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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ARCHITEKTEN -/ INGENIEURLEISTUNGEN
- AVB – Ing
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen, Honorarabrechnung
§ 8 Kündigung
§ 9 Haftung und Verjährung
§ 10 Haftpflichtversicherung
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
§ 13 Werksvertragsrecht
§ 14 Schriftform
§ 15 Kostenbegriffe
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik – soweit nicht weitergehende Forderungen (z. B. Stand der Technik) im Vertrag verlangt werden -, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten:
1.2.1 Die Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach
1.2.2 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen –VOB-
1.2.3 Die Unterschwellenvergabeordnung –UVgO-
1.2.4 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – VOL/B
1.2.5 Die Vergabeverordnung –VgV-
1.2.6 Die Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach in der jeweilig gültigen Fassung
1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seine Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.
Etwaigen Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
1.5 Änderungen vereinbarter Leistungen und nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens fordert, hat der Auftragnehmer zusätzlich zu übernehmen. Darüber ist vor der Übernahme eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Bei Änderungen der vereinbarten Leistung richtet sich das Honorar nach den Ermittlungsgrund- lagen der vereinbarten Leistung. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unver- änderter Aufgabenstellung und bei nur unwesentlichen Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
1.6 Wird erkennbar, dass ein vom Auftraggeber vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
1.7 Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.
1.8 Bedingung für eine Auftragserteilung ist die förmliche Verpflichtung des Auftragnehmers nach § 1 Abs. 1-3 des Verpflichtungsgesetzes.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten
2.1 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die den Auftraggeber bei Vertragsschluss vertretende Stelle Weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder bei der Bauoberleitung/örtlichen Bauüberwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Terminen und Fristen.
2.3 Der Auftragnehmer erteilt, den anderen fachlich Beteiligten, Auskunft und gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist.
2.4 Wenn während der Auftragserfüllung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftrag- nehmer und den anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich
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schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf unbeschadet § 2 Nr. 2.3 Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Vorhaben abgeschlossen ist.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
6.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das Vorhaben ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.
6.2 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 7 Zahlungen, Honorarabrechnung
7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gezahlt.
7.2 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist, die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung eingereicht hat.
7.3 Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die, für die Berechnung der Vergütung maßgebenden, anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Zweitschrift einzureichen.
7.4 Wird nach der Abnahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender, anrechenbaren Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Aufmaß-, Rechen-
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und Übertragungsfehlern. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung des Vorhabens Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) berufen.
§ 8 Kündigung
8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen mit Ausnahme der Bauoberleitung/örtlichen Bauüberwachung die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt.
Für noch nicht erbrachte Leistungen der Bauoberleitung und der örtlichen Bauüberwachung erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.
8.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
8.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen unberührt.
§ 9 Haftung und Verjährung
9.1 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist
9.2 Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. gegen den Stand der Technik, soweit dieser vertraglich vereinbart worden ist, oder wegen sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden am Ingenieurbauwerk und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung; der für den Schaden am Ingenieurbauwerk zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für sonstige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet
9.3 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.
9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarteilschluss- oder Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, spätestens 1 Monat, nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, zu erklären, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
§ 10 Haftpflichtversicherung
10.1 Der Auftragnehmer muss das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken.
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10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Vergütung. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit der Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, der Sitz der den Auftraggeber bei Vertragsschluss vertretenden Stelle.
11.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
12.1 Bei einer Arbeitsgemeinschaft übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
12.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 13 Werkvertragsrecht
Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) finden ergänzend Anwendung.
§ 14 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 15 Kostenbegriffe
Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten verendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a. Die vorläufige Kostenannahme dient zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der grob über- schläglichen Ermittlung der Gesamtkosten anhand entsprechender Erfahrungswerte.
b. Die Kostenschätzung dient zur überschläglichen Ermittlung der Gesamtkosten und ist vorläufige Grundlage der Finanzierungsüberlegungen. Sie ist unter Benutzung von Erfahrungswerten aufzustellen.
c. Die Kostenberechnung dient zur Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten und ist Grundlage für die erforderliche Finanzierung sowie die Honorarberechnung. Sie ist unter Zugrundelegung der bei der Entwurfsbearbeitung der einzelnen ermittelten Mengen und den dazugehörigen Einzelkosten aufzustellen.
d. Die Kostenfeststellung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu sind alle nachgewiesenen und durch Abrechnungsbeleg belegten Kosten zu ordnen und zusammenzufassen.
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