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Dienstleistungsvertrag
Projektmanagementleistungen für die auftraggeberseitige Betreuung im Rahmen der
Vertiefung des Baustrukturkonzeptes
Zwischen der
Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem Körperschaft des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Prof. Dr. Dr. med. habil. Dr. phil. Dr. theol. h. c. Eckhard Nagel
Thiemstraße 111
03048 Cottbus
- nachfolgend Auftraggeber /AG /MUL- CT bezeichnet -
und
- nachfolgend Auftragnehmer /AN genannt -
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Parteien vereinbaren die in der Leistungsbeschreibung vom 11.09.2026 (Anlage 1 der
Vergabeunterlagen) beschriebenen Leistungen. Die Leistungsbeschreibung wird Vertragsbe-
standteil.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass sämtliche Leistungen des Auf-
tragnehmers von den im Angebot genannten Projektmanager erbracht werden. Die im Ange-
bot genannten Mitarbeiter dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der MUL-CT ausgewechselt
werden. Wechsel aufgrund von unabwendbaren Ereignissen rechtlicher oder tatsächlicher Na-
tur sind davon ausgenommen. In jedem Fall kann der Wechsel nur dann erfolgen, wenn der
neue Projektmanager die gleiche Erfahrung und Qualifikation des ausgeschiedenen Projekt-
managers aufweist.
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§ 2 Vergütung und Abrechnung
(1) Für die Leistungen des Auftragnehmers aufgrund dieser Vereinbarung hat die MUL-CT die
sich aus Anlage 2 – Angebotsschreiben/ Preisblatt ergebende Vergütung zzgl. der jeweils
geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
(2) Das Honorar wird monatlich in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Rechnungsbeträge
werden von der MUL-CT innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang an den Auftragneh-
mer gezahlt.
§ 3 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am 19.10.2026 – spätestens mit Zuschlagserteilung in Kraft.
(2) Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate ab Zuschlagserteilung. Es ist durch den Auftragge-
ber eine 2-malige Verlängerung des Vertrages zu gleichen Bedingungen um je einen Monat
möglich Diese Verlängerungsoption kann der Auftraggeber durch Abruf in Textform einen Mo-
nat vor dem jeweiligen Vertragsende geltend machen. Der Vertrag endet automatisch nach
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bzw. bei Geltendmachung der Option,
nach Ablauf der Verlängerungsoption ohne das es einer Kündigung bedarf.
(3) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Jede Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Die ohne Beachtung dieser Form ausgesprochene Kündigung ist un-
wirksam.
§ 4 Geheimhaltung
(1) Im Rahmen des zur Erfüllung dieser Vereinbarung notwendigen Informationsaustausches
werden den Vertragsparteien Interna (insb. Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse) zur Verfü-
gung gestellt oder zugänglich gemacht. Da die jeweilige Vertragspartei an dem der jeweils
anderen Vertragspartei übermittelten Interna ein Geheimhaltungsinteresse hat, verpflichten
sich die Vertragsparteien, ihnen von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten oder
sonst zugänglich gemachten Interna streng vertraulich zu behandeln und weder direkt noch
indirekt, ganz oder teilweise in irgendeiner Form wirtschaftlich auszuwerten und ohne vorhe-
rige schriftliche Zustimmung der bekanntgebenden Vertragspartei nicht an Dritte weiterzuge-
ben oder diese zugänglich zu machen.
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(2) Die Vertragsparteien werden von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder
sonst zugänglich gemachte geheimhaltungspflichtige Informationen einschließlich persönli-
cher Daten ausschließlich für die Zusammenarbeit verwenden, sofern und soweit zu einem
späteren Zeitpunkt eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(3) Diese Geheimhaltung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft
und gilt auch nach Beendigung des Vertrages mindestens für die Dauer von fünf Jahren fort,
sofern zwingende rechtliche Regelungen nicht eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.
Beide Parteien sind zur Verwertung der erhaltenen Informationen nur im Rahmen des eigenen
Arbeitsablaufes in Erfüllung dieser Vereinbarung berechtigt, nicht jedoch zur Verwertung der
erhaltenen Informationen zu sonstigen eigenen Zwecken. Beide Parteien werden bei der Er-
füllung dieser Vereinbarung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen strikt beachten.
§ 5 Urheberrechte/ Nutzungsrechte
(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen die-
ser Vereinbarung geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Konzepte, Projektskizzen,
Präsentationen und Entwürfe.
(2) Der Auftragnehmer räumt der MUL-CT an den Arbeitsergebnissen vom Zeitpunkt deren
Entstehung an das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwi-
derrufliche Recht an sämtlichen Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbe-
schränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet
und übertragen werden kann. Die MUL-CT ist ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitser-
gebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und
auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und
veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unter-
lizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumten Nutzungs-
rechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Bei eventuell entstehenden Urheberrechten
der Mitarbeiter des Auftragnehmers werden der MUL-CT unentgeltlich ausschließliche Nut-
zungsrechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt; der Auftragnehmer wird dies im Verhält-
nis zu seinen Mitarbeitern sicherstellen und der MUL-CT die Sicherstellung auf deren Wunsch
nachweisen.
(3) Das Nutzungsrecht an den Standardmaterialien verbleibt bei dem Auftragnehmer. Die
MUL-CT ist zu dessen gesonderter Übertragung nicht berechtigt. Absatz 2 bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer erhält durch die Einbringung von Standardmaterialien kein Nutzungsrecht
am Arbeitsergebnis.
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(4) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er berechtigt ist, der MUL-CT ein Nutzungsrecht im Um-
fang des Absatzes 2 auch an solchen Teilen der Arbeitsergebnisse einzuräumen, die er mög-
licherweise von Dritten erworben hat.
(5) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 3, hat er die MUL-CT
von allen Ansprüchen Dritter, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen, freizu-
stellen. Die MUL-CT informiert den Auftragnehmer über die Inanspruchnahme durch einen
Dritten und fordert ihn zur Stellungnahme zu den durch den Dritten geltend gemachten An-
sprüche binnen 7 Werktagen auf. Der Freistellungsanspruch umfasst Prozesskosten (Gerichts
und Rechtsanwaltskosten) und die Kosten für eine nach dem vernünftigen Ermessen der MUL-
CT erforderliche Rechtsberatung. Das gilt auch für den Fall, dass die MUL-CT einen Vergleich
zur Vermeidung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten schließt.
§ 6 Datenschutz/ Datensicherheit
(1) Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU-
DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Brandenburgischen Datenschutz-
gesetzes (BbgDSG) einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Datenverarbeitung und -speicherung in der EU
stattfindet. Er wird seinen im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung tätigen Mitarbeiter sowie
zu beauftragende Nachunternehmer über die Regelungen zum Datenschutz unterrichten und
schriftlich verpflichten.
§ 7 Sonstiges
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages inkl. der Anlagen, bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftklausel kann gleichfalls
nur schriftlich erfolgen.
(2) Die Anlagen zu diesem Vertrag sind ausdrücklicher und verbindlicher Bestandteil des Ver-
trages.
(3) Durch eine vom Vertragstext, einschließlich der Anlagen, abweichende Übung werden
Rechte und Pflichten nicht begründet.
(4) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder wer-
den, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmungen tritt eine zu vereinbarende Ersatzregelung, die dem mit der
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unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst rechtlich und wirtschaftlich nahe
kommt. Dies gilt sinngemäß für Vertragslücken.
(5) Gerichtsstand ist Cottbus.
Cottbus, den Ort, Datum
Prof. Dr. Dr. med. Eckhard Nagel
Vorstand
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