[Seite 1]
PricewaterhouseCoopers GmbH Projektträger Breitbandförderung (Los A) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH WPG | Kapelle-Ufer 4 | 10117 Berlin
Gemeinde Moos im Auftrag des Bundesministeriums Bohlinger Straße 18 für Digitales und Staatsmodernisierung 78345 Moos
Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus Kapelle-Ufer 4 der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik 10117 Berlin Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) vom 13.01.2025 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ im Sinne der Nr. 9 der Gigabit- Regionalberatung: Richtlinie 2.0 Benedikt Herzig
– Bescheid über eine Zuwendung – Administrative Bearbeitung: Irina Fink
Bezug: Ihr elektronischer Antrag vom 07.03.2025, Tel. +49 30 – 2636 5050 unterschrieben am 11.03.2025, zugegangen am 14.03.2025, kontakt@gigabit-pt.de mit Nachlieferungen bis zum 12.05.2025. www.gigabit-projekttraeger.de
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 Berlin, den 15.05.2025
Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel): 083355003025 - Gemeinde Gaienhofen; 083355003055 - Gemeinde Moos
Anlagen: Formular „Rechtsbehelfsverzicht“ Dokument „250512_12BW20077_Übersicht Prüfergebnisse.pdf“
Vorsitzender des Aufsichtsrats: WP StB Martin Scholich Geschäftsführer: WP StB Petra Justenhoven, WP Stefan Frühauf, WP Daniela Geretshuber, Rusbeh Hashemian, FCA Erik Hummitzsch, WP Clemens Koch, Damir Maras, WP StB Dietmar Prümm, StB RA Björn Viebrock Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 107858 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied von PricewaterhouseCoopers International, einer Company limited by guarantee registriert in England und Wales PwC GmbH WPG | 1
[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren oben genannten Antrag hin bewilligen wir Ihnen als nach § 44 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) beliehene Bewilligungsbehörde für die Durchführung des Bundesförderprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus in Deutschland im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung auf der Grundlage
der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 13.01.2025,
der Gigabit-Rahmenregelung vom 01.08.2024 und
der BHO, insbesondere der §§ 23 und 44 BHO samt den zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
für den Zeitraum vom
15.05.2025 bis zum 15.03.2027
(Bewilligungszeitraum)
in Form der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage) in Höhe von bis zu
500.000,00 Euro (fünfhunderttausend Euro)
für die Durchführung der von Ihnen geplanten Baumaßnahmen zur Errichtung einer passiven Infrastruktur im Sinne der Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 im Rahmen des „Lückenschluss- Programmes“ nach Nr. 9 der Gigabit-Richtlinie 2.0.
- Vorhaben, allgemeine Fördervoraussetzungen
1.1 Gemäß Ihrem oben genannten Förderantrag werden die Mittel zur Durchführung des nachfolgend beschriebenen Projektes bewilligt (Gegenstand der Förderung):
Errichtung und Betrieb einer nachhaltigen und hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Gigabit-Netz) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ nach Nr. 9 der Gigabit-Richtlinie 2.0.
Nach Ende der Maßnahme werden alle Teilnehmer an 67 Adresspunkten mit FTTB/H- Technologie ausgebaut und zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch versorgt. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes sind alle förderfähigen Adressen der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gemäß den Bedingungen des vorgenannten Förderprogramms gigabitfähig zu erschließen.
Bezüglich der vorstehend angegebenen Adresspunkte gilt zu beachten, dass sie unter dem Vorbehalt der Ergebnisauswertung infolge der nach dem Erlass dieses Bescheids durchzuführenden Markterkundungsverfahrens stehen, vgl. insofern Nr. 4.3.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 2
[Seite 3]
1.2 Die Bemessungsgrundlage der Zuwendung ergibt sich aus den zuwendungsfähigen (d. h. förderfähigen) Ausgaben im Sinne von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 entstehenden Einnahmen, die über die Dauer der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung. Unentgeltliche Leistungen Dritter sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern.
1.3 Der privatwirtschaftliche Betreiber hat sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sollte der Betreiber ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, muss gewährleistet sein, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt.
- Finanzierungsart und -höhe, zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindung
2.1 Gemäß Ihrem oben genannten Förderantrag ergibt sich folgender Finanzierungsplan:
| Betrag in Euro | |
|---|---|
| Gesamtfinanzierung | 1.000.000,00 |
| Förderquote: | 50 % |
| Zuwendung (Bundesanteil): | 500.000,00 |
2.2 Die Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert bleibt. Sie ist zweckgebunden sowie wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
2.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 dieses Bescheides. Die Zuwendung darf ausschließlich für tatsächliche Ausgaben des Zuwendungsempfängers verwendet werden, die im Bewilligungszeitraum durch den Betreiber anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung im Sinne der Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 für das Vorhaben verursacht und in Rechnung gestellt werden.
2.4 Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen innerhalb des mit diesem Bescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abgeschlossen werden.
2.5 Abweichend von Nr. 6.12 bis 6.14 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen.
2.6 Planungskosten sind im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen zuwendungsfähig.
2.7 Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens sieben Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und endet mit Ablauf des siebenten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Kalenderjahres. Eine Veräußerung der mit der Zuwendung errichteten Infrastrukturen und/oder ihrer betriebsnotwendigen Bestandteile während der Zweckbindungsfrist ist nur im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. In jedem Fall ist der Bewilligungsbehörde gegenüber glaubhaft zu machen, dass der Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gewahrt bleiben.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 3
[Seite 4]
2.8 Auf die Regelung in Nr. 7.8 der Gigabit-Richtlinie 2.0, wonach das passive Gigabit-Netz unter Sicherstellung von Open Access privaten Netzbetreibern über die Zweckbindungsfrist hinaus zur Verfügung zu stellen ist, wird hingewiesen. Eine Veräußerung der geförderten Infrastruktur binnen 20 Jahren nach Inbetriebnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
- Auszahlung
3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nr. 1.1 BNBest-Gigabit einmalig nach Abschluss der Baumaßnahme. Vorhergehende Mittelanforderungen sind nicht möglich.
3.2 Ein Anteil der Zuwendung in Höhe von zehn Prozent der Gesamtzuwendung gilt als Sicherheitseinbehalt. Die Auszahlung erfolgt erst nach und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- Erfüllungspflichten
4.1 Bestandteil dieses Bescheids sind die für alle Infrastrukturprojekte des Förderprogramms übergreifend geltenden Regelungen. Dies sind
die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 (Gigabit-Rahmenregelung),
Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025,
die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 13.01.2025 (Gigabit- Richtlinie 2.0),
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk, Stand: 28.06.2024, GMBl Nr. 23/2024, S. 446),
die Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“), Stand: 06.11.2024,
die GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023,
das Einheitliche Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024. sowie
Netzbetriebs- und Pachtvertrag (Mustervertrag zum Netzbetrieb im Betreibermodell in der aktuellen, auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde, abrufbaren Fassung).
Diese Regelungen stehen auf der Onlineplattform unter https://gigabit- projekttraeger.de/downloads zum Download bereit.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 4
[Seite 5]
4.2 Wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen dieser Bescheid erging, insbesondere im Hinblick auf das Projektgebiet und den Fördergegenstand, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Dies betrifft auch Angaben zum Bewilligungszeitraum.
Wesentliche Verzögerungen im Projektverlauf sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur auf begründeten Antrag hin möglich.
Alle weiteren Änderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
4.3 Liegt dem Zuwendungsempfänger kein gültiges Markterkundungsverfahren vor, ist er verpflichtet, unverzüglich nach Erlass dieses Bescheides, ein auf das Lückenschluss-Gebiet beschränktes Markterkundungsverfahren nach den Bedingungen des Lückenschluss- Programmes durchzuführen und dabei zu berücksichtigen, dass in Abweichung zu Nr. 5.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 eine verkürzte Stellungnahmefrist von mindestens 30 Tagen den Marktteilnehmern einzuräumen ist. Die Ergebnisse der Markterkundung sind auf der Onlineplattform zu veröffentlichen.
4.4 Soweit innerhalb des durchzuführenden Markterkundungsverfahrens Meldungen zu Gigabit- Netzen in angrenzenden Gebieten im Sinne von § 4 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 eingehen, sind diese Meldungen unverzüglich der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft, ob und inwieweit diese im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind: Als relevant gelten Meldungen über die bereits erfolgte oder geplante Errichtung eines gigabitfähigen Netzes in einem angrenzenden Gebiet, welches bei voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter als fünf Jahre ist bzw. Meldungen, wonach im angrenzenden Gebiet bereits mindestens zwei gigabitfähige Netze, unabhängig von deren Alter, betrieben werden. Die hiervon betroffenen Adressen müssen adressgenau bzw. kartografisch eindeutig bezeichnet werden und dürfen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes unter Nutzung dieses Netzes erschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind solche Meldungen für Adressen, die nicht an das Fördergebiet angrenzen. Das Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde wird Bestandteil eines Änderungsbescheides.
4.5 Soweit innerhalb des durchzuführenden Markterkundungsverfahrens Meldungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 3 Satz 1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bzgl. einer Gefahr weiterer erheblicher Wettbewerbsverzerrung eingehen, sind diese im Auswahlverfahren zwecks Sicherstellung der Einhaltung des Transparenzgebots zu berücksichtigen. Das begünstigte Unternehmen darf in diesem Fall keine Netzerweiterung für die in der Meldung angegebenen Gebiete unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen. Diese Meldungen sind ebenfalls der Bewilligungsbehörde unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. Das Prüfergebnis wird Bestandteil eines Änderungsbescheides.
4.6 Betrieb des Netzes
4.6.1 Die Gewährung der Zuwendung steht unter der Bedingung, dass der Betrieb der zu errichtenden passiven Infrastruktur durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber öffentlicher TK-Netze gesichert ist. Der Betreiber ist auf die Einhaltung der für ihn maßgeblichen Vorgaben aus der Gigabit-Rahmenregelung, der Gigabit-Richtlinie 2.0 sowie aus diesem Bescheid zu verpflichten. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (gegebenenfalls einschließlich der Planung) können unter Beachtung von Nr. 3.2 Abs. 2 S. 3 der Gigabit-Richtlinie 2.0 parallel durchgeführt werden.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 5
[Seite 6]
4.6.2 Der Start des Auswahlverfahrens darf frühestens nach Abschluss bzw. Auswertung des Markterkundungsverfahrens erfolgen.
4.6.3 Bei der Auswahl des Betreibers sind die Vorgaben der §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung sowie der Nr. 5.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung des Auswahlverfahrens nebst Vergabeunterlagen sowie des Ergebnisses auf der Onlineplattform. In den Vergabeunterlagen sind die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz des Bundes unter Beteiligung der Bundesnetzagentur (vgl. § 8 Absatz 4 Gigabit-Rahmenregelung) anzugeben.
Sie haben zu gewährleisten, dass die Bedingungen des Auswahlverfahrens auch die in diesem Bescheid enthaltenen Pflichten widerspiegeln. Das Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.
4.6.4 Sie haben im Rahmen des Auswahlverfahrens und des Vertragsschlusses darauf zu achten, dass der ausgewählte Betreiber die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten auch im Zuge seiner etwaig zur Projektumsetzung eingegangenen Rechtsbeziehungen zu Dritten vollumfänglich sicherzustellen hat und die Tätigkeit etwaiger Drittunternehmen dem ausgewählten Betreiber wie eigenes Verhalten zugerechnet wird.
4.6.5 Es ist darauf hinzuweisen, dass Angebote, die den Unterlagen des Auswahlverfahrens nicht entsprechen, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
4.6.6 Soweit Sie bereits ein Auswahlverfahren zum Netzbetrieb durchgeführt haben, kann die Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens entbehrlich sein, wenn das durchgeführte Auswahlverfahren den vorstehenden rechtlichen Anforderungen (vgl. Nr. 4.6) genügt und dies bereits mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde. Die weitergehende Einhaltung der beihilfen-, vergabe- und zuwendungsrechtlichen Vorgaben obliegt dem Zuwendungsempfänger. Die Bewilligungsbehörde prüft vorrangig die Einhaltung des Zuwendungsrechts; unabhängig von einer etwaigen Prüfung weiterer zuständiger Instanzen (bspw. Vergabekammern und Rechnungshöfe).
4.7 Errichtung der Infrastruktur
4.7.1 Der Baubeginn ist spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu gewährleisten. Der tatsächliche Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.
4.7.2 Zur Mitverlegung zur Verfügung stehende Baumaßnahmen sind elektronisch öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Zugang zu diesen Informationen nicht bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
Die Nutzung der geförderten Bauarbeiten für die sog. „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten ist der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Hierfür ist das auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegte Formular zu verwenden.
Unbeschadet der Regelungen des TKG ist über die Anträge von Dritten auf Mitverlegung im Verhältnis zueinander und zur Eigen-Mitverlegung diskriminierungsfrei zu entscheiden. Im Fall der Mitverlegung ist ein GIS-Layer „Mitverlegung“ entsprechend den GIS-Nebenbestimmungen vorzulegen und auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hochzuladen.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 6
[Seite 7]
4.7.3 Das Auswahlverfahren zur Errichtung der passiven Infrastruktur (gegebenenfalls einschließlich der Bauplanung) und das gegebenenfalls separate Auswahlverfahren zur Bauplanung sowie das jeweilige Ergebnis sind entsprechend Nr. 4.6.3 dieses Bescheides auf der Onlineplattform zu veröffentlichen.
4.7.4 Die Nutzung von Synergien durch Mitnutzung ist bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. Vorhandene Infrastrukturen sollen so weit wie möglich in die Ausführungsplanung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen einer anderen Fördermaßnahme errichtet wurden.
4.8 Anschlussgewährleistung
Alle nachfragenden Teilnehmer müssen bis zur Verwendungsnachweisprüfung angeschlossen werden. Sofern eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der Teilnehmeranschluss im Sinne der Rn. 14 des Materialkonzepts vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmern – auch wenn sie keine Endkundenverträge mit dem Telekommunikationsunternehmen schließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmer mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Ein Anschluss nachfragender Teilnehmer hat, soweit Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, während der Zweckbindungsfrist zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen.
4.9 Open Access
Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.
4.10 Anzeigepflicht des Zuwendungsempfängers
4.10.1 Die Anzeigepflicht des Zuwendungsempfängers umfasst folgende Daten bzw. Unterlagen, welche unverzüglich nach Abschluss der Auswahlverfahren auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de anzugeben bzw. hochzuladen sind:
4.10.1.1. Unterlagen zu den Auswahlverfahren:
Dokumentation der Auswahlverfahren Betrieb und Bau, gegebenenfalls Planungsleistungen (Ergebnisvermerke),
Versicherungen/ Erklärungen
zur Einhaltung der Mindestanforderungen des ausgewählten Betreiberangebotes und zur rechtmäßigen Durchführung der Auswahlverfahren;
zur Einhaltung der Mindestbestandteile des Mustervertrages;
des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 7
[Seite 8]
gegebenenfalls Stellungnahme eines unabhängigen Prüfers bei Vorliegen von weniger als drei finalen Angeboten bei der Betreiberauswahl (vgl. § 5 Abs. 9 Gigabit-Rahmenregelung).
4.10.1.2. Unterlagen zum Netzplan:
Alle Unterlagen der Planung gemäß GIS-Nebenbestimmungen und Einheitlichem Materialkonzept inklusive Darstellung eines Gesamtnetzes im Netzplan unter Berücksichtigung der Backbone- und Backhaulverbindung mindestens in den Grenzen der am Antrag beteiligten Gebietskörperschaften.
4.10.1.3. Unterlagen zum Finanzierungsplan:
Vollständiger und verbindlicher Finanzierungsplan auf Basis der Ergebnisse der Auswahlverfahren, einschließlich Unterlagen zur Finanzierung durch Dritte (insbesondere Länder), und
Vorlage einer Meilensteinplanung, die quartalsgenau das Erreichen bestimmter Ausbauziele vorsieht.
4.11 Dokumentation und Monitoring
Die errichteten TK-Netzinfrastrukturen sind nach den Vorgaben des § 9 Gigabit- Rahmenregelung und der Nr. 1.2 BNBest-Gigabit zu dokumentieren.
Zur Kontrolle der Zielerreichung ist unter Einhaltung der Vorgaben des § 11 Gigabit- Rahmenregelung jährlich zum 28.02. für das zurückliegende Kalenderjahr anhand des in der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegten Formulars bzw. Online-Monitoring- Systems zu berichten. Ergänzend können für die Evaluierung der Gigabit-Rahmenregelung und des Bundesförderprogramms weitere Datenerhebungen notwendig werden, die ebenfalls Ihrer Mitwirkung und Unterstützung bedürfen.
4.12 Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach Nr. 5.1 bis 5.4 BNBest-Gigabit sind zu beachten und einzuhalten.
4.13 Die errichteten Gigabit-TK-Netzinfrastrukturen müssen mindestens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung der geförderten Anschlüsse soll durch die geförderte Infrastruktur im Zuwendungszeitraum bereits ermöglicht werden.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
5.1 Ein Zwischennachweis ist nach Nr. 4.3 BNBest-Gigabit spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
5.2 Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Vorgaben von Nr. 6 ANBest-GK i. V. m. Nr. 4 BNBest- Gigabit vorzulegen.
5.3 Alle Formulare und Unterlagen, insbesondere zum Zwischen- sowie zum Verwendungsnachweis auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de, sind zwingend zu verwenden und elektronisch (durch Nutzung der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de) zu übermitteln.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 8
[Seite 9]
5.4 Sie haben die Inhalte der ANBest-P – mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P – zum Bestandteil des Rechtsverhältnisses mit dem ausgewählten Betreiber zu machen. Insbesondere ist der Bewilligungsbehörde (einschließlich von ihr Beauftragten) ein Prüfrecht entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P sowie ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht zu geförderten Infrastrukturen sowie zu geeigneten Messpunkten gegenüber dem ausgewählten Betreiber auszubedingen.
5.5 Etwaige Erstattungsansprüche, die Sie gegenüber dem ausgewählten Betreiber im Hinblick auf die Pflichterfüllung aus dem Bescheid haben, sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen abzutreten. Ebenso sind der Bewilligungsbehörde im Falle erheblicher Leistungsstörungen, welche die Projektumsetzung i. S. d. bewilligten Vorhabens gefährden, bestehende Erfüllungs- und Mängelansprüche auf Verlangen abzutreten sowie entsprechende Rechte zu übertragen.
5.6 Nach Ablauf des siebten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Jahres haben Sie bezogen auf diesen gesamten Zeitraum ergänzend zu Nr. 3.1 BNBest-Gigabit unaufgefordert binnen zwölf Monaten nachzuweisen, wie viele Teilnehmer im Rahmen Ihrer Maßnahme tatsächlich angeschlossen und wie viele Einnahmen aus der Verpachtung an den Betreiber und ggf. aus Vorleistungsprodukten durch Sie tatsächlich erzielt wurden.
- Erstattung der Zuwendung
Im Falle von Rückforderungen der Fördermittel oder im Falle von Überzahlungen ist der jeweilige Betrag von Ihnen unverzüglich und unaufgefordert zu erstatten. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden Zinsen.
Hierzu benutzen Sie folgende Bankverbindung:
Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle Bankverbindung: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck: Kassenzeichen
Für Erstattungen auf Basis dieses Bescheides ist das Kassenzeichen beim Projektträger zu erfragen.
Wenn im Rahmen einer Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 3.1 BNBest- Gigabit i. V. m. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0) festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 Euro verringert hat, werden entsprechend ausgezahlte Fördermittel anteilig zurückgefordert.
- Auflagen- und Widerrufsvorbehalt
7.1 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nachträglich Auflagen zu erteilen, zu ändern oder zu ergänzen (Auflagenvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
7.2 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), sofern bzw. soweit
im auf das Lückenschluss-Gebiet bezogenen Markterkundungsverfahren eine eigenwirtschaftliche gigabitfähige Versorgung des Lückenschluss-Gebietes glaubhaft gemeldet oder zugesagt worden ist;
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 9
[Seite 10]
die Voraussetzungen für die vorliegend gegenständliche Bewilligung innerhalb des „Lückenschluss-Programmes“ gemäß Nr. 9 der Gigabit-Richtlinie 2.0, insbesondere betreffend des verbindlich zugesicherten Gigabitausbaus im jeweiligen Hauptgebiet oder der zu erzielenden Bandbreiten im Hauptgebiet (Nr. 9.2), nicht erfüllt werden;
die Auswahlverfahren insgesamt ein Ergebnis (Gesamtfinanzierung) in Höhe von über 1.000.000 EUR hervorgebracht haben. Eine Kürzung der Gesamtfinanzierung auf diese Höchstsumme und die Kostentragung durch den Zuwendungsempfänger oder durch Dritte bezüglich des überschießenden Kostenanteils ist unzulässig.
Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
- Besondere Hinweise
8.1 Die Einhaltung der Grundsätze des Vergaberechts fällt in Ihren alleinigen Verantwortungsbereich. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann insbesondere die Abänderung der bewilligten Höhe der Zuwendung oder eine Aufhebung dieses Bescheides zur Folge haben.
8.2 Soweit Endkundenpreise im Rahmen des Auswahlverfahrens als Zuschlagskriterium festgesetzt werden, darf die Ausgestaltung dieses Kriteriums sowie die Einteilung der Gewichtung nicht zur Subventionierung der monatlichen Endkundenpreise führen. Es muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass Zugangsnachfrager zu jeder Zeit in der Lage sind, die Endkundenangebote des Begünstigten technisch und wirtschaftlich nachzubilden (vgl. Rn. 110, 116 des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission zur Gigabit-Rahmenregelung vom 23.07.2024, SA. 109748, C/2024/5168). Weitere Einzelheiten und Empfehlungen können der Handreichung für Zuwendungsempfänger zur Durchführung von Auswahlverfahren im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes (Vergabeguide), in der 2025 überarbeiteten, auf der Onlineplattform der Bewilligungsbehörde abrufbaren, Fassung entnommen werden.
8.3 Gemäß § 8a Abs. 1 HG 2024 dürfen Leistungen des Bundes nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. Als Empfänger von Bundesmitteln sind Sie zur Einhaltung der Maßgaben des § 8a Abs. 1 HG 2024 verpflichtet.
8.4 Dieser Bescheid ersetzt nicht sonstige für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. und gegebenenfalls notwendige privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Baugenehmigungen, Grundstücksnutzungsver- einbarungen bzw. sonstige Zugangsrechte zu Privatgrundstücken). Sind für die Förderfähigkeit des beantragten Projektes behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind diese spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen.
8.5 Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten (Vordruck liegt bei).
8.6 Ist für den Zuwendungsempfänger ein Zugang zum OZG-Breitband-Portal verfügbar, wird empfohlen – unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensstandes des Projektes und zur Verfahrensbeschleunigung – das Breitband-Portal für die Abwicklung der Genehmigungsverfahren nach § 127 TKG und ggf. anderer Verfahren nach Landesrecht zu verwenden.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 10
[Seite 11]
8.7 Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Nach § 3 des SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsbehörde als Subventionsgeber im Sinne des SubvG, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde als Behörde des Bundes im Sinne von § 6 SubvG verpflichtet ist, Tatsachen, die dienstlich erfahren werden und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
8.8 Forderungsabtretungen durch Sie zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen zugunsten Dritter gemäß § 1275 BGB i. V. m. § 399 BGB in den jeweils geltenden Fassungen sind ausgeschlossen.
8.9 Weitere Informations- und Hinweispflichten durch Inanspruchnahme von ergänzenden Haushaltsmitteln Dritter, insbesondere der Länder, bleiben unberührt.
8.10 Die auf der Onlineplattform zum Download bereitgestellten Merk- und Hinweisblätter
zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus,
zum Zwischennachweis sowie
für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
sind ab Veröffentlichung zu beachten.
- Weitere Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen Finanzen
9.1 Eine das Bundesförderprogramm etwaig ergänzende Förderung des Landes ist uns durch Vorlage des entsprechenden Bescheids unmittelbar nach dessen Erhalt, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Abschluss der Auswahlverfahren, nachzuweisen. Wird keine Kofinanzierung durch das Land für dieses Vorhaben gewährt, ist uns die gesicherte Gesamtfinanzierung auf andere Weise zu bestätigen.
Sonstige Nebenbestimmungen
9.2 Die Förderfähigkeit von Teilnehmern, deren Ausbau bereits im Rahmen der Breitband-Richtlinie des Bundes oder der Gigabit-Richtlinie (2.0) des Bundes oder einem anderen Landesförderprogramm gefördert wurde oder wird, ist ausgeschlossen (Ausschluss von Doppelförderung). Sofern sich nach Erlass dieses Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt infolge einer sich aktualisierten Datengrundlage herausstellt, dass die in diesem Projektantrag enthaltenen Teilnehmer bereits Bestandteil eines anderen Förderprojektes sind/ waren, sich in Förderung befinden und/ oder befanden, so ist dies unverzüglich gegenüber der Bewilligungsbehörde über die Stellung eines Änderungsantrages anzuzeigen.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 15.03.2027 zu erfüllen.
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 11
[Seite 12]
Es wird darauf hingewiesen, dass die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Projektträgeraufgaben Auftragnehmer einbezogen hat. Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und die TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement GmbH sind im Auftrag der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig und für das oben benannte Förderprogramm bevollmächtigt, die Zuwendung im Namen und für Rechnung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuwickeln und die hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gemäß § 44 Abs. 4 BHO beliehenen Bewilligungsbehörde
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kapelle-Ufer 4 10117 Berlin
zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Berlin, den 15.05.2025 Stuttgart, den 15.05.2025
Christoph Rathenow Thomas Wahl
Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077 PwC GmbH WPG | 12
[Seite 13]
Projektträger Breitbandförderung (Los A) PricewaterhouseCoopers GmbH WPG Kapelle-Ufer 4 10117 Berlin
Zuwendungsempfänger: Gemeinde Moos Aktenzeichen: 832.6/10-25 12BW20077
Rechtsbehelfsverzicht
Hiermit erkläre ich, dass ich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid vom 15.05.2025
mit o. g. Aktenzeichen verzichte.
Diese Erklärung wurde abgegeben, damit der Bescheid mit sofortiger Wirkung bestandskräftig wird.
Ort:_______________________
Datum: _______________________
Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel: _______________________
Hinweis: Wenn Sie die Erklärung nicht abgeben, wird der Bescheid erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist bestandskräftig.
[Seite 14]
Abschlusszertifikat
Umschlag-ID: D5F38732-FFE7-489F-98DA-CFDF0C66D62E Status: Abgeschlossen Betreff: Mit Docusign abschließen: 250515_12BW20077_LueP_Bescheid_Bewiliigung_zur_Signatur.pdf Quellumschlag: Dokumentenseiten: 13 Signaturen: 2 Umschlagersteller: Zertifikatsseiten: 2 Initialen: 0 Michael Schnapka Signatur mit Anleitung: Aktiviert Georg-Glock-Straße 22 Umschlag-ID-Stempel: Deaktiviert Düsseldorf, NRW 40474 Zeitzone: (UTC+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien michael.s.schnapka@pwc.com IP-Adresse: 195.234.12.221
Eintragsverfolgung
Status: Original Inhaber: Michael Schnapka Standort: DocuSign Mai 15, 2025 | 16:26 michael.s.schnapka@pwc.com
Unterzeichnerereignisse Signatur Zeitstempel
Christoph Rathenow Gesendet: Mai 15, 2025 | 17:57 Christoph.Rathenow@pwc.com Erneut gesendet: Mai 15, 2025 | 17:58 Sicherheitsstufe: E-Mail, Kontoauthentifizierung Eingesehen: Mai 15, 2025 | 18:04 (optional) Signiert: Mai 15, 2025 | 18:04 Signaturübernahme: Hochgeladenes Signaturbild Selfservice-Signieren Mit IP-Adresse: 80.187.87.142 Mit Mobilgerät signiert Vereinbarung bezüglich elektronischer Unterlagen und Signaturen: Nicht über Docusign angeboten
Thomas Wahl Gesendet: Mai 15, 2025 | 16:27 Thomas.Wahl@pwc.com Erneut gesendet: Mai 15, 2025 | 17:58 Sicherheitsstufe: E-Mail, Kontoauthentifizierung Eingesehen: Mai 15, 2025 | 19:54 (optional) Signiert: Mai 15, 2025 | 19:54 Signaturübernahme: Hochgeladenes Signaturbild Selfservice-Signieren Mit IP-Adresse: 91.151.24.65
Vereinbarung bezüglich elektronischer Unterlagen und Signaturen: Nicht über Docusign angeboten
Vor-Ort-Unterzeichner – Ereignisse Signatur Zeitstempel
Bearbeiterversandereignisse Status Zeitstempel
Beauftragtenzustellereignisse Status Zeitstempel
Vermittlerversandereignisse Status Zeitstempel
Zertifizierter Versand - Ereignisse Status Zeitstempel
Kopienereignisse Status Zeitstempel
Zeugen-Ereignisse Signatur Zeitstempel
Notarereignisse Signatur Zeitstempel
Umschlagereignisse – Überblick Status Zeitstempel
Umschlag gesendet Hash-codiert/verschlüsselt Mai 15, 2025 | 16:27 Umschlag aktualisiert Sicherheitsprüfung ausgeführt Mai 15, 2025 | 17:57 Zertifiziert zugestellt Sicherheitsprüfung ausgeführt Mai 15, 2025 | 19:54
[Seite 15]
Umschlagereignisse – Überblick Status Zeitstempel
Signiervorgang abgeschlossen Sicherheitsprüfung ausgeführt Mai 15, 2025 | 19:54 Abgeschlossen Sicherheitsprüfung ausgeführt Mai 15, 2025 | 19:54
Zahlungen Status Zeitstempel