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MINISTERIUM DESINNEREN, FOR anenmnat=_vmlwitty-arandt-str.4117o17зstutteert DIGITALISlERUNG UNDKOMMUNEN
An Gemeinde Moos BohlingerStr.18 78345 Moos
Zuwendungsbescheid
nach der VwV Gigabitmitfinanzierung vom 27. Juli 2023
Lückenschluss-Maßnahmein der GemeindeMoos und der Gemeinde
Galenhofen.
FÖBlS-ID Bewilligung:2000416121 Ihr Antragvom01.12.2025,eingegangenam 01.12.2025
Aufden bezeichnetenAntrag wird im Rahmen der Projektförderungzur Deckung der zuwen- dungsfähigen Ausgabenin Höhe von 1.000.000,00 EuroalsAnteilsfinanzierung miteinem Anteil von 40 von Hunderteine
Zuwendung
in Höhe von 400.000,00EUR
alsnicht rückzahlbarerZuschuss gewährt.
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Willy-Brandl-Straße41 Homepage: 70173Stuttgart Serviceportal: E-Mail:poststelle@imbwL_de Daterischutz:im.bµien-ws rttem_b_e gd Telefon:_4970231-4 DigitelLänd:kleit_an_bw.de
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DerZuschuss ist zweckgebundenfür das Vorhaben:
Lückenschluss-Maßnahme in der GemeindeMoosundderGemeindeGaienhofen.
Finanziertaus Landesmitteln,die der Landtag Baden-Württembergbeschlossenhat.
FolgenderKosten- und Finanzierungsplanwurdezugrundegelegt:
Kostenarten Betrag,inEuro Finanzierungsarten Betrag,in Euro ZuwendungsfähigeKosten 1.000.000,00 Eigenmittel 100.000,00 NichtzuwendungsfähigeKosten 0,00 Fremdmittel(Kredite) 0,00 LeistungenDritterohne öffentliche Mittel 0,00 MittelausderBundesförderung 500.000,00 Mittelausanderen 0,00 Förderprogrammen
Zuwendung 400.000,00 Gesamtkosten 1.000.000,00 SummeFinanzierung 1.000.000,00 Die Zuwendungwird kassenmäßig in Jahresratenim Rahmen der nach dem Staatshaushalts- plan verfügbaren Mittel bereitgestellt. Es bleibtvorbehalten,die Höhe derJahresratenbetrags- mäßig festzulegen.
Bewilligungszeitraum:15.12.2025 bis15.03.2027
Mit dem Ende des Bewilligungszeitraums muss der Bau des Projektes abgenommenworden sein.Kann die bauliche UmsetzungdesProjektes nicht mit Ende des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden, beantragen Sie bitte rechtzeitig eineVerlängerung desBewilli- gungszeitraums beim Bund. BeantragenSiedann unverzüglich nachVorlagedesVerlänge- rungsbescheids des BundesdieVerlängerung beim Land.
Maßgeblichist der Bewilligungszeitraum,derim Bundesförderbescheid vorgegebenist. Die Zu- wendungdarfausschließlichfürtatsächliche Ausgaben des Zuwendungsempfängers verwen- detwerden,die im Bewilligungszeitraumverursachtund in Rechnung gestellt werden.Nurdie
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innerhalbdes Bewilligungszeitraumsdes Bundes entstehendenzuwendungsfähigen Ausgaben können im Verwendungsnachweisabgerechnetwerden.
Die NebenbestimmungenIhres Bundesförderbescheides mit dem Aktenzeichen832.6/10-25 12BW20077 vom 15.05.2025 und die Nebenbestimmungenfür ZuwendungenzurProjektförde- rung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk) sind sinngemäß Bestandteildieses Zuwendungsbescheides.
Im Übrigen geltenfolgende
Nebenbestimmungen
- Dokumentationspflicht
Die Förderungist miteiner Dokumentationspflichtverbunden.Esgeltendie GIS- Nebenbestim- mungen des Bundes in der im Bundesbescheidfestgelegten Fassung.
DerAntragsteller duldetdie Weitergabeder Daten im Rahmen der zugrundeliegendenFörder- richtlinien.
Öffentlichkeitsarbeit 2.
Aufdie Breitbandförderungdes Landes ist in geeigneterForm hinzuweisen (z.B. Pressemittei- lungen, Bautafel, Einweihung, Inbetriebnahme).Das Hinweisblatt Öffentlichkeitsarbeitist zu beachten. Der Nachweis ist im Rahmen des Verwendungsnachweisesdurch eine geeignete Bilddokumentationzu erbringen.
- Vorhabensbeginn
DerVorhabensbeginn(Vertragsschlussbzw.Zuschlagserteilung im Auswahlverfahren)ist der Bewilligungsbehördeanzuzeigen.
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- Widerrufs- undAuflagenvorbehalt
DerZuwendungsgeberbehältsich vor, den Bescheid im Falle einer Auszahlungssperreoder aus sonstigenzwingendenGründenzuwiderrufen (Widerrufsvorbehaltnach § 36 Abs. 2 Num- mer 3 LVwVfG) oder nachträglich zu ändern.
Die Bewilligung kann unbeschadetweitergehenderRegelungen in Nummer 8 ANBest-Gkins- besondere auch dann ganz oder teilweisewiderrufenwerden,wenn
-
die dem Zuwendungsempfänger gewährte Zuwendungnach der Gigabitrichtlinie 2.0des Bundes ganz oderteilweiseentfälltoderzurückgefordertwird,
-
die Zuwendungdurch unrichtigeoder unvollständigeAngaben erwirkt worden ist,
-
die Zuwendungnicht oder nicht mehr für den vorgesehenenZweckverwendetwird,
-
eine auflösende Bedingungeingetretenist(z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungder Finanzierung nach Nummer 2 ANBest-Gk),
-
der Mittelabruf nicht bis zur festgesetzten Frist erfolgt,
-
der Open Access nicht gemäß der NGA-Rahmenregelungund den EU-Breitbandbeihilfeleit- linien vom 26.01.2013in der Fassung vom 27.06.2014 Drittengewährt wird.
Zudem behältsich der Zuwendungsgebervor, nachträglich eine Auflageaufzunehmen, zu än- dern oderzu ergänzen (Auflagenvorbehaltgemäß § 36 Abs. 2 Nummer 3 LVwVfG).
- Mittelabrufe
DerZuwendungsempfänger istverpflichtet, innerhalbvon drei Monaten nach Entscheidung des Bundes über die jeweilige Mittelanforderung beim Land einen Mittelabruf entsprechend des Projektfortschrittes zu beantragen.
- Verwendungsnachweis
DerZuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweisentsprechendden AN-Best-Gk vorzulegen.Gemäß Nummer 6.1 der ANBest-Gkistdie VerwendungderZuwendunginnerhalb
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eines Jahres nach Ablaufdes Bewilligungszeitraumsder Bewilligungsbehördenachzuweisen. EineVerlängerungdieser Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Einreichung nach diesem Zeitpunkt kann eine Auszahlungnicht mehr erfolgen.Kann der Verwendungsnachweisnicht fristgerecht eingereichtwerden, beantragenSie bitte rechtzeitigeine Verlängerungder Ver- wendungsnachweisfrist beim Bund. Beantragen Sie dann unverzüglichnach Vorlage desVer- längerungsbescheids des Bundes die Verlängerungbeim Land.
- Monitoring
DerZuwendungsempfänger hat die Pflicht zur jährlichenMeldungvon Daten zur Erfüllung der Monitoring-Pflichten nach §10 NGA-Rahmenregelung.Die Meldunghat jedes Jahr bis spätes- tens 28.02 für das zurückliegende Kalenderjahranhand des in der Online-Plattform h_ttp_s;/_/per- talgj_gabit-pt.d_e hinterlegten Formulars bzw. Online-Monitoring-Systemszu erfolgen.
- Mitteilungspflicht
SämtlicheÄnderungendes Förderprojektes,insbesondereauch Änderungenund Konkretisie- rungen des Zuwendungsbescheidesdes Bundes mitdem Aktenzeichen832.6/10-25 12BW20077 vom 15.05.2025 sowie Widerrufsund Rücknahmeentscheidungen des Bundes, sind der Bewilligungsbehördeunverzüglichanzuzeigen. Die Mitteilungspflichten nach Nummer 5 ANBest-Gkbleiben unberührt.
Hinweise
- Subventionsbetrug
- -
Alle Angabendes Antrags einschließlich allerAnlagen sind subventionserheblicheTatsa- chen im Sinnevon § 264Strafgesetzbuchin Verbindungmit§ 1 des Landessubventionsgeset- zes und § 2 des Gesetzes gegen missbräuchlicheInanspruchnahmevon Subventionen (SubvG). Ergeben sich Tatsachen, die den Verdachteines Subventionsbetrugesbegründen, ist die Bewilligungsbehördenach § 6 SubvG zur Anzeige verpflichtet.
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- Beihilferecht / Open Access
im Einklang mit § 8Gigabit-Rahmenregelungund den Leitliniender EUfürdie Anwendungder Vorschriften überstaatliche Beihilfen im Zusammenhangmitdem schnellen Breitbandausbau vom26.01.2013(2013/C 25/01) in der Fassung vom 27.06,2014 ist ein offenerund diskriminie- rungsfreierZugang (Open Access)zu den mithilfe dieser Zuwendungerrichteten Infrastruktu- ren zu gewährleisten. Deroffene Zugang muss sowohlfürdie geförderte Infrastruktur als auch fürjede mitdieser zusammenhängenden, bereits existierendenInfrastruktur gewährleistet wer- den. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genanntenVerpflichtungen behältsich die Bewil- ligungsbehörde unbeschadetanderer möglicherRechtsgrundlagenvor, vom Widerrufsvorbe- halt nach § 36 Abs. 2 Nummer 3 LVwVfG Gebrauch zu machen.
- Datenschutz
Informationenzum SchutzIhrer personenbezogenenDaten findenSie unter: m_adert h_ttp_e;/
AufWunschwerdenIhnen diese Informationenauch in Papierform zugesandt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalbeines Monatsnach BekanntgabeKlage beim VerwaltungsgerichtFreiburg, Habsburgerstraße103, 79104 Freiburg im Breisgau erhoben wer- den.
Mit freundlichen Grüßen
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Anlage AllgemeineNebenbestimmungenfür Zuwendungenzur Projektförderungan Gebietskörper- schaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-Gkin der im Bundesbe- scheid zugrundeliegendenFassung FormblattAnzeige Vorhabensbeginn HinweisblattÖffentlichkeitsarbeit,in der aktuellen Fassung
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ANBest-GKab 13.06.2019, veröffentlichtim Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI Nr. 19/2019, S. 372)
Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften
(ANBest-Gk)
Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Be- standteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist.
Inhalt
Nr. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1 Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung istwirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- ses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehendeAbweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wegedes Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zu- wendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedesTeilbetra- ges muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darfdie Zuwendung wie folgtin Anspruch genommen werden:
1.3.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberund den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.3.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängersverbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.3.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung
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jeweilsnur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeberangefordert werden.
1.4 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar 20 vom Hundert der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrags, 30 vom Hundert nach baurechtlicher Abnahme des Rohbaus, 40 vom Hundert nach bau- rechtlicher Schlussabnahme und 10 vom Hundert nach Vorlage des Verwendungs- nachweises. Nr. 1.3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung ist je eine Ausferti- gung der in Betracht kommenden Abnahmebescheinigungen beizufügen.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt wer- den, soweit dies allgemein üblichoder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
- Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrenderFörderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die De- ckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
- Vergabe von Aufträgen
Soweit auf die Vergabe von Aufträgen die Vorschriften des vierten Teils des Geset- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) nicht anzuwenden sind, weil die je- weiligen Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 106 GWB) nicht erreichen oder nicht überschreiten, sind bei der Vergabe von Aufträgen die nach den einschlägigenhaus- haltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätzezu beachten. 4. ZurErfüllungdesZuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfängerdarf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
- MitteilungspflichtendesZuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
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5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungs- nachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebli- che Umstände sich ändernoder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwen- dung nicht zu erreichen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fälligeZahlungen verbrauchtwerden können,
5.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweckverwendet oder nicht mehr benötigt werden.
- Nachweis derVerwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeit- raums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zu- wendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilli- gungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzule- gen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßi- gen Nachweis.
6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlen mäßigen Nachweises einzugehen. Fer- ner ist die Notwendigkeit und Angemessenheitder geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfängerbeteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammen hängenden Einnahmen (Zuwen- dungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit der Zu- wendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatz- steuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksich- tigt werden.
6.5 Darf der Zuwendungsempfängerzur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Drit- te (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stel- len ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entspre- chend VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischen- nachweise der Letztempfänger vorzulegen.
- Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunter- lagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen
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zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfängerhat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu ertei- len. In den Fällen der Nr. 6.5 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfängereine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorherzu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Er- gebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei Zuwendungen des Bundes an ein Land.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängernzu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
- Erstattung derZuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungs- verfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommenoder widerrufen oder sonst un- wirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr fürden vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3 Ein Widerrufmit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, so- weit der Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs- zwecks verwendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGBjährlich zu verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks verwendetund wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentspre- chenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangtwerden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vor- rangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mit- tel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wer- den.
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Absender:
An das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Referat43, Digitale Infrastruktur Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart
Betr.: VwV des IM zur Gigabitmitfinanzierung
- - Anzeige Vorhabensbeginn
4-8433.6/
Aktenzeichen:
2000 Bewilligung FÖBlS-ID:
Projektort:
Datum der Bewilligung:
Zuwendungsempfänger:
Bitte vollständigausfüllen. Ohne diese Angabenisteine ZuordnungzudenAktennichtmöglich.
Erklärung:
Hiermit zeige ich an, dass mit der bewilligten Maßnahme am
(Termin erste Zuschlagserteilung)
begonnen wurde.
Datum: Unterschrift: