7.9 Anlage 9_Ergänzende Vereinbarungen.pdf

Planungsleistungen für die Sanierung und Ertüchtigung der Kläranlage Friesenried

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 18:26 (Europe/Berlin)

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Anlage 9

Ergänzende Vereinbarungen zum Ingenieurvertrag Gemeine Friesenried - Ertüchtigung der Kläranlage Friesenried

8.2 Der/ Die für die Projektleitung Verantwortliche ist:____________________________________

8.3 Der/ Die für die örtliche Bauüberwachung Verantwortliche ist: __________________________

8.4 Der AN hat nur einen Anspruch auf Abschlagszahlung, wenn dem AG die gültige Versicherungsbescheinigung vorliegt.

8.5 § 13 Ziffer 13.2 der AVB gilt nicht für den Fall, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648 a BGB erfolgt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nur Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen beanspruchen; dies auch nur, soweit diese Leistungen mangelfrei sind.

8.6 Die Honorarzonen ergeben sich aus Anlage 6. Das Angebotsblatt (Anlage 6) wird wesentlicher Vertragsbestandteil. Bei einer etwaigen Abweichung des Angebots des AN (Anlage 6) vom Vertragstext ist das Angebot vorrangig.

8.7 Die schriftliche Beantwortung der Zuschlagskriterien (Anlage 7) ist Vertragsinhalt.

8.8 Es wird ein Nachlass in Höhe von ……………… auf die Gesamtsumme netto gewährt.

8.9 Unabhängig davon, dass gem. § 3.3 die Beauftragung weiterer Leistungen nach § 3.2 dem Auftraggeber freisteht, stellen die Parteien bezüglich der Leistungsphasen 8 und 9 klar, dass vor bestandskräftiger Entscheidung über die Bewilligung von Zuwendungen entsprechend der VV zu Art. 44 BayHO die Leistungen der Stufe 2 nicht beauftragt sind / werden. Diese Klarstel- lung ist der Vermeidung der Annahme eines vorzeitigen Maßnahmebeginns aus förderrechtlicher Sicht geschuldet.

8.10 Ergänzend zu § 13 Ziffer 13.3 der AVB vereinbaren die Parteien, dass die Versagung beantragter Fördermittel einen wichtigen Grund im Sinne des § 648 a BGB darstellt.

8.11 Die Genehmigungsplanung wird nur für solche Anlagen beauftragt, für die nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften eine unmittelbare Genehmigung erforderliche ist. Der Honorarberechnung für die Genehmigungsplanung sind jeweils nur die anrechenbaren Kosten der Anlagen zugrunde zu legen, für die eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist. Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Genehmigungsplanung kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 13 AVB i. V. m. § 648 BGB sind insoweit nicht gegeben).

8.12 Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau oder die Modernisierung entfallende Honorarteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt.

8.13 Abweichend von § 4 Abs. 3 HOAI ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz bereits im Umbauzuschlag angemessen berücksichtigt. Der Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden demnach nicht bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt.

8.14 Es steht noch nicht endgültig fest, ob die Erbringung sämtlicher Grundleistungen auch erforderlich wird. In Absprache mit dem AN können Grundleistungen ganz oder teilweise aus der Leistungsverpflichtung gem. Ziffer 3.1 und 3.2 herausgenommen werden. Diese sind dann entsprechend § 8 Abs. 2 HOAI nicht zu vergüten.

8.15 Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der gesonderten Zuschlagserteilung in elektronischer Form über die Vergabeplattform.

8 .16 Ein Wechsel des im Vergabeverfahrens vorgestellten und einzusetzendem Personal bedarf ei- ner vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.

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