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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
Leistungsbeschreibung zur Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben
zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen
und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
I. Hintergrund
- Förderung gemäß § 92a SGB V
Der Innovationausschuss (IA) beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fördert neue
Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, sowie Versor-
gungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist (§ 92a Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V, § 92b Absatz 1 Satz 1 SGB V).
Nach der bislang geltenden Rechtslage war vorgesehen, dass die Fördersumme für neue
Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach einer einmaligen Absenkung im
Jahr 2026 auf 100 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2027 wiederum – wie in den Jahren
2020 bis 2025 - 200 Millionen Euro jährlich beträgt (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V). Die
Fördersumme umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der
Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung notwendigen Aufwendun-
gen (§ 92a Absatz 3 Satz 2 SGB V). Die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung
werden in jährlich veröffentlichten Förderbekanntmachungen festgelegt (§ 92b Abs. 2
SGB V).
Aufgrund des vom Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetzes zur Stabilisierung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisie-
rungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026) tritt allerdings zum 1. Januar 2027
eine geänderte Fassung der §§ 92a, 92b SGB V in Kraft. Danach wird das dem Innovati-
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onsausschuss zur Verfügung stehende Fördervolumen dauerhaft auf 100 Mio. Euro jähr-
lich abgesenkt. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und be-
willigte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, können
nicht mehr wie bisher auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, sondern müs-
sen im Folgejahr an den Gesundheitsfonds zurückgeführt werden, sofern sie nicht für
andere Ausgaben des Innovationsfonds gebunden sind. Sämtliche bislang im Innovati-
onsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel sind, sofern sie nicht für an-
dere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, einmalig im Jahr 2027 an den Ge-
sundheitsfonds und anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen (§
92a Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 SGB V).
1.1 Neue Versorgungsformen
Im Bereich der neuen Versorgungsformen werden gemäß § 92a Absatz 1 SGB V insbe-
sondere Vorhaben gefördert, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Ver-
sorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Ver-
sorgung aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wis-
senschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. Ein Anspruch auf För-
derung besteht nicht.
Nach derzeit noch geltender Rechtslage führt der Innovationsausschuss in der Regel drei
Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung von neuen Versorgungsformen
durch. Dies sind
• das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit langer Laufzeit von in der
Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten (einstufig lang)
gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V. Für dieses Verfahren werden in
der Regel themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachungen veröf-
fentlicht. Der Umfang eines (Voll-)Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen
nicht überschreiten. Der Innovationsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb
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von 6 Monaten nach Ende der Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkri-
terien und der zur Verfügung stehenden Fördermittel, welche Projekte gefördert
werden;
• das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit von maxi-
mal 24 Monaten (einstufig kurz) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB
V. Für dieses Verfahren werden in der Regel themenoffene Förderbekanntmachun-
gen veröffentlicht. Die Anträge können im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit einge-
reicht werden. Der Umfang eines (Voll-)Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich An-
lagen nicht überschreiten. Der Innovationsausschuss entscheidet in der Regel inner-
halb von 6 Monaten nach Ende der Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen För-
derkriterien und der zur Verfügung stehenden Fördermittel, welche Projekte geför-
dert werden. Die Anträge werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die im
jeweiligen Haushaltsjahr für dieses Verfahren zur Verfügung stehenden Mittel ausge-
schöpft sind;
• das zweistufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit langer Laufzeit von in der
Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten (zweistufig lang)
gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V. Für dieses Verfahren werden
in der Regel themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachungen veröf-
fentlicht. Im zweistufigen Verfahren sind zunächst innerhalb der in den Förderbe-
kanntmachungen genannten Fristen Ideenskizzen einzureichen, in denen die wesent-
lichen Inhalte des geplanten Projekts dargestellt werden. Der Umfang einer
Ideenskizze darf 12 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten. Der Inno-
vationsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ende der
Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien, welche Ideenskizzen zur
Ausarbeitung eines Vollantrags für bis zu sechs Monate in Stufe 1 des Verfahrens mit
maximal 75.000 Euro pauschaliert gefördert werden (Konzeptentwicklungsphase).
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Die in der sechsmonatigen Konzeptentwicklungsphase ausgearbeiteten Vollanträge
müssen innerhalb einer vorgegebenen Frist zur Begutachtung eingereicht werden.
Die Inhalte des geplanten Projekts sind detailliert darzustellen. Der Umfang eines
Vollantrags darf 25 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten. Der Innova-
tionsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Ein-
reichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur Verfügung ste-
henden Fördermittel, welche Projekte in Stufe 2 des Verfahrens in der Durchführung
gefördert werden (Durchführungsphase).
Die weiteren Einzelheiten der o. g. Verfahrensarten ergeben sich aus § 9 Absatz 3 sowie
Absatz 3a bis 3c der Verfahrensordnung des Innovationsausschusses nach § 92b SGB V
(VerfO IA) sowie aus den auf der Internetseite des Innovationsausschusses veröffentlich-
ten Förderbekanntmachungen (https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntma-
chungen/).
Bislang war vorgesehen, dass dem Innovationsausschuss im Jahr 2027 für die Förderung
von neuen Versorgungsformen – wie schon in den Jahren 2020 bis 2025 - jährlich eine
Fördersumme von 160 Mio. Euro zur Verfügung steht (§ 92a Absatz 3 Satz 1 und 3 SGB V).
Davon sollten jährlich 20 Mio. Euro für neue Versorgungsformen im einstufigen Verfahren
mit kurzer Laufzeit aufgewendet werden (§ 92a Absatz 3 Satz 4 SGB V).
Aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wird für die Förderung von neuen
Versorgungsformen jedoch ab dem Jahr 2027 lediglich eine jährliche Fördersumme von 80
Mio. Euro zur Verfügung stehen (§ 92a Absatz 3 Satz 3 SGB V n. F.). Die Förderung der
neuen Versorgungsformen wird in der Regel nur noch in einem einstufigen Verfahren mit
einer Laufzeit von bis zu 4 Jahren erfolgen (§ 92a Absatz 1 Satz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 7
SGB V n. F.). Damit entfällt künftig das einstufige Verfahren mit einer kurzen Laufzeit von
maximal 24 Monaten (§ 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V) sowie das zweistu-
fige Verfahren mit langer Laufzeit von 48 Monaten (§ 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative
SGB V).
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Förderfähig sind nach § 92a Absatz 1 Satz 5 SGB V nur diejenigen Kosten, die dem Grunde
nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Dies sind ne-
ben Kosten für gesundheitliche Versorgungsleistungen, die über die Regelversorgung hin-
ausgehen, insbesondere Projektmanagementkosten, Koordinierungskosten und Evalua-
tionskosten. Investitionskosten und projektbegleitende Entwicklungskosten können ge-
fördert werden, soweit sie unmittelbar für die Umsetzung des medizinischen Konzeptes
unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Versorgungsprojekt sind
(§ 6 VerfO IA).
Förderkriterien für den Bereich der neuen Versorgungsformen (§ 92a Absatz 1 Satz 4
SGB V, § 3 Absatz 6 VerfO IA) sind insbesondere:
• Verbesserung der Versorgung (mit Aspekten der Verbesserung der Versorgungsquali-
tät, Versorgungseffizienz, Behebung von Versorgungsdefiziten, Optimierung der Zu-
sammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versor-
gungseinrichtungen und Berufsgruppen, interdisziplinäre und fachübergreifende Ver-
sorgungsmodelle),
• Umsetzungspotenzial,
• Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikatio-
nen,
• Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts,
• Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit,
• Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
• Patientenbeteiligung.
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Die konkreten Förderkriterien, die für die Auswahl der zu fördernden Projekte maßgeblich
sind, werden in den jeweiligen Förderbekanntmachungen festgelegt.
1.2 Versorgungsforschung
Im Bereich der Versorgungsforschung werden gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V Vor-
haben gefördert, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind. Die für Versor-
gungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können bislang auch für Forschungs-
vorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des Ge-
meinsamen Bundesausschusses (§ 92b Absatz 2 Satz 4 erste Alternative SGB V), zur Ent-
wicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensi-
cherheit (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V) sowie zur Entwicklung oder
Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung be-
sonderer Bedarf besteht (§ 92b Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative SGB V), eingesetzt wer-
den. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht (§ 92a Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Nach derzeit noch geltender Rechtslage stehen dem Innovationsausschuss in der Regel
vier verschiedene Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung von Versorgungs-
forschung zur Verfügung. Dies sind
• das einstufige Verfahren zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Ab-
satz 2 Satz 1 SGB V mit einer Laufzeit von in der Regel 36 und in begründeten Aus-
nahmefällen maximal 48 Monaten: Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu werden in der Regel
themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachungen veröffentlicht. Der
Umfang eines Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
Der Innovationsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach
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Ende der Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur
Verfügung stehenden Fördermittel, welche Projekte gefördert werden;
• das einstufige Verfahren zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Ab-
satz 2 Satz 4 erste Alternative SGB V mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu 24
Monaten: Forschungsprojekte zur Evaluation von Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses. Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovationsausschuss je
nach Bedarf eine jeweils auf die zu evaluierende Richtlinie ausgerichtete Förderbe-
kanntmachung mit vorgegebenen Förderkriterien. Der Umfang eines Antrags darf 20
DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten. Der Innovationsausschuss ent-
scheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Einreichungsfrist an-
hand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur Verfügung stehenden Förder-
mittel, welche Projekte gefördert werden;
• das einstufige Verfahren zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Ab-
satz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V mit einer Laufzeit von in der Regel 36 und in
begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten: Forschungsvorhaben zur Ent-
wicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patienten-
sicherheit. Die Förderung erfolgt in der Regel im Rahmen der themenspezifischen
Förderbekanntmachung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V;
• das einstufige Verfahren mit einer Laufzeit von in der Regel maximal 18 bis 36 Mo-
naten gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative SGB V: Projekte zur Entwicklung
oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versor-
gung besonderer Bedarf besteht. Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovati-
onsausschuss themenspezifische Förderbekanntmachungen. Der Umfang eines An-
trags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten. Der Innovations-
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ausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Einrei-
chungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur Verfügung ste-
henden Fördermittel, welche Projekte gefördert werden.
Die weiteren Einzelheiten der o. g. Verfahrensarten ergeben sich aus § 9 Absatz 4 sowie
Absatz 4a bis 4c VerfO IA sowie aus den auf der Internetseite des Innovationsausschus-
ses veröffentlichten Förderbekanntmachungen (https://innovationsfonds.g-ba.de/foer-
derbekanntmachungen/).
Entsprechend der derzeit noch geltenden Rechtslage war vorgesehen, dass dem Inno-
vationsausschuss für die Förderung von Versorgungsforschung ab dem Jahr 2027 – wie
schon in den Jahren 2020 bis 2025 - jährlich eine Fördersumme von 40 Mio. Euro zur
Verfügung steht (§ 92a Absatz 3 Satz 1 und 3 SGB V). Davon sollten jährlich mindestens
5 Mio. Euro für die Förderung von Projekten zur Entwicklung oder Weiterentwicklung
ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf be-
steht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative SGB V), aufgewendet werden (§ 92a Absatz
3 Satz 5 SGB V).
Aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wird jedoch die jährliche Förder-
summe für Versorgungsforschung ab dem Jahr 2027 nur noch 20 Mio. Euro betragen,
davon mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausge-
wählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht (§
92a Absatz 3 Satz 3 SGB V n. F.). Sowohl die Förderung von Forschungsprojekten zur
Evaluation von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92a Absatz 2 Satz 4
erste Alternative SGB V) als auch die Förderung von Forschungsvorhaben zur Entwick-
lung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit
(§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V) werden wegfallen.
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Förderfähig sind vorhabenbedingte Ausgaben wie Personal- und Sachausgaben (u. a.
Ausgaben für Aufträge an Dritte und Reisen), die nicht der Grundausstattung des An-
tragstellenden zuzurechnen sind, sowie weitere Kosten, soweit sie unmittelbar für die
Umsetzung des Forschungsvorhabens unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu
dem geförderten Versorgungsforschungsprojekt sind (§ 8 Absatz 1 VerfO IA).
Förderkriterien für den Bereich der Versorgungsforschung sind insbesondere (§ 3 Absatz
7 VerfO IA):
• Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der Versorgung,
• Qualifikation und Vorerfahrungen der Antragsteller,
• Methodische und wissenschaftliche Qualität,
• Verwertungspotenzial,
• Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit,
• Angemessenheit der Ressourcen- und Finanzplanung.
Die konkreten Förderkriterien, die für die Auswahl der zu fördernden Projekte maßgeb-
lich sind, werden in den jeweiligen Förderbekanntmachungen festgelegt.
- Innovationsausschuss, Geschäftsstelle, Expertenpool
An der Durchführung der Förderung gemäß § 92a SGB V sind der Innovationsausschuss,
die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses sowie der Expertenpool beteiligt:
2.1 Innovationsausschuss
Gemäß § 92b Absatz 1 SGB V ist zur Durchführung der Förderung beim G-BA ein Innova-
tionsausschuss (IA) eingerichtet worden. Dem Innovationsausschuss gehören drei vom
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GKV-Spitzenverband benannte Mitglieder des Beschlussgremiums des G-BA (Plenum),
jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des
Plenums des G-BA, die unparteiische Vorsitzende des G-BA sowie zwei Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für For-
schung, Technologie und Raumfahrt an. Die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
schen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und
Antragsrecht. § 140 f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 SGB V gilt entsprechend.
Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren (§ 3 Absatz 1 und 2
VerfO IA) unter Einbeziehung externer Expertise in Förderbekanntmachungen die
Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 SGB V (neue Versor-
gungsformen) und § 92a Absatz 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative SGB V (Versorgungsfor-
schung ohne die Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung
der Patientensicherheit sowie von medizinischen Leitlinien) fest. Er übernimmt ferner in
Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwick-
lung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit (§ 92a Absatz 2 Satz 4
zweite Alternative SGB V) sowie von medizinischen Leitlinien (§ 92a Absatz 2 Satz 4 dritte
Alternative SGB V), die das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt hat, und legt
in den Förderbekanntmachungen die Kriterien für die Förderung fest (§ 92b Absatz 2
Satz 3 SGB V).
Die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses für neue Versorgungsfor-
men gemäß § 92a Absatz 1 SGB V und für Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2
Satz 1 SGB V sind – von den unter den Ziffern I.1.1. und I.1.2. genannten Ausnahmen
abgesehen - sowohl themenspezifisch als auch themenoffen ausgestaltet. Bei den the-
menspezifischen Förderbekanntmachungen gibt der Innovationsausschuss Themenfel-
der für eine Förderung vor. Die themenoffenen Förderbekanntmachungen enthalten
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keine thematischen Vorgaben; allerdings müssen die Anträge eine für die Versorgung
im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevante Fragestellung adressieren
und die Relevanz plausibel darlegen.
Auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen führt der Innovationsausschuss Inte-
ressenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge
auf Förderung. Dabei berücksichtigt der Innovationsausschuss die jährlich verfügbare
Fördersumme nach § 92a Absatz 3 SGB V. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 92b
Absatz 2 SGB V sowie aus den §§ 3 und 9 VerfO IA.
Nach Abschluss der geförderten Projekte gilt Folgendes:
Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach Eingang des
jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung von geförderten
Vorhaben zu neuen Versorgungsformen (Evaluationsbericht) eine Empfehlung zur Über-
führung der neuen Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versor-
gungsform in die Regelversorgung. Er berät darüber hinaus innerhalb von drei Monaten
nach Eingang des jeweiligen Schluss- und Ergebnisberichts eines geförderten Vorhabens
zur Versorgungsforschung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V und § 92a Absatz 2 Satz 4
dritte Alternative SGB V über die darin dargestellten Erkenntnisse und kann eine Emp-
fehlung zur Überführung von Erkenntnissen in die Regelversorgung beschließen. Die Be-
schlüsse des Innovationsausschusses werden auf dessen Internetseite veröffentlicht.
Die Adressaten dieser Beschlüsse berichten dem Innovationsausschuss innerhalb von
zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der Empfehlung. Die
Rückmeldungen der Adressaten der Beschlüsse werden ebenfalls veröffentlicht. Wei-
tere Einzelheiten ergeben sich aus § 92b Absatz 3 SGB V sowie aus § 13 VerfO IA.
2.2 Geschäftsstelle des Innovationsausschusses
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführung) unterhält der Innovations-
ausschuss eine Geschäftsstelle (§ 92b Absatz 5 SGB V). Zu den laufenden Geschäften
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gehören gemäß § 16 der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses nach
§ 92b SGB V (GO IA) insbesondere:
• die Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen nach Durchführung ei-
nes Konsultationsverfahrens,
• die Durchführung des Vorschlagsverfahrens, die Vorbereitung der Benennung und
die Beauftragung einschließlich der Betreuung der Mitglieder des Expertenpools,
• die administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, Antragstellen-
den und Förderempfängern (einschließlich der frühzeitigen Beratung zu möglichen
Wegen der Überführung in die Regelversorgung),
• die administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit Mit-
teln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen,
• die Vorbereitung und Erstellung von Förderbescheiden,
• die Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung,
• die kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben,
• die Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach
§ 92b Absatz 3 SGB V (Überführung in die Regelversorgung),
• die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und die eventu-
elle Rückforderung der Fördermittel,
• die Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie da-
raus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse,
• die Förderung der öffentlichen Diskussion der aus den geförderten Vorhaben ge-
wonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Fachta-
gungen und Workshops,
• die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Internetpräsenz.
Der Geschäftsstelle obliegt darüber hinaus die Geschäftsführung sämtlicher Gremien,
die zur Vorbereitung von Entscheidungen des Innovationsausschusses auf Grundlage
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der Geschäftsordnung eingesetzt sind. Weitere Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben
sich aus § 16 GO IA.
2.3 Expertenpool
Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet (§ 92b
Absatz 6 SGB V). Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und
Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovations-
ausschuss jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt, eine Wiederbenennung ist
möglich.
Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beauftragt in der Regel jeweils mindes-
tens zwei Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftli-
chen und versorgungspraktischen Expertise mit der Begutachtung einer Ideenskizze
oder eines Antrags auf Förderung von neuen Versorgungsformen oder eines Antrags auf
Förderung von Versorgungsforschung einschließlich der Abgabe einer Empfehlung zur
Förderentscheidung.
Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in
seine Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen sind vom
Innovationsausschuss schriftlich zu begründen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 15 GO IA sowie § 9 Absatz 5 und 6 VerfO IA.
Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter
medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 SGB V beteiligt der Innovationaus-
schuss zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fach-
gesellschaften (AWMF). Hierzu beauftragt die Geschäftsstelle des Innovationsausschus-
ses neben den von ihr beauftragten Mitgliedern des Expertenpools die AWMF mit der
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Begutachtung eines o. g. Antrags einschließlich der Abgabe einer Empfehlung zur För-
derentscheidung des Innovationsausschusses (§ 15 Absatz 7 GO IA, § 9 Absatz 7 VerfO
IA).
- Geschäftsordnung, Verfahrensordnung
Die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses ist als Anlage LB 1, die Verfahrens-
ordnung des Innovationsausschusses als Anlage LB 2 beigefügt.
II. Vom Auftragnehmer (AN) zu erbringende Leistungen
- Projektträger
Der Auftragnehmer wird die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses bei der Umset-
zung der Förderung von Vorhaben im Sinne einer Projektträgerschaft im nachfolgenden
Umfang unterstützen. Bei der Leistungserbringung sind alle gesetzlichen Vorgaben, Ge-
schäftsordnung, Verfahrensordnung, insbesondere auch die hier gültigen Anforderun-
gen des EU-Beihilferechts, sowie die Weisungen der Geschäftsstelle zu beachten.
Eine Beleihung ist nicht vorgesehen.
Der Auftragnehmer hat die Nutzung von Künstlicher Intelligenz entsprechend Artikel 50
der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) während der
Auftragserfüllung kenntlich zu machen.
- Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung so-
wie von Versorgungsforschung für den Zeitraum 2028 bis 2030
2.1. Förderung von neuen Versorgungsformen
Im Hinblick auf § 92a Absatz 1 Satz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 7 SGB V in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung ist beabsichtigt, jährlich Förderbekanntmachungen zur
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themenspezifischen und themenoffen Förderung von neuen Versorgungsformen in ei-
nem einstufigen Verfahren mit einer Laufzeit der geförderten Vorhaben von bis zu 4
Jahren zu veröffentlichen.
Trotz der Halbierung der jährlichen Fördersumme für neue Versorgungsformen auf 80
Mio. Euro jährlich sowie der Streichung des bisherigen einstufigen Verfahrens mit kur-
zer Laufzeit von maximal 24 Monaten und des zweistufigen Verfahrens mit einer Lauf-
zeit von maximal 48 Monaten, wird nach Inkrafttreten der Änderungen in § 92a Absatz
1 und 3 SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zum 1. Januar 2027 ein
Eingang von jährlich 60 bis 90 Anträgen für möglich gehalten. Die Erfahrungen der Vor-
jahre haben gezeigt, dass die Reduzierung der Fördersumme sowie Änderungen der
Verfahrensarten sich mittelfristig nicht nennenswert auf den Antragseingang ausge-
wirkt haben.
Auf der Grundlage der derzeit noch geltenden Rechtslage, verteilten sich die Antrags-
zahlen sowie die bewilligten Fördersummen im Jahr 2025 wie folgt:
• Förderbekanntmachung vom 24. Januar 2025 zur themenoffenen Förderung von
neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß
§ 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V: 20 Anträge. Bei 12 Anträgen lag
die beantragte Fördersumme unter 5 Mio. Euro, bei 6 Anträgen zwischen 5 und
10 Mio. Euro und bei 2 Anträgen über 10 Mio. Euro. Hiervon sind 3 Anträge ge-
fördert worden. Die bewilligten Fördersummen liegen zwischen 3,4 und
6,3 Mio. Euro.
• Förderbekanntmachung vom 24. Januar 2025 zur themenoffenen Förderung von
neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß
§ 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V: 29 Anträge, deren beantragte
Fördersumme zwischen 132.000 Euro und 3,7 Mio. Euro gelegen hat. Hiervon
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
sind im Haushaltsjahr 2025 3 Anträge gefördert worden. Die bewilligten Förder-
summen liegen zwischen 890.000 und 3,2 Mio. Euro.
• Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen sowie zur themenoffenen
Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer
Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V vom 24. Januar
2025: 156 Ideenskizzen insgesamt, davon 117 Ideenskizzen im themenspezifi-
schen Bereich und 39 Ideenskizzen im themenoffenen Bereich. Hiervon sind
32 Ideenskizzen für eine Förderung der Konzeptentwicklung zur Ausarbeitung
von Vollanträgen für bis zu sechs Monate ausgewählt worden. Die bewilligte För-
dersumme betrug jeweils bis zu 75.000 Euro.
• Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen sowie zur themenoffenen
Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer
Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V vom 22. März 2024
(Vollanträge, die im Jahr 2025 eingereicht worden sind): 29 Vollanträge insge-
samt, davon 24 Vollanträge im themenspezifischen Bereich und 5 Vollanträge im
themenoffenen Bereich. Bei 12 Vollanträgen lag die beantragte Fördersumme
unter 5 Mio. Euro, bei 11 Vollanträgen zwischen 5 und 10 Mio. Euro und bei ei-
nem Vollantrag über 10 Mio. Euro. Hiervon sind 12 Vollanträge gefördert wor-
den. Die bewilligten Fördersummen liegen zwischen 2,5 und 7,5 Mio. Euro.
Es werden ungefähr 310 Änderungsbescheide und Zustimmungsschreiben an die laufen-
den Projekte erstellt und versandt.
Da aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes gemäß § 92a Absatz 3 Satz 3
SGB V n. F. für die Förderung von neuen Versorgungsformen nur noch eine jährliche
Fördersumme von 80 Mio. Euro zur Verfügung stehen wird, können ab dem Jahr 2027
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
lediglich zwischen 15 und 25 Vorhaben jährlich als neue Versorgungsformen gefördert
werden (jeweils abhängig von der beantragten und bewilligten Fördersumme).
Der Auftragnehmer hat die Geschäftsstelle zu unterstützen und insbesondere folgende
Leistungen zu erbringen:
2.1.0 Unterstützung der Geschäftsstelle
Dies umfasst insbesondere:
• Teilnahme an den Sitzungen (Videokonferenzen bzw. vor Ort) des Arbeitsaus-
schusses Innovationsausschuss;
• Gesonderte Besprechungen mit der Geschäftsstelle;
• Vorbereitung und Nachbereitung von Unterlagen für die o. g. Sitzungen
-
z. B. Erstellung von Übersichtstabellen zu Laufzeitverlängerungen;
-
Erstellung von Vermerken zum Sachstand diverser geförderter Projekte.
2.1.1 Umsetzung des Fördermittelmanagements und Controllings.
Dies umfasst insbesondere:
• Beratung der Zuwendungsempfänger bei der wirtschaftlichen Verwendung der
beantragten Mittel;
• Überwachung des Projektfortschritts anhand von vorher festgelegten Meilen-
steinen und entsprechenden Statusberichten inklusive Prüfvermerke;
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei Mittelplanung, -abfluss und -rückfluss
(jährliche Berechnung des gesamten Mittelabflusses für geförderte Projekte,
quartalsweise Übersichten für die Auszahlung der Fördermittel);
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Einhaltung der Berichts- und Veröf-
fentlichungspflichten für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission (EU)
2025/2630 vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Ab-
satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche
Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unterneh-
men, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft-
lichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU
sowie bei sonstigen Anfragen der Bundesregierung oder Kommission zur Ein-
haltung des o. g. DAWI-Freistellungsbeschlusses.
2.1.2 Vorbereitung von Förderbescheiden (einschließlich der Änderungsbescheide).
Dies umfasst insbesondere
• Erstellung von Musterbescheiden (Förderbescheide) jeweils inklusive Anlagen;
• Erstellung von projektbezogenen Bescheidentwürfen (Förder- und Änderungsbe-
scheide jeweils inklusive Anlagen) einschließlich der dazugehörigen Prüfvermerke
und deren Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
• Elektronischer Versand der projektbezogenen Bescheide.
2.1.3 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der administrativen und fachlichen Beratung
von Förderinteressierten, Antragstellenden und Zuwendungsempfängern gemäß § 16
Absatz 2 Nr. 10 GO IA (einschließlich der frühzeitigen Beratung zu möglichen Wegen
der Überführung in die Regelversorgung).
• Die administrative und fachliche Beratung setzt die Kenntnisse der einschlägigen
Förderregularien und des Leistungskatalogs der GKV sowie eine telefonische Er-
reichbarkeit montags bis freitags – außer an Feiertagen in Berlin – zwischen 9:00
und 17:00 Uhr voraus;
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• Neben einer telefonischen Beratung über eine eigene Beratungs-Hotline sind ei-
gene Informationsveranstaltungen in Form von Web-Seminaren anzubieten, die
für eine spätere Veröffentlichung vertont der Geschäftsstelle zur Verfügung ge-
stellt werden muss. Zudem ist auch auf maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr
eine Vor-Ort-Beratung an einem Messestand mit maximal drei Mitarbeitern vorzu-
sehen.
2.1.4 Prüfung der Verwendungsnachweise und Berichte.
Dies umfasst insbesondere:
• formale und inhaltliche Prüfung von Zwischennachweisen (Nummer 14.1 Absatz 1
der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses (ANBest-IF) –
Anlage LB 3);
• formale und inhaltliche Prüfung von Verwendungsnachweisen einschließlich der
Belegliste (jährlich 15 % werden vertieft geprüft) und einem fachlichen Schlussbe-
richt (Nummer 14 Absatz 2 ANBest-IF) inklusive Prüfvermerke;
• administrative Prüfung der Ergebnis- sowie der Evaluationsberichte (Nummer 14.1
Absatz 2 ANBest-IF).
2.2 Förderung der Versorgungsforschung
Im Hinblick auf §§ 92a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 7 SGB V in der ab dem 1. Januar
2027 geltenden Fassung ist beabsichtigt, jährlich Förderbekanntmachungen zur the-
menspezifischen und themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß §
92b Absatz 1 Satz 1 SGB V sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter
medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht (§ 92b Ab-
satz 2 Satz 4 SGB V n. F.), zu veröffentlichen.
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
Trotz der Halbierung der jährlichen Fördersumme für Versorgungsforschung auf 20 Mio.
Euro jährlich (davon mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung oder Weiterentwick-
lung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf
besteht), der Streichung der Förderung von Forschungsprojekten zur Evaluation von
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Streichung der Förderung
von Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen
zur Förderung der Patientensicherheit, wird nach Inkrafttreten der Änderungen in § 92a
Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 SGB V durch GKV-Beitragssatzstabilisierungs-
gesetz zum 1. Januar 2027 ein jährlicher Eingang von 200 bis 300 Anträgen für möglich
gehalten. Die Erfahrungen der Vorjahre haben gezeigt, dass die Reduzierung der Förder-
summe sowie Änderungen der Verfahrensarten sich mittelfristig nicht nennenswert auf
den Antragseingang ausgewirkt haben.
Die Antragszahlen sowie die bewilligten Fördersummen verteilten sich im Jahr 2025 wie
folgt:
• Förderbekanntmachungen vom 20. Juni 2025 zur themenspezifischen und the-
menoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1
SGB V: Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung: 268 Anträge insgesamt, davon 112 Anträge the-
menspezifisch und 156 Anträge themenoffen. Bei 22 Anträgen lag die beantragte
Fördersumme unter 1 Mio. Euro, bei 71 Anträgen zwischen 1 und 2 Mio. Euro,
bei 22 Anträgen zwischen 2 und 5 Mio. Euro und bei einem Antrag über 5 Mio.
Euro. Hiervon sind 45 Anträge gefördert worden. Die bewilligten Fördersummen
liegen zwischen 580.000 Euro und 2,8 Mio. Euro.
• Förderbekanntmachung vom 20. Juni 2025 zur Entwicklung oder Weiterentwick-
lung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer
Bedarf besteht (§ 92b Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative SGB V): 26 Anträge.
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
Bei 2 Anträgen lag die beantragte Fördersumme unter 250.000 Euro, bei 13 An-
trägen zwischen 250.000 und 500.000 Euro und bei 11 Anträgen zwischen
500.000 und 1 Mio. Euro. Hiervon sind 12 Anträge gefördert worden. Die bewil-
ligten Fördersummen liegen zwischen 113.000 und 568.000 Euro.
Eine Förderbekanntmachung zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92b Absatz 2 Satz 4 erste Alterna-
tive SGB V) wurde im Jahr 2025 nicht veröffentlicht.
Es werden ungefähr 330 Änderungsbescheide und Zustimmungsschreiben an die laufen-
den Projekte erstellt und versandt.
Da aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (§ 92a Absatz 3 Satz 3 SGB V n.
F.) ab dem Jahr 2027 für die Förderung von Versorgungsforschung nur noch eine jährli-
che Fördersumme von 20 Mio. Euro (davon mindestens 2,5 Mio. Euro p.a. für die Ent-
wicklung oder Weiterentwicklung von medizinischen Leitlinien) zur Verfügung stehen
wird, können ab diesem Zeitpunkt lediglich zwischen 10 und 15 Vorhaben der Versor-
gungsforschung jährlich zur Förderung kommen.
Der Auftragnehmer hat die Geschäftsstelle zu unterstützen und insbesondere folgende
Leistungen zu erbringen:
2.2.0 Unterstützung der Geschäftsstelle
Dies umfasst insbesondere:
• Teilnahme an den Sitzungen (Videokonferenzen bzw. vor Ort) des Arbeitsaus-
schusses des Innovationsausschusses;
• Gesonderte Besprechungen mit der Geschäftsstelle;
• Vorbereitung und Nachbereitung von Unterlagen für die o. g. Sitzungen
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Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
-
z. B. Erstellung von Übersichtstabellen zu Laufzeitverlängerungen;
-
Erstellung von Vermerken zum Sachstand diverser geförderter Projekte.
2.2.1 Umsetzung des Fördermittelmanagements und Controllings.
Dies umfasst insbesondere:
• Beratung der Zuwendungsempfänger bei der wirtschaftlichen Verwendung
der beantragten Mittel;
• Überwachung des Projektfortschritts anhand von vorher festgelegten Mei-
lensteinen und entsprechenden Statusberichten inklusive Prüfvermerke;
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei Mittelplanung, -abfluss und -rück-
fluss (jährliche Berechnung des gesamten Mittelabflusses für geförderte
Projekte, quartalsweise Übersichten für die Auszahlung der Fördermittel);
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Einhaltung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 (SANI2/SARI-Portal, TAM-Datenbank)
bzw. bei sonstigen Anfragen der Bundesregierung oder Kommission zur
Einhaltung der Vorgaben der o. g. Verordnung.
2.2.2 Vorbereitung von Förderbescheiden (einschließlich der Änderungsbescheide).
Dies umfasst insbesondere
• Erstellung von Musterbescheiden (Förderbescheide) jeweils inklusive Anla-
gen;
• Erstellung von projektbezogenen Bescheidentwürfen (Förder- und Ände-
rungsbescheide jeweils inklusive Anlagen) einschließlich der dazugehörigen
Prüfvermerke und deren Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• Elektronischer Versand der projektbezogenen Bescheide.
2.2.3 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der administrativen und fachlichen Bera-
tung von Förderinteressierten und Antragstellenden und Zuwendungsempfän-
gern gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 10 GO IA (einschließlich der frühzeitigen Beratung
zu möglichen Wegen der Überführung in die Regelversorgung).
• Die administrative und fachliche Beratung setzt die Kenntnisse der einschlä-
gigen Förderregularien und des Leistungskatalogs der GKV sowie eine tele-
fonische Erreichbarkeit montags bis freitags – außer an Feiertagen in Ber-
lin– zwischen 9:00 und 17:00 Uhr voraus;
• Neben einer telefonischen Beratung über eine eigene Beratungs-Hotline
sind auch eigene Informationsveranstaltungen in Form von Web-Seminaren
anzubieten, die für eine spätere Veröffentlichung vertont der Geschäfts-
stelle zur Verfügung gestellt werden muss. Zudem ist auf maximal zwei Ver-
anstaltungen pro Jahr eine Vor-Ort-Beratung an einem Messestand mit ma-
ximal drei Mitarbeitern vorzusehen.
2.2.4 Prüfung der Verwendungsnachweise und Berichte.
Dies umfasst insbesondere:
• formale und inhaltliche Prüfung von Zwischennachweisen (Nummer 14.1
Absatz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschus-
ses (ANBest-IF) – Anlage LB 3);
• formale und inhaltliche Prüfung von Verwendungsnachweisen einschließ-
lich der Belegliste (jährlich 15 % werden vertieft geprüft) und einem fachli-
chen Schlussbericht (Nummer 14.1 Absatz 2 ANBest-IF) inklusive Prüfver-
merke;
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• administrative Prüfung der Ergebnisberichte (Nummer 14.1 Absatz 2 AN-
Best-IF).
- Optionale Unterstützungsleistungen
Die nachfolgenden Leistungen sind lediglich optional ausgestaltet. Der Innovationsaus-
schuss behält sich vor, sie einzeln oder in Kombination zu beauftragen.
3.1 Erste Option: Betreuung bereits in Förderung befindlicher Projekte (Bereich
neue Versorgungsformen)
Aktuell fördert der Innovationsausschuss rund 90 Projekte im Bereich der neuen Ver-
sorgungsformen. Im Jahr 2027 wird der Innovationsausschuss weitere Förderentschei-
dungen treffen; ebenso werden etliche Projekte bis Ende 2027 enden. Vor diesem Hin-
tergrund ist insgesamt von rund 140 Projekten auszugehen, bei denen der Innovati-
onsausschuss vor der Zuschlagserteilung eine Förderentscheidung getroffen hat und
die in den Jahren 2028 bis 2030 gefördert bzw. beendet werden. Darüber hinaus wird
von jährlich rund 2.000 Beratungen, rund 110 eingehenden Zwischenberichten sowie
rund 30 eingehenden Verwendungsnachweisen ausgegangen.
Der Auftragnehmer hat die Geschäftsstelle in Bezug auf noch nicht abgeschlossene
Projekte und Prozesse vor Zuschlagserteilung zu unterstützen und insbesondere fol-
gende Leistungen zu erbringen:
3.1.0 Unterstützung der Geschäftsstelle
Dies umfasst insbesondere:
• Teilnahme an den Sitzungen (Videokonferenzen bzw. vor Ort) des Arbeitsaus-
schusses Innovationsausschuss;
• Gesonderte Besprechungen mit der Geschäftsstelle;
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Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
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• Vorbereitung und Nachbereitung von Unterlagen für die o. g. Sitzungen
- z. B. Erstellung von Übersichtstabellen zu Laufzeitverlängerungen.
3.1.1 Erstellung von Vermerken zum Sachstand diverser geförderter Projekte.Umsetzung
des Fördermittelmanagements und Controllings.
Dies umfasst insbesondere:
• Beratung der Zuwendungsempfänger bei der wirtschaftlichen Verwendung der be-
antragten Mittel,
• Überwachung des Projektfortschritts anhand von vorher festgelegten Meilenstei-
nen und entsprechenden Statusberichten,
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei Mittelplanung und Mittelabfluss,
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Einhaltung der Berichts- und Veröffent-
lichungspflichten für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(DAWI) aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission (EU) 2025/2630
vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU sowie bei sonstigen Anfragen der
Bundesregierung oder Kommission zur Einhaltung des o. g. DAWI-Freistellungsbe-
schlusses.
3.1.2 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der administrativen und fachlichen Beratung
von Zuwendungsempfängern gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 10 GO IA (einschließlich der
frühzeitigen Beratung zu möglichen Wegen der Überführung in die Regelversor-
gung).
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• Die administrative und fachliche Beratung setzt die Kenntnisse der einschlägi-
gen Förderregularien und des Leistungskatalogs der GKV sowie eine telefoni-
sche Erreichbarkeit montags bis freitags – außer an Feiertagen in Berlin – zwi-
schen 9:00 und 17:00 Uhr voraus;
• Neben einer telefonischen Beratung über eine eigene Beratungs-Hotline sind
eigene Informationsveranstaltungen in Form von Web-Seminaren anzubieten.
Zudem ist auch auf maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr eine Vor-Ort-Bera-
tung an einem Messestand mit maximal drei Mitarbeitern vorzusehen.
3.1.3 Vorbereitung von Änderungsbescheiden.
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung von projektbezogenen Bescheidentwürfen (jeweils inklusive An-
lagen) einschließlich der dazugehörigen Prüfvermerke und deren Abstim-
mung mit der Geschäftsstelle;
• Elektronischer Versand der projektbezogenen Bescheide.
3.1.4 Prüfung der Verwendungsnachweise und Berichte.
Dies umfasst insbesondere:
• formale und inhaltliche Prüfung von Zwischennachweisen (Nummer 14.1
Absatz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschus-
ses (ANBest-IF),
• formale und inhaltliche Prüfung von Verwendungsnachweisen einschließ-
lich der Belegliste (jährlich 15 % werden vertieft geprüft) und einem fachli-
chen Schlussbericht (Nummer 14 Absatz 2 ANBest-IF),
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• administrative Prüfung der Ergebnisberichte sowie – nur bei Projekten der
neuen Versorgungsformen - der Evaluationsberichte (Nummer 14 Absatz 2
ANBest-IF).
3.1.5 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Vorbereitung, Organisation und Durch-
führung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen bei der Presse- und Öffent-
lichkeitsarbeit.
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung einheitlich strukturierter und für Laien gut verständlicher Pro-
jektbeschreibungen für die Veröffentlichung der geförderten Vorhaben im
Internet,
• Erarbeitung übergreifender Texte für die Darstellung der Förderung des In-
novationsfonds im Internet,
• Erarbeitung von Texten für die Darstellung interessanter Zwischenergeb-
nisse der Projekte im Internet („Projekteinblicke“, https://innovations-
fonds.g-ba.de/service/projekteinblicke/),
• Ggf. Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Vorbereitung, Organisation
und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen (maximal
zwei Veranstaltungen pro Jahr; eine Vor-Ort-Beratung an einem Messe-
stand mit maximal drei Mitarbeitern ist vorzusehen).
3.2 Zweite Option: Betreuung bereits in Förderung befindlicher Projekte (Bereich Ver-
sorgungsforschung)
Aktuell fördert der Innovationsausschuss rund 236 Projekte im Bereich der Versor-
gungsforschung. Im Jahr 2027 wird der Innovationsausschuss weitere Förderentschei-
dungen treffen; ebenso werden etliche Projekte bis Ende 2027 enden. Vor diesem Hin-
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
tergrund ist insgesamt von rund 308 Projekten auszugehen, bei denen der Innovati-
onsausschuss vor der Zuschlagserteilung eine Förderentscheidung getroffen hat und
die in den Jahren 2028 bis 2030 gefördert bzw. beendet werden. Darüber hinaus wird
von jährlich rund 2.000 Beratungen, rund 260 eingehenden Zwischenberichten sowie
rund 70 eingehenden Verwendungsnachweisen ausgegangen.
Der Auftragnehmer hat die Geschäftsstelle in Bezug auf noch nicht abgeschlossene
Projekte und Prozesse vor Zuschlagserteilung zu unterstützen und insbesondere fol-
gende Leistungen zu erbringen:
3.2.0 Unterstützung der Geschäftsstelle
Dies umfasst insbesondere:
• Teilnahme an den Sitzungen (Videokonferenzen bzw. vor Ort) des Arbeitsaus-
schusses Innovationsausschuss;
• Gesonderte Besprechungen mit der Geschäftsstelle;
• Vorbereitung und Nachbereitung von Unterlagen für die o. g. Sitzungen
-
z. B. Erstellung von Übersichtstabellen zu Laufzeitverlängerungen;
-
Erstellung von Vermerken zum Sachstand diverser geförderter Projekte.
3.2.1 Umsetzung des Fördermittelmanagements und Controllings.
Dies umfasst insbesondere:
• Beratung der Zuwendungsempfänger bei der wirtschaftlichen Verwendung der be-
antragten Mittel;
• Überwachung des Projektfortschritts anhand von vorher festgelegten Meilenstei-
nen und entsprechenden Statusberichten;
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei Mittelplanung und Mittelabfluss; Seite 28 von 40
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröf-
fentlichungspflichten aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 (SANI2/SARI-Portal, TAM-Datenbank) bzw. bei sonstigen Anfra-
gen der Bundesregierung oder Kommission zur Einhaltung der Vorgaben der o. g.
Verordnung.
3.2.2 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der administrativen und fachlichen Beratung
von Zuwendungsempfängern (einschließlich der frühzeitigen Beratung zu möglichen
Wegen der Überführung in die Regelversorgung).
• Die administrative und fachliche Beratung setzt die Kenntnisse der einschlägi-
gen Förderregularien und des Leistungskatalogs der GKV sowie eine telefoni-
sche Erreichbarkeit montags bis freitags – außer an Feiertagen in Berlin – zwi-
schen 9:00 und 17:00 Uhr voraus;
• Neben einer telefonischen Beratung über eine eigene Beratungs-Hotline sind
eigene Informationsveranstaltungen in Form von Web-Seminaren anzubieten.
Zudem ist auch auf maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr eine Vor-Ort-Bera-
tung an einem Messestand mit maximal drei Mitarbeitern vorzusehen.
3.2.3 Vorbereitung von Änderungsbescheiden.
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung von projektbezogenen Bescheidentwürfen (jeweils inklusive Anlagen)
einschließlich der dazugehörigen Prüfvermerke und deren Abstimmung mit der
Geschäftsstelle;
• Elektronischer Versand der projektbezogenen Bescheide.
3.2.4 Prüfung der Verwendungsnachweise und Berichte.
Dies umfasst insbesondere:
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• formale und inhaltliche Prüfung von Zwischennachweisen (Nummer 14.1 Absatz 1
der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses (ANBest-IF) –
Anlage LB 3);
• formale und inhaltliche Prüfung von Verwendungsnachweisen einschließlich der
Belegliste (jährlich 15 % werden vertieft geprüft) und einem fachlichen Schlussbe-
richt (Nummer 14 Absatz 2 ANBest-IF);
• administrative Prüfung der Ergebnisberichte (Nummer 14 Absatz 2 ANBest-IF).
3.2.5 Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Vorbereitung, Organisation und Durchfüh-
rung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen bei der Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit.
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung einheitlich strukturierter und für Laien gut verständlicher Projektbe-
schreibungen für die Veröffentlichung der geförderten Vorhaben im Internet;
• Erarbeitung übergreifender Texte für die Darstellung der Förderung des Innovati-
onsfonds im Internet;
• Erarbeitung von Texten für die Darstellung interessanter Zwischenergebnisse der
Projekte im Internet („Projekteinblicke“, https://innovationsfonds.g-ba.de/ser-
vice/projekteinblicke/);
• Ggf. Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Vorbereitung, Organisation und
Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen (maximal zwei Ver-
anstaltungen pro Jahr eine Vor-Ort-Beratung an einem Messestand mit maximal
drei Mitarbeitern ist vorzusehen).
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Anlage 1 zum PT-Vertrag
Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
3.3 Dritte Option: Ausarbeitung von Förderbekanntmachungen nach den Neuregelungen
des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Absprache mit der Geschäftsstelle ge-
mäß der Beauftragung und den Vorgaben des Innovationsausschusses (Bereich neue
Versorgungsformen)
Dies umfasst nach den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Vorgaben des GKV-Beitrags-
satzstabilisierungsgesetzes die jährliche Ausarbeitung folgender Förderbekanntma-
chungen:
• eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen Förderung von neuen Versor-
gungsformen im einstufigen Verfahren mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren (§
92a Absatz 1 Satz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 7 SGB V n. F.);
• eine Förderbekanntmachung zur themenoffenen Förderung von neuen Versor-
gungsformen im einstufigen Verfahren mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren (§
92a Absatz 1 Satz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 7 SGB V n. F.).
3.4 Vierte Option: Ausarbeitung von Förderbekanntmachungen nach den Neuregelungen
des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes gemäß § 3 der Verfahrensordnung in Ab-
sprache mit der Geschäftsstelle gemäß der Beauftragung und den Vorgaben des Inno-
vationsausschusses (Bereich Versorgungsforschung)
Dies umfasst nach den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Vorgaben des GKV-Beitrags-
satzstabilisierungsgesetzes die jährliche Ausarbeitung folgender Förderbekanntma-
chungen:
• eine Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen Förderung von Versor-
gungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V: Forschungsprojekte zur Weiter-
entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;
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Vergabeverfahren über einen Projektträgervertrag zur Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung gemäß §§ 92a, 92b SGB V
Stand: 20.08.2026
• eine Förderbekanntmachungen zur themenoffenen Förderung von Versorgungsfor-
schung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V: Forschungsprojekte zur Weiterentwick-
lung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;
• eine Förderbekanntmachung zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92b
Absatz 2 Satz 4 SGB V-E: Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausge-
wählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf be-
steht.
3.5 Fünfte Option: (Weiter-) Entwicklung eines administrativen Förderregelwerks und -in-
strumentariums (Bereich neue Versorgungsformen)
Dies umfasst insbesondere:
• Erarbeitung oder Überarbeitung der Leitfäden für die Antragstellenden, der An-
tragsformulare samt Anlagen, der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovati-
onsausschusses (ANBest-IF – Anlage LB 3) sowie der FAQ-Kataloge (z. B. für Antrag-
stellende oder für die in Förderung befindlichen Projekte) oder anderem erforderli-
chen Regelwerk.
3.6 Sechste Option: (Weiter-) Entwicklung eines administrativen Förderregelwerks und -
instrumentariums (Bereich Versorgungsforschung)
Dies umfasst insbesondere:
• Erarbeitung oder Überarbeitung der Leitfäden für die Antragstellenden, der An-
tragsformulare samt Anlagen, der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovati-
onsausschusses (ANBest-IF- – Anlage LB 3) sowie der FAQ-Kataloge (z. B. für Antrag-
stellende oder für die in Förderung befindlichen Projekte) oder anderem erforderli-
chen Regelwerk.
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3.7. Siebte Option: EDV-gestützte Antragsannahme und -bearbeitung (Bereich neue Ver-
sorgungsformen)
Dies umfasst insbesondere:
• die Implementierung, den Betrieb und die regelmäßige Aktualisierung einer EDV-
gestützten Antragsannahme und -bearbeitung;
• die Implementierung eines Verfahrens zur Sicherstellung der fristgebundenen Wei-
terleitung der eingehenden Anträge und deren kalkulatorischer Auswertung an
den Innovationsausschuss mit elektronischem Workflow;
• die formale Prüfung der eingehenden Anträge im Hinblick auf die formalen Vorga-
ben der jeweiligen Förderbekanntmachung (Antragsfrist, Vollständigkeit, Seiten-
umfang, Schriftgrad, Zeilenabstand);
• die Einrichtung einer Schnittstelle, die der Geschäftsstelle des Innovationsaus-
schusses den Zugang zur EDV-gestützten Antragsannahme und -bearbeitung er-
möglicht,
• die Einrichtung von Zugängen für die Bewerterinnen und Bewerter der Anträge.
3.8. Achte Option: EDV-gestützte Antragsannahme und -bearbeitung (Bereich Versor-
gungsforschung)
Dies umfasst insbesondere:
• die Implementierung, den Betrieb und die regelmäßige Aktualisierung einer EDV-ge-
stützten Antragsannahme und -bearbeitung;
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• die Implementierung eines Verfahrens zur Sicherstellung der fristgebundenen Wei-
terleitung der Anträge und deren kalkulatorischer Auswertung an den Innovations-
ausschuss mit elektronischem Workflow;
• die formale Prüfung der eingehenden Anträge im Hinblick auf die formalen Vorga-
ben der jeweiligen Förderbekanntmachung (Antragsfrist, Vollständigkeit, Seitenum-
fang, Schriftgrad, Zeilenabstand);
• die Einrichtung einer Schnittstelle, die der Geschäftsstelle des Innovationsausschus-
ses den Zugang zur EDV-gestützten Antragsannahme und -bearbeitung ermöglicht,
• die Einrichtung von Zugängen für die Bewerterinnen und Bewerter der Anträge.
3.9. Neunte Option: Unterstützung und Beratung der Geschäftsstelle bei der kalkulatori-
schen Prüfung der eingehenden Anträge und der Vorbereitung der Entscheidung, wel-
che Anträge mit welchem Volumen in der Durchführung gefördert werden sollen (Be-
reiche neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung)
Dies umfasst insbesondere:
• die Berechnung von Kürzungspotenzialen der eingehenden Anträge zur Vorberei-
tung der Entscheidung.
3.10. Zehnte Option: Vorbereitung von Ablehnungsbescheiden (Bereiche neue Versorgungs-
formen und Versorgungsforschung)
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung von Musterbescheiden für Ablehnungsbescheide;
• Erstellung von projektbezogenen Ablehnungsbescheiden;
• elektronischer Versand der projektbezogenen Ablehnungsbescheide.
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3.11. Elfte Option: Vorbereitung von Benachrichtigungsschreiben (Bereiche neue Versor-
gungsformen und Versorgungsforschung)
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung von Muster-Benachrichtigungsschreiben inklusive Anlagen für Projekte,
die nach der Entscheidung des Innovationsausschusses gefördert werden sollen;
• Erstellung von projektbezogenen Benachrichtigungsschreiben;
• Elektronischer Versand der projektbezogenen Benachrichtigungsschreiben.
3.12. Zwölfte Option: Zusätzliche Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit (Bereiche neue Versorgungsformen und Versorgungsfor-
schung)
Dies umfasst insbesondere:
• Erstellung einheitlich strukturierter und für Laien gut verständlicher Projektbeschrei-
bungen für die Veröffentlichung der geförderten Vorhaben im Internet (in der Regel
quartalsweise);
• Erarbeitung übergreifender Texte für die Darstellung der Förderung des Innovations-
fonds im Internet;
• Erarbeitung von Texten für die Darstellung interessanter Zwischenergebnisse der
Projekte im Internet („Projekteinblicke“, https://innovationsfonds.g-ba.de/ser-
vice/projekteinblicke/); quartalsweise werden jeweils zwei „Projekteinblicke“ –
meist in Anlehnung an einen Gesundheitstag – veröffentlicht.
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- Mehraufwendungen für weitere Zusatzleistungen
Der Bedarf an weiteren Zusatzleistungen des Auftragnehmers kann sich im Rahmen des Inno-
vationsfonds ergeben. Diese weiteren Unterstützungsleistungen werden dann gesondert zum
angebotenen Stundenverrechnungssatz beauftragt.
- Weitere Rahmenbedingungen der Leistungserbringung
5.1 Bestehende Regelwerke
Bei der Leistungserbringung sind alle gesetzlichen Vorgaben einschließlich der EU-
rechtlichen Vorgaben (insbesondere EU-Beihilfenrecht sowie die Verordnung (EU)
2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) zu beachten und einzuhalten.
Gleiches gilt für die Regelungen der Geschäftsordnung (Anlage LB 1), der Verfahrens-
ordnung (Anlage LB 2) sowie für Weisungen der Geschäftsstelle.
5.2 Leistungsort
Leistungsort ist Deutschland.
5.3 Sprache
Die Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Innovationsausschuss er-
folgt in deutscher Sprache.
5.4 Überleitungsphase
Im Fall der Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer hat dieser
im Rahmen einer maximal sechsmonatigen Überleitungsphase die reibungslose Über-
tragung sämtlicher Vorgänge und die Einarbeitung des neuen Auftragnehmers unter
Gewährleistung eines unterbrechungsfreien Projektmanagements sicherzustellen. Ein
entsprechendes Konzept ist vorzuhalten und mit dem AG rechtzeitig vor Beginn der
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Überleitungsphase abzustimmen. Der Übergang wird unter enger Abstimmung mit
dem Innovationsausschuss stattfinden.
Als Beendigung des Vertragsverhältnisses im vorgenannten Sinne kommt auch jede
Kündigung in Betracht; auf deren Rechtswirksamkeit kommt es für die gegenständliche
Verpflichtung zur Überleitung nicht an. Ansprüche auf Schadensersatz infolge einer un-
wirksamen Kündigung bleiben unberührt.
Nach Ende der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der vorgenannten Ver-
pflichtung zur Überleitung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Innovationsaus-
schuss – oder auf dessen Verlangen einem Dritten, insbesondere einem neuen Auf-
tragnehmer – alle Akten und Dateien (in einem marktüblichen Softwareformat) pro-
jektbezogen und chronologisch geordnet zu übergeben. Die Bereitschaft, die Aufgaben
gestaffelt und mit den notwendigen Informationen an den nachfolgenden Auftragneh-
mer zu übergeben, ist Bedingung für den Zuschlag. Eine gesonderte Vergütung wird
nicht gewährt.
5.5 Zusammenarbeit
Der Auftragnehmer hat eine/einen weisungs- und entscheidungsbefugte/n Mitarbei-
ter/in zu benennen, die/der intern als Koordinator/in für den Gesamtauftrag fungiert
und vorrangige/r Ansprechpartner/in für den Innovationsausschuss ist.
5.6 Berichtspflichten
Der Auftragnehmer berichtet dem Auftragsgeber in schriftlicher Form quartalsweise
bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Quartals über den Fort-
gang sowie den aktuellen Stand der von ihm zu erbringenden Leistungen („Quartals-
bericht“). In jedem Quartalsbericht legt der Auftragnehmer in nachvollziehbarer Weise
die Aufwände dar, die er bezogen auf die einzelnen Leistungen im vorherigen Quartal
geleistet hat.
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III. Anforderungen an den Datenschutz bei der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer hat in seinem Aufgabenbereich die datenschutzrechtlich einwand-
freie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller von ihm im Rahmen des Auftragsver-
hältnisses verwendeten Daten zu gewährleisten. Er hat insbesondere die einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Fünften und des Zehnten Buches des Sozial-
gesetzbuches, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung
zu beachten. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Nachunternehmer.
Der Auftragnehmer hat innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss schriftlich
darzulegen, welche Maßnahmen er zur Einhaltung und Umsetzung der einschlägigen ge-
setzlichen und vertraglichen Bestimmungen getroffen hat oder treffen wird.
Der Auftragnehmer hat sich gegenüber dem Innovationsausschuss zur umfassenden
vertraulichen Behandlung der ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen In-
formationen zu verpflichten und eine entsprechende Verpflichtungserklärung auch von
etwaigen Nachunternehmern einzuholen und dem Innovationsausschuss vorzulegen.
Zum Schutz der vertraulichen Antragsunterlagen und Informationen hat der Auftragneh-
mer ein IT-Sicherheitskonzept entsprechend ISO/IEC/ DIN27001 oder gleichwertig – vor-
zugsweise nach BSI-Standard 200 – implementiert und weist diese spätestens 6 Monate
nach Beauftragung durch eine externe Prüfung oder ein Zertifikat nach. Der Auftragneh-
mer hat in seinem IT-Bereich eine ITIL-konforme Betriebsorganisation implementiert.
IV. Anforderungen an das mit der Durchführung des Auftrags befasste Personal
Die/der von dem Auftragnehmer eingesetzte Projektleiter(in) muss einschlägige mehr-
jährige Erfahrungen im Gesundheitswesen sowie im Bereich Projektträgerschaft für För-
dermittelprogramme aufweisen. Außerdem muss die/der Projektleitende in den letzten
fünf Jahren als Projektleiter(in) in mindestens einem Projekt mit dem Gesamtvolumen
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von mindestens 3 Mio. Euro (Großprojekt), das idealerweise mit dem Ausschreibungs-
gegenstand vergleichbar ist, tätig gewesen sein.
Für die/den vom Auftragnehmer eingesetzte(n) stellvertretende(n) Projektleiter(in) gel-
tend die o. g. Anforderungen für die/den Projektleiter(in) entsprechend.
Mindestens zwei Mitglieder des Projektteams des Auftragnehmers müssen über eine
mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich Projektförderung auf Zuwendungsbasis
verfügen und dies nachweisen können.
Weiterhin müssen mindestens zwei Mitglieder des Projektteams des Auftragnehmers
Kenntnisse sowie durch entsprechende persönliche Referenzen belegte Erfahrungen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und zumindest ein Mitglied des Projektteams durch
entsprechende persönliche Referenzen belegte Erfahrungen auf dem Gebiet der Biosta-
tistik nachweisen können.
V. Anforderungen an die erforderlichen Sachmittel
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen
Sachmitteln. Der Innovationsausschuss stellt dem Auftragnehmer weder Räumlichkei-
ten noch sonstige Sachmittel zur Verfügung.
VI. Projektcontrolling und Archivierung
Sämtliche Vorgänge in Bezug auf eine Förderbekanntmachung sind so zu dokumentie-
ren, dass deren jeweils aktueller Umsetzungsstand einschließlich aller vorausgegange-
nen Prozessschritte einwandfrei nachzuvollziehen ist. Ein entsprechendes mit dem Auf-
traggeber abgestimmtes Projektcontrolling-Instrument und Archivierungskonzept ist
vom Auftragnehmer vorzuhalten. Schnittstellen, die einen Zugriff der Geschäftsstelle
des Innovationsausschusses auf das EDV-gestützte Fördermittelmanagement ermögli-
chen, sind vorzusehen. Eine elektronische Aktenführung ist sicherzustellen.
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