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Projektsteuerungsvertrag
für das Bauvorhaben
Ersatzneubau Straßenbrücken BW 11 und BW 12 - Lange Brücke
über die Havel / Alte und Neue Fahrt - in Potsdam
(Kurztitel Projektsteuerungsvertrag ENB Lange Brücke)
zwischen der Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Potsdam Frau Noosha Aubel Friedrich-Ebert-Straße 79-81 14469 Potsdam
diese vertreten durch den den Beigeordneten des Geschäftsbereichs 4, Stadt- entwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt, Herrn Bernd Rubelt Friedrich-Ebert-Straße 79/81 14469 Potsdam
- nachstehend AG (Auftraggeber) genannt -
und dem Projektsteuerer ………………
vertreten durch die ………………………………… ………………………………… ………………………………… Straße: ………………………………… Ort: …………………………………
- nachstehend AN (Auftragnehmer) genannt
Stand: 07.08.2026 Seite 1 von 26 Projektsteuerungsvertrag
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungsumfang ....................................................................................................................... 3 § 2 Leistungsbestandteile und Leistungsgrundlagengrundlagen ............................................. 3 § 3 Leistungsziele ............................................................................................................................ 4 § 4 Stufenweise Beauftragung ...................................................................................................... 5 § 5 Leistungen des Auftragnehmers............................................................................................. 7 § 6 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ............................................................................ 7 § 7 Leistungen / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ......................................................... 8 § 8 Termine und Ausführungsfristen ............................................................................................ 8 § 9 Berichts- und Besprechungswesen ....................................................................................... 9 § 10 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des Auftragnehmers ............................................... 9 § 11 Nachunternehmer ................................................................................................................. 11 § 12 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten ............................ 12 § 13 Vollmacht des Auftragnehmers und Weisungsbefugnisse ............................................. 12 § 14 Geänderte und zusätzliche Leistungen ............................................................................. 13 § 15 Abnahme ................................................................................................................................ 14 § 16 Vergütung .............................................................................................................................. 15 § 17 Zahlung, Sicherheiten .......................................................................................................... 15 § 18 Mängelansprüche und deren Verjährung ......................................................................... 18 § 19 Vertragserfüllungssicherheit ............................................................................................... 18 § 20 Haftung ................................................................................................................................... 19 § 21 Kündigung .............................................................................................................................. 19 § 22 Versicherung ......................................................................................................................... 20 § 23 Unterlagen ............................................................................................................................. 21 § 24 Verschwiegenheit ................................................................................................................. 22 § 25 Arbeitsgemeinschaft ............................................................................................................. 22 § 26 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ........... Fehler! Textmarke nicht definiert. § 27 Schriftform .............................................................................................................................. 22 § 28 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache ..................................................... 23 § 29 Umsatzsteuer ........................................................................................................................ 25
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Präambel
Gegenstand der Projektsteuerungsleistungen ist der
Ersatzneubau Straßenbrücken BW 11 und BW 12 - Lange Brücke über die Havel / Alte und Neue Fahrt - in Potsdam,
das Baufeld befindet sich im innerstädtischen Bereich, im Übrigen sind die Ein- zelheiten der Projektbeschreibung (Anlage 1), die auch die Leistungsbeschrei- bung enthält, zu entnehmen.
§ 1 Leistungsumfang
1.1 Vertragsleistung und damit Leistungspflichten des Auftragnehmers sind Pro- jektsteuerungsleistungen für den Ersatzneubau Straßenbrücken BW 11 und BW 12 - Lange Brücke über die Havel / Alte und Neue Fahrt - in Potsdam. Einzelheiten ergeben sich aus der Projektbeschreibung (Anlage 1).
1.2 Von der Vertragsleistung umfasst sind Grundleistungen und Besondere Leis- tungen der Projektsteuerung die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) so- wie nachfolgend näher bestimmt werden. 1.3 Die Vergabestrategie für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ist noch offen. Es ist von rund 40 Einzelvergaben auszugehen. Der Auftragnehmer soll jedoch zu einer möglichen Bündelung beraten. Eine Entscheidung zu der Ver- gabestrategie soll der Auftragnehmer im Rahmen seiner Projektsteuerungsar- beiten vorbereiten und steuern.
§ 2 Leistungsbestandteile und Leistungsgrundlagengrundlagen
2.1 Vertragsbestandteile sind die nachfolgenden Unterlagen:
2.1.1 Dieser Projektsteuerungsvertrag
2.1.2 die Projektbeschreibung mitsamt Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Anlage 1);
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2.1.3 AHO-Heft Nr. 9, Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobi- lienwirtschaft, 6. Aufl. 2025 2.1.4 (Rahmen)Grobrahmenterminplan Stand 06/2024; wird Anlage 2 2.1.5 die vorläufige Kostenannahme aus dem Jahr 2025, welche nicht den An- forderungen der Leistungsphase 2 nach HOAI entspricht, als Honorar- grundlage; (04_1PST_Kostenannahme)
2.2 Grundlagen für die Leistungserbringung sind neben den vertraglichen Festle- gungen alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich- rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik und Baukunst einschließlich des aktuellen Standes der Ingenieurwissen- schaften sowie der Sicherheitsvorschriften unter Berücksichtigung der größt- möglichen Sorgfalt. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zu- sätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewähr- leisten.
2.3 Die Vertragsbestandteile sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen. Widersprü- che zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -grundlagen sind nach all- gemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleich- wohl noch unauflösbare Widersprüche verbleiben, bestimmt sich das Rang- verhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung in § 2.1. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt vor, wenn Anforderungen und/ oder Leistungen in den Ver- tragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind, nicht jedoch, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkreti- siert.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, gilt ergänzend das Werkvertragsrecht des BGB.
§ 3 Leistungsziele
3.1 Der AN verpflichtet sich, im Rahmen seiner Projektsteuerungsleistungen die in den Vertragsunterlagen und der Leistungsbeschreibung aufgeführten Quanti- täts-, Qualitäts-, Termin- und Kostenziele des Auftraggebers („Vertragsziele“), jeweils einschließlich ihrer verbindlichen Fortschreibung im weiteren Verlauf des Bauvorhabens, einzuhalten.
3.2 Der Auftragnehmer hat entsprechend dem Abruf der Leistungen sicherzustel- len, dass die vom Auftraggeber vorgegebenen Ziele umgesetzt werden. Ent-
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sprechendes gilt, wenn die Ziele oder Standards im Verlaufe des Projekts entwickelt, angepasst oder weiterentwickelt werden.
3.3 Diese Vertragsziele können angepasst und/ oder geändert werden. Sie sind vom Auftragnehmer dann in der geänderten Fassung seiner Vertragsleistung zugrunde zu legen.
3.4 Sollte sich im Rahmen der weiteren Projektabwicklung herausstellen, dass die Vertragsziele wesentlich gefährdet sind, hat der Auftragnehmer den Auftrag- geber hierauf unverzüglich hinzuweisen und Anpassungsmaßnahmen vorzu- schlagen.
§ 4 Stufenweise Beauftragung
4.1 Der AN ist verpflichtet, für das Vertragsobjekt innerhalb der abgerufenen Ver- tragsstufen bzw. der abgerufenen Teile davon sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Leistungen und Leistungsschritte zur Herbeiführung des werk- vertraglichen Erfolges und der Vertragsziele zu erbringen. Hierbei hat der AN insbesondere die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) zu erbringen, ohne dass damit die Leistungspflichten des AN abschließend bestimmt wären.
4.2 Der AG überträgt dem AN mit dem Zuschlag die Projektstufe 1.
In einer Projektstufe 1 hat der AN insbesondere die Leistungen der Projekt- vorbereitung in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Projektmanage- mentleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025, zu er- bringen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
4.3 Es bleibt dem AG vorbehalten, den AN stufenweise mit der Erbringung weite- rer Leistungen in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Projektma- nagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025 nach folgender Maßgabe zu beauftragen, wobei kein Rechtsanspruch des AN auf die Beauftragung weiterer, über die Vertragsstufe 1 hinausgehender Ver- tragsstufen besteht (freie Option):
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4.3.1 In einer Projektstufe 2 kann der AG den AN mit den Leistungen der Planung in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Projektma- nagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025 beauftragen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
4.3.2 In einer Projektstufe 3 kann der AG den AN mit den Leistungen der Ausführungsvorbereitung in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025 beauftragen. Näheres regelt die Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1).
4.3.3 In einer Projektstufe 4 kann der AG den AN mit den Leistungen der Ausführung in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Projektma- nagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025 beauftragen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
4.3.4 In einer Projektstufe 5 kann der AG den AN mit den Leistungen des Projektabschluss in Anlehnung an die AHO Schriftenreihe Nr. 9 „Pro- jektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ Stand März 2025 beauftragen. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (An- lage 1).
Die weiteren Beauftragungen („Abruf“) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der AG wird dem AN unmittelbar nach Zuschlagserteilung einen abrufberechtigten Mitarbeiter namentlich benennen. Der AN verpflichtet sich, diese weiteren übertragenen Leistungen zu dem vereinbarten (Teil-)Honorar zu erbringen, sofern sie vom AG spätestens 6 Monate nach der Abnahme der vo- rangegangenen Stufe abgerufen werden. Der AG kann dabei auch einzelne Stufen überspringen oder mehrere Stufen parallel abrufen.
4.4 Aus der stufenweisen bzw. maßnahmenweisen Beauftragung sowie der maß- nahmenweisen Planung und Bauausführung und einer damit zusammenhän- genden Unterbrechung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche, insbesondere keine Entschädigung nach § 642 BGB gel- tend machen.
4.5 Die Projektstufen gliedern sich inhaltlich in folgende Handlungsbereiche, die durch die in der Leistungsbeschreibung genannten einzelnen Leistungen kon- kretisiert werden:
- Organisation, Information, Koordination und Dokumentation
- Qualität und Quantitäten
- Kosten und Finanzierung
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- Termine, Kapazitäten und Logistik
- Verträge und Versicherungen
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Leistungen sowie nach Bedarf weitere, für die Erreichung der Vertragsziele des Auftraggebers erforderliche Projektsteuerungsleistungen für das Bauvorhaben zu erbringen. Bei den Besonderen Leistungen der Leistungsbeschreibung gilt, dass nur die Leistungen zur Projektstufe 1 und die Besonderen Leistungen der Nummern A1 und B1 beauftragt sind.
5.1 Soweit in dem in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsbild Begrif- fe wie „Abstimmen“, „Analysieren“, „Bewerten“, „Aufstellen“, „Empfehlen“, „Fortschreiben“, „Mitwirken“, „Prüfen“, „Steuern“, „Überprüfen“, und „Umset- zen“ verwendet werden, kann für das Begriffsverständnis ergänzend auf Kapi- tel 2, § 2 Abs. 6 AHO-Heft Nr. 9, Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft, 6. Aufl. 2025, abgestellt werden.
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind als wesentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolgs, mithin selbständige Teilerfolge.
§ 6 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer wird die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft wahr- nehmen und seine Leistung vorrangig nach den vom Auftraggeber vorgege- benen Anforderungen an die Planung und an die Ausführung unter Berück- sichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Bautechnik und den Grundsätzen der Funktionalität und der Wirtschaftlichkeit erbringen.
6.2 Er hat insbesondere während der gesamten Vertragslaufzeit die festgelegten Quantitäten und Qualitäten, Termine und Kosten zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
6.3 Seine Leistungen hat der Auftragnehmer so rechtzeitig zu erbringen, dass die Terminziele eingehalten werden können.
6.4 Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst auch die Steuerung solcher Leistungen von Projektbeteiligten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abschließend definiert sind, jedoch während der weiteren Projektrealisie- rung erforderlich werden. Er ist verpflichtet, die bestehende Projektorganisation
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kontinuierlich zu überprüfen und ggf. erforderliche oder zweckmäßige Optimie- rungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
6.5 Sollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über die fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben könnte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
6.6 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unter- nehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zu- sammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrück- lich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trä- gern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftrag- geber in Textform mitzuteilen.
6.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leis- tungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen.
§ 7 Leistungen / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Infor- mationen und Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, etwaige ihm fehlende Daten, Informationen oder Unterla- gen, die er im Rahmen der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen benötigt, vom Auftraggeber anzufordern. Sollten Daten, Informationen oder Unterlagen im Besitz anderer Projektbeteiligter sein, hat der Auftragnehmer diese dort di- rekt anzufordern und den Auftraggeber gleichzeitig darüber zu informieren und den Eingang zu dokumentieren.
§ 8 Termine und Ausführungsfristen
8.1 Die zeitliche Ausführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen basiert auf den vereinbarten Terminen mit den Planern, Fachplanern, Beratern und/oder Sonderfachleuten sowie den bauausführenden Unternehmern. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen und fertigzu-
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stellen, dass die gesamte Planung und Bauausführung termingerecht erfolgt bzw. erfolgen kann. Treten während der Projektabwicklung Störungen und/oder Behinderungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten der anderen Projektbeteiligten, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auch in (grundlegend) geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können.
8.2 Die Termine sind der Anlage 2 Grobrahmenterminplan zu entnehmen und durch den Auftragnehmer weiter zu entwickeln.
§ 9 Berichts- und Besprechungswesen
9.1 Dem Auftragnehmer obliegt die fortlaufende Berichterstattung über die Erbrin- gung der von ihm geschuldeten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber.
9.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über mit Dritten, z.B. Behörden oder weiteren Projektbeteiligten, geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall per E-Mail unterrichten. Das gilt auch für Ergebnisvermerke oder Protokolle sowie auch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der Projektrealisierung, die der Auftragnehmer im Rahmen der Projektrealisierung erstellt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßig, mindestens aber wöchentlich, mit den Projektbeteiligten Projektbesprechungen durchzuführen. Der Auftrag- nehmer hat hierüber Protokolle zu erstellen, die er dem Auftraggeber unver- züglich, spätestens aber eine Woche nach der jeweiligen Projektbesprechung übermittelt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Besprechungs- matrix für die Projektkommunikation zur Verfügung stellen.
§ 10 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des Auftragnehmers
10.1 Der Auftragnehmer hat mit seinem verbindlichen Angebot in den Angaben und Erklärungen zur Projektleitung Mitarbeiter benannt. Der Auftragnehmer er- bringt seine Leistungen mit dem Projektteam, das in seinem bezuschlagten Angebot genannt ist.
10.2 Der Projektleiter des Auftragnehmers ist Hauptansprechpartner für den Auf- traggeber in allen Belangen für den gesamten Leistungszeitraum. Die Ände- rung des Projektleiters und der übrigen Personen seines Projektteams gemäß bezuschlagtem Angebot durch den Auftragnehmer bzw. seiner Nachunter- nehmer kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und bedarf der Zustimmung
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des Auftraggebers. Dass der Auftragnehmer bzw. seine Nachunternehmer das vorstehende Personal für andere Projekte einsetzen möchte, ist kein wichtiger Grund
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mitglieder des Projektleitungsteams während der gesamten Projektdauer je nach Erfordernis zur Leistungserbrin- gung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht unabwendbare Ereignisse die Zur- verfügungstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließen.
Sofern ein Personalwechsel aus wichtigem Grund erfolgen kann, muss der Auf- tragnehmer für das neue Personal die gleiche Eignung nach der „Anlage Min- deststandards Personal“ und die gleichen Fähigkeiten, gemessen an der Be- punktung nach den Zuschlagskriterien „Qualifikation / Erfahrung nach Zu- schlagsmatrix“, die im Vergabeverfahren Anwendung gefunden haben, nach- weisen, der Auftragnehmer muss Personal somit durch mindestens gleich ge- eignetes Personal ersetzen. Erfolgt der Nachweis hierfür nicht, kann der Auf- traggeber den Personalwechsel ablehnen. Sofern ein Personalwechsel unver- meidbar ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechendes Personal auf seine Kosten für das Projekt zu binden.
10.3 Mit der Beantragung der Zustimmung zur Beauftragung weiterer oder anderer Nachunternehmer sind die übertragenen Leistungsanteile und die Gründe für die beabsichtigte Auftragserteilung darzulegen und die Eignung der Nachun- ternehmer nachzuweisen, insbesondere durch die Vorlage aussagekräftiger Referenzen. Seine Zustimmung wird der Auftraggeber nur aus sachlichen Gründen versagen, insbesondere wenn der Nachunternehmer nach der Erfah- rung des Auftraggebers, nach den vorgelegten Unterlagen oder den belastba- ren Aussagen früherer Auftraggeber des Nachunternehmers nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bietet,
• wenn die Einhaltung der Leistungsanforderungen nach diesem Vertrag be- gründeten Zweifeln unterliegt oder
• wenn der Nachunternehmer in einem Vergabeverfahren nach § 123 oder § 124 GWB auszuschließen wäre. Stellt der Auftraggeber während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Nachun- ternehmer austauscht. In den Fällen des § 123 GWB wird der Auftraggeber stets den Austausch des Nachunternehmers verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu entsprechen.
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10.4 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektleiter - im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter - zu den üblichen Geschäftszeiten ständig mindestens jedoch werktäglich zwischen 8:00 Uhr und 15:00 Uhr erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent ist; konkrete Anwesenheitsanforderun- gen gemäß Leistungsbeschreibung bleiben unberührt.
10.5 Für eine Vertretung während Urlaubs- bzw. sonstigen Abwesenheitszeiten der Mitglieder des Projektleitungsteams hat der Auftragnehmer vorausschauend Sorge zu tragen.
10.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein gesamtes Mitarbeiterteam hinsicht- lich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikation so zu beset- zen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzöge- rungen in der Projektsteuerung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine eingehalten werden.
§ 11 Nachunternehmer
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter („Nachunter- nehmer“) zu bedienen. Diese müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig, leistungsfähig, erfahren und zuverlässig sein. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und So- zialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzun- gen erfüllen. Die Nachunternehmer müssen sich verpflichten, die in diesem Vertrag festgelegten für sie jeweils geltenden Leistungsanforderungen zu er- bringen und die festgelegten Fristen einzuhalten.
11.2 Die Zustimmung des Auftraggebers zur Beauftragung der bereits im Vergabe- verfahren benannten Nachunternehmer gilt mit Abschluss dieses Vertrages als erteilt, sofern diese eine schriftliche Zustimmung als Nachunternehmer ab- gegeben haben.
11.3 Mit der Beantragung der Zustimmung zur Beauftragung weiterer oder anderer Nachunternehmer sind die übertragenen Leistungsanteile und die Gründe für die beabsichtigte Auftragserteilung darzulegen und die Eignung der Nachun- ternehmer nachzuweisen, insbesondere durch die Vorlage aussagekräftiger Referenzen. Seine Zustimmung wird der Auftraggeber nur aus sachlichen Gründen versagen, insbesondere wenn der Nachunternehmer nach der Erfah- rung des Auftraggebers, nach den vorgelegten Unterlagen oder den belastba- ren Aussagen früherer Auftraggeber des Nachunternehmers nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bietet,
• wenn die Einhaltung der Leistungsanforderungen nach diesem Vertrag be- gründeten Zweifeln unterliegt oder
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• wenn der Nachunternehmer in einem Vergabeverfahren nach § 123 oder § 124 GWB auszuschließen wäre. Stellt der Auftraggeber während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Nachun- ternehmer austauscht. In den Fällen des § 123 GWB wird der Auftraggeber stets den Austausch des Nachunternehmers verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu entsprechen.
§ 12 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten
12.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen der vom Auftraggeber eingeschalteten Planer, Fachplaner, Sonderfachleute und Berater sowie sonstiger Projektbe- teiligter und Dritter mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzube- ziehen. Soweit der Auftragnehmer die Einschaltung von weiteren Beratern oder Sonderfachleuten für notwendig erachtet, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
12.2 Die Erfüllungshaftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständig- keit seiner Leistungen wird durch die Tätigkeit der vom Auftraggeber beauf- tragten Planer, Fachplaner, Berater und/oder Sonderfachleute, die für den Auftraggeber als Erfüllungsgehilfen tätig sind oder den Auftraggeber projekt- begleitend beraten und unterstützen, nicht - auch nicht teilweise - einge- schränkt.
§ 13 Vollmacht des Auftragnehmers und Weisungsbefugnisse
13.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftrag- gebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflich- tet.
13.2 Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Verein- barung neuer Preise. Der Auftragnehmer ist somit zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers nicht berechtigt.
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13.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leis- tungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen
13.4 Der Auftragnehmer hat die Weisungen bzw. Anordnungen des Auftraggebers, insbesondere zu Leistungsergänzungen, Leistungserweiterungen, Leistungs- reduzierungen oder zum Leistungsablauf zu beachten und sie bei seiner Leis- tungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des Auftraggebers auftretende Personen sind dem Auftragnehmer gegenüber nicht weisungsbefugt, es sei denn sie haben insoweit nachweislich eine aus- drückliche schriftliche Vollmacht des Auftraggebers.
§ 14 Geänderte und zusätzliche Leistungen
14.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der Vertragsziele, einzelner Leis- tungen oder des Leistungsablaufs („geänderte Leistungen“) sowie zur Errei- chung der Leistungs- oder Vertragsziele erforderliche zusätzliche Leistungen („zusätzliche Leistungen“) anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers auf solche Leistungen eingestellt ist. Anordnungen in diesem Sinne bedürfen der Schriftform. § 315 BGB ist anwendbar.
14.2 Handelt es sich bei den vom Auftraggeber angeordneten Leistungen um Grundleistungen oder Besondere Leistungen aus dem Leistungsbild Projekt- steuerung des Kapitel 2, § 2 AHO- Heft Nr. 9, wird unwiderleglich vermutet, dass der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers auf diese Leistungen einge- stellt ist.
14.3 Ordnet der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung im Sinne von § 14.1 an und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Mehraufwand, steht dem Auftragnehmer hierfür eine zusätzliche Vergütung zu. Die Parteien werden in diesem Fall über eine angemessene pauschale Mehrvergütung verhandeln.
14.4 Besteht ein Mehrvergütungsanspruch und können sich die Parteien nicht über die pauschale Mehrvergütung einigen, erhält der Auftragnehmer unter Zu- grundelegung der im Preisblatt angegebenen Stundensätze ein zusätzliches Honorar.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätz- lich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraus-
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sichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeit- aufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
Über Leistungen nach Zeitaufwand sind wöchentliche Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden aufzuführen sind. Die Stundenverrech- nungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rech- nung erforderlich sind, insbesondere
• Name des Bearbeiters, • Datum der Leistungserbringung, • Beginn und Ende der Bearbeitung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten), • Leistungsdauer in Stunden und Minuten, • Stundensatz und • Aussagekräftige Beschreibung der erbrachten Leistung.
§ 15 Abnahme
15.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen. Die Ab- nahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt als Ganzes in Anlehnung an § 12 Abs. 4 VOB/B. Eine schlüssige oder fiktive Ab- nahme ist ausgeschlossen. Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen be- wirkt keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
15.2 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Ab- nahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfül- lungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Pro- tokolls.
15.3 Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer in Textform erklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.
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§ 16 Vergütung
16.1 Die Parteien vereinbaren eine pauschale Vergütung gemäß Leistungsbe- schreibung. Die pauschale Vergütung wird auf die einzelnen Handlungsberei- che gemäß Preisblattblatt aufgeteilt. Die Preise für alle Grundleistungen und die Besonderen Leistungen gelten für die gesamte Projektlaufzeit. Die Beson- deren Leistungen der A1, A2, B1 bis B3, C1 werden vom Auftraggeber geson- dert abgerufen. Die Vergütung erfolgt je Stück, die Angabe „Einheit“ stellt nur eine Kalkulationsgröße dar. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf dieser Leistungen.
Die Vergütung richtet sich nicht nach der AHO. Eine etwaige Veränderung der anrechenbaren Kosten hat somit keine Auswirkungen auf die Vergütung.
16.2 Im vereinbarten Honorar sind alle übertragenen Leistungen des Auftragneh- mers einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertigge- stellter Unterlagen bei unveränderten oder nur unwesentlich veränderten An- forderungen sowie einschließlich sämtlicher Vervollständigungen und Optimie- rungen enthalten.
16.3 Sämtliche bei der Vertragsausführung entstehenden Nebenkosten und Ausla- gen sind in der pauschalen Vergütung enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet.
16.4 Das Honorar des Auftragnehmers wird auf eine jeweils vom Auftragnehmer einzureichende prüffähige und ordnungsgemäße Abschlagsrechnung hin nach tatsächlichem anteiligen Leistungsfortschritt gezahlt.
16.5 Verlängert sich die vertraglich vorgesehene Projektlaufzeit durch Umstände, die nicht in der Risikosphäre des Auftragnehmers liegen, um mehr als sechs Monate, ist kann der Auftragnehmer, vom Auftraggeber ein zusätzliches Ho- norar in Höhe des ihm durch die verlängerte Projektlaufzeit entstandenen und nachgewiesenen Mehraufwands fordern. Etwaiger Mehraufwand innerhalb der sechs Monate sind einzukalkulieren und bleiben daher außer Betracht.
§ 17 Zahlung, Sicherheiten
Stand: 07.08.2026 Seite 15 von 26 Projektsteuerungsvertrag
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17.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetra- ges gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.
17.2 Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der erbrachten Projektstufen. Der Auftragnehmer ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Leistun- gen werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer vergütet.
Die Rechnungen haben den Anforderungen des § 14 UStG sowie zusätzlich, sofern es sich um eine elektronische Rechnung handelt, des § 5 BbgERechV zu genügen. Die Rechnungslegung erfolgt an die:
Landeshauptstadt Potsdam Die Oberbürgermeisterin FB Mobilität und technische Infrastruktur, Bereich Verkehrsanlagen Arbeitsgruppe Ingenieurbauwerke (474.4) Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam
Sofern die Rechnung als elektronische Rechnung übermittelt wird, ist hierfür ausschließlich der Standard XRechnung zu verwenden. Dies schließt den Standard ZUGFeRD ab der Version 2.2.0 Profil XRechnung ein. Für die Über- mittlung von elektronischen Rechnungen ist ausschließlich die Onlinezugangs- gesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu nutzen:
Die Leitweg-ID der Landeshauptstadt Potsdam lautet: 12-12992262150119-98.
Der Auftragnehmer ist im Fall von § 27 Abs. 38 UStG während der Dauer des Übergangszeitraums berechtigt, Rechnungen als sonstige Rechnung in Papier- form oder als PDF an die Landeshauptstadt Potsdam zu übermitteln.
Ferner muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
Auftragsnummer des Auftraggebers: 26000973
Aktenzeichen des Auftraggebers: XXX
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17.3 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abge- schlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies ver- traglich vereinbart ist oder eine Teilabnahme nach Abnahme der letzten Leis- tung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unter- nehmer (§ 650s BGB) erfolgte und der Auftragnehmer eine prüfbare Rech- nung eingereicht hat.
17.4 Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird als- bald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüf- baren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrechnung fällig, spätes- tens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der be- sonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.
17.5 Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Dabei ist die Reihenfol- ge der Gliederungsstruktur der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Eine prüf- fähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlich sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Hono- rars zu ermöglichen.
17.6 In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftrag- nehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Be- rücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen.
17.7 Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z. B. Aufmaß, Re- chen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auf- traggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforde- rungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
17.8 Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung ge- stützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Abs. 4 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüf- fähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die
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Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.
§ 18 Mängelansprüche und deren Verjährung
18.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind die gesetzlichen Ansprüche des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelun- gen nach § 648a BGB i. V. m. § 21.
18.2 Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit sei- ner Leistungen bleibt bis zur Abnahme nach § 15 dieses Vertrages unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.
18.3 Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus die- sem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjäh- rungsfrist beginnt mit der letzten Abnahme.
§ 19 Vertragserfüllungssicherheit
19.1 Die Parteien vereinbaren eine Sicherheit für die Vertragserfüllung (nachfol- gend „Sicherheit“) in Höhe von 5 Prozent der Brutto-Auftragssumme. Die Si- cherheit umfasst alle Erfüllungs-, Vertragsstrafen- und Schadensersatzan- sprüche einschließlich Regress-, Rückgriffs- und Freistellungsansprüche des Auftraggebers, die Absicherung von Ansprüchen des Auftraggebers auf Er- stattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen sowie von Inanspruch- nahmen des Auftraggebers aus der Nichterfüllung von Zahlungspflichten des Auftragnehmers für Sozialversicherungsbeiträge und von Mindestentgelten an Arbeitnehmer.
19.2 Der Auftraggeber behält von jeder Abschlagszahlung jeweils 5 v.H. bis zu ei- ner Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein.
Nach Wahl des Auftragnehmers kann dieser auch eine entsprechende Bank- bürgschaft stellen. Die Bürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditver- sicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage sowie unbefristet auszustellen.
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19.3 Bei der Abnahme sind die für die jeweiligen Leistungen getätigten Einbehalte auszubezahlen bzw. zurückzugeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche in Bezug auf diese Leistungen vom Auftraggeber geltend gemacht wurden.
§ 20 Haftung
20.1 Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestim- mungen, soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen sind. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter etwaiger Nach- unternehmer muss sich der Auftragnehmer wie eigenes Verschulden zurech- nen lassen. Sämtliche Nachunternehmer sind Erfüllungsgehilfen des Auftrag- nehmers im Sinne des § 278 BGB.
20.2 Haften die Vertragsparteien einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maß- gabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertrags- partner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Par- teien zueinander für den Schaden einzustehen hat.
§ 21 Kündigung
21.1 Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbe- sondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das In- solvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach § 22 nicht auf Aufforde- rung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, an- dere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aus- sicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB
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(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
21.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Absatz 1 a) vorge- nommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Ver- trag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz 1 b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.
21.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiese- nen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen not- wendigen Nebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragneh- mer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.
21.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen; diese Kündigung bedarf der Schriftform. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
21.5 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
§ 22 Versicherung
22.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens, der aus der Erbrin- gung der vertraglichen Leistungen rührt Versicherungsschutz in folgenden Höhen:
Personenschäden: 3.000.000,00 € Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden: 3.000.000,00 €
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung min-
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destens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemein- schaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.
22.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlun- gen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
22.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
§ 23 Unterlagen
23.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original- Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Berechnungen etc.) sind dem Auftraggeber übersichtlich und vollständig als Kopien in 1-facher Ausfertigung und als sons- tige elektronische Medien (auf Datenträger) auszuhändigen, soweit nichts an- deres geregelt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dessen Unterla- gen unaufgefordert spätestens bei der Abnahme zurückzugeben, wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt.
23.2 Die urheberrechtlichen Befugnisse und sämtliche damit zusammenhängenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Programmen, Unterlagen, Plänen, Be- rechnungen usw. werden dem AG zum Gebrauch für das in § 1 genannte Pro- jekt übertragen. Der AG darf die vom AN angefertigten Pläne, Datenträger, Berechnungen und sonstigen Unterlagen ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und/oder ergänzen. Der AN hat alle von ihm gefertigten Pläne, Daten- träger, Berechnungen und sonstigen Unterlagen dem AG auszuhändigen; sie werden dessen Eigentum. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzei- tig endet.
23.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den von ihm erstellten Un- terlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bau- vorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist inso- weit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Etwas anderes gilt bei einer freien Kündigung des Auftraggebers oder bei ei- ner Kündigung des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem Auftragnehmer bis zur Ausgleichung berechtigter und fälliger Honoraransprüche durch den Auftraggeber ein Zu- rückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Unterlagen zu. Dieses Zurück- behaltungsrecht erlischt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine prüfbare Honorarschlussrechnung vorgelegt
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oder wenn der Auftraggeber ein dringliches Interesse an der Vorlage der Un- terlagen dargetan hat.
§ 24 Verschwiegenheit
24.1 Der AN verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Drit- ten (auch zu sämtlichen Medien) hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Bauvorhaben (einschließlich der In- halte der vom AG eingegangenen Vertragsbeziehungen). Dies gilt insbeson- dere hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Bauvergabe.
24.2 Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für den Auftraggeber.
§ 25 Arbeitsgemeinschaft
25.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der entsprechenden Erklärung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auf- traggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftrag- geber unwirksam.
25.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
25.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber aus- schließlich an den in der entsprechenden Erklärung genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen in Textform erfolgter Weisung geleis- tet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 26 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Selbi- ges gilt für die Änderungen und Ergänzungen dieses Formerfordernisses.
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§ 27 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache, Sonstiges
27.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertrag- schließenden Stelle des Auftraggebers.
27.2 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlie- gen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
27.3 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
27.4 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache ab- gefasste Wortlaut der Vertragsunterlagen verbindlich. Erklärungen und Ver- handlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertragli- chen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungser- bringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache.
27.5 Antikorruptionsklausel
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auf-
tragnehmer Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Ab-
schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe-
stehenden Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der gültigen Fassung zählen, Geschenke oder
sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbietet, verspricht oder gewährt.
Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen
gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig
sind.
Unter Vorteil im Sinne des Absatz 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu ver-
stehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und
die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist
eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber
in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige
Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten des
Auftraggebers beim Auftragnehmer, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt
ist und der Auftragnehmer es unterlässt, sich beim Auftraggeber über das Vor-
liegen einer Genehmigung Gewissheit zu verschaffen.
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Das Gleiche gilt, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an ei-
ner unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit
Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde
Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung
oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat.
27.6 Antidiskriminierungsklausel
Der Auftragnehmer wird die jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften (Ge-
setze, Satzungen, Rechtsverordnung u.a.) sowie den Grundsatz der Nichtdis-
kriminierung einhalten und berücksichtigen. Er verpflichtet sich insbesondere,
sicherzustellen, dass seine Werbung den gesetzlichen und behördlichen Best-
immungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen
Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu
beachten. Der Auftragnehmer wird ebenfalls auf die Einhaltung der Regelungen
dieser Klausel seinen Nachunternehmern hinwirken und diese entsprechend
vertraglich verpflichten.
Werden Verstöße durch den Auftragnehmer oder einen eingesetzten Nachun-
ternehmer festgestellt, wird der Auftragnehmer alles ihm tatsächlich und recht-
lich Mögliche unternehmen, um den Verstoß unverzüglich abzustellen. Dies gilt
im Besonderen für Vorgänge, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen
können. Für diese Sachverhalte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber un-
verzüglich selbständig informieren und dieser mitteilen, wie der Rechtsverstoß
beseitigt wird und bis wann dies der Fall sein wird. Sofern keine eigenständige
Mitteilung erfolgt, hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Aus-
kunftsrecht. Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei
dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
(u.a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Herkunft) be-
steht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass der Auftraggeber den kon-
kreten Vorgang mit Nennung der Daten des Auftragnehmers an zuständige
Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird der Auftrag-
geber die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Wei-
dendamm 1A, 10117 Berlin melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbeson-
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dere des Werberates, darf der Auftraggeber eigenständig veröffentlichen. Wei-
tergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Verletzung der Ver-
pflichtungen nach dieser Klausel bleiben unberührt.
§ 28 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schluss- rechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftrag- nehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
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Ausfertigung
Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt.
Davon erhalten: AG 1. Ausfertigung AN 2. Ausfertigung
Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer
Potsdam, den ……………. Ort /Datum…………………………….
…………………………. …………………………………………. Stempel / Unterschrift Stempel / Unterschrift
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