04_Vertrag.pdf

Projektierung und Bau von Messeständen für 2027 bis 2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Rahmenvereinbarung

zwischen

der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

  • im Folgenden Auftraggeberin genannt -

und

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

über den

Projektierung und Bau von Messeständen

[Redaktionelle Anmerkung:

Mit gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 15 Abs.6.]

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 1 von 15

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ........................................................................................ 3

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ...................................................................................... 3

§ 3 ABNAHMEMENGE ...................................................................................................... 4

§ 4 VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG ............................................................................ 4

§ 5 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ....................................................................... 5

§ 6 NUTZUNGSRECHTE ................................................................................................... 6

§ 7 VERGÜTUNG .............................................................................................................. 7

§ 8 RECHNUNG / ZAHLUNG ............................................................................................ 9

§ 9 SPRACHE...................................................................................................................10

§ 10 PERSONAL, SICHERHEIT .........................................................................................11

§ 11 TARIFTREUEVERSPRECHEN ...................................................................................12

§ 12 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN .............................................13

§ 13 SCHWEIGEPFLICHT, DATENSCHUTZ .....................................................................14

§ 14 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ................................................................................14

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ......................................................................................15

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 Seite 2 von 15

[Seite 3]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist der Bau der Messestände für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall auf der Basis von Einzelabrufen. Es handelt sich um folgende Messen:

• LIGNA (FBHM), 10.05. – 14.05.2027 in Hannover

• GIFA (FBHM), 21.06. – 25.06.2027 in Düsseldorf

Optional vorgesehen:

▪ Holzhandwerk/Fensterbau 28.03. – 31.03.2028 in Nürnberg,

• LIGNA (FBHM), vorrausichtlich im Mai 2029 in Hannover,

• Schweißen & Schneiden (FBHM) 17.09. – 21.09.2029 in Essen,

▪ Holzhandwerk/Fensterbau voraussichtlich März 2030 in Nürnberg,

(2) Diese Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen für sämtliche auf werkvertraglicher Basis zu erbringenden Leistungen, die die Auftraggeberin durch Einzelvertrag an den Auftragnehmer vergibt.

(3) Die zu erbringende Leistung und ihr Umfang sind im Leistungsverzeichnis zum Vergabeverfahren 2026-042-N-ABBGA festgelegt. Die darin genannten Fristen sind bindend.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihen- und Rangfolge:

a) dieser Vertragstext,

b) das Leistungsverzeichnis 2026-042-N-ABBGA,

c) das Preisblatt des Auftragnehmers im Vergabeverfahren 2026-042-N-ABBGA, einschließlich sämtlicher im Rahmen der Ausschreibung geforderten und nachgereichter Nachweise, Aufstellungen und Erklärungen,

d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003.

Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenannten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 3 von 15

[Seite 4]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Vereinbarungen beim jeweiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und dieser nicht vorgehen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung und entfalten gegenüber der Auftraggeberin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertragsschluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.

§ 3 Abnahmemenge

(1) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu der in Ziffer 2 des Leistungsverzeichnisses angegebenen Höchstgrenze innerhalb des unter § 4 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung angegebenen Zeitraums abgerufen werden.

(2) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen dargestellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Messe abgesagt wird.

§ 4 Vertragsdauer / Kündigung

(1) Diese Rahmenvereinbarung wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt über einen Zeitraum von 12 Monaten. Sie beginnt am 01.01.2027 und endet zum 31.12.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlängerung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auch die Forderung und Entgegennahme von Leistungen aus Einzelverträgen (Einzelabruf), die auf Basis dieser Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, stellt keine irgendwie geartete Verlängerung der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung dar.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine Option zur dreimaligen Verlängerung dieser Rahmenvereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr auszuüben.

Bei Ausübung der Verlängerungsoption ist der Auftragnehmer bis spätestens 6 Monate vor Beendigung der Vertragslaufzeit in Textform in Kenntnis zu setzen. In dem Fall, dass die Auftraggeberin von der Verlängerungsoption Gebrauch macht, endet diese Rahmenvereinbarung zum 31.12.2028, 31.12.2029 bzw. 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 endet diese Rahmenvereinbarung vorzeitig, wenn die in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebene Höchstgrenze erreicht wird.

(4) Die Laufzeit und die Leistungserbringung aus den Einzelverträgen werden durch die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt. Die Auftraggeberin ist deshalb

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 4 von 15

[Seite 5]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

insbesondere berechtigt, bis zum Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung noch Leistungen abzurufen und so einzelne Verträge zu beauftragen, die nach dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zu erfüllen sind.

(5) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer:

• nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn die Auftraggeberin in Textform unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat,

• oder die weiteren Kündigungsgründe nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B erfüllt.

(6) Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären.

(7) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

§ 5 Durchführung des Vertrages

(1) Als Vertragsgegenstand gelten die im § 1 dieser Rahmenvereinbarung angebotenen Leistungen zum Bau der Messestände für das Jahr 2027 und gegebenenfalls für die Jahre 2028, 2029 und 2030.

(2) Die Auftraggeberin ist auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. Erst durch den einzelnen Abruf kommt über die jeweilige Leistung ein gesonderter Vertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem Einzelabruf und den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bestimmungen richtet.

(3) Der Auftragnehmer stellt die Leistung über die gesamte Laufzeit des Werkvertrages in gleichbleibender Qualität sicher. Grundlage der Qualität des Baus der BGHM- Messestände sind die im Vergabeverfahren erbrachten Nachweise sowie Skizzen.

(4) Änderungen am Bau der BGHM-Messestände (insbesondere Qualität, Funktionalität, Optik) können nur mit Zustimmung der Auftraggeberin vorgenommen werden.)

(5) Die Lieferungen erfolgen an die in § 1 genannten Messestandorte.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen in der vereinbarten Güte innerhalb der festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Fertigstellungstermine werden jeweils bei Auftragserteilung verbindlich vereinbart. Ihre Einhaltung ist für die Auftraggeberin von zentraler und wesentlicher Bedeutung.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 5 von 15

[Seite 6]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

(7) Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung erfolgt schriftlich auf einem vom Auftragnehmer bereitzustellenden Abnahmeprotokoll durch den Standverantwortlichen der Auftraggeberin jeweils im Rahmen der Standübernahme.

(8) Sind Montage- bzw. Demontage- oder Reparaturleistungen geschuldet, so sind diese Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Auflagen von Behörden durchzuführen.

(9) Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, dass die im Verpackungsmaterial verwandten Materialien keine Schadstoffe bzw. gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten.

(10) Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Leistungs- und Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er der Auftraggeberin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt.

(11) Die Auslieferung erfolgt in den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angepasster Verpackung.

(12) Die Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen werden vom Auftragnehmer beachtet.

(13) Das Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer abzuholen und zu entsorgen.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftragnehmerin an allen im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung erstellten Entwürfen, Plänen, Zeichnungen 3D-Modellen, Foto- und Videoaufnahmen sowie dem finalen Design des Messestandes das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese auf sämtliche bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Der Auftragnehmer überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung), sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (insbesondere des Vortragsrechts, sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweilige Nutzung unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.

(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, Dritten ein einfaches Nutzungsrecht an den ihr eingeräumten Rechten einzuräumen, ohne, dass dies einer gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers bedarf.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 6 von 15

[Seite 7]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

(5) Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihm gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass er allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen.

(6) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf die Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und / oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

§ 7 Vergütung

(1) Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gelten die im Preisblatt 2026- 042-N-ABBGA genannten Preise. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aufgrund tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen auf Basis der dortigen Preise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung auszuweisen.

(2) Die im Preisblatt enthaltenen Preise umfassen alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung erforderlich sind. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung.

(3) Die Preise beinhalten insbesondere:

a) die Projektierung, b) die Skizzierung, c) die Herstellung, d) die Verpackung, e) den Transport, f) die Lieferung und das Vertragen frei Verwendungsstelle (auch in Gebäuden ohne Aufzug - nach derzeitigem Kenntnisstand sind alle ebenerdig bzw. verfügen über einen Lastenaufzug),

g) das Auspacken, h) den Aufbau, i) die notwendigen Anpassungen der Bestellung von benötigten Dienstleistungen (z. B. Stromanschluss) beim Messeveranstalter j) die Reparaturen, k) die Leerguteinlagerung des Materials des Messebauers l) den Abbau, m) die Entsorgung n) die Unterstützung bei der Annahme von Anlieferungen (Exponate und Material der Auftraggeberin) an den Messestand und beim Aufbau und Inbetriebnahme der angelieferten Exponate,

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 7 von 15

[Seite 8]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

die Unterstützung bei der Übergabe des Equipments an den Spediteur nach Messeende.

(4) Der vereinbarte Preis wird anhand der Entwicklung der nachfolgend aufgelisteten Preisindizes angepasst. Die prozentuale Gewichtung der Indizes richtet sich nach der Preiskalkulation des Auftragnehmers.

• “Holz-, Kork-, Flecht- und Korbmacherwaren“ mit der lfd. Nr. GP19- 162 (Basiswert 2021=100), Stand Juli 2026 (Wert: 124,9),

• „andere Druckereileistungen““ mit der lfd. Nr. GP19-1812 (Basiswert 2021=100), Stand Juli 2026 (Wert: 128,5) sowie

• „Dieselkraftstoff“ mit der lfd. Nr. GP19 192026005 (Basiswert (2021=100), Stand Juli 2026 (Wert: 151,4) bestimmt.

(5) Der Auftragnehmer hat die Gewichtung der Indizes entsprechend seiner Preiskalkulation nachzuweisen.

Der Nachweis der Gewichtung hat zu enthalten: a) die Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach den durch die jeweiligen Indizes abgebildeten Kostenarten, b) den prozentualen Anteil jeder Kostenart an der Gesamtkalkulation, c) die daraus resultierende Gewichtung für Index 1 (g1), Index 2 (g2) und Index 3 (g3)

(6) Eine Preisanpassung erfolgt nur dann, wenn sich einer der Indizes gegenüber dem im Basismonat festgestellten Stand um mindestens 4,0 % nach oben oder unten verändert hat. Die Preisanpassung erfolgt sowohl bei Indexsteigerungen (Preiserhöhung) als auch bei Indexrückgängen (Preissenkung).

(7) Beide Parteien sind berechtigt, eine Preisanpassung nach den nachfolgenden Regelungen zu verlangen. Die Berechnung der Preisanpassung erfolgt für jeden Index separat nach folgender Vorgehensweise:

Schritt 1: Preisänderung in % = [(Aktueller Indexstand - Basisindexstand) / Basisindexstand] × 100

Schritt 2:

Für jeden Index, der sich um mindestens 4,0 % nach oben oder unten verändert hat, wird die anteilige Preisanpassung separat (d.h. indexbezogen) berechnet:

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 8 von 15

[Seite 9]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Anteilige Preisanpassung = Ursprünglicher Vertragspreis × Gewichtungsfaktor gX × (Prozentuale Indexveränderung / 100)

Schritt 3:

Die Preisanpassung für alle Indizes aus Schritt 2 wird addiert. Ergibt sich aus der Berechnung eine negative Preisanpassung (Indexverringerung), wird der Vertragspreis entsprechend ermäßigt.

(8) Ändert sich einer der Referenzindizes um mindestens 4,0 % nach oben oder unten und verlangt eine Vertragspartei eine Preisanpassung, hat der Auftragnehmer die Gewichtung der Indizes an seinem Gesamtpreis durch Vorlage einer detaillierten Kalkulationsübersicht darzulegen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer die Richtigkeit durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(9) Die Gewichtung gilt für die gesamte Vertragslaufzeit.

(10) Preisanpassungsverlangen sind durch die jeweilige Partei schriftlich mitzuteilen. Die Preisanpassung wird wirksam zum Ersten des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats. Die Preisanpassung gilt für alle nach Wirksamwerden der Anpassung beauftragten Leistungen. Bereits erbrachte und beauftragte Leistungen bleiben von der Anpassung unberührt.

(11) Erstmalig kann das Anpassungsverlangen nach 12 Monaten Laufzeit der Rahmenvereinbarung geäußert werden; weitere Erhöhungen sind frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung möglich.

§ 8 Rechnung / Zahlung

(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E- Rechnungsverordnung) verpflichtet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rechnungen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an

993-8003410200-62 (Leitweg-ID).

(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter http://uv.flow.tiekinetix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 9 von 15

[Seite 10]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Vergabeunterlagen beigefügten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsinformationen zum Portal zu beachten.

(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der Bestell- /Lieferantennummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikationsnummer zwingend erforderlich.

(4) Die Rechnungen sind immer je erfolgter Ausführung eines Auftrages zu erstellen.

(5) Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.

(6) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original. Die Rechnungen müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Bei Gewährung von Skonto gelten die Bedingungen und Angaben im Preisblatt.

(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin statthaft. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

(8) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.

§ 9 Sprache

Die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter mit direktem Kontakt zur Auftraggeberin müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Bei Auf- und Abbau muss wenigstens eine der anwesenden Personen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen und in der Lage sein mit den anderen Beauftragten des Auftragnehmers zu kommunizieren. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 10 von 15

[Seite 11]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

§ 10 Personal, Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer darf ausschließlich geeignete, fachkundige, zuverlässige und mit den eingesetzten Kraftfahrzeugen, Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln vertraute Arbeitskräfte einsetzen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet das eingesetzte Personal entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes zu unterweisen. Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Beschäftigte des Auftragnehmers handelt und diese im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind. Der Auftragnehmer weist dies auf Verlangen des Auftraggebers nach.

(3) Das Personal muss in der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versichert sein. Der Auftragnehmer hat dies auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das gesamte von ihm unmittelbar oder über Nachunternehmer eingesetzte Personal die vollständigen vereinbarten Löhne und weiteren Leistungen, insbesondere die für den jeweiligen Auftragnehmer verbindlichen Tariflöhne und weiteren Leistungen, erhält, und alle Steuern und Sozialabgaben auf diese Löhne abgeführt werden.

(5) Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die Auftraggeberin anlassbezogen und anlassunabhängig Stichproben zur Einhaltung der Vorschriften nach den vorstehenden Absätzen durchführen und Arbeitskräfte selbst oder durch einen Vertreter befragen kann.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, die jeweils gültigen Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten und seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Soweit für die Branche ein Tariflohn existiert, verpflichtet er diesen zu zahlen. Er verpflichtet sich ebenfalls, die entsprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Unternehmen und deren Subunternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu Wahrung der fairen Arbeitsbedingungen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den einschlägigen Normen der ILO-Kernarbeitsnormen, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und – sofern einschlägig – des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese Pflichten gelten für den Auftragnehmer während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Sollte die Auftraggeberin eines Verstoßes erlangen, behält sie sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 11 von 15

[Seite 12]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

§ 11 Tariftreueversprechen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rahmenvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragnehmer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzulegen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.

(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorverfahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.

(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmenvereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Abs. 1 i. V .m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 12 von 15

[Seite 13]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.

(8) Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragserfüllung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schriftlich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darlegung ihrer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverordnung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.

§ 12 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebotenen Leistungen allein verantwortlich.

(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftraggeberin zu benennen. Die angebotenen Leistungen dürfen jedoch durch den Auftragnehmer nicht als Gesamtpaket an Unterauftragnehmer übertragen werden.

(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,

b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benennen,

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbart sind.

(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 13 von 15

[Seite 14]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

§ 13 Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um die Auftraggeberin selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass die Auftraggeberin ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.

§ 14 Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vorliegen.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftraggeberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 14 von 15

[Seite 15]

Vergabeunterlagen 2026-042-N-ABBGA Messestände 2027-2030

04_Vertrag

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

(2) Erfüllungsorte sind die von der Auftraggeberin in ihrer jeweiligen Bestellung (Einzelabruf) genannten Bestimmungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art 13 und 14 DSGVO informiert. Die BGHM verarbeitet die zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(6) Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Diese Rahmenvereinbarung kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation der somit bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, den Vertragstext nochmals zu unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.

Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Mainz, ……………... .………………….. , ………………

………………………………………..…... ……………………………………..…… Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 10.09.2026 15 von 15

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung