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Stadt Bergisch Gladbach
Generalplanervertrag
01.01.434 - 01.01.435
„01.01.434 Neubau einer Schlammbehandlung, Einbau einer Zentrifuge
sowie Neubau einer Prozesswasserbehandlung und 01.01.435 Neubau von
Werkstätten und Sanierung der Fahrzeughalle auf dem Klärwerk Beningsfeld
in Bergisch Gladbach“
Bergisch Gladbach, den XX.XX.2025 1 79651 .rN-.koD ORAWA
434.10.10
1WWA tkejorP
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Generalplanervertrag
zwischen der Stadt Bergisch Gladbach
vertreten durch den Bürgermeister
- nachstehend A u f t r a g g e b e r genannt -
und GmbH
Straße, Stadt
vertreten durch Herrn/Frau X
- nachstehend G e n e r a l p l a n e r genannt -
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand des Vertrages 3 § 2 Bestandteile des Vertrages 3 § 3 Leistungen des Generalplaners 4 § 4 Leistungen des Auftraggebers 14 § 5 Koordinierungs- und Integrationsplichten 14 § 6 Kosten 15 § 7 Termine und Fristen 17 § 8 Abnahme 19 § 9 Urheberrecht 19 § 10 Vergütung 21 § 11 Kündigung 22 § 12 Haftpflichtversicherung des Generalplaners 23 § 13 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW 24 § 14 Ergänzende Vereinbarungen 24 § 15 Überprüfungsklausel für Nachträge des Generalplaners 24 § 16 Schlussbestimmungen 25
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Generalplanervertrag
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind nach näherer Präzisierung durch den Inhalt dieses Vertrages
und seiner Grundlagen (vgl. § 2) alle zur Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele
notwendigen Ingenieurleistungen
für das Vorhaben
„01.01.434 Neubau einer Schlammbehandlung, Einbau einer Zentrifuge sowie Neubau
einer Prozesswasserbehandlung und 01.01.435 Neubau von Werkstätten und Sanie-
rung der Fahrzeughalle auf dem Klärwerk Beningsfeld in Bergisch Gladbach“.
Das Vorhaben umfasst ein Gesamtprojekt, bei dem vom Generalplaner für unterschiedliche
Objekte als Einzelbestandteile verschiedene Ingenieursleistungen wie folgt zu erbringen
sind:
Objektplanung Ingenieurbauwerke, Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung sowie Pla-
nungen der Technischen Ausrüstung.
Folgende verbindliche Projektziele werden vereinbart:
● Die Kostenobergrenzen werden nach der Entwurfsplanung definiert und verabschie-
det
● Termine sind aus dem Gesamtterminplan zu entnehmen.
§ 2 Bestandteile des Vertrages
sind in absteigender Reihenfolge der Geltung:
Die Bestimmungen dieses Vertragstextes, sodann
− Leistungsbeschreibung (Anlage 1.01)
− Projektbeschreibung (Anlage 1.02)
− Kostenannahme (Anlage 2)
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Generalplanervertrag
− Honorarbewertung (Anlage 3.01 bis 3.04)
− AVB Ing (Anlage 4)
− ZVB Ing (Anlage 5)
− Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Bergisch Gladbach (Anlage 6)
− Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabege-
setzes NRW (BVB TVgG NRW) (Anlage 7)
− förmliche Verpflichtung des Generalplaners nach § 1 Abs. 1 – 3
des Verpflichtungsgesetzes (Anlage 8)
− Angebot des Generalplaners vom XX.XX.2025 (Anlage 9)
− Siemontabellen (Anlage 10)
§ 3 Leistungen des Generalplaners
(1) Der Generalplaner hat die in den Absätzen (2), (3), (4) und (5) bezeichneten Leistun-
gen mit dem Ziel der mangelfreien und funktionsfähigen Herstellung der in Anlage 1
beschriebenen Maßnahmen zu erbringen.
(2) Der Generalplaner hat alle Grundleistungen aus den folgenden Leistungsphasen zu er-
bringen, wobei die Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen stufenweise erfolgt:
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Generalplanervertrag
§ 34 Leistungsbild Objektplanung Gebäude:
1 Grundlagenermittlung Stufe 1
2 Vorplanung
3 Entwurfsplanung Stufe 2
4 Genehmigungsplanung ___________________________________ Stufe 3
5 Ausführungsplanung
6 Vorbereitung der Vergabe Stufe 4
7 Mitwirkung bei der Vergabe
8 Bauoberleitung Stufe 5
9 Objektbetreuung
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke:
1 Grundlagenermittlung Stufe 1
2 Vorplanung
3 Entwurfsplanung Stufe 2
4 Genehmigungsplanung ___________________________________ Stufe 3
5 Ausführungsplanung
6 Vorbereitung der Vergabe Stufe 4
7 Mitwirkung bei der Vergabe
8 Bauoberleitung Stufe 5
9 Objektbetreuung
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Generalplanervertrag
§51 Leistungsbild Tragwerksplanung:
1 Grundlagenermittlung Stufe 1
2 Vorplanung
3 Entwurfsplanung Stufe 2
4 Genehmigungsplanung ___________________________________ Stufe 3
5 Ausführungsplanung
6 Vorbereitung der Vergabe Stufe 4
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung:
1 Grundlagenermittlung Stufe 1
2 Vorplanung
3 Entwurfsplanung Stufe 2
4 Genehmigungsplanung ___________________________________ Stufe 3
5 Ausführungsplanung
6 Vorbereitung der Vergabe Stufe 4
7 Mitwirkung bei der Vergabe
8 Bauoberleitung Stufe 5
9 Objektbetreuung
(3) Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit Unterzeichnung dieses Vertrages
im Sinne eines vom Generalplaner geschuldeten Teilerfolges zunächst mit sämtlichen
Ingenieurleistungen, die unter § 3 Abs.(2) in Stufe 1 eingeordnet sind. Ausgenommen
sind die in § 4 bzw. § 5 genannten Teilleistungen.
Eine Beendigung der mit der Unterzeichnung dieses Vertrages beauftragten ersten
Leistungsstufe liegt vor, wenn alle geschuldeten Leistungen der jeweils letzten 6
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Generalplanervertrag
Leistungsphase der Stufe vollständig erbracht, beim Auftraggeber eingegangen bzw.
ihm übermittelt wurden und sie akzeptiert bzw. gebilligt sind.
Für jede weitere Auftragsstufe gelten die Bedingungen dieses Vertrages ohne Ein-
schränkungen. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftra-
gung frei; ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
Die weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber dem Generalplaner durch schriftli-
che Auftragserteilung übertragen, wobei jede weitere Auftragsstufe einzeln nach Wahl
des Auftraggebers oder alle Auftragsstufen zusammen beauftragt werden können. Die
Anschlussbeauftragung für die jeweils nächste(n) Auftragsstufe(n) soll innerhalb von 16
Kalenderwochen erfolgen. Der Generalplaner hat dem Auftraggeber dessen ungeach-
tet rechtzeitig (mit einem Vorlauf von mindestens 3 Wochen) schriftlich mitzuteilen, bis
zu welchem Zeitpunkt eine Weiterbeauftragung der nächsten Leistungsstufe spätes-
tens zu erfolgen hat, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Der Generalplaner wird von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen ge-
mäß § 3 Abs. (2) frei, wenn diese vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Zeitraums
von 16 Wochen nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen – mit Ausnahme
der Anschlussbeauftragung der Genehmigungsplanung – in Auftrag gegeben werden.
Dies gilt mit Ausnahme der in § 7 Abs. (1) genannten Zeitspannen. In diesen Fällen
verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Generalplaner keinen Anspruch auf Er-
höhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzan-
sprüche gegen den Auftraggeber ableiten.
Die detaillierte Honorarbewertung ist den Anlagen 3.01 bis 3.04 zu entnehmen.
(4) Der Generalplaner hat zu den Grundleistungen der Objektplanung für die Ingenieur-
bauwerke außerdem folgende besondere Leistungen zu erbringen:
4.1 01.01.434 - Neubau einer Schlammbehandlung, Einbau einer Zentrifuge sowie Neubau einer Prozesswasserbehandlung
4.1.1 Besondere Leistungen im Leistungsbild Objektplanung Gebäude
a) Rückbau der alten Schlammbehandlungsanlage
Die Maßnahme umfasst den Rückbau des Anbaus sowie des Altgebäudes der bestehenden Schlammbehandlungsanlage:
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Generalplanervertrag
-
Abriss des Anbaus der alten Schlammbehandlung Der Anbau ist vollständig zurückzubauen, um Platz für den Neubau der Schlammbehandlungs- anlage zu schaffen. Beim Rückbau wird eine Wandöffnung zur Altanlage freigelegt, welche bis zum vollständigen Abriss provisorisch verschlossen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass schadstoffhaltige Baustoffe (Sondermüll) vorhanden sind. Der Rückbau ist unter Einhal- tung aller gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit kontaminierten Materialien durchzuführen. Flächen zur Zwischenlagerung sind entsprechend vorzusehen.
-
Abriss des alten Schlammbehandlungsgebäudes Nach der Räumung sind das Ober- und Erdgeschoss einschließlich der technischen Ausstat- tung zurückzubauen. Der Abriss erfolgt bis zur Kellerdecke auf Geländeniveau. Der Keller bleibt erhalten, da dort weiterhin genutzte Maschinentechnik betrieben wird. Auch in diesem Gebäudeteil ist mit einem hohen Anteil an schadstoffhaltigen Baustoffen zu rechnen. Eine ge- sonderte Abbruchplanung sowie Flächen zur Zwischenlagerung und entsprechende Schutz- maßnahmen sind erforderlich.
Die detaillierte Beschreibung der Abbruchmaßnahmen ist der Projektbeschreibung (Anlage 1.02) zu entnehmen.
Beratung zur Objektentwicklung und Bedarfsplanung • Beschaffung und Auswertung von Bestandsunterlagen (Pläne, Gutachten etc.) mit Ortsbesichtigung • Ermittlung der vorhandenen Baustoffe inkl. Bauschadstoffe und ggf. Beprobung • Untersuchung auf Schadstoffe/Altlastenverdacht • Kostenrahmen
Leistungsstufe 1: Grundlagenermittlung und Vorplanung • Gesamtbedarfsermittlung durch Ortsbegehung und Bestandsabgleich • Formulierung von Entscheidungsgrundlagen und Berichtserstellung • Zielkatalog für Qualitäten, Kosten, Termine • Behördenabstimmungen, Öffentlichkeitsarbeit, Kostenschätzung nach DIN 276:2018- 12 und Zusammenfassung aller Ergebnisse
Leistungsstufe 2: Entwurfs- und Genehmigungsplanung • Ausarbeitung des Entwurfs unter Berücksichtigung aller Anforderungen und Beiträge. • Rückbaukonzept erläutern, Planzeichnungen (Lagepläne, Schnitte) erstellen • Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 und Vergleich mit bisherigen Schätzungen • Zusammenstellen der Entwurfsunterlagen, Erstellen von Genehmigungsunterlagen inkl. Ausnahmen/Befreiungen • Einreichen und ggf. Anpassen der Unterlagen bei Veränderungen
Leistungsstufe 3: Ausführungsvorbereitung • Erarbeitung einer ausführungsreifen Lösung basierend auf Leistungsstufe 2. • Detailzeichnungen und Entsorgungskonzept • Koordination mit Fachplanern für Ausführungsdetails • Erstellen von Ausschreibungsunterlagen, Einholen und Bewerten von Angeboten • Erstellen eines Preisspiegels und ggf. Verhandlung mit Bietern
Leistungsstufe 4: Überwachung und Dokumentation • Überwachung der Ausführung gemäß Genehmigung, Plänen und Vorschriften • Objektüberwachung, Terminplanpflege, Bautagebuchführung • Aufmaß der Bauleistungen, Rechnungsprüfung • Mängelbeseitigung überwachen, Baufeldübergabe dokumentieren • Verjährungsfristen erfassen, Behördliche Abnahme begleiten • Kostenfeststellung 8
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Generalplanervertrag
b) Besondere Leistungen im Leistungsbild Objektplanung Gebäude in Anlehnung an § 33 ff. HOAI
LPH 1 bis 7:
• Bauphysikleistungen Wärmeschutz/ Schallschutz nach HOAI
LPH 2: • Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord- nung
LPH 8: • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landes- recht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht • Überwachung und Begleitung von Probebetrieb
4.1.2 Besondere Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke in Anlehnung an §41 ff. HOAI 2021
LPH 2: • Erstellen von Leitungsbestandsplänen • Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12
LPH 3: • Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12
LPH 5: • Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung • Koordination des Gesamtprojektes • Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke ge- mäß §41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt • Fortschreibung in der LPH 3 aufgestellten Bauzeiten- und Kostenplans auf Grundlage der Ergebnisse aus LPH 5
LPH 6: • detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen • Kostenvoranschlag nach DIN 276:2018-12
LPH 8: • Kostenkontrolle • Kostenfeststellung nach DIN 276:2018-12 • Prüfen von Nachträgen • Örtliche Bauüberwachung
- Plausibilitätsprüfung der Absteckung
- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen o Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bau- anlaufbesprechung)
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Generalplanervertrag
o Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vor- gaben des Auftraggebers o Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen (dem Grunde und der Höhe nach) o Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen o Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festge- stellten Mängel o Dokumentation des Bauablaufs (Die Präsenz auf der Baustelle richtet sich nach Erfordernis des Baufortschritts und der Aktivität. Die Häufigkeit ist im Auftragsfall mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer soll Baubesprechungen führen und protokollieren.)
- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Auf- maße
- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
- Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und ll mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9: • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
4.1.3 Besondere Leistungen im Leistungsbild der Tragwerksplanung in Anlehnung an § 49 ff. HOAI
LPH 4: • Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)
LPH 8: • Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fäl- len sowie Auswertung der Güteprüfungen • Betontechnologische Beratung • Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen
4.1.4 Besondere Leistungen im Leistungsbild technische Ausrüstung in Anlehnung an § 53 ff. HOAI
LPH 3:
• Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilan- zen etc. • Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie (ab 2027 gilt die Maschinenverordnung)
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Generalplanervertrag
• Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
LPH 5:
• Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produkti- onseinrichtungen) Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sicht- beton oder Fertigteilen)
LPH 6:
• Erarbeiten der Wartungsplanung und – Organisation
LPH 8:
• Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen • Werksabnahmen • Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand LPH 9:
• Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist • Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien • Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimie- rung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches
4.2 01.01.435 - Neubau von Werkstätten (Schlosserei/ E-Werkstatt) und Sanierung der Fahrzeughalle
4.2.1 Besondere Leistungen im Leistungsbild Objektplanung Gebäude in Anlehnung an § 33 ff. HOAI
LPH 1 bis 7:
• Bauphysikleistungen Wärmeschutz/ Schallschutz nach HOAI
LPH 2: • Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord- nung
LPH 8: • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landes- recht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht • Überwachung und Begleitung von Probebetrieb
4.2.2 Besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung in Anlehnung an § 49 ff. HOAI
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Generalplanervertrag
LPH4: • Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)
LPH 8: • Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fäl- len sowie Auswertung der Güteprüfungen • Betontechnologische Beratung • Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen
4.2.3 Besondere Leistungen im Leistungsbild technische Ausrüstung nach § 53 ff. HOAI
LPH 3:
• Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilan- zen etc. • Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtli- nie (ab 2027 gilt die Maschinenverordnung)
• Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
LPH 5:
• Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produkti- onseinrichtungen) Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sicht- beton oder Fertigteilen) LPH 6:
• Erarbeiten der Wartungsplanung und - Organisation
LPH 8:
• Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
• Werksabnahmen
• Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
LPH 9:
• Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
• Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährli- chen Verbrauchsmessungen aller Medien
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[Seite 13]
Generalplanervertrag
• Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsopti- mierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches
(5) Dem Auftraggeber sind folgende Ausfertigungen zu übergeben:
− alle Unterlagen 2 -fach für den Auftraggeber selbst, Genehmigungsunterlagen für den
Kreis 3-fach oder die Bezirksregierung 2-fach
− davon einmal in kopier-/ pausfähiger Ausführung
− zusätzlich alle Unterlagen in digitaler Form (Texte u. Pläne im Format pdf; Pläne auch
im Format dxf/dwg, hydraulische Berechnungen im idbm-Format, 3D-Modelle/ CAD-
Daten in STEP)
− Übergabe des Leistungsverzeichnisses als GAEB-Datei im Format X.83
(6) Der Generalplaner stellt die Unterlagen für die Vergabeverfahren der ausführenden
Unternehmen digital zusammen. Das Einstellen der Unterlagen auf dem Vergabe-
marktplatz (vpm) erfolgt durch den AG. Die Bieterfragen werden durch den AG zur Be-
antwortung den Generalplaner weitergeleitet. Nach Submission erhält der AN einen
Zugang zur Vergabeplattform, um die Auswertung der Angebote durchführen zu kön-
nen.
(7) Sofern der Auftraggeber daneben einen digitalen Projektdatenraum für die Planungs-
und Ausführungsphasen zur Verfügung stellt, hat der Generalplaner die Unterlagen
mithilfe dieses digitalen Projektdatenraums zu übermitteln.
Durch den Auftraggeber wurde für die Planungs- und Bauphase ein zentrales Doku-
mentenverwaltungs- und Verteilungssystem (AWARO) eingerichtet. Die Anwendung
des Systems ist für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer hat sich mit
Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber eingesetzten PKMS zu verschaffen.
Der Auftragnehmer verwendet das Programm während der Durchführung der vertragli-
chen Leistungen. Die Anmeldung als Projektteilnehmer (Zutritt zum Projektraum) wird
vom Auftraggeber organisiert. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auf-
traggeber endet auch der Zutritt des Auftragnehmers zum Projektraum. Die Aufwen-
dungen (Kosten) betreffend die Lizenzgebühren und einmalige Schulungskosten trägt
der Auftraggeber. Der Schriftverkehr (auch E-Mails) sowie Dokumentenaustausch hat
ausschließlich über den Dokumentenraum zu erfolgen.
(8) Der Generalplaner hat die von ihm zu liefernden Unterlagen, die in den Datenraum
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[Seite 14]
Generalplanervertrag
eingestellt werden, rechtsverbindlich bzw. digital zu unterzeichnen. Insbesondere bei der
Genehmigungs- und Ausführungsplanung erfolgt die Unterzeichnung nicht digital. Diese
Unterlagen müssen der Schriftform nach § 126 BGB genügen und werden nicht über
den Projektdatenraum übermittelt.
§ 4 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber liefert folgende Unterlagen in digitaler Form:
Dem AN können Unterlagen, Ergebnisse sowie bautechnische Unterlagen im Auftrags-
fall zur Einsicht oder in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die für die Erfüllung des Vertrages durch den Gene-
ralplaner notwendigen Grundstücke verfügbar sind.
(3) Der Auftraggeber erbringt folgende Leistungen:
• Vermessung
• Baugrunduntersuchungen
• Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Sie sind vom Generalplaner zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistun-
gen abzustimmen und die Ergebnisse in die eigene Planung einzuarbeiten.
(4) Die zur Veröffentlichung benötigten Formulare stellt der Auftraggeber. Die Durchfüh-
rung der Submission erfolgt durch den Auftraggeber.
§ 5 Koordinierungs- und Integrationsplichten
Der Einsatz und alle Leistungen von Sonderfachleuten und sonstigen Planern bzw.
Dritten sind vom Auftragnehmer zeitlich und fachlich in allen Belangen und Leistungs-
phasen zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese mit einzube-
ziehen bzw. einzuarbeiten. Ihm obliegt die Koordination von Schnittstellen im Projekt.
Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Leistung dieses Vertrages. Der Auftrag-
nehmer hat seine Koordination so vorausschauend vorzunehmen, dass der Terminplan 14
[Seite 15]
Generalplanervertrag
auch bei Problemen mit oder unter den Fachplanern sicher eingehalten wird. Entste-
hen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und den anderen Betei-
ligten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benach-
richtigen und dessen Entscheid einzuholen.
Im Weiteren Planungs- und Bauablauf hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Fach-
behörden bzw. Dienststellen zu beteiligen, insbesondere folgende:
-
Untere Wasserbehörde
-
Bezirksregierung
-
Zuständige Baurechtsbehörde
-
Denkmalbehörde
-
Umweltamt
§ 6 Kosten
(1) Der Generalplaner hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die nach der Entwurfs-
planung definierte Kostenobergrenze eingehalten wird.
(2) Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Gene-
ralplaner bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des
Bauwerkes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die
künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht
mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nut-
zungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig
gemindert werden.
(3) Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der General-
planer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliede-
rung gemäß DIN 276: 2018-12 (3. Ebene) – und ab der Ausführungsplanung parallel
auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) – zu
erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. 15
[Seite 16]
Generalplanervertrag
(4) Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Generalplaner hat
den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Bau-
preissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten und auf Überschrei-
tungen hinzuweisen. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung,
Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken be-
ziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Der General-
planer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen
und dem Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen,
soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird.
Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Ein-
haltung der Planungs- und Überwachungsziele darzulegen. Realisiert sich ein Kosten-
risiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Projektziele einschließlich der Kos-
tenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 6 (5) vorzugehen.
(5) Weist der Generalplaner mit dem ihm nach § 6 (4) obliegenden Hinweis nach, dass
eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu ver-
tretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertrags-
schluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des AG, Baupreissteigerun-
gen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten techni-
schen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von un-
vermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem AG,
die Planungs- und Überwachungsziele anzupassen. Lässt der Auftraggeber die Pla-
nungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Generalplaner seine weiteren,
auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Ge-
neralplaner insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchti-
gung der Planungs- und Überwachungsziele.
(6) Die mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz gemäß § 2 Abs. 7 i. V. m. § 4 Abs. 3
HOAI wird berücksichtigt, jedoch pauschal mit einem Betrag von 0,00 € angesetzt. Die-
ser Festbetrag gilt als abschließender Ansatz der mvB bei der Ermittlung der anrechen-
baren Kosten.
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Generalplanervertrag
§ 7 Termine und Fristen
(1) Für die Leistungen des Generalplaners im Rahmen der Maßnahme 01.01.434 – Neu-
bau einer Schlammbehandlung, Einbau einer Zentrifuge sowie Neubau einer Prozess-
wasserbehandlung – gelten folgende Leistungsbilder gemäß HOAI:
Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI) – Zentrifuge
Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI) –Prozesswasserbehandlung
Objektplanung Gebäude (§ 34 HOAI) – Zentrifugengebäude
Objektplanung Ingenieurbauwerke (§ 43 HOAI) –Prozesswasserbecken
Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) –Prozesswasserbecken
– nach § 3 gelten für die Bearbeitung der Leistungen folgende Fristen und Termine:
Bei den nachfolgenden Fristen handelt es sich um reine Bearbeitungszeit, hiervon aus-
genommen sind Prüfung, Genehmigungszeiten und Ausschreibungsfristen.
Die Leistungen der Stufe 1 sind innerhalb von 20 Wochen nach der Beauftragung zu
erbringen.
Die Leistungen der Stufe 2 sind spätestens innerhalb von 16 Wochen nach Weiterbe-
auftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 2 ist anhand eines
Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 3 sind spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Weiterbeauf-
tragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 3 ist anhand eines Bau-
zeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 4 sind spätestens innerhalb von 32 Wochen nach Weiterbe-
auftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 4 ist anhand eines
Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 5 (LPH 8) sind spätestens innerhalb von 52 Wochen nach
Weiterbeauftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 5 ist an-
hand eines Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzu-
stellen. Die Überwachung und Begleitung des Probebetriebs ist Bestandteil der Leis-
tungen der Stufe 5.
17
[Seite 18]
Generalplanervertrag
Terminveränderungen sind dem Auftraggeber mit Angabe von Gründen schriftlich mit-
zuteilen. Änderungen der zugrunde gelegten Kostenschätzung sind dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Leistungen des Generalplaners im Rahmen der Maßnahme 01.01.435 – Neu-
bau von Werkstätten (Schlosserei / E-Werkstatt) und Sanierung der Fahrzeughalle –
gelten folgende Leistungsbilder gemäß HOAI:
Leistungsbild Objektplanung Gebäude (§ 34 HOAI) – Werkstätten
Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI) –Werkstätten
Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) –Schlosserei/Werkstätten
– nach § 3 gelten für die Bearbeitung der Leistungen folgende Fristen und Termine:
Bei den nachfolgenden Fristen handelt es sich um reine Bearbeitungszeit, hiervon aus-
genommen sind Prüfung, Genehmigungszeiten und Ausschreibungsfristen.
Die Leistungen der Stufe 1 sind innerhalb von 20 Wochen nach der Beauftragung zu
erbringen.
Die Leistungen der Stufe 2 sind spätestens innerhalb von 16 Wochen nach Weiterbe-
auftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 2 ist anhand eines
Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 3 sind spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Weiterbeauf-
tragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 3 ist anhand eines Bau-
zeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 4 sind spätestens innerhalb von 32 Wochen nach Weiterbe-
auftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 4 ist anhand eines
Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzustellen.
Die Leistungen der Stufe 5 (LPH 8) sind spätestens innerhalb von 52 Wochen nach
Weiterbeauftragung zu erbringen. Die Abwicklung der Leistungen der Stufe 5 ist an-
hand eines Bauzeitenplanes ausgehend vom Zeitpunkt der Weiterbeauftragung darzu-
stellen. Die Überwachung und Begleitung des Probebetriebs ist Bestandteil der Leis-
tungen der Stufe 5.
18
[Seite 19]
Generalplanervertrag
Terminveränderungen sind dem Auftraggeber
(3)
19 mit Angabe von Gründen schriftlich mit-
zuteilen. Änderungen der zugrunde gelegten Kostenschätzung sind dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Für die Leistungen des Auftraggebers nach § 4 und anderer fachlich Beteiligter nach § 5 gelten folgende Termine und Fristen:
./.
§ 8 Abnahme
(1) Die Leistungen des Generalplaners bedürfen einer förmlichen Abnahme.
(2) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt eine einheitliche Abnahme für die Leis-
tungsphasen 1 bis einschließlich LPH 9.
(3) Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
(4) Für den Fall, dass eine weitere Beauftragung nicht erfolgt, erfolgt die Abnahme nach
der letzten beauftragten Leistungsphase.
(5) Zur Abnahme nach § 8 Abs. (1) erstellen der Generalplaner und der Auftraggeber nach
vollständiger und vertragsgemäßer Erbringung der geschuldeten Leistungen des Ge-
neralplaners ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. Es stellt
keine Abnahme dar, wenn der Auftraggeber die Leistung des Generalplaners nutzt.
(6) Die Unterzeichnung von Plänen, Zeichnung usw. durch den Auftraggeber oder seine
Bevollmächtigte stellt keine Abnahme, sondern eine Planungsfreigabe dar.
(7) Eine fiktive oder konkludente Abnahme ist ausgeschlossen.
§ 9 Urheberrecht
Falls und soweit die vom Generalplaner gefertigten Pläne und Unterlagen und/oder das aus-
geführte Bauwerk Gegenstand von Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten sein kön-
nen, geltend die folgenden Regelungen:
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Generalplanervertrag
(1) Urheberpersönlichkeitsrecht
Es wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit Urheberrechten, das Urheberpersön-
lichkeitsrecht beim Generalplaner verbleibt, soweit er Urheber des betreffenden Werks
ist.
(2) Rechte des Auftraggebers
• Der Generalplaner überträgt dem dies annehmenden Auftraggeber im Zusammenhang
mit dem Urheberrecht oder dem sonstigen Schutzrecht, das er am betreffenden Werk
hält, folgende Nutzungs- und Änderungsrechte mit folgendem Umfang:
• Der Auftraggeber erwirbt ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, inhaltlich und
räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen vom Generalplaner für das Projekt ge-
fertigten Zeichnungen, Dokumenten und sonstigen Unterlagen. Der Auftraggeber darf sie
insbesondere uneingeschränkt für die Realisierung der Baumaßnahme nutzen, ändern
und verwerten sowie diese Rechte auf Dritte, insbesondere im Falle der Errichtung des
Gebäudes durch einen Dritten, übertragen.
• Der Auftraggeber erwirbt vom Generalplaner das Recht, Änderungen an seinem Werk
vorzunehmen. Dieses Änderungsrecht besteht im Falle, dass der Auftraggeber eine von
dem Generalplaner begonnene Planung durch einen anderen Architekten vollenden und
auf dieser Basis das Bauwerk realisieren lässt.
• Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Auftraggeber berechtigt, das realisierte
Vorhaben ohne Einverständnis und ohne Mitwirkung des Generalplaners zu ändern so-
wie um- oder neu zu gestalten; der Auftraggeber ist auch berechtigt, die Baumaßnahme
zu zerstören. Der Auftraggeber wird den Generalplaner vor beabsichtigten Änderungs-
maßnahmen informieren und ihm die Möglichkeit einräumen, einen Gestaltungsvorschlag
zu machen.
• Dieses Änderungsrecht gilt auch später an dem bereits realisierten Bauwerk, an dem der
Auftraggeber Umbauten vornehmen lassen möchte. Der Generalplaner ist honorarfrei
einzubeziehen und dazu anzuhören.
• §§ 14 und 39 Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
• Der Auftraggeber ist berechtigt, das Bauwerk abzubrechen bzw. es bei Zerstörung wie-
der zu errichten.
20
[Seite 21]
Generalplanervertrag
(3) vorzeitigte Vertragsbeendigung
Die vorstehend an den Auftraggeber übertragenen Rechte verbleiben bei diesem vor,
während und nach Abschluss der Bauphase sowie auch im Falle einer vorzeitigen teil-
weisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
(4) Abgeltung Rechteübertragung
Eine für die vorstehend erfolgte Rechteübertragung an den Auftraggeber geschuldete
Vergütung ist mit der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung für den Generalplaner
abgegolten. Dies gilt auch, wenn infolge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die verein-
barte Vergütung nur teilweise an den Generalplaner zu bezahlen ist.
(5) Rechte Dritter:
Der Generalplaner garantiert, dass die im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten Unter-
lagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Generalplaner wird den Auftraggeber
auf erstes Anfordern gegenüber sämtlichen geltende gemachten Ansprüchen Dritter auf-
grund der Nutzung und Verwertung der vom Generalplaner erarbeiteten Unterlagen frei-
stellen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls
ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter drohen.
(6) Veröffentlichungsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des General-
planers. Der Generalplaner bedarf zur Veröffentlichung der Einwilligung des Auftragge-
bers. Der Auftraggeber darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
§ 10 Vergütung
Für die Leistung des Generalplaners nach diesem Vertrag wird ein vorläufiges Honorar
entsprechend Anlage 3.01 bis 3.04.
in Höhe von Gesamthonorar: 000.000,00 € 21
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Generalplanervertrag
inkl. gesetzlich fälliger Umsatzsteuer vereinbart.
Das endgültige Honorar ermittelt sich nach Abschluss des Projekts nach den in Anlage
3.01 bis 3.04 genannten Honorarparametern.
Bei Änderungen der z. Zt. gültigen Umsatzsteuer verpflichtet sich der AN, auf schriftliche
Anforderung des Auftraggebers (nach Maßgabe der bestehenden steuerlichen Rahmen-
bedingungen) die Voraussetzungen für eine Teilschlussabrechnung zu schaffen, damit
nicht die Gesamtleistung mit einem erhöhten Mehrwertsteuersatz beaufschlagt wird.
§ 11 Kündigung
(1) Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Ver-
trag kündigen. Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der ge-
schuldeten Werkleistung beschränkt werden, § 648a Abs. 2 BGB. Diese Regelung ist
vorrangig gegenüber etwaigen Regelungen aus anderen Vertragsbestandteilen (AVB,
BVB und ZVB), die im Widerspruch zu ihr stehen.
Er kann auch aus einem wichtigen Grund kündigen. Ein solcher liegt insbesondere vor,
wenn der Generalplaner seine Leistungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Generalplaners oder eines anderen ver-
gleichbaren gesetzlichen Verfahrens gestellt worden ist.
(2) Kündigungsmöglichkeiten des Generalplaners
Der Generalplaner kann nur aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Kündigungsform
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Teilkündigung oder Kündigung aus
wichtigem Grund sind die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im
Kündigungsschreiben darzulegen.
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Generalplanervertrag
(4) Kündigungsfolgen
(a) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der
Generalplaner gemäß § 648 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung unter Abzug der er-
sparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren oder
niedrigeren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Ho-
norars für die vom Generalplaner noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
(b) Hat der Generalplaner den Kündigungsgrund zu vertreten oder liegt ein sonstiger
wichtiger Kündigungsgrund für den Auftraggeber vor, so sind nur die bis dahin ver-
tragsgemäß ausgeführte Leistungen zu vergüten, sofern und soweit sie für den Auf-
traggeber verwendbar sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben un-
berührt.
(c) Mit einer Vertragskündigung hat der Generalplaner dem Auftraggeber unverzüglich
sämtliche Planunterlagen, auch Zwischenstände, vollständig und geordnet auszuhändi-
gen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nicht zu.
(5) Teilkündigung
Der § 11 Abs. (4) gilt für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.
§ 12 Haftpflichtversicherung des Generalplaners
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindes-
tens betragen:
für Personenschäden: 5.000.000,00 €
für sonstige Schäden: 5.000.000,00 €
Der Generalplaner versichert, dass alle von ihm während des Vertragsprojektes ein-
gesetzten freien Mitarbeiter und/ oder zugelassenen Subunternehmer entweder
selbst über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen oder über den Ge-
neralplaner mitversichert sind.
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[Seite 24]
Generalplanervertrag
Der Generalplaner hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch
auf Leistungen des AG. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbe-
stehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
§ 13 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Die Verpflichtungen aus den Vertragsbedingungen Tariftreue (Anlage 7) sind von dem
Generalplaner zu beachten und deren Vorgaben einzuhalten. Bei Verstößen gegen die
nach Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vorgegebene Bindung hat der Generalplaner als
Vertragsstrafe zu zahlen:
0,5 von Hundert je Verstoß des Endbetrages der Auftragssumme (netto).
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Auftragssumme (netto) begrenzt.
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen
(1) In dem vereinbarten Honorar sind alle Nebenkosten gemäß § 14 HOAI enthalten und
umfasst.
Für den Fall einer berechtigten, gesonderten Fahrtkostenabrechnung werden 0,30 €/
km vereinbart.
(2) Die vom Generalplaner gefertigten und beschafften Unterlagen (Pläne, Zeichnungen,
Dokumentationen etc.) sind dem Auftraggeber nach seinen Anforderungen auszuhändi-
gen. Sie werden sein Eigentum. Ein Zurückbehaltungsrecht des Generalplaners besteht
nicht. Die dem Generalplaner überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätes-
tens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Mit dem vereinbarten Honorar sind
sämtliche Ansprüche des Generalplaners im Zusammenhang mit der Übertragung der
Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und er-
brachten Leistungen abgegolten.
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[Seite 25]
Generalplanervertrag
§ 15 Überprüfungsklausel für Nachträge des Generalplaners
Die Ausschreibung der Generalplanerleistung basiert insbesondere auf zwei Randbedingun- gen:
• Durchführung der kompletten Maßnahme bei laufendem Betrieb der Kläranlage • Vorhandene Gebäude durch Umbau oder Teilabriss / -neubau weiter nutzen, auch wenn die Art der Nutzung sich grundlegend ändert.
Durch diese beiden grundlegenden Randbedingungen ergeben sich Abhängigkeiten und bau- liche Abfolgen, die in der Projektbeschreibung (Anlage 1.02) beschrieben wurden.
Sollten sich jedoch die vorgenannten Randbedingungen teilweise ändern, so hat dies vermut- lich auch Auswirkungen auf den hier ausgeschriebenen Generalplanervertrag.
Aus diesem Grund wird vereinbart, dass die Randbedingungen, bei Auftreten solch unvorher- gesehener (und nicht in der Leistungsbeschreibung enthaltener bzw. ersichtlicher) Umstände, die zu Mehrleistungen oder wiederholten Leistungen seitens des Generalplaners führen, über- prüft werden. Dies geschieht im Rahmen einer Verhandlung zwischen Auftraggeber und Ge- neralplaner, deren Ziel die Stellung eines Nachtrags ist. Das Ergebnis der Verhandlung wird dokumentiert. Der Generalplaner ist verpflichtet, den Bedarf eines Nachtrags im Vorfeld beim Auftraggeber anzumelden.
Mögliche Änderungen der Randbedingungen können z.B. durch folgende Begebenheiten ein- treten:
- Unvorhersehbare Probleme in der bestehenden Bausubstanz, die weiterhin genutzt werden soll, die einer entsprechend geplanten Nutzung entgegenstehen, oder
- Unvorhergesehene Probleme, die den betrieblichen Belangen während der Maß- nahme, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Kläranlage von Nöten sind, entge- genstehen
- Änderungen durch rechtlich geänderte Rahmenbedingungen, z.B. die Veröffentlichung der europäischen KARL oder anderer Gesetze, die eine Durchführung der bisherigen Planung unzulässig oder gar unmöglich machen, bzw. eine Änderung der Ausführung unerlässlich machen würden
- Unvorhersehbare höhere Gewalt, die z.B. durch das Klima hervorgerufen wurden
Die oben genannte Auflistung ist nicht abschließend und soll als Referenz, für die im Sinne dieser Überprüfungsklausel möglichen Auftragsänderungen, dienen. Bei der Überprüfung kön- nen mit den genannten Referenzen gleichwertige Gründe vorliegen und in Sinne dieser Über- prüfungsklausel geltend gemacht werden, sofern diese vergleichbarer sind.
Weiterhin wird geprüft, ob und wenn ja, welche Auswirkungen sich auf den Generalplanerver- trag ergeben. Diese Auswirkungen können ebenfalls Bestandteil der Verhandlung sein.
§ 16 Schlussbestimmungen
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Generalplanervertrag
Die Regelungen dieses Vertrages sind vorrangig gegenüber Regelungen weiterer
Vertragsbestandteile (AVB, BVB und ZVB), soweit diese den vorstehenden Regelun-
gen widersprechen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise un-
wirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der un-
wirksamen Bestimmung oder einer Lücke wird eine solche Regelung vereinbart, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, soweit sie zulässig ist, ent-
spricht oder die von den Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieser Verein-
barung gewollt gewesen wäre, hätten sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den
Punkt bedacht.
Die gesamte Kommunikation der Vertragsparteien bei der Vertragsabwicklung erfolgt
schriftlich bzw. textlich per E-Mail. Für Vertragsänderungen, Nachträge, Beauftragun-
gen etc., als auch für alle vertragsausfüllenden oder -beendenden Mitteilungen, sowie
alle ändernden Umstände gilt ein Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis
gilt auch für ein etwaiges Abbedingen der Schriftform. Bei Erklärungen und ähnli-
chem, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ge-
nügt die Textform.
Die Abtretung von Honoraransprüchen sowie sonstiger Ansprüche aus der Abwick-
lung des Vertragsverhältnisses seitens des Generalplaners an Dritte ist nur mit vorhe-
riger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach.
Auftraggeber Generalplaner
Bergisch Gladbach, den 00.00.2025 ................................................................
(Ort) (Datum)
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[Seite 27]
Generalplanervertrag
In Vertretung
................................................................. ................................................................
Ragnar Migenda (rechtsverbindliche Unterschrift)
Erster Beigeordneter
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