Wichtige_Firmeninfo_eRechnung_22-10-2020.pdf

Projektsteuerung und fachliche Unterstützung für den Hochwasserschutz am Unteren Wöhrd in Regensburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 17:54 (Europe/Berlin)

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Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr infor- miert die Unternehmen:

Keine Verpflichtung zur eRechnung!

Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Rechnung als eRechnung im XML-Format besteht bislang

nicht. Ausnahme sind direkte Aufträge des Bundes.

Mit der Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayEGovV) vom

  1. Februar 2020 gilt für den Öffentlichen Bereich die Verpflichtung (gemäß der EU-Richtlinie

2014/55/EU) seit 18. April 2020 eRechnungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich ab 1.000 €

(netto) anzunehmen und zu verarbeiten. Für Baurechnungen wurde mit der Änderung der

BayEGovV festgelegt, dass die Verpflichtung zur Annahme erst ab dem 18. April 2023 besteht, in-

sofern die Aufträge aus einem Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes ergehen.

Weitere Informationen zur E-Rechnung in Bayern finden Sie hier:

E-Rechnung in Bayern: www.e-rechnung.bayern.de

FAQ - Häufig gestellte Fragen: https://www.e-rechnung.bayern.de/app/#/faq

Werden Rechnungen elektronisch gestellt (eRechnung), sind folgende Voraussetzungen gemäß der

Bayerischen Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informations-

technik (BayEGovV) zu beachten:

Die elektronische Rechnung ist in einem Datenaustauschstandard auszustellen, das der europäi-

schen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU)

2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und

a) ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,

b) die Zahlungsbedingungen,

c) die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers

d) eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

enthält.

Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können unverzüglich

zurückgewiesen werden. Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.

© Staatsbauverwaltung Oktober 2020

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