260911 EKK_RV_VE713.Vergabeunterlagen_Anlage 9.1 - Rahmenvereinbarung PS_Entwurf.pdf

Projektsteuerung für Neubau-, Umbau-, Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen am Krankenhaus Mühlacker

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:04 (Europe/Berlin)

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ENTWURF

Stand: 11.09.2026

RAHMENVEREINBARUNG

über Leistungen der Projektsteuerung nach AHO-Heft Nr. 9 / 2025 zur baulichen Weiterentwick-

lung des RKH-Standorts Krankenhaus Mühlacker

zwischen

der RKH Enzkreis-Kliniken gGmbH,

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fabian Bunzel,

Hermann-Hesse-Straße 34,

75417 Mühlacker

  • nachfolgend: „Auftraggeber“ -

und

  • nachfolgend: „Auftragnehmer“ –

Information: Der Name des obsiegenden Bieters wird hier ergänzt!

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ......................................................................... 5

§ 2 Grundlagen der Rahmenvereinbarung ......................................................................... 5

§ 3 Art und Umfang der Leistungen .................................................................................... 7

§ 4 Projektziele des Auftraggebers ..................................................................................... 7

§ 5 Einzelabruf ................................................................................................................... 8

§ 6 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................... 9

§ 7 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................11

§ 8 Einhaltung der Termine ...............................................................................................13

§ 9 Vergütung ...................................................................................................................14

§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ...............................................................15

§ 11 Unterlagen ..................................................................................................................16

§ 12 Urheberrechte .............................................................................................................17

§ 13 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung .............................................................................18

§ 14 Gewährleistung und Haftung .......................................................................................19

§ 15 Schlichtungsklausel .....................................................................................................20

§ 16 Höhere Gewalt ............................................................................................................20

§ 17 Loyalitätsklausel / Corporate Governance / Tariftreue .................................................21

§ 18 Salvatorische Klausel ..................................................................................................22

§ 19 Schriftformerfordernis ..................................................................................................22

§ 20 Gerichtsstand/Erfüllungsort .........................................................................................23

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PRÄAMBEL

Der Auftraggeber ist eine kommunale Gesellschaft, deren Gesellschafter die RKH Regionale Kli-

niken Holding und Services GmbH und der Enzkreis sind. Neben dem Krankenhaus Mühlacker

gehört die Geriatrische Rehabilitationsklinik Mühlacker zur RKH Enzkreis-Kliniken gGmbH. Zu-

sätzlich hält die Gesellschaft Anteile an der Christliche Hospiz Pforzheim / Enzkreis gGmbH sowie

der Kinderzentrum Maulbronn gGmbH. Beide Gesellschaften sind über die Anteile mit der RKH

Enzkreis-Kliniken gGmbH im Konzern verbunden, firmieren jedoch nicht unter dem Namen der

RKH Enzkreis-Kliniken gGmbH. Insgesamt nimmt der Auftraggeber mit seinen Häusern und ins-

gesamt rund 220 Betten eine wichtige medizinische Versorgungsaufgabe im Enzkreis wahr. Ca.

590 Mitarbeitende kümmern sich jährlich um das Wohl von fast 10.000 stationären und rund

18.000 ambulanten Patienten, die auf hohem medizinischem Niveau versorgt werden. Mit seinem

Leistungsspektrum bietet der Auftraggeber eine spezialisierte fachärztliche Versorgung an.

Der Auftraggeber plant verschiedene bauliche Maßnahmen in den kommenden Jahren. Hierbei

handelt es sich um diverse Projekte für Neubau, Rückbau, Umbau und Sanierung am Klinikstand-

ort mit seinen verschiedenen Gebäuden in Mühlacker. Dies sind vor allem, aber nicht abschlie-

ßend, Stationssanierungen und -umbauten sowie Bauprojekte innerhalb der medizinischen Funk-

tionsbereiche sowie den zum Krankenhausbetrieb gehörenden nicht medizinischen Bereichen

(bspw. Verwaltung, Pflegeschule, Konferenzräume). Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, die

qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung in Mühlacker sicherzustellen.

Die Maßnahmen können insbesondere Neubau-, Umbau-, Erweiterungs-, Sanierungs-, Moderni-

sierungs-, Infrastruktur-, Technik- und Inbetriebnahmemaßnahmen betreffen, die im Wesentli-

chen im laufenden Klinikbetrieb umgesetzt werden.

Nicht umfasst sind einzelne Großprojekte, die gesondert vergeben werden.

Für die Maßnahmen zur baulichen Weiterentwicklung sind unter anderem Projektsteuerungs- und

Projektmanagementleistungen im Bereich Krankenhausbau und Krankenhaustechnik erforder-

lich. Die Leistungen orientieren sich an AHO Heft Nr. 9, Projektmanagementleistungen in der

Bau- und Immobilienwirtschaft, Stand Mai 2025.

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Zur Verstetigung der Kernaufgaben im Rahmen der Projektsteuerung des RKH-Standorts Kran-

kenhaus Mühlacker soll nunmehr eine Rahmenvereinbarung mit maximal drei Büros nach § 21

Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Vergabeverordnung (VgV) beauftragt werden. Vor diesem Hintergrund

hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren zur Beauftragung der Projektsteue-

rungsleistungen nach der VgV durchgeführt. Der Aufragnehmer wurde in dem Vergabeverfahren

als Rahmenvereinbarungspartner ausgewählt und erhielt den Zuschlag.

Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist eine Mehrfach-Rahmenvereinbarung, die die Moda-

litäten des jeweiligen Einzelabrufs beinhaltet und die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragge-

ber und dem Auftragnehmer für die Durchführung der einzelnen Projektsteuerungsleistungen re-

gelt (nachfolgend: „Projektsteuerung“). Die Rahmenvereinbarung gilt für alle im Einzelnen aus-

zulösenden Aufträge nach den im Weiteren definierten Inhalten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

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§ 1

Gegenstand der Rahmenvereinbarung

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind die in § 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung näher

beschriebenen Leistungen der Projektsteuerung. Die Leistungen beinhalten das Leis-

tungsbild nach AHO Heft Nr. 9, Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobili-

enwirtschaft, Stand Mai 2025.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Projektsteuerungsleistungen nach

Maßgabe der Vergabeunterlagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus dem

Vergabeverfahren nach Anlage 1 zu erbringen. Die Ausführungsqualität darf nicht redu-

ziert werden. Etwas Anderes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Der eigentliche Leistungsvertrag kommt jeweils unter Berücksichtigung der Bedingungen

dieser Rahmenvereinbarung nach Einzelabruf aus der Rahmenvereinbarung zustande.

(4) Für den Einzelabruf gelten die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung. Die Rahmen-

vereinbarung spezifizierende und konkretisierende Bedingungen (wie zum Beispiel der

Leistungsgegenstand) können in den jeweiligen Einzelabrufen gemäß § 5 dieser Rah-

menvereinbarung ergänzt werden.

§ 2

Grundlagen der Rahmenvereinbarung

(1) Grundlagen dieser Rahmenvereinbarung und maßgebend für den Leistungsumfang des

Auftragnehmers sind die einschlägigen zwingenden Bestimmungen der Europäischen

Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg sowie –

vorbehaltlich der Regelungen dieser Rahmenvereinbarung und seiner Anlagen – die fol-

genden Regelungen in der bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung jeweils geltenden

Fassung in der folgenden Reihenfolge:

a) Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung;

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b) Die Vergabeunterlagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus dem

Vergabeverfahren nach Anlage 1;

c) das letztverbindliche Angebot des Auftragnehmers nach Anlage 2;

d) die Bestimmungen zum Leistungsbild der Projektsteuerungsleistungen der AHO-

Fachkommission (Heft 9, Stand Mai 2025), insbesondere die §§ 2 ff., soweit nicht

in dieser Rahmenvereinbarung etwas anderes vorgesehen ist;

e) die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen technischen Normen,

Richtlinien und Bestimmungen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik

entsprechen;

f) die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB);

g) die übrigen gesetzlichen Bestimmungen;

h) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen (all-

gemein) nach Anlage 3 dieser Rahmenvereinbarung.

(2) Unterlagen wie erste Angebote (nicht jedoch das letztverbindliche Angebot), Protokolle

oder Korrespondenz sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, soweit sie nicht in dieser

Vereinbarung und den Anlagen ausdrücklich erwähnt werden. Sie sind allenfalls mit zeit-

licher Rangfolge (neu vor alt) unter Beachtung der Regelung „speziell vor allgemein“ zur

Auslegung der Rahmenvereinbarung heranzuziehen.

(3) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und/oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sind

nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, auch wenn diesen nicht explizit widersprochen

wurde.

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§ 3

Art und Umfang der Leistungen

(1) Bei der vorliegenden Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Mehrfach-Rahmen-

vereinbarung.

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt schriftlich im Wege des Einzelabrufs, wie dies in § 5

dieser Rahmenvereinbarung im Einzelnen geregelt ist.

(3) Der geschätzte Umfang und die Art der benötigten Leistungen ergeben sich aus den

Vergabeunterlagen nach Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung. Diese stellen das der-

zeitige Auftragsvolumen dar, welches gegebenenfalls in Zukunft beauftragt werden kann.

(4) Die vorliegende Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers

auf Abruf von Projektsteuerungsleistungen in einem bestimmten Umfang. Insofern besteht

keine Abnahmepflicht des Auftraggebers.

§ 4

Projektziele des Auftraggebers

(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen der Projektsteuerung für das jewei-

lige Bauvorhaben enthalten keine planerischen Leistungen. Der Auftraggeber wird hierzu

die entsprechenden Planungsleistungen separat beauftragen.

(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass folgende Projektziele in den

einzelnen Bauvorhaben erreicht werden:

a) Qualitätsziele durch Erfüllung der Nutzerbedarfsprogramme mit Raum-, Funktions-

und Ausstattungsprogrammen;

b) Kostenziele durch Einhaltung der Gesamtbudgetgrenze für die Baukosten inklu-

sive Umsatzsteuer einschließlich Baunebenkosten nach der im Rahmen der Ent-

wurfsplanung erstellten Kostenberechnung;

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c) Terminziele durch Einhaltung des Gesamtfertigstellungszeitpunkts und Übergabe

an den Auftraggeber; die Festlegung der Terminziele erfolgt in Übereinstimmung

mit dem Auftragnehmer.

(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber als öffentlicher Auftraggeber im

Sinne des Vergaberechts bei den Bauvorhaben agiert. Vor diesem Hintergrund ist die un-

ter Abs. 2 lit. b) genannte Einhaltung der Gesamtbudgetgrenze für den Auftraggeber von

überragender Wichtigkeit. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen nach dieser

Rahmenvereinbarung so zu erbringen und alles Erforderliche zu tun, um die kostenkon-

forme Umsetzung des Projekts zu fördern.

§ 5

Einzelabruf

(1) Die Vergabe der Einzelaufträge für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 dieser Rahmenverein-

barung erfolgt gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 VgV als Einzelabruf nach § 21 Abs. 4

Nr. 1 VgV ohne erneutes Vergabeverfahren.

(2) Der Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge nach objektiven, transparenten und diskrimi-

nierungsfreien Kriterien. Vorrangiges Ziel der Vergabe der Projektsteuerungsleistungen

ist die Verstetigung der Kernaufgaben am RKH-Standort Krankenhaus Mühlacker.

(3) Die Vergabe der Einzelaufträge richtet sich nach den folgenden Kriterien, die sich im Ein-

zelnen an dem von der Europäischen Kommission entwickelten, sogenannten „Kaskaden-

verfahren“ orientieren:

a) Der Auftraggeber wird als erstes den Auftragnehmer kontaktieren, welcher im

Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung über Projektsteuerungsleistungen

nach AHO Heft Nr. 9, Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilien-

wirtschaft, Stand Mai 2025 für Maßnahmen zur baulichen Weiterentwicklung des

Standorts Krankenhaus Mühlacker entsprechend den gewichteten Zuschlagskrite-

rien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

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b) Der Rahmenvereinbarungspartner, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben

hat, wird nach dem Kaskadenverfahren zur Leistungserbringung aufgefordert. Ver-

fügt der Rahmenvereinbarungspartner nicht über die erforderlichen Kapazitäten

oder ist er nicht an der Erbringung der Dienstleistung interessiert, wendet sich der

Auftraggeber an den im Vergabeverfahren nächstplatzierten Rahmenvereinba-

rungspartner.

(4) Für den jeweiligen Einzelabruf wird das in Anlage 4 dieser Rahmenvereinbarung beige-

fügte Muster-Formular verwendet.

§ 6

Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieser Rahmenvereinba-

rung und auf der Grundlage der Vergabeunterlagen sowie der weiteren Angaben und Un-

terlagen aus dem Vergabeverfahren nach Anlage 1 mit der Erbringung der Projektsteue-

rungsleistungen gemäß Leistungsbild der AHO-Fachkommission Projektsteuerung / Pro-

jektmanagement (siehe Heft Nr. 9 der Schriftenreihe des AHO, 6. Auflage, Stand: Mai

2025).

Folgende Leistungen können Gegenstand des Einzelabrufs nach § 5 dieser Rahmenver-

einbarung sein:

− Projektsteuerungsleistungen Projektstufe 1 (Projektvorbereitung)

− Projektsteuerungsleistungen Projektstufe 2 (Planung)

− Projektsteuerungsleistungen Projektstufe 3 (Ausführungsvorbereitung)

− Projektsteuerungsleistungen Projektstufe 4 (Ausführung)

− Projektsteuerungsleistungen Projektstufe 5 (Projektabschluss)

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In den vorgenannten Projektstufen kann der Auftragnehmer in den folgenden Aufgaben-

bereichen tätig werden:

− A – Organisation, Information, Koordination und Dokumentation

− B – Qualitäten und Quantitäten

− C – Kosten und Finanzierung

− D – Termine, Kapazitäten und Logistik

− E – Verträge und Versicherungen

Gegenstand des Einzelabrufs sind die vollständigen Grundleistungen oder Teil der Grund-

leistungen je Handlungsbereich je Projektstufe, Teilleistungen der Grundleistungen je

Handlungsbereich je Projektstufe und / oder einzelne Besondere Leistungen.

(2) Die Beauftragung der Projektsteuerung erfolgt stufenweise, wobei die Stufen im jeweiligen

Einzelabruf festgelegt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt und behält sich vor, dem

Auftragnehmer weitere Stufen oder Teilleistungen einzelner Stufen sowie Besondere Leis-

tungen durch einen späteren gesonderten Abruf in Textform zu übertragen. Der Auftrag-

nehmer verpflichtet sich, die Leistungen der weiteren Stufen oder Teilleistungen einzelner

Stufen sowie Besondere Leistungen nach entsprechendem Abruf durch den Auftraggeber

zu erbringen.

Für den Abruf weiterer Stufen im Einzelabruf gelten die Bedingungen dieser Rahmenver-

einbarung. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer daraus möglicherweise resul-

tierenden Unterbrechung kann der Auftragnehmer weder eine Erhöhung seines Honorars

verlangen noch sonstige Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, geltend machen.

(3) Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf den Abruf weiterer Stufen zu. Er kann auch

aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehende Rechte, gleich wel-

cher Art, herleiten.

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§ 7

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat für die von ihm nach dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden

Planungsleistungen ausreichend qualifiziertes Personal vorzuhalten. Er hat dafür Sorge

zu tragen, dass die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung zeitgerecht und ordnungsge-

mäß erfüllt werden können.

Der Auftragnehmer benennt hierzu für die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung als pro-

jektverantwortliche Mitarbeitende die in Anlage 5 genannten Personen (Projektleitung und

stellvertretende Projektleitung). Diese Mitarbeitenden bleiben für den gesamten Projekt-

ablauf zuständig. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur für den Fall zulässig, dass der Auf-

traggeber dies ausdrücklich wünscht oder ein Vorbringen des Auftragnehmers entspre-

chend genehmigt oder innerbetriebliche Notwendigkeiten bei dem Auftragnehmer für ei-

nen Wechsel sprechen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die nach Abs. 1 für den Projektablauf zuständigen

Mitarbeitenden in Abstimmung mit dem Auftraggeber während der gesamten Pro-

jektphase – abhängig von den jeweiligen Projektstufen – für eine orts- und zeitnahe Steu-

erung des Projekts voraussichtlich pro Woche wie folgt vor Ort in Mühlacker bzw. auf der

Baustelle sind:

a) Projektstufe 1 – Projektvorbereitung 0,5 Tage

b) Projektstufe 2 – Planung 0,5 Tage

c) Projektstufe 3 – Ausführungsvorbereitung: 1 bis 2 Tage

d) Projektstufe 4 – Ausführung (Projektüberwachung): 1 bis 2 Tage

e) Projektstufe 5 – Projektabschluss: 1 Tag

Im Bedarfsfall wird die Vor-Ort-Präsenz des Auftragnehmers in Absprache mit dem Auf-

traggeber abgestimmt und angepasst.

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(3) Der Auftragnehmer stellt insbesondere in der Bauabwicklung die Erreichbarkeit seiner

projektverantwortlichen Mitarbeiter sicher und wird hierzu dem Auftraggeber entspre-

chende Handynummern seiner Mitarbeiter vertraulich zur Verfügung stellen. Die projekt-

verantwortlichen Mitarbeiter werden bei Bedarf des Auftraggebers innerhalb von maximal

sechs Stunden in Bietigheim bzw. auf der Baustelle sein.

In dringenden Ausnahmefällen, wie Brand- oder Havariefälle auf der Baustelle, kann der

Auftraggeber die Mitarbeiter des Auftragnehmers 24 Stunden am Tag, auch an Sonn- und

Feiertagen, kontaktieren. Die Parteien sind sich einig, dass ein Bereitschaftsdienst des

Auftragnehmers nicht Gegenstand der Leistungen ist. Vielmehr soll in den vorgenannten

dringenden Fällen die Erreichbarkeit von projektverantwortlichen Mitarbeitern im Rahmen

eines nach Abschluss der Rahmenvereinbarung abzustimmenden Notfallplanes gewähr-

leistet sein.

(4) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und

größtmöglichen Wirtschaftlichkeit unter Einbeziehung und Berücksichtigung der späteren

Betriebs- und Unterhaltungskosten des Bauvorhabens zu erbringen.

(5) Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer Unternehmer- oder Lieferinte-

ressen ebenso wenig vertreten wie Interessen sonstiger Dritter.

(6) Soweit dem Auftragnehmer die Kontrolle und/oder Überprüfung von Arbeitsunterlagen

Dritter obliegt, umfasst die Prüfung – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – insbe-

sondere

a) die Vollständigkeitsprüfung,

b) die stichprobenhafte Überprüfung auf technische, wirtschaftliche oder funktionale

Mängel,

c) die Plausibilitätsprüfung, zum Beispiel hinsichtlich etwaiger Mengenansätze,

d) die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Projektzielen und etwaigen Planungs-

unterlagen,

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e) die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und der Vergabevorschriften

(ohne fachtechnische und juristische Detailprüfung).

(7) Der Auftragnehmer erstellt monatlich einen schriftlichen Bericht und eine Übersicht über

den Leistungs-, Termin- und Kostenstand sowie eine detaillierte Begründung für etwaige

Soll-Ist-Abweichungen und Steuerungsmöglichkeiten. Ausnahmsweise erstellt er nach

Bedarf des Auftraggebers Sonderberichte.

(8) Dem Auftragnehmer obliegt die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation regelmä-

ßiger, mindestens in einem 14-täglichen Turnus stattfindenden Besprechungen mit den

von dem Auftraggeber beauftragten Unternehmen, Planern und Gutachtern und etwaigen

weiteren Beteiligten. Von allen Besprechungen fertigt der Auftragnehmer, unabhängig von

der Teilnahme des Auftraggebers an diesen Besprechungen, Niederschriften an und leitet

sie dem Auftraggeber sowie den sonst betroffenen Projektbeteiligten zu. Zu den Bespre-

chungen erstellt der Auftragnehmer Terminberichte, aus denen eine fortlaufende Aktuali-

sierung, insbesondere der Soll-Ist-Vergleich der Bauzeit zu erkennen ist.

(9) Der Aufraggeber weist darauf hin, dass die Projektsprache in Wort und Schrift im gesam-

ten Vorhaben deutsch ist

§ 8

Einhaltung der Termine

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Einzelabruf seine Projekt-

steuerungsleistungen aufzunehmen. Hierbei gelten die Termine und Fristen gemäß Ein-

zelabruf.

(2) Kann der termingerechte Ablauf nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer dies mit

Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Kompen-

sationsmöglichkeiten aufzuzeigen.

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§ 9

Vergütung

(1) Maßgebend für die Honorarermittlung der gegenständlichen Leistungen gemäß dem je-

weiligem Einzelabruf sind folgende Honorarparameter:

a) Anrechenbare Kosten auf Basis der Kostenberechnung, die vom Auftraggeber

spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung geprüft und freigegeben wird.

Diese Kostenberechnung ist für die Parteien verbindliche Abrechnungsgrundlage.

b) Die Festlegung der Honorarzone erfolgt im Einzelabruf.

c) Der Honorarsatz und die Nebenkosten (sämtliche Nebenkosten, die Fahrt- und

Reisekosten vom Sitz des Auftragnehmers zum Sitz des Auftraggebers) gemäß

dem letztverbindlichen Angebot des Auftragnehmers nach Anlage 2 der Rahmen-

vereinbarung.

(2) Sollte der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung haben, sind sich die

Parteien darüber einig, sich in erster Linie an den Honorargrundsätzen dieser Vereinba-

rung und des AHO-Heft Nr. 9 / 2025 zu orientieren.

(3) Eine Vergütung nach Stunden berechnet der Auftraggeber nur, wenn die Parteien dies

ausdrücklich zuvor vereinbart haben. Die Stundensätze betragen:

a) Projektleitung (Dipl.-Ing. TU/FH): … €

b) Mitarbeitende (Dipl.-Ing. TU/FH): … €

Information: Die Stundensätze sind nach dem letztverbindlichen Angebot zu er-

gänzen.

(4) Die Zahlung der vereinbarten Honorare je Einzelabruf erfolgt in Teilbeträgen im Wege von

Abschlagszahlungen für vom Auftragnehmer erbrachte und nachgewiesene Leistungen.

Die Teilbeträge sind gemäß der vom Auftragnehmer erstellten Abschlagsrechnungen zur

Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen dürfen maximal alle zwei Monate gestellt werden.

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Hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der

Auftraggeber einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern.

(5) Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt jeweils 30 Tage nach Eingang der Rechnun-

gen bargeldlos auf ein noch zu benennendes Konto des Auftragnehmers. Die Rechnungs-

anschrift des Auftraggebers lautet:

RKH Enzkreis-Kliniken gGmbH

Hermann-Hesse-Straße 34

75417 Mühlacker

Als Zeit der Zahlung gilt der Tag der Abgabe der Absendung des Zahlungsauftrages an

ein Geldinstitut.

(6) Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss-, oder Schlussrech-

nung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu

nummerieren.

(7) Der Auftragnehmer muss zu jeder Rechnungsstellung prüfbare Leistungsstandnach-

weise vorlegen. Hierzu findet ein Vergleich des Leistungsstandes nach der vertraglichen

Soll- und der tatsächlichen Ist-Situation statt. Liegt eine Abweichung der Soll- von der Ist-

Situation vor, werden die Zahlungen entsprechend angepasst.

§ 10

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssum-

men für einzelne Schadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen

aufrechtzuerhalten:

a) Für Personenschäden: 5,0 Mio. €

b) Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): 5,0 Mio. €

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(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Bestehen der vertragsgemäßen Haftpflicht-

versicherung nachzuweisen. Das erfolgt durch die Vorlage einer Bestätigung des Versi-

cherungsunternehmens, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der Versicherungs-

summe ergeben, bis maximal 14 Tage nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Der Auftragnehmer hat die von ihm beigebrachte Haftpflichtversicherung nach Maßgabe

des Abs. 1 während der gesamten Tätigkeit für den Auftraggeber aufrechtzuerhalten. Die

Deckungssummen müssen jährlich mindestens zweimal in Anspruch genommen werden

können. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen in angemesse-

nen Zeitabständen über die Aufrechterhaltung des vorgenannten Versicherungsschutzes

nachzuweisen. Handelt der Auftragnehmer dieser Pflicht zuwider, besteht ein Recht des

Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung nach § 13 Abs. 4 dieser Rahmenverein-

barung.

§ 11

Unterlagen

(1) Vor Beendigung der jeweiligen Maßnahme gemäß Einzelabruf hat der Auftragnehmer

dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen zu übergeben. Nach Beendigung der jeweiligen

Maßnahme sind dem Auftraggeber darüber hinaus noch alle weiteren Unterlagen zu über-

geben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objekts

erforderlich sind. Alle Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Unterlagen in digitalisierter Form zu über-

geben und auf dem Projektkommunikationssystem abzulegen. Der Auftragnehmer ver-

pflichtet sich zur vollständigen Datenlieferung an den Auftraggeber und sichert Richtigkeit

aller grafischen und nichtgrafischen Daten und Informationen zu.

(3) Der Auftragnehmer hat hinsichtlich des Anspruchs des Auftraggebers auf Übergabe der

Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

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Rahmenvereinbarung über Projektsteuerungsleistungen für Maßnahmen des RKH-Standorts Kran- kenhaus Mühlacker RKH Enzkreis-Kliniken gGmbH ./. […] Seite 17

(4) Sofern Unterlagen nicht an den Auftraggeber herauszugeben sind, ist der Auftragnehmer

berechtigt, diese Unterlagen 10 Jahre nach vollständiger Leistungserbringung zu vernich-

ten. Vor der Vernichtung hat er dem Auftraggeber schriftlich anzubieten, ihm diese Unter-

lagen zur Verfügung zu stellen.

§ 12

Urheberrechte

(1) Das Urheberecht an dem für das jeweils per Einzelabruf zu erstellenden projektbezoge-

nen Arbeitsergebnissen verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stimmt gleich-

wohl schon zum jetzigen Zeitpunkt jeglichen zukünftigen Änderungen, die auf Verlangen

des Auftraggebers durchgeführt werden, ausdrücklich zu.

(2) Alle Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht einschließlich des Rechts, Veränderungen an

den projektbezogenen Arbeitsergebnissen vorzunehmen, werden mit Abschluss dieser

Rahmenvereinbarung räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf

den Auftraggeber übertragen. Eine besondere Vergütung für die Übertragung und Inan-

spruchnahme der vorgenannten Rechte kann der Auftragnehmer nicht verlangen.

(3) Die Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat darüber hinaus das Recht zur Veröf-

fentlichung projektbezogener Arbeitsergebnisse unter Namensangabe des Auftragneh-

mers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des Auftraggebers.

Die Zustimmung darf nur aus übergeordneten Gründen verweigert werden.

(4) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber herauszugebenden Datenträger können

ohne gesonderte Lizenzgebühr vom Auftraggeber genutzt werden.

(5) Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, Informationen, von denen er im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit über das Objekt, den Auftraggeber oder eine andere mit dem Auftrag-

geber verbundene Gesellschaft Kenntnis erlangt, streng vertraulich zu behandeln. Der

Auftragnehmer hat insbesondere zu unterlassen, Informationen im Zusammenhang mit

seiner Tätigkeit nach dieser Rahmenvereinbarung an die Öffentlichkeit, namentlich an

Medien, weiterzugeben, es sei denn, es liegt für jeden betreffenden Einzelfall eine schrift-

liche Zustimmung des Auftraggebers vor.

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(6) Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung und seiner Bestandteile zugänglich gemach-

ten Informationen und Dokumentationen sind vertraulich zu behandeln und durch den Auf-

tragnehmer Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wei-

terzuleiten. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an die Nachunternehmer

unterliegt denselben Beschränkungen. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer sämtliche

seiner Nachunternehmer ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Ein Verstoß gegen

diese Verschwiegenheitspflicht stellt für den Auftraggeber einen außerordentlichen Kün-

digungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 4 dieser Rahmenvereinbarung dar.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten in jedem Fall auch dann, wenn diese Rahmenver-

einbarung – gleich aus welchen Gründen – vorzeitig beendet wird.

§ 13

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

(1) Die vorliegende Rahmenvereinbarung tritt am Tag der Unterschrift der Parteien in Kraft.

Die Laufzeit beginnt am 01. des auf den Zuschlag folgenden Monats und beträgt 3 Jahre.

(2) Die Rahmenvereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Festlaufzeit maximal einmal um

ein weiteres Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit vom Auftraggeber

gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung aus wichtigem

Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

(4) Der Auftraggeber hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung,

wenn

a) der Auftragnehmer in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieser Rah-

menvereinbarung verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit ange-

messener Fristsetzung nicht behoben wird und dem Auftragnehmer in dem Ab-

mahnungsschreiben für den Fall für dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-

gung dieser Rahmenvereinbarung angekündigt hat, oder

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b) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf-

tragnehmers gestellt, dieser nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird

und ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet wird

oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse erfolgt.

(5) Wird diese Rahmenvereinbarung aus einem der in Abs. 4 genannten Gründe gekündigt,

den der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind dem Auftragnehmer unter Ausschluss wei-

tergehender Ansprüche nur die bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts

erbrachten, nachgewiesenen und für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu ver-

güten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 14

Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen

Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Weiteres vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Verletzt der Auftragnehmer eine Pflicht aus dieser Rahmenvereinbarung, so kann der Auf-

traggeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, dass der

Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer hat dem

Auftraggeber für die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten, die sich aus der Natur die-

ser Rahmenvereinbarung ergeben, die dadurch bedingten Mehrkosten der Baumaß-

nahme, den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Die Haftung des Auftragneh-

mers für fahrlässige Pflichtverletzungen erfolgt je nach Schadensereignis bis zur Höhe

der in § 10 dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Deckungssumme der Haftpflichtver-

sicherung.

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(4) Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Be-

seitigung des Schadens beteiligt wird, es sei denn, dem Auftraggeber ist aus Gründen,

die in der Person des Auftragnehmers liegen, dessen Beteiligung an der Schadensbesei-

tigung nicht zuzumuten.

§ 15

Schlichtungsklausel

(1) Die Rahmenvereinbarungsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein

Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Ver-

einbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegeben-

heiten zu erarbeiten. Eine Leistungsverweigerung ist in diesem Fall nicht möglich.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung oder über

ihre Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der

Schlichtungsordnung der IHK Nordschwarzwald und der Rechtsanwaltskammer Karls-

ruhe geschlichtet.

(3) Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die

Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Be-

nennung bindet die Parteien.

(4) Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte.

Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so

steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen

§ 16

Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind sich einig, dass Pandemien, wie etwa die Corona-Pandemie, grundsätz-

lich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Höhere Gewalt ist ein

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unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der

Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann

und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist. Der pauschale Hinweis auf die

Auswirkungen der Pandemie einer Partei genügt jedoch nicht, um das Vorliegen höherer

Gewalt anzunehmen. Vielmehr muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Ge-

walt begründenden Umstände darlegen und beweisen. Beruft sich der Auftragnehmer da-

her im Hinblick auf eingetretene Verzögerungen bei seinen Leistungen auf das Vorliegen

höherer Gewalt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Pandemie ur-

sächlich für die im jeweiligen Einzelfall aufgetretene Störung war.

(2) Ungeachtet aller Bestimmungen in dieser Rahmenvereinbarung ist allerdings keine der

Parteien der jeweils anderen entschädigungspflichtig für jegliche(n) Verlust, Zerstörun-

gen, Kosten oder sonstige Ansprüche, die aus direkter oder indirekter Folge von Verlet-

zungen oder Nichterfüllung von dieser Rahmenvereinbarung aufgrund von höherer Ge-

walt herrühren.

(3) Als höhere Gewalt im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gelten nicht Pandemien nach

Abs. 1, sondern alle von beiden Parteien unabwendbaren Umstände, wie Streik oder Aus-

sperrungen, Naturkatastrophen sowie nichtvorhersehbare Eingriffe Dritter von außen, das

heißt gewalttätige Demonstrationen etc.

§ 17

Loyalitätsklausel / Corporate Governance / Tariftreue

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass beim Abschluss dieser Rahmenvereinbarung

nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen planerischen, technischen, baulichen

oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen

oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vo-

rausgesehen und erschöpfend geregelt werden können. Sie sichern sich jedoch gegen-

seitig zu, die in dieser Rahmenvereinbarung getroffenen Vereinbarungen in diesem Sinne

zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretende Veränderungen der Verhältnisse oder völlig

neu eintretende Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben

Rechnung zu tragen und einvernehmlich zu lösen.

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(2) Um die Mitarbeitenden des Auftraggebers sowie die Unternehmen als solche zu schützen,

Interessenskonflikte zu vermeiden, Geschäftsprozesse transparent zu machen sowie Kor-

ruption zu verhindern, vereinbaren die Parteien die Geltung der in Anlage 6 dieser Rah-

menvereinbarung Vereinbarung aufgenommenen „Konzernregelung Corporate Gover-

nance“.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, bei der Ausführung der Leistungen die Best-

immungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg (LTMG) zu beachten. Zur Erfüllung der Tariftreue- und der Mindestentgelt-

verpflichtungen hat der Auftragnehmer die Verpflichtungserklärung für öffentliche Auf-

träge unterzeichnet, die Teil seines letztverbindlichen Angebots nach Anlage 2 dieser

Rahmenvereinbarung ist.

§ 18

Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvereinbarung unwirksam oder undurchführbar

sein oder werden, soll dies die Gültigkeit dieser Rahmenvereinbarung im Übrigen nicht

berühren. Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder

undurchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksa-

men oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Die Regelungen nach

den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen diese Rahmenvereinbarung

eine Lücke aufweist.

(2) Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- und Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der

unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.

§ 19

Schriftformerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform oder der elektronischen Form mit zumindest fortgeschrittener elektronischer Signatur

(z. B. Adobe Sign). Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Formerfordernisses

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selbst. Individualvereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung durch beide Rah-

menvereinbarungspartner. Diese Formvorschrift gilt auch für eine Kündigung der Rahmenverein-

barung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 20

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit dieser Rahmen-

vereinbarung etwa in Zukunft zwischen dem Auftraggeber sowie der Auftragnehmer auftretenden

Auseinandersetzungen jedweder Art ist – soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Grün-

den etwas anderes ergibt – Mühlacker.

Mühlacker, den … ……………., den ….


… …

… …

… …

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ANLAGENSPIEGEL

Anlage 1: Vergabeunterlagen sowie die weiteren Angaben und Unterlagen aus dem Verga-

beverfahren

Anlage 2: Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers

Anlage 3: Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen (all-

gemein)

Anlage 4: Muster-Einzelabruf

Anlage 5: Aufstellung der projektverantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers

Anlage 6: Konzernregelung Corporate Governance

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung