ITB27ff_Messebauvertrag.pdf

Planung, Realisierung und Auf- und Abbau eines Gemeinschafts-Messestands für die ITB Berlin 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 19:32 (Europe/Berlin)

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Vertrag

zwischen der

Hamburg Tourismus GmbH Wexstraße 7 20355 Hamburg

  • nachstehend als HHT bezeichnet -

und

[…]

  • nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet -

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§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Umsetzung des Messeauftritts der HHT auf der ITB im

Jahr 2027 und – wenn und soweit nach den Regelungen dieses Vertrages Separate

Vereinbarungen über Messeauftritte der HHT auf der ITB in den Jahren ab 2028 getroffen

werden – weiteren Jahren durch den Auftragnehmer.

§ 2 Vertragsbestandteile

2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind in der nachgenannten Reihen- und Rangfolge:

2.1.1 die Regelungen dieses Vertrages

2.1.2 die Vergabeunterlagen der HHT in der Ausschreibung „ITB Berlin 2027

Messestand Hamburg Tourismus GmbH“ (für ITB 2027)

  • Anlage 1 -

2.1.3 das Angebot des Auftragnehmers vom […] (für ITB 2027)

  • Anlage 2 -

2.1.4 Separate Vereinbarungen gemäß § 4.2.3, wenn diese zustande kommen (für

ITB 2028 ff)

2.1.5 die öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des

Bundes und des Landes Hamburg

2.1.6 die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen geht der

Bestandteil mit der niedrigeren Nummer der höheren Nummer vor, sofern nicht zwingend

(z.B. gesetzlich) eine andere Anwendungsreihenfolge angeordnet ist.

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2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen

sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 3 Grundlagen/Ziele

Die Grundlagen und Ziele dieses Vertrages ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 4 Leistungen

4.1 Die vom Auftragnehmer für die ITB 2027 zu erbringenden Leistungen bestimmen sich

nach den Bedingungen dieses Vertrages nebst den in § 2 genannten

Vertragsbestandteilen.

4.2 Für die ITB in den Jahren ab 2028 gilt folgendes:

4.2.1 Die HHT hat das Recht (jedoch nicht die Pflicht, vgl. auch § 4.2.4) dem

Auftragnehmer bis zum 01. September des Vorjahres der ITB (zur Klarstellung:

d.h. z.B. für die ITB 2028 bis zum 01. September 2027) in Textform ein Briefing

zu der ITB zu übermitteln, in dem die HHT definiert, ob und ggf. welche

Änderungen gegenüber der ITB des Vorjahres (zur Klarstellung: d.h. z.B. für die

ITB 2028 werden in dem Briefing die ggf. gegenüber der ITB 2027

beabsichtigten Änderungen definiert) beabsichtigt sind.

4.2.2 Der Auftragnehmer übermittelt der HHT auf Basis des Briefings gem. § 4.2.1

jeweils bis zum 30. September des Jahres in dem das Briefing durch die HHT

übermittelt wurde in Textform ein Angebot, in dem die in dem Briefing

enthaltenen beabsichtigten Änderungen jeweils mit Mehr- und/oder

Minderkosten gegenüber der ITB des Vorjahres ausgewiesen sind. Der

Auftragnehmer ist zu der Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet, wenn und soweit

die beabsichtigten Änderungen dem marktüblichen Leistungsspektrum eines

Messebauers unterfallen.

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4.2.3 Wenn die HHT das Angebot des Auftragnehmers gem. § 4.2.2 in Textform bis

zum 30.11. des Vorjahres (zur Klarstellung: d.h. für die ITB 2028 bis zum

30.11.2027) annimmt, ist der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen des

Angebotes verpflichtet („Separate Vereinbarung“). Diese Verpflichtung des

Auftragnehmers besteht nach Annahme des Angebotes durch die HHT

unabhängig davon, ob die HHT das Angebot vorbehaltlos oder unter dem

Vorbehalt der Nachtprüfung (vgl. § 5.2) angenommen hat. Die HHT ist nicht zur

Annahme des Angebotes verpflichtet. Wenn die HHT das Angebot des

Auftragnehmers nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist annimmt, ist der

Auftragnehmer zu keiner Leistung für das betreffende Jahr der ITB verpflichtet

und hat gegen die HHT keine Ansprüche, insbesondere keine Vergütungs-

und/oder Schadensersatzansprüche.

4.2.4 Die HHT ist nicht zu der Übermittlung eines Briefings gem. § 4.2.1 verpflichtet.

Wenn die HHT dem Auftragnehmer innerhalb der in § 4.2.1 genannten Frist kein

Briefing übermittelt, bestehen keine Ansprüche des Auftragnehmers gegen die

HHT, insbesondere keine Vergütungs- und/oder Schadensersatzansprüche.

4.2.5 Auch wenn die HHT dem Auftragnehmer in einem Jahr oder in mehreren Jahren

kein Briefing übermittelt hat (vgl. § 4.2.4) oder das Angebot des Auftragnehmers

nicht angenommen hat (vgl. § 4.2.3), bleibt das Recht der HHT unberührt

während der Laufzeit dieses Vertrages (vgl. § 12) dem Auftragnehmer in den

Folgejahren ein Briefing gem. § 4.2.1 zu übermitteln.

4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der HHT eine fertige Umsetzung der vereinbarten

Leistung zu liefern. Der Auftragnehmer schuldet die mangelfreie Umsetzung der

vereinbarten Leistung.

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4.4 Der Auftragnehmer schließt auf seine Kosten die für die Leistungen des Auftragnehmers

marktüblichen Versicherung ab und weist den Abschluss sowie die Aufrechterhaltung

während der Vertragslaufzeit der HHT nach. Vor diesem Nachweis besteht kein

Anspruch auf Vergütung. Wenn und soweit zwischen den Parteien keine Einigkeit über

die erforderlichen marktüblichen Versicherungen zu erzielen ist, entscheidet hierüber ein

von der Handelskammer Hamburg zu bestellender Schiedsgutachter.

4.5 Gegenstand der innerhalb der in § 5 vereinbarten Kosten umzusetzenden Leistung des

Auftragnehmers sind alle Leistungen, die notwendig sind, um den Messestand der HHT

auf der ITB umzusetzen. Alle Leistungen verstehen sich als fix und fertige Leistungen

einschließlich insbesondere aller erforderlichen Planungen, Dienstleistungen, Gewerke,

Materialien, Kleinteilen, etc.. Die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung erfüllt

sämtliche in dem Angebot des Auftragnehmers und dessen Anlagen enthaltenen

Anforderungen und Funktionalitäten.

4.6 Die HHT ist - für die ITB 2027 nach Wirksamwerden dieses Vertrages und für die

Folgejahre nach Zustandekommen von Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn

diese zustande kommen - berechtigt, Änderungen der vertraglich geschuldeten

Leistungen zu verlangen, wenn die Ausführung der geänderten Leistung (i) im Vergleich

zu den vertraglich geschuldeten Leistungen keine Mehrkosten für den Auftragnehmer

verursacht und (ii) dem marktüblichen Leistungsspektrum eines Messebauers unterfällt.

Wenn und soweit zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber

bestehen sollten, ob die Ausführung der geänderten Leistung im Vergleich zu den

vertraglich geschuldeten Leistungen keine Mehrkosten für den Auftragnehmer

verursacht, werden die Parteien ernsthafte und zielgerichtete Gespräche über eine

Einigung führen. Kommt zwischen den Parteien innerhalb von vier (4) Wochen nachdem

eine Partei schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge dieses Satzes die andere Partei

zu Gesprächen nach Satz 2 aufgefordert hat keine Einigung zustande, entscheidet ein

von der Handelskammer Hamburg zu bestellender vereidigter Sachverständiger. Wenn

die Änderungen nach Entscheidung des Sachverständigen gegenüber den vertraglich

geschuldeten Leistungen Mehrkosten verursachen, gilt § 4.7.

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4.7 Die HHT ist - für die ITB 2027 nach Wirksamwerden dieses Vertrages und für die

Folgejahre nach Zustandekommen von Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn

diese zustande kommen - auch berechtigt, Änderungen der vertraglich geschuldeten

Leistungen zu verlangen, wenn die Ausführung der geänderten Leistungen (i) im

Vergleich zu den vertraglich geschuldeten Leistungen Mehrkosten für den

Auftragnehmer verursacht und (ii) dem marktüblichen Leistungsspektrum eines

Messebauers unterfällt („Vergütungspflichtige Mehrleistung“). In diesem Fal gilt § 5.3.

4.8 Die HHT ist auch berechtigt zu verlangen, dass vertraglich geschuldete Leistungen von

dem Auftragnehmer nicht erbracht werden („Vergütungsmindernde

Minderleistungen“). In diesem Fall gilt § 5.4.

4.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der HHT spätestens vier (4) Wochen nach

Wirksamwerden dieses Vertrages (vgl. § 12.1) schriftlich (E-Mail ist ausreichend) ein

Leistungsverzeichnis in marktüblicher Form zu übersenden, in dem die Leistungen des

Auftragnehmers gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2) weiter

detailliert sind und die einzelnen Detailpositionen des Leistungsverzeichnisses jeweils

mit Einzelpreisen hinterlegt sind, wobei die Summe der Einzelpreise dem von dem Bieter

in seinem Angebot (Anlage 2) genannten „Netto-Gesamt inkl. Rabatt“ entsprechen muss.

§ 5 Vergütung

5.1 Der Auftragnehmer erhält von der HHT für die in § 4 definierten Leistungen der ITB 2027

das von dem Auftragnehmer in seinem Angebot (Anlage 2) als „Netto-Gesamt inkl.

Rabatt“ angegebene Entgelt als pauschalen Festpreis.

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5.2 Der Auftragnehmer erhält von der HHT für die Jahre ab 2028 (wenn jeweils Separate

Vereinbarungen, vgl. § 4.2.3, abgeschlossen wurden) das in den Separaten

Vereinbarungen enthaltene Entgelt als pauschalen Festpreis, wenn die HHT das Angebot

des Auftragnehmers vorbehaltlos angenommen hat. Wenn die HHT das Angebot des

Auftragnehmers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angenommen hat, werden die

Parteien ernsthafte und zielgerichtete Gespräche über eine Einigung zu dem zu

zahlenden Entgelt führen. Kommt zwischen den Parteien innerhalb von vier (4) Wochen

nachdem eine Partei schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge dieses Satzes die

andere Partei zu Gesprächen nach Satz 2 aufgefordert hat keine Einigung zustande,

entscheidet ein von der Handelskammer Hamburg zu bestellender vereidigter

Sachverständiger über das marktübliche Entgelt für die in dem Angebot des

Auftragnehmers enthaltenen Leistungen. Beide Parteien erkennen die Entscheidung des

Sachverständigen als verbindlich an.

5.3 Wenn und soweit die HHT Vergütungspflichtige Mehrleistungen (vgl. § 4.7) verlangt, wird

der Auftragnehmer der HHT unverzüglich ein Angebot über die Vergütungspflichtigen

Mehrkosten („Nachtragsangebot“) übersenden. Wenn und soweit die HHT das

Nachtragsangebot in Textform vorbehaltlos annimmt, hat der Auftragnehmer Anspruch

auf die sich aus dem Nachtragsangebot ergebende Vergütung. Wenn die HHT das

Angebot des Auftragnehmers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angenommen hat,

gilt § 5.2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

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5.4 Wenn und soweit die HHT Vergütungsmindernde Minderleistungen (vgl. § 4.8) verlangt,

reduziert sich die von der HHT geschuldete Vergütung um den Wert der

Vergütungsmindernden Minderleistungen. Bei in dem Angebot des Auftragnehmers

bepreisten Vergütungsmindernden Minderleistungen ergibt sich die Höhe der

Reduzierung der Vergütung aus dem in dem Angebot des Auftragnehmers für die

Vergütungsmindernden Minderleistungen angegebenen Betrag. Bei in dem Angebot des

Auftragnehmers nicht bepreisten Vergütungsmindernden Minderleistungen ergibt sich

die Höhe der Reduzierung der Vergütung aus dem Marktwert der Vergütungsmindernden

Minderleistungen. Bei in dem Leistungsverzeichnis (vgl. § 4.9) enthaltenen

Vergütungsmindernden Minderleistungen liegt der Marktwert (vgl. Satz 2) jedenfalls nicht

unter dem in dem Leistungsverzeichnis für die Vergütungsmindernden Minderleistungen

angegebenen Preis. Wenn und soweit zwischen den Parteien keine Einigung über den

Marktwert erzielt werden kann, gilt § 5.2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

5.5 Die in diesem § 5 geregelten Entgelte sind abschließend. D.h. für die vertraglichen

Leistungen des Auftragnehmers besteht kein weitergehender Anspruch auf Honorar

und/oder Nebenkosten und/oder sonstiges Entgelt, sofern nicht ausdrücklich zwischen

den Parteien in Textform Abweichendes vereinbart wird.

5.6 Sämtliche zwischen den Parteien vereinbarte Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils

gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Rechnung / Zahlung

6.1 Das in § 5.1 und den (soweit abgeschlossen) Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3)

vereinbarte Entgelt ist nach mangelfreier Erbringung sämtlicher Leistungen fällig. Die

Parteien können durch übereinstimmende Erklärungen Abschlagszahlungen nach

Leistungsfortschritt vereinbaren.

6.2 Die Fälligkeit von berechtigten Rechnungen tritt jeweils innerhalb von fünfzehn (15)

Bankarbeitstagen nach Zugang bei der HHT ein.

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§ 7 Ausführungszeiten

7.1 Die Ausführungszeiten der Leistungen für die ITB 2027 ergeben sich aus der Anlage 1.

7.2 Die Ausführungszeiten der Leistungen für die Jahre ab 2028 ergeben sich aus den

Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn Separate Vereinbarungen

abgeschlossen wurden.

§ 8 Zusammenarbeit

8.1 Die Parteien verpflichten sich zu kooperativer und zielgerichteter Zusammenarbeit.

Soweit der Auftragnehmer Unterlagen oder Informationen von der HHT zur

Leistungserfüllung benötigt, wird der Auftragnehmer diese rechtzeitig anfordern.

8.2 In von der HHT zu bestimmendem Rhythmus werden Besprechungen zwischen der HHT

und dem Auftragnehmer abgehalten.

§ 9 Auftragserteilung an Dritte

9.1 Alleiniger Vertragspartner der HHT ist der Auftragnehmer.

9.2 Insoweit der Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistung gegenüber der

HHT Unteraufträge an Dritte erteilt, wird allein der Auftragnehmer Vertragspartner zu

diesen Dritten und trägt allein die Kosten dieser Dritten.

§ 10 Mängelansprüche / Rechte Dritter

10.1 Die Gewährleistungsrechte von HHT richten sich nach Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches.

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10.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die für die HHT erbrachten Leistungen frei von

Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten

Umfang einschränken oder ausschließen. Dies gilt unbeschadet davon, ob die

Auftragnehmer die Leistung selber erbringt oder sich Dritter bedient. Der Auftragnehmer

stellt die HHT bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von rechtskräftig

auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen frei, vorausgesetzt, dass die HHT den

Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt

hat, dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt wird und die HHT

dem Auftragnehmer die durch HHT mögliche Unterstützung bei der Verteidigung

gewährt.

§ 11 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Veröffentlichungen

11.1 Der Auftragnehmer räumt der HHT das ausschließliche, unwiderrufliche und

unbeschränkte Recht ein sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer bei der

Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz oder teilweise ohne Mitwirkung der des

Auftragnehmers zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies gilt insbesondere auch bei

einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das eingeräumte Recht kann von der HHT

auf Dritte übertragen werden und umfasst insbesondere die Befugnis zur Änderung,

Nutzung oder Verwertung sowie zur Veröffentlichung.

11.2 Soweit der Auftragnehmer die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf

Subunternehmer übertragen, garantiert er der HHT auch an ihren urheberrechtlich

geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und

Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.

11.3 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer

bleiben durch die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten

unberührt.

11.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen, die er oder ihre Subunternehmer im

Rahmen dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellen die HHT von

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möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und

Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

11.5 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im

Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte

an im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen

abgegolten.

11.6 Veröffentlichungen über die vertragsgegenständliche Leistung und gewerbliche

Werbung durch den Auftragnehmer mit der vertragsgegenständlichen Leistung sind nur

nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die HHT zulässig. Die Zustimmung

durch die HHT darf nur aus berechtigten Gründen verweigert werden. Für die Nennung

der HHT als Referenz (z.B. in Pressemeldungen) gilt die Zustimmung als erteilt, insoweit

diese nicht aus berechtigten Gründen durch die HHT widerrufen wird.

§ 12 Vertragslaufzeit

12.1 Dieser Vertrag wird mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren „ITB Berlin 2027

Messestand Hamburg Tourismus GmbH“ wirksam, ist unbefristet abgeschlossen und

kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni

eines Jahres gekündigt werden. § 12.2 bleibt jedoch unberührt.

12.2 Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen

müssen schriftlich erfolgen.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Findet die ITB aus nicht von der HHT zu vertretenden Gründen - insbesondere bei

Absage der Messe auf Grund der Folgen der COVID-19 Pandemie oder vergleichbarer

Ereignisse - nicht statt, verliert dieser Vertrag für die nicht stattfindende ITB mit der

schriftlichen (E-Mail ist ausreichend) Mitteilung der HHT an den Auftragnehmer, dass die

ITB nicht stattfindet („Ausfallmitteilung“) seine Wirkung.

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13.2 Im Fall von § 13.1 hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der bis zu der

Ausfallmitteilung mangelfrei erbrachten Leistungen, weitergehende Ansprüche des

Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

§ 14 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung

14.1 Die Abtretung einer Forderung, gleich welchen Inhalts, bedarf der Zustimmung durch die

HHT. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die HHT

wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an

der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in

der beabsichtigten Abtretung überwiegen.

14.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn

diese Ansprüche durch die HHT nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt

sind.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind

nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und

Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das

Schriftformerfordernis selbst.

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15.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in

dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu

verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles Erforderliche

unternommen wird, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine

angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was

die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht

hätten.

15.3 Die Parteien werden wechselseitig die bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden

Geschäftsvorgänge der jeweils anderen Partei geheim halten und nicht an Dritte

weitergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Informationen oder Daten

ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Als vertraulich im

vorstehenden Sinne sind auch die Inhalte dieses Vertrages zu behandeln. Die Parteien

haben insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag

betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich

auch auf alle Mitarbeiter der Parteien. Die Parteien haben sicherzustellen, dass die

Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis mit

einem verpflichteten Mitarbeiter beendet wird. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch

nach Beendigung des Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, nach Beendigung des

Vertrages alle der jeweils anderen Partei gehörenden Materialien zurückzugeben.

15.4 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass – insofern dieser Vertrag unter die

Veröffentlichungs- und/oder Auskunftspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes

fällt – eine Verpflichtung besteht, den Vertrag entsprechend den Vorschriften des

Hamburgischen Transparenzgesetzes zu veröffentlichen und/oder Auskunft zu erteilen.

15.5 Der Auftragnehmer erklärt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass

  • Der Auftragnehmer, bzw. sein Unternehmen, nicht nach der Technologie von L. Ron

Hubbard arbeitet,

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  • weder der Auftragnehmer noch seine Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron

Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach der

Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und

  • der Auftragnehmer die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung ihres

Unternehmens ablehnt.

15.6 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.7 Gerichtsstand ist Hamburg.

Hamburg, _________________________ _____________________, ____________

Hamburg Tourismus GmbH […]



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