Vertrag
zwischen der
Hamburg Tourismus GmbH Wexstraße 7 20355 Hamburg
- nachstehend als HHT bezeichnet -
und
[…]
- nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet -
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§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Umsetzung des Messeauftritts der HHT auf der ITB im
Jahr 2027 und – wenn und soweit nach den Regelungen dieses Vertrages Separate
Vereinbarungen über Messeauftritte der HHT auf der ITB in den Jahren ab 2028 getroffen
werden – weiteren Jahren durch den Auftragnehmer.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind in der nachgenannten Reihen- und Rangfolge:
2.1.1 die Regelungen dieses Vertrages
2.1.2 die Vergabeunterlagen der HHT in der Ausschreibung „ITB Berlin 2027
Messestand Hamburg Tourismus GmbH“ (für ITB 2027)
- Anlage 1 -
2.1.3 das Angebot des Auftragnehmers vom […] (für ITB 2027)
- Anlage 2 -
2.1.4 Separate Vereinbarungen gemäß § 4.2.3, wenn diese zustande kommen (für
ITB 2028 ff)
2.1.5 die öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des
Bundes und des Landes Hamburg
2.1.6 die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung
Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen geht der
Bestandteil mit der niedrigeren Nummer der höheren Nummer vor, sofern nicht zwingend
(z.B. gesetzlich) eine andere Anwendungsreihenfolge angeordnet ist.
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2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 3 Grundlagen/Ziele
Die Grundlagen und Ziele dieses Vertrages ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 4 Leistungen
4.1 Die vom Auftragnehmer für die ITB 2027 zu erbringenden Leistungen bestimmen sich
nach den Bedingungen dieses Vertrages nebst den in § 2 genannten
Vertragsbestandteilen.
4.2 Für die ITB in den Jahren ab 2028 gilt folgendes:
4.2.1 Die HHT hat das Recht (jedoch nicht die Pflicht, vgl. auch § 4.2.4) dem
Auftragnehmer bis zum 01. September des Vorjahres der ITB (zur Klarstellung:
d.h. z.B. für die ITB 2028 bis zum 01. September 2027) in Textform ein Briefing
zu der ITB zu übermitteln, in dem die HHT definiert, ob und ggf. welche
Änderungen gegenüber der ITB des Vorjahres (zur Klarstellung: d.h. z.B. für die
ITB 2028 werden in dem Briefing die ggf. gegenüber der ITB 2027
beabsichtigten Änderungen definiert) beabsichtigt sind.
4.2.2 Der Auftragnehmer übermittelt der HHT auf Basis des Briefings gem. § 4.2.1
jeweils bis zum 30. September des Jahres in dem das Briefing durch die HHT
übermittelt wurde in Textform ein Angebot, in dem die in dem Briefing
enthaltenen beabsichtigten Änderungen jeweils mit Mehr- und/oder
Minderkosten gegenüber der ITB des Vorjahres ausgewiesen sind. Der
Auftragnehmer ist zu der Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet, wenn und soweit
die beabsichtigten Änderungen dem marktüblichen Leistungsspektrum eines
Messebauers unterfallen.
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4.2.3 Wenn die HHT das Angebot des Auftragnehmers gem. § 4.2.2 in Textform bis
zum 30.11. des Vorjahres (zur Klarstellung: d.h. für die ITB 2028 bis zum
30.11.2027) annimmt, ist der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen des
Angebotes verpflichtet („Separate Vereinbarung“). Diese Verpflichtung des
Auftragnehmers besteht nach Annahme des Angebotes durch die HHT
unabhängig davon, ob die HHT das Angebot vorbehaltlos oder unter dem
Vorbehalt der Nachtprüfung (vgl. § 5.2) angenommen hat. Die HHT ist nicht zur
Annahme des Angebotes verpflichtet. Wenn die HHT das Angebot des
Auftragnehmers nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist annimmt, ist der
Auftragnehmer zu keiner Leistung für das betreffende Jahr der ITB verpflichtet
und hat gegen die HHT keine Ansprüche, insbesondere keine Vergütungs-
und/oder Schadensersatzansprüche.
4.2.4 Die HHT ist nicht zu der Übermittlung eines Briefings gem. § 4.2.1 verpflichtet.
Wenn die HHT dem Auftragnehmer innerhalb der in § 4.2.1 genannten Frist kein
Briefing übermittelt, bestehen keine Ansprüche des Auftragnehmers gegen die
HHT, insbesondere keine Vergütungs- und/oder Schadensersatzansprüche.
4.2.5 Auch wenn die HHT dem Auftragnehmer in einem Jahr oder in mehreren Jahren
kein Briefing übermittelt hat (vgl. § 4.2.4) oder das Angebot des Auftragnehmers
nicht angenommen hat (vgl. § 4.2.3), bleibt das Recht der HHT unberührt
während der Laufzeit dieses Vertrages (vgl. § 12) dem Auftragnehmer in den
Folgejahren ein Briefing gem. § 4.2.1 zu übermitteln.
4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der HHT eine fertige Umsetzung der vereinbarten
Leistung zu liefern. Der Auftragnehmer schuldet die mangelfreie Umsetzung der
vereinbarten Leistung.
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4.4 Der Auftragnehmer schließt auf seine Kosten die für die Leistungen des Auftragnehmers
marktüblichen Versicherung ab und weist den Abschluss sowie die Aufrechterhaltung
während der Vertragslaufzeit der HHT nach. Vor diesem Nachweis besteht kein
Anspruch auf Vergütung. Wenn und soweit zwischen den Parteien keine Einigkeit über
die erforderlichen marktüblichen Versicherungen zu erzielen ist, entscheidet hierüber ein
von der Handelskammer Hamburg zu bestellender Schiedsgutachter.
4.5 Gegenstand der innerhalb der in § 5 vereinbarten Kosten umzusetzenden Leistung des
Auftragnehmers sind alle Leistungen, die notwendig sind, um den Messestand der HHT
auf der ITB umzusetzen. Alle Leistungen verstehen sich als fix und fertige Leistungen
einschließlich insbesondere aller erforderlichen Planungen, Dienstleistungen, Gewerke,
Materialien, Kleinteilen, etc.. Die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung erfüllt
sämtliche in dem Angebot des Auftragnehmers und dessen Anlagen enthaltenen
Anforderungen und Funktionalitäten.
4.6 Die HHT ist - für die ITB 2027 nach Wirksamwerden dieses Vertrages und für die
Folgejahre nach Zustandekommen von Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn
diese zustande kommen - berechtigt, Änderungen der vertraglich geschuldeten
Leistungen zu verlangen, wenn die Ausführung der geänderten Leistung (i) im Vergleich
zu den vertraglich geschuldeten Leistungen keine Mehrkosten für den Auftragnehmer
verursacht und (ii) dem marktüblichen Leistungsspektrum eines Messebauers unterfällt.
Wenn und soweit zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber
bestehen sollten, ob die Ausführung der geänderten Leistung im Vergleich zu den
vertraglich geschuldeten Leistungen keine Mehrkosten für den Auftragnehmer
verursacht, werden die Parteien ernsthafte und zielgerichtete Gespräche über eine
Einigung führen. Kommt zwischen den Parteien innerhalb von vier (4) Wochen nachdem
eine Partei schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge dieses Satzes die andere Partei
zu Gesprächen nach Satz 2 aufgefordert hat keine Einigung zustande, entscheidet ein
von der Handelskammer Hamburg zu bestellender vereidigter Sachverständiger. Wenn
die Änderungen nach Entscheidung des Sachverständigen gegenüber den vertraglich
geschuldeten Leistungen Mehrkosten verursachen, gilt § 4.7.
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4.7 Die HHT ist - für die ITB 2027 nach Wirksamwerden dieses Vertrages und für die
Folgejahre nach Zustandekommen von Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn
diese zustande kommen - auch berechtigt, Änderungen der vertraglich geschuldeten
Leistungen zu verlangen, wenn die Ausführung der geänderten Leistungen (i) im
Vergleich zu den vertraglich geschuldeten Leistungen Mehrkosten für den
Auftragnehmer verursacht und (ii) dem marktüblichen Leistungsspektrum eines
Messebauers unterfällt („Vergütungspflichtige Mehrleistung“). In diesem Fal gilt § 5.3.
4.8 Die HHT ist auch berechtigt zu verlangen, dass vertraglich geschuldete Leistungen von
dem Auftragnehmer nicht erbracht werden („Vergütungsmindernde
Minderleistungen“). In diesem Fall gilt § 5.4.
4.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der HHT spätestens vier (4) Wochen nach
Wirksamwerden dieses Vertrages (vgl. § 12.1) schriftlich (E-Mail ist ausreichend) ein
Leistungsverzeichnis in marktüblicher Form zu übersenden, in dem die Leistungen des
Auftragnehmers gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2) weiter
detailliert sind und die einzelnen Detailpositionen des Leistungsverzeichnisses jeweils
mit Einzelpreisen hinterlegt sind, wobei die Summe der Einzelpreise dem von dem Bieter
in seinem Angebot (Anlage 2) genannten „Netto-Gesamt inkl. Rabatt“ entsprechen muss.
§ 5 Vergütung
5.1 Der Auftragnehmer erhält von der HHT für die in § 4 definierten Leistungen der ITB 2027
das von dem Auftragnehmer in seinem Angebot (Anlage 2) als „Netto-Gesamt inkl.
Rabatt“ angegebene Entgelt als pauschalen Festpreis.
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5.2 Der Auftragnehmer erhält von der HHT für die Jahre ab 2028 (wenn jeweils Separate
Vereinbarungen, vgl. § 4.2.3, abgeschlossen wurden) das in den Separaten
Vereinbarungen enthaltene Entgelt als pauschalen Festpreis, wenn die HHT das Angebot
des Auftragnehmers vorbehaltlos angenommen hat. Wenn die HHT das Angebot des
Auftragnehmers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angenommen hat, werden die
Parteien ernsthafte und zielgerichtete Gespräche über eine Einigung zu dem zu
zahlenden Entgelt führen. Kommt zwischen den Parteien innerhalb von vier (4) Wochen
nachdem eine Partei schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge dieses Satzes die
andere Partei zu Gesprächen nach Satz 2 aufgefordert hat keine Einigung zustande,
entscheidet ein von der Handelskammer Hamburg zu bestellender vereidigter
Sachverständiger über das marktübliche Entgelt für die in dem Angebot des
Auftragnehmers enthaltenen Leistungen. Beide Parteien erkennen die Entscheidung des
Sachverständigen als verbindlich an.
5.3 Wenn und soweit die HHT Vergütungspflichtige Mehrleistungen (vgl. § 4.7) verlangt, wird
der Auftragnehmer der HHT unverzüglich ein Angebot über die Vergütungspflichtigen
Mehrkosten („Nachtragsangebot“) übersenden. Wenn und soweit die HHT das
Nachtragsangebot in Textform vorbehaltlos annimmt, hat der Auftragnehmer Anspruch
auf die sich aus dem Nachtragsangebot ergebende Vergütung. Wenn die HHT das
Angebot des Auftragnehmers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angenommen hat,
gilt § 5.2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
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5.4 Wenn und soweit die HHT Vergütungsmindernde Minderleistungen (vgl. § 4.8) verlangt,
reduziert sich die von der HHT geschuldete Vergütung um den Wert der
Vergütungsmindernden Minderleistungen. Bei in dem Angebot des Auftragnehmers
bepreisten Vergütungsmindernden Minderleistungen ergibt sich die Höhe der
Reduzierung der Vergütung aus dem in dem Angebot des Auftragnehmers für die
Vergütungsmindernden Minderleistungen angegebenen Betrag. Bei in dem Angebot des
Auftragnehmers nicht bepreisten Vergütungsmindernden Minderleistungen ergibt sich
die Höhe der Reduzierung der Vergütung aus dem Marktwert der Vergütungsmindernden
Minderleistungen. Bei in dem Leistungsverzeichnis (vgl. § 4.9) enthaltenen
Vergütungsmindernden Minderleistungen liegt der Marktwert (vgl. Satz 2) jedenfalls nicht
unter dem in dem Leistungsverzeichnis für die Vergütungsmindernden Minderleistungen
angegebenen Preis. Wenn und soweit zwischen den Parteien keine Einigung über den
Marktwert erzielt werden kann, gilt § 5.2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
5.5 Die in diesem § 5 geregelten Entgelte sind abschließend. D.h. für die vertraglichen
Leistungen des Auftragnehmers besteht kein weitergehender Anspruch auf Honorar
und/oder Nebenkosten und/oder sonstiges Entgelt, sofern nicht ausdrücklich zwischen
den Parteien in Textform Abweichendes vereinbart wird.
5.6 Sämtliche zwischen den Parteien vereinbarte Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Rechnung / Zahlung
6.1 Das in § 5.1 und den (soweit abgeschlossen) Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3)
vereinbarte Entgelt ist nach mangelfreier Erbringung sämtlicher Leistungen fällig. Die
Parteien können durch übereinstimmende Erklärungen Abschlagszahlungen nach
Leistungsfortschritt vereinbaren.
6.2 Die Fälligkeit von berechtigten Rechnungen tritt jeweils innerhalb von fünfzehn (15)
Bankarbeitstagen nach Zugang bei der HHT ein.
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§ 7 Ausführungszeiten
7.1 Die Ausführungszeiten der Leistungen für die ITB 2027 ergeben sich aus der Anlage 1.
7.2 Die Ausführungszeiten der Leistungen für die Jahre ab 2028 ergeben sich aus den
Separaten Vereinbarungen (vgl. § 4.2.3), wenn Separate Vereinbarungen
abgeschlossen wurden.
§ 8 Zusammenarbeit
8.1 Die Parteien verpflichten sich zu kooperativer und zielgerichteter Zusammenarbeit.
Soweit der Auftragnehmer Unterlagen oder Informationen von der HHT zur
Leistungserfüllung benötigt, wird der Auftragnehmer diese rechtzeitig anfordern.
8.2 In von der HHT zu bestimmendem Rhythmus werden Besprechungen zwischen der HHT
und dem Auftragnehmer abgehalten.
§ 9 Auftragserteilung an Dritte
9.1 Alleiniger Vertragspartner der HHT ist der Auftragnehmer.
9.2 Insoweit der Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistung gegenüber der
HHT Unteraufträge an Dritte erteilt, wird allein der Auftragnehmer Vertragspartner zu
diesen Dritten und trägt allein die Kosten dieser Dritten.
§ 10 Mängelansprüche / Rechte Dritter
10.1 Die Gewährleistungsrechte von HHT richten sich nach Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
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10.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die für die HHT erbrachten Leistungen frei von
Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten
Umfang einschränken oder ausschließen. Dies gilt unbeschadet davon, ob die
Auftragnehmer die Leistung selber erbringt oder sich Dritter bedient. Der Auftragnehmer
stellt die HHT bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von rechtskräftig
auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen frei, vorausgesetzt, dass die HHT den
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt
hat, dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt wird und die HHT
dem Auftragnehmer die durch HHT mögliche Unterstützung bei der Verteidigung
gewährt.
§ 11 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Veröffentlichungen
11.1 Der Auftragnehmer räumt der HHT das ausschließliche, unwiderrufliche und
unbeschränkte Recht ein sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer bei der
Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz oder teilweise ohne Mitwirkung der des
Auftragnehmers zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies gilt insbesondere auch bei
einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das eingeräumte Recht kann von der HHT
auf Dritte übertragen werden und umfasst insbesondere die Befugnis zur Änderung,
Nutzung oder Verwertung sowie zur Veröffentlichung.
11.2 Soweit der Auftragnehmer die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf
Subunternehmer übertragen, garantiert er der HHT auch an ihren urheberrechtlich
geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und
Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.
11.3 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer
bleiben durch die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten
unberührt.
11.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen, die er oder ihre Subunternehmer im
Rahmen dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellen die HHT von
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möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
11.5 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im
Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte
an im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen
abgegolten.
11.6 Veröffentlichungen über die vertragsgegenständliche Leistung und gewerbliche
Werbung durch den Auftragnehmer mit der vertragsgegenständlichen Leistung sind nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die HHT zulässig. Die Zustimmung
durch die HHT darf nur aus berechtigten Gründen verweigert werden. Für die Nennung
der HHT als Referenz (z.B. in Pressemeldungen) gilt die Zustimmung als erteilt, insoweit
diese nicht aus berechtigten Gründen durch die HHT widerrufen wird.
§ 12 Vertragslaufzeit
12.1 Dieser Vertrag wird mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren „ITB Berlin 2027
Messestand Hamburg Tourismus GmbH“ wirksam, ist unbefristet abgeschlossen und
kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni
eines Jahres gekündigt werden. § 12.2 bleibt jedoch unberührt.
12.2 Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen
müssen schriftlich erfolgen.
§ 13 Höhere Gewalt
13.1 Findet die ITB aus nicht von der HHT zu vertretenden Gründen - insbesondere bei
Absage der Messe auf Grund der Folgen der COVID-19 Pandemie oder vergleichbarer
Ereignisse - nicht statt, verliert dieser Vertrag für die nicht stattfindende ITB mit der
schriftlichen (E-Mail ist ausreichend) Mitteilung der HHT an den Auftragnehmer, dass die
ITB nicht stattfindet („Ausfallmitteilung“) seine Wirkung.
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13.2 Im Fall von § 13.1 hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der bis zu der
Ausfallmitteilung mangelfrei erbrachten Leistungen, weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
§ 14 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
14.1 Die Abtretung einer Forderung, gleich welchen Inhalts, bedarf der Zustimmung durch die
HHT. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die HHT
wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an
der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in
der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
14.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn
diese Ansprüche durch die HHT nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt
sind.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind
nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und
Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das
Schriftformerfordernis selbst.
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15.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in
dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu
verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles Erforderliche
unternommen wird, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht
hätten.
15.3 Die Parteien werden wechselseitig die bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden
Geschäftsvorgänge der jeweils anderen Partei geheim halten und nicht an Dritte
weitergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Informationen oder Daten
ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Als vertraulich im
vorstehenden Sinne sind auch die Inhalte dieses Vertrages zu behandeln. Die Parteien
haben insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag
betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich
auch auf alle Mitarbeiter der Parteien. Die Parteien haben sicherzustellen, dass die
Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis mit
einem verpflichteten Mitarbeiter beendet wird. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch
nach Beendigung des Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, nach Beendigung des
Vertrages alle der jeweils anderen Partei gehörenden Materialien zurückzugeben.
15.4 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass – insofern dieser Vertrag unter die
Veröffentlichungs- und/oder Auskunftspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes
fällt – eine Verpflichtung besteht, den Vertrag entsprechend den Vorschriften des
Hamburgischen Transparenzgesetzes zu veröffentlichen und/oder Auskunft zu erteilen.
15.5 Der Auftragnehmer erklärt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass
- Der Auftragnehmer, bzw. sein Unternehmen, nicht nach der Technologie von L. Ron
Hubbard arbeitet,
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- weder der Auftragnehmer noch seine Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron
Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach der
Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und
- der Auftragnehmer die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung ihres
Unternehmens ablehnt.
15.6 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.7 Gerichtsstand ist Hamburg.
Hamburg, _________________________ _____________________, ____________
Hamburg Tourismus GmbH […]
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