B-V050-062025.pdf

Praxis-Training für EASA-737NG-Cat-B1-Luftfahrzeugtechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Erklärung zum Preisangebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem preisrechtlichen Marktpreisvorrang gem. § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 folgend, ist zu prüfen, ob die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens nachgefragten Leistungen zu einem Marktpreis gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vergeben werden können. Ein Marktpreis auf dem allgemeinen Markt setzt die Marktgängigkeit der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 und die Verkehrsüblichkeit des Preises gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 voraus.

Ist ein wettbewerbliches Vergabeverfahren gewählt und wird damit ein besonderer Markt geschaffen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53), kann eine entsprechende Marktgängigkeit der Leistung jedoch wegen des Kriteriums „mindestens zwei zuschlagsfähige Angebote“ nicht vor dem Vorliegen der finalen Angebote eindeutig festgestellt werden. Zur Vermeidung einer möglichen (Teil-) Aufhebung des Vergabeverfahrens durch eine nicht korrekte vertragliche Vorgabe des Preistyps wird auf die Nennung eines Preistyps in dem der Aufforderung zur Angebotsabgabe beiliegenden Vertragsentwurf verzichtet. Stattdessen erfolgt bei wettbewerblichen Vergabeverfahren lediglich ein Hinweis auf die allgemeine Geltung des Preisrechts (VO PR Nr. 30/53) bzgl. der Bestimmung des Preistyps und der Preisbildung.

Für den Fall, dass das vorliegende Vergabeverfahren nicht die Voraussetzungen eines Wettbewerbs auf einem besonderen Markt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 erfüllt, ist entweder die „Erklärung zum Vorliegen eines allgemeinen Marktpreises“ oder die „Erklärung zum Vorliegen von Selbstkostenpreisen“ abzugeben.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 sind nicht erfüllt, wenn:

a. im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nur ein Bieter ein zuschlagfähiges Angebot eingereicht hat oder b. ein nichtwettbewerbliches Vergabeverfahren gewählt wurde, im Rahmen dessen nur ein Bieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird.

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.1

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. Die Abgabe und Unterzeichnung dieser Erklärung haben dabei von einer satzungsgemäß vertretenden oder einer hierzu bevollmächtigten Person Ihres Unternehmens zu erfolgen.

Um im Falle einer wettbewerblichen Vergabe die sich aus der fehlenden (Vor-)Festlegung des Preistyps ergebende Unsicherheiten zu reduzieren, erfolgt seitens des Auftraggebers folgendes Vorgehen:

a. Liegen bei einer wettbewerblichen Vergabe die Voraussetzungen für eine Marktgängigkeit der Leistung und durch den stattgefundenen Wettbewerb vermutete Verkehrsüblichkeit des Preises auf dem besonderen Markt vor, so erfolgt gegenüber dem Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, zusammen mit der Mitteilung des Zuschlags eine Erklärung, dass aus Sicht des Auftraggebers ein Marktpreis auf dem besonderen Markt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 vorliegt. Der Auftraggeber wird in diesem Fall auf die Einleitung einer Preisprüfung und die Beauftragung einer solchen Prüfung durch die zuständige Preisdienststelle verzichten.

b. Liegen die Voraussetzung zur Bildung eines Marktpreises auf dem besonderen Markt nicht vor und wurde Ihrerseits mit Ihrer Erklärung zum Preisangebot auf einen Marktpreis auf dem allgemeinen Markt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 abgestellt, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, bei der für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Landesbehörde um eine Überprüfung der preisrechtlichen Zulässigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 des von Ihnen angebotenen Preises zu ersuchen. Die Information, ob im jeweiligen Einzelfall um eine entsprechende Preisprüfung gebeten wird, erfolgt dabei gegenüber dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter zusammen mit der Mitteilung des Zuschlags.

c. Sollte eine Preisbildung zu Marktpreisen gemäß § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich sein, so wird sich der Auftraggeber bei, spätestens aber unmittelbar nach Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist bzgl. des in der Erklärung abgegebenen Preistyps zu Selbstkosten verständigen und diesen über die Einleitung eventueller Preisprüfungen zur Ermittlung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Preises informieren. Sollte eine Einigung hinsichtlich des Preistyps nicht möglich sein, wird der Auftraggeber zwar das Angebot annehmen, jedoch zeitgleich bei der für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Landesbehörde um eine Klärung des Preistyps und der preisrechtlichen Zulässigkeit der vereinbarten Preishöhe bitten.

Weitergehende Informationen zu den Preistypen der VO PR Nr. 30/53 und der Preisprüfbefugnisse des BAAINBw können den beiliegenden Hinweisen auf den folgenden Seiten entnommen werden.

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.2

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. Hinweise zur Erklärung zum Preisangebot

  1. Preistypen der VO PR Nr. 30/53

Ein Marktpreis gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 kann nur vereinbart werden, wenn bzgl. der nachgefragten Leistung auf dem allgemeinen Markt die Marktgängigkeit der Leistung und die Verkehrsüblichkeit, beziehungsweise auf dem durch die jeweilige Vergabe geschaffenen besonderen Markt die Marktgängigkeit der Leistung und die durch den stattgefundenen Wettbewerb vermutete Verkehrsüblichkeit des angebotenen Preises nachgewiesen werden können (bzgl. der jeweiligen Voraussetzungen vgl. § 4 Abs. 2 bis 4 VO PR Nr. 30/53 n. F.).

Sollten die Voraussetzungen eines Marktpreises gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 weder auf dem allgemeinen noch auf dem besonderen Markt erfüllt sein, so sind Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 heranzuziehen. Über die allgemeinen Bestimmungen der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) als Anlage zur VO PR Nr. 30/53 hinaus sind dabei im vorliegenden Auftrag auch die zusätzlichen Vorgaben des Vertrags und – soweit Vertragsbestandteil – des Anlageblattes P (BAAINBw-B 124), soweit es den Vergabeunterlagen als Vertragsanlage beiliegt, einzuhalten.

  1. Prüfung von Selbstkostenfestpreisen

Das BAAINBw kann gemäß der Ressortvereinbarung BMVg / BMWK vom 18.11.2020 *) auf einzelver- traglicher Grundlage Preisprüfungen von Selbstkostenfestpreisen durchführen und sich davon überzeugen, dass der geforderte Preis auf den angemessenen Kosten des Auftragnehmers beruht und damit den Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 entspricht. Zum Zweck der vorkalkulatorischen Preisermittlung kann das BAAINBw in die sachdienlichen Unterlagen der Kalkulation sowie der Fertigungsplanung einsehen, einschlägige Betriebsabläufe beobachten und um zweckdienliche Auskünfte bitten. Dabei wird sich das BAAINBw an die Ergebnisse von Preisprüfungen (Gemeinkosten- und Einzelauftragsprüfungen), die beim Auftragnehmer von den für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden bereits durchgeführt worden sind, halten.

  1. Prüfung der Gemeinkosten

Die nachkalkulatorische Prüfung der Gemeinkosten im Rahmen der Selbstkostenpreisprüfung gemäß Ziffer 2 für zurückliegende Zeiträume ist Aufgabe der für Preisüberwachung zuständigen Behörden. Ausnahmsweise kann das BAAINBw im Falle der erforderlichen Kenntnis der Gemeinkosten für zurückliegende Zeiträume auch diese Kosten und die daraus abgeleiteten Zuschlagssätze auf einzelvertraglicher Grundlage ermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

− Die Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises ist wegen der fehlenden nachkalkulatorischen Prüfung der Gemeinkosten unmöglich

und

− die für Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde ist durch das BAAINBw von der beabsichtigten nachkalkulatorischen Prüfung in Kenntnis gesetzt und erklärt sich schriftlich außerstande, innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der Prüfungsvoraussetzungen eine Gemeinkostenprüfung durchzuführen.

Das BAAINBw beschränkt sich ausschließlich auf die Feststellungen, die im vorliegenden Einzelfall für die Beurteilung des Selbstkostenpreises unumgänglich notwendig sind.

  1. Mittelbare Leistungen

Soweit mittelbare Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen und auch die mittelbare Leistung zu einem Selbstkostenpreis vergeben wird, gelten die Regelungen der Ziffern 2 und 3 auch für die zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Auftragnehmer zu vereinbarenden Selbstkostenpreise.

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.3

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. *) Preisprüfbefugnisse des BAAINBw gem. Ressortvereinbarung BMVg / BMWi (heute BMWK) vom 18.11.2020, zwischen den Ressorts einvernehmlich verlängert bis zum 31.12.2028.

  1. Fundort referenzierter Formulare und Dokumente

Die in der Anforderung einer Erklärung zum Preisangebot und den obenstehenden Hinweisen referenzierten Formulare und Dokumente sind im Internet unter der Adresse

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/formulare

abrufbar.

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.4

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Erklärung zum Vorliegen eines allgemeinen Marktpreises

(INLAND):

Ich erkläre / Wir erklären, dass mein / unser Preisangebot den preisrechtlichen Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) entspricht. Mit der Unterzeichnung versichere ich / versichern wir gleichzeitig, dass diese Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

Mit Bezug auf mein/unser Preisangebot erkläre ich / erklären wir, dass die Voraussetzungen für einen Marktpreis auf dem allgemeinen Markt vorliegen (d. h. eine Marktgängigkeit der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 und eine Verkehrsüblichkeit des Preises gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Marktgängigkeit und Verkehrsüblichkeit können im Bedarfsfall gegenüber der zuständigen Preisüberwachungsstelle nachgewiesen werden oder wurden bereits nachgewiesen.


Datum, Unterzeichnung und Firmenstempel

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.5

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Erklärung zum Vorliegen von Selbstkostenpreisen (INLAND):

Ich erkläre / Wir erklären, dass mein / unser Preisangebot den preisrechtlichen Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) entspricht und von mir/uns nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt worden ist. Mit der Unterzeichnung versichere ich / versichern wir gleichzeitig, dass diese Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

Ich erkläre mich / Wir erklären uns ferner bereit, bei einer Preisbildung zu Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 die preisrechtliche Angemessenheit des beiliegenden Preisangebots ggf. im Rahmen einer Preisprüfung nach Maßgabe der mir / uns mit der Aufforderung zu dieser Erklärung und dem Vertragsentwurf mitgeteilten (einzelvertraglichen) Preisprüfrechte des BAAINBw und der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Kalkulations- bedingungen zu Selbstkosten nachzuweisen.

Soweit dem Auftraggeber nicht bereits mit den Angebotsunterlagen eine Selbstkostenpreis- berechnung (Vorkalkulation) entsprechend dem Formular „Aufforderung zur Einreichung einer Vorkalkulation“ (BAAINBw-B-N 027) zugestellt wurde, erkläre ich mich / erklären wir uns ferner bereit, dem Auftraggeber auf dessen Bitte diese Vorkalkulation nachzureichen.

Außerdem erkläre ich / erklären wir, dass mein / unser Rechnungswesen den Forderungen der Nr. 2 LSP entspricht. Es ermöglicht jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen aufgrund von Selbstkosten.

Meiner / Unserer Einschätzung nach liegt dem Angebot folgender Selbstkostenpreistyp vor:

Selbstkostenfestpreis gem. § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53
Selbstkostenrichtpreis gem. § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53
Selbstkostenerstattungspreis gem. § 7 VO PR Nr. 30/53

Datum, Unterzeichnung und Firmenstempel

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.6

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Erklärung zum Vorliegen eines allgemeinen Marktpreises

(AUSLAND):

Mir / Uns ist bekannt, dass der vorliegende Auftrag ein öffentlicher Auftrag ist und den preisrechtlichen Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) unterliegt.

Ich erkläre / Wir erklären, dass mein / unser Preisangebot den preisrechtlichen Vorschriften entspricht. Mit der Unterzeichnung versichere ich / versichern wir gleichzeitig, dass diese Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

Mit Bezug auf mein/unser Preisangebot erkläre ich / erklären wir, dass die Voraussetzungen für einen Marktpreis auf dem relevanten allgemeinen Markt vorliegen (d. h. eine Markt- gängigkeit der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 und eine Verkehrsüblichkeit des Preises gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53).

In diesem Zusammenhang versichere ich / versichern wir, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist, als der unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung auf vergleichbare Verhältnisse zurückgeführte Preis, den ich / wir Dritten einräumen, wobei die im Land meines / unseres Firmensitzes geltenden Ausfuhrvergünstigungen zum Vorteil des Auftraggebers berücksichtigt sind oder werden.

Ferner verpflichte ich mich / verpflichten wir uns dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Einhaltung der gegebenen Zusicherung nachzuweisen. Zu diesem Zweck werde ich / werden wir dem Auftraggeber innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss die Bestätigung eines unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festgelegten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegen, aus der hervorgeht, ob Dritten entgegen der Erklärung ein günstigerer Preis eingeräumt worden ist, und wenn ja, den Differenzbetrag ausweisen.


Datum, Unterzeichnung und Firmenstempel

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.7

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Erklärung zum Vorliegen von Selbstkostenpreisen

(AUSLAND):

Mir/Uns ist bekannt, dass der vorliegende Auftrag ein öffentlicher Auftrag ist und den preisrechtlichen Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) unterliegt.

Ich erkläre / Wir erklären, dass mein / unser Preisangebot den preisrechtlichen Vorschriften entspricht. Mit der Unterzeichnung versichere ich / versichern wir gleichzeitig, dass diese Erklärung nach sorgfältiger Prüfung abgegeben wird.

Ich erkläre mich / Wir erklären uns bereit, bei einer Preisbildung zu Selbstkostenpreisen gemäß §§5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 die preisrechtliche Angemessenheit des beiliegenden Preisangebots im Rahmen einer Preisprüfung nach Maßgabe der mir / uns mit der Aufforderung zu dieser Erklärung und dem Vertragsentwurf mitgeteilten (einzelvertraglichen) Preisprüfrechte des BAAINBw und der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Kalkulationsbedingungen zu Selbstkosten nachzuweisen. Dabei kann die Preisprüfung auch durch die zuständige Preisbehörde und in Übereinstimmung mit den nationalen Preisvorschriften des Landes erfolgen, in dem der Auftragnehmer seinen Firmensitz hat.

Soweit dem Auftraggeber nicht bereits mit den Angebotsunterlagen eine Selbstkostenpreis- berechnung (Vorkalkulation) entsprechend dem Formular „Aufforderung zur Einreichung einer Vorkalkulation“ (BAAINBw-B-N 027) zugestellt wurde, erkläre ich mich / erklären wir uns ferner bereit, dem Auftraggeber auf dessen Bitte eine entsprechende Vorkalkulation nachzureichen.

Außerdem erklären ich / erklären wir, dass mein / unser Rechnungswesen den Forderungen der Nr. 2 LSP entspricht. Es ermöglicht jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen aufgrund von Selbstkosten.


Datum, Unterzeichnung und Firmenstempel

BAAINBw B-V 050/06.2025 Erklärung zum Preisangebot S.8

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