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Planungsleistungen für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045

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Stadt Geislingen an der Steige Europaweite Vergabe von Planungsleistungen Bauleitplanung für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045

Vertrag


Vertrag

zwischen

der Stadt Geislingen an der Steige, Hauptstraße 1, 73312 Geislingen an der Steige, vertre­ ten durch den Oberbürgermeister Ignazio Ceffalia

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt-

und

[…]

-nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt-

-gemeinsam nachfolgend Vertragsparteien genannt-

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Vertrag


Inhaltsverzeichnis

Vertrag.....................................................................................................................................1

Präambel.................................................................................................................................4

§ 1 Vertragsgegenstand..........................................................................................................6

§ 2 Grundlagen des Vertrages.................................................................................................7

§ 3 Leistungsumfang...............................................................................................................8

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers.......................................................................10

§ 5 Projektteam / Vertretung..................................................................................................14

§ 6 Subplaner........................................................................................................................15

§ 7 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute............................................................................17

§ 8 Leistungsänderungen......................................................................................................17

§ 9 Termine............................................................................................................................18

§ 10 Honorar..........................................................................................................................19

§ 11 Nebenkosten..................................................................................................................20

§ 12 Abnahme.......................................................................................................................20

§ 13 Zahlungen......................................................................................................................21

§ 14 Mängelansprüche..........................................................................................................22

§ 15 Versicherungen..............................................................................................................22

§ 16 Kündigung des Vertrages..............................................................................................23

§ 17 Herausgabe...................................................................................................................24

§ 18 Verwertungs- und Nutzungsrechte................................................................................24

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§ 19 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte..........................................................................26

§ 20 Schlussbestimmungen...................................................................................................26

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Präambel

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen an der Steige mit den Ge­ meinden Bad Überkingen und Kuchen beabsichtigt die Fortschreibung ihres gemeinsamen Flächennutzungsplans zum Zieljahr 2045 (vorbehaltlich der Abklärung mit dem Regierungs­ präsidium Stuttgart und dem Verband Region Stuttgart).

Hintergrund:

Der aktuell rechtskräftige Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahr 1995 mit einer 1. Fort­ schreibung aus dem Jahr 1999. Seit der Rechtskraft des Flächennutzungsplans wurden in den vergangenen Jahren mehrere Bebauungspläne genehmigt; teilweise wurden bzw. wer­ den hierzu auch Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB durch­ geführt. Daneben wurden Bebauungspläne nach §§ 13a und 13b BauGB aufgestellt, die Be­ richtigungen des Flächennutzungsplans erforderlich machen. Weitere Teiländerungsverfah­ ren befinden sich derzeit noch in Bearbeitung.

Die vorhandene genehmigte Fassung des Flächennutzungsplans liegt als Papierplan vor. Zur besseren Lesbarkeit wurde die rechtskräftige Papierfassung zwischenzeitlich digitalisiert. Die digitalisierten Daten einschließlich der zwischenzeitlich rechtsverbindlich gewordenen Bebau­ ungspläne liegen als AutoCAD-Zeichnungsdatei vor.

Nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart soll der derzeit gültige Flächennut­ zungsplan nicht lediglich fortgeführt, sondern fortgeschrieben werden. Dabei sollen insbeson­ dere Bereiche mit Änderungsbedarf, neu auszuweisende Flächen sowie Belange, die seit der Rechtskraft des bisherigen Flächennutzungsplans neu hinzugekommen sind, vertieft behan­ delt werden. Der Umfang der Prüfung ist mit der Raumordnungsbehörde sowie dem Verband Region Stuttgart abzustimmen. Die Berechnung der künftigen Flächenbedarfe ist in Abstim­ mung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart sowie dem Verband Region Stuttgart auf das Basisjahr 2025 auszurichten.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 10.880 ha. Im Plangebiet leben nach dem Stand vom 30. September 2025 ca. 37.100 Einwohner. Die Mitgliedskommunen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehören zur Region Stuttgart und zum Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart.

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Die vertragsgegenständliche Leistung umfasst die Planungsleistungen der Flächennutzungs­ planung gemäß § 18 HOAI für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045 der Ver­ einbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen an der Steige mit den Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen.

Es ist eine stufenweise Beauftragung der jeweiligen Leistungsphasen beabsichtigt, ein An­ spruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.

Die Planungsleistungen sollen unmittelbar nach Vertragsschluss beginnen. Geplant ist der Leistungsbeginn am 11. Januar 2027.

Der Abschluss der Leistungen mit Beschlussfassung (Abschluss LPH 3) ist derzeit für Mitte 2028 geplant. Der Auftraggeber behält sich vor, den Leistungszeitraum anzupassen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind die Vergabe von folgenden Planungsleistungen Bauleit­ planung für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045 in Geislingen an der Steige:

• Grundleistungen des Leistungsbilds Flächennutzungsplan nach § 18 HOAI i.V.m. Anlage 2, LPH 1 bis 3

Die Maßnahme „Planungsleistungen Bauleitplanung für die Fortschreibung des Flä­ chennutzungsplans 2045“ wird im Folgenden auch als („Projekt“) bezeichnet.

(2) Die Vertragsleistungen des AN müssen folgenden übergeordneten Planungszielen genügen:

a. Zukunftsorientierte Gesamtentwicklung: Steuerung und Koordination der räum­ lichen Entwicklung der Mitgliedskommunen unter Berücksichtigung der Vorga­ ben der Landes- und Regionalplanung;

b. Belastbare Flächenbedarfe: Ermittlung und nachvollziehbare Herleitung der künftigen Flächenbedarfe für Wohnen, Gewerbe, Infrastruktur, Freiraum und sonstige Nutzungen;

c. Interkommunale Abstimmung: Zusammenführung der unterschiedlichen Ent­ wicklungsziele und Interessen der Mitgliedskommunen zu einem abgestimmten gesamträumlichen Entwicklungskonzept;

d. Planungsrechtliche Grundlage: Schaffung einer tragfähigen Grundlage für die spätere verbindliche Bauleitplanung;

e. Aktualisierung der Planungsgrundlagen: Berücksichtigung der seit Rechtskraft des bisherigen Flächennutzungsplans eingetretenen tatsächlichen, rechtlichen und planerischen Entwicklungen;

f. Digitale Nutzbarkeit / Planungsgrundlage: Erstellung einer digitalen und zu­ kunftsfähigen Planungsgrundlage einschließlich Bereitstellung der Planungsda­ ten im Format XPlanung;

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g. Effiziente Abstimmungsprozesse: Sicherstellung einer engen und konstruktiven Abstimmung insbesondere mit dem Auftraggeber, den Mitgliedskommunen, dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Verband Region Stuttgart.

(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die wesentlichen Planungsziele durch die in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages benannten Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB entfällt.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

(1) Maßgeblich für die vom AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Vertrages sind die folgenden Unterlagen, und zwar in der beschriebenen Reihenfolge, welche gleichzeitig ihre Rangfolge bildet:

a. der Fragen-Antworten-Katalog mit Stand vom […] (Anlage […]);

b. die Bestimmungen dieses Vertrages;

c. das Zuschlagsschreiben vom […] sowie das Protokoll der Vergabegespräche vom […] mit sämtlichen Anlagen (Anlage […]);

d. Digitalisierte Fassung des Flächennutzungsplans der Ver-einbarten Verwaltungsge­ meinschaft 1995/1999 (Anlage 5 des Verfahrensleitfadens) (Anlage […]);

e. die Leistungsbeschreibung (Anlage […]);

f. die weiteren Vergabeunterlagen (Anlage […])

g. der Rahmenterminplan der Planung (Anlage […]); (wird unmittelbar nach Vertrags­ schluss erstellt)

h. das verbindliche Honorarangebot des AN vom […] nebst Anlagen (Anlage […]);

i. die Besonderen Vertragsbedingungen nach dem LTMG (Anlage […]);

j. alle für das Projekt bzw. den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen Be­ stimmungen und behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Auflagen, insbeson­ dere die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen und sonstigen

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öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie – soweit sie dem AN bekannt geworden sind – die Auflagen und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörden, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, auch die empfohlenen techni­ schen Bestimmungen, DIN-Normen sowie die VDI-, VDE- und VDS-Vorschriften so­ wie EN-Normen, AMEV-Bestimmungen, Hersteller-Richtlinien, mindestens jedoch die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst;

k. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die AHO-Schriften­ reihen in Bezug auf Planungs- und Beratungsleistungen in der jeweils bei Vertrags­ schluss geltenden Fassung;

l. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere über den Werk­ vertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 631 ff., 650p ff. BGB).

(2) Es gelten ausschließlich die in Abs. 1 genannten Vertragsgrundlagen. Vertragsbedin­ gungen des AN werden kein Vertragsbestandteil, soweit dies im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Die vorgenannten Grundlagen des Vertrages sind dem AN bekannt. Der AN hat sämtli­ che Unterlagen und Pläne, die Grundlage dieses Vertrages sind, verantwortlich geprüft. Fehler, Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken in den Unterlagen und Plänen können nur dann zu Lasten des AG gehen, wenn der AN unverzüglich und in jedem Fall vor Verwendung der Unterlagen und Pläne gegenüber dem AG schriftlich Bedenken ange­ meldet hat, die der AG nicht ausräumt. Dies gilt auch für Unterlagen und Pläne, die der AG gegebenenfalls noch liefert. Diese sind vom AN im Rahmen des von ihm zu verant­ wortenden Aufgabenbereichs zu überprüfen. In der Bedenkenanmeldung hat der AN nicht nur auf den Anlass der Bedenken hinzuweisen, sondern auch darzulegen, wie die­ sen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie die Fehler, Lücken, Wider­ sprüche und/oder Unklarheiten geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Wie sich aus § 1 dieses Vertrages ergibt, liegen die wesentlichen Planungsziele vor. Der AN wird nach Maßgabe des Folgenden alle Planungsleistungen erbringen, die erforder­ lich sind, um die in diesem Vertrag bezeichneten Ziele zu erreichen, auch wenn sie nach­ stehend nicht im Einzelnen aufgeführt sind.

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(2) Die Leistungen umfassen den Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen, den Entwurf zur öffentlichen Auslegung sowie Plan zur Beschlussfassung aus den Leistungsbildern der HOAI (Leistungsphasen 1 bis 3).

(3) Der AN hat im Rahmen der in Abs. 2 genannten Leistungsphasen insbesondere und unabhängig davon, ob sie im Einzelnen erforderlich sind, die nachfolgend genannten Leistungen zu erbringen:

Grundleistungen des Leistungsbilds Flächennutzungsplan nach § 18 HOAI i.V.m. Anlage 2, LPH 1 bis 3

(4) Der AN hat über die in Abs. 3 genannten Leistungen hinaus noch folgende Besonderen Leistungen und Beratungsleistungen auf Wunsch des AG (optional) zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelnen erforderlich sind:

Besondere Leistungen des Leistungsbilds Flächennutzungsplan nach § 18 HOAI i.V.m. Anlage 2, LPH 1 bis 3, insbesondere:

o Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB mit Fokus auf die auf Ebene der Flächennutzungsplanung voraussichtlich erheblichen Umweltaus­ wirkungen;

o Prüfung, Fortschreibung und weitere Bearbeitung der vorhandenen digitali­ sierten Planunterlagen;

o Überführung der Planunterlagen in das Format XPlanung unter Verwendung des UTM-Koordinatensystems;

o Erstellung der Planzeichnung in digitaler Fassung in einem AutoCAD-kom­ patiblen Dateiformat sowie Zurverfügungstellung im Format XPlanung.

(5) Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Die Leistungen werden nach Maßgabe des Fol­ genden beauftragt (Leistungsstufen):

a. Leistungsstufe 1: Leistungsphase 1

b. Leistungsstufe 2: Leistungsphase 2

c. Leistungsstufe 3: Leistungsphasen 3

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(6) Der AG beauftragt zunächst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1.

Die Leistungen der weiteren Leistungsstufen hat der AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu erbringen, wenn der AG diese beauftragt, und zwar entweder voll­ ständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsphasen, Einzelleistungen der Leis­ tungsphasen. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung von weiteren Leistungsstu­ fen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unter­ brechung der Leistungsausführung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ver­ langen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Die Beauftragung weiterer Leistungs­ stufen begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die beauftragte(n) Leis­ tungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.

(7) Jeweils 4 Wochen vor dem im Planungsterminplan vorgesehenen Ende der gegenwärtig zu erbringenden Leistungen fragt der AN beim AG schriftlich nach, ob dieser weitere Leistungsstufen beauftragen möchte („Anfragefrist“). Beauftragt der AG weitere Leis­ tungsstufen dann binnen einer Frist von 6 Wochen nach Zugang dieser Frage schriftlich, führt der AN die beauftragten Leistung unmittelbar im Anschluss daran aus („Auftrags­ frist“). Andernfalls ist der AN nur verpflichtet, diese Leistungen mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen auszuführen. Versäumt der AN die Anfragefrist, verkürzt sich die Auftragsfrist des AG entsprechend.

(8) Der AN wird von der Verpflichtung, Leistungen weiterer Leistungsstufen zu erbringen, frei, wenn der AG sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach vollständi­ ger Beendigung der jeweils vorausgegangenen Leistungsstufe beauftragt.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN ist verpflichtet, die ihm nach diesem Vertrag übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Stadt- und Raumplanung sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den behördlichen Vorschriften und nach dem Grundsatz hoher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Der AN hat auf die Op­ timierung des Projekts im Hinblick auf die Projektziele hinzuwirken und dabei insbeson­ dere Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Verantwortung des AN für die Mangelfreiheit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zu­ stimmung des AG nicht eingeschränkt.

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(2) Der AN hat schrittweise vorzugehen und zu beachten, dass Leistungen späterer Leis­ tungsphasen grundsätzlich aufeinander aufbauend und in Abstimmung mit dem Auftrag­ geber zu erfolgen haben.

(3) Der AN hat dem AG zum Zweck der Sicherstellung einer guten Planqualität, einer ge­ ordneten Planfortschreibung und der Erfüllung aller weiteren Anforderungen dieses Ver­ trages und seiner Anlagen den jeweils aktuellen Planungsstand vor deren (Weiter-)Ver­ wendung gewerkeweise und mit einem mit dem AG im Einvernehmen festzulegenden Dokumentenschlüssel digital zu übermitteln.

(4) Eine Verwendung der unter Abs. 3 genannten Planungsunterlagen darf erst erfolgen, wenn die Vorlage der Unterlagen an den AG zu deren Durchsicht erfolgt ist, wobei der Zugang der Unterlagen beim AG für den Fristbeginn maßgeblich ist. Die Frist zur Durch­ sicht beträgt 28 Kalendertage. Sollte der AG innerhalb dieser Frist Anmerkungen zu den Planungsunterlagen machen, hat der AN nach Bearbeitung dieser Anmerkungen die von den Anmerkungen betroffenen Planungsunterlagen dem AG ein weiteres Mal zur Durch­ sicht zur Verfügung zu stellen und darf diese erst nach mindestens 14 Kalendertagen ab Übermittlung, wobei der Zugang der Unterlagen beim AG für den Fristbeginn maß­ geblich ist, weiterverwenden. Der AN hat diesen Ablauf bei seiner Terminplanung zu berücksichtigen.

(5) Der AN hat eine Planvorschauliste zu führen und mindestens monatlich fortzuschreiben, aus der die Zeitpunkte der Planvorlagen ersichtlich sind.

(6) Der AN hat keinen Anspruch auf Prüfung und Freigabe seiner Planung durch den AG. Für die Konformität der Planung mit der vertraglich geschuldeten Leistung und den gül­ tigen gesetzlichen Vorschriften ist allein der AN verantwortlich. Freigaben, Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke sowie vergleichbare Maßnahmen ebenso wie eine besondere Sachkunde des AG und seiner Vertreter entbinden den AN nicht von seiner Haftung und begründen insbesondere kein Mitverschulden des AG. Freigaben, Sicht- und Prüfver­ merke sowie vergleichbare Maßnahmen durch den AG stellen keine Abnahme der er­ brachten Leistungen des AN dar.

(7) Der AN hat die Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leis­ tungen zu wahren. Er darf Interessen Dritter nicht vertreten. Soweit dem AN nicht aus­ drücklich vom AG Vollmacht erteilt wurde, ist der AN nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der AN ist insbesondere nicht berechtigt, im Namen des AG Aufträge zu erteilen, Nachträge anzuordnen, Abnahmen zu erklären oder Verträge

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abzuändern, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anzuordnen. Soweit es sein Auftrag erfordert, ist der AN allerdings berech­ tigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren und in diesem Zusammenhang den am Projekt Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen.

(8) Der AN hat den AG von allen bei der Durchführung seiner vertraglichen Leistungen we­ sentlichen Angelegenheiten laufend und umfassend zu unterrichten und zu beraten. Dies betrifft insbesondere auftretende Problemstellungen sowie Umstände oder Tatsa­ chen, die für die Beurteilung der Projektentwicklung wesentlich sind oder sein können.

(9) Durch den AG werden voraussichtlich 2-wöchig, bei Bedarf aber auch öfter, zu einem mit dem AN abzustimmenden regelmäßigen Termin Projektbesprechungen durchge­ führt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mindestens durch seinen Pro­ jektleiter oder stellvertretenden Projektleiter teilzunehmen. Der AG wird an diesen Be­ sprechungen durch eine ausreichend bevollmächtigte Person teilnehmen. Der AG oder auf Verlangen des AG wird der AN über jede Besprechung ein Protokoll anfertigen, in das zumindest alle Erklärungen und wesentliche Entscheidungen und Festlegungen der Vertragsparteien aufzunehmen sind und welches beide Vertragsparteien unterzeichnen. Der AG überlässt dem AN eine Kopie des Protokolls.

(10) Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, Abstimmungen mit anderen an der Planung Be­ teiligten oder mit Dritten, insbesondere Behörden zu protokollieren und das Protokoll dem AG spätestens fünf Kalendertage nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermit­ teln.

(11) Die vom AN vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (einschließlich Leistungsver­ zeichnissen) und Berechnungen sind dem AG digital und nach einem mit dem AG im Einvernehmen festzulegenden Dokumentenschlüssel zu übermitteln. Die Codierung der Planunterlagen und Dokumente sind im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.

(12) Rechnungen der für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2045 Beteiligten hat der AN innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang geprüft an den AG zu überge­ ben. Einen aus der verspäteten Rechnungsprüfung/-übergabe resultierenden Schaden hat der AN zu tragen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat.

(13) Der AN hat dem AG in dem vom AG gewünschten Umfang Korrespondenz durch Über­ sendung von Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AN hat dem AG jederzeit, auch nach

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Beendigung dieses Vertrages, ohne Anspruch auf zusätzliches Honorar Auskunft zu er­ teilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren und Kopien zur Verfügung zu stellen.

(14) Der AN hat den AG rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten und den AG entsprechend zu beraten. Der AN hat dabei zu berücksichtigen, dass der AG für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Vorschlags mindestens 14 Ka­ lendertage benötigt.

(15) Der AN wird seine Leistungen regelmäßig und kontinuierlich sowie inhaltlich und termin­ lich eng mit dem AG abstimmen. Der AN wird hierbei seine jeweils bereits erzielten Ar­ beitsergebnisse sowie seinen sich hieraus ergebenden weiteren Arbeitsplan erläutern. Der AN wird insbesondere die nach Abschluss einer Leistungsphase erstellten Pla­ nungsergebnisse dem AG erläutern. Soweit der AN Anpassungen in den Planungser­ gebnissen aufgrund von Anregungen, Änderungen oder Anordnungen des AG vorge­ nommen hat, sind auch diese Anpassungen dem AG zu erläutern.

(16) Entscheidungen und Anordnungen des AG hat der AN zu beachten. Hält er diese für falsch oder unzweckmäßig, hat er den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. § 254 BGB bleibt unberührt.

(17) Der AN ist verpflichtet, den anderen am Projekt fachlich Beteiligten/ Sonderfachleuten (vgl. § 7 dieses Vertrages) die notwendigen Angaben, Pläne und Unterlagen digital und nach einem mit dem AG im Einvernehmen festzulegenden Dokumentenschlüssel so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

(18) Der AN ist verpflichtet, die im Rahmen der von ihm mit dem Angebot abgegebenen und präsentierten Konzepte und Lösungsvorschläge (Anlage […]) einzuhalten und umzu­ setzen. Der AN hat die von ihm verwendete Methodik in der Berechnung und/oder Dar­ stellung von Sachverhalten (insbesondere Kostenverfolgung) kontinuierlich anzuwen­ den, soweit der AG einer Abweichung nicht ausdrücklich zustimmt.

(19) Der AG plant, für das Projekt Fördermittel zu beantragen. Der AN hat die Bedingungen des Fördermittelgebers zu berücksichtigen. Weiterhin hat der AN bei der Erstellung des Fördermittelantrages sowie bei der Erstellung des Verwendungsnachweises mitzuwir­ ken. Das Honorar hierfür ist mit dem Honorar nach diesem Vertrag abgegolten.

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§ 5 Projektteam / Vertretung

(1) Der AN sichert dem AG Kontinuität in der Personalstellung zu.

(2) Der AN verpflichtet sich, für die Gesamtdauer des Projekts dem AG folgende vertre­ tungsberechtigten Personen in leitender Funktion zur Verfügung zu stellen:

  • Projektleiter: […],

  • Stellvertretender Projektleiter: […],

Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, die über Abs. 2 hinaus in seinem Organigramm zur Mitarbeiterstruktur, (Anlage […]) benannten Personen („Mitglieder des Projekt­ teams“) für alle gemäß § 3 dieses Vertrages genannten Leistungen in dort benannter Funktion zur Verfügung zu stellen und das Organigramm fortzuschreiben.

(3) Der AN ist verpflichtet, den in Abs. 2 genannten Projektleiter bzw. den stellvertretenden Projektleiter sowie die in Abs. 2 genannten Personen durch eine andere fachlich geeig­ nete Person zu ersetzen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der AG aufgrund dessen einen Austausch verlangt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person nach Einschätzung des AG die notwendige fachliche oder persönli­ che Eignung für die Erfüllung ihrer Aufgaben vermissen lässt oder mit den anderen am Projekt Beteiligten nicht kooperativ zusammenarbeitet.

(4) Der AN kann einen Austausch des Projektleiters, des stellvertretenden Projektleiters so­ wie der weiteren Mitglieder des Projektteams nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG vornehmen, es sei denn, Grund für den Austausch ist die Auflösung des Arbeits­ verhältnisses oder ein anderer wichtiger Grund, den der AN nicht zu vertreten hat. Die vorgenannten Personen dürfen nur durch Mitarbeiter mit mindestens gleicher Qualifika­ tion ersetzt werden.

(5) Der AG wird rechtsgeschäftlich vertreten durch Oberbürgermeister Ignazio Ceffalia.

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§ 6 Subplaner

(1) Der AN ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Dritte zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu erfüllen („Subplaner“). Diese werden als Erfüllungs­ gehilfen des AN tätig.

(2) Der AN beabsichtigt, die nachfolgend aufgeführten Subplaner für die jeweiligen Einzel­ leistungen zu beauftragen:

a. […],

b. […],

c. […].

(3) Der AN darf nur solche Subplaner beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zu­ verlässig sind. Der AG kann der Beauftragung von Subplanern widersprechen, wenn aus von ihm darzulegenden tatsächlichen Umständen die Befürchtung besteht, dass der Subplaner nicht fachkundig, nicht leistungsfähig oder nicht zuverlässig ist. Stellt der AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er vom AN ver­ langen, dass dieser den Subplaner austauscht.

(4) Die Kommunikation zwischen Subplaner und AG erfolgt ausschließlich über den AN. Der AN stellt allerdings sicher, dass die Subplaner jederzeit für Rückfragen des AG und zu Besprechungen mit dem AG oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

(5) Der AN hat die Verträge mit den Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbe­ sondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprüchen wegen man­ gelhafter Planung und Versicherungspflicht den zwischen AG und AN geregelten Pflich­ ten entsprechen. Des Weiteren hat der AN in den Verträgen mit seinen Subplanern für eine Übertragung der Verwertungs- und Nutzungsrechte im Umfang gemäß § 19 dieses Vertrages an den AG zu sorgen. Der AN hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach schriftlicher Einwilligung des AG zulässig ist.

(6) Der AN tritt seine Erfüllungs- und Mängelansprüche, die ihm gegen die von ihm beauf­ tragten Subplaner zustehen, sicherheitshalber an den AG ab, der die Abtretung an­ nimmt. Die Ansprüche des AG gegen den AN werden durch die Abtretung nicht berührt.

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Der AG ermächtigt den AN bis zum Widerruf aus wichtigem Grund, die Erfüllungs- und Mängelansprüche im eigenen Namen gegenüber den Subplanern geltend zu machen. Ein zum Widerruf berechtigter wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN mit der Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Ansprüche gegenüber dem AG in Ver­ zug ist oder die entsprechenden vertraglichen Ansprüche des AG gegen den AN nicht mehr bestehen. Tritt der AG in Subplanerverträge im Sinne von Abs. 7 ein, beschränken sich die abgetretenen Ansprüche auf solche Ansprüche, die bis zum Übertragungszeit­ punkt entstanden sind.

(7) Im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages hat der AG ein Recht auf Über­ nahme der vom AN im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ge­ schlossenen Subplanerverträge. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Ver­ trägen mit Subplanern ein Eintrittsrecht zugunsten des AG vereinbart ist. Der AN ver­ pflichtet sich, mit allen Subplanern im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter folgende Regelungen zu vereinbaren:

„Der Hauptauftraggeber (Auftraggeber des Auftraggebers dieses Subplanervertrages), die Stadt Stadt Geislingen an der Steige, ist berechtigt, vom Auftragnehmer (Nachunternehmer im Verhältnis zum Hauptauftraggeber) die weitere Erbringung (ganz oder teilweise) von im Rahmen dieses (Subplaner-)Vertrages geschuldeten Leistungen gegen Zahlung des hieraus in entsprechender Anwendung der Vergütungsvorschriften dieses (Subplaner-)Vertrages entfallenden Honorars zu verlangen. Mit Zugang dieses Verlangens seitens des Hauptauftraggebers (Übertragungszeitpunkt) kommt insoweit ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Hauptauftraggeber zustande, auf das die Bestimmungen dieses (Subplaner-)Vertrages entsprechende Anwendung finden. Es wird klargestellt, dass sich demzufolge hierdurch nichts daran ändert, dass die Abwicklung von bereits erbrachten Leistungen vor dem Übertragungszeitpunkt vollständig im Verhältnis Auftraggeber (Auftragnehmer im Verhältnis zum Hauptauftraggeber) zum Auftragnehmer verbleibt und Ansprüche und Einreden diesbezüglich, d.h. betreffend den Zeitraum vor dem Übertragungszeitpunkt gegen den Hauptauftraggeber ausgeschlossen sind."

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§ 7 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute

(1) Der AN hat den AG über die Notwendigkeit der Einschaltung von Sonderfachleuten so rechtzeitig aufzuklären und zu beraten, dass die Sonderfachleute ohne Verzögerung für das Planungsverfahren beauftragt werden können. Diese Beratung umfasst eine schrift­ liche Zusammenfassung der notwendigen Leistungen, die durch die Sonderfachleute zu erbringen sind, und die Benennung von mindestens drei in Frage kommenden Sonder­ fachleuten. Der AN hat dabei zu berücksichtigen, dass der AG für die Prüfung des Sach­ verhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlages mindestens 10 Kalendertage benötigt.

(2) Die Beauftragung von Sonderfachleuten erfolgt ausschließlich durch den AG. Werden Sonderfachleute beauftragt, hat der AN die von diesen erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und diese in die Pla­ nung einzuarbeiten.

§ 8 Leistungsänderungen

(1) Der AG ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges sowie zur Erreichung des Werkerfolges notwendige Änderungen zu begehren. Änderungen im vorgenannten Sinne sind insbesondere solche der Planungsziele, des Leistungsumfangs, des Leis­ tungsablaufs – auch in zeitlicher Hinsicht – und zu Kostenvorgaben. Keine Änderungen sind insbesondere Konkretisierungen bei bis zu max. 3 möglichen Planungsvarianten, vertraglich geschuldete Wiederholungs- oder Mehrfachplanungen sowie Umplanungen im Rahmen der Mangelbeseitigung.

(2) Begehrt der AG eine Änderung nach Abs. 1, streben die Vertragsparteien eine Einigung über die Änderung und ihre Honorarfolgen an. Zu diesem Zweck ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein kostenfreies Nach­ tragsangebot in Schriftform zu unterbreiten. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Begehren eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft und dem AN diese Änderung unzumutbar ist.

(3) Der AG kann die Änderung nach Abs. 1 anordnen, wenn die Vertragsparteien nicht in­ nerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN eine

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Vertrag


Einigung erzielen. Der AN ist verpflichtet, Änderungsanordnungen nach Satz 1 auszu­ führen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn die Anordnung die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem AN diese Änderung unzumutbar ist. Der AG kann die Änderung auch vor Ablauf der Frist anordnen, wenn der AN die Unterbreitung eines Nachtragsangebotes oder die Ausführung der Änderung ernsthaft und endgültig verweigert. Dasselbe gilt, wenn aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für den AG unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwä­ gung der beiderseitigen Interessen zwingende terminliche oder wirtschaftliche Gründe die sofortige Anordnung gebieten. Das Recht des AN, die Ausführung wegen Unzumut­ barkeit zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Änderungen im Sinne von Abs. 1 werden nur dann vergütet, wenn der AN den AG vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistung auf die zusätzliche Vergütungspflicht nach diesem Vertrag, den Umfang der Abweichung vom bislang geschuldeten Pla­ nungssoll sowie den voraussichtlichen Umfang des zusätzlichen Arbeits- und Zeitauf­ wandes in Schriftform hinweist und der AG die Änderung schriftlich anordnet.

(5) Änderungs- und Zusatzleistungen, die nicht über die v.H.-Sätze honoriert werden und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, bekommt der AN nach Zeithonorar vergütet. Es gelten die im Angebot des AN (Anlage […]) vereinbarten Stunden- und Tagessätze.

§ 9 Termine

(1) Der AN ist verpflichtet, die Leistungen so zu erbringen, dass der Rahmenterminplan (An­ lage […]), der zwischen den Vertragsparteien abzustimmen ist, hinsichtlich der zeitli­ chen Abfolge des Vorhabens eingehalten wird.

(2) Wird erkennbar, dass der Planungsablauf nicht eingehalten werden kann, so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten und Optimie­ rungsvorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, die Einhaltung der Termine sicher­ zustellen. Die Fortschreibung der Terminplanung und die Fristenkontrolle gehören zum Leistungsumfang des AN.

(3) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat

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er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobe­ reich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwend­ bare Umstände verursacht waren.

§ 10 Honorar

(1) Für die Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages erhält der AN ein Honorar gemäß dem Angebot des AN vom […] (Anlage […]).

(2) Für die Besonderen Leistungen und Beratungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 dieses Ver­ trages erhält der AN eine Teilpauschale gemäß dem Angebot des AN vom […] (Anlage […]) oder, wenn keine Teilpauschale angeboten wurde, im Fall der Beauftragung eine Vergütung ausschließlich nach Zeitaufwand. Es gelten die im Honorarangebot des AN (Anlage […]) genannten Stundensätze

(3) Von den vereinbarten Honoraren sind sämtliche Vertragsleistungen des AN umfasst, die dieser gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen hat. Dies gilt auch für alle Leistungen, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der Leistungen erforderlich sind.

(4) Das Honorar für Leistungsänderungen bestimmt sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 5 dieses Vertrages.

(5) In den Honoraren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie ist in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe gesondert in den jeweiligen Rechnungen auszuweisen.

(6) Wird die Bewertung einzelner Grundleistungen erforderlich, richtet sich diese, sofern in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt, nach der Siemon-Tabelle in der bei Vertrags­ schluss aktuellsten Fassung.

(7) Leistungen nach Zeithonorar werden nur dann vergütet, wenn sie in diesem Vertrag ver­ einbart sind oder vor der Ausführung der jeweiligen Leistungen mit dem AG gesondert vereinbart worden sind. Hierzu ist der Zeitaufwand vor Beginn der entsprechenden Leis­ tungen als Höchstbetrag zu bestimmen und dem AG zur Zustimmung und zusätzlichen

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Beauftragung vorzulegen. Soweit Leistungen nach Zeithonorar abzurechnen sind, gel­ ten die Stunden- bzw. Tagessätze gemäß Honorarangebot des AN (Anlage […]). Zeit­ honorare werden nach Stundenbelegen mit Leistungsnachweis berechnet. Abrechnun­ gen haben jeweils zeitnah zum Monatsende eines Folgemonats für den vorangegange­ nen Monat zu erfolgen. Für Zeithonorare werden Nebenkosten pauschal gemäß Hono­ rarangebot des AN (Anlage […]) erstattet.

(8) Macht der AN den Anspruch aus § 650e BGB geltend, kann der AG – anstelle der Ein­ räumung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung – wahlweise auch Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft leisten. Eine etwa bereits zugunsten des AN ein­ getragene Vormerkung oder Sicherungshypothek kann der AG jederzeit durch Bank­ bürgschaft ablösen.

§ 11 Nebenkosten

(1) Die Nebenkosten gemäß § 14 HOAI werden pauschal gemäß Honorarangebot des AN (Anlage […]) erstattet.

(2) Von der Erstattung gemäß Abs. 1 sind alle Nebenkosten erfasst, die dem AN entstehen. Dies gilt insbesondere für die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Nebenkosten.

§ 12 Abnahme

(1) Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden. Die Vertragsparteien erstellen nach vollständiger und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter Leistungen des AN ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.

(2) Sofern der AG über die Leistungsstufe 1 hinaus nicht weitere Leistungen beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Abschluss der Leistungsstufe 1. Sofern weitere Leistungsstu­ fen beauftragt werden, erfolgt die Abnahme nach vollständiger Erbringung der zuletzt beauftragten Leistungsstufe. Teilabnahmen können vom Auftragnehmer nicht verlangt werden. Darüber hinaus kann der AN keine Teilabnahmen verlangen.

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(3) Voraussetzung für die abnahmereife Fertigstellung vertraglich geschuldeter Leistungen ist neben den Bestimmungen in Abs. 1 jedenfalls, dass die im Rahmen der abzuneh­ menden Leistungen geschuldete Dokumentation mindestens 30 Kalendertage vor Ab­ nahme dem AG vollständig und vertragsgemäß unter Beachtung der in § 18 dieses Ver­ trages bestimmten Art und Weise der Ausfertigung übergeben wurde.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel der Leistung oder geringfügiger Unvollständigkeiten kann der AG die Abnahme nicht verweigern.

§ 13 Zahlungen

(1) Der AN erhält in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen jeweils nach Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung für die jeweils nachgewiesenen und ver­ tragsmäßig erbrachten Leistungen, soweit kein Zahlungsplan vereinbart ist. Für ein Ho­ norar für geänderte Leistungen im Sinne von § 8 dieses Vertrages erhält der AN keine Abschlagszahlungen. Zeithonorare sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen ab­ zurechnen. Abschlagszahlungen werden fällig innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zu­ gang der prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG.

(2) Die Honorarschlusszahlung wird 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Ho­ norarschlussrechnung beim AG fällig, wenn der AN die ihm obliegenden Leistungen voll­ ständig und vertragsgemäß erbracht hat und diese gemäß den Regelungen in § 12 die­ ses Vertrages abgenommen wurden.

(3) Rechnungen nach Abs. 1 und 2 sind nur dann prüffähig, wenn sie neben einer über­ sichtlichen Aufstellung der erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare Erläuterung zu allen Honorarabrechnungsparametern enthalten. Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet werden, setzt voraus, dass der AN dem AG schriftliche Leistungsübersichten übergibt, in denen maximal im 15-Minuten-Takt die erbrachten Tätigkeiten und der Sachbearbeiter genannt werden. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung kann der AG innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang erheben. Nach Ablauf dieser Prüffrist gilt eine Rech­ nung als prüffähig.

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(4) Rechnungen nebst rechnungsbegründende Unterlagen sind digital beim AG einzurei­ chen. Auf gesondertes Verlangen des AG sind Rechnungen auch in Papierform einzu­ reichen.

(5) Der AN hat in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe gesondert auszuweisen.

§ 14 Mängelansprüche

(1) Die Mängelansprüche des AG richten sich vorbehaltlich nachfolgender Regelungen nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB. Der Rücktritt vom Vertrag ist jedoch ausgeschlossen.

(2) Leistungen, die schon während der Erbringung als mangelhaft erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel zu ver­ treten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der AG kann dem AN eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme nach § 12 dieses Vertrages.

§ 15 Versicherungen

(1) Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese bis zum Ablauf seiner Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.

(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens

für Personen- und Sachschäden jeweils: EUR 3 Mio.

für Vermögensschäden jeweils: EUR 2 Mio.

betragen, die Haftung nach dem Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensgesetz umfas­ sen und in jedem Versicherungsjahr 2-fach zur Verfügung stehen.

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(3) Der AN hat auf Verlangen des AG den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang nachzuweisen.

§ 16 Kündigung des Vertrages

(1) Der AG kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen, § 648 BGB.

(2) Der AG und der AN können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Vertragspartei, die nicht von § 14 Abs. 2 dieses Vertrages erfasst ist, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten, schriftlich mitge­ teilten Frist zulässig.

(3) Ein wichtiger Grund im Sinne von Abs. 2, welcher den AG zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

a. die angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels gemäß § 14 Abs. 2 dieses Vertrages erfolglos abgelaufen ist;

b. der AN Vertragsfristen gemäß § 9 dieses Vertrages überschreitet und der AG ihm eine angemessene Frist zu Einhaltung der Vertragsfristen mit der Androhung der Kündigung gesetzt hat, es sei denn, die Überschreitung der Frist beruht auf einem Umstand, den der AN nicht zu vertreten hat;

c. der AN den Versicherungsschutz gemäß § 15 dieses Vertrages nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den AG nachweist.

(4) Kündigt der AG den Vertrag aus einem in Abs. 3 genannten oder sonstigen wichtigen Grund, steht dem AN eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung vertragsgemäß er­ brachten und für den AG verwertbaren Leistungen zu. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.

(5) Kündigt der AG den Vertrag aus einem sonstigen, nicht vom AN zu verantwortenden Grund, ist der AN berechtigt, für die bis dahin vertragsgemäß und abnahmefähig er­ brachten Leistungen das vereinbarte Honorar zu verlangen. Der AN erhält darüber hin­ aus für noch nicht erbrachte Leistungen ein Honorar entsprechend den Regelungen in § 648 BGB. Er muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung

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des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(6) Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzu­ weisen. Der Nachweis ist nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der AN (a) dem AG lückenlos sämtliche Planungsunterlagen und Berechnungen zur Verfügung stellt und (b) durch eine nachvollziehbare Aufstellung die erbrachten Leistungen in Verhältnis zu den vertraglich geschuldeten, kündigungsbedingt aber nicht mehr erbrachten Leistungen setzt. § 648a Abs. 4 BGB (Feststellung des Leistungsstandes) bleibt unberührt.

(7) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

(8) Da die wesentlichen Planungsziele gemäß § 1 Abs. 2 dieses Vertrages bereits hinrei­ chend definiert sind, sind die Sonderkündigungsrechte nach § 650r BGB ausgeschlos­ sen.

§ 17 Herausgabe

(1) Die vom AN für den AG gefertigten und beschafften sowie die dem AN von den am Projekt Beteiligten übergebenen Pläne und Unterlagen sind dem AG in 1-facher Ausfer­ tigung in Papierform und zudem über die Projektplattform im Format pdf, dxf, dwg sowie im Format XPlanung spätestens nach Erbringung der jeweiligen Leistungsphase nach § 3 dieses Vertrages auszuhändigen. Sie werden Eigentum des AG. Bei Einsatz eines Projektservers sind die Unterlagen vom AN hochzuladen.

(2) Zurückbehaltungsrechte des AN hinsichtlich der von ihm erstellten und für die Durchfüh­ rung der Planung erforderlichen Planungsunterlagen für die Fortschreibung des Flä­ chennutzungsplans sowie für die erarbeiteten Daten und Modelle sind ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

§ 18 Verwertungs- und Nutzungsrechte

(1) Sollten dem AN an seinen Leistungen Urheberrechte zustehen, bleibt dessen Urheber­ persönlichkeitsrecht unberührt.

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(2) Der AN räumt dem AG an den von ihm für das Projekt erstellten Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Konzepten, Modellen, Berechnungen, Berichten etc. (nachste­ hend zusammenfassend “Unterlagen” genannt) unabhängig davon, ob an diesen Unter­ lagen urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht und unabhängig davon, ob diese Un­ terlagen verkörpert sind oder in elektronischer Form vorliegen, ein ausschließliches so­ wie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum Zweck der Reali­ sierung, Nutzung und Bekanntmachung des Projekts oder von Teilen davon ein. Die dem AG eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die Unterlagen am Flächennutzungsplan auch ohne Mitwirkung des AN ganz oder in Teilen zu vervielfälti­ gen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in jeder Form zu bearbeiten, insbesondere zu ändern. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ver­ trages. Der AG ist berechtigt, die vorgenannten Rechte auf Dritte weiter zu übertragen. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.

(3) Soweit Leistungen des AN urheberrechtlichen Schutz oder sonstigen Schutz genießen, garantiert der AN hinsichtlich seiner Leistungen Inhaber aller Rechte, die für die ver­ tragsgegenständliche Nutzung und die Einräumung der Rechte gemäß Abs. 2 erforder­ lich sind, zu sein, und stellt den AG und diejenigen Personen, die von dem AG Rechte ableiten, insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

(4) Zur Übertragung von Leistungen für das Projekt an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der AN unter den Voraussetzungen des § 6 dieses Vertrages nur berechtigt, soweit der AN dem AG alle in Abs. 2 bezeichneten Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungs­ rechte an diesen Leistungen verschafft, und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertrags­ beendigung. Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des AN erstellten Flächennutzungsplans, der vom AN für das Projekt erstellten Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN bzw. eines von ihm beauftragten Subplaners.

(6) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Projekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen (gleich ob in digitaler oder verkörperter Form) abgegolten.

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(7) Der AN verzichtet zugunsten des AG für alle im Zuge dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen des AN vollumfänglich auf die Anmeldung eines Designs nach dem DesignG zu dem Register beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 19 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Der AN ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des AG berechtigt. Das Auf­ rechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen oder Forderungen aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis.

(2) Der AN kann kein Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche aus anderen Vertragsverhält­ nissen mit dem AG geltend machen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernis­ ses

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch, soweit sich in die­ sem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Geislingen an der Steige. Gerichtsstand nach sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist das Amtsge­ richt Geislingen an der Steige oder das Landgericht Ulm.

Geislingen a.d.S., den ……………….. […], den ……………………………..

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  • Auftraggeber - - Auftragnehmer -

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