A03_Erläuterung zu nachforderbare Unterlagen.pdf

Planungsleistungen für die energetische Sanierung einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

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NN09/26-M1 – Planungsleistungen (Gebäude und Innenräume) Energetische Sanierung der
Grundschule in Eschweiler über Feld – Gemeinde Nörvenich
Anlage A03 – Aussage zu nachforderbaren Unterlagen / Dokumente / Anlagen

Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen.

Wird der Bieter zur Nachreichung fehlender Unterlagen oder fehlender Angaben aufgefordert und lässt er die ihm angemessen gesetzte Einreichungsfrist ungeachtet verstreichen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Fehlende Unterlagen / fehlende Angaben von Bietern, deren Angebote nach Auswertung anhand der Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht in die engere Wahl kommen, werden nicht nachgefordert.


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