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Projektsteuerung für Laborgebäude, Energiezentrale und Campusinfrastruktur mit BIM

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

Vertrag – Projektsteuerung inkl. BIM Management

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Behandlung von Unterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

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Anlagenverzeichnis

Teil A

☒ VII.27.4 Anlage zu §§ 6, 8, 10 und 11 (Honorarangebot zum Vertrag Projektsteuerung)

☒ VI.1 Anlage Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

☒ formlos Anlage zu § 1.1 (Auflistung über die zu bearbeitenden ☐ Gebäude ☐ ☒ Projektbeschreibung der Maßnahme ☐ )

☒ VI.4.H Anlage: ZVB Pflichtenheft

☒ VI.4.1.H Anlage: Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4.H)

☒ Anlage zu § 5.1.1 (Building Information Modeling – BIM) in Verbindung mit den Austausch-Informations-Anforderungen (AIA) – POHB und den BIM-Lieferleistungen (Anlage 10.1 und 10.2)

☐ BIM-Ablaufplan (BAP) in der jeweils aktuellen Fassung – derzeitiger Stand:

☒ VI.5 Anlage zu § 5.1.2 (ZVB Austauschplattform)

☒ VI.10 Anlage ZVB Regelungen zur Datenverarbeitung

☒ VI.11 Anlage zu § 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung)

☒ VI.12.2 Schutzerklärung Scientology

☒ formlos Anlage Kostenkontrolleinheiten KKE (HaSta Haushaltsverfahren Staatsbauverwaltung)

☒ VI.16 Anlage ZVB Kostenkontrollinstrument

☐ Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) (für ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB – mit ☐ vorläufigem Stand vom

☐ formlos Musterprojektorganisationshandbuch mit Anlagen

☒ formlos Anlage POHB-Projektorganisationshandbuch – Übergabe nach Vertragsschluss

☒ formlos Anlage BIM-Lieferleistungen zum POHB

☒ formlos Anlage Grob-Rahmenterminplan Übersicht

☒ VI.21 Anlage (BIM-BVB) Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit BIM für freiberufliche Leistungen

Teil B

☐ formlos Anlage zu § 7 (Projektbeteiligtenliste)

☒ VI.14 Liste fachlich beteiligte (zu befüllen im Laufe des Projekts)

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertragsschluss übergeben bzw. digital übermittelt.

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Projektsteuerung mit BIM für die Bauaufgabe: Ersatzneubau Laborgebäude und Ersatzneubau Energiezentrale für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

In der Liegenschaft Veterinärstraße, 85764 Oberschleißheim Flurnummer 36 und 36/2 sowie 36/6 Gemarkung Oberschleißheim

sollen für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

☒ Gebäude ☒ Ingenieurbauwerke ☒ Verkehrsanlagen ☒ Freianlagen

☒ neu errichtet, hergestellt, erweitert

☐ umgebaut, modernisiert, instandgesetzt oder instandgehalten (Bestandsbauten)

werden.

Die Bauaufgabe wird als

☒ Große Baumaßnahme nach Abschnitt E RLBau

☐ Kleine Baumaßnahme nach Abschnitt D RLBau

☐ Bauprojekt nach Abschnitt E RBBau

☐ Einfache Baumaßnahmen nach Abschnitt D RBBau

☐

durchgeführt.

1.2 ☒ D ie Bauaufgabe besteht aus folgenden Teilprojekten:

• Ersatzneubau Laborgebäude • Ersatzneubau Energiezentrale • Vorabmaßnahme Parkdeck • Neuordnung und Erweiterung Medien- und Versorgungstrassen • Anpassung der verkehrlichen Erschließung • Außenanlagen und Infrastrukturmaßnahmen

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§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

☒ Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau 2026)

☐ Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in Verbindung mit dem Einführungserlass BMWSB/BMF vom 30.09.2022

☐ Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand)

☐ Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen - öAUmwR

☒ Vorgaben zum Building Information Modeling (BIM): BIM Lieferleistungen, POHB, BIM BVB und VII.27.4 Honorarangebote PS

☐ AMEV Richtlinien

☐ Leitfaden Nachhaltiges Bauen

☐ Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB)

☐ Steckbriefe des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB-Steckbriefe)

☐

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

☐ die Ergebnisse aus der Projektentwicklung, ggf. fortgeschrieben (Unterlagen zum Projektantrag nach Abschnitt B RLBau)

☒ die Bedarfsplanung mit Kosten- und Terminrahmen (Stand QII/2025)

☐ Anlage das Baufachliche Gutachten vom 21.05.2025

☐ die Machbarkeitsstudie vom

☐ Bauantragspläne vom , Dokumente aus dem Projektentwurf PE und Projektplanung PP.

☐ das interne Auftragsschreiben (z. B. Auftrag zur Erstellung PU oder FPU) vom

☒ den amtlichen Lageplan vom 12.04.2024

☐ die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom

☐ den Grob-Rahmenterminplan, Abgabe PP

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☐ die Bauvoranfrage vom

☒ Das POHB-Projektorganisationshandbuch: Teil befüllt, mit Vorlage Entscheidungs- und Änderungsmanagement, Vorgaben zum Risikomanagement, sowie Vorgaben aus Richtlinien, etc.

☐ die Risikoermittlung (z. B. gemäß Muster Risikoermittlung/Unterlagen Ergebnis Projektentwicklung oder zu späteren Zeitpunkten ermitteltes Risiko)

☐ die spezifischen Vorgaben zu Qualitäten und/oder Bearbeitung: Erläuterungsbericht LPH 3 (Anlage 3)

☐

2.3 Für die weitere Bearbeitung sind –

☒ bei Großen Baumaßnahmen zu Grunde zu legen:

☒ die baufachlich genehmigte und freigegebene HU-Bau

☐ die baufachlich festgesetzte und haushaltsrechtlich genehmigte Projektplanung (PP)

☐

☐ bei Bauprojekten zu Grunde zu legen:

☐ die vom Auftraggeber baufachlich genehmigte und vom Bauherrn bestätigte FPU vom

☐

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Den Leistungen sind immer die jeweils aktuellen Arbeitsergebnisse der Objekt- und Fachplaner zu Grunde zu legen. Dazu gehören u. a. Planunterlagen, Kostenermittlungen, Terminplanungen, Beschreibungen, erstellte Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie Nachtragsprüfungsunterlagen.

2.4 Die Baumaßnahme/Bauaufgabe ist

☐ ein verfahrensfreies Bauvorhaben

☐ genehmigungsfrei

☒ Sie unterliegt

☐ dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

☐ dem Baugenehmigungsverfahren

☒ dem Zustimmungsverfahren - Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

☐ der Kenntnisgabe

☐

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Bayern.

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§ 3

Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage zur Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen sind dem Auftraggeber zu übergeben:

1-fach in Papier in kopierfähiger Ausführung, in pdf und alle Unterlagen in eine vom Staatlichen Bauamt Freising eingerichtete Cloud bzw. im CDE.

1-fach digital auf Datenträger (CD/DVD/USB)

soweit an anderer Stelle nicht anderes bestimmt ist.

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Projektstufen. Projektstufen, die der Auftraggeber nicht nach Ziffer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Projektstufen, auf einzelne Handlungsbereiche oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

Es können weitere Projektstufen abgerufen werden, bevor die vorherige Stufe vollständig abgeschlossen ist.

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4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

☒ mit der Erbringung der Projektstufe 1 gemäß § 6.1

☒ mit der Erbringung der Projektstufe 2a gemäß § 6.2.1

☐ mit der Erbringung der Projektstufe 2b gemäß § 6.2.2

☐ mit der Erbringung der Projektstufe(n) 3-4 gemäß § 6.3-6.4

☐ mit der Erbringung der Projektstufe 5 gemäß § 6.5

☐ Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

☐

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bauaufgabe/Baumaßnahme weitere Leistungen abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Projektstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Projektstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe/ Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Projektstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Projektstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Projektstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Allgemeine Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Projektstufen so zu erbringen, dass das Bauprojekt / die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.5 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

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Der Auftragnehmer hat dabei für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung sämtlicher Projektbeteiligter, insbesondere der Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater, Sachverständige und Baubeteiligten, sowie für eine Kontrolle aller planerischen und bauausführenden Fachbereiche im Sinne einer fachlichen Unterstützung des Auftraggebers zur Erreichung der Vertrags-, Planungs- und Überwachungsziele Sorge zu tragen.

Dafür hat er für alle Projektbeteiligten in Abstimmung mit dem Auftraggeber die entsprechenden Rahmenbedingungen im Hinblick auf Projektorganisation, Projektstruktur, Kommunikation, Information zu schaffen und/oder durchzusetzen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jederzeit über den Projektstand und den Projektfortschritt zu informieren und ihn z. B. mit Entscheidungsvorschlägen in die Lage zu versetzen, steuernd einzugreifen.

Die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers mindert nicht die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer.

Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele der Projektbeteiligten laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen

☒ 5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik) – in dem BIM-Anwendungsumfang (Basis BIM und Inbetriebnahme)

☒ BIM Bestandsaufnahme ☒ BIM-Planung ☒ BIM Ausführung ☒ BIM Dokumentation

nach den Vorgaben des Auftraggebers gem. AIA – POHB und den BIM-Lieferleistungen umzusetzen.

Für bestimmte Leistungen der Projektsteuerung ist eine BIM-spezifische Ausgestaltung

erforderlich.

Folgende BIM-spezifischen Leistungen werden vereinbart: ☒ Anlage 10.2 BIM Lieferleistungen

☒ „Projektmanagement mit BIM“ gemäß AHO-Schriftenreihe (Nr. 9) „Projektmanagement

in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung“, Kapitel

6.2 Projektsteuerung mit BIM; ☒ VII.27.4 (besondere Leistungen BIM), POHB und BIM Lieferleistung

Weitere mit der Verwendung des BIM zusammenhängende projektbezogene Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsabwicklung ergeben sich aus: © VHF Bayern – Stand April 2025 8/23

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☐ Anlage zu § 5.1.1 (Building Information Modeling – BIM) sowie aus dem „BIM- Ablaufplan (BAP)

☐

☒ 5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement

☒ Der Auftraggeber stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Kündigungen. Kopien dieser Erklärungen sind in der Austauschplattform abzulegen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner des Auftraggebers gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in der Anlage zu 5.1.2 – VI.5 (ZVB Austauschplattform) geregelt.

Der Auftragnehmer hat die Plattform Catenda zu nutzen.

☐

☒ 5.1.3 Gemäß den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten (EEFB) –

☒ ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40) zu errichten.

☐ Die technischen Mindestanforderungen für Neubauten nach der Tabelle 1 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

☐ ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) zu ertüchtigen.

☐ Die technischen Mindestanforderungen für Sanierungsvorhaben von Bestandsgebäuden (komplette Gebäudesanierungen) nach der Tabelle 2 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

☐ sind die technischen Mindestanforderungen für Bauunterhaltsmaßnahmen nach der Tabelle 3 (Anlage EEFB) bei Änderung/Erneuerung von energetisch wirksamen Bauteilen und gebäudetechnischen Anlagen

☐ einzuhalten

☐ für - um v.H. zu unterschreiten.

☐ 5.1.4 Leitfaden – Nachhaltiges Bauen

Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem Auftraggeber − bei der Planung und Baudurchführung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit der Zielvereinbarung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen (Anlagenverzeichnis Teil A – Zielvereinbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen) und in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber zu

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präzisieren, fortzuschreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften sind dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

5.2 Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden Besonderen Leistungen ergeben sich aus der Anlage VII.27.4 zu § 6.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber ☒ im genehmigten Projektantrag

☒ in der gebilligten Bedarfsbeschreibung ☐ in der Initialen Projektunterlage (IPU) ☐ in der Einfachen Bauunterlage (EBU) ☐ in der Projektplanung vorgegebenen Projektziele, die Quantitäts- und Qualitätsziele sowie die definierten Anforderungen erreichbar sind und umgesetzt werden.

Die Vorgaben der freigegebenen / genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (§§ 24 und 54 BHO bzw. Art. 24 und 54 BayHO).

5.3 Planungs- und Überwachungsziel – Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die festgelegte Kostenobergrenze für die Baumaßnahme in Höhe von 222.900.000,- EUR ☒ brutto ☐ netto nicht überschritten wird.

Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276 – in der Fassung 2018-12 ☒ einschließlich Umsatzsteuer ☐ ohne Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppe in der jeweiligen Bauunterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle werden die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276 – in der Fassung 2018-12 – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/ vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), erfasst und kontinuierlich fortgeschrieben.

☒ Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann ausschließlich nach Vergabeeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat durch und meldet, wie mit dem Auftraggeber vereinbart, den aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe.

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Darüber hinaus ist die Kostenkontrolle in allen Projektstufen so führen, dass die Kostenentwicklung zu jederzeit transparent im Hinblick auf Indexentwicklung, eingetretenes Risiko, Ergebnisse des Änderungsmanagements (Nutzeränderungen/baulich bedingte Änderungen) und Entscheidungsmanagement dargestellt wird.

Die Kostenkontrolle in den Projektstufen 1-3 ist für die Kostengruppe 700 so aufzubauen, dass sie mit der Kostenkontrollstruktur des Haushaltsprogrammes kompatibel ist.

☒ Die Kostenkontrolle ist in der Projektstufe 3 (Ausführungsvorbereitung) so aufzubauen, dass sie mit der Kostenkontrollstruktur des Haushaltsprogrammes sowie mit dem Kostenkontrollinstrument des Auftraggebers (siehe Anlage VI.16) kompatibel ist.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert auszuweisen ☒ und nach den Vorgaben des Auftraggebers zur Risikoermittlung darzustellen.

5.4 Planungs- und Überwachungsziel – Termine, Fristen, Leistungszeiträume

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend den von ihm zu erstellenden und aktualisierenden Terminplänen so zu erbringen, dass eine reibungslose Projektabwicklung gesichert ist.

Meilensteine und Zwischenmeilensteine sind so festzulegen und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Treten während der Projektabwicklung Störungen und/oder Behinderungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten der anderen Projektbeteiligten, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auch in grundlegend geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese dann kalendermäßig noch zu bestimmenden Termine einzuhalten.

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Es ist geplant, bis zum 1. Quartal 2029 die Haushaltsunterlage Bau vorzustellen. Die bauliche Fertigstellung der letzten Baumaßnahme ist für Mitte 2034 geplant.

Die Terminplanung wird im weiteren Verfahren konkretisiert.

5.4.2 Die Parteien gehen von folgenden Leistungszeiträumen (Regelzeiten) aus

Für die Leistungen bis zur Übergabe des Projekts (Regelzeit A): 110 Monate

Für die Leistungen im Anschluss an die Übergabe (Regelzeit B): 10 Monate

Der Auftragnehmer bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Regelzeiten zur Erbringung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet. Bei einer Überschreitung der vorgenannten Regelzeiten wird die Vergütung nach Maßgabe von Ziffer 10.3 angepasst.

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5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:

Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6, gelten die folgenden Termine:

Leistungen Datum

☒ Beginn der Leistungen der Projektstufe 1: Nach Zuschlag

☐ Fertigstellung der Leistungen der Projektstufe 5:

☐

5.4.4 Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen mit der Weiterbeauftragung nach Ziffer 4.2.2 in Textform festgelegt. Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die Termine aus dem mit dem Auftraggeber abgestimmten Termin- und Ablaufplan eingehalten werden und sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

5.4.5 Werden Termine und Fristen in den Planungs- und Baubesprechungen neu festgelegt, konkretisiert und/oder geändert, sind diese vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festlegung dieser Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu diesen Termin-/ Fristfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil.

5.4.6 Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert werden.

5.5 Weitere Planungs- und Überwachungsziele:

5.5.1 Planungs- und Überwachungsziel – Kommunikation und Stakeholdermanagement

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eine klare und transparente Kommunikation mit allen relevanten Projektbeteiligten und betroffenen Stakeholdern stattfindet. Hierfür sind geeignete Rahmenbedingungen für eine reibungslose Zusammenarbeit aller Projekt- beteiligten festzulegen und deren Einhaltung zu gewährleisten. Das Ziel besteht darin, dass alle Beteiligten gleichermaßen über den aktuellen Projektstatus, Fortschritte und getroffene Entscheidungen sowie auftretende Störungen und Risiken informiert sind.

5.5.2 Planungs- und Überwachungsziel – Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer ist verantwortlich, die Qualität der Leistungserbringung und die Erfüllung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele aller Projektbeteiligten, insbesondere der Planer, sicherzustellen.

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5.5.3 Planungs- und Überwachungsziel – Risikomanagement

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Identifizierung und Bewertung möglicher Risiken und Unsicherheiten, um entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung einzuleiten. Das Ziel besteht darin, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern, um negative Auswirkungen auf das Projekt zu vermeiden.

5.5.4 Planungs- und Überwachungsziel – Ressourcenmanagement

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Projektplanung so ausgerichtet ist, dass ausreichend und einsatzbereite Ressourcen (Projektbeteiligte, Materialien, Ausrüstung) vorhanden sind und effizient eingesetzt werden können.

5.6 Handlungsbereiche

5.6.1 Handlungsbereich A: Organisation, Information, Koordination und Dokumentation

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend und handlungsbereichsübergreifend zu beraten, sowie durch begründete Vorlagen mit Entscheidungsempfehlungen, in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die zur Projektleitung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Einbeziehung des Auftraggebers muss rechtzeitig im Planungsprozess erfolgen, um Mehrkosten auslösende und termingefährdende Änderungen im Projektverlauf zu vermeiden.

Dem Auftragnehmer obliegt das Berichts- und Besprechungswesen für das Projekt. Die von der Projektleitung/Projektsteuerung durchzuführenden Besprechungen sind vom Auftragnehmer vorzubereiten, durchzuführen und zu protokollieren, einschließlich der Erledigungsverfolgung. Sämtliche vom Auftragnehmer zu erstellenden Berichte, Protokolle und Entscheidungsvorlagen etc. sind transparent, effizient auf das Wesentliche und Entscheidende zu beschränken. Die vom Auftragnehmer gefertigten Niederschriften sind dem Auftraggeber spätestens drei Werktage nach dem jeweiligen Besprechungstermin zur Freigabe vorzulegen.

Über den Verlauf der Maßnahme, zum Beauftragungsstand, zu den Kosten, zum Mittelabfluss sowie zu den Terminen ist regelmäßig wie folgt in Textform Bericht zu erstatten:

1 x pro Monat als Kurzbericht zum Stichtag Monatsende (Statusbericht)

4 x jährlich als Sachstandsbericht jeweils zum Quartalsende (Quartalsberichte)

Unabhängig davon ist der Auftraggeber über projekterhebliche Sachverhalte, Vorkommnisse und Besonderheiten laufend zu informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über mit Dritten, z. B. Behörden oder weiteren Projektbeteiligten, geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall durch unverzügliche Überstellung von Kopien unterrichten.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die Datenverarbeitungsanlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

☒ Zur Dokumentation ist – nach Absprache mit dem Auftraggeber – die Plattform gemäß 5.1.2 zu nutzen

5.6.2 Handlungsbereich B: Qualitäten und Quantitäten

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Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in der Bedarfsplanung bzw. fortgeschriebenen Bedarfsplanung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele und Anforderungen, sowie die gewerkespezifischen Qualitätsvorgaben und Anforderungen der Haustechnik und der elektrischen Anlagen, umgesetzt werden. Diese hat der Auftragnehmer bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren.

Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, während der Projektstufen und zum Abschluss der Projektstufen kontinuierlich die Qualität der Planungs- und/oder Überwachungsleistungen der Objekt- und Fachplaner zu überprüfen. Sollte der Verdacht auf Mängel bestehen, sind diese unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen sowie Abhilfemaßnahmen in Form von Handlungsempfehlungen vorzuschlagen und gemeinsam mit dem Auftraggeber umzusetzen.

5.6.3 Handlungsbereich C: Kosten und Finanzierung

Der Auftragnehmer hat die Entwicklung der Baukosten kontinuierlich zu beobachten, insbesondere die Planungs- und Ausführungsunterlagen auf Konformität mit den Kostenzielen zu überprüfen, die maßgeblichen Kostenfaktoren zu analysieren, die Kosten im erforderlichen Maße eigenständig zu ermitteln, die ermittelten und genehmigten mit den real zu erwartenden Kosten zu vergleichen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise die Kostenentwicklung zu dokumentieren und zu prognostizieren sowie Vorschläge zur Einhaltung der Kostenvorgaben zu unterbreiten.

Die Kostenplanung und -kontrolle umfasst auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Kostenvorgaben der Kostengruppe 700 DIN 276 – in der Fassung 2018-12. Die Projektbuchführung und Haushaltsmittelübersicht muss die Struktur des vom Auftraggeber vorgegebenen Haushaltsvollzugsprogrammes übernehmen und in einer Weise aufgebaut, organisiert und fortgeschrieben werden, so dass eine tagesaktuelle Auskunft über den Stand der Beauftragung und Abrechnung sämtlicher Aufträge und Abrechnungen sichergestellt ist. Sie muss ferner zuverlässige Prognosen hinsichtlich der voraussichtlichen künftigen Ausgaben – Monats-, Quartals- und Jahresweise – ermöglichen. Die Prognosen müssen auch die bereits vorliegenden, noch nicht abschließend geprüften Nachträge und die noch nicht vorliegenden, jedoch bereits zu erwartenden Nachträge berücksichtigen. Zur Sicherstellung der termingerechten Zahlung der Rechnungen ist eine Rechnungsliste zu führen und ein entsprechendes Mahnwesen durchzuführen.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die bereits gebundenen Finanzmittel sowie die für die jeweiligen Haushaltsjahre geplanten, noch zu bindenden Finanzmittel (Verpflichtungsermächtigungen) sowie deren Fälligkeiten mindestens für das aktuelle und das Folgejahr zu ermitteln und fortzuschreiben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vergabeverfahren auf der aktuellen Grundlage durchgeführt werden können und eine tagesaktuelle Auskunft über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen möglich ist.

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

5.6.4 Handlungsbereich D: Termine, Kapazitäten und Logistik

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so auszurichten, dass die Termine aus dem mit dem Auftraggeber abgestimmten Rahmenterminplan eingehalten werden. Der Auftragnehmer hat den zeitlichen Ablauf des Projekts kontinuierlich zu beobachten, insbesondere die Planungs- und Ausführungsunterlagen auf Konformität mit den Terminzielen zu überprüfen und die Einhaltung der Terminvorgaben durch Kontrolle und Steuerungsmaßnahmen zu sichern. Er hat in allen Stufen Optimierungsvorschläge zu unterbreiten und abzustimmen sowie den zeitlichen Ablauf in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Der Auftraggeber kann davon ausgehen, dass die abgestimmten Termin- und Ablaufpläne in ihrer Durchführung nicht gefährdet sind, wenn er vom Auftragnehmer nicht unverzüglich über absehbare Verzögerungen unterrichtet worden ist. Sobald absehbar ist, dass die Termine nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Verzögerungen in Textform zu informieren und in Zusammenarbeit mit den Fachlich Beteiligten Vorschläge sowie eine Handlungsempfehlung zu unterbreiten, wie Verzögerungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Die Termin- und Ablaufpläne sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortzuschreiben.

5.6.5 Handlungsbereich E: Verträge und Versicherungen

Der Auftragnehmer überprüft die bereits vorhandene Vergabestruktur, die Leistungsanforderungen und Vertragstermine für Planungsverträge und bereitet für noch auszuschreibende Leistungen die Leistungsanforderungen und Vertragstermine vor und wirkt bei der Auswahl weiterer zu Beteiligenden mit, so dass alle Voraussetzungen für die Erstellung einer lückenlosen widerspruchsfreien Planung unter Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele gegeben sind.

Der Auftragnehmer prüft die Einhaltung der Vertragspflichten der am Projekt Beteiligten durch Prüfen der Soll- Ist-Vorgaben zu Qualitäten, Kosten und Terminen. Festgelegte Vertragsmeilensteine mit den Projektbeteiligten werden proaktiv gesteuert (z. B. vier Wochen vor Fälligkeit auf Durchführbarkeit) im Sinne der Soll-Vorgabe.

Bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten erarbeitet der Auftragnehmer Handlungsempfehlungen mit gegebenenfalls Eskalationsvorschlägen und stimmt diese mit dem Auftraggeber ab. Bei einer schrittweisen Eskalation unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber z. B. durch Aufbereitung der Aktenlage.

5.7 Leistungsänderungen

Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarten Quantitäts-, Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies wegen der Kosten- und Terminentwicklung, des geänderten Bauprogramms oder anderer qualitativer, funktionaler oder besonderer technischer Anforderungen erforderlich wird.

Werden über die vereinbarten Leistungen hinaus andere oder weitere Leistungen zur Erfüllung oder Optimierung der vereinbarten Quantitäts-, Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben erforderlich, hat sie der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers in Textform zu erbringen, es sei denn sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für die Ausführung weiterer Leistungen erhält der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 10.2 eine zusätzliche Vergütung; die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen bleiben unberührt.

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10.2 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten des Auftragnehmers

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage VII.27.4 (PS mit BIM Management) zu § 6 enthaltenen Leistungen. Diese werden den jeweiligen Projektstufen zugeordnet:

6.1 Projektstufe 1 – Projektvorbereitung (LPH 1)

Die Projektstufe 1 umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 1 sind erbracht, wenn

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,
  • die maßgeblichen Projektgrundlagen abgeschlossen sind und den Projekt- beteiligten vorliegen,
  • auf ihrer Grundlage die Vorplanung erbracht werden kann.

6.2 Projektstufe 2 – Planung

6.2.1 Projektstufe 2a – Planung 1 (Vorplanung – Planung bis Abschluss LPH 2)

Die Projektstufe 2a umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 2a sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,
  • die Vorplanung vollständig erstellt und plausibilisiert bzw. überprüft ist und eine Bestätigung vorliegt, dass die Vorplanung vollständig widerspruchs- und mängelfrei ist
  • eventuelle Konkretisierungen oder Änderungen, die im Rahmen der Entwurfsplanung umgesetzt werden sollen, dokumentiert und mit den Projektbeteiligten abgestimmt und vereinbart sind,
  • auf ihrer Grundlage die Entwurfsplanung erbracht werden kann.

6.2.2 Projektstufe 2b – Planung 2 (Entwurfs- und Genehmigungsplanung – Planung bis Abschluss LPH 4)

Die Projektstufe 2b umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 2b sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,
  • die Entwurfsplanung vollständig erstellt und plausibilisiert, bzw. überprüft ist, und eine Bestätigung vorliegt, dass die Entwurfsplanung vollständig widerspruchs- und mängelfrei ist,
  • eventuelle Konkretisierungen oder Änderungen, die im Rahmen der Ausführungsvorbereitung umgesetzt werden sollen, dokumentiert und mit den Projektbeteiligten abgestimmt und vereinbart sind,
  • die Genehmigungsplanung vollständig, widerspruchs- und mängelfrei erstellt ist,
  • auf ihrer Grundlage die Ausführungsplanung erbracht werden kann.

6.3 Projektstufe 3 – Ausführungsvorbereitung (LPH 5,6 und 7)

Die Projektstufe 3 umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 3 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

  • die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse für die jeweiligen auszuschreibenden Gewerke vollständig, widerspruchsfrei und mängelfrei ist
  • die Beauftragungsreife für Verträge für die Bauausführung vorliegt,
  • auf ihrer Grundlage die Ausführung erbracht werden kann.

6.4 Projektstufe 4 – Ausführung (LPH 8)

Die Projektstufe 4 umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 4 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,
  • das Projekt fertiggestellt ist,
  • technisch in Betrieb genommen ist
  • die Abnahme/Übergabe an den Nutzer vorbereitet ist,
  • die Leistungen der Baufirmen abgenommen sind
  • das Projekt inbetriebnahmereif ist.

6.5 Projektstufe 5 – Projektabschluss (LPH 8, Planungs- und Bauleistungen sind abgenommen und schlussgerechnet)

Die Projektstufe 5 umfasst alle in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen.

Die Leistungen der Projektstufe 5 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der Anlage VII.27.4 zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichneten Leistungen erbracht sind,
  • die Planungs- und Bauleistungen des Projektes abgenommen und schlussgerechnet sind.

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (Fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste (Projektbeteiligtenliste) die es noch zu befüllen ist.

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

Der Projektsteuerer führt und pflegt ein Verzeichnis der für das Projekt vorgesehenen und beauftragten fachlich Beteiligten (Planer, Gutachter, Berater, Prüfingenieure, Sachverständige und sonstige Projektbeteiligte). Hierzu hat er die vom Auftraggeber benannten Unternehmen und Personen fortlaufend zu erfassen sowie Änderungen, Ergänzungen und Wegfälle zu dokumentieren.

Der Projektsteuerer aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig entsprechend dem Projektfortschritt und stellt dem Auftraggeber auf Anforderung sowie zu den vereinbarten Berichtsterminen den jeweils aktuellen Stand zur Verfügung.

Die Entscheidung über die Auswahl, Beauftragung und den Austausch fachlich Beteiligter verbleibt beim Auftraggeber.

7.2 Die übrigen Planungs- und Überwachungsleistungen werden vergeben an:

☒ mehrere einzelne Objekt- und Fachplaner

☐ einen Generalplaner

☐

☐ 7.3 Die Technische Projektsteuerung wird als separate Leistung vergeben ab Leistungsphase 5.

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Projektteam bereitzustellen, welches aus den im bezuschlagten Angebot (VII.27.4) mit Namen und Qualifikation genannten Personen besteht.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Projektstufe eingesetzt werden.

Der Wechsel eines bei der Bauaufgabe eingesetzten Mitarbeiters / fachlich Verantwortlichen ist dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen. Zudem sind dabei die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den (im vorausgegangenen Angebotsverfahren geforderten) Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt.

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

8.3 ☒ Der vom Auftragnehmer im Angebot vorgelegte Kapazitäten- und Terminplan für sein eingesetztes Personal wird Vertragsbestandteil.

☒ Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen Kapazitäten- und Terminplan für sein eingesetztes Personal zu erstellen und dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn zu übergeben.

§ 9

Baustellenbüro

9.1 ☒ Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.

☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Projektstufe 4 bis zur Fertigstellung des Bauprojekts/der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

☐ Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete(n) Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

☐ Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

☐ Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten.

§ 10

Honorar

10.1 Die Leistungen der Projektstufen 1 bis einschließlich 5 gemäß § 6 werden gemäß bezuschlagtem Angebot (VII.27.4) vergütet.

Mit der Pauschale sind alle vertragsgegenständlichen Leistungen unabhängig von der Entwicklung der Herstellungskosten des Projektes abgegolten. Wird eine beauftragte Leistung nicht oder nur in Teilen vom Auftragnehmer ausgeführt, so vermindert sich der Honoraranspruch des Auftragnehmers entsprechend des nicht ausgeführten Leistungsanteils.

Das Projekt wird unter Anwendung der BIM-Methodik umgesetzt (siehe 5.1.1), die BIM- spezifischen Leistungen der Projektsteuerung sind in dem Angebot Formblatt VII.27.4 (besondere Leistungen) zu kalkulieren.

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VII.27

Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

10.2 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern und die nicht über die vereinbarten Pauschalen honoriert werden können, erhält der Auftragnehmer dafür ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der nachfolgenden Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Es gelten die im bezuschlagten Angebot (VII.27.4) vereinbarten Stundensätze.

Über das Zusatzhonorar ist eine Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien abzuschließen; dies soll nach Möglichkeit vor Ausführung der Leistungen erfolgen.

10.3 Honorar bei Überschreitung der Regelzeiten

Bei Überschreitung der Regelzeiten gemäß Ziffer 5.4.2 wird das Honorar des Auftragnehmers nach Ziffer 10.1 angepasst wie folgt:

10.3.1 Verlängert sich die Zeit zwischen Vertragsbeginn und Übergabe des Projekts an den Nutzer über die Regelzeit A zuzüglich einer Karenzzeit von sechs Monaten (erweiterte Regelzeit A) hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die Zeit zwischen dem Ende der erweiterten Regelzeit A und der Übergabe des Projekts an die nutzende Verwaltung eine monatliche Vergütung in Höhe von 50 Prozent der für die Regelzeit A zu ermittelnden durchschnittlichen monatlichen Vergütung. Dabei sind Zeiten zwischen Abschluss bereits beauftragter Leistungen und der Übertragung weiterer Leistungen für die Ermittlung der Regelzeit A nicht zu berücksichtigen.

10.3.2 Verlängert sich die Zeit zwischen der Übergabe des Projekts an die nutzende Verwaltung und dem Abschluss des Projektes über die Regelzeit B zuzüglich einer Karenzzeit von zwei Monaten (erweiterte Regelzeit B) hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für jeden über die erweiterte Regelzeit B hinausgehenden Monat der Leistungserbringung eine monatliche Vergütung, die für den ersten bis einschließlich dritten Monat der Überschreitung 50 Prozent, für den vierten bis einschließlich sechsten Monat 60 Prozent und für jeden weiteren Monat der Überschreitung 40 Prozent der während der Regelzeit B gezahlten durchschnittlichen monatlichen Vergütung entspricht. Dabei sind Zeiten zwischen Abschluss bereits beauftragter Leistungen und der Übertragung weiterer Leistungen für die Ermittlung der Regelzeit B nicht zu berücksichtigen.

10.3.3 Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf zusätzliche Vergütung wegen einer Überschreitung der Regelzeiten der Ziffer 5.4.2 ableiten.

☐ 10.4 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

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Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

☒ Die Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI werden nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.27.4) erstattet.

☐

Werden Leistungen nach § 5.7 beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkosten- regelungen auch für diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) bzw. das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. Antrag und Einreichung der Unterlagen richten sich nach Art. 3 BayRKG bzw. § 3 BRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

☐ 11.4 Baumaßnahmen im Ausland

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

☒ Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

☐ Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

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Vergabenummer: 26-078111 (Vertragsmuster Projektsteuerung)

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise eine durchlaufende oder eine projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 3.000.000,- Euro

Für sonstige Schäden 5.000.000,- Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

☒ 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14.1 (VI.11: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14.1).

☒ 14.2 Beim Betreten und Befahren der Liegenschaft sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

  • Ende des Vertrages -

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