare) und verknüpft die
Netzwerkprozesse mit den Prozessen zum „Lernenden“ Programm. Zudem stellt er
die dafür erforderliche Infrastruktur (u. a. IKT) zur Verfügung.
• Der AN unterstützt den AG bei der organisatorischen und fachlichen Vor-/Nachberei-
tung sowie Durchführung der jährlichen Energiewende-Plattform Forschung und In-
novation und des Bund-Länder-Gesprächs Energieforschung, die i.d.R. in den Räum-
lichkeiten des AG stattfinden.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 10 und 11:
Es wird von einem Aufwand (wissenschaftlich und administrativ) von ca. 28.000 bis 33.000
Stunden pro Jahr ausgegangen.
AP 12: Internationale Zusammenarbeit
Der AN unterstützt den AG bei seiner europäischen und internationalen energiefor-
schungsbezogenen Gremienarbeit.
Europäische Forschungszusammenarbeit
• Diese umfasst die Gremienarbeit (Mitwirkung in Ausschüssen auf europäischer
Ebene), die programmatische Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen
Forschungsrahmenprogramms (FP10), sowie die thematische Ausschreibung von
Förderaufrufen auf EU- Ebene (beispielsweise Beteiligung an EU- Partnerschaften).
Die Arbeit umfasst ebenfalls die Definition von strategischen Prioritäten im Rahmen
des europäischen Energie- und Technologienplans (SET Plan), sowie die Vorberei-
Stand: 09.09.2026 Seite 21 von 32
tung, ggf. fachliche Vertretung und Begleitung bereits existierender (SET Plan Stee-
ring Group) oder zukünftiger Ausschüsse-, und Arbeitsgruppen, u.a. unter dem zu-
künftigen EU-Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe, sowie dem europäi-
schen Wettbewerbsfonds (WBF).
• Zur inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der europäischen Gremienar-
beit, sowie zur Ausgestaltung und Umsetzung von förderpolitischen Instrumenten,
übernimmt der AN die ressortübergreifende nationale Abstimmung mit anderen
Ressorts, und steht der EU-Kommission, sowie europäischen Institutionen und
Partnern als zentrale Anlaufstelle (nationaler kontaktpunkt/ NKS) zur Verfügung. Zur
Bewerbung der förderpolitischen EU-Prioritäten und laufenden Ausschreibungen,
sowie zur Information über europäische, forschungspolitische Agenden, betreibt der
AN eine eigene Webseite.
• Der AN berät, begleitet und betreut die EU-Forschungsprojekte antragstellerseitig.
Die Unterstützung bei der Umsetzung von europäischen energieforschungspoliti-
schen Projekten bezieht sich dabei sowohl auf bereits angestoßene Projekte (ERA-
NET, etc.), sowie auf laufende- und zukünftige Forschungsprojekte. Die Beratung
umfasst die Einordnung von Projektideen im Kontext des europäischen For-
schungsrahmenprogramms, die Information über Finanzmittel für Unternehmen im
EU-Forschungsbereich, sowie auch die Information zu themenangrenzenden Initia-
tiven und Maßnahmen (LIFE, Net Zero Industry Act, etc.), die die Produktion oder
die In-den-Markt-Bringung sauberer, innovativer Energietechnologien zum Ziel ha-
ben.
• Der AN informiert den AG regelmäßig über die Aktualität energiepolitischer EU-
Maßnahmen, und eruiert deren Implikationen für die europäische Forschungsförde-
rung, u.a. im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz von Schlüsseltechno-
logien. Ferner analysiert er die Ergebnisse aus den EU-Forschungsprojekten und
führt diese dem AG zu.
• Der AN unterstützt den AG bei der Restabwicklung von internationalen energiefor-
schungspolitischen Sondermaßnahmen wie beispielsweise den ERA-NET-Projek-
ten (ERA-NET, ERA-NET plus, ERA-NET Cofund).
Internationale Forschungszusammenarbeit
Stand: 09.09.2026 Seite 22 von 32
• Der AN betreut Projekte im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit multilate-
raler Forschungskooperationen. Er begleitet die internationale energieforschungs-
bezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Programme der Internationalen Ener-
gieagentur (IEA) und nimmt an den CERT-Sitzungen teil. Deutschland ist derzeit an
32 Programmen der IEA beteiligt. Der AN betreut diese Programme durch die fach-
liche Vertretung in den Executive Committees, die sich im Halbjahresrhythmus tref-
fen. Außerdem ist die Teilnahme an fachlichen Workshops und ähnlichen Veran-
staltungen der IEA durch den AN vorzusehen sowie bei Bedarf turnusgemäß die
Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 12:
Es wird von einem Aufwand (wissenschaftlich und administrative) von 8.700 bis 10.700
Stunden pro Jahr ausgegangen.
AP 13: Forschungskommunikation und Innovationstransfer
• Der AN ist für die Konzeption sowie für die fachgerechte Umsetzung und Betreuung
programm-, themen-, und projektbezogener Forschungskommunikation zur Sicher-
stellung der Informationspflichten und des Ergebnistransfers zuständig (jährlich zu
bearbeitende Projektanzahl: ca. 1/3 der laufenden Projekte). Dabei bindet der AN
Dritte (v.a. Zuwendungsempfänger, Begleitforschungs- und Transferprojekte) ange-
messen ein.
• Der AN unterstützt den AG bei der strategischen Weiterentwicklung der For-
schungskommunikation bzw. der gewählten Formate mit dem Ziel der Verbesse-
rung des Ergebnis- und Innovationstransfers.
• Der AN führt ein regelmäßiges Monitoring der betreuten Kommunikationsformate
und -Maßnahmen durch, berichtet darüber dem AG schriftlich und leitet Verbesse-
rungs- und Effizienzmaßnahmen ab. Der AN verpflichtet die Zuwendungsempfänger
zur Kommunikation aus den Förderprojekten qua Zuwendungsbescheid, unterstützt
den Innovationstransfer durch die Zuwendungsempfänger mit geeigneten Maßnah-
men (z. B. Informationen zu anderen Fördermaßnahmen oder Vernetzungsangebo-
ten), fordert einen möglichst raschen Innovationstransfer im Rahmen der zuwen-
dungsrechtlichen Möglichkeiten ein und dokumentiert in ausgewählten Fällen die
Transferhistorie.
Stand: 09.09.2026 Seite 23 von 32
• Der AN unterstützt den AG u.a. durch Projektmanagement, Abstimmung mit Stake-
holdern und Qualitätssicherung sowie Datenaufbereitung, Grafiken und Textbei-
träge bei der Erstellung und Veröffentlichung des jährlichen Bundesberichts Ener-
gieforschung.
• Der AN vertritt den AG in fachspezifischen Veranstaltungen und bereitet ggf. Bei-
träge sowie programmspezifische Auswertungen und Dokumentationen vor.
• Zur Erfüllung der o. g. Aufgaben sind in Abstimmung mit dem AG geeignete For-
mate zu nutzen und zu betreuen (E-Magazin und Fach-Newsletter/rd. 12 Ausgaben
p.a., BMWE-Sattelitenseite www.energieforschung.de; Webseite NKS; ggf. webba-
sierte Fachinformationen). Bei Bedarf unterstützt der AN den AG bei der Erstellung
von Vergabeunterlagen für die Vergaben von Aufträgen zur spezifischen Leistungs-
erbringung durch Dritte. Die Kosten für Drittbeauftragungen selbst müssen nicht
durch den AN im Angebot kalkuliert werden.
• Der AN unterstützt den AG bei der Erstellung von fach- bzw. programmspezifischen
Manuskripten für Tagungsbeiträge, Messeauftritte etc. Er vertritt ggf. den AG in
fachspezifischen Veranstaltungen, bereitet die Beiträge sowie programmspezifische
Auswertungen und Dokumentationen vor.
• Der AN unterstützt den AG bei seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Form von
Zuarbeiten zu Pressemitteilungen sowie bei der Erstellung von fachlichen Begleit-
texten und wissenschaftsjournalistischen Beiträgen.
• Der AN übernimmt die fachliche Betreuung und Weiterentwicklung sowie alle admi-
nistrativen Aufgaben und das Hosting des Informationssystems EnArgus. In Ab-
sprachen mit dem AG beauftragt er bei Bedarf Dritte zur spezifischen Leistungser-
bringung. Zudem übernimmt er in Absprachen mit dem AG das Hosting von Daten-
banken, die im Rahmen übergreifender Forschungsprojekte und -initiativen entste-
hen. Er ist für die Benutzerverwaltung, -beratung und Koordinierung des Anwender-
kreises der o.g. Datenbanken und bei EnArgus zuständig.
• Der AN führt regelmäßig (z.B. alle zwei Wochen) mit dem AG einen Jour Fixe in Be-
zug auf die operative Arbeit in der Forschungskommunikation durch.
• Der AN berichtet in jährlichen Strategiemeetings über seine Arbeit im Bereich der
Forschungskommunikation und stellt Weiterentwicklungen für das nächsten Be-
richtszeitraum vor.
Leistungsumfang/-häufigkeit AP 13:
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Es wird von einem Aufwand (wissenschaftlich und administrativ) von 7.100 bis 8.700
Stunden pro Jahr ausgegangen.
Zusammengefasst ist pro Jahr von einem Aufwand (wissenschaftlich und administrativ) für
die AP 10 bis 13 von 43.800 bis 52.400 Stunden auszugehen.
In dem geschätzten jährlichen Aufwand für alle Arbeitspakete ist auch der Bedarf an
Sekretariatsaufgaben enthalten.
- Ausführungsbedingungen
3.1 Allgemeine rechtliche Handlungsgrundlagen
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der AN das geltende nationale und euro- päische Recht sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Vor- gaben des AG anzuwenden. Diese sind insbesondere:
• Bundeshaushaltsgesetz; • Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungs- vorschriften (VV-BHO), • Verwaltungsrecht, insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), • die einschlägigen Vorschriften der EU-Kommission, insbesondere den Beihilfe- rahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation, die „De-minimis“-Verord- nung, die KMU-Definition, • das Subventionsgesetz (SubvG), • die Korruptionsrichtlinien der Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen), • das Verpflichtungsgesetz (Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamte- ter Personen) sowie • das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsgesetz. • FuE-Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission und seine Nachfol- geregelungen; • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und ihre Nachfolgerege- lungen; • IPCEI-Rahmen (2014/C 188/02) • Vorschriften zum Öffentlichen Vergaberecht;
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• Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); • Verordnung PR-Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen einschließ- lich der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten; • jeweils anzuwendende Nebenbestimmungen (z. B. NKBF, ANBest-P, ANBest- GK, BNBest-BMBF); • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen); • Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwal- tung sowie das Rundschreiben des BMWE zum Verbot der Annahme von Be- lohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung; • BMUKN-Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen; • Bundesreisekostengesetz (BRKG) (analoge Anwendung zur Beantragung und Abrechnung von Reisekosten), • Handbuch der Projektförderung (HdP) des BMFTR einschließlich der zugehöri- gen Vordrucke findet für die Aufgabenwahrnehmung Anwendung, soweit sei- tens des AG keine abweichenden Regelungen gelten. Dazugehörige ergän- zende sowie sonstige BMWE-interne Regelungen und Vorgaben haben in der Anwendung Vorrang. Einzelfallbezogene sowie generelle Abweichungen zu be- stehenden Regelungen und Vorgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.
3.2 Treuhandverhältnis
Auf der Grundlage des Projektträgervertrages soll der AN gemäß § 44 Abs. 3 Bundes- haushaltsordnung (BHO) mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm von dem AG zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen des PT-Vertrages betraut werden. Über die Beauftragung der treuhänderischen Verwaltung entscheidet der AG gesondert.
3.3 Beleihung
Der AN hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um ge- mäß § 44 Abs. 4 BHO die Befugnis verliehen bekommen zu können, Verwaltungsaufga- ben auf dem Gebiet der Zuwendungen in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (Beleihung).
Bei den zugrundeliegenden Projektträgerleistungen handelt es sich überwiegend um den Vollzug des Zuwendungsrechts einschließlich der Verwaltung von Bundesmitteln gemäß
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den Rechtsnormen des Bundes. Maßgebliche Kennzeichen dieser Tätigkeit sind die öf- fentlich-rechtliche Handlungsform des Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG sowie das Ausführen von Handlungen gemäß der für die Verwaltung von Bundesmitteln geltenden Vorschriften und Erlasse des Bundes zur Haushaltsführung. Dabei ist die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) im Hinblick auf die Auslegung und Anwen- dung rechtlich-administrativer sowie fachlicher Fördervoraussetzungen und Vorgaben des AG von besonderer Bedeutung (z. B. bei der Bemessung von Eigenanteilen oder der Festlegung von Förderzeiträumen).
Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Im Falle der Beleihung unterliegt der AN der Rechts- und Fachaufsicht des AG. Der AN hat Weisungen des AG zu beachten, entspre- chende Berichtspflichten zu erfüllen, für Besprechungen (auch kurzfristig telefonisch und/oder per Videokonferenz) zur Verfügung zu stehen, Prüfungsmaßnahmen zu unter- stützen, innerhalb ggf. gesetzter Fristen erbetenen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen bzw. offenzulegen.
Eine etwaige Beleihung erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
• Der AN bewilligt die Bundesmittel in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Die Beleihung schließt die Befugnis ein, in eigenem Namen Zuwendungen i. S. d. § 44 i. V. m. § 23 BHO durch Verwaltungsakte zu bewilligen, Zuwendungsanträge abzulehnen, Zuwendungsbescheide zu ändern und aufzuheben, die Rückerstattung von Zuwendungen zu fordern und sonstige Ansprüche des Bundes geltend zu ma- chen und zu verfolgen, Verwendungsnachweise zu prüfen und Widerspruchsbe- scheide zu erlassen. • Für die Wahrnehmung der zuvor genannten öffentlichen Aufgaben als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (z. B. BHO, VwVfG, VwGO etc.), die Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zur BHO sowie die besonderen Regelungen dem AG. • Der AN hat sicherzustellen, dass alle Bewilligungsvorgänge eine Qualität sichernde Endkontrolle durchlaufen. • Widerrufsbescheide, die nicht im Einvernehmen mit dem ZE ergehen, und Rück- nahmebescheide sind dem AG vor Abgang zur Zustimmung vorzulegen. Ableh- nungs-, Feststellungs- und Leistungsbescheide sowie Maßnahmen der Zwangsvoll- streckung sind dem AG vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. • Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die der AN aufgrund der ihm übertra- genen Befugnisse erlassen hat, entscheidet der AN im Einvernehmen mit dem AG. Im Widerspruchsverfahren überprüft der AN die Zulässigkeit und Begründetheit des
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Widerspruchs. Dafür richtet der AN eine Widerspruchsstelle ein. Diese hat organi- satorisch unabhängig von der Organisationseinheit zu sein, die mit der Bewilligung und Umsetzung der Projekte betraut ist. • Vergleiche, Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse sind in den §§ 58 und 59 BHO sowie in den Verwaltungsvorschriften hierzu geregelt. Die dort genannten Be- fugnisse werden auf den AN übertragen, wobei diesbezügliche Entscheidungen zu- sätzlich der Zustimmung des AG bedürfen. Für Berichtspflichten des AG gegenüber dem BMF sind nach Abschluss eines Kalenderjahres Übersichten zu getroffenen Entscheidungen nach §§ 58 und 59 BHO an den AG zu übermitteln. • Der AN ist nicht berechtigt, allgemeine Bestimmungen (z. B. allgemeine Nebenbe- stimmungen oder Förderrichtlinien) zu erlassen. Beabsichtigt der AN im Einzelfall, von diesen abzuweichen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des AG. • Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich mitzuteilen, sofern o sich bei der Ausübung der übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, o er seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. o Der AG behält sich das Recht vor, dem AN die Beleihung jederzeit zu entzie- hen.
Über die Beauftragung der treuhänderischen Verwaltung und die Beleihung entscheidet der AG gesondert.
3.4 Qualitätssicherung
Es ist eine Qualitätssicherung (QS) bzw. ein wirksames Controlling durchzuführen. Der AN hat eine entsprechende Qualitätszertifizierung während der Vertragslaufzeit nachzu- weisen. Unter QS sind Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitätsanforderungen zu verstehen, so dass die Projekte unter den Aspekten der Rechtmäßigkeit und Zweckmä- ßigkeit in einem angemessenen Zeitraum bewilligt werden können. Hierbei sind auch Stichprobenprüfungen vorzusehen. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Reduzierung möglicher Fehlerquellen bei der Antragstellung sowie in der Projektdurchführung vorzuse- hen (u. a. Antragstellerschulungen, Handreichung von Leitfäden und Benennung von An- sprechpartnern zur persönlichen Beratung).
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3.5 Zusammenarbeit mit dem BMWE
▪ Der AN benennt eine deutschsprachige Projektleitung und Stellvertretung als zent-
rale Ansprechperson für alle fachlich-inhaltlichen und administrativen Belange der
Auftragsdurchführung.
▪ Zusätzlich wird pro Mission je ein Koordinator benannt. Zudem wird für die unter-
halb jeder Mission zusammengefassten Förderbereiche je ein deutschsprachiger
Verantwortlicher für die wissenschaftliche und die administrative Unterstützung als
Ansprechpartner benannt.
▪ Soweit es die Leistungserbringung erfordert, kann der AG den AN auffordern, seine
Organisationsstruktur anzupassen und ggf. für die Erledigung von spezifischen Auf-
gaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit spezifischen Kenntnissen und Kompe-
tenzprofilen einzusetzen. Hierzu erfolgt im Einzelfall eine entsprechende Abstim-
mung zwischen dem AG und dem AN.
▪ Insbesondere ist eine geeignete und sichere IT-Infrastruktur für das Hosting von Da-
tenbanken, den Betrieb von Forschungsportalen und die Administration von For-
schungsnetzwerken sowie für den sicheren elektronischen Datenaustausch mit dem
AG bereitzustellen.
▪ Soweit es die Leistungserbringung erfordert, kann der AG den AN auffordern, Pro-
jektträgerleistungen in einem festzulegenden Umfang in räumlicher Nähe des AG
(beide Standorte) zu erbringen. Hierzu erfolgt im Einzelfall eine entsprechende Ab-
stimmung zwischen dem AG und dem AN.
▪ Der AN ermöglicht nach den Erfordernissen des AG regelmäßig die Teilnahme an
Besprechungen und Sitzungen sowie an weiteren Terminen des AG, inklusive Tele-
fon- und Videokonferenzen, sowie an Präsenzterminen.
▪ Es ist sicherzustellen, dass der AN werktags (Mo. - Fr.) in der üblichen Geschäfts-
zeit (9:00 bis 17:00 Uhr) telefonisch und elektronisch erreichbar ist und im Falle von
Abwesenheit des Personals eine Vertretungsregelung eingerichtet wird, die für alle
Organisationseinheiten eine kompetente und zeitnahe Bearbeitung aller Aufgaben-
bereiche sicherstellt.
▪ Je nach Bedarf des AG im Einzelfall - insbesondere bei dringenden Anfragen mit
kurzer Fristsetzung - sind Abstimmungen zur Terminfixierung innerhalb eines halben
Arbeitstages, die jeweilige Leistungserbringung innerhalb von 24 h durchzuführen.
▪ Der AN erbringt die Leistungen in enger Absprache und Abstimmung mit den Fach-
referaten für Energieforschung (nicht nuklearer Bereich) im BMWE.
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3.6 Elektronische Aktenführung
Voraussetzung für die Wahrnehmung des Auftrags ist die fachgerechte, durchgängige
Nutzung einer elektronischen Akte (E-Akte), in der die Förderakten elektronisch geführt
werden. Dies ist entweder in einer dezentral vom AN selbst geführten E-Akte oder vor-
zugsweise in der zentral zur Verfügung gestellten Plattform der E-Akte Bund („EAB-PT“)
möglich.
Für die Nutzung der E-Akte gelten die folgenden Bedingungen:
• Die Arbeit mit der E-Akte setzt einen PT-spezifischen Mandanten des Produk-
tivsystems des E-Akte-Systems voraus. Dieses System muss die Möglichkeit bie-
ten, dass der AG seiner Fachaufsicht oder seinem Selbsteintrittsrecht nachkom-
men kann, sei es durch Beteiligung in Workflows (Mitzeichnungsläufe) oder durch
Zugriff auf alle Projektakten. Um einheitliche digitale Arbeitsprozesse zu ermögli-
chen, müssen im Rahmen des Auftrags alle eingesetzten Personen dieses System
nutzen.
• Es liegt in der Verantwortung des AN, die Einsatzfähigkeit im System durch Vorhal-
ten von Test- und/oder Schulungssystemen zu gewährleisten. Vereinbarungen
dazu sind mit dem entsprechenden Dienstleister zu treffen und auf Aufforderung
dem AG vorzulegen. Der AN muss eine ausreichend qualifizierte Fachadministra-
tion vorhalten und diese auch in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten sicher-
stellen.
• Die Aufgaben der Fachadministration umfassen insbesondere: Administration für
den PT-spezifischen E-Akte-Mandaten; Nutzerverwaltung (sowohl für Nutzer des
AN als auch des AG); First-Level Support (Fehlerbeseitigung). Des Weiteren muss
der AN Schulungsmaßnahmen durchführen können. Anfallende jährliche Lizenzge-
bühren und Betriebskosten zur Nutzung der elektronischen Aktenführung sind in
der Kalkulation zu berücksichtigen.
• Sofern der AN ein eigenes E-Akte-System betreibt, ist er verpflichtet, die erforderli-
chen technischen Voraussetzungen für den Zugang des AG auf das E-Akte-System
des AN zu schaffen sowie die IT-Sicherheit des Zugangs zu gewährleisten. Dies
kann nach Genehmigung des AG ggf. auch durch einen vom AN beauftragten
Dienstleister erfolgen.
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3.7 Zusammenarbeit mit Dritten
▪ Der AN ist verpflichtet, auch mit anderen, vom BMWE benannten AN des BMWE
oder sonstigen Dritten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
▪ Der AN stellt eigenverantwortlich sicher, dass Vertragsverhältnisse des AN mit
Dritten – auch solche, die der AN im Auftrag des AG mit Dritten abstimmt –
rechtskonform sind.
▪ Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse
sowie Auskünfte an die Presse sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den
AG zulässig.
▪ Der AN tritt gegenüber Dritten im Schriftverkehr, in Druckerzeugnissen, in Ge-
sprächen und auch im Rahmen der Internetpräsenz klar ersichtlich als AN des AG
auf. Dabei sind die Vorgaben für das Corporate Design des AG anzuwenden, ins-
besondere ist an geeigneter Stelle im Schrift-, E-Mailverkehr (z. B. im Briefkopf)
sowie bei Internetauftritten das BMWE-Logo ein Hinweis anzubringen, dass der
Projektträger im Auftrag tätig ist.
3.8 Arbeitssprache
Arbeitssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen, Unterlagen etc. sind in deutscher
Sprache zu erstellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegebe-
nenfalls werden englischsprachige Zulieferungen im Zusammenhang mit EU-Politik sowie
bei der Informationsrecherche im internationalen Kontext erwartet.
3.9 Berichte
Der AN hat jährlich einen umfassenden Tätigkeitsbericht zur Leistungserbringung vorzule-
gen. Dieser wird in einer der regelmäßigen Lenkungskreissitzungen vorgestellt und dem
AG in elektronischer Form vorab zur Verfügung gestellt. Die Erstellung der Berichte wird
nicht gesondert vergütet.
3.10 Sonstige Bedingungen
▪ Reisen des AN im Zusammenhang mit dem Auftrag sind auf den notwendigen Um-
fang zu beschränken, der für die Auftragsausführung erforderlich ist. Grundsätzlich
sind für Besprechungen vorrangig Videokonferenzen zu nutzen.
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▪ Reisekosten werden nur für zuvor vom AG genehmigte und die Auftragsdurchfüh-
rung erforderliche Reisen in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostenge-
setzes (BRKG) erstattet. Erstattungsfähig sind ausschließlich tatsächlich angefal-
lene, notwendige und nachgewiesene Reisekosten. Der AN hat dem AG auf Anfor-
derung eine Belegliste und die entsprechenden Reisebelege vorzulegen.
▪ Der AN ist verpflichtet, ein Zeiterfassungssystem zu führen, welches die Zuordnung
seiner Tätigkeiten zu den von dem AG definierten Leistungen ermöglicht.
▪ Die fachlich-wissenschaftliche Unabhängigkeit und organisatorische Eigenständig-
keit des AN wird vorausgesetzt, genauso die Bereitschaft und Eignung zur Über-
nahme der treuhänderischen Verwaltung sowie der Beleihung.
▪ Der AN erfüllt bei der Erstellung von zur Veröffentlichung bestimmten Dokumenten
(z.B. Ergebnisbroschüren) und Webseiten die Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 vom 25.05.2019 wird
angewendet. Detaillierte Hinweise zur Anwendung der Verordnung sind auf der In-
ternetseite des Arbeitskreises „barrierefrei informieren und kommunizieren“ zu fin-
den: http://bik-fuer-alle.de/.
▪ Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind ökonomische, ökologische und so-
ziale Nachhaltigkeitsaspekte zu beachten. In diesem Zusammenhang ist der „Leitfa-
den für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen“ zu berücksichtigen:
https://www.bundesumweltministerium.de/publikation/leitfaden-fuer-die-nachhaltige-
organisation-von-veranstaltungen. Auf Gast-geschenke oder Give-aways ist grund-
sätzlich zu verzichten.
▪ Sämtliche Ausarbeitungen und Begleitmaterialien sowie Zwischen- und Endberichte
sind digital zu erstellen. Sofern der Druck von Unterlagen notwendig ist, ist Umwelt-
papier (Blauer Engel oder gleichwertig) zu benutzen.
▪ Die Projektträgertätigkeit ist ab dem Tag der Beauftragung in vollem Umfang aufzu-
nehmen.
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