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Baden-Württemberg
MINISTERIUMDESINNEREN, FOR DIGITAUSIERUNGUND KOMMUNEN
Inneriministerium Baden-Württemberg,Willy-Brandt-Straße 4I 70)73 Stuttgart
Gemeinde Moos Bohlinger Straße 18 78345 Moos
W*
Zuwendungsbescheid nach der VwVGigabitmitfinanzierung vom 27. Juli2023.
IhrAntrag vom 08.07.2025, eingegangen am 08.07.2025
Lückenschluss der grauen Flecken in der Gemeinde Moos, in den Ortsteilen Bankholzen, Bettnang, Weiler und Iznang.
Anlagen;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-Gk in der im Bundesbescheid zugrundeliegenden Fassung
- Formbiatt Anzeige Vorhabensbeginn
- Hinweisblatt Öffentlichkeitsarbeit, in der aktuellen Fassung
Auf den bezeichneten Antrag wird im Rahmen der Projektförderung zur Deckung der zuwendungsfähigenAusgaben in Höhe von 500.000,00 _ als Anteilsfinanzierung mit einem Anteil von 40 von Hundert eine
Z U W E N D U N G
in Höhe von 200.000,00 _
als nicht rückzahlbarerZuschuss gewährt.
DienstgebäudeWilly-Brandt-Str. 41 (cid:127) 70173 Stuttgart ·Telefon071l 231-4-Telefax0711 231-5000 E-Maik poststelle@im.bwl e(cid:127) Internet.www.in .baden-woerttemberg.de(cid:127) www.breitband-bw.de
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FÖBIS-ID:2000415049 -2- Aktenzeichen:4-8433.6/161
Der Zuschuss ist zweckgebunden für das Vorhaben
Lückenschluss der grauen Flecken in der Gemeinde Moos, in den Ortsteilen Bankholzen, Bettnang, Weiler und Iznang.
Finanziert wird die Zuwendung aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden- Württemberg beschlossen hat.
Folgender Kosten- und Finanzierungsplan wurde zugrunde gelegt:
Zuwendungsfähige Kosten: 500.000,00 _ Eigenmittel: 50.000,00 _
- Nicht zuwendungsfähigeKosten: 0,00_ Fremdmittel (Kredite): 0,00 _ Leistungen Dritter ohne öffentlicheMittel: 0,00_
Sonstige öffentliche Mittel: 250.000,00 _
Zuwendung: 200.000,00 _ Gesamtkosten: 500.000,00 _ SummeFinanzierung: 500.000,00 _
Die Zuwendung wird kassenmäßig in Jahresraten im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel bereitgestellt. Es bleibt dem Land vorbehalten, die Höhe der Jahresraten betragsmäßigfestzulegen.
Bewilligungszeitraum: 25.11.2025 bis 01.11.2026.
Mit dem Ende des Bewilligungszeitraums muss der Bau des Projektes abgenommen worden sein. Kann die bauliche Umsetzung des Projektes nicht mit Ende des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beim Bund. Beantragen Sie dann unverzüglich nach Vorlage des Verlängerungsbescheidsdes Bundes die Verlängerung beim Land.
Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum, der im Bundesförderbescheid vorgegeben ist. Die Zuwendung darf ausschließlich für tatsächliche Ausgaben des Zuwendungs- empfängersverwendet werden, die im Bewilligungszeitraum verursacht und in Rechnung gestellt werden. Nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums des Bundes entstehenden zuwendungsfähigenAusgaben können im Verwendungsnachweis abgerechnet werden.
Dienstgebäude Willy-Brandt-Str. 4l (cid:127) 70173 Stuttgart(cid:127) Telefon07)l 231-4-Telefax071l 231-5000 E-Mail: poststelle@im.bwl.de(cid:127) Internet:www.in baden-wuerttemberg.de-www.breitband-bw.de
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FÖBlS-lD:2000415049 -3- Aktenzeichen:4-8433.6/161
Die Nebenbestimmungen Ihres Bundesförderbescheides mit dem Aktenzeichen 832.6/10-24 08BW20054 vom 11.11.2024 und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaftenund Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die GIS-Nebenbestimmungen des Bundes in der im Bundesbescheid zugrundeliegenden Fassung sind sinngemäß Bestandteil dieses Zuwendungsbescheids.
Im Übrigen gelten folgende
Nebenbestimmungen
- Dokumentationspflicht Die Förderung ist mit einer Dokumentationspflicht verbunden. Es gelten die GlS- Nebenbestimmungen des Bundes in der im Bundesbescheid festgelegten Fassung.
Der Antragsteller duldet die Weitergabe der Daten im Rahmen der Förderrichtlinien. zugrundeliegenden
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Öffentlichkeitsarbeit Auf die Breitbandförderung des Landes ist in geeigneter Form hinzuweisen (z.B. Pressemitteilungen, Bautafel, Einweihung, Inbetriebnahme). Das Hinweisblatt Öffentlichkeitsarbeit ist zu beachten. Der Nachweis ist im Rahmen des Verwendungsnachweises durch eine geeignete Bilddokumentation zu erbringen.
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Vorhabensbeginn Der Vorhabensbeginn (Vertragsschluss bzw. Zuschlagserteilung im Auswahlverfahren) istder Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
-
Widerrufs- und Auflagenvorbehalt Der Zuwendungsgeber behält sich vor, den Bescheid im Falle einer Auszahlungssperre oder aus sonstigen zwingenden Gründen zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nummer 3 LVwVfG) oder nachträglich zu ändern.
Die Bewilligung kann unbeschadet weitergehender Regelungen in Nummer 8 ANBest-Gkinsbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
-
die dem ZuwendungsempfängergewährteZuwendung nach der Gigabitrichtlinie 2.0 des Bundes ganz oder teilweise entfälltoder zurückgefordert wird,
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die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
DienstgebäudeWilly-Brandt-Str. 41 (cid:127) 70173Stuttgart(cid:127) Telefon071l 231-4(cid:127) Telefax0711 231-5000 E-Mail: poststelle@im.bwl.de(cid:127) Internet:wwwim.baden-wuerttemberg.de(cid:127) www.breitband-bw.de
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FÖBIS-lD:2000415049 -4- Aktenzeichen: 4-8433.6/161
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die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
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eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der
- Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 ANBest-Gk),
- der Mittelabruf nicht bis zur festgesetzten Frist erfolgt, der Open Access nicht gemäß der Gigabit-Rahmenregelung und den EU- Breitbandbeihilfeleitlinien vom 26.01.2013 in der Fassung vom 27.06.2014 Dritten gewährtwird.
Zudem behält sich der Zuwendungsgeber vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen (Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nummer 3 LVwVfG).
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Mittelabrufe Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung des Bundes über die jeweilige Mittelanforderung beim Land einen Mittelabruf entsprechend des Projektfortschrittes zu beantragen.
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Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfängerhat den Verwendungsnachweis entsprechend den AN- Best-Gk vorzulegen. Gemäß Nummer 6.1 der ANBest-Gk ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Eine Verlängerung dieserFrist istgrundsätzlich nicht möglich. Bei Einreichung nach diesem Zeitpunkt kann eine Auszahlung nicht mehr erfolgen. Kann der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht werden, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Verlängerung der Verwendungsnachweisfrist beim Bund. Beantragen Sie dann unverzüglich nach Vorlage des Verlängerungsbescheidsdes Bundes die Verlängerung beim Land.
-- 7. Monitoring Der Zuwendungsempfänger hat die Pflicht zur jährlichen Meldung von Daten zur Erfüllung der Monitoring-Pflichten nach § 11 Gigabit-Rahmenregelung. Die Meldung hat jedes Jahr bis spätestens zum 28.02. für das zurückliegende Kalenderjahr anhand des in derOnline-Plattform hinterlegten Formulars bzw. Online-Monitoring-Systems zu erfolgen.
- Mitteilungspflicht Sämtliche Änderungen des Förderprojektes, insbesondere auch Änderungen und Konkretisierungen des Zuwendungsbescheides des Bundes mit dem Aktenzeichen
D E ie -M ns a t i g l: eb p ä o u s d ts e t W ell i e lly @ -B im ra . n b d w t l - . S de tr. (cid:127) I 4 n l te (cid:127) rn 7 e 0 t 1 : 7 w 3 w S w tu .im ttg .b a a rt d (cid:127) e T n e -w le u fo e n rtt 0 e 7 m 1 b 1 e 2 rg 3 . l d - e 4 (cid:127) (cid:127) w T w el w ef . a b x re 0 it 7 b 1 a 1 nd 2 - 3 bw l-5 .d 0 e 00
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FÖBlS-ID:2000415049 - 5- Aktenzeichen:4-8433.6/161
832.6/10-24 08BW20054 vom 11.11.2024 sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungendes Bundes, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilungspflichten nach Nummer 5 ANBest Gk bleiben unberührt.
Hinweise
- Subventionsbetrug
- -
Alle Angaben des Antrags einschließlich aller Anlagen sind subventions- erhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes und § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG). Ergeben sich Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, istdie Bewilligungsbehörde nach § 6 SubvG zur Anzeige verpflichtet.
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Beihilferecht/ Open Access Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung und den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) in der Fassung vom 27.06.2014 ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu den mithilfe dieser Zuwendung errichteten Infrastrukturen zu gewährleisten. Der offene Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für jede mit dieser zusammenhängenden, bereits existierenden Infrastruktur gewährleistetwerden. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Verpflichtungen behält sich die Bewilligungsbehörde unbeschadet anderer möglicher Rechtsgrundlagen vor, vom Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nummer 3 LVwVfG Gebrauch zu machen.
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Datenschutz Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter:
AufWunsch werden Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesandt.
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FÖBIS-ID:2000415049 -6- Aktenzeichen: 4-8433.6/161
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Vennaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg im Breisgau Klage erhoben werden.
Dienstgebäude Willy-Brandt-Str. 41 - 70173 Stuttgart -Telefon07l 1 231-4(cid:127) Telefax071I 231-5000 E-Mail: poststelle@imbwLde-Internet:wwwim.baden-wueritemberg.de (cid:127) www.breitband-bw.de
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Absender:
An das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Referat43, Digitale Infrastruktur Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart
Betr.: VwV des IM zur Gigabitmitfinanzierung
- Anzeige Vorhabensbeginn -
4-8433.6/
Aktenzeichen:
2000 Bewilligung FÖBIS-ID:
Projektort:
Datum der Bewilligung:
Zuwendungsempfänger:
Bitte vollständig ausfüllen. Ohne diese Angaben isteine Zuordnung zudenAktennichtmöglich.
Erklärung:
Hiermit zeige ich an, dass mit der bewilligten Maßnahme am
(Termin erste Zuschlagserteilung)
begonnen wurde.
Datum: Unterschrift:
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digrtch
Baden-Württemberg
MINISTERIUMDESINNEREN, FORDIGITALISlERUNGUNDKOMMUNEN
Hinweisblatt zur Öffentlichkeitsarbeit bei gefördertenBreitbandprojekten des Landes Baden-Württemberg Stand: 5. September 2023
- Anwendungsbereich Mit Erhalt einer Förderung durch das Land ist jed_er Zuwendungsempfängerdazu ver- pflichtet, für jedes Projekt öffentlich auf die konkrete Förderung des Landes hinzuwei- sen.
Dieses Hinweisblatt gilt für folgende Vorschriften: a) VwV Breitbandförderung vom 30. Januar 2019
_
Landesförderprogramm b) VwV Breitbandmitfinanzierung vom 30. Januar 2019
_
Bundesmitfinanzierung durch das Land (,weiße Flecken') c) VwV Gigabitmitfinanzierung vom 10. September 2021, in der Fassung vom 29. Dezember 2022
_
Bundesmitfinanzierung durch das Land (,hellgraue Flecken') d) VwV Gigabitmitfinanzierung vom 27. Juli 2023
_
Bundesmitfinanzierung durch das Land (,dunkelgraue Flecken') e) VwV Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) Breitband vom 04.12.2015
_
alle Projekte gefördertmit KlnvFG-Mitteln (erkennbar im Zuwendungsbe- scheid)
Dieses Hinweisblatt gilt nichtfür Projekte, die nach VwV Breitbandförderung 2015 und VwV Breitbandmitfinanzierung 2016 bewilligt wurden. In diesen Fällen genügt es, auf die Förderung durch das Land in geeigneter Form hinzuweisen (z. B. Pressemitteilun- gen, Bauschilder, Einweihung oder Veröffentlichungen im Internet).
- Konkrete Vorgaben Die Öffentlichkeitsarbeit erfordert kumulativ folgende Nachweise:
DienstgebäudeWilly-Brandt-Str.41 -70173 Stuttgart (cid:127) Telefon 0711 231-4 (cid:127) Telefax0711 231-5000 E-Mail: poststelle@irn.bwl.de (cid:127) Internet: www.im.baden-wuerttemberg.de(cid:127) www.breitband-bw.de
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a) AIIgemeine Informations- und Kommunikationsmaßnahme (Pressemitteilun- gen, Newsletter, Veröffentlichungen im Internet und Printmedien oder Präsen- tationen), b) Bauschild und c) Plakatierung bzw. Beschilderung fürVerteilergebäude
- a) Mindestangaben für die allgemeine Informations- und Kommunikations- maßnahme
Die allgemeine Informations- und Kommunikationsmaßnahme muss folgende Anga- ben in gut lesbarer Qualität enthalten: (cid:127) Projektgebiet (cid:127) Hinweis auf das Breitbandförderprogramm des Landes (cid:127) Höhe der Förderung
_
,,Das Projekt Xin GebietXwurde in Höhe vonXEuro aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg gefördert." (cid:127) Logo des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden- Württemberg (cid:127) Digital.LÄND-Logo Die Logos sind abrufbar unter:
Landesförderung:
Bundesmitfinanzierung:
Das Passwort für die Logos erfragen Sie über breitband@jmjwide
- b) Bauschild
Folgende Anforderungen an das Bauschild sind zu beachten: a) Pflicht zum Bauschild: Grundsätzlich immer. Ausnahme: Bei reiner Landes- förderung (VwV Breitbandförderung vom 30. Januar 2019) entfällt die Pflicht, wenn die Baumaßnahme weniger als acht Wochen dauert. b) Zeitpunkt: spätestens ab Baubeginn (Spatenstich) bis zum Ende der Bauarbei- ten. c) Gestaltung: mitdem Logodes Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und mit dem digital.LÄND-Logo. d) Größe des Schildes: DIN A1 bei Fördersummenunter 50.000 Euro und min- destens DIN AO bei Fördersummenüber 50.000 Euro. e) Standort: gut öffentlich sichtbar aufgestellt.
- c) Beschilderung neuerVerteilergebäude Folgende Anforderungen an die Plakette sind zu beachten:
Dienstgebäude Willy-Brandt-Str.41 (cid:127) 70173 Stuttgart(cid:127) Telefon 0711 231-4 (cid:127) Telefax0711 231-5000 E-Mail: poststelle@im.bwl.de(cid:127) Internet: www.im.baden-wuerttemberg.de(cid:127) www.breitband-bw.de
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a) Pflichtzur Plakette/Zeitpunkt: nach Fertigstellung der Verteilergebäude(PoP, Kabelverzweiger o.Ä.) für die Dauer der Zweckbindungsfrist. b) Gestaltung: Vordruck Plakette mit Logo, Link zur Cloud: siehe oben. Größe: mindestens DIN A4 in witterungsbeständigerAusführung. c) d) Standort: gut öffentlich sichtbar angebracht.
- Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesmitfinanzierung und Förderung nach KInvFG Bei Förderungen nachVwV Breitbandmitfinanzierung und VwV Gigabitmitfinanzierung ist nicht nur auf die Förderung des Bundes nach dem Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Bundes, sondern entsprechend den obigen An- forderungen insbesondere auch auf die Förderung des Landes hinzuweisen.
Bei Förderungen nach VwV Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) ist ent- sprechend dem Hinweisblatt KInvFG auf die Förderung nach dem KInvFG durch den Bund hinzuweisen. Das Hinweisblatt KInvFG ist bei betreffenden Projekten dem Zu- wendungsbescheid angefügt.
- Verantwortlichkeitund Nachweispflicht Die Zuwendungsempfängersind für die Erstellung und Anbringung der Bauschilder und Plaketten, insbesondere die Einhaltung rechtlicher Regelungen, verantwortlich. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Folgende Nachweise hat der Zuwendungsempfängerim Rahmen des Verwendungs- nachweises zu erbringen: (cid:127) Screenshot oder PDF-Auszug der allgemeinen Informations- und Kommunika- tionsmaßnahme (cid:127) Fotodokumentation des Bauschildes und der Plaketten
Die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit ist Teil der Auflagen des Zuwendungsbe- scheides und als solche einzuhalten. Die Bestimmungen sind für die Dauer der Zweck- bindungsfrist einzuhalten.
Fehlende Nachweise der Öffentlichkeitsarbeit oder eine mangelhafte Öffentlichkeits- arbeit berechtigen zum Widerrufder Zuwendung.
Dienstgebäude Willy-Brandt-Str.41 (cid:127) 70173 Stuttgart(cid:127) Telefon 0711 231-4 (cid:127) Telefax0711 231-5000 E-Mail: poststelle@im.bwl.de(cid:127) Internet: www.im.baden-wuerttemberg.de(cid:127) www.breitband-bw.de
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ANBest-GKab 13.06.2019, veröffentlichtim Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI Nr. 19/2019, S. 372)
Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
AIIgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften
(ANBest-Gk)
Die ANBest-Gkenthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Be- standteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist.
Inhalt
Nr. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1 Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung istwirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- ses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehendeAbweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wegedes Abrufverfahrensbereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zu- wendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetra- ges muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darfdie Zuwendung wie folgtin Anspruch genommen werden:
1.3.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberund den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.3.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängersverbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.3.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung
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jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.4 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar 20 vom Hundert der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrags, 30 vom Hundert nach baurechtlicher Abnahme des Rohbaus, 40 vom Hundert nach bau- rechtlicher Schlussabnahme und 10 vom Hundert nach Vorlage des Verwendungs- nachweises. Nr. 1.3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung ist je eine Ausferti- gung der in Betracht kommenden Abnahmebescheinigungen beizufügen.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt wer- den, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
- Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- undVollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrenderFörderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die De- ckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
- Vergabevon Aufträgen
Soweit auf die Vergabe von Aufträgen die Vorschriften des vierten Teils des Geset- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) nicht anzuwenden sind, weil die je- weiligen Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 106 GWB) nicht erreichen oder nicht überschreiten, sind bei der Vergabe von Aufträgen die nach den einschlägigenhaus- haltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätzezu beachten.
- Zur ErfüllungdesZuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfängerdarf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
- Mitteilungspflichten desZuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
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ANBest-GKab 13.06.2019, veröffentlichtim Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI Nr. 19/2019, S. 372)
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungs- nachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebli- che Umständesich ändernoder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwen- dung nicht zu erreichen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können,
5.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
- Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeit- raums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zu- wendungszwecknicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilli- gungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzule- gen.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßi- gen Nachweis.
6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist aufdie wichtigsten Positionen des zahlen mäßigen Nachweises einzugehen. Fer- ner ist die Notwendigkeit und Angemessenheitder geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfängerbeteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammen hängenden Einnahmen (Zuwen- dungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit der Zu- wendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatz- steuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksich- tigtwerden.
6.5 Darf der Zuwendungsempfängerzur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Drit- te (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stel- len ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entspre- chend VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oderZwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischen- nachweise der Letztempfänger vorzulegen.
- Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstigeGeschäftsunter- lagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen
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zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfängerhat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu ertei- len. In den Fällen der Nr. 6.5 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfängereine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Er- gebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei Zuwendungen des Bundes an ein Land.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängernzu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
- Erstattung derZuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungs- verfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommenoderwiderrufen oder sonst un- wirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3 Ein Widerrufmit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, so- weit der Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs- zwecks verwendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGBjährlich zu verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentspre- chenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vor- rangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mit- tel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbrauchtwer- den.