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Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr
Leistungsbeschreibung
Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis
Anlage 1 zum Vertrag mit der Auftragsnummer
Q/L2AB/VA074/26163
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Einleitung .............................................................................................................. 3
Abschnitt 2: Leistungsanforderungen ....................................................................................... 4
2.1 Durchführung von Schulungen .................................................................................. 4
2.2 Durchführung einer Abschlussprüfung ....................................................................... 4
2.3 Bereitstellen von Schulungsräumen .......................................................................... 5
2.4 Bereitstellen von Schulungsunterlagen/Arbeitsmaterialien ........................................ 5
Abschnitt 3: Nachweisführung .................................................................................................. 6
Abschnitt 4: Mitgeltende Dokumente ........................................................................................ 7
Abschnitt 5: Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................... 8
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Abschnitt 1: Einleitung
Luftfahrzeugtechnisches Personal mit Freigaberechten, welches im Marinefliegergeschwader 3 „Graf Zeppelin“ und 5 (Ausb- und Prüfpersonal) eingesetzt wird, ist gem. der Zulassungs- strategie P-8A Poseidon nach den Richtlinien der VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang III PART66 auszubilden.
Zu den Ausbildungen gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang III PART66 gehören musterbe- zogene Trainings (Type Trainings) zur Qualifizierung des freigabeberechtigten Personals.
Diese Leistungsbeschreibung enthält die Forderungen an den Auftragnehmer sowie die Auf- listung der Bedingungen zur Vorbereitung und Durchführung des musterbezogenen Trainings Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis.
Die Verknüpfung des Lerninhaltes der vorangegangenen Theorieausbildung des Type Trai- nings Boeing 737 (nicht Bestandteil dieser LB) ist bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen.
Ziel der im Rahmen des Vertrags zu erbringenden und im Folgenden näher beschriebenen Leistungen ist es, Mitarbeitende des Auftraggebers durch ein Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis auszubilden.
Dabei müssen insbesondere folgende übergeordnete Ziele erreicht werden:
• EASA Part 66 Konformität
Die Leistungen müssen mit parallel beim Auftraggeber laufenden Projekten koordiniert wer- den. Im Einzelfall können derzeit nicht vorhersehbare politische Entscheidungen Auswirkun- gen auf die Zeiträume haben, die für die jeweiligen Leistungsanforderungen vorgesehen sind. Der AN muss daher kurzfristige Absprachen mit dem AG einplanen, um flexibel auf erforderli- che Anpassungen reagieren zu können.
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Abschnitt 2: Leistungsanforderungen
2.1 Durchführung von Schulungen
| ID | Leistungsanforderung |
|---|---|
| 1 | Der AN muss ab dem 01.11.2026 mit dem Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis beginnen und bis zum 31.12.2027 abschließen. Die Dauer des Trainings legt der AN anhand der zur Verfügung stehenden Luftfahr- zeuge fest. |
| 2 | Die jeweiligen Ausbildungstage und Ausbildungszeiten werden vom AN unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Arbeits- und Pausenzeiten und den Vorgaben der EASA Part 66 Anhang III festgelegt. |
| 3 | Die Type Trainings Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis müssen nach VO (EU) 1321/2014 genehmigt sein. Insgesamt werden 13 Techniker des AGs in dem o.g. Training ausgebildet. |
| 4 | Aufbauend auf dem im Type Training CAT B1 erworbenen Theorieanteil, wird im Rah- men der Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis die erforderliche Kompetenz und Erfahrung in der sicheren Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erworben, welche gemäß Anhang III der EASA 66 gefordert ist. Der AN stellt sicher, dass ausschließlich qualifiziertes Ausbildungs- und Prüfpersonal mit Erfahrung im luftfahrzeugtechnischen Bereich eingesetzt wird. Dieses Personal muss im „Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungs- personal“ (gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang IV (PART147) aufgenommen sein. Die Anforderungen an das Lehrpersonal gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang IV (PART147) müssen erfüllt sein. Durch den AN ist genügend qualifiziertes Ausbildungspersonal vorzuhalten, um evtl. auftretende Ausfälle kompensieren zu können. Bewertung: Praktische Bewertungen (Assessments) werden wie in Anhang IV (Teil 147) beschrie- ben durchgeführt. |
2.2 Durchführung einer Abschlussprüfung
| ID | Leistungsanforderung |
|---|---|
| 1 | Nach Abschluss des Schulungszeitraums muss der AN eine praktische Bewertung für alle TT nach Vorgabe des Luftfahrtbundesamten des AGs anbieten. |
| 2 | Die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung und die Mindestkenntnisse, die die Prüflinge nachzuweisen haben, ergeben sich aus der EASA 66. |
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| Die Durchführung der Prüfungen muss dem Standard der EASA 147.A.135 entspre- chen. | |
|---|---|
| 3 | Im Falle des Bestehens der Prüfung muss der AN dem jeweiligen TT des AGs bis spätestens zum Trainingsende ein Zeugnis/ein Zertifikat gemäß EASA 66 ausstellen. Die Bereitstellung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen. |
| 4 | Der AN muss jedem Prüfling einen kostenneutralen Wiederholungsversuch anbieten. Der Termin für die Wiederholung muss innerhalb der Vorgabe durch die EASA 66 liegen. |
2.3 Bereitstellen von Schulungsräumen
| ID | Leistungsanforderung |
|---|---|
| 1 | Die Schulung muss in geeigneten Schulungsräumen stattfinden, die durch den AN bereitzustellen sind. Etwaige mit der Verbringung und Unterbringung der TT des AGs am Schulungsort verbundene Begleitinvestitionen (Bereitstellung von Reisemitteln, Unterkunft, Verpfle- gung) sind nicht durch den AN zu leisten. |
| 2 | Die Schulungsräume müssen dem Standard der EASA 147.A.100 entsprechen. |
| 3 | Im Bedarfsfall trägt der Auftragnehmer die Kosten zur Erstellung für die Zutrittsberech- tigung zur jeweiligen Ausbildungsstätte. |
2.4 Bereitstellen von Schulungsunterlagen/Arbeitsmaterialien
| ID | Leistungsanforderung |
|---|---|
| 1 | Der AN muss allen TT des AGs am ersten Schulungs-tag kursbegleitende Schulungs- unterlagen bereitstellen. |
| 2 | Die Schulungsunterlagen müssen ihrem Inhalt nach geeignet sein, dass die TT des AGs die Kursinhalte im Selbststudium nachbereiten und wiederholen können. |
| 3 | Die Schulungsunterlagen sind vom AN in Papierform, als Datenträger oder als Link in deutscher oder englischer Sprache bereitzustellen. |
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Abschnitt 3: Nachweisführung
Während der Durchführung des Schulungskurses wird täglich eine Anwesenheitsliste geführt, in der die TT des AGs sowie die Lehrkräfte des ANs ihre Anwesenheit per Unterschrift bestä- tigen. Die Anwesenheitslisten sind nach Abschluss der Schulung als rechnungsbegründende Unterlagen an den AG zu übergeben.
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Abschnitt 4: Mitgeltende Dokumente
| Dokument | Version | Stand (Datum) |
|---|---|---|
| Zulassungsstrategie für das Projekt Maritime Patrol Aircraft (MPA) P-8A (Poseidon) (Certification Strategy for the project Maritime Patrol Aircraft (MPA) P-8A(Poseidon)) | Corrigendium 12/22 | 13.12.2022 |
| VO (EU) Nr.:1321/2014 | 22.02.2026 |
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Abschnitt 5: Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| AG | Auftraggeber |
| AN | Auftragnehmer |
| TT | Trainingsteilnehmer |
| VO | Verordnung |
| EU | Europäische Union |
| EASA | European Union Aviation Safety Agency |
| CAT | Category |
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