260817_Anlage 4_Besondere Vertragsbedingungen_LTMG (Flächennutzungsplan)_2.pdf

Planungsleistungen für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:16 (Europe/Berlin)

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Stadt Geislingen an der Steige

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Europaweite Vergabe von

Planungsleistungen

Bauleitplanung für die

Fortschreibung des

Flächennutzungsplans 2045

im offenen Verfahren

nach VgV

A 4:

NLAGE

B V LTMG

ESONDERE ERTRAGSBEDINGUNGEN

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Besondere Vertragsbedingungen LTMG – Anlage 4 zum Verfahrensleitfaden

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltver- pflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ‒ LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäf- tigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindest- arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch ei- nen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbind- lich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähi- gen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den ta- rifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Al- tersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils gelten- den Fassung unterfallen,

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Besondere Vertragsbedingungen LTMG – Anlage 4 zum Verfahrensleitfaden

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• die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebunde- nen Personenverkehr umfasst werden,

• die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlasse- nen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blinden- werkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetz- buch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- schen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitneh- merinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Re- gelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung an- zuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Ver- pflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflich- tungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

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  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwe- cke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich si- cherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragneh- mer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrs- dienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertrags- strafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunterneh- mens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorg- faltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer un- verhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

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(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflich- tungen des LTMG

▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen,

▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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