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1 ALLGEMEINE HINWEISE 4
1.1 Anwendungsbereich 4
1.2 Formelle Anforderungen 4
1.3 Allgemeine inhaltliche Anforderungen an Planungsunterlagen 4
1.4 Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Planungsunterlagen 5
2 TECHNISCHE FACHPLANUNG 7
2.1 Genehmigungsplanung 7
2.1.1 Allgemein 7
2.1.2 Verzeichnis der Unterlagen 7
2.1.3 Erläuterung zum Vorhaben (Erläuterungsbericht) 8
2.1.4 Zeichnerische Darstellungen 12
2.1.5 Bautechnische und hydraulische Nachweise 14
2.1.6 Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis 14
2.1.7 Angaben zur Eigenkontrolle 15
3 UMWELTPLANUNGEN 16
3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 16
3.1.1 Allgemein 16
3.1.2 Vorprüfen des Einzelfalls (EFP)/ Screening 16
3.1.3 Scoping- § 5 Gespräch 17
3.1.4 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 19
3.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan 19
3.3 FFH- / SPA Verträglichkeitsprüfung 20
3.3.1 Allgemein 20
3.3.2 FFH-/ SPA Vorprüfung 20
3.3.3 FFH-/ SPA Verträglichkeitsstudie 21
3.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag 21
3.5 Kohärenzmaßnahmen 22
3.6 Waldumwandlung 23 Seite 2 von 51
3.7 Archäologie/ Denkmalschutz 23
ABKÜRZUNGEN UND QUELLENNACHWEIS 25
Anlagen:
oc
c
oc
| 1 | Muster Antragsschreiben | 20150204 AG DB Anlage 1.doc |
|---|---|---|
| 2 | Muster Titelblatt | 2 0 1 5 0 2g 0e 4 A G D B A n la 2 .d o c |
| 3 a | Mustergliederung Tischvorlage | Anlage 3-a Mustergliederung Tischvorlage.docx |
| 3 b | Mustergliederung Genehmigungsplanung | Anlage 3-b Mustergliederung Genehm igungsplanung.docx |
| 4 | Angaben zur Grundwasserhaltung/ -absenkung und –ableitung | A n la g e 4 Grundw a s se r h a ltung.d oc |
| 5 | Muster Unterlagenverzeichnis | Anlage 5 Unterlagenverzeichnis.doc |
| 6 | Muster Bauwerksverzeichnis | Anlage 6 Bauwerksverzeichnis.dot |
| 7 | Muster Kostengliederung | Anlage 7 Kostengliederung.xlt |
| 8 | Mustergliederung Geotechnischer Bericht | Anlage 8 Mustergliederung Geotechnischer Bericht.doc |
| 9 | UVPG Anlage 2 : Einzelfallprüfung (EFP) nach §§ 3a und 3c UVPG sowie § 2 UVPG LSA jeweils in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 | A n la g e 9 Einzelfa l lp rü f u n g UVS P rüfschema §§ 3a-c UVPG. |
| 10 | Mustergliederung UVS | Anlage 10 Mustergliederung UVS.doc |
| 11 | Mustergliederung LBP | Anlage 11 Mustergliederung LBP.doc |
| 12 | Mustergliederung FFH- Vorprüfung | Anlage 12 Mustergliederung FFH_Vorprüfung.doc |
| 13 | Mustergliederung FFH- Verträglichkeitsprüfung | Anlage 13 Mustergliederung für die FFH_SPA_Vertr.doc |
| 14 | Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag | Anlage 14 Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag.do |
| 15 | Mustergliederung für den Nachweis der Kohärenz | A n l a g e 1 5 Muster g li e d e r u n g für d en Nachweis der Kohärenz.d |
| 16 | Muster Einverständniserklärung Eigentümer/ Pächter | Anlage 16 Einverständniserklärung.doc |
| 17 | Muster Besitzüberlassungsvereinbarung Eigentümer/ Pächter | A n l a g e 1 7 Besitz ü b e r la s s u n gsvere inbarung.doc |
| 18 a | Muster Grunderwerbsplan | A n la g e 1 8 - a M u s t e r e in e s G r u n d e r w e r b s p l a ns.docx |
| 18 b | Grunderwerbsverzeichnis | A n l ag e 1 8 - b Grund e r w e r b s v e r zeich nis.xlsx |
| 19 | Muster Schriftfeld Zeichnungen | Anla g e 1 9 S c h ri ft feld Z e ic h n u n g .d o c |
| 20 | Muster Ordnerrücken | A n la g e 2 0 M u s t e r A k te n r ü ck en . d o t |
Seite 3 von 51
1 Allgemeine Hinweise
Anwendungsbereich
1.1
Diese Vorschrift regelt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Planunterla- gen der Genehmigungsplanung für Vorhaben des LHW für die Herstellung und wesent- liche Änderung von baulichen Anlagen in und an Gewässern, Gewässerausbau sowie die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Deichen zur Erreichung der jeweils erforderlichen wasserrechtlichen Zulassung gemäß Wassergesetz des Landes Sach- sen- Anhalt (WG LSA)*.
Alle in den Anlagen enthaltenen Muster sind für Planunterlagen zwingend zu verwen- den.
Siehe u.a.: Anlage 2 Deckblatt Anlage 19 Schriftfeld Zeichnung Anlage 20 Aktenrücken
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
4 von 51 20150204 AG DB Anlage 2.doc Anlage 19 Schriftfeld Zeichnung.doc Anlage 20 Muster Aktenrücken.dot
Formelle Anforderungen
1.2
Der Antrag und sämtliche Planunterlagen (Plansatz) sind vom Planfertiger in der Erst- fertigung eines Plansatzes handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren. Der Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens/ Plangenehmigungsverfahrens ist der Planungsunterlage beizufügen.
Anlage 1 Muster Antragsschreiben PFV/ PGV
20150204 AG DB Anlage 1.doc
Allgemeine inhaltliche Anforderungen an Planungsun-
1.3
terlagen
Die Anträge müssen so erstellt sein, dass die Vorhaben selbst und ihre Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässerqualität und andere Umweltberei- che ersichtlich sind und eine Beurteilung auch durch berührte Fachbehörden anderer Verwaltungsbereiche möglich ist. Auf die Verhältnismäßigkeit der Planvorlage zu Be-
deutung und Art des Vorhabens wird in Zusammenhang mit Punkt 3 Abs. 1 ausdrück- lich verwiesen.
Die Planunterlagen müssen die Begutachtung der Abwehr von Gefahren für das Allge- meinwohl und für Rechte oder rechtlich geschützte Positionen einzelner zulassen, je- doch die Funktionsfähigkeit des Vorhabens nur im Blick auf die Abwehr derartiger Ge- fahren; des weiteren ist zu verdeutlichen, inwieweit die Planunterlagen mit maßgebli- chen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem vorgeschriebenen Stand der Technik übereinstimmen.
Für die Planunterlagen sind die Planzeichen der Anlage zur Verordnung über die Aus- arbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV 90)* zu verwen- den, für dort nicht festgesetzte Zeichen müssen die Planzeichen nach den einschlägi- gen DIN-Vorschriften verwendet werden.
Höhenangaben sind grundsätzlich auf amtliche Höhen des DHHN 92 HS 160 zu bezie- hen.
Alle Daten (Lagestatus) sind im Koordinatensystem UTM ETRS 489 zu erarbeiten.
Bis zum 31.12.2015 sind zusätzlich die Daten auch im Koordinatensystem Gauß- Krüger RD/83 4 LS 110 vorzuhalten bzw. beizubringen.
Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Planungs-
1.4
unterlagen
Soweit erhebliche oder nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt durch die wasserwirt- schaftlichen Vorhaben entstehen, sind diese Eingriffe durch landschaftspflegerische Maßnahmen (Begleitplan) auszugleichen. Auf § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)* i.V.m. § 6 ff. des Naturschutzgesetztes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA)* wird hingewiesen.
Soweit eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird auf die nach § 6 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)* vorzulegenden Un- terlagen verwiesen. Für die Beurteilung, ob nach der Art des Vorhabens weitere Unter- lagen erforderlich und ihre Beibringung dem Vorhabensträger zuzumuten ist, wird auf die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)* erarbeiteten UVP-Leitlinien* zu Nummer 6.2.2 hingewiesen.
Die EU hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt zwei Richtlinien erlassen:
Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)*,
Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie (FFH-RL)*
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
5 von 51
Ein Ziel der FFH- RL* ist es u.a., ein kohärentes europäisches ökologisches Netz „Natu- ra 2000*“ besonderer Schutzgebiete zu errichten. In das Netz integriert werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-RL* als auch die Vogel- schutzgebiete nach der VSchRL*.
Für die unter 1.1 genannten Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit ande- ren Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000* - Ge- bieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandtei- len führen können, sind vor der Genehmigung auf ihre Verträglichkeit zu überprüfen. Der vorliegende Leitfaden dient u.a. der einheitlichen Anwendung der Vorschriften des § 34 BNatSchG* bei der Planfeststellung.
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
6 von 51
2 Technische Fachplanung
Genehmigungsplanung
2.1 2.1.1 Allgemein
Die Genehmigungsplanung fasst, aufbauend auf der Bedarfsplanung nach DIN 18205 (optional), der Grundlagenermittlung, der Vorplanung sowie der Entwurfsplanung die vorliegenden Ergebnisse zusammen und stellt sie dar.
Die Genehmigungsplanung muss die Art der Ausführung und die Kosten des Vorha- bens aufzeigen.
Die innerhalb der Genehmigungsplanung zu erstellende Unterlage hat zu enthalten:
• eine Erläuterung, u.a. sind die Gründe und Überlegungen, die für das Planungs- ergebnis von Bedeutung waren, eindeutig darzulegen (Hinweise auf nicht beilie- gende oder nicht allgemein zugängliche Planungsunterlagen oder den Vorent- wurf genügen nicht), Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen, Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt u.a. • zeichnerische Unterlagen entsprechend den nachfolgenden Anforderungen, • rechnerische Nachweise, • eine Kostenberechnung nach DIN 276, • eine Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Belastungen, • erforderliche Stellungnahmen und Gutachten Sonstiger • Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis.
Anlage 2 Muster Titelblatt
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
7 von 51 20150204 AG DB Anlage 2.doc
2.1.2 Verzeichnis der Unterlagen
Siehe Anlage 5 Muster Unterlagenverzeichnis
Anlage 5 Unterlagenverzeichnis. doc
2.1.3 Erläuterung zum Vorhaben (Erläuterungsbericht)
In der Erläuterung sind anzugeben oder zu begründen, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist:
Antragsteller/ Vorhabensträger
• Name und Wohnsitz des Antragstellers (Telefon- und Faxnummer, e-mail Adres- se)
Art, Umfang und Zweck des Vorhabens
• Ursache und Anlass des Vorhabens; Darstellung der Gefährdungssituation • Zweck des Vorhabens, ggf. einzelner Maßnahmen, einschließlich Darstellung des bestehenden Schadenspotenzials (soweit vorhanden auch historische Do- kumente einfügen) • Klare Äußerung, ob Änderungen des HW- Abflusses bzw. Abflusses generell in- folge der Maßnahme zu erwarten ist • der beabsichtigten Änderung der hydrologischen, hydraulischen und wasserwirt- schaftlichen Verhältnisse • ggf. der Berechnungen (z.B. Istzustand: Statik, Standsicherheit, HW- Abflussge- schehen) • ggf. einer Zusammenfassung der Ereignisse gem. hydrologischen Gutachten • ggf. Übereinstimmung mit den Zielen der HWSK* und der WRRL* • der konkreten Auswirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt
Soweit das Vorhaben Teil eines aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehenden Ge- samtprojektes mit einer übergreifenden Zielstellung (z.B. EU- Life Projekte*) ist, ist ggf. eine kurze Darstellung des Projektes und der Grad der Verknüpfung zwischen dem zu genehmigenden Teilvorhaben und dem Gesamtprojekt (z.B. Maßnahme ist nur effektiv bei paralleler Umsetzung von anderen Teilprojekten) erforderlich.
Bestehende Verhältnisse
• Lage des Planungsgebietes • Hydrologische Situation • Geologische Situation • GW Neubildung/Dynamik
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
8 von 51
• angrenzende Verkehrswege/Bauwerke u.ä. • vorh. Medienleitungen • vorh. Entwässerungssituation • Altlasten • Schutzgebiete/Schutzobjekte (NSG, , Denkmalschutz u.a.) • vorh. Nutzungen
Art und Umfang des Vorhabens
• gewählte Lösung/Alternativen • grundsätzliche Betrachtung der Null- Variante, gewählte Lösung, Wahllösungen nach gleichen, bei mehreren nach unterschiedlichen Anforderungen (unter Be- rücksichtigung der in § 6; 67 und 78 WHG* dargelegten Grundsätzen- Abwei- chungen sind zu begründen) • konstruktive Gestaltung, • Einteilung in Funktionsbereiche/ Gewässerabschnitte • Maßnahmen und Baukonstruktion • Bauzustände, Wasserhaltung • Baustelleneinrichtung/ Lagerplätze • Regelabmessungen • geführte Nachweise • Wegeanbindungen/ Logistik-Konzept (öffentl. Anlieger, Deichverteidigung ect.) • Umverlegung von Ver- oder/ und Entsorgungsleitungen • Betriebseinrichtungen • Sicherheits- und Gesundheitsschutz • Art und Leistung der/ des Bauwerke/s • Lage und Funktionsweise • beabsichtigte Betriebsweisen • Steuerungskonzept • Lastfälle • max. Abflüsse
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
9 von 51
Auswirkungen des Vorhabens
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf:
• die gewässerkundlichen Hauptzahlen der beeinflussten Gewässer • die Wasserbeschaffenheit, • das Gewässerbett, die Uferstreifen, • das Grundwasser, • auf den Oberflächenwasserabfluss (Niederschlag), • bestehende Gewässerbenutzungen, • Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, • das Bemessungshochwasser (Auswirkungen/ Vorwarnzeiten) • Natur und Landschaft, Fischerei • Nutzungseinschränkungen bei Nutzflächen, • Wohnungs- und Siedlungswesen, • Öffentliche Sicherheit und Verkehr, • Anlieger und Grundstücke, • zeitweise und dauerhafte Beeinträchtigungen von Belangen Dritter ggf. scha- densverhütende und schadensvermindernde Maßnahmen; • bestehende Rechte • zeitweise und dauerhafte Beeinträchtigungen von Rechten; • naturschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens (Eingriff, FFH; UVS*) ggf. mit Verweis auf vorliegende Unterlagen
Rechtsverhältnisse
• Ausbau- und Unterhaltungspflicht an den betroffenen Gewässern, baulichen An- lagen sowie Deichabschnitten • privatrechtliche Verhältnisse bei berührten Grundstücken und Rechten (Grund- erwerbsplan/- Verzeichnis; Nutzungseinschränkungen, Grunddienstbarkeiten; Entschädigungen). • Sofern erforderlich Verweis auf vorliegende Einverständniserklärungen/ Besitz- überlassungsvereinbarungen mit Eigentümern/ Pächtern u.ä. und Beifügung • Gewässerbenutzungen (bestehenden Wasserrechte, Fischerei und Sonstiges)
Durchführung des Vorhabens
• Abstimmungen mit anderen Maßnahmen • Einteilung in Bauabschnitte • Bauablauf • Bauzeiten
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
10 von 51
• Projektrisiko (u.a. Verzögerung, Kostenerhöhung, Qualitätseinbuße, verursachte Schäden) • Finanzierung • Genehmigung • Hochwassermaßnahmeplan während der Bauzeit
Kosten
Die Kostenermittlungen hat gemäß DIN 276 erfolgen. Die Kostengruppen sind für Rückhaltebecken, Gewässerbauten und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 7 die- ser Vorschrift weiter zu untergliedern.
Abbildung: Darstellung der Phasen der Kostenermittlung zu den Leistungsphasen der HOAI
Kostenzusammenstellung:
• die Kosten der einzelnen Objekte, aufgegliedert nach Kostengruppen (brutto), • die Gesamtkosten des Vorhabens (brutto) • spezifische Baukosten • jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten • Kosten-Nutzen-Analysen • weitere erforderliche Aufwendungen • Kostenbeteiligung
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
11 von 51
Wartung und Verwaltung der Anlage
• Notwendige Wartungen, Zuständigkeiten usw.
Anlage 3 b Mustergliederung Erläuterungsbericht GP Anlage 4 Grundwasserhaltung Anlage 7 Kostengliederung Anlage 16 Einverständniserklärung Anlage 17 Besitzüberlassungsvereinbarung
Anlage 3-b Anlage 4 Anlage 7 Anlage 16 Mustergliederung Gene h m iGgruunngdswplaasnsuenrgh.adltoucnxg.d oc Kostengliederung.xls Einverständniserklärun g .d oc
2.1.4 Zeichnerische Darstellungen
Alle Pläne haben einheitlich das Schriftfeld gemäß Anlage 19 zu verwenden.
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
12 von 51 Anlage 19 Schriftfeld Zeichnung.doc
Übersichtsplan (ggf. in mehreren Darstellungen)
Als Übersichtsplan sind in der Regel Ausschnitte der amtlichen topographischen Karte Maßstab 1: 10 000 oder 1: 25 000 zu verwenden.
Auszuweisen sind insbesondere:
• das Vorhaben und seine Lage im Gebiet, • berührte Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, • berührte Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale, • Natura 2000- Gebiete*; • ferner, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, • die Grenzen der Gemeinden, Landkreise, Regierungsbezirke und Länder sowie von Vorhaben berührte wasserwirtschaftliche Verbände, • die oberirdischen Gewässer (Name, Fliessrichtung, Flusskilometer, Flussge- bietseinheiten), • bestehende Gewässerbenutzungsanlagen, • Verkehrs- und sonstige Anlagen, • Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA*.
Lageplan
Er muss die zur Beurteilung insbesondere der Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde erforderlichen Angaben enthalten (Gewässer/ der Deich, geplantes Vor- haben, die Bezeichnung der Gemarkung, Flur, Flurstück, Höhenlinien sowie Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete). Als zeichnerischer Teil des Lageplans sind die amtli- che Flurkarte oder das Liegenschaftskataster in den amtlichen Maßstäben zu verwen- den. Bei flächenhaften Vorhaben ist ein geeigneter Maßstab (in der Regel im Maßstab 1:1000 bis 1: 5000) zu verwenden
Längsschnitt
Ein Längsschnitt des Gewässers/ Deiches ist für den Bereich des Vorhabens und seiner Auswirkungen zu erstellen, regelmäßig im Maßstab 1:1 000/ 1:100. Einzutragen sind neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasser- spiegel, die für das Gewässer/ den Deich bedeutsamen Anlagen sowie bei Wasser- spiegel beeinflussenden Vorhaben die Energielinie.
Querschnitt des Gewässers/ Bauwerkes/ Deiches
Querschnittsdarstellungen sind in einem geeigneten Maßstab, in der Regel 1:100 bis 1:250 und Talquerschnitte 1:1.000/ 1:100 oder ähnlich überhöht, darzustellen, soweit das zur eindeutigen Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen notwendig ist; das ist regelmäßig der Fall für Wasserbauten, die den Wasserspiegel des Gewässers oder die Grundwasseroberfläche verändern können.
Aus dem Querschnitt muss eindeutig die Blickrichtung erkennbar sein. Dies kann durch Bezeichnungen wie z.B. landseitig, wasserseitig, rechtes Ufer oder linkes Ufer jeweils in Fließrichtung gesehen erfolgen. Ggf. ist die Blickrichtung in der Darstellung des Schnit- tes im Lageplan kenntlich zu machen.
Bauzeichnungen/Profildarstellung
Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, in der Regel nicht kleiner als im Maßstab 1: 100, darzustellen und zu vermaßen. Die wasserwirt- schaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten wie Bodenprofile, Gewässerquer- schnitte, Gewässerlängsschnitte und Grundwasseroberfläche und die betrieblichen Ein- richtungen sind einzutragen und, soweit für die Darstellung zweckmäßig, zu ergänzen.
Für einfache, wiederholt vorkommende Bauwerke und Bauteile können Regelzeichnun- gen verwendet werden.
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
13 von 51
2.1.5 Bautechnische und hydraulische Nachweise
Für die Prüfung der Standsicherheit sind, soweit für die Bewertung nach Punkt I.3 Abs. 1 erforderlich, eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie Konstruk- tionszeichnungen und Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die statischen Berech- nungen müssen die Standsicherheit und das Verformungsverhalten der baulichen Anla- gen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes, seine Tragfähig- keits- und Verformungseigenschaften ist anzugeben. Der hierfür als Grundlage dienen- de geotechnische Bericht ist der Planung beizufügen.
(Anlage 8 Mustergliederung Geotechnischer Bericht)
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
14 von 51 M Anlage 8 ustergliederung Geotechnischer Bericht.doc
Zur Dichtigkeit von Bauteilen und ihrer Belüftung, zur Wirksamkeit von Dichtungs- und Entwässerungsmaßnahmen, zum Korrosions-, Schall-, Brand- und Blitzschutz, zum Er- schütterungsschutz (einschließlich Erdbebenwirkung) sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind, soweit nach Punkt 1.3 Abs. 1 erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen zu führen sowie Prüfzeugnisse und Gutachten vorzulegen. Die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens sind an- zugeben.
Die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen sind nachzuweisen. Die verwendeten hyd- rologischen Daten sind anzugeben. Bei Renaturierung ist zusätzlich der Vergleich der Durchflussmenge vor der Renaturierung mit der Durchflussmenge nach der Renaturie- rung erforderlich.
Der geplante Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen ist darzulegen. Die Grundla- gen der Berechnungen sind anzugeben.
2.1.6 Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis
Grunderwerbspläne sollen die Grundstücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme eindeutig erkennen lassen und sollten in einem geeigneten Maßstab (M 1:1000 oder M 1:2000) erstellt werden. Der Grunderwerbsplan soll keine datenschutzrechtlich relevan- ten Angaben enthalten. Die Angaben in Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeich- nis müssen kompatibel sein. Den Flurstücksnummern sind die lfd. Nummern aus dem Grunderwerbsverzeichnis zuzuordnen.
Die Darstellung der betroffenen Flächen hat je Grundstück konkret verschiedenfarbeig für die
− dauerhaft in Anspruch zu nehmende Fläche − vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche − dauernd zu beschränkende Fläche zu erfolgen.
Die dazugehörigen Textfelder sind analog zu trennen nach den v.g. Kategorien.
Neben den dauerhaft für das Vorhaben benötigten Flächen sind die bautechnologisch notwendigen Flächen (z.B.: Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen) sowie die notwendigen A+E Flächen mit anzugeben.
Siehe Anlage 18 a Muster Grunderwerbsplan
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
15 von 51 A nlage 18-a M uster eines G runderw erbsplans.docx
Im Grunderwerbsverzeichnis sind weitergehende zum Teil datenschutzrelevante Infor- mationen zu den im Grunderwerbsplan ausgewiesenen Flächen aufzuführen. Für die Genehmigungsbehörde wird es in der Regel erforderlich, das Grunderwerbsverzeichnis in 2 verschiedenen Ausfertigungen zu erstellen:
a) mit allen Daten b) ohne Angaben Eigentümer, Pächter, Anschriften und sonstiger datenschutzrechtlich relevanter Angaben
Genaue Forderungen werden durch die Behörde hierzu im jeweiligen Genehmigungs- verfahren gestellt.
Anlage 18 b Muster Grunderwerbsverzeichnis
Anlage 18-b Grunderw erbsverzeichnis.xlsx
2.1.7 Angaben zur Eigenkontrolle
Die Maßnahmen und Einrichtungen der Eigenkontrolle sollen nach Art und Umfang ins- besondere im Hinblick auf Untersuchungsmethoden und -häufigkeit angegeben werden. Auf die zweckmäßige Führung eines Betriebstagebuches wird verwiesen.
3 Umweltplanungen
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.1 3.1.1 Allgemein
Zweck der UVP ist es, dass die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, sowie ihr Ergebnis in den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt wird. Die UVP ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens und wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge- führt.
Gegenstand der UVP sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG* die unmittelbaren und mit- telbaren Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:
• Mensch (u.a. Wohn-/Arbeitsfunktion; Erholungsfunktion) • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (u.a. Lebensraumverlust; Flächenzer- schneidung) • Boden (u.a. Verlust; Teilversiegelung; Verdichtung; Schadstoffeintrag; Verwen- dung von ggf. schadstoffbelasteten Böden [Altdeichsanierung], Altlasten [Schaf- fung neuen Retentionsraume ) • Wasser (u.a. Grundwasserschutzgradreduzierung; Veränderung des Grundwas- serregimes; Veränderung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse; ökologi- sche Durchgängigkeit; Schadstoffeintrag) • Luft/ Klima ( u.a. Frischluftschneisen; Schadstoffemissionen; Veränderungen des Kleinklimas) • Landschaft (u.a. Sichtbeziehungen; Landschaftsbild; Landschaftsbildende Struk- turen) • Kultur- und sonstige Güter (u.a. verbesserter Hochwasserschutz)
3.1.2 Vorprüfen des Einzelfalls (EFP)/ Screening
Nach § 2 Abs. 1 UVPG LSA* i.V.m. § 3 a Satz 1 UVPG* ist auf Antrag des LHW, als Vorhabensträger (VHT), von der zuständigen Behörde festzustellen, ob für ein Vorha- ben eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 UVPG LSA* i.V.m. § 3 b bis f UVPG* eine Ver- pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (Vorprü- fung des Einzelfalls).
Die Vorprüfung des Einzelfalls ist eine „überschlägliche Prüfung“, mit der eingeschätzt werden soll, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sein könnten und folglich die umfassende UVP durchgeführt werden muss. Dabei wird zwischen einer allgemeinen Prüfung (nach Kriterien der Anlage 2 UVPG LSA* und einer lediglich
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
16 von 51
standortbezogenen Prüfung (Anlage 2 Nr.2. UVPG* LSA aufgeführten Schutzkriterien) für Vorhaben mit geringerer Größe und Leistung unterschieden.
Einer Vorprüfung bedarf es nicht, wenn nach Absprachen zwischen dem LHW (VHT) und der zuständigen Behörde eine UVP durchgeführt werden soll.
Anlage 9 ausgefüllt für jede im Verfahren vorgesehene Variante (Angaben zum Vorha- ben)
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
17 von 51 Anlage 9 Einzelfallprüfung UVS Prüfschem a §§ 3a-c UVPG.doc
Dem Antrag auf allgemeine Vorprüfung nach § 2 UVPG LSA* sind beizufügen und der zuständigen Behörde zu übergeben:
• auf das Vorhaben abgestimmte Übersichtspläne zur geografischen Lage der ge- planten Anlage (geeignete Maßstäbe – 1: 50000; 1: 25000; 1: 10000) • spezielle Lagepläne, Flurkarten oder Katasterpläne mit Darstellung der geplanten Standortnutzung ( geeignete Maßstäbe – 1: 2000; 1: 1000; 1: 500) • Beschreibung der technischen und technologischen Elemente des Vorhabens
Zur Beantwortung der Fragen (Anlage 9) sollten in der Regel keine Studien oder Unter- suchungen erforderlich sein. Die allgemeine Prüfung an Hand der Prüfliste (Anlage 9) sollte sich auf vorliegende Informationen, entsprechend des Planungsstandes, stützen.
Soweit einige Fragen noch nicht beantwortet werden können bzw. unklar sind, muss dies bei der Bewertung der Notwendigkeit einer UVP berücksichtigt werden.
3.1.3 Scoping- § 5 Gespräch
Mitteilung des LHW über ein geplantes Vorhaben an die zuständige Behörde. Als Anla- ge sind geeignete Unterlagen beizufügen. Erkennbar muss sein:
• die technische Grundkonzeption und • im Grundsatz die wesentliche Auswirkungen des Vorhaben auf die Umwelt.
Entsprechend dem jeweiligen Planungsstadium sind die wesentlichen Aussagen zum Vorhaben:
• Ziele darstellen und Vorhabensbegründung • Angaben zum Standort, Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Flächen- inanspruchnahme - allgemeinverständlich in Worten, Tabellen und Abbildungen insbesondere Alternativdarstellungen für das geplante Vorhaben und die Be- gründung der gewählten Variante und das Verwerfen der möglichen Alternativen • eine grobe Darstellung des Ist- Zustandes am Standort • die erkennbaren Auswirkungen/ Emissionen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 UVPG* - Darstellung voraussichtlicher Umweltauswirkungen (mög- liche Darstellung als Relevanzmatrizen) mit dem daraus resultierenden Untersu- chungsvorschlag • Darstellung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Um- welt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden • Unterlagen zur überschläglichen Beschreibung der Umwelt wie: Übersichtskarten 1:50000; Lageplan mit Maßnahme und ggf. untersuchten Alternativen 1:500 bis 1.2500; überschlägliche Längs- und Querschnitte, aktuelles Luftbild; Auswertung allgemein zugänglicher Kartenwerke (LAU);
Die Unterlagen brauchen kein geschlossenes Dokument darzustellen oder in Form ei- ner Umweltverträglichkeitsstudie abgefasst zu sein.
Anlage 3 a Mustergliederung Tischvorlage
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
18 von 51 M Anlage 3-a ustergliederung Tischvorlage.docx
3.1.4 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Zu beachten sind die Anforderungen an die UVS gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG*:
• Erfassung, Beschreibung und Beurteilung der Schützgüter gem. § 2 UVPG* • Ermittelung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorha- bens • Darlegung der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen • Darlegung der Variantenauswahl hinsichtlich der Umweltauswirkungen Übersicht über die wichtigsten Varianten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens • allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlage 10 Mustergliederung UVS
Seite 19 von 51 M Anlage 10 ustergliederung UVS.doc
Landschaftspflegerischer Begleitplan
3.2
Soweit das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft erwarten lässt, sind die erforderlichen Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatschG in dem Plan für das Vorha- ben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im Einzelnen darzustellen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Teil der Eingriffsregelung. Je nach Vorha- ben baut er eventuell auf vorhergegangenen Verfahrensschritten auf und konkretisiert die dort gemachten Ausführungen. Er stellt die Eingriffe in Natur und Landschaft dar, welche durch das vorgesehene Vorhaben verursacht werden. Der Landschaftspflegeri- sche Begleitplan setzt für diese Vorhaben die Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men sowie die zum Ausgleich der Eingriffe erforderlichen Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. Diese Festsetzungen werden Teil des Genehmigungsplanes und damit zu rechtsverbindlichen Komponenten des Vorha- bens.
Anlage 11 Mustergliederung LBP*
Anlage 11 Mustergliederung LBP.d oc
FFH- / SPA Verträglichkeitsprüfung
3.3 3.3.1 Allgemein
Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA- Gebiete*) erheblich zu beeinträchtigen, sind auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 BNatschG* i.V.m. §24 NatSchG LSA*). Diese Prüfung ist wie die UVP ein unselbständi- ger Teil des Zulassungsverfahrens.
3.3.2 FFH-/ SPA Vorprüfung
Wird in der Vorplanungsphase festgestellt, dass Natura 2000- Gebiete* mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt werden und eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist auf der Stufe der FFH*- Vorprüfung keine weitere Ausarbeitung von Unterlagen oder gesonderten Dokumentationen erforderlich.
Die Vorprüfung hat die Aufgabe, den Bearbeitungsaufwand für unproblematische Vor- haben zu reduzieren, indem sie nachvollziehbare Fälle von der Verträglichkeitsprüfung ausschließt. Es ist nicht angebracht, den gesamten Umfang einer FFH*- Verträglich- keitsprüfung in die Phase der Vorprüfung zu verlagern. Die FFH*- Vorprüfung ist somit nur auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen sowie akzeptierter Erfahrungswerte zur Reichweite und Intensität von Beeinträchtigungen vorzunehmen. Zusätzliche Geländeuntersuchungen werden allenfalls auf Stichproben begrenzt durchgeführt.
Zur Klärung der Prüfpflicht von Vorhaben sind in der Einzelfallbetrachtung folgende Sachverhalte zu analysieren:
• Liegt ein prüfungsrelevantes Natura 2000- Gebiet* im Einwirkungsbereich des Vorhabens? und • Besteht die Möglichkeit von erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandtei- len?
Folgende Angaben können, je nach Lage des Vorhabens, für die hinreichende Klärung und Dokumentation des Sachverhaltes erforderlich werden:
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
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• Ermittlung der potentiell betroffenen Natura- 2000- Gebiete* • Beschreibung des Vorhabens • Beschreibung der potentiell betroffenen Schutzgebiete und ihrer Erhaltungsziele • Beschreibung der relativen Wirkfaktoren • Prognose der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzge- bietes
Anlage 12 Mustergliederung FFH*- Vorprüfung
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
21 von 51 M Anlage 12 ustergliederung FFH_Vorprüfung.doc
3.3.3 FFH-/ SPA Verträglichkeitsstudie
Die Verträglichkeitsstudie hat zu beinhalten:
• Darlegung der Grenzen, der Erhaltungsziele und der maßgeblichen Bestandteile im Untersuchungsraum • Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile, Ein- schätzung der Erheblichkeit, Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen • ggf. Prüfung zumutbarer Alternativen • ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
Anlage 13 Mustergliederung FFH*- Verträglichkeitsprüfung
M Anlage 13 ustergliederung für die FFH_SPA_Vertr.doc
Artenschutzrechtlicher Beitrag
3.4
Die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten werden bei zulassungspflichtigen Pla- nungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG * betrachtet.
Im Rahmen des Fachbeitrags ist nach der Ermittlung der Vorkommen und potentieller Konflikte zu prüfen, welche der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 i.V.m Abs. 5 BNatSchG* für die relevanten Arten zutreffen bzw. zu erwarten sind.
Hierbei sind die projektspezifischen Wirkfaktoren artspezifischen Empfindlichkeitsprofi- len gegenüber zustellen.
Soweit notwendig, werden Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement) entwickelt und bei der Prognose berück- sichtigt.
Anlage 14 Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
22 von 51 M Anlage 14 ustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag.doc
Kohärenzmaßnahmen
3.5
Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot der erheblichen Be- einträch-tigung eines Natura 2000-Gebietes* in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vor, müssen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG* alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Schutzge-bietssystems "Natura 2000*" erhalten bleibt.
Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 werden in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL* als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. In § 34 Abs. 5 BNatSchG* wird von Maßnahmen gesprochen, die "zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000*" notwendig sind. Um Verwechslungen mit dem aus der Eingriffsregelung bekannten, jedoch nicht identischen Begriff der "Ausgleichsmaß- nahme" zu vermeiden, werden Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG* im Folgenden als "Maßnahmen zur Kohärenzsicherung" bzw. als "Kohärenzmaßnahmen" bezeichnet.
Erforderliche Angaben des Vorhabensträgers:
• Darstellung von Art und Umfang der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhal- tungsziele • Beschreibung von Zustand und Ausstattung des für die Umsetzung der Maß- nahme zur Kohärenzsicherung vorgesehenen Bereiches • Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung so- wie deren Lage im Netz Natura 2000* • Prognose der Wirksamkeit der Maßnahmen • Beschreibung der vorgesehenen Regelungen zur Sicherung der Umsetzung • Regelungen zur Kontrolle
Anlage 15 Mustergliederung für den Nachweis der Kohärenz
Anlage 15 Mustergliederung für d en Nachweis der Kohärenz.doc
Waldumwandlung
3.6
Eingriffe in Wald sind nach dem Naturschutzrecht BNatSchG Kap. 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft- d.h. die Eingriffsregelung- FFH-Gebieten bei Eingriffen in FFH-Lebensraumtypen bzw. in EU Vogelschutzgebieten auch in Bezug auf die Gewähr- leistung der Kohärenz (BNatSchG § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projek- ten; Ausnahmen) – die im LBP umgesetzt wird – auszugleichen.
Durch das Waldgesetz LSA tritt die Notwendigkeit der Kompensation der Verluste von Waldflächen und Waldfunktionen durch Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen gem. § 8 Abs. 3 WaldG LSA hinzu. Diese werden auf der Grundlage der Verfügung des LVwA vom 09.07.2009, Az.: 408-64002/09 „Walderhaltung und Waldfunktionsausgleich bei Waldumwandlungsmaßnahmen, Verfahrensweise zur Herleitung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 WaldG LSA bei Waldumwandlungen in eine andere Nutzungsart“ umgesetzt. Der Ausgleich und Ersatz reicht bis zum 3,5-fachen der Ein- griffsfläche.
Diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. I.d.R. ist die Fläche für den Waldausgleich höher als für den Naturschutz. Allerdings gelten für den Waldausgleich nicht die Bewertungen der Biotope, so dass auch z.B. Kiefernaufforstungen vorgenom- men werden können, welche dann für den Naturschutz keine Punkte bringen würden und nicht als Aufwertung angerechnet werden.
Archäologie/ Denkmalschutz
3.7
Die Belange der Archäologie sind im Sinne der Rahmenvereinbahrung zwischen LDA und LHW in Anlehnung an das DenkmSchG LSA zu berücksichtigen. Grundsätzliche Sachverhalte sind in den Planunterlagen darzustellen.
Sofern denkmalrechtliche Belange durch eine Maßnahme betroffen sind, ist es hilfreich Lösungen vorab mit den zuständigen Fachämtern abzustimmen. Innerhalb der Planun- terlage muss erkennbar sein, dass die Betroffenheit eines Denkmals gegeben ist und welche Lösungen unter Berücksichtigung der Betroffenheit zur Umsetzung kommen
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
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sollen. Hierbei kann es sehr hilfreich sein, aussagekräftige Visualisierungen den Plan- unterlagen beizufügen.
- siehe Abkürzungen und Quellennachweis
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Abkürzungen und Quellennachweise
Hinweis: Die angeführten Regelungen sind grundsätzlich in der jeweils gültigen aktuel- len Fassung anzuwenden.
EU
VSchRL Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009
RL 2009-147-EG.pdf
FFH-RL Flauna- Flora_ Habitat- Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom 20.November 2006
RL 92-43-EWG.pdf
WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie Nr. 2000/60/EG vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ord nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
RL 2000-60-EG.pdf
EU- Life- Projekte LIFE, das Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE leis- tet einen Beitrag zur Umsetzung, Entwicklung und Verbesse- rung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und - gesetzgebung sowie zur Berücksichtigung von Umweltas- pekten auf anderen EU-Politikfeldern. Das Programm unter- stützt die Entwicklung neuer Lösungen für Umweltprobleme, denen sich die EU gegenüber sieht, und arbeitet an der Um- setzung der im 6. Umweltaktionsprogramm festgelegten Gemeinschaftspolitik.
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Natura 2000 Netz von besonderen Schutzgebieten innerhalb der Europäi- schen Union (FFH-RL/ VSchRL), Info-link
SPA- Gebiete Europäisches Vogelschutzgebiet- Special Protection Area
Bund
PlanzV 90 Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV90 vom 18. Dezember 1990, i.d. Fassung vom 01.04.1991 BGBl. I 1991, S. 58) zu- letzt geändert durch Art. 2 G vom 22. Juli 2011(BGBl. I S. 1509, 1510)
Seite 26 von 51 P la n Z V .p d f
WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I s: 2585, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 15. November 2014(BGBl. I S. 1724)
2 0 1 4 1 1 1 5 W H G .p d f
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundes- naturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185)
B 2 0 1 N a tS 3c 0h 8G 0 7 .p d f
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Feb- ruar 1990 (BGBl. I S. 205), Neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl.1 S. 94) zuletzt geändert durch Art. 10 G vom 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2756)
U V P G B u n d .p d f
Land
WG LSA Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 2011, 492)
Seite 27 von 51 2 0 1 1 0 3 1 L S A .p 6d Wf G
NatSchG LSA Naturschutzgesetztes des Landes Sachsen- Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 569)
20101210 Natschg LSA.pdf
NatZustVo Verordnung über die abweichende Zuständigkeit für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21.06.2011 (GVBl.LSA Nr. 14/2011)
UVPG LSA Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Sachsen- Anhalt vom 27.August 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBL. LSA S. 5)
2 0 0 2 0L S 8 2 7 A .p U V d f P G
DenkmSchG LSA Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl. LSA1991; S. 368) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769/801)
2 0 1 5 0 2 1L 7S D e A .p nd kf m s c h G
WaldG LSA Waldgesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 13.04.1994, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651)
jlr-WaldGSTrahmen.p df
Arbeitsgemeinschaften
LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
UVP-Leitlinien Arbeitsmaterial für die Umweltverträglichkeitsprü- fung in der Wasserwirtschaft
Sonstige Abkürzungen
HW Hochwasser
HWSK LSA Hochwasserschutzkonzeption des Landes Sachsen- Anhalt
NSG Naturschutzgebiet
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
EFP Einzelfallprüfung nach dem UVPG
Screening (EFP) Dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren ist ein Vorverfahren entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgeschaltet.
Ist die Planungen für ein Vorhaben soweit gediehen, dass sich dessen Auswirkungen auf die Umwelt hinreichend abschätzen lassen, teilt der LHW als Vorhabensträger (VHT) dies schrift- lich der Planfeststellungsbehörde als zuständiger Genehmigungsbehörde (LVwA) mit. Diese prüft, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (sog. "Screening*"). Dies ist der Fall, wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Die Entscheidung darüber ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Sie sind jedoch nicht einzeln anfechtbar (§ 44 a VwGO).
Stellt sich eine UVP- Pflichtigkeit heraus, hat der VHT zur Durchführung der Erörterung des Untersuchungsumfangs (Scoping) nach § 5 UVPG geeignete Unterlagen vorzulegen. Daraus müssen sich Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen bestimmen lassen.
Scoping Im Scoping-Termin (§ 5 UVPG) werden den zu beteiligenden Behörden und Naturschutzverbän- den die geplanten Maßnahmen vorgestellt und erörtert. Diese haben dann die Möglichkeit, sich mittels Hinweisen und Forderungen einzubringen. Der Termin dient somit der gegenseitigen
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Information des VHT einerseits und der Behörden und Verbände andererseits. Der endgültige Umfang des Untersuchungsraumes und der beizubringenden Unterlagen wird dann von der Plan- feststellungsbehörde festgelegt. Der Träger des Vorhabens führt daraufhin die noch notwendigen Untersuchungen durch und stellt die Unterlagen zusammen. Diese sind Bestandteil des Antrags zur Durchführung des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens.
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Anlage 1
Muster Antragsschreiben
Seite 30 von 51 2 0 1 5 0 A n la 2g 0e 4 A G D 1 .d o c B
Anlage 2
Muster Deckblatt
Seite 31 von 51 2 0 1A 5n 0la 2g 0e 4 A G D 2 .d o c B
Anlage 3 a
Mustergliederung Tischvorlage
Seite 32 von 51 M u s te Ar ng lalie gd ee 3 - a r u n g T is c h v o r la g e .d o c x
Anlage 3 b
Mustergliederung Erläuterungsbericht Genehmigungsplanung
Seite 33 von 51 M u s te Ar ng lalie gd ee 3 - b r u n g G e n e h m ig u n g s p la n u n g .d o c x
Anlage 4
Angaben Grundwasserhaltung
Seite 34 von 51 G r u n d Aw na la s s ge e 4 r h a ltu n g .d o c
Anlage 5
Unterlagenverzeichnis
Seite 35 von 51 U n te r A la g ne lan gv ee 5 r z e ic h n is .d o c
Anlage 6
Bauwerksverzeichnis
Seite 36 von 51 B a u w e A n la r k s v ge e 6 r z e ic h n is .d o t
Anlage 7
Kostengliederung
Seite 37 von 51 K o s te A n la n g lie gd ee 7 r u n g .x ls
Anlage 8
Mustergliederung Geotechnischer Bericht
Seite 38 von 51 M u s te Ar g n la g e 8 lie d e r u n g G e o te c h n is c h e r B e r ic h t.d o c
Anlage 9
Formular Prüfung des Einzelfalls, UVS Prüfschema
Seite 39 von 51 E in z e A lfa n la llp r gü e 9 fu n g U V S P r ü fs c h e m a § § 3 a - c U V P G .d o c
Anlage 10
Mustergliederung UVS
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Anlage 11
Mustergliederung LBP
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Anlage 12
Mustergliederung FFH Vorprüfung
Seite 42 von 51 M u s te Ar n la g lie gd ee 1r u 2n g F F H _ V o r p r ü fu n g .d o c
Anlage 13
Mustergliederung FFH SPA Verträglichkeitsprüfung
Seite 43 von 51 M u s te Ar n la g lie gd ee 1r u 3n g fü r d ie F F H _ S P A _ V e r tr .d o c
Anlage 14
Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 44 von 51 M u s te Ar n la g lie gd ee 1r u 4n g A r te n s c h u tz r e c h tlic h e r B e itr a g .d o c
Anlage 15
Mustergliederung Nachweis der Kohärenz
Seite 45 von 51 M u s te Ar n la g lie gd ee 1r u 5n g fü r d e n N a c h w e is d e r K o h ä r e n z .d o c
Anlage 16
Muster Einverständniserklärung
Seite 46 von 51 E in v e Ar s n la tä n gd en 1is 6e r k lä r u n g .d o c
Anlage 17
Muster Besitzüberlassungsvereinbarung
Seite 47 von 51 B e s itz Aü nb la g e e r la 1 s s 7u n g s v e r e in b a r u n g .d o c
Anlage 18 a
Muster Grunderwerbsplan
Seite 48 von 51 A n e in la g e e s G 1ru 8n -a M d e rw u s e rb te r s p la n s .d o c x
Anlage 18 b
Muster Grunderwerbsverzeichnis
Seite 49 von 51 G r u n Ad ne la r w g e 1 8 - b e r b s v e r z e ic h n is .x ls x
Anlage 19
Muster Schriftfeld Zeichnung
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Anlage 20
Muster Aktenrücken
Seite 51 von 51 A nA la g k te en 2 r ü 0c M k e un s te .d o rt