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Praxisleitfäden und Schulungen zu Biodiversitätskriterien in der öffentlichen Beschaffung

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Z I 3 - 03015/22

Allgemeine

Bedingungen für

Forschungs- und

Entwicklungsverträge

des

Bundesministeriums für

Umwelt, Naturschutz

und nukleare Sicherheit

(ABFE-BMU)

Stand: März 2018

. . .

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Inhaltsverzeichnis Seite

§ 1 Aufgabenstellung des FE-Vorhabens 4

§ 2 Arbeitsprogramm 4

§ 3 Durchführung des FE-Vorhabens, Inanspruchnahme von Informationseinrichtungen 4

§ 4 Gesetzliche Bestimmungen, Verpflichtungs- und Haftungsausschlüsse 5

§ 5 Preisvereinbarungen 5 § 6 Abrechnung nach Selbstkosten 5

§ 7 Bestimmungen zu einzelnen Kostenarten 6

§ 8 Sonderbetriebsmittel-, vorrichtungen und -anlagen 7

§ 9 Flugreisen, Luftfrachten und Auslandsreisen 9

§ 10 Vergabe von Aufträgen an Dritte 9

§ 11 Zahlungen 10

§ 12 Berichte 11

§ 13 FE-Ergebnis 12

§ 14 Auskunftserteilung, Überlassung von Unterlagen 12

§ 15 Benutzungsrecht und -entgelt 12 § 16 Übertragung von Benutzungsrechten auf Dritte 13

§ 17 Erfindungen, urheberrechtlich geschützte FE-Ergebnisse 14 § 18 Sonstige Erfindungen 14

§ 19 Entgegenstehende Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen 14

§ 20 Veröffentlichungen, Informationen 15

§ 21 Kündigung des FE-Vertrages 16

§ 22 Wahrung berechtigter Interessen 17

§ 23 Streitigkeiten 17

§ 24 Sonstige Verpflichtungen 17

§ 25 Prüfungsrechte und Auskunftspflichten 18

§ 26 Vorstellung und Abnahme des FE-Ergebnisses 18

§ 27 Weiterentwicklungs- und Fertigungsaufträge 19 § 28 Gewährleistung 19

§ 29 Ergänzende Bestimmungen 19

Anlagen

  1. Muster für Zwischenbericht nach § 12 Abs. 1
  2. Muster für Schlussbericht nach § 12 Abs. 3

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Verzeichnis der Abkürzungen

AG Auftraggeber

AN Auftragnehmer

ArbEG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

BGBl Bundesgesetzblatt

BHO Bundeshaushaltsordnung

BVB Besondere Vertragsbedingungen für Kauf, Miete und Wartung von DV-Hard- und Software

FE Forschung und Entwicklung

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

LSP Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53

über die Preise bei öffentlichen Aufträgen)

UVgO Unterschwellenvergabeordnung

VgV –Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)

VOL/B Verdingungsverordnung für Leistungen - Teil B -

VSVgV Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

VO PR Nr. 30/53 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

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§ 1

Aufgabenstellung des FE-Vorhabens

(1) Die Aufgabenstellung des FE-Vorhabens ist im Einzelnen im FE-Vertrag beschrieben. Soweit dort nichts anderes

bestimmt ist, es zur Durchführung des FE-Vorhabens notwendig ist und nicht auf andere Weise wirtschaftlicher er-

reicht werden kann, umfasst sie bei technischen FE-Arbeiten auch die Entwicklung von Werkstoffen, Bauelemen-

ten, Baugruppen und deren Herstellung.

(2) Zur Aufgabenstellung des FE-Vorhabens gehören auch die Fertigung von Konstruktionsanlagen, Zeichnungen,

wissenschaftlichen und technischen Berechnungsunterlagen sowie eine eingehende Beschreibung der Baumuster

(Prototypen) mit - soweit der Gegenstand es zulässt - vorläufigen Bedienungs-, Wartungs- und Instandstandset-

zungsanweisungen.

§ 2

Arbeitsprogramm

Ergänzend zu dem Arbeitsprogramm mit Vorkalkulation für das Gesamtvorhaben und den detaillierten Arbeitsprogram-

men für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr hat der AN bei einer mehr als zweijährigen Laufzeit des FE-

Vertrages dem AG für die weiteren Kalenderjahre jeweils bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres de-

taillierte Arbeitsprogramme in fünffacher Ausfertigung zur Zustimmung vorzulegen. Das gilt nicht, soweit der AN diese

Unterlagen bereits vor Vertragsabschluss vorgelegt hat. Abweichungen vom Arbeitsprogramm sind dem AG unverzüg-

lich schriftlich mitzuteilen. Abweichungen vom Arbeitsprogramm, die die Zweckbindung der Vergütung berühren, bedür-

fen der vorherigen Zustimmung des AG. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der AG ihre Erteilung nicht innerhalb von 6

Wochen nach Beantragung schriftlich abgelehnt hat. Der AN und der AG werden sich gemeinsam bemühen, diese Frist

zu verkürzen, sofern dies erforderlich ist, um Unterbrechungen zu vermeiden.

§ 3

Durchführung des FE-Vorhabens, Inanspruchnahme von Informationseinrichtungen

(1) Der AN kommt seinen Verpflichtungen zur Durchführung des FE-Vorhabens nach, wenn er sich nach besten Kräf-

ten bemüht, unter Ausnutzung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Verwertung der ei-

genen Erkenntnisse und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Die wissenschaftlichen und technischen Informations- und Dokumentationsdienste (z. B. Datenbanken, Informati-

onen in Netzwerken) sind zu nutzen.

(2) Der AN hat das FE-Vorhaben in engem Kontakt mit dem AG durchzuführen.

(3) Der AG ist berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu beobachten, alle hierfür notwendigen Unterlagen einschließ-

lich Aufschreibungen über Material und Arbeitsaufwand einzusehen und die Einhaltung der technischen Bedin-

gungen zu überwachen.

(4) Stellt der AG dem AN Anregungen, Vorschläge und sonstige Beiträge (z.B. Erfindungen) zur Unterstützung des

FE-Vorhabens zur Verfügung, so hat der AN diese nach Möglichkeit zu berücksichtigen und dies dem AG schrift-

lich zu bestätigen.

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(5) Soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe entgegenstehen, wird der AG sich bemühen, auf Antrag den AN

über praktische Versuche Dritter, die mit dem FE-Vorhaben in sachlichem Zusammenhang stehen, und die da-

durch gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten und ihn zu derartigen Versuchen - auch nach Beendigung des FE-

Vertrages - auf seinen Wunsch hinzuzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der AN.

(6) Erkennt der AN, dass er vertraglich vereinbarte Termine nicht einhalten kann, so hat er den AG unter Darlegung

der für die Verzögerung ursächlichen Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Hinausschiebung

des Termins wird durch diese Mitteilung nicht begründet.

§ 4

Gesetzliche Bestimmungen, Verpflichtungs- und Haftungsausschlüsse

(1) Der FE-Vertrag lässt zwingende gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen unberührt und befreit

insbesondere nicht von den Erfordernissen behördlicher Erlaubnisse.

(2) Der AG darf durch die Durchführung des FE-Vorhabens Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden, soweit sich

aus dem FE-Vertrag und diesen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(3) Der AG haftet nicht für Schäden aller Art des AN oder Dritter, die aus der Durchführung des FE-Vorhabens entste-

hen. Wird er für solche Schäden haftbar gemacht, so stellt ihn der AN frei. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der

AG diese Schäden schuldhaft verursacht hat. Gesetzliche Freistellungsverpflichtungen der Bundesrepublik

Deutschland bleiben davon unberührt.

§ 5

Preisvereinbarungen

(1) Der FE-Vertrag unterliegt dem öffentlichen Preisrecht entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise

bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) in der zum Zeitpunkt des Vertrags-

abschlusses geltenden Fassung. Alle Preisvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung der preis-

rechtlichen Zulässigkeit. Der AN unterwirft sich vertraglich dem Ergebnis der Preisprüfung durch die zuständigen

Behörden; deren preisrechtliche Befugnisse bleiben unberührt.

(2) Bei Vereinbarung von Selbstkostenpreisen gelten die §§ 6 bis 9.

§ 6

Abrechnung nach Selbstkosten

(1) Nach Maßgabe des FE-Vertrages und dieser Bestimmungen dürfen nur solche Selbstkosten verrechnet werden,

die durch das FE-Vorhaben verursacht und bei wirtschaftlicher Betriebsführung während des im Vertrag festgeleg-

ten Abrechnungszeitraums entstanden sowie angemessen und nachzuweisen sind.

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(2) Die Selbstkosten des FE-Vorhabens sind unter Beachtung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden

Fassung der VO PR NR. 30/53 mit den LSP zu ermitteln.

(3) Der AN ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens entsprechend Nr. 2 LSP verpflichtet. Dieses muss

jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der

Aufwands- und Ertragsrechnung und die Ermittlung von Selbstkosten ermöglichen. Ergibt sich bei der Preisprü-

fung, dass der AN nicht über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der LSP verfügt, so wird das gesamte FE-

Vorhaben nach den vom AN nachzuweisenden, nicht vermögenswirksamen Ausgaben und den Ausgaben für

Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen abgerechnet, soweit sie dem FE-Vorhaben als wirtschaftlich angemessen

zugerechnet werden können.

(4) Die Ansätze der Vorkalkulation dürfen bis zu 20 v.H. überschritten werden, wenn sie sich im Rahmen der Vergü-

tung halten, den Umfang des FE-Vorhabens nicht einschränken und für seine erfolgreiche Durchführung erforder-

lich sind, soweit nicht für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze vereinbart sind. Sofern in der Vorkalkulation

Jahresraten verbindlich vereinbart sind, gilt die Grenze für die jährlichen Beträge. Weitergehende Abweichungen

bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die für die Beschaffung und Herstellung von Sonderbe-

triebsmitteln und -vorrichtungen (§ 9) veranschlagten Kosten einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge dür-

fen für andere Zwecke nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG verwendet werden.

§ 7

Bestimmungen zu einzelnen Kostenarten

(1) Bei Einzelkaufleuten und Personalgesellschaften darf als Entgelt für die Leistungen der ohne feste Entlohnung

tätigen Unternehmer ein kalkulatorischer Unternehmerlohn (Nr. 24 LSP) in der im FE-Vertrag festgesetzten Höhe

in der Kostenrechnung berücksichtigt werden.

(2) Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nrn. 27 und 28 LSP) dürfen bis zu 5 v.H. der Selbstkosten (ohne

Umsatzsteuer) angesetzt werden. Soweit diese Kosten den Satz von 5 v.H. übersteigen, darf der übersteigende

Betrag zur Hälfte angesetzt werden. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 12,5 v.H. der Selbstkosten (ohne

Umsatzsteuer) verrechnet werden.

(3) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals (Nrn. 43 bis 46 LSP) dürfen kalkulatorische Zinsen ver-

rechnet werden. Sie sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen. Soweit nichts abweichendes vertraglich

geregelt ist, gilt ein Zinssatz in Höhe von 6 v.H. als vereinbart.

(4) Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (Nrn. 4 und 10 LSP) sind in den einzelnen Kalkulationsbereichen ge-

trennt auszuweisen. Ein pauschaler Zuschlag oder ein Zusammenfassen der Vertriebsgemeinkosten mit den Ver-

waltungsgemeinkosten ist nur zulässig, wenn keine wesentlichen Kostenverzerrungen entstehen. Für das Letztere

ist ein Nachweis erforderlich.

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(5) Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP) dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen angesetzt

werden.

(6) Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt ein kalkulatorischer Gewinn zur Abdeckung des allgemeinen Unterneh-

menswagnisses in Höhe von 3 v.H. der Nettoselbstkosten als vereinbart. Bei der Ermittlung des zu Grunde zu le-

genden Umsatzes (Selbstkosten) werden Marktpreisbestandteile nicht berücksichtigt.

§ 8

Sonderbetriebsmittel, -vorrichtungen und -anlagen

(1) Sonderbetriebsmittel sind die unter Nr. 14 LSP fallenden Gegenstände.

Sondervorrichtungen sind andere Gegenstände, die ausschließlich für die Durchführung des FE-Vorhabens be-

stimmt sind und weder zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören noch wesentliche Bestandteile eines

Grundstücks werden.

Sonderanlagen sind solche Anlagen, die ausschließlich für die Durchführung des FE-Vorhabens bestimmt sind,

nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören und die wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden.

(2) Die Gegenstände nach Absatz 1 dürfen nur in dem für die Durchführung des FE-Vorhabens unbedingt erforderli-

chen Umfang angeschafft oder hergestellt werden. Werden sie jedoch während der Durchführung des FE-

Vorhabens auch für Aufträge Dritter benutzt, so hat der AN - bei Sonderanlagen, sofern Sonderabschreibungen

vereinbart sind - die anteilige verbrauchsbedingte kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung

einschließlich der darauf verrechneten Zuschläge dem FE-Vorhaben gutzuschreiben.

(3) Die Einstandspreise oder Herstellungskosten der Sonderbetriebsmittel, -vorrichtungen und -anlagen mit den im

Vertrag vereinbarten Zuschlägen werden zu Anteilen erstattet, die ihrer durch den Auftrag vereinbarten Abnutzung

unter Berücksichtigung ihrer technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen (Abschreibungskosten)

oder, wenn dies vereinbart ist, einmalig abgegolten. Sind nach Vorlage der Schlussrechnung Anschlussaufträge

oder Aufträge Dritter, zu deren Durchführung die Sonderbetriebsmittel, -vorrichtungen oder -anlagen verwendet

werden können, weder erteilt worden noch in absehbarer Zeit zu erwarten, so wird der AG in Höhe des vertraglich

vereinbarten Anteils erstatten.

Über die Verrechnung von Sonderanlagen sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Soweit solche nicht getrof-

fen werden, sind die Sonderanlagen wie allgemeine Anlagen (Nrn. 37 bis 40 LSP) zu behandeln.

(4) Abweichungen von der Aufstellung der nach der Vorkalkulation vorgesehenen Sonderbetriebsmittel und -

vorrichtungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die in einem Abrechnungszeitraum an-

geschafften oder hergestellten Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen sind in einer Liste zu erfassen, die dem

Kostennachweis nach § 11 beizufügen ist.

(5) Der AN darf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über die Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen vor Ab-

schluss des in Absatz 7 vorgesehenen Verfahrens nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG eingehen.

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(6) Der AN hat auf Verlangen des AG diesem die Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen zu übereignen.

Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen:

a) Der AN bietet dem AG unwiderruflich und unbefristet

  • die Einigung über den Eigentumsübergang sowie
  • als Ersatz für die Übergabe die Vereinbarung, dass der AN die Gegenstände für den AG unentgeltlich verwahrt oder als Entleiher nutzt, an.

b) Die in das Eigentum des AG übergegangenen Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen sind unverzüglich als

Eigentum des AG zu inventarisieren und mit einer Inventarnummer zu versehen.

c) Der AG kann jederzeit ihre Herausgabe verlangen. Er ist vor Beendigung des FE-Vorhabens zur Übernahme

nicht verpflichtet.

d) Der AN hat dem AG die Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen frei von Rechten Dritter zu übereignen.

e) Der AN hat die in das Eigentum des AG übergegangenen Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen pfleglich

zu behandeln. Er räumt dem AG das Recht ein, die Verwendung und den Zustand der Sonderbetriebsmittel

und -vorrichtungen zu überwachen. Er haftet für Vernichtung, Beschädigung, Verlust oder sonstiges Abhan-

denkommen der Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen. Soweit diese Risiken nicht durch eine allgemeine

Versicherung abgedeckt sind, hat er sie auf Verlangen des AG gegen Erstattung der Kosten zu versichern,

jedoch mit der Maßgabe, dass im Schadensfalle die Versicherungsleistung an den AG zu bewirken ist.

f) Der AN kann gegenüber dem AG Ansprüche auf Grund von Schäden, die ihm aus der Verwahrung oder

Leihe entstehen, nicht geltend machen. Er ist jedoch berechtigt, sich auf Kosten des AG insoweit zu versi-

chern, als diese Risiken über den betriebsüblichen Rahmen hinausgehen. Geht die Verwahrung oder Leihe

über die Beendigung des FE-Vorhabens hinaus, so sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

(7) Nach Ablauf des FE-Vertrages ist zu vereinbaren, ob und inwieweit für Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen, die

im Eigentum des AN verbleiben, wegen einer weiteren Nutzungsmöglichkeit dem FE-Vorhaben ein Restwert

gutzuschreiben ist. Ist eine weitere Nutzung - auch nach Umbau oder durch Dritte - nicht möglich, so ist der bei der

Verschrottung sich ergebende Reinerlös gutzuschreiben. Der AN hat dem AG seine Vorschläge in Bezug auf wei-

tere Verwendung und Restwerte der Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen unverzüglich nach Ablauf des FE-

Vertrages mitzuteilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der AG berechtigt, die Übereignung und Her-

ausgabe dieser Sonderbetriebsmittel und -vorrichtungen zu verlangen.

(8) Beantragt der AN ihm zustehende Investitionszulagen, z. B. nach dem Investitionszulagengesetz für ausschließlich

für das FE-Vorhaben beschaffte oder hergestellte Gegenstände, die während der Laufzeit des Vertrags voll abge-

schrieben werden sollen, so sind die Beträge in Höhe dieser Investitionszulagen unverzüglich nach deren Eingang

auf das Konto des Auftraggebers bei der jeweiligen Filiale der Deutschen Bundesbank zu überweisen. Die Bank-

verbindung und weitere Angaben zur Überweisung enthält der FE-Vertrag. Wird der Betrag nicht unverzüglich nach

Eingang beim AN abgeführt, so ist er mit 6 % für das Jahr zu verzinsen. Satz 2 gilt auch für Investitionszula-gen,

die erst nach Abschluss oder nach endgültiger Abrechnung des FE-Vorhabens eingehen. Bei der Abrech-

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nung des FE-Vorhabens sind die Investitionszulagen außer Ansatz zu lassen, d. h. bei der Abschreibung der aus-

schließlich für das FE-Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände sind die vollen Anschaffungspreise

oder Herstellkosten zugrunde zu legen.

§ 9 Flugreisen, Luftfrachten und Auslandsreisen

(1) Für Flugreisen, die als Sondereinzelkosten verrechnet werden, sind, soweit nicht besondere Umstände entgegen-

stehen, die jeweils günstigsten Tarife in Anspruch zu nehmen.

(2) Für Luftfrachten, die als Sondereinzelkosten verrechnet werden, gilt entsprechendes. Den Lieferanten sind Ver-

sandvorschriften (routing orders) zu erteilen.

(3) Reisen in das außereuropäische Ausland, die als Sondereinzelkosten verrechnet werden, bedürfen der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des AG. In dem Antrag sind Name und Tätigkeit des Reisenden sowie Zweck, Ziel, Dau-

er und Kosten der Reise anzugeben. Die Notwendigkeit der Reise ist zu begründen. Die vorherige schriftliche Zu-

stimmung ist nicht erforderlich, wenn die vorstehenden Angaben bereits bei der Angebotsabgabe gemacht wur-

den.

§ 10

Vergabe von Aufträgen an Dritte

(1) Der AN hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu

wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

(2) Der AN hat die vorherige schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, wenn er bei der Durchführung des FE-

Vorhabens Aufträge an Dritte mit wesentlichem Umfang vergeben will. Der Umfang eines Auftrags ist wesentlich,

wenn die Vergütung (ohne Umsatzsteuer) für den Einzelauftrag 20 % der veranschlagten Gesamtkosten des FE-

Vorhabens oder 50 T€ übersteigt. Die vorstehende Verpflichtung entfällt bei Aufträgen, deren AN bereits bei der

Angebotsabgabe benannt worden sind und bei marktgängigen Leistungen.

(3) Der Dritte ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 spätestens bei Abschluss des Vertrages davon in Kenntnis zu

setzen, dass der AG die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung verlangt. Bei Vereinbarung von Markt-

preisen sind diese unter den Vorbehalt der preisrechtlichen Bestätigung durch die zuständigen Behörden zu stel-

len. Ergibt sich bei Prüfung durch die zuständigen Behörden, dass ein Marktpreis nicht vorliegt, so ist der Unterauf-

trag unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 bis 11 dieser ABFE nach den Selbstkosten des Dritten - höchs-

tens allerdings der vereinbarte Preis - abzurechnen (Selbstkostenerstattungspreis).

(4) Falls der AN Aufträge im Inland nicht zu Marktpreisen vergeben kann, ist bei der Vergabe ein Selbstkostenpreis

nach dem geltenden Preisrecht zu vereinbaren. Die ABFE-BMU sind bei der Vergabe zugrunde zu legen.

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(5) Der AN hat bei der Vergabe von Aufträgen das GWB, die VgV, die VSVgV, und die UVgO , zu beachten. Die VOL/B in der bei der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Fassung ist in den Vertrag

einzubeziehen. Dem AG ist auf Verlangen Auskunft über die Erteilung von Aufträgen an bevorzugt zu

berücksichtigende Bewerber und vertragliche Regelungen zu erteilen.

(6) Der AN hat bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte seine Verfügungsmacht über die dabei entste-

henden Schutzrechte und sonstigen FE-Ergebnisse der Dritten in der Weise sicherzustellen, dass er auch insoweit

den Verpflichtungen aus den §§ 15 bis 19 nachkommen kann. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des AG.

§ 11

Zahlungen

(1) Die im FE-Vertrag vereinbarte Vergütung kann vom AN mit der Übergabe und Abnahme der vertraglichen Leistung

in Rechnung gestellt werden. Sofern kein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart ist, können Abschlagszahlungen

nur insoweit geleistet werden, wie dies im FE-Vertrag vereinbart ist.

Der AG kann sich eine Schlusszahlung in angemessener Höhe bis zur endgültigen Abnahme des Werkes vorbe-

halten.

(2) Ist ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart, so gilt Folgendes:

(2.1) Der AG wird nach Unterzeichnung des FE-Vertrages auf Anforderung unter Beifügung eines Kostennachweises,

der nach den Ansätzen der Vorkalkulation zu gliedern ist, folgende Zahlungen leisten:

a) die bis zur Unterzeichnung des FE-Vertrages entstandenen Kosten nach Vorlage eines Kostennachweises,

sofern eine Verrechnung dieser Kosten vereinbart ist;

b) die laufenden kalendervierteljährlichen Kosten nach Vorlage des Kostennachweises;

c) eine etwaige Abschlusszahlung nach Vorlage einer Schlussrechnung.

(2.2) Soweit der Vertrag nicht anderes bestimmt, sind die Kostennachweise in summarischer Form nach den Ansätzen

der Vorkalkulation zu gliedern. Mit den Kostennachweisen ist eine Erklärung abzugeben, dass die in der Preiser-

mittlung auf Grund von Selbstkosten angesetzten Preise und Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften entspre-

chen und dass die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach den Vorschriften der LSP vorgenommen wur-

de.

. . .

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(3) Soweit sich Überzahlungen ergeben, hat der AN diese unverzüglich dem AG zurückzuzahlen. Überzahlungen sind

alle Beträge, die bezogen auf den endgültigen Selbstkostenerstattungspreis zuviel gezahlt wurden sowie überzahl-

te Abschläge. Der AG ist berechtigt, vom AN eine Verzinsung der Überzahlung in Höhe von jährlich 6 v.H. zu for-

dern. Zinsen für Überzahlungen bei Abschlägen werden gegebenenfalls bei der nächsten Abschlagszahlung vom

AG einbehalten.

(4) Überzahlungen, die sich nach Abschluss des FE-Vorhabens, insbesondere aus der endgültigen Schlussrechnung

und der Preisprüfung ergeben, sind vom AN unverzüglich und unaufgefordert auf das Konto des Auftraggebers bei

der jeweiligen Filiale der Deutschen Bundesbank zurückzuzahlen. Die Bankverbindung und weitere Angaben für die

Überweisung enthält der FE-Vertrag. Der AN hat dem AG eine Zinsberechnung zu übersenden. Der Verzin-

sungszeitraum beginnt mit dem Tage, an dem die letzte Zahlungsrate beim AN eingeht und endet mit dem Tage

der Wertstellung der Rücküberweisung beim Geldinstitut des AN. Übersteigt die Überzahlung den Betrag der letz-

ten Zahlungsrate, so beginnt für die verbleibende Überzahlung der Verzinsungszeitraum ab Eingang der jeweils

vorhergehenden Zahlungsrate beim AN. Zinsen sind ebenfalls auf das Konto des AG bei der jeweiligen Filiale der

Deutschen Bundesbank zu überweisen.

(5) Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rückforderung nach dem Ergebnis einer Prüfung durch die zuständigen

Behörden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Berichte

(1) Der AN hat dem AG jeweils sechs Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einen Zwischenbericht über

die Durchführung und den Stand des FE-Vorhabens nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster vorzulegen.

(2) Der AN hat dem AG unverzüglich zu berichten, wenn

  • sich herausstellt, dass das angestrebte FE-Ergebnis nicht zu erreichen ist,

  • der AN davon Kenntnis erhält, dass es inzwischen von Dritten erreicht wurde,

  • andere Ereignisse eintreten, die die Grundlage des FE-Vorhabens ändern, oder

  • bei der Durchführung des FE-Vorhabens Erfindungen oder sonstige Neuerungen und Verbesserungen ent-

stehen.

Im letzteren Fall muss der Bericht alle technischen Details enthalten, die erforderlich sind, um Art, Zweck, Betrieb

und besondere Merkmale der Erfindung oder der sonstigen Neuerungen und Verbesserungen zu beschreiben.

Dem AG ist auf sein Verlangen außerdem über einzelne Phasen der Durchführung des FE-Vorhabens oder über

sonstige Einzelheiten zu berichten.

(3) Nach Beendigung des FE-Vorhabens hat der AN dem AG innerhalb von sechs Monaten einen Schlussbericht

entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster vorzulegen.

(4) Zwischenbericht und Schlussbericht (einschließlich Erfolgskontrollbericht und Kurzfassung) sind in vierfacher Aus-

fertigung sowie zusätzlich auf einem elektronischen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

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§ 13

FE-Ergebnis

Ergebnisse im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Erkenntnisse, Erfindungen, entwickelten Gegenstände, Verfahren

und Rechenprogramme, die bei der Durchführung des Vorhabens entstehen und in Aufzeichnungen festgehalten sind

oder die für den AN in anderer Form branchenüblich verfügbar sind. Zu den Ergebnissen zählen ebenfalls deren Be-

schreibungen und die hierbei hergestellten Aufzeichnungen, Versuchsanordnungen, Modelle und Baumuster (Prototy-

pen) in allen Entwicklungs- und Fertigungsphasen.

§ 14

Auskunftserteilung, Überlassung von Unterlagen

(1) Der AN wird über die Berichte (§ 12) hinaus dem AG auf Verlangen zur Interpretation des FE-Ergebnisses Aus-

künfte über Erkenntnisse erteilen, die bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstanden sind, auch soweit sie

nicht Bestandteil des FE-Ergebnisses sind. Der personelle und zeitliche Umfang darf die Belange des AN nicht

unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstehenden

wissenschaftlichen und technischen Unterlagen (Zusammenstellungs-, Gruppen- und Einzelzeichnungen, Stücklis-

ten, Schaltpläne, Rechenprogramme, Berechnungs- und sonstige Unterlagen) zu überlassen. Für die Überlassung

dieser Unterlagen dürfen keine besonderen Kosten angesetzt werden; sie sind in den Kosten des FE-Vorhabens

enthalten.

§ 15

Benutzungsrecht und -entgelt

(1) Der AG hat ein unwiderrufliches, unentgeltliches und nichtausschließliches Benutzungsrecht

a) an dem FE-Ergebnis (§ 13) und den daran bestehenden Rechten, b) an den in- und ausländischen Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen, Erfindungen und sonstigen Neue-

rungen und Verbesserungen, übertragbaren Benutzungsrechten, Konstruktionsunterlagen, Verfahren und

Unterlagen, die bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstehen, sowie

c) an den Auskünften nach § 14 Abs. 1 (Schutzrechte und sonstige Arbeitsergebnisse).

(2) Der AG ist berechtigt, nach Anhörung des AN von diesem Benutzungsrecht für den eigenen Bedarf, für öffentliche

Aufträge, für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik und zur Durchführung gemein-

samer Programme mit anderen Staaten, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen und Einrichtun-

gen nichtübertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen.

Der AG ist ferner berechtigt, nach Anhörung des AN in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 auch

für andere Zwecke nichtausschließliche und nichtübertragbare Unterbenutzungsrechte für das Inland an Dritte

dann zu erteilen, wenn der Dritte nachweist, dass er ein unmittelbares Benutzungsrecht nach § 16 vom AN in an-

gemessener Frist und zu angemessenen Bedingungen nicht erhalten kann.

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(3) Der AN hat bei FE-Aufträgen an Dritte seine Verfügungsmacht über die dabei entstehenden Schutzrechte und

sonstige Arbeitsergebnisse des Dritten in der Weise sicherzustellen, dass er auch insoweit den Verpflichtungen

nach Absatz 1 nachkommen kann. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

(4) Der AN erteilt dem AG ferner zur Förderung von Wissenschaft und Technik, zur Durchführung gemeinsamer Pro-

gramme mit anderen Staaten, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen und für

den eigenen Bedarf des Bundes - bei letzterem ausgenommen wirtschaftliche Unternehmen des Bundes - ein un-

widerrufliches und nichtausschließliches Benutzungsrecht an allen seinen anderen Schutzrechten und sonstigen

Arbeitsergebnissen, soweit es erforderlich ist, um das nach Absatz 1 erteilte Benutzungsrecht verwenden zu kön-

nen. Der AG ist berechtigt, von diesem Benutzungsrecht nichtübertragbare Unterbenutzungsrechte zu den glei-

chen Bedingungen zu erteilen, an die er selbst gebunden ist. Vor der Erteilung von Unterbenutzungsrechten wird

der AN gehört; außerdem wird der AG den AN, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, an den entspre-

chenden Verhandlungen beteiligen.

(5) Absatz 4 gilt nicht, soweit dem darin enthaltenen Anspruch des AG Verpflichtungen des AN gegenüber Dritten

entgegenstehen, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben. Der AG wird kein Benutzungsrecht nach Ab-

satz 2 in Anspruch nehmen, wenn dieses Benutzungsrecht an den Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnis-

sen Lieferungen und Leistungen betrifft, die jederzeit zu handelsüblichen Bedingungen vom AN oder von anderen

Firmen bezogen werden können.

(6) Wird ein Benutzungsrecht nach Absatz 2 in Anspruch genommen, so erhält der AN vom Benutzer ein Benut-

zungsentgelt nach den branchenüblichen Bedingungen. Das Benutzungsentgelt wird jeweils besonders vereinbart.

Ein Benutzungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn dem AG bezüglich der Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergeb-

nisse bereits ein kostenloses Benutzungsrecht auf Grund anderer Verträge oder Bewilligungen zusteht.

(7) Wenn der AG zur Durchführung gemeinsamer Programme von den vom AN erteilten Benutzungsrechten anderen

Staaten, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen Unterbenutzungsrechte er-

teilt, wird er sich nach besten Kräften bemühen, dem AN gleichwertige Benutzungsrechte von den anderen Staa-

ten, den zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen zu verschaffen. Soweit der

AG dazu berechtigt ist, wird er dem AN unwiderrufliche und nichtausschließliche Benutzungsrechte an den Dritten

gehörenden Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnissen der Dritten zur Durchführung des FE-Vorhabens zu

denselben Bedingungen einräumen, an die er selbst gebunden ist.

§ 16

Übertragung von Benutzungsrechten auf Dritte

Der AN hat auf Verlangen Dritter diesen zu branchenüblichen Bedingungen ein nichtausschließendes und nichtüber-

tragbares Benutzungsrecht an den Schutzrechten und sonstigen Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des FE-

Vorhabens entstehen, zur Benutzung im Inland zu erteilen. Bei der Bemessung des Benutzungsentgelts ist zu berück-

sichtigen, dass die Arbeiten, auf denen die Schutzrechte und sonstigen Arbeitsergebnisse beruhen, aus öffentlichen

Mitteln finanziert wurden. Weist der Dritte nach, dass er ein Benutzungsrecht in angemessener Frist zu angemessenen

Bedingungen nicht erhalten kann, ist der AG berechtigt, nach Anhörung des AN auf Grund des Benutzungsrechts des

§ 15 Abs. 1 Satz 1 dem Dritten ein dem vorstehenden Benutzungsrecht entsprechendes Unterbenutzungsrecht zu ertei-

len.

. . .

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§ 17

Erfindungen, urheberrechtlich geschützte FE-Ergebnisse

(1) Der AN hat vor der Veröffentlichung bei der Durchführung des FE-Vorhabens gemachte Erfindungen seiner Ar-

beitnehmer, die für das FE-Ergebnis bedeutsam sein können, nach dem ArbEG unbeschränkt in Anspruch zu

nehmen, und sie sowie eigene Erfindungen zur Erteilung eines Schutzrechtes für das Inland anzumelden. Über ei-

ne darüber hinausgehende Anmeldung entscheidet der AG. Der AN hat ein Vorschlagsrecht. Zusammen mit der

Patentanmeldung hat der AN einen Antrag auf Sofortrecherche und auf Lieferung von Ablichtungen der ermittelten

Druckschriften zu stellen.

(2) Der AN hat dem Deutschen Patentamt das Formblatt „Mitteilung des Förderkennzeichens bei Schutzrechtsanmel-

dungen“ bei nationalen deutschen Schutzrechtsanmeldungen zusammen mit der Anmeldung zu übersenden. Bei

allen anderen Schutzrechtsanmeldungen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ist das Formblatt eben-

falls beim Deutschen Patentamt nach deren Veröffentlichung unverzüglich unter Angabe des entsprechenden amt-

lichen Aktenzeichens einzureichen.

Auf Verlangen des AG oder seines Beauftragten hat der AN Durchschriften sämtlicher Anmeldungen sowie je ein

Exemplar der patentamtlichen Druckschriften (insbesondere Offenlegungs- und Patentschrift, Gebrauchsmusterur-

kunde) zu übersenden.

(3) Spätestens acht Wochen vor Ablauf bestehender Fristen teilt der AN dem AG schriftlich mit, ob er Schutzrechte

nicht aufrechterhalten oder verteidigen will.

§ 18

Sonstige Erfindungen

Für sonstige beim AN bei der Durchführung des FE-Vorhabens gemachte Erfindungen, z.B. von Gesellschaftern, Orga-

nen der Gesellschaft und freien Mitarbeitern, hat der AN durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Abschluss entspre-

chender Verträge) sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 17 entsprechend zur Anwendung gelangen.

§ 19 Entgegenstehende Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen

Der AN ist verpflichtet, die einer Verwertung des FE-Ergebnisses entgegenstehenden Schutzrechte und Schutzrechts-

anmeldungen, soweit erforderlich, zu ermitteln und dem AG unverzüglich anzuzeigen, soweit diese in den Angebotsun-

terlagen nicht bereits aufgeführt sind. Entgegenstehend sind solche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Drit-

ter, die bei einer Verwertung des FE-Ergebnisses benutzt werden müssen. Der AN hat mitzuteilen, unter welchen Vor-

aussetzungen nach seiner Ansicht dennoch eine Benutzung voraussichtlich möglich ist.

. . .

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§ 20

Veröffentlichungen, Informationen

(1) Vor Veröffentlichung ist das Ergebnis des Vorhabens durch Anmeldung gewerblicher Schutzrechte entsprechend

§§ 17 und 18 zu sichern.

(2) Der AG ist berechtigt, über das FE-Vorhaben folgende Angaben bekannt zu geben:

  • die Kurzbezeichnung und das Thema des FE-Vorhabens, -

den AN und die ausführende Stelle,

  • den für die Durchführung des FE-Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, -

die Laufzeit des FE-Vorhabens,

-die Höhe der Vergütung.

Von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters kann abgesehen werden, wenn der AN hierfür besondere

Gründe vorbringt.

(3) Der AN ist unter Beachtung des Grundsatzes nach Absatz 1 verpflichtet, das FE-Ergebnis - mindestens im sachli-

chen Gehalt des Schlussberichts - innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des FE-Vorhabens auf geeignete

Weise den fachlich interessierten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland zugänglich zu machen (z. B. auf

Fachkongressen) oder in anderer angemessener Weise zu veröffentlichen (z. B. in Fachzeitschriften). Vor der

Veröffentlichung ist die Zustimmung des AG einzuholen.

(4) Der AN ist bei Veröffentlichung des Ergebnisses verpflichtet, auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtba-

rer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:

"Das diesem Bericht zu Grunde liegende FE-Vorhaben wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit durchgeführt. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung

liegt beim Autor."

Von der Veröffentlichung sind dem AG fünf Freistücke zu liefern.

(5) Der AG ist unbeschadet der nach Absatz 3 bestehenden Verpflichtung des AN berechtigt, vom Schlussbericht und

seiner Kurzfassung nach § 12 Abs. 3 ohne die vom AN als vertraulich gekennzeichneten Teile fachlich interessier-

ten Stellen Kopien - auch auf elektronischen Speichermedien - zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ergebnisse sind Forschung und Lehre in Deutschland auf Anfrage vom Auftragnehmer unentgeltlich zur Ver-

fügung zu stellen. Informationen über die Ergebnisse sind zunächst dem veröffentlichten Schlussbericht zu ent-

nehmen. Anfragen nach Informationen, die dem nicht veröffentlichten Teil III des Schlussberichts zu entnehmen

sind, braucht der AN nur auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu beantworten.

. . .

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§ 21

Kündigung des FE-Vertrages

(1) Der AN hat sich zu bemühen, mit seinem Unterauftragnehmern für den Fall der Kündigung Vereinbarungen zu

treffen, die denen des FE-Vertrages entsprechen. Ist ein Unterauftragnehmer hierzu nicht bereit, so wird der AN

vor Vergabe des Unterauftrages den AG hiervon benachrichtigen. Erhält der AN innerhalb von zwei Wochen ab

Eingang der Benachrichtigung beim AG von diesem keine schriftliche Weisung, so ist der AN berechtigt, in dem

nach der Marktlage gebotenen Ausmaß von Satz 1 abzuweichen.

(2) Der AN hat im Falle der Kündigung seine auf Grund des FE-Vertrages vergebenen Unteraufträge unter Wahrung

der Interessen des AG unverzüglich zu beenden. Andernfalls verliert er insoweit seine Ansprüche gegenüber dem

AG. Eine Beendigung von Unteraufträgen vor dem nächstzulässigen Kündigungstermin ist anzustreben, wenn da-

durch für den AG eine Kostenersparnis erzielt werden kann.

(3) Im Fall der Kündigung erstattet der AG dem AN die bis zur Beendigung des FE-Vertrages bei ihm entstandenen

Kosten einschließlich des darauf entfallenden anteiligen Gewinns. Ein Gewinn darf nicht berechnet werden für

noch nicht verwendete Fertigungsstoffe und sonstige Zulieferungen, soweit sie nicht vom AN bereits be- oder ver-

arbeitet wurden. Außerdem werden als Restabgeltung alle nach Beendigung des FE-Vertrages anfallenden, durch

den FE-Vertrag bedingten, unvermeidbaren Ausgaben vergütet, soweit sie nicht bereits als entstandene Kosten

verrechnet sind, insbesondere

a) Löhne und Gehälter, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin anfallen; b) in Härtefällen, die vom AN nachzuweisen sind, Löhne und Gehälter von Konstrukteuren und anderen Spezi-

alkräften, die nachweislich eigens für die Durchführung des FE-Vorhabens eingestellt wurden und nur mit

langfristigen Verträgen gewonnen werden konnten, bis zum Ablauf des Anstellungsvertrages.

Voraussetzung für eine Verrechnung nach a) und b) ist, dass die Betreffenden weder im eigenen Betrieb des AN

anderweitig eingesetzt werden können, noch dass eine Beschäftigung an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz

möglich ist. Keinesfalls werden Vergütungen für die Zeit nach den ursprünglichen Ausführungsfristen vom AG ü-

bernommen.

(4) Im Falle der Kündigung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, erhält er - abweichend von der Regelung nach

Absatz 3 - keine Restabgeltung und für den letzten Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) keinen anteiligen Gewinn.

Ansprüche des AG gegenüber dem AN wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Durch die Zahlungen im Falle der Kündigung darf die nach dem FE-Vertrag vereinbarte Vergütung nicht über-

schritten werden.

(6) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Abwicklung des gekündigten FE-

Vertrages die Bestimmungen des FE-Vertrages und dieser ABFE.

. . .

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§ 22

Wahrung berechtigter Interessen

Der AG wird bei der Wahrnehmung seiner sich aus dem FE-Vertrag und diesen ABFE ergebenden Rechten die berech-

tigten wirtschaftlichen Interessen des AN nach dessen Anhörung, soweit unter Beachtung des öffentlichen Interesses

irgend möglich, berücksichtigen.

§ 23

Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten über technisch-wissenschaftliche Punkte oder über Fragen, ob und inwieweit die sachlichen

Voraussetzungen für die Erteilung eines Benutzungs- oder Nutzungsrechts gegeben sind, werden zwei Schieds-

gutachter eingeschaltet, von denen der AG und der AN je einen benennen. Kommt eine Einigung unter den beiden

Schiedsgutachtern nicht zustande, so wählen diese gemeinsam einen Dritten zum Vorsitzenden. Einigen sich die

Schiedsgutachter nicht binnen einer Frist von einem Monat, nachdem ein Schiedsgutachter eine Person als Vor-

sitzenden vorgeschlagen hat, so benennt der Präsident der Industrie- und Handelskammer Bonn einen Vorsitzen-

den. Das Schiedsgutachter-Gremium beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit; kommt eine Mehrheit nicht zustande, so

entscheidet der Vorsitzende. Für die Regelung der Kosten des Schiedsgutachtens gelten die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Bei allen sonstigen Streitigkeiten soll vor Beschreiten des Rechtsweges eine gütliche Einigung angestrebt werden.

Das Recht der Vertragsparteien, Schiedsverträge zu schließen, bleibt unberührt.

§ 24

Sonstige Verpflichtungen

(1) Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat der AN dem AG unverzüglich

mitzuteilen. Das Gleiche gilt bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die dem AG

gehören oder deren Übereignung der AN nach § 8 Abs. 6 dem AG angeboten hat.

(2) Eine Abtretung von Forderungen darf sich nur auf ein genau bezeichnetes FE-Vorhaben beziehen und nur in einer

zahlenmäßig angegebenen Höhe vorgenommen werden. Der AG ist von der Abtretung zu unterrichten.

(3) Der AN darf sich im Verkehr mit dem AG der Vermittlung Dritter nicht bedienen, soweit nicht der AG einem abwei-

chenden Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte,

Wirtschaftsprüfer oder Angehörige anderer anerkannter freier Berufe, soweit diese lediglich zur rechtlichen, steuer-

lichen, betriebswirtschaftlichen oder technischen Beratung zugezogen werden. Der AN darf aus Anlass von Ver-

handlungen oder Verträgen mit dem AG keine Provisionen gewähren oder gewähren lassen, soweit nicht mit dem

AG eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Verstößt der AN gegen diese Verpflichtung, so ver-

mindert sich die vereinbarte Vergütung um den Wert der vereinbarten oder gezahlten Provisionen. Der AG kann in

diesem Fall - abgesehen von Bagatellfällen - auch vom Vertrag zurücktreten. Vor der Ausübung des vorstehenden

. . .

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Rechts ist dem AN, unbeschadet der Regelung im § 18 Nr. 2 Satz 1 VOL/B, Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

§ 25

Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

(1) Preisprüfungen nach § 9 der VO PR Nr. 30/53 können auch während der Laufzeit des FE-Vorhabens vorgenom-

men werden. Bei Selbstkostenpreisen hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass prüffähige Unterlagen für den Kos-

tennachweis vorliegen. Bei Marktpreisen hat der AN dafür zu sorgen, dass Unterlagen für den Nachweis des

Marktpreischarakters vorliegen. Er hat den Kostennachweis nach den Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 und den

LSP zu führen. In den Zahlungsanforderungen ist eine Erklärung nach Nr. 3 LSP abzugeben. Der AN erhält Teil-

zahlungen nur dann, wenn er diese Verpflichtungen erfüllt.

Der AN hat die Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem

  • der AN dem AG bei Selbstkostenerstattungspreisen die Nachkalkulation bzw.
  • bei Selbstkostenrichtpreisen die Kalkulation für den endgültigen Preis aushändigt

sowie

  • in allen anderen Fällen der Auftrag vergeben wird.

Bestehende längere Fristen nach Handels- und Steuerrecht bleiben dadurch unberührt.

(2) Der AG und seine Beauftragten sind berechtigt, die Sonderbetriebsmittel, -vorrichtungen und -anlagen beim AN zu

überprüfen. Der AN ist verpflichtet, die erforderliche Einsichtnahme in seine Bücher und Belege zu gewähren und

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch außerhalb der örtlichen Prüfung hat der AN dem AG und seinen Be-

auftragten diese Auskünfte zu erteilen.

§ 26

Vorstellung und Abnahme des FE-Ergebnisses

(1) Abnahmeprüfbefunde bei Vorstellung des FE-Ergebnisses und der Werkerprobungsergebnisse sind von den Ver-

tragspartnern gemeinsam schriftlich niederzulegen. Nach Abschluss der Prüfungen oder Beendigung der Arbeiten

ist eine gemeinsame Schlussniederschrift zu fertigen. Soweit sich aus der Schlussniederschrift nichts anderes er-

gibt, wird der AN von der Verantwortung für erkennbare und in der Schlussniederschrift festgehaltene Sachmängel

des FE-Ergebnisses sowie für die aus diesen Sachmängeln entstehenden Schäden entlastet. Unterbleibt oder

verzögert sich die Schlussniederschrift aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so gilt sie zwei Monate

nach Meldung des AN, dass er zur Erstellung der Schlussniederschrift bereit ist, als erstellt.

(2) Der AN wird die Schutzrechte, die im FE-Ergebnis verwertet sind, dem AG bei Abfassung der gemeinsamen

Schlussniederschrift mitteilen und zu jedem Schutzrecht den in der Patentschrift, in der Patentanmeldung oder im

Gebrauchsmuster genannten Schutzrechtsinhaber angeben.

. . .

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§ 27

Weiterentwicklungs- und Fertigungsaufträge

Der AG wird den AN bei der Vergabe von Weiterentwicklungs- und Fertigungsaufträgen zum Wettbewerb berücksich-

tigt. Ein Rechtsanspruch des AN auf Erteilung solcher Aufträge wird hierdurch nicht begründet.

§ 28

Gewährleistung

(1) Der AN übernimmt für das abgelieferte FE-Ergebnis für vierundzwanzig Monate ab Datum der Schlussniederschrift

die Gewähr für

  • die Einhaltung der anerkannten Technik,

  • die Güte des Materials, soweit seine Entwicklung nicht selbst zur Aufgabenstellung des FE-Vorhabens gehört,

  • die fachmännische und gute Ausführung der Arbeit,

  • das Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften, soweit sie in Anlage A des FE-Vertrages als Mindestforderun-

gen angegeben sind.

(2) Für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe von § 14 Nr. 3 VOL/B. Zur

Nachbesserung gehören auch notwendige Arbeiten zur Feststellung oder Beseitigung von Fehlern. Transport- und

andere Nebenkosten aus Anlass einer berechtigten Rüge gehen insoweit zu Lasten des AN, als diese entstehen

würden, wenn der AN die Gewährleistung am Erfüllungsort durchführen würde. Für im Rahmen der Gewährleis-

tungspflicht nachgebesserte oder ersetzte Teile gelten erneut die Gewährleistungsfristen des Absatzes 1. Anstelle

des Datums der Schlussniederschrift tritt das Datum der Abnahme des nachgebesserten oder ersetzten Teils.

(3) Der AN haftet für die Richtigkeit und Verwertbarkeit der bei der Durchführung des FE-Vorhabens entstandenen,

wissenschaftlichen und technischen Unterlagen, sofern er nicht nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob

fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung beschränkt sich bei grober Fahrlässigkeit auf 50 % der Vergütung. Die An-

sprüche verjähren nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen an den AG.

(4) Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Für die Fristwahrung ist der Absendetag maßgebend.

§ 29 Ergänzende Bestimmungen

Diese Bestimmungen werden durch die VOL/B ergänzt.

. . .

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Anlage 1

(zu § 12 Abs. 1 ABFE-BMU)

Muster Zwischenbericht zu § 12

Abs. 1 (Beantwortung in Stichworten

genügt)

Auftragnehmer: Kennzeichen:

Vorhabenbezeichnung:

Laufzeit des Vorhabens:

Berichtszeitraum:

Der Zwischenbericht soll kurz gefasste Angaben zu folgenden Punkten/Fragen enthalten:

  1. Aufzählung der wichtigsten wissenschaftlich-technischen Ergebnisse und anderer wesentlicher Ereignisse.

  2. Vergleich des Standes des Vorhabens mit der ursprünglichen (bzw. mit Zustimmung des Auftraggebers geän-

derten) Arbeits-, Zeit- und Ausgaben-/Kostenplanung.

  1. Sind oder werden Änderungen in der Zielsetzung notwendig?

  2. Eventuell wirtschaftliche Erfolgsaussichten nach Projektende (mit Zeithorizont) - z.B. auch funktionale/

wirtschaftliche Vorteile gegenüber Konkurrenzlösungen, Nutzen für verschiedene Anwendergruppen/-industrien

am Standort Deutschland, Umsetzungs- und Transferstrategien (Angaben, soweit die Art des Vorhabens dies

zulässt),

  1. Eventuell wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten nach Projektende (mit Zeithorizont) - u. a.

wie die geplanten Ergebnisse in anderer Weise (z. B. für öffentliche Aufgaben, Datenbanken, Netzwerke,

Transferstellen etc.) genutzt werden können. Dabei ist auch eine etwaige Zusammenarbeit mit anderen Einrich-

tungen, Firmen, Netzwerken, Forschungsstellen u. a. einzubeziehen.

  1. Eventuell wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit für eine mögliche notwendige nächste Pha-

se bzw. die nächsten innovatorischen Schritte zur erfolgreichen Umsetzung der FE-Ergebnisse.

. . .

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Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3 ABFE-BMU)

Muster Schlussbericht zu § 12 Abs. 3 (vorzulegen als barrierefreies PDF-Dokument)

I. Kurze Darstellung zu

  1. Aufgabenstellung,
  2. Voraussetzungen, unter denen das FE-Vorhaben durchgeführt wurde,
  3. Planung und Ablauf des Vorhabens,
  4. wissenschaftlichem und technischem Stand, an den angeknüpft wurde, insbesondere
  • Angabe bekannter Konstruktionen, Verfahren und Schutzrechte, die für die Durchführung des FE- Vorhabens benutzt wurden,
  • Angabe der verwendeten Fachliteratur sowie der benutzten Informations- und Dokumentationsdienste,
  1. Zusammenarbeit mit anderen Stellen.

II. Eingehende Darstellung

  1. des erzielten Ergebnisses,
  2. des voraussichtlichen Nutzens, insbesondere der Verwertbarkeit des Ergebnisses,
  3. des während der Durchführung des FE-Vorhabens dem AN bekannt gewordenen Fortschritts auf dem Gebiet des Vorhabens bei anderen Stellen,
  4. der erfolgten oder geplanten Veröffentlichungen des FE-Ergebnisses nach § 20. Wenn zur Wahrung berechtigter Interessen des AN oder Dritter oder aus anderen sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Einzelheiten aus dem Bericht vertraulich zu behandeln sind (z. B. Wahrung der Priorität bei Schutz- rechtsanmeldungen), so hat der AN den AG ausdrücklich darauf hinzuweisen.

III. Dem Schlussbericht ist als Anlage ein kurz gefasster Erfolgskontrollbericht beizufügen, der nicht veröffentlicht wird. Dieser muss darstellen:

  1. den Beitrag des Ergebnisses zu den förderpolitischen Zielen - soweit dies möglich ist -,
  2. das wissenschaftlich-technische Ergebnis des FE-Vorhabens, die erreichten Nebenergebnisse und die gesammelten wesentlichen Erfahrungen,
  3. Erfindungen/Schutzrechtsanmeldungen und erteilte Schutzrechte, die vom AN oder von am Vorhaben Be- teiligten gemacht oder in Anspruch genommen wurden, gegebenenfalls auch deren standortbezogene Verwertung (Lizenzen u. a.) und erkennbare weitere Verwertungsmöglichkeiten,
  4. die eventuell wirtschaftlichen Erfolgsaussichten nach Auftragsende (mit Zeithorizont) - z. B. auch funktio- nale/wirtschaftliche Vorteile gegenüber Konkurrenzlösungen, Nutzen für verschiedene Anwendergrup- pen/-industrien am Standort Deutschland, Umsetzungs- und Transferstrategien (Angaben, soweit die Art des Vorhabens dies zulässt),
  5. die eventuell wissenschaftlichen und/oder technischen Erfolgsaussichten nach Auftragsende (mit Zeitho- rizont) - u. a. wie die geplanten Ergebnisse in anderer Weise (z. B. für öffentliche Aufgaben, Datenban- ken, Netzwerke, Transferstellen etc.) genutzt werden können. Dabei ist auch eine etwaige Zusammenar- beit mit anderen Einrichtungen, Firmen, Netzwerken, Forschungsstellen u. a. einzubeziehen,
  6. die eventuell wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit für eine mögliche notwendige nächste Phase bzw. die nächsten innovatorischen Schritte,
  7. Arbeiten, die zu keiner Lösung geführt haben,
  8. Präsentationsmöglichkeiten für mögliche Nutzer - z. B. Anwenderkonferenzen (Angaben, soweit die Art des Vorhabens dies zulässt),
  9. die Einhaltung der Kosten- und Zeitplanung. Im Erfolgskontrollbericht kann auf Abschnitte des Schlussberichts (Nrn. I. und II.) verwiesen werden.
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