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Planungsleistungen für die Modernisierung einer Sportanlage mit Kunststoffrasenplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 22:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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DA_Korruption Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit

Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren weder beantragt, noch eröffnet wurde, ein Antrag mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.

Mir/Uns ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen1) die zu Eintragungen in das Vergaberegister2) des Landes NRW führen können, eingeholt wurden.

Ich/Wir versichere(n) hiermit, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerberin/Bewerber in Frage stellt bzw. Verfehlungen vorliegen, die meinen/unseren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten. Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem/unserem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle/das Vergaberegister nach sich ziehen kann.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meiner/unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt habe(n).

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir im Vergabeverfahren keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf die Eignung abgegeben habe(n).

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehenden Erklärungen auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.

Diese Erklärung gilt mit Nennung der Person d. Erklärenden gem. § 126 b BGB im "Angebotsschreiben" als von uns/mir unterzeichnet und anerkannt.

Hinweis: Sofern Sie sich in einer der oben genannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes Ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungs- behörden geklärt und konrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung/dem Angebot beizufügen.

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Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabever- fahren führen, sind - unbabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Sub- ventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschänkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr - oder Vorteilsgewährung.
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.
  • Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlauter Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unter- nehmerischen Betätigung

  1. Straftaten nach §§ 331 - 335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geld- wäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalte und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbe- werbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im ge- schäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung.
  2. nach §§ 19, 20, 20a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  3. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
  4. Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) oder nach § 21 Arbeitnehmer-Entsende- gesetz führen können oder geführt haben,
  6. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 13 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehungoder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.

Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 1 - 5 KorruptionsbG (s.a. 1) )

  1. bei Zulassung der Anklage
  2. bei strafrechtlicher Verurteilung
  3. bei Erlass eines Strafbefehls
  4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO)
  5. nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids
  6. für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Er- mittlungszweck nicht gefährdet sieht.

Ein Eintrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 KorruptionsbG (s.a. 1)) richtet sich nach §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (v.g. Gesetz kann unter www.vergabe.nrw.de eingesehen werden).

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