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Maßnahme: Stadt Königs Wusterhausen, Rahmenvereinbarung Postdienstleistungen / hybrider Postversand (4 Lose) Leistung: Dienstleistung Vergabenummer: 2026-051-OV
Merkblatt
Merkblatt Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Postgeheimnis
Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind hinsichtlich ihrer Postdienste zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet.
Außerdem unterliegen sie den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den ergänzenden datenschutzrechtlichen Vorgaben des Postgesetzes (PostG).
Das Postgeheimnis ist in § 64 PostG näher geregelt. Danach unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Zu den näheren Umständen des Postverkehrs gehören insbesondere Angaben, die nicht den Inhalt einer konkreten Postsendung selbst betreffen, aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Postverkehr stehen, wie z. B. Name und Anschrift von Absender und Empfänger, Ort und Zeit der Aufgabe der Postsendung sowie Art und Weise der Inanspruchnahme der Dienstleistung.
Dementsprechend ist es Unternehmen und ihren Beschäftigten untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder von den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur im erforderlichen Umfang zulässig.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Postgeheimnis können straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben; strafrechtlich kommt insbesondere § 206 StGB in Betracht. Das Postgeheimnis gilt auch innerhalb des Unternehmens.
Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die Inhalte der Telekommunikation, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation. Dazu gehören insbesondere Informationen darüber, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, wann und wie lange eine Telekommunikation stattgefunden hat sowie die Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Vom Fernmeldegeheimnis umfasst sind insbesondere Telefonate, Faxe sowie elektronische Kommunikation, z. B. E-Mail- oder Messenger-Kommunikation.
Unternehmen und ihren Beschäftigten ist es nach § 3 TDDDG untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder für den Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsanlagen erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, dürfen nur für die gesetzlich zulässigen Zwecke verwendet werden. Eine zweckfremde Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist untersagt, sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder sonstige rechtliche Befugnis zur Datenweitergabe besteht.
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Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses können straf-, bußgeld- oder aufsichtsrechtliche Folgen haben.
Datenschutz
Für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutzbestimmungen der DSGVO und des BDSG. Soweit Postdienstleistungen erbracht werden oder an deren Erbringung mitgewirkt wird, sind zusätzlich die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben des PostG zu beachten.
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen
- auf rechtmäßige und faire Weise sowie in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nur nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Neben Einzelweisungen können insbesondere Prozessbeschreibungen, Ablaufpläne, allgemeine Dienstanweisungen, betriebliche Dokumentationen und Handbücher maßgeblich sein.
Im Zusammenhang mit Postdienstleistungen dürfen personenbezogene Daten, insbesondere Anschriften, Empfänger- und Ersatzempfängerdaten, Ausweisdaten sowie Daten im Zusammenhang mit nicht zustellbaren oder fehlgeleiteten Sendungen, nur verarbeitet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Postdienstleistung, die Rückführung, die Zustellung, den Nachweis oder die Abrechnung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
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Merkblatt
Daten, die sich auf den Inhalt von Postsendungen beziehen, dürfen nicht unbefugt zur Kenntnis genommen, verarbeitet oder verwendet werden. Eine Einsichtnahme in Inhalte kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen und nur im erforderlichen Umfang in Betracht.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen nach Art. 58 und Art. 83 DSGVO sowie straf- oder bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen. Daneben kommen je nach Sachverhalt weitere Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände in Betracht, insbesondere nach §§ 202a, 303a StGB und § 42 BDSG.
Weitere Informationen zum Thema Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis können auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/ und zum Thema Datenschutz auf der Homepage des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter https://www.bfdi.bund.de/ abgerufen werden.
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