Eigenerklärung Umsetzung Art. 5k.pdf

Planungsleistungen für Kabeltiefbau am Koppenplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 08:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verord-

nung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022

(Abzugeben von allen Bewerbern / Bietern / allen Mitgliedern von Bewerber- bzw. Bieterge- meinschaften / allen Nachunternehmern / allen eignungsleihgebenden Unternehmen)

(Name des Unternehmens eintragen)

Rolle des Unternehmens im Vergabeverfahren:

Bieter/Bewerber
Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft
Nachunternehmer/Unterauftragnehmer des Unternehmens für den Leistungsbe- reich:
Eignungsleihgebendes Unternehmen
  1. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu nachfolgend aufgeführten Personen, Organisatio- nen oder Einrichtungen zählen

a. Russische Staatsangehörige1 oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Or- ganisationen handeln.

  1. Ich/wir erkläre(n), dass am Auftrag keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 als Unterauftragnehmer, Eignungsleihgeber i. S. d. § 47 SektVO oder Lie- feranten beteiligt sind (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf sie entfällt).

  2. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung in Anspruch genommen werden im Sinne der vorgenannten Ziffer 2 eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 in der Fassung der Änderung durch Verord- nung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 lautet wie folgt:

1 Betrifft nur den Fall der Bewerbung/des Angebots einer natürlichen Person, nicht den Fall der russischen Staatsangehörigkeit eines Mitarbeitenden oder auch des Führungspersonals eines Unternehmens.

EIGENERKLÄRUNG ZUR UMSETZUNG VON ARTIKEL 5K ABSATZ 1 STAND: JUNI 2025 1/2 DER VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES VOM 08. APRIL 2022

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Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtun- gen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % un- mittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen ge- halten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen han- deln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Liefe- ranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auf- tragsvergabe in Anspruch genommen werden.

Hier gem. § 126b BGB eintragen

(Name des Ausstellers dieser Erklärung (Firmenname und Rechtsform))

EIGENERKLÄRUNG ZUR UMSETZUNG VON ARTIKEL 5K ABSATZ 1 STAND: JUNI 2025 2/2 DER VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES VOM 08. APRIL 2022

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