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reipaptlA %001 sua reipapgnilcyceR Abteilung P-R 08.09.2026
Hochwasserschutz Regensburg – Abschnitt H „Unterer Wöhrd“
Vergabe Projektunterstützung - Leistungsbeschreibung
Vergabenummer: 019-01-2026
- Gegenstand der Ausschreibung
Das Projekt Hochwasserschutz Regensburg – Abschnitt H „Unterer Wöhrd“ (Projekt- beschreibung in Kap. 2) erfordert aufgrund seiner Lage im dicht bebauten Stadtge- biet, der Kleinteiligkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen mit Untergrundabdichtung und Binnenentwässerung sowie der Vielzahl an Schnittstellen (Bestandsbauwerke, Sparten, Beteiligte) einen außergewöhnlich hohen Koordinationsaufwand und hohe Anforderungen an die Qualität der Planungs- und Bauleistungen. Andererseits sollen die Hochwasserschutzmaßnahmen in einer möglichst kurzen Bauzeit (5 Jahre) um- gesetzt werden. Daher hat sich der AG entschlossen, sich mit einem Partner (AN) für Projektmanagementleistungen sowie für spezielle planungs- und bauaffine Leistun- gen zu verstärken.
Die ausgeschriebenen Leistungen der Projektunterstützung umfassen:
- Leistungen der Projektsteuerung (PS)
- Leistungen der Qualitätssicherung von Planungs- und Bauleistungen sowie Bera- tung durch den AN in den Bereichen Ingenieurbau, Immissionsschutz, Straßen- und Sparten, Maschinen- und Elektrotechnik für Schöpfwerke (Fachexperten).
Sie sollen das Projektteam am WWA (Leistung ca. 1-1,5 Ingenieurkapazität; 0,5 Fachkraftkapazität) unterstützen und ergänzen.
Die hier angefragten Leistungen erfordern die Bereitstellung eines Projektteams mit umfassender Erfahrung im Bereich Projektmanagement, Umweltplanung, Ausschrei- bung und Bauausführung von linienhaften Infrastrukturprojekten in einem städtischen Umfeld.
Für die Abwicklung dieser Leistungen wird zwischen AG und AN ein Werkvertrag geschlossen. Die wesentlichen Regelungen im vorgesehenen Werkvertrag sind in Kap. 4 Vertragliche Regelungen beschrieben.
- Projektbeschreibung
2.1 Auftraggeber
Vorhabensträger des Projektes ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasser- wirtschaftsamt Regensburg. Sowohl an der Planung, den Kosten als auch am späte- ren Betrieb der Maßnahme ist die Stadt Regensburg beteiligt.
Standort Telefon / Telefax E-Mail / Internet Landshuter Str. 59 +49 941 78009-0 poststelle@wwa-r.bayern.de 93053 Regensburg +49 941 78009-222 www.wwa-r.bayern.de
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Der AG für das Projekt ist das:
Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg
Ansprechpartner des AG für den AN während des Vergabeverfahrens ist ausschließlich die Vergabestelle des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Die Kontaktaufnahme hat hierfür über die Vergabeplattform Bayern zu erfolgen.
2.2 Projektstatus und Rahmenterminplan
Für das Vorhaben liegt die Genehmigungsplanung mit Stand Mai 2025 vor. Das Projekt befin- det sich aktuell im Planfeststellungsverfahren. Die öffentliche Auslegung ist abgeschlossen und es liegen sämtliche Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie Einwendungen vor. Mit einem Planfeststellungsbescheid wird Mitte 2027 gerechnet.
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch den Freistaat Bayern.
Der zeitliche Ablauf sieht parallel zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens die Ausfüh- rungsvorbereitung und anschließend die bauliche Umsetzung innerhalb von 5 Jahren vor. Für den Fall von Klagen gegen den Bescheid wird erwogen, die unkritischen Maßnahmen über den Sofortvollzug zu beginnen. Es ist eine detaillierte Planung der Abfolge der Maßnahmen inkl. derer Vergaben erforderlich. Dies hat unter Berücksichtigung sämtlicher Betroffenheiten wie z.B. Sparten, Anwohner oder Denkmalschutz zu erfolgen. Mit dem Beginn der Leistungs- erbringung für die ausgeschriebenen Leistungen ist daher unmittelbar nach Vertragsunter- zeichnung auszugehen.
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2.3 Technische Projektbeschreibung
Gegenstand des Projekts ist die Errichtung eines durchgehenden Hochwasserschutzes für die Insel Unterer Wöhrd, um diese vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) zu schützen. Die Maßnahme ist in 8 Planabschnitte (PA1 – PA7; PA 10) unterteilt und umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:
- Oberirdische Hochwasserschutzanlagen: Bau von HWS-Mauern, welche teilweise durch Erdbauwerke angeschüttet sind oder durch Aufsatz von mobilen Elementen bei Bedarf erhöht werden können.
- Mobile Elemente: Einsatz von mobilen HWS-Elementen in Bereichen, in denen vollsta- tionäre Mauern aus städtebaulichen, denkmalschützerischen oder aus verkehrstechni- schen Gründen nicht möglich sind.
- Statische Gründung und Untergrundabdichtung: Herstellung einer statischen Funda- mentierung sowie eine technische Abdichtung im Untergrund, um den Zustrom von Grundwasser in das geschützte Gebiet zu reduzieren.
- Binnenentwässerung: Errichtung eines Systems aus Sickerrohrleitungen (Drainage), Transportleitungen und mehreren Pumpwerken (Sickerwasserpumpwerke und Kom- paktpumpwerke), um das anfallende Drängewasser sicher in die Donau abzuleiten
- Betriebseinrichtungen: Neubau von Schaltanlagen und Trafostationen zur Energiever- sorgung der Pumpwerke sowie eines Lagergebäudes für mobile Elemente.
Das Projekt liegt in sensibler innerstädtischer Lage, welche die Berücksichtigung des Denk- malschutzes (UNESCO-Weltkulturerbe), die Sicherung und teilw. Umverlegung der Sparten sowie die Sicherstellung einer möglichst durchgehenden Erschließung erfordert.
Die Baukosten des Projekts werden auf ca. 55 Mio. Euro (brutto) geschätzt.
In der Anlage befinden sich nachfolgende Planunterlagen, die Einblick in das Projekt geben. Bei Beauftragung werden sämtliche vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
- Übersichtslageplan
- Gesamtlageplan Hochwasserschutzmaßnahme
- Querschnitte
2.4 Projektumfang
Der detaillierte Projektumfang kann auf der Homepage des Hochwasserschutzes unter: https://www.hochwasserschutz-regensburg.bayern.de/abschnitte/abschnitt-h.html eingesehen werden. Hier sind wesentliche Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens (Er- läuterungsbericht, Pläne) dauerhaft veröffentlicht.
- Leistungsbeschreibung
3.1 Grundlagen der Leistungserbringung
Die zu erbringende Leistung der PS orientieren sich an den Leistungsbildern der AHO-Schrif- tenreihe „AHO Nr. 9: Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ (Stand:2025). Der AN unterstützt den AG bei der Steuerung des Gesamtprojekts über alle 8 Planabschnitte hinweg.
Grundlage des Projektes und der Projektmanagementleistungen des Auftragnehmers (AN) ist
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der noch ausstehende Planfeststellungsbeschluss nebst etwaigen Tekturen sowie die darin getroffenen Auflagen und Nebenbestimmungen sowie die Planfeststellungsunterlagen mit Stand 30.04.2025. Zudem müssen die Bestimmungen von bisher nicht vorliegenden, jedoch im Projektverlauf möglichen Planänderungsbeschlüssen sowie weitere formale Genehmigun- gen berücksichtigt werden.
Die Umsetzung des Projektes sowie die Beratungsleistungen des AN erfolgen unter Berück- sichtigung und Anwendung der anerkannten Regeln der Technik und Berücksichtigung der geltenden und der in der Staatsbauverwaltung eingeführten Regelwerke und Normen.
3.2 Aufgaben des AN
Der AN unterstützt den AG bei der Koordinierung und Kontrolle der Projektziele in Bezug auf Qualität, Kosten, und Termine.
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen im Wesentlichen:
- Projektsteuerung n. AHO Nr. 9 „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirt- schaft“.
- Fachspezifische Projektbegleitung
Die Leistungen sind ausgehend vom vorliegenden Projektstand von Stufe 3 (Ausführungsvor- bereitung) bis Stufe 5 (Projektabschluss) nach AHO Nr. 9 zu erbringen. Die Beauftragung der Leistungen erfolgt stufenlos für die angegebenen Projektstufen. Der AN übernimmt die Lei- tungsfunktion auch für die Fachexperten unter Punkt 3.2.2.
3.2.1 Projektsteuerung und -abwicklung
Die Projektsteuerung des AN übernimmt und/oder ergänzt die am WWA anfallenden Arbeiten im Bereich der Projektsteuerung und -abwicklung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die im Leistungsbild Projektsteuerung (AHO Nr. 9 – Anhang B) beschriebenen Leistungen über die festgelegten Projektstufen (3 Ausführungsvorbereitung bis 5 Projektabschluss). Der Schwerpunkt der Leistungen liegt voraussichtlich, jedoch nicht abschließend, auf den Grund- leistungen in den Handlungsbereichen:
-
Organisation (u.a.: Erstellung und fortlaufende Aktualisierung eines kompakten, knap- pen Projektmanagementhandbuchs)
-
Qualitäten
-
Kosten
-
Termine, Kapazität und Logistik
-
Verträge und Versicherungen (v.a.: inhaltlich und formales Vorbereiten, (soweit nicht anderweitig vergeben) Abstimmen und Begleiten von Vergaben für Berater, Planer und Baufirmen)
Zusätzlich können bedarfsweise besondere Leistungen erforderlich werden, welche über Nachträge gesondert vergütet werden.
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3.2.2 Fachspezifische Projektbegleitung
Die Fachexperten sind verantwortlich für die Qualitätssicherung von Ausführungsplanung, Vergabe der von den beauftragten Planern erbrachten Leistungen oder von Gutachten und beraten den AG und/oder die Projektsteuerung in fachlichen Fragestellungen während Pla- nung und Bau. Sie vertreten dabei die Interessen des AG, die insbesondere darauf abzielen, ein ausgewogenes Maß zwischen notwendigen Korrekturen, Verbesserungen oder Termin- treue von den Planern zu fordern, aber auch die erbrachten Leistungen zu würdigen und an- zuerkennen, um die vorhandene Leistungsbereitschaft und Identifikation mit dem Projekt zu erhalten. Der Fachexperte Ingenieurbau soll die Leitung und Koordination des AN-Teams übernehmen.
Fachexperte Ingenieurbau
Der Fachexperte Ingenieurbau ist verantwortlich für die Umsetzung von Teilprojekten im In- genieurbau des HWS Projekts Unterer Wöhrd in Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauausführung. Er vertritt die Interessen des AG. Er unterstützt das Projektteam in allen Be- langen zur ingenieurbauspezifischen Planung, Bauausführung und späteren Inbetriebnahme. Hierbei ist von intensivem Austausch und regelmäßiger Abstimmung mit den beim AG vorhan- den Fachkenntnissen und Erfahrungen auszugehen. Er koordiniert und leitet das Team des AN. Zur sicheren Erbringung seiner Leistungen (Vertretung bzw. Ergänzung) hat er einen wei- teren Ingenieur mit darzulegenden Referenzen zu benennen. Im Einzelnen ergeben sich für den Fachexperten Ingenieurbau folgende Anforderungen (nicht abschließend):
- Abstimmung und Herbeiführen aller organisatorischen, finanziellen und fachübergrei- fenden technischen Entscheidungen zwischen AN und AG,
- Sichtung der bisherigen Ingenieurplanungen
- Teilnahme an Projektbesprechungen mit den entsprechenden Fachplanern,
- Prüfung und Bewertung der Leistungen Dritter für Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und bauvertragliche Abwicklung beispielsweise HWS Mauern, mo- bile Elemente, Tiefgründung (inkl. Spezialtiefbau), gebäudeintegrierter HWS (z.B. In- jektionsverfahren), Schöpfwerksbauwerke etc.
- Steuerung der beauftragten Ingenieurbüros sowie der Sach- und Prüfsachverständi- gen
- Ggf. Übernehmen von Aufgaben des Projektmanagements zur Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben unter der Zielsetzung von Terminen, Kosten und Qualität sowie der Schnittstellenkoordination
- Abstimmung mit Behörden, Anliegern und Fachbeteiligten
Fachexperte Immissionsschutz
Der Fachexperte Immissionsschutz (öffentlich bestellter Sachverständiger oder nachweisbare Fachausbildung/Weiterbildung im jeweiligen Bereich oder ergänzender Vertragspartner) be- gleitet die Ausführungsplanung und bringt dabei seine fachlichen Aspekte für die Bereiche Schall, Staub und Erschütterungen mit ein. Er koordiniert und bewertet die Planungen oder Gutachten zu bauvorbereitenden Schutz- und Beweissicherungsmaßnahmen eines beauftrag- ten Dritten sowie deren bauliche Umsetzung. Zudem fungiert er als zentraler Ansprechpartner für die immissionsschutzrechtlichen Belange.
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Im Einzelnen ergeben sich für den Fachexperten Immissionsschutz folgende Anforderungen (nicht abschließend):
- Sichtung der vorliegenden Unterlagen und Bescheidsauflagen zum Immissionsschutz sowie Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit dem AG und ggf. dessen Rechts- beratung (Fristen, Entschädigung, Verjährung etc.)
- Teilnahme an Planungsbesprechungen zur Abstimmung von emissionsarmen Bauver- fahren und Bauausführungen
- Teilnahme an Öffentlichkeitsveranstaltungen, Bürgerinformation, Bürgerdialog
- Abstimmung mit Emissionsschutzbehörde und Zusammenstellen/Aufbereiten von Ge- nehmigungsunterlagen
- Beratung des AG bzgl. Zeitpunkt und notwendige Inhalte für die Beauftragung von Im- missionsschutzgutachten.
- Erstellen der Ausschreibungsunterlagen und Begleitung der Vergabe der erforderli- chen Gutachterleistungen
- Bewerten der gutachterlichen Ausführungen und Festlegung der einzelnen Schutz- maßnahmen
- Sicherstellung von Beweis- und Beobachtungsmaßnahmen, sowie Schutzmaßnahmen durch Vorgaben für die Vergabe von Fachlosen oder separate Ausschreibung, Vergabe und Betreuung von Schutzmaßnahmen
- Ggf. Bemessung der Entschädigung für eine tatsächlich vorhandene eingeschränkte Wohnbereichsnutzung infolge von Lärmbeeinträchtigungen in Zusammenarbeit mit dem Gutachter u.a. auf Basis des rechtkräftigen Planfeststellungsbeschlusses
- Sicherstellen der Auswertungen
- Kontrolle und Abnahme der Leistungen in Zusammenarbeit mit dem AG
Fachexperte Straßenplanung und Spartenverlegung
Der Fachexperte Straßenplanung und Spartenverlegung unterstützt das Projektteam in allen Belangen zur Straßenplanung sowie der Ausführungsplanung von Zuwegungen, Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen, temporären Verkehrsführungen etc. sowie in allen Belangen zu bauvorbereitenden und bauparallelen Spartenverlegungen. Zur sicheren Erbringung seiner Leistungen (Vertretung bzw. Ergänzung) hat er einen weiteren Ingenieur mit darzulegenden Referenzen zu benennen.
Im Einzelnen ergeben sich für den Fachexperten Straßenplanung folgende Anforderungen (nicht abschließend):
- Koordination und Steuerung der Straßenbau Ausführungsplanung, fachliche Beratung des AG und des Projektteams
- Prüfung der erstellten Planungen und Vergabeunterlagen sowie Verifizierung der Pla- nungsunterlagen vor Ort,
- Planung bzw. Anpassung der Straßenverkehrsführung an sich verändernde Baupha- sen
- Erstellung von Verkehrsführungskonzepten, Verkehrsphasen- und Verkehrssiche- rungsplänen unter Berücksichtigung des Durchgangs-, Anlieger- und Baustellenver- kehrs
- Koordination und Abstimmung von bauphasenbezogenen Logistikkonzepten
- Sichtung der vorliegenden Unterlagen zum Umgang mit Sparten sowie Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit dem Auftraggeber und den Spartenträgern.
- Ggf. Ausschreibung und Vergabe von weiteren Planungsleistungen zur Spartenverle- gung
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- Koordination, Prüfung und Bewertung von Planungsleistungen und Vergabeunterlagen zu Spartenverlegung
- Vereinbarung bzw. Regelung der vertraglichen Belange mit den beteiligten Spartenträ- gern.
- Aufrechterhaltung der Anwohnerversorgung: Sicherstellung der Versorgung der An- wohner während der Maßnahme.
- Zeitliche Koordinierung der Bauabläufe: Zeitliche Koordinierung der Bauabläufe, ein- schließlich der Koordinierung der Abläufe zwischen den Firmen der Versorger sowie den vom Auftraggeber beauftragten Firmen.
- Information der Anlieger über relevante Inhalte und Auswirkungen der Maßnahme.
- Teilnahme an Öffentlichkeitsveranstaltungen, Bürgerinformationen und Bürgerdialo- gen.
- Abnahme der Leistungen: Abnahme der ausgeführten Leistungen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
Fachexperte Maschinen- und Elektrotechnik (Schöpfwerke)
Der Fachexperte M&E-Technik unterstützt das Projektteam in allen Belangen zu der Ausfüh- rungsplanung, Vergabe und Bauausführung im Bereich der technischen Ausstattung und Steu- erung der notwendigen Pumpwerke.
Im Einzelnen ergeben sich für den Fachexperten Sparten folgende Anforderungen (nicht ab- schließend):
- Sichtung der vorliegenden Unterlagen und Abstimmung des weiteren Vorgehens
- Koordination, Prüfung und Bewertung von Planungsleistungen und Vergabeunterlagen
- Zeitliche Steuerung und Koordination der Bauabläufe unter besonderer Berücksichti- gung der Montage, Prüfung und Inbetriebnahme der maschinen- und elektrotechni- schen Komponenten. Abstimmung und Koordinierung zwischen den Gewerken um ei- nen reibungslosen Bauablauf und Inbetriebnahme zu gewährleisten.
- Vorbereitung und Abstimmung vertraglicher Regelungen mit den beteiligten Energie- versorgern, Behörden und der später unterhaltenden Kommunen.
- Fachliche Begleitung der Maßnahme und Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen in Zusammenarbeit mit dem AG
- Mitwirkung bei Dokumentation und Erstellung des Betriebshandbuchs für die Schöpf- werke
Sollten im Projektverlauf Fragestellungen auftreten, die über die vorgenannten Schwerpunkte hinausgehen oder für die beim AN keine ausreichenden Kapazitäten bzw. spezifischen Fach- kenntnisse vorliegen (z.B. Spezialfragen des Denkmalschutzes, ökologische Gutachten oder andere Sonderthemen) gilt folgendes Vorgehen:
- Anzeigepflicht: AN und AG haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntniserlan- gung darauf hinzuweisen, wenn eine neue Aufgabenstellung auftritt, welche eine ver- traglich noch nicht vereinbarte Fachexpertise benötigt.
- Bereitstellung: Der AN ist verpflichtet, dem AG kurzfristig (Einhaltung der Projektter- minplans muss gewährleistet sein) einen Spezialisten unter Vorlage von Referenzen vorzuschlagen.
- Der AG gibt schriftlich die Hinzuziehung der neuen Ressource frei oder kann diese ablehnen. Der AN ist dann verpflichtet nach Vorgabe des AG neue Fachkapazität vor- zuschlagen.
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- Der AN ist verpflichtet, die neu benötigte Leistung fachlich zu begleiten. Er hat sicher- zustellen, dass etwaig erforderliche Maßnahmen wirtschaftlich und verhältnismäßig sind.
- Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Honorarsätzen. In begründeten Fällen kann nach vorheriger Anzeige durch den AN von den Honorarsätzen abgewichen wer- den.
3.3 Kapazitätsplanung
Da die notwendigen Kapazitäten stark von äußeren Rahmenbedingungen abhängen (z.B. Zeit- punkt der Planfeststellung, Vergabe- oder Planungshindernisse) kann die folgende Aufstellung nur als grobe orientierende Prognose dienen. Ausgehend vom vorläufigen Rahmenterminplan schätzt der Auftraggeber die erforderlichen Personalkapazitäten für die Leistungen des Auf- tragnehmers wie folgt:
-
Projektsteuerung: o 2027: 50-100 Personentage (PT)=> Ansatz 75 PT, o ab 2028-2032: 220-330 PT => Ansatz 275 PT
-
Fachexperte Ingenieurbau: o Einarbeitung und Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Qualität der Planer vor Auftragsvergabe der Ausführungsplanung (unmittelbar nach Auftrags- vergabe, Ansatz gemäß Konzept Angebotsunterlagen)) o Regelmäßige Leistungen: 2027: Ansatz: 60 PT; ab 2028-2032: Ansatz: 220 PT
-
Fachexperte Immissionsschutz: o 20 – 40 PT pro Jahr => Ansatz 30 PT
-
Fachexperte Straßenplanung und Spartenverlegung: o 40-60 PT pro Jahr => Ansatz 50 PT
-
Fachexperte Maschinen- und Elektrotechnik: o 2027-2029: 10-20 PT pro Jahr => Ansatz 15 PT o ab 2030: 40-60 PT pro Jahr => Ansatz 50 PT
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Personaleinsatz AG in Projekttagen
700
600
500
400
300
200
100
0 2027 2028 2029 2030 2031 2032
Projektsteuerung Fachexperte Ingenieurbau
Fachexperte Immisionssschutz Fachexperte Straßenplanung und Sparten
Fachexpertte M&E Technik
Aus den geschätzten Kapazitäten und den vom Auftragnehmer im Honorarangebot anzubie- tenden Stundensätzen ergibt sich ein fiktiver Gesamtpreis für die Projektmanagementleistun- gen des Auftragnehmers. Eine Anpassung der Kapazitätsplanung durch den Auftragnehmer im Zuge seines Angebotes ist ausgeschlossen, wertungsrelevant sind die vom Auftragnehmer angebotenen Stundensätze im Leistungsverzeichnis.
Die angegebenen, geschätzten Kapazitäten stellen keine Verpflichtung zum tatsächlichen Ab- ruf und Vergütung der entsprechenden Leistungen durch den Auftraggeber dar.
Die Abrechnung des eingesetzten Personals richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und den vertraglichen Regelungen. Die Planung der erforderlichen Personalkapazitäten erfolgt über die abgestimmte Personalvorschau im monatlichen Projektstatusbericht.
3.4 Personaleinsatz des AN
Aufgrund der dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorliegenden Terminpläne und Projektinformationen wurden die benötigten Personalressourcen in der Kapazitätsplanung grob abgeschätzt.
Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen seines Angebotes einen Personaleinsatzplan für die unter Punkt 3.3 dargestellte Kapazitätsplanung.
Die angegebenen Einarbeitungszeiten sind für die eingeplanten Personen jeweils zu 100 % zu berücksichtigen.
In jedem Fall ist für die eingeplanten Personen eine Vertretung zu benennen bzw. eine Ver- tretungsregelung anzugeben. Den eingeplanten Personen steht ein gegenseitiges Vertre- tungsrecht für planmäßige Abwesenheiten (z.B. gesetzliche Urlaubsansprüche) sowie unplan- mäßige, kurzzeitige Abwesenheiten (z.B. Krankheit) zu. Die Vergütungsregelung richtet sich nach dem werkvertraglichen Erfolg dieses Vertrages. Dieser muss auch im Vertretungsfall si-
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chergestellt werden. Der zu vergütende Stundensatz richtet sich, den vertraglichen Regelun- gen entsprechend, ausschließlich nach der Art und Einordnung der erbrachten Leistung.
Die eingeplanten Personen sind im Personaleinsatzplan namentlich zu benennen und im Auf- tragsfall einoz usetzen. Die ggf. projektabhängige Anpassung der erforderlichen Projektma- nagementleistungen, der dazu erforderlichen Kapazitäten und der nachfolgenden Personal- einsatzplanung wird in den monatlichen Regelbesprechungen zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer abgestimmt. Der Auftragnehmer wird dazu ihm alle zur Verfügung stehenden In- formationen möglichst früh dem Auftraggeber mitteilen. Ziel ist es, eine möglichst hohe Konti- nuität und planbare Entscheidungen sicherzustellen. Die Anpassung der Personaleinsatzpla- nung sowie der Austausch bzw. Ersatz von eingeplanten Personen erfolgt entsprechend den vertraglichen Regelungen.
3.5 Berufliche Qualifikation
Die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Personalein- satzplanung namentlich zu benennen und die Qualifikation für die jeweilige Rolle durch Le- bensläufe entsprechend mit Abgabe der Unterlagen in Stufe 1 des Verfahrens (Teilnahme- wettbewerb) nachzuweisen.
Von den eingeplanten Personen wird unabhängig von deren Rolle eine sehr gute Kommuni- kationsfähigkeit, Organisations- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Teamfähigkeit, genaues und präzises Arbeiten, ein versierter Umgang mit PC-Standardsoftware, insbesondere MS- Office (Word, Excel, Power Point, MS Project) erwartet. Sehr gute deutsche Sprachkenntnisse sowie eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis für die EU sind Grundvoraussetzung.
3.5.1 Anforderungsprofil Projektsteuerung (PS)
Das Anforderungsprofil für die in der Projektsteuerung eingesetzte leitende Person umfasst:
- Bauingenieur/-in, Architekt/-in, Vermessungsingenieur/-in, Geologe/Geologin oder vergleich- bar durch Berufserfahrung nachgewiesen
5 Jahre Berufserfahrung in Infrastrukturprojekten;
5 Jahre Berufserfahrung als Projektsteuerer in Projekten mit Gesamtbaukosten von jeweils über 50 Mio. €;
- Vertiefte Kenntnis in MS Office Programmen sowie Dokumentenmanagementsystem und Planmanagementsystem
Das Anforderungsprofil für die in der Projektsteuerung eingesetzte zweite Person umfasst:
- Bauingenieur/-in, Architekt/-in, Vermessungsingenieur/-in, Geologe/Geologin oder vergleich- bar durch Berufserfahrung nachgewiesen
3 Jahre Berufserfahrung in Infrastrukturprojekten;
2 Jahre Berufserfahrung als Projektsteuerer in mindestens 3 Projekten mit Gesamt- baukosten von über 20 Mio. €;
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- Vertiefte Kenntnis in MS Office Programmen sowie Dokumentenmanagementsystem und Planmanagementsystem
3.5.2 Anforderungsprofil Fachexperten
Es sind die Anforderungen gemäß Eignungsmatrix / Bewerberbogens nachzuweisen.
3.5.3 Projektstart und Einarbeitung
Zu Beginn der Leistungserbringung ist eine umfangreiche Einarbeitung des Auftragnehmers in das Projekt erforderlich. Die Einarbeitung erfolgt durch die Mitarbeitenden des Auftragge- bers über einen Zeitraum von maximal 2 Monaten. Hierzu hat der Auftragnehmer im Rahmen des Angebots ein Konzept zu erstellen und mit einem Personaleinsatzplan zu hinterlegen, wie dies effektiv und qualitativ sichergestellt werden kann. Die im Personaleinsatz‑Plan benannten Personen des Auftragnehmers müssen bei Leistungsbeginn zu diesem Zweck zur Verfügung stehen.
Die Einarbeitung weiterer Personen des AN in der weiteren Projektabwicklung, z. B. bei erfor- derlichem Austausch von Personen, erfolgt ggf. durch die bereits eingearbeiteten Personen des Auftragnehmers.
3.6 Ort der Leistungserbringung
Es ist grundsätzlich zu erwarten, dass eine überwiegende Präsenz in Regensburg erforderlich ist. Die Erbringung der Leistungen kann in Abstimmung mit dem AG an folgenden Orten erfol- gen.
a) Dienstsitz des Auftraggebers in Regensburg (Besprechungen und Nutzung von Ar- beitsplätzen) b) Baustelle HWS Unterer Wöhrd Regensburg c) Geschäftsräume des Auftragnehmers (sofern es die Aufgaben zulassen)
Der AG legt größten Wert auf einen zielgerichteten, kontinuierlichen Informationsfluss zwi- schen allen Projektbeteiligten während des gesamten Projektes. Hierzu kann sich die persön- liche Präsenz des AN vor Ort oder im Büro des AG als sehr förderlich erweisen.
In Abhängigkeit des Projektverlaufs und insbesondere während der Bauphase wird auch kurz- fristig die Präsenz der Personen des AN vor Ort oder im Büro des AG erforderlich werden und vom AG eingefordert werden.
Bei Tätigkeiten für das Projekt, die die Personen des AN am Geschäftssitz des AN ausführen (Büro AN), ist eine telefonische Erreichbarkeit für den AG sowie die Möglichkeit zur Durchfüh- rung von Besprechungen über Video‑Konferenzsysteme durch den AN sicherzustellen.
Der AN kann für diese Tätigkeiten mit den für das Projekt benannten Personen Regelungen treffen, die eine teilweise Ausführung der Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume bzw. Be- triebsstätten des AN ermöglichen (Telearbeit bzw. Home‑Office). Diese haben im Verhältnis zum AG keinen Einfluss auf die Vergütung bzw. den anzubietenden und abzurechnenden Ta- gessatz „Büro AN“ und dürfen für den Auftraggeber zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Erreichbarkeit der Personen des AN, Reaktionszeiten oder der Verfügbarkeit für die kurz- fristige persönliche Präsenz vor Ort führen.
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3.7 Projektorganisation und Kommunikation
Die nachfolgende Beschreibung der Projektorganisation, Kommunikationsstrukturen und An- forderungen an die Dokumentation bildet den Ausgangspunkt für die Erstellung des Projekt- managementhandbuchs (gemäß AHO Nr. 9) durch die Projektsteuerung des AN.
3.7.1 Projektorganisation
Der Auftragnehmer wird in die Projektorganisation des Auftraggebers integriert. Das Projekt ist der Abteilung Planung und Bau am WWA Regensburg zugeordnet.
3.7.2 Projektbeteiligte
Der Auftraggeber hat/wird weitere Auftragnehmer mit den für die Umsetzung des Projektes notwendigen (Planungs‑) Dienstleistungen bzw. Bauleistungen beauftragen. Die Wahl ist dem AG mitzuteilen und durch diesen freizugeben.
3.7.3 Regelkommunikation und -termine
Die projektbezogene Kommunikation zwischen AG und AN erfolgt in der Regel im Rahmen fester Regeltermine (Jour-Fix, abhängig vom Bedarf 1-3 wöchentlich) grundsätzlich als Vide- okonferenz. Regelmäßige Teilnehmer sind hierbei die Projektleitung des AG und die Teamlei- tung des AN. Weitere Teilnehmer werden ganz oder zeitweise abhängig vom Bedarf und in Abstimmung mit dem AG hinzugezogen. Im Rahmen monatlicher Projektstatusberichte
Der Regeltermin (Jour‑Fix) dient dem Informationsaustausch und Abstimmung der aktuellen Aktivitäten.
Der Projektstatusbericht dient der Beurteilung des Projektverlaufs und Vorbereitung anstehen- der Entscheidungen. Der Bericht muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Planungs- bzw. Baufortschritt über alle Leistungsbereiche b) Störungen der Abläufe c) Auflistung wesentlicher bauvertraglicher Randbedingungen (Mehrkosten‑, Behinderungs‑, Bedenkenanzeigen usw.) d) Auflistung ausstehender Mitwirkungen und Finanzierungsfreigaben e) Auflistung der Soll‑/Ist‑Abweichungen und zugehöriger Maßnahmen f) Aktualisierte Rahmen‑ und Steuerungsterminpläne g) Monatliche Personalvorschau und Kapazitätsplanung des AN
Der monatliche Projektstatusbericht wird dem AG bis zum 10. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat übergeben. Der genaue Inhalt und Umfang ist mit dem AG abzu- stimmen.
3.7.4 Laufende Unterrichtung und Entscheidungsfindung
Zusätzlich zu den Regelterminen unterrichtet der AN den AG bei allen wesentlichen Änderun- gen, Fortschritten oder Behinderungen des Projektes zeitnah und umfassend, ebenso über die hierzu anstehenden bzw. erforderlichen Projektentscheidungen, die eine Unterrichtung oder Mitwirkung des AG mit Bezug auf hoheitliche Belange erforderlich machen.
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Sofern nicht bereits in den monatlichen Projektberichten enthalten, kann der AG vom AN se- parate Projektsonderberichte zu spezifischen Themen anfordern.
3.7.5 Besprechungen
Der AN initiiert, bereitet vor und dokumentiert alle Projektbesprechungen zur Planung, Geneh- migung, Ausschreibung, Vergabe, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Projektabschluss mit dem AG sowie mit den Projektbeteiligten, an denen er teilnimmt. Bei Projektbesprechungen, an denen der AG nicht teilnimmt (weil fachspezifisch oder untergeordnet), übernimmt der AN auch die Gesprächsleitung. Bei Besprechungen mit Teilnahme des AG kann dem AN vorab abgestimmt die Gesprächsleitung ganz oder teilweise übertragen werden.
Protokolle aller Besprechungen (extern und intern) werden zeitnah erstellt und dem AG zur Freigabe vor Versand an die Teilnehmer vorgelegt.
3.7.6 Dokumenten‑ und Planmanagement
Alle Dokumente und Arbeitsergebnisse sind vom AN in einem Dokumentenmanagementsys- tem des AG abzulegen.
Der AN ist verantwortlich für die korrekte Nutzung des Systems und den Umgang mit Daten durch seine Mitarbeitenden.
Der AN übernimmt für den AG in Teilbereichen die Organisation, Verwaltung und Aktualisie- rung von Informationen und Daten (z. B. Terminpläne, Planunterlagen, Gutachten).
Der AG stellt ein Dokumenten‑ und Planmanagementsystem zur Verfügung; sämtlicher Aus- tausch, Prüfung, Freigaben und Archivierung erfolgen über dieses System.
3.7.8 Infrastruktur vor Ort
Dienstsitz des AG: Zwei möblierte Arbeitsplätze und 2 Besprechungsräume (buchbar) werden dem AN für die Einarbeitung und Arbeitsleistungen vor Ort bereitgestellt.
Baustelle Unterer Wöhrd – Regensburg: 2 möblierte Arbeitsplätze (ggf. Doppelbüro) und ein Besprechungsraum, nutzbar in Abstimmung mit dem Auftragnehmer BOL & BÜ, werden dem AN vor Ort zur Verfügung gestellt, sobald die Baumaßnahme beginnt.
3.7.9 IT‑Hardware, Telekommunikation & Mobilfunk
Für den Datenzugriff bzw. Dokumentenmanagement und die Arbeiten der Projektsteuerung an allen Geschäftsorten stellt der AG vstl. zwei Laptops mit Zugängen zum Verwaltungssystem des Wasserwirtschaftsamts zur Verfügung. Mit diesen erfolgt der Zugang über LAN bzw. W- Lan ins Behördennetz. An diesen beiden Geräten erfolgt auch die Zeiterfassung für diese Ar- beiten und Tätigkeiten der Projektsteuerung im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes Un- terer Wöhrd. Vereinbarungen zur Datensicherheit und Verschwiegenheitsverpflichtung sind nach Auftragserteilung abzuschließen.
Die Fachexperten erhalten keine Hardware gestellt oder Zugang zum Behördennetz.
Weitere IT‑Hardware (z.B. Bildschirme, Zubehör, Drucker) für die Personen des AN ist vom AN zu beschaffen und einzurichten.
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Ebenso ist der AN für Beschaffung, Einrichtung und Kosten von Mobiltelefonen seiner Mitar- beitenden verantwortlich.
An den vom AG auf der Baustelle bereitgestellten Arbeitsplätzen steht jeweils WLAN zur Ver- fügung.
Während der Einarbeitung am Geschäftssitz des AG steht keine externe IT‑Infrastruktur zur Verfügung; für eine Internetverbindung ist ein mobiler Hotspot o. Ä. zu nutzen.
3.7.10 Programme & Lizenzen
Amtseigene Programme (z. B. zur Rechnungsbearbeitung) sowie das Dokumentensystem sind für die auszuführenden Tätigkeiten zu verwenden; die Einführung erfolgt im Rahmen der Einarbeitungszeit.
Alle übrigen Programme und Lizenzen, die der AN einsetzt, liegen in dessen Verantwortung.
3.8 Leistungszeitraum & Termine
Der Zeitraum der Leistungen des AN richtet sich nach dem angegebenen Rahmenterminplan und der Kapazitätsplanung. Die Leistungstermine werden im Verlauf des Projektes in den mo- natlichen Regelterminen zwischen AG und AN fortgeschrieben. Zum Jahreswechsel legt der AN eine Jahresprognose für die vorzusehenden Kapazitäten und deren Einsatzplan vor.
4 Vertragliche Regelungen
Die Bedingungen für die Leistungen und deren Erbringung werden in Form eines Werkvertra- ges zwischen AG (Auftraggeber) und AN (Auftragnehmer) geregelt. Im Werkvertrag werden die nachfolgenden Regelungen hinsichtlich der Leistungen des AN vereinbart. Diese in dieser Leistungsbeschreibung ersichtlichen Leistungen werden als Anlage zum Werkvertrag aufge- nommen.
4.1 Vertragsgegenstand
Mit dem vorliegenden Werkvertrag werden die Bedingungen für die im Vertrag beauftragten Projektmanagementleistungen für das Projekt Hochwasserschutz Unterer Wöhrd festgelegt. Es gelten die nachfolgend genannten Regelungen in der angegebenen Reihenfolge:
Vertrag und Anlagen AHO Nr. 9 – Projektmanagement in der Bau‑ und Immobilienwirtschaft (Stand März 2020) Technischer Inhalt des Angebots des Auftragnehmers
Alle Anlagen sind integraler Bestandteil des Vertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Best- immungen dieses Vertrages und einer Anlage haben die Bestimmungen des Vertrages Vor- rang. Bei Regelungslücken vorrangiger Dokumente gelten die nachrangigen Dokumente. Soll- ten sich Regelungen innerhalb eines oder mehrerer Anhänge widersprechen, gilt die höhere Anforderung des Auftraggebers.
Das Verhältnis der Parteien betreffend den Vertragsgegenstand wird ausschließlich durch die- sen Vertrag geregelt. Entgegenstehende oder von ihm abweichende Bedingungen der Par- teien finden keine Anwendung.
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Der Auftraggeber wird durch diesen Vertrag bei Leistungsstörungen (Leistungsverweigerun- gen, Nicht‑ oder Schlechtleistungen, fehlende Kapazitäten des Auftragnehmers usw.) nicht daran gehindert, vertragsgegenständliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder selbst zu erbringen. Der AN wird in diesem Fall informiert.
4.2 Projektziele
Zielsetzung: Der AN koordiniert gemeinsam und in ständiger Abstimmung mit dem AG sämtli- che Maßnahmen, die für die Vorbereitung, Planung, Genehmigung, Vergabe und Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind. Hoheitliche Bauherrenaufgaben, die nicht delegierbar sind, verbleiben vollständig beim AG. Der AN informiert fortlaufend und aus eigener Initiative den AG über relevante Sachverhalte.
Wirtschaftlichkeit: Der AN richtet sämtliche Leistungen auf Wirtschaftlichkeit und Angemes- senheit aus. Darüber hinaus prüft er die Leistungen weiterer Projektbeteiligter auf Wirtschaft- lichkeit und Angemessenheit. Es gelten die Grundsätze der BHO und BayHO.
Terminziele: Der AN sorgt dafür, dass die bauliche Umsetzung des Projekts und dessen Inbe- triebnahme ohne Verzögerungen und Leerlaufzeiten erfolgt. Er stellt sicher, dass alle nicht‑ho- heitlichen Bauherrenaufgaben sowie sämtliche Projektmanagement‑, Abstimmungs‑, Koordi- nations‑, Integrations‑ und Dokumentationsleistungen zeitlich optimiert und abgestimmt um- gesetzt werden. Formale Unterlagen sind rechtzeitig zu erstellen und den zuständigen Stellen vorzulegen.
Qualitätsziele: Der AN hat die im Vertrag benannten Qualitäten einzuhalten und die Qualität der technischen Planungen sowie der Gutachten zu sichern. Anmerkungen aus Prüfläufen, Einwendungen usw. sind zu bewerten und einzuarbeiten. Die Leistungen sind darauf auszu- richten, dass die für den Werkserfolg entscheidenden Kriterien bestmögliche Qualität errei- chen. Wesentliche (nicht abschließende) Projekt‑ und Qualitätsziele:
a) Minimierte Risiken der Bauausführung b) Minimierte Bauzeiten c) Geringe Beeinträchtigungen von Umwelt und Anwohnern d) Minimierter Aufwand in Instandhaltung und Unterhalt e) Hohe Kosten‑ und Budgetsicherheit der baulichen Umsetzung f) Minimierung des Nachtragspotenzials g) Umfassendes Stakeholder‑ und Betroffenheitsmanagement h) Optimierte Planungs‑ und Genehmigungsprozesse
Allgemeine Leistungen des AG
Die Leistungen des Auftraggebers sind im Vertrag und Anlagen beschrieben. Der AG stellt dem AN nachfolgendes bereit:
Projektunterlagen Herstellung von Kontakten und Anbindung des AN an Projektbeteiligte bzw. weitere Auftragnehmer des AG Einarbeitung der benannten Personen des AN Dokumenten‑ und Planmanagementsystem Infrastruktur (ohne IT‑Technik) an den bereitgestellten Arbeitsplätzen des AG
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Sollten im Projekt erforderliche Leistungen nicht eindeutig dem AN oder dem AG zugeordnet sein, ist die Zuordnung einvernehmlich im Sinne der übrigen Regelungen zwischen den Par- teien abzustimmen.
4.3 Allgemeine Leistungspflichten des AN
Der AN schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung nach den Vorgaben des Vertrages, der Leistungsbeschreibung sowie des vorhandenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. noch zu erlassender Planänderungsbeschlüsse und aller sonstigen zur Realisierung des Projekts er- forderlichen Genehmigungen (inkl. Auflagen und Nebenbestimmungen).
Die Leistungen sind in einer Qualität zu erbringen, die einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zweckmäßig und notwendig ist.
Der AN erfüllt die übertragenen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den gültigen baurechtlichen und öffentlich‑rechtlichen Vorschriften sowie dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (auch hinsichtlich spä- terer Unterhaltungs‑ und Betriebskosten).
Der AN koordiniert seine Leistungen mit allen Projektbeteiligten (Gutachter, Objektplaner, Fachplaner, Projektsteuerer, Bauunternehmen usw.) und prüft deren Leistungen im Hinblick auf die vertraglichen und projektbezogenen Ziele.
Der AN handelt eng und kooperativ mit dem AG, stimmt seine Leistungen mit denen des AG ab, informiert den AG fortlaufend und klärt auftretende oder vorhersehbare Probleme gemein- sam.
Der AN prüft die vom AG und Dritten bereitgestellten Unterlagen auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit, weist auf Fehler hin und fordert ggf. fehlende Informationen an.
Erkennt der AN Bedenken, Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche in den übergebenen Unterlagen, muss er den AG unverzüglich in Textform informieren und Lö- sungsvorschläge unterbreiten. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der AN für den daraus ent- stehenden Schaden.
Die Leistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas an- deres vereinbart ist.
Der AN ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG berechtigt, soweit nicht ausdrück- lich etwas anderes vereinbart ist.
Der AG kann Zusatzleistungen (z. B. optionale Leistungen) verlangen; der AN führt diese nur nach vorheriger Vereinbarung aus. Der Preis richtet sich nach den Tagessätzen des Leis- tungsverzeichnisses.
4.4 Zusammenarbeit der Vertragspartner
4.4.1 Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit
Die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden des AN unterstehen ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt. Eine Eingliederung in die Orga- nisation des AG erfolgt nicht.
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Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner für sämtliche Belange des Vertrags. Der AG übermittelt Anforderungen ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner; weitere Personen des AN erhalten keine Weisungen vom AG.
Der AN bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst, muss jedoch die in der Leis- tungsbeschreibung, den Termin‑ oder Leistungsplänen festgelegten zeitlichen, räumlichen und fachlichen Anforderungen beachten.
4.4.2 Interessenswahrung
Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer‑ oder Lieferanteninteressen vertreten. Hierzu ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der AN darf im Zusammenhang mit dem Projekt keine Leistungen für Dritte erbringen, die gleichzeitig als Bieter/Auftragnehmer des AG auftreten (z. B. bei Planung, Ausschreibung, Ausführung, Abrechnung).
4.5 Nutzungs‑ und Auskunftsbefugnisse
Urheber‑ und Verwertungsrechte an Programmen, Unterlagen, Plänen, Berechnungen usw. werden dem AG zum Gebrauch für das Projekt übertragen. Der AG darf diese Unterlagen ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und ergänzen. Der AN garantiert, dass sämtliche Vertragsleistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
Der AN hat alle von ihm gefertigten Pläne, Datenträger, Berechnungen und sonstigen Unter- lagen dem AG zu übergeben; diese gehen in das Eigentum des AG über. Der AG darf die Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Vom AG übergebene Unterlagen sind vom AN nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben. Änderungen und Ergänzungen der vom AG oder Dritten übergebenen Unterlagen durch den AN sind nicht zulässig. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung projektbezogener Informatio- nen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt.
Nach Erfüllung aller vertraglichen Leistungen hat der AN Auskunft zu erteilen; Anfragen, die länger als ein Jahr nach Abnahme gestellt werden, sind vergütungspflichtig.
Der AN behandelt alle im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge, Informati- onen und Unterlagen vertraulich und wahrt die Vorschriften des Datenschutzrechts sowie „In- formation über die Erhebung von Daten Projektbeteiligtenliste. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrags.
4.6 Dokumentations‑, Auskunfts‑, Mitwirkungs‑ und Berichtspflichten
Der AN dokumentiert fortlaufend den Projektfortschritt zeitnah, in der in der Leistungsbeschrei- bung vorgegebenen Art und Weise, in deutscher Sprache und in einem üblichen elektroni- schen Format. Der AN gewährt jederzeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation.
Auf Verlangen erstattet der AN dem AG Berichte über den Stand der Leistungen während der Vertragsdauer.
Erkennt der AN, dass Vorgaben des AG fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht ausführbar sind, muss er den AG unverzüglich informieren, die Folgen darlegen und ggf. eine
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wirtschaftlichere Lösung vorschlagen.
Der AN ist nicht verpflichtet, Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistun- gen erforderlich sind; die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
Sobald dem AN ersichtlich ist, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, muss er den AG unverzüglich informieren.
Der AG stellt dem AN die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfü- gung.
Der AN muss die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des AG rechtzeitig anfordern.
4.7 Personal des Auftragnehmers
Die eingesetzten Personen müssen qualifiziert sein (vgl. Leistungsbeschreibung).
Der AN erbringt die wesentlichen Vertragsleistungen mit eigenen Mitarbeitern oder mit Mitar- beitern einer Ingenieurgemeinschaft.
Personen des AN dürfen nur mit Einwilligung des AG ausgetauscht werden. Der AG erklärt seine Einwilligung unverzüglich, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der AN eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Der AN informiert den AG innerhalb von zwei Wochen über das Ausscheiden von Personal.
Ersatzpersonen gelten nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens die vertraglich voraus- gesetzte Eignung besitzen. Eine höhere Qualifikation begründet keinen Anspruch auf höhere Vergütung; die Kosten des Austauschs trägt der AN.
Vertretungsregelung: Bei planmäßigen Abwesenheiten (z. B. Urlaub) stellt der AN eine Vertre- tung gemäß Abs. 6 sicher. Bei ungeplanten Abwesenheiten (z. B. Krankheit) muss spätestens nach dem dritten Werktag eine Vertretung benannt werden.
Der AG kann aus sachlichen Gründen den Austausch einer Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstößt (z. B. wiederholtes Nichteinhalten von Terminvorgaben, unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, wiederholte unbrauchbare Arbeitsergebnisse). Die Einarbeitung bei einem Wechsel wird nicht gesondert vergütet.
4.8 Vergütung
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Honorarangebots und wird grundsätzlich nach Auf- wand vergütet.
Nach Aufwand gilt:
Es wird ausschließlich der Zeitaufwand vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ge- regelt ist. Die Zahlung setzt unterschriebene Nachweise über die Leistungen. Reisezeiten zum Sitz des AG oder zur Baustelle werden nicht vergütet. Der AG ist berechtigt Vorgaben zur nachvollziehbaren Zeiterfassung (z.B. Zeiterfassungssoftware des AG) zu machen. Die prüf- bare Zeiterfassung ist fortlaufend zu führen und mindestens 2-wöchentlich (gesammelt für das gesamte Projektteam) dem AG zur Prüfung vorzulegen.
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Reise‑ und Übernachtungskosten von und nach Regensburg sind bereits in den Nebenkosten enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
Die im Honorarangebot angegebenen Mengen beruhen auf einer unverbindlichen Schätzung des AG. Der daraus resultierende „kalkulierte Endpreis“ stellt einen Maximalwert dar. Der AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen in dieser Höhe abzurufen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und nachweislich erbrachten Leistungen.
Erreicht der AN 80 % des kalkulierten Endpreises, muss er den AG schriftlich informieren, insbesondere wenn eine Überschreitung zu erwarten ist. Eine Überschreitung ist nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung (Nachbestellung) zulässig. Unabhängig davon bleibt der AN verpflichtet, die vereinbarten Leistungen vollständig zu erbringen.
Pausen werden nicht vergütet.
Leistet der AN nicht vertrags‑ bzw. vereinbarungsgemäß, ist der AG berechtigt, die Leistung nach angemessener Frist ohne Mehrkosten nacherbringen zu lassen (ausgenommen, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat). Weitere Ansprüche des AG (Schadens‑ oder Aufwendungsersatz, Kündigung aus wichtigem Grund) bleiben unberührt.
Alle Preise verstehen sich zu-züglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer- pflicht besteht.
4.9 Zahlungsbedingungen
Der AN darf monatlich Abschlagsrechnungen stellen. Die Rechnung muss die ausgeführten Leistungen und Aufwendungen enthalten; die zugehörigen Leistungsnachweise sind beizule- gen. Nicht nachgewiesene Leistungen werden nicht vergütet.
Rechnungen sind prüffähig per E‑Mail an das Funktionspostfach des AG zu senden. Eine prüf- fähige Rechnung enthält mindestens:
a) Auftragsnummer und Datum b) Laufende Rechnungsnummer c) Bezeichnung der abgerechneten Rollen d) Alle gesetzlich geforderten Angaben (USt‑Ausweis, Bankverbindung usw.).
Die Forderung wird 30 Kalendertage nach Eingang der prüffähigen Rechnung fällig. Bei be- rechtigten Einwendungen des AG (Kürzungen) wird die Rechnung bis zur Klärung zurückge- halten. Keine Rechnungsstellung in den Monaten Dezember und Januar.
Rechnungsadresse:
rechnungen@wwa-r.bayern.de Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg
Für eRechnungen gilt die Leitwege ID 09-1278209-60
Nach Abnahme und vollständiger Unterlagenlage ist der AN verpflichtet, eine prüffähige
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Schlussrechnung zu stellen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der prüffähigen Schlussrechnung.
Stellt der AN die Schlussrechnung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht rechtzeitig, kann der AG auf Kosten des AN eine prüffähige Ersatz‑Schlussrechnung erstellen lassen. Die Ver- gütungsforderung wird mit der Übermittlung der Ersatz‑Schlussrechnung fällig.
Die Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, sofern der AN schriftlich über die Ausschlusswirkung informiert wurde. Vorbehalte können bis zu 30 Kalendertage nach Eingang der Schlusszahlung erhoben werden.
Die Geltendmachung von § 650e BGB ist ausgeschlossen.
Alle Zahlungsanforderungen (inkl. Schlussrechnung) sind kumulativ im Hinblick auf die er- brachten Leistungen, die Rechnungsstellung und die bereits geleisteten Zahlungen zu erstel- len. Der AN führt den Leistungsnachweis.
4.10 Termine
Der Rahmenterminplan wird bei Notwendigkeit (Änderungen etc.) fortlaufend im Laufe des Projektes aber mindestens quartalsweise fortgeschrieben, zwischen den Vertragsparteien ab- gestimmt und an den Projektablauf angepasst. Der AN erarbeitet hierzu einen entsprechenden Vorschlag.
4.11 Haftung
Die Haftung des AN richtet sich nach den Regelungen im Vertrag.
Die Gesamthaftung des AN ist im Vertrag geregelt.
Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung der ver- traglichen Pflichten des AN resultieren, und ersetzt dem AG sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten (inkl. angemessene Rechtsverteidigungskosten).
Der AN bzw. jedes Mitglied der Ingenieurgemeinschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflicht- versicherung mit einer Mindestdeckung von 1,5 Mio. EUR für Personenschäden sowie 1,5 Mio. EUR für Sach‑ und Vermögensschäden (jeweils 2‑fach maximiert) abzuschließen und nachzuweisen.
Der AN muss den AG unverzüglich schriftlich informieren, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Bei fehlendem Nachweis nach gesetzter Nachfrist ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Zahlungen dürfen nicht verweigert werden, solange der AN den Versicherungsnachweis er- bracht und die erste Prämienzahlung nachgewiesen hat. Der AG kann Zahlungen vom Fort- bestehen des Versicherungsschutzes abhängig machen.
4.12 Abnahme
Die Abnahme der Leistungen des AN erfolgt förmlich; § 640 Abs. 2 S. 1 BGB bleibt unberührt.
Grundsätzlich erfolgt eine einheitliche Abnahme am Ende sämtlicher beauftragter Leistungen.
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Nach vollständiger und vertragsgemäßer Erbringung erstellen AN und AG ein gemeinsam zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll.
Die bloße Nutzung der Leistung durch den AG stellt keine Abnahme dar. Die Unterzeichnung von Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen durch den AG oder dessen Bevollmäch- tigte ist grundsätzlich eine Freigabe, keine Abnahme; sie schränkt jedoch nicht die gesetzli- chen Mängelansprüche ein.
Verweigert der AG die Abnahme, weil die Leistung nicht abnahmereif ist, kann er dies inner- halb einer Frist von 30 Kalendertagen unter Nennung wesentlicher Mängel tun.
4.13 Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung kann innerhalb von drei Wochen erfolgen; die Frist beginnt mit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Der Kündigende muss den Kündigungsgrund schriftlich mitteilen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Vertragspartner nicht mehr zugemutet wer- den kann. Liegt der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach er- folgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig, soweit nicht § 314 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich macht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor wenn ein Scheitern des Projekts offensichtlich oder das Projekt eingestellt wird.
Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat der AN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirk- samwerden erbrachten Leistungen, es sei denn, der AG weist nach, dass die Leistungen für ihn aufgrund der Kündigung interessenslos sind.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Zurückbehaltungs‑ und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen, es sei denn, der AG bestreitet die Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
4.14 Schlussbestimmungen
Die Vertragsbedingungen wurden individuell ausgehandelt. Die vorbehaltlose Unterzeichnung der beigefügten Auftragsbestätigung durch den AN gilt als Annahme des Vertrages.
Es gilt deutsches Recht.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen (auch wenn das Ge- setz keine besondere Form vorschreibt). Die Schriftform gilt auch für Änderungen dieser Re- gelung. Wer sich auf eine nicht schriftliche Änderung beruft, muss diese beweisen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so zu umdeuten, dass der von ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Gleiches gilt bei Regelungslücken.
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