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Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr infor- miert die Unternehmen:
Keine Verpflichtung zur eRechnung!
Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Rechnung als eRechnung im XML-Format besteht bislang
nicht. Ausnahme sind direkte Aufträge des Bundes.
Mit der Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayEGovV) vom
- Februar 2020 gilt für den Öffentlichen Bereich die Verpflichtung (gemäß der EU-Richtlinie
2014/55/EU) seit 18. April 2020 eRechnungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich ab 1.000 €
(netto) anzunehmen und zu verarbeiten. Für Baurechnungen wurde mit der Änderung der
BayEGovV festgelegt, dass die Verpflichtung zur Annahme erst ab dem 18. April 2023 besteht, in-
sofern die Aufträge aus einem Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes ergehen.
Weitere Informationen zur E-Rechnung in Bayern finden Sie hier:
E-Rechnung in Bayern: www.e-rechnung.bayern.de
FAQ - Häufig gestellte Fragen: https://www.e-rechnung.bayern.de/app/#/faq
Werden Rechnungen elektronisch gestellt (eRechnung), sind folgende Voraussetzungen gemäß der
Bayerischen Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informations-
technik (BayEGovV) zu beachten:
Die elektronische Rechnung ist in einem Datenaustauschstandard auszustellen, das der europäi-
schen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU)
2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
a) ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
b) die Zahlungsbedingungen,
c) die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
d) eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
enthält.
Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können unverzüglich
zurückgewiesen werden. Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.
© Staatsbauverwaltung Oktober 2020