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Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr
Vertrag
Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis
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Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informati- onstechnik und Nutzung der Bundeswehr, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1, 56073 Koblenz
– Auftraggeber –
und
Name des Unternehmens
Adresse (Straße, Hausnummer)
PLZ, Ort, Land
ggf. Vertretungsberechtigter
– Auftragnehmer –
wird unter der Auftragsnummer Q/L2AB/VA074/26163 der folgende Vertrag geschlos- sen:
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................ 3
Abschnitt 1: Vertragsgegenstand .................................................................................... 5
§ 1 Leistungsgegenstand ....................................................................................... 5
§ 2 Vergütung ........................................................................................................ 5
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung .................................................................................. 8
§ 3 Anpassung der Teilnehmeranzahl ................................................................... 8
§ 4 Auftragnehmerpersonal ................................................................................... 8
§ 5 Leistungszeitraum ............................................................................................ 9
§ 6 Erfüllungsort ..................................................................................................... 9
§ 7 Zahlungsbedingungen ..................................................................................... 9
§ 8 Änderungsverfahren ...................................................................................... 12
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien . 12
§ 9 Vertraulichkeit ................................................................................................ 12
§ 10 Datenschutz ................................................................................................... 14
§ 11 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften ................................................................... 15
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen ................................................... 16
§ 12 Verjährung der Mängelansprüche/Nacherfüllungsort .................................... 16
§ 13 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers ............................................ 16
§ 14 Vertragsstrafen .............................................................................................. 16
Abschnitt 5: Vertragsdauer ............................................................................................ 17
§ 15 Vertragslaufzeit .............................................................................................. 17
§ 16 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung ................................................................... 18
Abschnitt 7: Konfliktlösung ............................................................................................ 18
§ 17 Eskalationsverfahren ..................................................................................... 18
§ 18 Gerichtsstand ................................................................................................. 20
Abschnitt 8: Sonstige Regelungen ................................................................................ 20
§ 19 Informationsweitergabe an das Parlament .................................................... 20
§ 20 Pressemitteilungen und vergleichbare Bekanntmachungen .......................... 21
Abschnitt 9: Anwendbares Recht .................................................................................. 21
§ 21 Rechtswahl .................................................................................................... 21
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Abschnitt 10: Schlussbestimmungen ............................................................................ 21
§ 22 Vertragsänderungen ...................................................................................... 21
§ 23 Anwendung weiterer Regelungen .................................................................. 21
§ 24 AGB des Auftragnehmers .............................................................................. 22
§ 25 Ansprechpartner ............................................................................................ 22
§ 26 Vertragssprache ............................................................................................. 23
§ 27 Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel ............. 23
§ 28 Anlagen zum Vertrag ..................................................................................... 24
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Abschnitt 1: Vertragsgegenstand
§ 1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag und in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen.
§ 2 Vergütung
2.1 Preise
Für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden folgende (im Falle von Selbstkostenpreisen gem. §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 jeweils einzelhöchstbegrenzte) Preise vereinbart:
| Fester Anteil (wird stets vergütet) | … EUR inkl. USt (brutto) |
|---|---|
| Variabler Anteil (wird zzgl. pro Lehrgangsteilnehmer vergütet, der nachweislich am Lehr- gang teilgenommen hat) | … EUR inkl. USt (brutto) |
| Maximaler Gesamtpreis (bei 28 Lehrgangsteilnehmern) | … EUR inkl. USt (brutto) |
2.2 Hinsichtlich des heranzuziehenden Preistyps und der Preisbildung gelten die Vorschriften der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP) als Anlage zur VO PR Nr. 30/53.
2.3 Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon kein Marktpreis gem. § 4 VO PR Nr. 30/53, sondern Selbstkosten- preise gem. der §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Vorgaben für die Kalkulation zu Selbstkosten und für den kalkulatorischen Gewinn gem. der Abschnitte I und IV bis VI und die preistypenspezifischen
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Regelungen gem. der Abschnitte II, III und IX des Anlageblattes P (An- lage 2).
Für den kalkulatorischen Gewinn gem. „Bonner Formel“ ist beim Vorliegen von Selbstkostenpreisen bzgl. des Qualifikationsfaktors ein Ansatz von 0,7 heranzuziehen.
2.4 Soweit dem Auftraggeber nicht bereits mit den Angebotsunterlagen eine Selbstkostenpreisberechnung (Vorkalkulation) entsprechend dem Formular „Aufforderung zur Einreichung einer Vorkalkulation“ (BAAINBw B-N 027) zu- gestellt wurde, ist der Auftraggeber im Falle, dass für die beauftragten Liefe- rungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenpreise gem. der §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, berechtigt, zeitnah zum Vertragsbeginn beim Auftragnehmer eine entsprechende Vorkalkulation der jeweiligen Lie- ferungen und Leistungen zu Selbstkostenpreisen nachzufordern.
Die Vorkalkulation hat dabei unter Berücksichtigung der allgemein geltenden preisrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 2.2) und der gem. Ziff. 2.3 verein- barten Kalkulationsvorgaben zu erfolgen.
2.5 Der Auftragnehmer erklärt sich ferner für den Fall, dass sich der Auftragge- ber und Auftragnehmer darauf verständigen, dass für die beauftragten Lie- ferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenrichtpreise gem. § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise gem. § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, damit einverstanden, dass der Auftraggeber ver- tragliche Prüfrechte gem. der Abschnitte II und III des Anlageblattes P (An- lage 2) wahrnimmt.
Der Auftragnehmer fällt dabei
☐ unter die dortigen Sonderbestimmungen für Unternehmen des Zellen- baus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie.
☒ nicht unter die dortigen Sonderbestimmungen für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie.
2.6 Mittelbare Leistungen, für die der Auftraggeber hiermit die Geltung des Preis- rechts gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 und der Bestimmungen gem. Abschnitt VII des Anlageblattes P (Anlage 2) verlangt, sind alle Leistungen, deren Gesamtwert je mittelbar leistendem Unternehmen 50.000 EUR exkl. USt (netto) übersteigt.
2.7 Meistbegünstigungsklausel
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Die folgenden Regelungen finden Anwendung, falls kein funktionierender Wettbewerb im Rahmen der Vergabe stattgefunden hat und für den Auftrag- geber keine Möglichkeit besteht, die Angemessenheit der Preise im Rahmen von Preisprüfungen festzustellen oder durch die jeweiligen für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen nationalen Stellen feststellen zu lassen.
2.7.1 Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, dem Auftraggeber auf dessen Verlan- gen zu versichern, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist, als der unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung auf vergleichbare Verhältnisse zurückgeführte Preis, den er Dritten eingeräumt hat, wobei im Land des Auftragnehmers geltende Ausfuhrvergünstigungen zum Vorteil des Auftraggebers berücksichtigt sind oder werden.
2.7.2 Sollte der Auftragnehmer Dritten dennoch günstigere Preise einräumen oder eingeräumt haben, so verpflichtet er sich, den vereinbarten Preis entspre- chend zu mindern und geleistete Überzahlungen dem Auftraggeber zurück- zuerstatten.
2.7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Einhaltung der nach Ziff. 2.7.1 gegebenen Zusicherungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl innerhalb eines Jahres ab Ver- tragsschluss
• entweder die Bestätigung eines unabhängigen, von den Parteien ge- meinsam festgelegten, vom Auftraggeber zu bestellenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegen, aus der hervorgeht, ob Dritten entgegen der Erklärung der vorstehenden Ziff. 2.7.1 ein günstigerer Preis eingeräumt worden ist, und wenn ja, den Differenzbetrag ausweisen,
• oder dem Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauf- tragten Einsicht in alle hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen ge- währen, Abschriften daraus anfertigen lassen sowie alle erforderli- chen Auskünfte erteilen.
Gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder einem von diesem aus- gewählten Beauftragten Einsicht in Geschäftsunterlagen und erteilt Aus- künfte, wird er mitteilen, ob und in welchem Umfang Informationen zur Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen seiner Vertragspartner und sonstiger Drit- ter unkenntlich gemacht worden sind. In diesem Fall kann der Auftraggeber verlangen, dass die betroffenen Geschäftsbeziehungen entsprechend Ziff. 2.7.3 durch einen unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festge- legten, Wirtschaftsprüfer, eingesehen werden. Der Auftragnehmer kann die Einsichtnahme durch den Auftraggeber oder einem von diesem
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ausgewählten Beauftragten von der Abgabe einer Verschwiegenheitsver- pflichtung abhängig machen und Beauftragte des Auftraggebers, die mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ablehnen. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der in vorstehender Ziff. 2.7.1 gegebe- nen Erklärung sowie etwaiger Zurückzahlungsansprüche erlangter Informa- tionen ausschließlich hierzu nutzen, eine weitergehende Nutzung oder Of- fenlegung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
2.7.4 Durch die Nachweisführung des Auftragnehmers nach Ziff. 2.7.3 dürfen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ausgenommen sind al- lein die sich aus der eventuell vom Auftraggeber vorgenommenen Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ergebenden Kosten. Diese trägt der Auftraggeber.
Verletzt der Auftragnehmer seine Verpflichtung aus Ziff. 2.7.3, so ist der Auf- traggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10 v.H. des Preises gem. Ziff. 2.1 einzubehalten.
Der Betrag verfällt zugunsten des Auftraggebers, wenn die Pflichtverletzung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung fortdauert.
2.7.5 Sollte eine Meistbegünstigungsklausel gem. Ziff. 2.7.1 herangezogen wer- den, so finden Bestimmungen zu mittelbaren Leistungen gem. Abschnitt VI des Anlageblattes P und § 6 Abs. 3 ABBV keine Anwendung.
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung
§ 3 Anpassung der Teilnehmeranzahl
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 24 Stunden vor Beginn eines Lehr- gangs die ursprünglich angemeldete Teilnehmeranzahl zu reduzieren. Der Auftragnehmer wird den Lehrgang auch bei reduzierter Teilnehmeranzahl gem. den Leistungsanforderungen durchführen.
§ 4 Auftragnehmerpersonal
4.1 Der Auftragnehmer wird ausschließlich hinreichend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einsetzen, um seinen Pflichten aus diesem Vertrag je- derzeit ordnungsgemäß und vollständig nachkommen zu können.
4.2 Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von ihm eingeschalteter Unterauftrag- nehmer treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie in Liegenschaften und Räumen des Auftraggebers tätig sind. Das Direktions- recht verbleibt beim Auftragnehmer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen. Das
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Direktionsrecht wird ausschließlich durch den Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen ausgeübt.
4.3 Alle Ansprechpartner auf Auftragnehmerseite müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut und leicht verständlich beherrschen.
§ 5 Leistungszeitraum
5.1 Der Leistungszeitraum beginnt am 01.11.2026
5.2 Der Leistungszeitraum endet mit Ablauf des 31.12.2027
§ 6 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist jeweils der Ort, an dem der Auftragnehmer die Leistungen gem. § 1 i.V. mit Anlage 1 zu erbringen hat.
§ 7 Zahlungsbedingungen
7.1 Begründende Unterlagen
Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto des Auftragnehmers
IBAN
BIC
Name des Kreditinstituts
binnen 30 Tagen nach Eingang folgender Unterlagen beim Vertragsreferat (§ 25) geleistet:
• Rechnung in deutscher Sprache
• Anwesenheitsliste gem. Anlage 1 Abschnitt 3, die von der Projektlei- tung (§ 25) unterschrieben worden sein muss
7.2 Ordnungsgemäße Rechnungsstellung
7.2.1 Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung –
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ERechV) sind zu beachten. Rechnungen sind zwingend nach den Vorgaben der ERechV elektronisch einzureichen, soweit kein Ausnahmetatbestand gem. ERechV vorliegt.
7.2.2 Der Eingang von Rechnungen, die entgegen den Regelungen der ERechV nicht elektronisch gestellt werden, ist nicht geeignet, die Zahlungsfrist von 30 Tagen in Gang zu setzen.
7.2.3 Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Ziff. 7.1 mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung über- mittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen die SAP-Bestellnummer, die er nach Vertragsschluss vom Auftraggeber mitgeteilt bekommt, im Feld BT-13 Bestellnummer und die Auftragsnummer Q/L2AB/VA074/26163 im Feld BT- 17 Vergabenummer angeben. Die SASPF-Bestellnummer und die Auftrags- nummer müssen auch in der Rechnung des Auftragnehmers angegeben werden.
7.2.4 Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID lautet 991-19518-88 und muss im ZRE-Portal des Bundes (https://xrechnung- bdr.de) angegeben werden.
7.2.5 Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen die Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Ziff. 7.1 mit der Maßgabe, dass die rechnungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postali- schem Weg in Papier in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Rech- nungsdoppel) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnun- gen, Lieferscheine und sonstige begründende Unterlagen auch elektronisch per E-Mail an das Vertragsreferat (§ 25) übermitteln. Diese werden wie Ori- ginalunterlagen behandelt.
7.2.6 Das Zahlungsziel von Rechnungen zum Jahresende darf unter Berücksich- tigung der Zahlungsbedingungen (30 Tage oder Skontovereinbarungen) spätestens auf den letzten Arbeitstag des Auftraggebers vor Heiligabend fal- len.
7.3 Steuern
Die Preise enthalten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnum- mer des Auftraggebers DE 284212188 (einzelauftragserteilende Stelle) ist zu verwenden. In der Rechnung hat der Auftragnehmer seine Steuernummer
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oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
7.4 Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers
7.4.1 Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
7.4.2 Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfängerland mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z.B. Überweisungsspesen) vornimmt.
7.4.3 Sind sich die Vertragsparteien über den vorliegenden Preistyp nicht einig, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den jeweils in Rechnung gestell- ten Betrag, falls die übrigen Zahlungsbedingungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und der Einigung über den endgültigen Preis- typ und die preisrechtlich zulässige Preishöhe.
7.4.4 Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenrichtpreise gem. § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 oder Selbstkostenerstattungspreise gem. § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Regelungen gem. Abschnitt VIII des Anlageblattes P (An- lage 2).
7.5 Verzug
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschrei- ben 2,50 EUR an Kosten zu berechnen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
7.6 Jahreswendeklausel
Der Auftraggeber behält sich vor, im jeweiligen Haushaltsjahr fällige Zahlun- gen für Leistungen, die nach dem 2. November des Jahres erbracht werden, erst zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres zu leisten, ein Zinsanspruch des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet. Der Auftraggeber wird von diesem Vorbehalt nur Gebrauch machen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
7.7 Bagatellklausel
Der Auftraggeber ist nur auf Anfrage verpflichtet, den Auftragnehmer über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer vom
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Auftragnehmer vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber um weniger als fünf Euro geändert wurde.
§ 8 Änderungsverfahren
8.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer Leistungs- änderungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlan- gen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftrag- nehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen und unter Darlegung der Gründe in Textform mitteilen, ob es zumutbar ist oder nicht. Lehnt der Auf- tragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers ab, weil es unzu- mutbar ist, ist das Änderungsverfahren beendet und der Vertrag gilt unver- ändert fort.
8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber proaktiv und unverzüg- lich Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn er Änderungen an der Leis- tung bspw. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für zweckmäßig erachtet. Der Auftraggeber hat den Änderungsvorschlag des Auftragneh- mers zu prüfen und dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen mitzu- teilen, ob er an der vorgeschlagenen Änderung interessiert ist. Erfolgt binnen der voran genannten Frist keine Mitteilung des Auftraggebers, gilt der Ände- rungsvorschlag als abgelehnt.
8.3 Jedes Änderungsverlangen nach Ziff. 8.1 und jeder Änderungsvorschlag nach Ziff. 8.2 bedarf der Textform. Änderungsvorschläge nach Ziff. 8.2 und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers nach den vorstehenden Ziffern sind der in § 25 benannten Projektleitung sowie zeitgleich dem dort benann- ten Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.
8.4 Die vorstehenden Regelungen (Ziff. 8.1 bis Ziff. 8.3) sind sinngemäß anzu- wenden, wenn sich nach der Abgabe des verbindlichen Angebots Änderun- gen an gesetzlichen Bestimmungen oder den in Teil 4 der Anlage 1 benann- ten Vorschriften, Dokumenten etc. ergeben.
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Ob-
liegenheiten der Parteien
§ 9 Vertraulichkeit
9.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diesen Vertrag sowie alle (münd- lichen und schriftlichen) Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung
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dieses Vertrages von der anderen Partei bzw. den von ihnen mit der Ver- tragserfüllung betrauten Personen erhalten haben, sowie Know-how und Ge- schäftsgeheimnisse gem. § 2 GeschGehG ("Vertrauliche Informationen") ge- heim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Dies gilt unabhängig von einer Einstufung als Ver- schlusssache und insbesondere für alle Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftliche Beziehungen des Auftrag- gebers sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche Informatio- nen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
9.2 Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informationen
• ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden,
• einer Partei bereits von dritter Seite ohne Auferlegung einer Vertrau- lichkeitsverpflichtung bekannt geworden waren, bevor sie ihr von der anderen Partei offenbart wurden,
• von einer Partei aufgrund von Offenlegungspflichten z.B. für regulato- rische, behördliche, parlamentarische oder gerichtliche Verfahren vor- gelegt werden müssen, wobei insbesondere ein Auskunftsersuchen des Deutschen Bundestages und/oder des Bundesrechnungshofs als Verpflichtung des Auftraggebers zur Offenlegung anzusehen ist,
• aufgrund gesetzlicher oder kapitalmarktrechtlicher Regularien die Of- fenlegung vorgeschrieben ist,
• an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer weitergegeben wer- den, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätig- keit notwendig sind.
Soweit ein Ausnahmefall nach Ziff. 9.2 Spiegelstrich 3-5 vorliegt, sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Offenlegung auf das nach dem Gesetz oder der behördlichen Anordnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken. So- fern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorhe- rige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Vertragspartei unter Dar- legung der Gründe einzuholen.
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9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zur Ver- traulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Falle des berechtigten Einsatzes eines Unterauftragnehmers ist dieser schriftlich zur Geheimhal- tung zu verpflichten. Eine Kopie der Geheimhaltungsvereinbarungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend für das vom Unterauftragnehmer eingesetzte Personal, wel- ches von diesem vor Beginn der Tätigkeit zu Vertraulichkeit und Geheimhal- tung zu verpflichten ist.
9.4 Die Vorschriften des GeschGehG bleiben hiervon unberührt.
9.5 Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für einen Zeitraum von 10 Jahren auch nach Beendigung des Vertrages (Ende der Vertragslaufzeit oder vorzeitige Lösung vom Vertrag) fort.
§ 10 Datenschutz
10.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Par- teien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Vertrag mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der An- gaben zum eingesetzten Personal nach § 3 und § 25 keine personenbezo- genen Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden.
10.2 Sofern bei der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag personenbe- zogene Daten verarbeitet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet für diese Verarbeitungen ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit gem. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. auf das Datengeheimnis gem. § 53 Bundesdatenschutzge- setz (BDSG) verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber die Vor- nahme der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachweisen.
10.3 Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und/oder solche für den Auftraggeber verarbeitet, werden die Parteien prü- fen, ob der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu erfolgen hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Übermitt- lung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer und eine Verar- beitung durch diesen nicht nach einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand zu- lässig wäre. Sofern dies erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber ab- schließen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unter- auftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die
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entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungs- vereinbarung mit dem Auftraggeber oder aber eine Unterauftragsverarbei- tungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO bleiben ebenso unberührt wie die Regelungen in den Art. 44 ff. DSGVO. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, weitere Auftragsverar- beiter zur Leistungserbringung einzusetzen, ist er gem. Art. 28 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, vor der entsprechenden Beauftragung die Genehmi- gung des Auftraggebers einzuholen. Im Rahmen der Beauftragung hat der Auftragnehmer gem. Art. 28 Abs. 4 DSGVO vertraglich sicherzustellen, dass dem Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden, die in dem Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer vereinbart worden sind. Sofern eine Datenübermittlung an Dritt- länder oder internationale Organisationen erfolgen soll, sind zusätzlich die allgemeinen Grundsätze zur Datenübermittlung gem. Art. 44 DSGVO zu be- rücksichtigen.
§ 11 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Ände- rungen bei Arbeitsgemeinschaften
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen ge- genüber dem Auftraggeber (z.B. Belange der militärischen Sicherheit) be- rühren können, spätestens drei Monate vor der geplanten Realisierung – wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich – in Textform anzuzeigen. Dies umfasst insbesondere:
• Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung
• Änderungen der Gesellschafterstruktur
• Änderungen der Rechtsform
• Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche
11.3 Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft – sofern eine solche vorliegt – oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unter- nehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
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Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen
§ 12 Verjährung der Mängelansprüche/Nacherfüllungsort
12.1 Hinsichtlich der Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit der VOL/B.
12.2 Nacherfüllungsort ist jeweils der Ort, an dem der Auftragnehmer die Leistun- gen erbringt (§ 1 i.V. mit Anlage 1).
§ 13 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers
13.1 Haftung im Sinne dieses Vertrages meint das Einstehenmüssen für Schä- den, die der Auftragnehmer in Ausübung des Vertrages verursacht.
Von dieser Definition nicht umfasst werden Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung (Gewährleistung). Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche auf Rückgewähr, Herausgabe nach Rücktritt und auf Minde- rung.
13.2 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg.
§ 14 Vertragsstrafen
14.1 Vertragsstrafen wegen Pflichtverletzungen
14.1.1 Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er schuldhaft
14.1.1.1 die Vertraulichkeitsverpflichtung gem. Ziff. 9.1 verletzt,
14.1.1.2 seinen Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Änderungen in seiner Unter- nehmensstruktur gem. Ziff. 11.2 nicht nachkommt,
14.1.1.3 den Lehrgang nicht innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraumes (§ 5) durchführt.
14.1.2 Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für einen Verstoß gem.
• Ziff. 14.1.1.1: 2,0 v.H. der Bruttogesamtvergütung
• Ziff. 14.1.1.2: 2,0 v.H. der Bruttogesamtvergütung
• Ziff. 14.1.1.3: 2,0 v.H. der Bruttogesamtvergütung
14.2 Gesamtbegrenzung
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Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 8 v.H. der Net- togesamtvergütung nach § 2 dieses Vertrages beschränkt.
14.3 Konkurrenz- und Verfahrensregelung
14.3.1 Bestehen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Zeit- punkt der Vertragsverletzung gem. Ziff. 14.1.1.2 weitere Verträge, die eine Vertragsstrafe gem. Ziff. 14.1.1.2 vorsehen und wird durch dieselbe Pflicht- verletzung in dem weiteren Vertrag/den weiteren Verträgen auch die Ver- tragsstrafe verwirkt, hat der Auftragnehmer das Recht, gegenüber dem Auf- traggeber geltend zu machen, bereits in einem anderen Vertrag mit dem Auf- traggeber eine Vertragsstrafe geleistet zu haben. Der Auftraggeber wird – sofern der Auftragnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe ihm gegenüber nachweist – in diesem Fall von der Geltendmachung der weiteren Vertrags- strafe(n) absehen.
14.3.2 Mit Verwirken der Vertragsstrafen nach Ziff. 14.1 werden diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens in- nerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangs- fiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auf- traggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zu- gangs zu beweisen.
Die Vertragsstrafe ist während des Verzuges gem. § 288 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 EUR als Bearbei- tungspauschale zu verlangen.
14.3.3 Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforde- rung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzei- chens einzuzahlen.
Abschnitt 5: Vertragsdauer
§ 15 Vertragslaufzeit
15.1 Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung. § 5 bleibt hiervon unberührt.
15.2 Der Vertrag endet mit Ablauf des Leistungszeitraumes (§ 5).
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§ 16 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung
16.1 Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
16.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außeror- dentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
• im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in An- betracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unan- gemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt.
• der Auftragnehmer Änderungen der Organisationsstruktur im Sinne von Ziff. 11.2 vornimmt und diese dazu führen, dass der Auftragneh- mer durch solche juristischen oder natürlichen Personen beherrscht wird, die ihren Sitz in einem Land gem. der Staatenliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG haben.
• der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt.
• der Auftragnehmer beabsichtigt, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss dieses Vertrages den Geschäftsbetrieb einzustellen.
16.3 Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
16.4 Vor Ausübung seines Rücktritts- oder Kündigungsrechts hat der Auftragge- ber etwaige gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB zu beachten.
16.5 Die Kündigungserklärung bzw. Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform bzw. der elektronischen Form (§ 126 Abs. 1 BGB; § 126a BGB i.V. mit § 127 Abs. 3 BGB).
Abschnitt 7: Konfliktlösung
§ 17 Eskalationsverfahren
17.1 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, bei Unklarheiten über Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag sowie über dessen Auslegung auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu tragfähigen und kurzfristigen Kompromissen zu gelangen. Die jeweilige Interessenlage ist zügig offen zu legen. Die betroffene Rechtsposition ist in prüfbarer, objektiver und rationaler Form vorzutragen. Alle Beteiligten haben an einer Lösung mitzuarbeiten, die
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unter Berücksichtigung der Interessenlage der jeweils Beteiligten einer an- gemessenen Lösung entspricht, die der vertraglichen Chancen- und Risi- koverteilung möglichst nahekommt. Sollte trotz der beiderseitigen Anstren- gungen eine kurzfristige verbindliche Regelung nicht herbeigeführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien im Sinne einer störungsfreien Vertragsabwicklung interessengerechte Zwischenvereinbarungen zu treffen, die eine Wahrung der beiderseitigen Interessen bis zu einer endgültigen ein- vernehmlichen Regelung ermöglicht.
17.2 Konflikte sollen grundsätzlich unter Inanspruchnahme der nachfolgend be- schriebenen Systematik gelöst werden. Kann eine Klärung auf einer Stufe nicht binnen 15 Werktagen herbeigeführt werden, ist die Eskalation in die nächsthöhere Stufe zu überführen.
Stufe 1: Fachebene/Arbeitsgruppe
Soweit immer möglich, sollen Konflikte von der jeweiligen Fachebene/Ar- beitsgruppe diskutiert, analysiert und gelöst werden. In der 1. Stufe sollen unter anderem die technischen und sonstigen Sachverhaltsfragen vollstän- dig und umfassend aufgeklärt werden.
Stufe 2: Projektleiter/Projektverantwortliche
Soweit auf der Arbeitsebene eine Konfliktschlichtung innerhalb der o.g. Frist nicht möglich ist, sollen die jeweils vom Auftraggeber und Auftragnehmer in § 25 dieses Vertrages benannten Projektleiter/Projektverantwortlichen für die Umsetzung dieses Vertrages angerufen werden und den Versuch einer gütlichen Einigung vornehmen.
Stufe 3: Leitungsebene
Scheitern auch die Bemühungen auf der Ebene der Projektleitung/Projekt- verantwortlichen, soll eine Konfliktlösung auf Leitungsebene unter Teil- nahme mindestens eines Mitglieds der Abteilungsleitung des Auftraggebers und der Geschäftsführung des Auftragnehmers unternommen werden. In der 3. Stufe sollen nur Angelegenheiten von bedeutenden wirtschaftlichen oder rechtlichen oder sonstigen strittigen Punkten erörtert und entschieden wer- den.
17.3 Die jeweils nächsthöhere Stufe kann von den Parteien nur einberufen wer- den, sofern die Parteien die Gespräche auf einer Stufe in Textform für ge- scheitert erklären oder die Einigung auf einer Stufe als gescheitert gilt.
Die jeweilige Einigung auf einer Stufe gilt dann als gescheitert, wenn eine Partei weitere Verhandlungen endgültig ablehnt oder eine Partei nicht bereit
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ist, nach einer angemessenen Fristsetzung die nächsthöhere Stufe durchzu- führen.
Die 3. Stufe gilt spätestens dann als gescheitert, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Einberufung innerhalb der in Ziff. 17.2 benannten Frist keine Einigung erzielt werden konnte.
17.4 Die Vertragsparteien verzichten hiermit auf die klageweise Geltendmachung von Rechtspositionen vor ordentlichen Gerichten vor Durchlaufen bzw. Scheitern der vorbezeichneten Gesprächsabfolge. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Dringlichkeitsfällen.
17.5 Unabhängig davon, ob die Parteien ein Eskalationsverfahren nach vorste- henden Ziffern durchführen, berechtigen Unklarheiten und/oder Meinungs- verschiedenheiten über Rechte und Pflichten die Vertragsparteien nicht, die vertraglichen Leistungen einzustellen.
§ 18 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ist Koblenz, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Abschnitt 8: Sonstige Regelungen
§ 19 Informationsweitergabe an das Parlament
19.1 Der Auftragnehmer willigt in die Weitergabe von Informationen im Zusam- menhang mit dem Vergabeverfahren zu diesem Vertrag, den Vertragsinhal- ten sowie der Vertragsdurchführung an den Deutschen Bundestag im Rah- men des Frage- und Informationsrechts der Fraktionen und Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung grundsätzlich ein. Gesetzliche Schutzrechte werden durch diese Einwilligung nicht aufge- hoben.
19.2 Soweit in diesem Zusammenhang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betroffen sind, wird durch den Auftraggeber vor einer Über- mittlung an den Deutschen Bundestag eine Einstufung gem. § 4 Abs. 2 Si- cherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchgeführt. Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse werden VS-VERTRAULICH eingestuft, wenn die Kenntnis- nahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
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19.3 VS-VERTRAULICH eingestufte Dokumente werden an die Geheimschutz- stelle des Deutschen Bundestages übersandt. Die Einzelheiten sind in der Geheimschutzordnung des Bundestages (Anlage 3 zur Geschäftsordnung des Bundestages/GO-BT) geregelt.
§ 20 Pressemitteilungen und vergleichbare Bekanntmachungen
20.1 Vor der Veröffentlichung von Informationen, Statements oder sonstigen öf- fentlichen Erklärungen zu diesem Vertrag und/oder einzelnen Leistungsge- genständen gegenüber Vertretern der Presse oder vergleichbaren Medien und vor Veröffentlichung einer öffentlich einsehbaren Bekanntmachung der- artiger Informationen auf anderen Wegen (z.B. Veröffentlichung auf Web- sites, in Broschüren, Flyern etc.) stimmen sich die Vertragsparteien über die beabsichtigte Veröffentlichung ab. Eine Veröffentlichung ohne vorherige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit den Vertragspartnern ist nicht zuläs- sig.
20.2 Hiervon ausgenommen ist die vergaberechtliche Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers.
Abschnitt 9: Anwendbares Recht
§ 21 Rechtswahl
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1989 II, S. 586) ist ausgeschlos- sen.
Abschnitt 10: Schlussbestimmungen
§ 22 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Ände- rungsvertrages in schriftlicher Form. Vertragsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich als „Vertragsänderung“ bezeichnet sein.
§ 23 Anwendung weiterer Regelungen
Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten ergänzend die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B „Allge- meine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ – Fassung 2003 – vom 05.08.2003 und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen
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des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leis- tungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023.
Die VOL/B ist im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 178a vom 23.09.2003, die ZVB/BMVg in der Fassung vom 05.06.2023 im BAnz AT vom 13.07.2023 veröffentlicht.
§ 24 AGB des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlos- sen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragge- ber einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 25 Ansprechpartner
25.1 Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers sind ausschließlich:
25.1.1 Vertragsreferat:
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundes- wehr Referat L2.1 Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1 56073 Koblenz E-Mail: BAAINBwL2.1@bundeswehr.org
25.1.2 Projektleitung:
Marinekommando MarKdo Ausb MFlg Kopernikusstr. 1 18057 Rostock E-Mail: MarKdoAusbMFlg@bundeswehr.org
25.2 Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers in vertraglichen und techni- schen Fragen ist:
Name des Unternehmens
Adresse des Unternehmens
Ansprechpartner (Name)
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E-Mail-Adresse
§ 26 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen Auftragge- ber und Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.
§ 27 Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel
27.1 Im Fall von Widersprüchen und/oder Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieses Vertrages gelten die einzelnen Bestandteile in der fol- genden Reihenfolge, soweit in diesem Vertrag im Einzelfall nicht ausdrück- lich etwas anderes geregelt ist:
• dieses Vertragsdokument
• Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
• Anlageblatt P (BAAINBw B-124) (Anlage 2)
• ZVB/BMVg
• VOL/B
27.2 Sofern Widersprüche innerhalb eines Dokuments bzw. Anlagen, die auf glei- cher Rangstufe stehen, auftreten, gehen spezielle Regelungen den allgemei- nen Regelungen vor.
27.3 Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirk- same Regelung soll unverzüglich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Soweit keine solche gesetzliche Regelung gegeben ist, werden die Parteien eine Regelung aushandeln, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ist ein solches Aushandeln nicht möglich oder gefährdet dessen Dauer die erfolgreiche Durchführung des Projekts, ist der Auftraggeber be- rechtigt, die unwirksame Regelung, jedenfalls bis zum erfolgreichen Aushan- deln, unter angemessener Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen beider Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen am nächsten kommt, wenn der Punkt der Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
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27.4 Wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Unstimmigkeit feststellt, infor- miert sie unverzüglich die andere Vertragspartei, damit die Angelegenheit rechtzeitig erörtert und bereinigt werden kann.
27.5 Dieser Vertrag mitsamt seinen Anlagen enthält die abschließenden Rege- lungen zu den hierin begründeten Rechten und Pflichten der Parteien. Ne- benabreden wurden nicht getroffen.
27.6 Dokumente, auf die in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwiesen wird, sind integraler Bestandteil dieses Vertrages, sofern im Rahmen des jeweili- gen Verweises keine anderweitige Regelung getroffen wird.
§ 28 Anlagen zum Vertrag
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
| Anlage | Bezeichnung | Version | Datum |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | 2 | 28.07.2027 |
| 2 | Anlageblatt P, BAAINBw B-124 | 02/2025 | 01.02.2025 |
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Ort, Datum Ort, Datum
Bundesamt für Ausrüstung, Infor- mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Name des Unternehmens
Im Auftrag
Unterschrift Unterschrift
Name in Druckbuchstaben Name in Druckbuchstaben
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