C02_Planungsvertrag_KORREKTUR_19.08.2026.pdf

Planungsleistungen für die energetische Sanierung einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

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Anlage C02 - Fassung vom 19.08.2026

Vertrag über Objektplanungsleistungen

für das Projekt

Planungsleistungen (Gebäude/ Innenräume) für die „energetische

Sanierung der Gemeinschaftsgrundschule Albertus Magnus

Nörvenich“

zwischen

Gemeinde Nörvenich

Der Bürgermeister

Bahnhofstraße 25

52388 Nörvenich

– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –

und

Auftragnehmer (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)

– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –

– im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ oder „Vertragspartner“ genannt –

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Inhalt

§ 1 Gegenstand des Vertrags, Planungsziele ................................................................... 3 § 2 Grundlagen des Vertrags ............................................................................................ 3 § 3 Umfang der Beauftragung, Stufenweise Beauftragung ............................................... 5 § 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten ............................................................................................................................. 7 § 5 Termine ...................................................................................................................... 9 § 6 Haftpflichtversicherung und Haftung / Mängel der Leistung und Verjährung ..............11 § 7 Vergütung .......................................................................................................................12 § 8 Prüfungs-, Hinweispflichten bei Vorleistungen ..........................................................15 § 9 Rechnungen, Zahlungen ................................................................................................17 § 10 Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................................18

§11 Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht .............................................................................................................................24 § 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers .....................................................................26 § 13 Beauftragung von Nachunternehmern .......................................................................26 § 14 Abnahme ...................................................................................................................27 15 Kündigung .................................................................................................................27 16 Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter .........................................................29 17 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers ...............................................29 18 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz ..........................................................30 19 Schlussbestimmungen ...............................................................................................30

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§ 1 Gegenstand des Vertrags, Planungsziele

1.1. Gegenstand des Vertrages sind Planungs- und Überwachungsleistungen des

Leistungsbildes Gebäude und Innenräume (Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI)

für die Leistungsphasen 5 („Ausführungsplanung“) bis 9 („Objektbetreuung“) nach

näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen für das Projekt:

„Energetische Sanierung der Gemeinschaftsgrundschule Albertus Magnus Nörvenich,

OT Eschweiler über Feld“

1.2. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach näherer Maßgabe dieses Vertrages

in Leistungsstufen.

1.3. Die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

(Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) ergeben sich aus

der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01).

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und

Überwachungsziele durch die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01) benannten

Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne

von § 650p Abs. 2 BGB entfällt. Die Sonderkündigungsrechte gemäß § 650r BGB sind

für beide Vertragsparteien erloschen; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige

ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte.

§ 2 Grundlagen des Vertrags

2.1. Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind in folgender Reihen- und Rangfolge:

  • Die Bestimmungen dieses Vertrags.

  • Die Leistungsbeschreibung (Anlage C 01 einschließlich ihrer Anlagen.

  • Das verbindliche Angebot des Auftragnehmers vom (Datum, wird vor

Zuschlagerteilung vom Auftraggeber ergänzt)

  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss

geltenden Fassung (HOAI 2021).

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  • Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 ff.

BGB), insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p

ff. i.V.m. §§ 631 ff. und §§ 650b ff. BGB).

  • Sämtliche für das vertragsgegenständliche Projekt einschlägigen baurechtlichen-,

gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  • Die zum Abnahmezeitpunkt anerkannten Regeln der Technik/Baukunst, einschließlich

aller für die Realisierung des Bauvorhabens einschlägigen Richtlinien und Normen,

DIN-Normen sowie die VDI-, VDE-, VDS-Vorschriften.

2.2. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich grundsätzlich, soweit nachstehend

nichts anderes geregelt ist, aus der in Ziffer 2.1 festgelegten Rangfolge, auch insoweit

Unterlagen noch zu erstellen, zu ergänzen oder fortzuschreiben sind. Ein Widerspruch

innerhalb der Vertragsbestandteile ist nur dann gegeben, wenn Anforderungen an die

Leistungen des Auftragnehmers in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert

sind. Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen

Vertragsbestandteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung

keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann

lediglich um eine ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfangs des

Auftragnehmers.

Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend auszulegen,

dass der Auftragnehmer in jedem Fall die einschlägigen rechtlichen und technischen

Vorschriften einzuhalten hat. Dies gilt insbesondere auch für Vorgaben von

Fördermittelgebern.

2.3. Sofern zwischen den genannten Vertragsbestandteilen oder innerhalb dieser

Widersprüche oder Abweichungen bestehen sollten, ist der Auftragnehmer verpflichtet,

den Auftraggeber auf diesen Umstand vor der Ausführung der davon betroffenen

Leistung schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch über die

Rangfolgeregelung aufgelöst werden könnte. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber

vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung zudem schriftlich aufzufordern,

Unstimmigkeiten in den betroffenen Vertragsbestandteilen zu klären und eine

Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen, wenn

dies nicht bereits über die Rangfolgeregelung festgelegt ist.

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§ 3 Umfang der Beauftragung, Stufenweise Beauftragung

3.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages und

seiner Anlagen, insbesondere nach Maßgabe der als Anlage C 01 zum Vertrag

beigefügten Leistungsbeschreibung, mit der Erbringung der zur Erreichung der

definierten Planungs- und Überwachungsziele erforderlichen Planungs- und

Überwachungsleistungen.

Vom Auftragnehmer zu erbringen sind sämtliche in der Leistungsbeschreibung (Anlage

C 01) vorgesehenen und zur Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele

erforderlichen Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 für das Leistungsbild Gebäude

und Innenräume (Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI)

3.2. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt in Leistungsstufen.

Stufe 1: In diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Leistungen der

Leistungsphasen 5 bis 7

Stufe 2: In diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Leistungen der

Leistungsphase 8 - 9

Mit Abschluss dieses Vertrages beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer

zunächst mit der Stufe 1, welche die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis einschließlich

7 des §§ 34, 37 i. V. m. Anlage 10 HOAI umfasst. Die Leistungen der weiteren

Leistungsstufen kann der Auftraggeber später zu den Bedingungen dieses Vertrags

abrufen, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen

oder einzelne Leistungen der Leistungsstufen. Der Abruf weiterer Leistungen durch den

Auftraggeber ist schriftlich zu erklären.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen der Stufe 2 zu erbringen, wenn ihm vom

Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Fertigstellung der beauftragten bzw. abgeschlossenen Leistung (Leistungen der Stufe 1)

hierzu der weitere Auftrag durch schriftlichen Abruf erteilt wird.

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Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung von Leistungen der

Stufen 2 und im Falle der Nichtbeauftragung mit Leistungen der Stufen 2 auch keinen

Vergütungsanspruch. Sonstige aus einem ganzen oder teilweisen Nichtabruf von

Leistungen der Stufen 2 resultierende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere

solche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, sind ebenfalls ausgeschlossen.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines

Honorars gegenüber der in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen ableiten.

Soweit die Stufe 2 nur anteilig beauftragt wird, bemisst sich das hierfür vom Auftraggeber

zu entrichtende Honorar nach den entsprechend nur anteilig auszuführenden

Teilleistungen (§ 8 HOAI).

Soweit sich bei Abruf der Stufe 2 – etwa aufgrund eines reduzierten bzw. veränderten

Umfangs des Projekts – die anrechenbaren Kosten verringern, reduzieren sich in

entsprechendem Umfang auch die anrechenbaren Kosten und damit das für diese

Auftragsstufe zu entrichtende Honorar.

3.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die (wiederholt ausübbare) Option ein, auch

Grundleistungen, Beratungs- und Besondere Leistungen, die zum Erreichen der

Planungsziele nicht erforderlich sind, zu beauftragen. Der Auftragnehmer wird im Falle

der Ausübung dieser Option durch den Auftraggeber in Textform die beauftragten

weiteren Leistungen ausführen, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung der

Leistungen zumutbar ist. § 650b BGB findet im Falle der Ausübung der vorstehenden

Option keine Anwendung. Die Anpassung der Vergütung infolge der weiteren Leistungen

richtet sich nach Ziffer 7.7 dieses Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung von weiteren

Leistungen besteht nicht.

3.4 Der Auftraggeber ist auch berechtigt, jederzeit Änderungen der Planungsziele anzuordnen;

insoweit gelten §§ 650q in Verbindung mit 650b BGB; die Anpassung der Vergütung

infolge der geänderten Planungsziele richtet sich nach Ziffer 7.8 dieses Vertrages.

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§ 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 4.1. Die Vertragsparteien werden sich über alle potentiellen oder bereits bestehenden

Störungen und Abwicklungsprobleme, welche die Verwirklichung der Projekt- und

Planungsziele gefährden könnten, zeitnah und umfassend informieren. Im Falle einer

(drohenden) Störung arbeiten die Vertragspartner gemeinsam an einer schnellen

Konfliktlösung und Störungsbeseitigung, insbesondere durch eine unverzügliche und

vollumfängliche Information des Vertragspartners und eine ebenso unverzügliche und

vollumfängliche Aufklärung des die Störung verursachenden Sachverhalts. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung des Projekts nach besten

Kräften zu fördern und alle erforderlichen Entscheidungen, soweit sie in seine

Entscheidungskompetenz fallen, zu treffen.

4.2. Im Falle von Schnittstellen zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen des

Auftragnehmers zu etwaigen anderen Projektbeteiligten ist der Auftragnehmer

verpflichtet, jegliche Schnittstellenproblematik proaktiv zu lösen und den Auftraggeber

unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wie und von welchen Projektbeteiligten die

Schnittstellenproblematik gelöst werden kann bzw. muss. Im Zweifel ist der

Auftragnehmer verpflichtet, die Schnittstellenproblematik selbst zu lösen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft

wahrzunehmen und dem Auftraggeber nach Abschluss jeder Leistungsphase oder auf

gesonderte Anforderung des Auftraggebers begleitend zu seiner Leistungserbringung

einen Bericht zum Stand der Leistungserbringung zu übergeben.

Der Auftraggeber wird bei der Herbeiführung der erforderlichen Genehmigungen nach

besten Kräften mitwirken, insbesondere die Genehmigungsanträge als Bauherr

unterzeichnen.

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4.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Unterlagen, die dieser zur Erbringung seiner

Leistungen benötigt, rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung, soweit die Unterlagen

dem Auftraggeber vorliegen.

Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher

Zustimmung des Auftraggebers weitergeben.

Soweit der Auftragnehmer Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die

Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber so

rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber in angemessener Frist

die Unterlagen vorlegen und die Entscheidungen bzw. Vorgaben treffen und der

Auftragnehmer seine Leistungen rechtzeitig erbringen kann. Bedenken gegen

Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.4. Der Auftragnehmer benennt als Projektleitung:

Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)

Der Auftragnehmer benennt als stellvertretende Projektleitung

Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)

Der Auftragnehmer benennt als Bauleitung

Herrn/ Frau (wird vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber ergänzt)

Die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung haben die Aufgabe, die

Leistungen des Auftragnehmers fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den

Informationsaustausch mit dem Auftraggeber durchzuführen. Es nehmen die

Projektleitung und/ oder die stellvertretende Projektleitung und (in der LPH 8) die

Bauleitung an allen Besprechungen mit dem Auftraggeber, mit den fachlich Beteiligten

und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des

Auftragnehmers berühren. Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an

die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit ihnen zusammen an den

jeweiligen Gesprächen teilnehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die

Projektleitung – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – auf Anforderung des

Auftraggebers während der üblichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) innerhalb von 8

Stunden vor Ort in Nörvenich präsent ist.

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Ein Wechsel der benannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des

Auftraggebers in Textform. Neue Mitglieder des Projektteams müssen die vom

Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen.

Auf Verlangen ist die einschlägige Berufserfahrung gegenüber dem Auftraggeber in

geeigneter Form nachzuweisen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber die Auswechslung der

Projektleitung und/ oder der stellvertretenden Projektleitung und/ oder der Bauleitung

oder sonstiger Mitglieder des Projektteams verlangen. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere vor, wenn der Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Einschätzung des

Auftraggebers die notwendige fachliche oder persönliche Eignung für die Erfüllung

seiner Aufgabe vermissen lässt oder mit den anderen am Bau Beteiligten nicht

kooperativ zusammenarbeitet.

§ 5 Termine

5.1. Es werden für die Leistungsstufe 1, und im Falle der Beauftragung mit der Leistungsstufe

2, die folgenden Termine vereinbart:

a) Fertigstellung LPH 7 „Mitwirken bei der Vergabe“ 31.03.2027

b) Fertigstellung LPH 8 „Objekt-/ Bauüberwachung und Dokumentation“ 31.08.2029

Die Einhaltung der vereinbarten Termine ist insbesondere auch im Hinblick auf die

beabsichtigte Beantragung von Fördergeldern durch den Auftraggeber erforderlich.

5.2. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen je nach Erfordernis und nach

Abstimmung mit dem Auftraggeber zu den im Planungsterminplan gemäß Ziffer 5.3

vereinbarten Terminen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zügig

zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzelnen

Planungsschritte und das Projekt ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhaltung

der vereinbarten Termine realisiert werden können. Gemäß den Förderbestimmungen

verlangt der Fördergeber und Auftraggeber eine Fertigstellung des Bauvorhabens bis

zum 31.12.2029.

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5.3. Der Auftragnehmer erarbeitet unverzüglich nach Vertragsschluss einen detaillierten

Terminplan betreffend die von ihm zu erbringenden Leistungen und legt diesen

Terminplan dem Auftraggeber zur Prüfung, Abstimmung und Freigabe vor. Nach

Freigabe durch den Auftraggeber wird der Planungsterminplan Vertragsbestandteil. In

dem detaillierten Terminplan hat der Auftragnehmer auch zu vermerken, wann die

Unterlagen, welche er zur Erbringung seiner Leistung benötigt, seitens des

Auftraggebers zur Verfügung zu stellen sind.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in

regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert

haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

Gerät der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin für die

Leistungsphase 7 (31.03.2027) und / oder der Leistungsphase 8 (31.08.2029) in Verzug,

so hat er für jeden Kalendertage der verschuldeten Überschreitung eine Vertragsstrafe

in Höhe von 0,10% des Honoraranspruchs (ohne Umsatzsteuer) für diese

Leistungsphase zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5,00% des

Honoraranspruchs für die jeweilige Leistungsphase (insgesamt aber nicht mehr als 5,00%

des Gesamthonorars) begrenzt. Mehrfach verwirkte Vertragsstrafen für Zwischentermine

werden auf die Schlussstrafe angerechnet.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber

vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen

Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe noch

bis zur Feststellung der Honorarschlusssumme geltend machen.

5.4. Nach Abruf von Leistungen der Stufe 2 werden die Parteien einvernehmlich die für die

Ausführung der weiteren Leistungen erforderlichen Termine vereinbaren. Der

Auftragnehmer wird den Planungsterminplan gemäß Ziffer 5.3 entsprechend

fortschreiben. Soweit zwischen den Parteien keine Vereinbarung über bestimmte

Termine zustande kommt, hat der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen

unverzüglich nach Weiterbeauftragung aufzunehmen, angemessen und nachweisbar zu

fördern und innerhalb angemessener Frist zu Ende zu führen.

5.5. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Einhaltung vereinbarter

bzw. abgestimmter Termine gefährden könnten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich

hierüber in Textform zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines

Leistungsumfangs alles Erforderliche zu veranlassen, um die Einhaltung der Termine

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sicherzustellen bzw. zu erreichen. Die Verpflichtungen in diesem Absatz gelten

unabhängig davon, ob der Auftragnehmer eine Terminüberschreitung zu vertreten hat

oder nicht.

§ 6 Haftpflichtversicherung und Haftung / Mängel der Leistung und Verjährung

6.1. Zur Sicherstellung etwaiger Mängel- und / oder Schadensersatzansprüche aus diesem

Vertrag wird von dem Auftragnehmer für sämtliche von ihm zu erbringende Leistungen

(einschließlich der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen) eine

Haftpflichtversicherung in folgender Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss

nachgewiesen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen

für Personenschäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00

für Vermögensschäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00

für sonstige Schäden je Schadensfall EUR 5.000.000,00

betragen und in jedem Versicherungsjahr 2-fach zur Verfügung stehen.

Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

Eine Honorarzahlung erfolgt erst nach einem entsprechenden Nachweis der

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und

soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall

verpflichtet, durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Deckung in der

vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.

6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung bis zum Ablauf seiner

Gewährleistungsfrist bzw. bis zur Erledigung sämtlicher ihm gegenüber geltend

gemachten Mängelansprüche aufrecht zu erhalten.

6.3. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers das Bestehen des

Versicherungsschutzes im vereinbarten Umfang nachzuweisen. Weist der

Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht innerhalb von vier Wochen nach

Aufforderung durch den Auftraggeber nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung des

Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

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6.4. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den

werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Die Ansprüche des Auftraggebers

aus diesem Vertrag verjähren gemäß § 634 a BGB in fünf Jahren. Die Verjährung

beginnt mit Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Für

teilabgenommene Leistungen beginnt die Verjährung mit der erfolgten Teilabnahme.

§ 7 Vergütung

7.1. Honorargrundlage sind die nach §§ 4, 33HOAI i. V. m. der DIN 276 in der Fassung vom

Dezember 2008 ermittelten anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung bzw. so lange

diese nicht vorliegt: Kostenschätzung).

7.2. Die in § 1 dieses Vertrages und seinen Anlagen näher bezeichneten baulichen und

sonstigen Anlagen werden nach den Kriterien der §§ 5, 35 i. V. m. Anlagen 10 Nr. 10.2

und 10.3 HOAI den im Angebot des Auftragnehmers aufgeführten Honorarzonen

zugeordnet.

7.3. Für die Vergütung des Auftragnehmers vereinbaren die Parteien weiter die im Angebot

des Auftragnehmers gem. § 2a HOAI für Grundleistungen nach den Honorartafeln des

§§ 35 HOAI aufgeführten Honorarsätze.

Da sich der Leistungsumfang dieses Vertrags nur auf die erforderlichen Grundleistungen

erstreckt (vgl. § 3 Ziffer 1), erhält der Auftragnehmer nur die erforderlichen und

tatsächlich von ihm erbrachten Grundleistungen vergütet. Die vollen Vom-Hundert-Sätze

des § 34 Abs. 3 HOAI erhält der Auftragnehmer also nur dann, wenn er alle

Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase gem. Anlage 10 Nr. 10.1 zur HOAI

erbracht hat und dies erforderlich war. Die Bewertung der nicht erbrachten oder

erforderlichen Leistungen erfolgt nach der Siemon-Tabelle. Der Auftragnehmer weist

die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen seiner Abschlags- und

Schlussrechnungen entsprechend §§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 632a Abs. 1 Satz 5 BGB

nach.

7.4. Erstreckt sich der Auftrag auf mehrere Gebäude oder verschiedene Leistungen an einem

Gebäude, erfolgt die Honorarabrechnung gem. § 11 HOAI.

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7.5. Werden Leistungen des Auftragnehmers zum Nachweis / nach Zeitaufwand berechnet,

sollen folgende Stundensätze zu Grunde gelegt werden:

(Angaben werden vor Zuschlagserteilung auf der Grundlage der Angaben im Angebot

ergänzt)

a) für die Projektleitung € ____/ Std. netto EUR,

b) für die stellvertretende Projektleitung € ____ / Std. netto EUR

c) Ing.-Mitarbeiter, die technische Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter d) fallen _____ netto EUR,

d) für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die

technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ___ netto EUR.

Diese Stundensätze gelten auch im Falle, dass die Parteien in sonstigen Fällen eine

Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbaren. Das Honorar bemisst sich nach dem vom

Auftragnehmer nachzuweisenden Zeitbedarf. Soweit der Zeitbedarf vom Auftraggeber

als überzogen und unwirtschaftlich beanstandet wird, hat der Auftragnehmer die

Angemessenheit des von ihm geforderten Zeithonorars zu belegen und nachzuweisen.

Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten Beauftragung durch

den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, zweiwöchentlich vom

Auftraggeber abzuzeichnen und direkt monatlich abzurechnen.

7.6 Im Falle der Beauftragung weiterer Leistungen gem. Ziffer 3.3 dieses Vertrages gilt für

die Vergütung des Auftragnehmers folgendes:

a) im Falle der Beauftragung weiterer in der HOAI geregelter Grundleistungen oder

Leistungsphasen erhält der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße und vollständige

Erbringung der jeweiligen Leistungsphasen das jeweilige Basissatzhonorar nach HOAI

gem. den vorstehenden Ziffern 7.1. bis 7.6.

b) Für weitere Besondere Leistungen gilt Ziffer 7.5. dieses Vertrages entsprechend.

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7.8 Im Falle von geänderten Leistungen gem. Ziffer 3.4 dieses Vertrages gilt hinsichtlich der

Vergütung des Auftragnehmers folgendes:

a) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im

Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für

eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.

b) Änderungen der anrechenbaren Kosten werden gem. Ziffer 7.1 Satz 2 berücksichtigt.

c) Für die wiederholte Erbringung von Grundleistungen bei geänderten Leistungen gilt

§ 10 Abs. 2 HOAI. Die Ermittlung der Vergütung erfolgt dabei gem. Ziffer 7.1 bis 7.6 unter

Berücksichtigung der Teilleistungstabelle gem. Ziffer 7.3. Eine Honorierung solcher

wiederholter Grundleistungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit

ihre Wiederholung auf Mängeln der Leistung des Auftragnehmers beruht.

7.9 Nebenkosten werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber pauschal mit __ (wird

vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt) Prozent des für die beauftragten

Leistungen vereinbarten Grundhonorars erstattet.

7.9.1 Der Umbauzuschlag wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber pauschal mit __

(wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt) Prozent des für die

beauftragten Leistungen vereinbarten Grundhonorars erstattet.

7.10 Auf alle Honorare und Nebenkosten und dem Umbauzuschlag ist die gesetzliche

Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe (z.Zt. 19 %) vom Auftraggeber zu zahlen. Sie ist

in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe gesondert in der Rechnung auszuweisen.

7.11 Während der Leistungsphase 8 verpflichtet sich der Auftragnehmer, in akuten Krisen-

und Notfällen die verbindlich genannten Reaktionszeiten der Projektleitung und/ oder der

stellvertretenden Projektleitung einzuhalten.

Diese definieren sich wie folgt:

A) Erstkontakt und Schadensbewertung: Die Projektleitung und/ oder die stellvertretende

Projektleitung und/ oder die Bauleitung hat sich während der üblichen

Geschäftszeiten (Mo.-Fr. von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen sind Sams-,

Sonn- und Feiertage) innerhalb von max. __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung

durch den Auftraggeber ergänzt) nach Benachrichtigung durch den Auftraggeber

(telefonisch oder per Mail), zurückzumelden (telefonisch, persönlich oder per Mail).

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B) Vor-Ort-Prüfung: Eine Besichtigung der Baustelle erfolgt durch die Projektleitung und/

oder die stellvertretende Projektleitung und/ oder die Bauleitung innerhalb von

maximal __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt).

C) Sofortmaßnahme und Freigabe: Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber innerhalb

von __ Stunden (wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt)

schriftlich oder in Textform erste planerische Anweisungen, technische

Sofortlösungen oder notwendige Freigaben zur Schadensminderung vor.

Gerät der Auftragnehmer mit dieser Verpflichtung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig)

in Verzug, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Ein Krisen- oder Notfall liegt nur vor, wenn sofortiges Handeln zur Schadensbegrenzung,

Gefahrenabwehr oder zur Sicherung des Bauvorhabens erforderlich ist:

  • aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, (insbesondere Starkregen, Hochwasser,

Brand, Einbruch, Einsturzgefahr, akuter Gefahr für Personen) oder

  • erheblicher Gefahren für das Bauwerk, die den Bauablauf stoppen (insbesondere bei

behördlich oder gerichtlich verfügten Baustopps, oder gravierenden Planungsfehlern,

die eine sofortige Änderung der Bauausführung zwingend erfordern) oder

  • sonstiger vergleichbarer Ereignisse

Die Vertragsstrafe beträgt für jede angefangene Stunde der Überschreitung der

zugesicherten Reaktionszeit (A, B und C) 200,00 EUR netto.

Die für den Einzelfall verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen Höchstbetrag von 2.000,00

EUR netto pro Notfallereignis begrenzt. Die Summe aller im Rahmen dieses Vertrages

anfallenden Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Reaktionszeit ist insgesamt auf

maximal 5 % des Netto-Honorars der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gedeckelt.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber

vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen

Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe noch

bis zur Feststellung der Honorarschlusssumme geltend machen.

§ 8 Prüfungs-, Hinweispflichten bei Vorleistungen

8.1 Den Vergabeunterlagen wurden alle dem AG vorliegenden Pläne/Unterlagen, welche in

den Vorleistungen (LPH 1-4) erstellt wurden, beigelegt. Eine Prüfung auf Vollständigkeit

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oder evtl. Planungsfehler kann Seitens des AGs aufgrund mangelnder Fachkenntnis

nicht erfolgen.

8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übergebenen Vorleistungen vor Beginn seiner

eigenen Planungs- und Überwachungstätigkeit (insbesondere vor Beginn der

Leistungsphase 5) eigenverantwortlich, umfassend und fachtechnisch auf Richtigkeit,

Vollständigkeit, Plausibilität und Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen.

8.3 Die Überprüfung gemäß Absatz 2 hat innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen nach

Vertragsbeginn durch die Auftraggeberin zu erfolgen.

8.4 Erkennt der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungsphase 5 im Rahmen dieser Prüfung

oder im späteren Verlauf seiner Tätigkeit Fehler, Mängel, Unstimmigkeiten oder Risiken

in den Vorleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, hat er dies der Auftraggeberin

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Hinweis muss die konkreten Auswirkungen auf

die Kosten, Termine und Qualitäten des Bauvorhabens sowie fundierte Vorschläge zur

Fehlerbehebung enthalten (§ 9, Ziff. 9.2 ist diesbezüglich einzuhalten)

8.5 Unterlässt der Auftragnehmer eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Überprüfung oder

den schriftlichen Hinweis auf erkennbare Fehler der Vorleistungen, haftet er für alle

daraus resultierenden Folgefehler und Schäden in den Leistungsphasen 5 bis 9

vollumfänglich und gesamtschuldnerisch neben dem Vorplaner. Der Auftragnehmer

kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Ursache des Mangels in einer

von Dritten erbrachten Vorleistung liegt.

8.6 Die Leistungen werden nach Erbringung gemäß Honorarblatt abgegolten.

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§ 9 Rechnungen, Zahlungen

9.1. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen für ordnungsgemäß erbrachte und

nachgewiesene Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Macht er von

diesem Recht Gebrauch, hat er prüfbare Abschlagsrechnungen einzureichen. Diesen

sind Nachweise beizufügen, denen der Auftraggeber entnehmen kann, dass der

Auftragnehmer dem behaupteten Leistungsstand erreicht hat. Die Vertragsparteien

können zudem alternativ in einem Zahlungsplan Zeitpunkt und Voraussetzungen für

Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf

einer Frist von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung in 1-

facher Ausfertigung ein. Die Honorarschlusszahlung wird fällig gemäß § 650g Abs. 4

BGB.

9.2. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung

zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander

aufzubauen.

Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des

Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.

Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen

erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der damit beauftragten Leistungen

sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des

Auftraggebers getrennt abzurechnen.

9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge

zu erstatten. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff

BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3

BGB) berufen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Auftraggebers nach §§ 812 ff

BGB verjähren abweichend von §§ 195, 199 BGB in fünf Jahren, beginnend mit dem

Schluss des Jahres, in dem die Schlusszahlung geleistet wurde.

Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht,

befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in

Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.

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[Seite 18]

§ 10 Pflichten des Auftragnehmers

10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Projekt sämtliche Leistungen zu erbringen,

die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Projekts erforderlich sind,

um die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C 01) benannten und definierten

Planungsziele zu erreichen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den

Bestimmungen des Vertrags, dessen Grundlagen und insbesondere nach den allgemein

anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Er hat die einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften und sonstigen verbindlichen Bestimmungen zugrunde zu legen. Die DIN-

Normen sind als Mindestvorschriften zu beachten, wenn nicht im Einzelfall weitergehende

Anforderungen vereinbart sind.

10.2 Die Parteien vereinbaren als verbindliche Kostenobergrenze für das Bauvorhaben

Gesamtkosten von 3.526.847 EUR netto. (KG 300 und 400). Für den Fall, dass die

vereinbarte Kostenobergrenze nach einzelnen Planungsschritten nicht eingehalten bzw.

nicht unterschritten werden, hat der Auftragnehmer ohne zusätzliche Honoraransprüche

die Planung bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Zielwerte zu überarbeiten und

Anpassungsmaßnahmen zu erarbeiten / vorzuschlagen.

10.3 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der

Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des

jeweiligen Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind

die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht

mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere

Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig

gemindert werden.

10.4 Der Auftragnehmer hat die Bauwünsche des Auftraggebers zu ermitteln und

insbesondere bei seiner Planung zu berücksichtigen. Hierbei hat er den Auftraggeber auch

über technische Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen

verwirklicht werden können.

10.5 Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen hat der Auftragnehmer die Verpflichtung,

den Auftraggeber – soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe

wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wird erkennbar, dass die erwarteten

Baukosten nicht unerheblich überschritten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich

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[Seite 19]

hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat jederzeit über die entstandenen und noch

zu erwartenden Kosten auf Verlangen des Auftraggeber Auskunft zu erteilen. Die

Kostenkontrollen nach den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung und den

Leistungsbildern der HOAI sind vom Auftragnehmer in den entsprechenden

Leistungsphasen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.

10.6 Der Projektleiter des Auftragnehmers nimmt an allen das Bauvorhaben betreffenden

Besprechungen, zu denen er vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten eingeladen

wird, teil.

10.7 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass in der Phase der Bauausführung die

Projektleitung und/ oder die stellvertretende Projektleitung, (in LPH 8) und/ oder die

Bauleitung während der Ausführungszeit bis zur Beendigung des Bauvorhabens im

erforderlichen Umfang auf der Baustelle präsent sein und dem Auftraggeber als

Ansprechpartner zur Verfügung stehen wird.

10.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Aufgaben zu beraten, zu

unterstützen und laufend rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.

10.9 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Wahrung der

Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. Er hat ihn unverzüglich zu

unterrichten, wenn sich Umstände ergeben, aus denen sich Ansprüche des Auftraggebers

gegen sich oder sonstige am Bau Beteiligte ergeben könnten.

10.10 Bei Unstimmigkeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich

einzuschalten. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen

am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen und eine

Entscheidung herbeizuführen.

10.11 Der Auftragnehmer hat besonders schadensträchtige Details der Ausführung im

Einzelnen und so zu planen, dass das Risiko einer mangelhaften Ausführung durch das

bauausführende Unternehmen so weit wie möglich reduziert wird.

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10.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei wichtigen oder bei kritischen Bauabschnitten,

die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, eine erhöhte Aufmerksamkeit

anzuwenden und die Bauaufsicht besonders intensiv wahrzunehmen. Insbesondere bei

besonders schadensträchtigen Details hat der Auftragnehmer die Arbeiten bereits

während der Leistungserbringung daraufhin zu überprüfen, ob sie fachgerecht erbracht

werden. Ist dies nicht der Fall, hat er den Unternehmer bereits während der

Leistungserbringung zur fehlerfreien Ausführung zu veranlassen. Macht der Auftraggeber

gegen den Auftragnehmer Ansprüche wegen der Verletzung von

Bauüberwachungspflichten geltend, hat der Auftraggeber die behauptete Pflichtverletzung

des Auftragnehmers darzulegen und zu beweisen. Spricht der typische Geschehensablauf

dafür, dass die Bauüberwachung des Auftragnehmers mangelhaft war, muss der

Auftraggeber nicht im Einzelnen darlegen und beweisen, inwieweit es der Auftragnehmer

an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. In diesem Fall ist es Sache des

Auftragnehmers, den ersten Anschein einer Pflichtverletzung dadurch auszuräumen, dass

er darlegt, welche Überwachungsmaßnahmen er oder seine Erfüllungshilfen durchgeführt

haben.

10.13 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit und unverzüglich auf Verlangen die

das Bauvorhaben betreffenden Auskünfte zu erteilen und hierbei insbesondere Einblick in

seine Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung

zu stellen.

10.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der bauausführenden

Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung

entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrunde

gelegten Leistungen erbracht sind.

10.15 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben

stehenden Unterlagen, insbesondere Pläne, fünf Jahre nach Abschluss sämtlicher

Leistungen aufzubewahren. Vor einer Vernichtung derselben ist er verpflichtet, diese

Unterlagen dem Auftraggeber zur Abholung anzubieten.

10.16 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen

unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

10.17 Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten. Seite 20 von 30

[Seite 21]

10.18 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Verlangen bei seiner

Öffentlichkeitsarbeit.

10.19 Der Auftragnehmer hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung

bekannt gewordenen Vorgänge – soweit sie vertraulich sind – Dritten gegenüber

Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

10.20 Der Auftragnehmer hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von CAD zu erbringen,

um einen Datenaustausch unter den Planungsbeteiligten und dem Auftraggeber zu

ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe

geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der Auftragnehmer hierfür gesonderte

Vergütung erhält.

Der Auftraggeber kann diese Regelungen durch Überlassung von Musterzeichnungen, -

plänen und sonstigen Dateien ergänzen. Sofern darin Unklarheiten enthalten sind oder die

Musterzeichnungen, -pläne und sonstigen Dateien den Festlegungen der CAD-Standards

des Auftraggebers nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber

unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, hat der

Auftragnehmer darauf zurückführende, nachträglich erforderliche Änderungen in den CAD-

und Planungsunterlagen vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Vergütung erhält.

Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber

verlangten Systemvoraussetzungen zu beachten, soweit diese marktüblich sind. Der

Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm erstellten Planungsunterlagen in den von dem

Auftraggeber verwendeten marktüblichen Softwareprogrammen archiviert und

weiterverarbeitet werden können.

10.21 Für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse ist das Standardleistungsbuch Bau

(StLB-Bau) des „Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu

benutzen. Nur soweit die StLB-Bau-Texte nicht vorliegen oder nicht zielführend, sind die

Leistungen durch freie Texte zu beschreiben.

Das vom Auftragnehmer verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte

Schnittstelle nach aktuellem GAEB Standard verfügen.

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Alle Leistungen werden von dem Auftraggeber DV-technisch bearbeitet. Zu diesem

Zweck hat der Auftragnehmer die Leistungen so zu erstellen, dass sie auf Datenträgern

(CD-ROM oder Stick) nach aktuellem GAEB-Standard mit einem zusätzlichen,

verbindlich unterschriebenen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden können.

Bei der Aufstellung der Leistungsverzeichnisse muss folgende Struktur eingehalten

werden:

11.22.PPPP

Dabei bedeutet 1 – erste Hierarchiestufe (Bereich), Stellen 1-2

2 – zweite Hierarchiestufe (Abschnitt), Stellen 3-4

P – Positionsnummer, Stellen 5-8

Die Positionsnummern sind in 10er-Schritten zu bilden.

10.22 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über den notwendigen Einsatz

von Sonderfachleuten zu beraten.

10.23 Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Geschehensabläufe der Sonderfachleute in

technischer, terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu

steuern und federführend zu überwachen. Die Planungsergebnisse der Sonderfachleute

hat der AN fortlaufend in seine Planung zu integrieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig

zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Hierbei ist es

unerlässlich, dass der Auftragnehmer den vorab mit allen fachlich Beteiligten –

einschließlich des Auftraggebers - abgestimmten Terminplan mit kontrolliert und diesen

nachverfolgt. Der Auftraggeber ist über alle Vertragsangelegenheiten unverzüglich zu

unterrichten; Maßnahmen gegenüber anderen fachlich Beteiligten sind mit ihm

abzustimmen.

Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

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[Seite 23]

10.24 Um sicher zu stellen, dass der Verwirklichung seiner Planung keine Hindernisse

entgegenstehen, wird der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung

mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht

kommenden Behörden und Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Von

bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den Auftraggeber

unverzüglich unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem

Ermessen teilzunehmen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber fortlaufend und unverzüglich über seine

Gespräche mit diesen Behörden und Stellen im Jour fixe und durch Übermittlung von

Besprechungsniederschriften informieren. Er wird dem Auftraggeber den einschlägigen

Schriftverkehr in Kopie zuleiten.

Von Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderen zuständigen Stellen des

Auftraggebers gemachte Auflagen sind vom Auftragnehmer zu befolgen. Stehen solche

Auflagen im Widerspruch zu Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen

oder Anregungen des Auftraggebers oder berühren sie die Konzeption in einer nicht

unwesentlichen Form, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber und über

mögliche Konsequenzen unverzüglich unterrichten und die Entscheidung des

Auftraggebers einholen, bevor die betroffene Planung weiterbearbeitet wird. Die

Entscheidung wird dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt.

10.25 Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der

Auftragnehmer zur Leistungserfüllung benötigt, hat der Auftragnehmer rechtzeitig über den

Auftraggeber anzufordern.

10.26 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und

sonstigen Projektbeteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt

angemessenen Umfang anzufertigen und dem Auftraggeber binnen 4 Arbeitstagen zu

übermitteln.

10.27 Der Auftragnehmer hat im Bedarfsfall (z.B. Bedenken ausführender Unternehmen oder

Planungsbeteiligter, Hinweise/Anregungen eines Projektbeteiligten, des Controllers oder

der Stadt Ratingen, Behördeneinwände) in vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber

alternative Konstruktionsdetails und Ausstattungsmerkmale zu prüfen bzw. zu erarbeiten

unter Beachtung des Zieles der Kostenoptimierung und Baurationalisierung. Hierbei sind

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[Seite 24]

gegebenenfalls andere an der Planung bzw. Ausführung Beteiligte einzubeziehen oder

dem Auftraggeber ist die Hinzuziehung von (weiteren) Sonderfachleuten zu empfehlen.

10.28 Hat der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen

gegen die Anwendung der im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen oder der

einzuhaltenden Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken,

Überschneidungen oder Widersprüche fest, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber

unverzüglich hierauf hinweisen. Der Auftraggeber wird in solchen Fällen schnellstmöglich

eine verbindliche Entscheidung treffen.

Angaben und Festlegungen im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen sowie

in etwa zukünftigen hinzutretenden Vertragsunterlagen entbinden den Auftragnehmer

nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung und von seiner Verantwortung

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm geschuldeten Leistungen.

§11 Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht

11.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers

im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den

Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche

gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die

Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

11.2. Der Auftragnehmer hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber

einzugehen. Ebenso wenig hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die

Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

11.3. Der Auftragnehmer hat stets die Interessen des Auftraggebers gegenüber sämtlichen

am Bau Beteiligten, Behörden und sonstigen Dritten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck

ist er bevollmächtigt, für den Auftraggeber folgende Erklärungen abzugeben und

folgende Rechtshandlungen vorzunehmen:

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[Seite 25]

• Entgegennahme von Bedenkenanmeldungen sämtlicher am Bau Beteiligter,

insbesondere gem. § 4 Abs. 3 VOB/B, § 3 Abs. 3 VOB/B, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B, wobei

der Auftragnehmer verpflichtet ist, derartige Bedenken unverzüglich dem Auftraggeber

schriftlich mitzuteilen

• Genehmigung der Ausführungsunterlagen von am Bau beteiligten Unternehmen

• Die Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit am Bau beteiligten Unternehmen

• Die Entgegennahme von Stundenlohnzetteln

• Die Rüge von Mängeln und/oder fehlenden Leistungen einschließlich der Erklärung

entsprechender Mahnungen und Inverzugsetzungen, ausgenommen

Kündigungsandrohungen

• Die Entgegennahme von Angeboten jedweder Art und Schlussrechnungen von am Bau

Beteiligten, wobei der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese Unterlagen unverzüglich an den

Auftraggeber weiterzuleiten

• Sonstige Erklärungen und/oder Rechtshandlungen darf der Auftragnehmer nur nach

vorheriger, ausdrücklicher, für den Einzelfall erfolgter Bevollmächtigung durch den

Auftraggeber mit Wirkung für diesen tätigen. Falls es für den reibungslosen Ablauf des

Bauvorhabens erforderlich sein sollte, dass derartige Vollmachten erteilt werden, hat der

Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

11.4. Die durch diesen Vertrag erteilte Vollmacht umfasst insbesondere nicht:

• die rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistungen von am Bau Beteiligten i. S. d. §§

640 BGB und/oder 12 VOB/B,

• die Annahme einer Abtretungsanzeige von am Bau Beteiligten,

• die Erteilung von Änderungs- und/oder Zusatzaufträgen

• jegliche Änderung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und

sonstigen am Bau Beteiligten,

• die Abgabe von Anerkenntnissen und der Abschluss von Vergleichen jeglicher Art,

insbesondere im Zusammenhang mit Rechnungen von am Bau Beteiligten,

• die Vergabe von Aufträgen an Sonderfachleute oder Bauunternehmen,

• den Abschluss oder die Änderung von Stundenlohnvereinbarungen,

• die Anerkennung von Ansprüchen der am Bau Beteiligten auf Vergütung von

Stundenlohnarbeiten,

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[Seite 26]

• die Entgegennahme von rechtsgestaltenden Erklärungen jeglicher Art von am Bau

Beteiligten, insbesondere von Mahnungen, Kündigungsandrohungen,

Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen,

• die Androhung und/oder Erklärung von Kündigungen gegenüber am Bau Beteiligten,

• die Erklärung von Verzichten jeglicher Art auf Ansprüche des AG.

§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages vom Auftraggeber erhaltenen

und vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen und

Arbeitsergebnisse, insbesondere Planungen einschließlich etwaiger Daten auf

Datenträgern sind auf Verlangen des Auftraggebers sobald wie möglich, spätestens bei

Abnahme der beauftragten Leistungen nach diesem Vertrag und ansonsten bei

Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber herauszugeben.

Sie werden Eigentum des Auftraggebers.

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertrag beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 13 Beauftragung von Nachunternehmern

Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen selbst in seinem Büro mit

eigenen Mitarbeitern bzw. mit den in seinem Angebot benannten Nachunternehmern zu

erbringen.

Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine weitere

Übertragung von Leistungen an Dritte zulässig. Bei zulässiger Unterbeauftragung ist der

Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den insoweit übertragenen

Leistungsanteil offen zu legen und mit den Dritten die gleichen Vertragsbedingungen zu

vereinbaren wie mit dem Auftraggeber, soweit es um die Leistungen und Pflichten des

Auftragnehmers aus diesem Vertrag geht.

Die Einschaltung von Nachunternehmern oder die Auswechslung von bereits im Angebot

benannten Nachunternehmern durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht zulässig

und kommt nur ausnahmsweise nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers in

Betracht. Ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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[Seite 27]

§ 14 Abnahme

Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als Ganzes förmlich

in einem Abnahmeprotokoll abzunehmen, sofern die Leistungen vollständig,

vertragsgerecht und im Wesentlichen mängelfrei erbracht und die vereinbarten

Planungsziele erreicht worden sind. Der Auftragnehmer hat dazu die Fertigstellung in

Textform anzuzeigen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.

Auf Verlangen des Auftragnehmers kann eine Teilabnahme in folgenden zwei

Konstellationen erfolgen:

a) Nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erbringung der Leistungen nach Abschluss

der Leistungsphase 8 gemäß Leistungsbeschreibung.

b) Wenn nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erbringung der Leistungsstufe 1 der

Auftraggeber Leistungen der Stufe 2 innerhalb des in § 3 Ziff. 2 dieses Vertrags

vereinbarten Zeitraums nicht abgerufen oder nach vollständiger und ordnungsgemäßer

Erbringung der Leistungsstufe 2 der Auftraggeber Leistungen der Stufe 3 innerhalb des

in § 3 Ziff. 2 dieses Vertrags vereinbarten Zeitraums nicht aufgerufen hat.

Ein Anspruch auf weitere Teilabnahmen einzelner Teile der Vertragsleistung besteht

nicht; § 650s BGB bleibt unberührt.

15 Kündigung

Kündigungen bedürfen der Schriftform (§§ 650q, 650h BGB).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

15.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind zur Kündigung des Vertrags aus

wichtigem Grunde gem. § 648a BGB berechtigt. Das Recht des Auftraggebers zur

ordentlichen Vertragskündigung bleibt daneben unberührt.

Wird dieser Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu

vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer ein Honorar nur für die bis zur Kündigung

beauftragten, mängelfrei erbrachten und verwertbaren Leistungen zu (§ 648a Abs. 5

BGB). Ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB durch den

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[Seite 28]

Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer es unterlässt, einer

bindenden Weisung des Auftraggebers nachzukommen oder erheblich die Erfüllung

vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn der Auftraggeber schriftlich unter

Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht

unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.

15.2 Macht der Auftraggeber von seinem freien Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB

Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der

Auftraggeber zu vertreten hat, so erhält der Auftragnehmer ein Honorar für die bis zur

Kündigung Leistungen. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die

bereits beauftragten, aufgrund der Kündigung aber nicht ausgeführten Leistungen zu. Er

muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an

Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt

oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall eine

Pauschale in Höhe von 15 % der Nettovergütung, die auf die noch nicht erbrachten

Leistungen anfallen würde.

15.3 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der

Auftragnehmer seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art

zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Bauvorhabens durch einen Dritten

ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht. Der Auftragnehmer hat –

unbeschadet etwaig bestehender Differenzen mit dem Auftraggeber – sämtliche für

Übernahme und Fortführung der Planungs- und Baumaßnahme notwendigen Unterlagen

einschließlich Dateien an den Auftraggeber auszuhändigen, ohne dass dem

Auftragnehmer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

15.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5

Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den von dem Auftragnehmer

erreichten Leistungsstand festzustellen und zu dokumentieren (§ 648a Abs. 4 BGB). §

648a Abs. 4 BGB findet im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber

entsprechend Anwendung.

15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5

Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine förmliche Abnahme zu den

erbrachten Leistungen durchzuführen, sofern dies von einer der Parteien verlangt wird.

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16 Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter

16.1 Sind die Leistungen es Auftragnehmer urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen

Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.

16.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu

erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von

möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und

Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

17 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers

17.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und

Änderungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert

oder in elektronischer Form), sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen

und zwar unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erstellung.

17.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte

auf Dritte zu übertragen.

17.3 Der Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger darf – auch durch beauftragte Dritte -

die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das

ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.

Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, soll der Auftragnehmer angehört werden,

bevor das Bauwerk geändert wird. Eine Vergütungspflicht entsteht durch eine Änderung

des Werkes oder durch die Anhörung nicht.

17.4 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung

des nach den Plänen des Auftragnehmers errichteten Bauwerks, der Unterlagen und

eventueller Modelle unter Namensangabe des Auftragnehmers.

17.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im

Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte

an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.

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18 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz

18.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Projekt erlangte Daten, insbesondere die Daten

der weiteren Projektbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat

angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit

der im Projekt erlangten Daten zu treffen.

18.2. Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz

personenbezogener Daten erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Europäischen

Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679) und des

Bundesdatenschutzgesetzes beachten und holt erforderliche Einwilligungen seiner

Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener

Daten im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung ein.

19 Schlussbestimmungen

19.1 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt

die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame

Bestimmung ist von den Vertragsparteien im Wege der Auslegung durch eine Bestimmung

zu ersetzen, die dem angestrebten Zeil in gesetzlich erlaubtem Sinne möglichst nahe

kommt.

19.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch

für eine Änderung dieser Klausel.

19.3 Erfüllungsort ist Nörvenich. Gerichtsstand ist Düren.

Nörvenich, den _______________

Für die Gemeinde Nörvenich Für den Auftragnehmer:

In Vertretung:

.................................................... ...................................................

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

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