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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
KAPITEL C7.9 AUSFÜHRUNGSSTANDARD –
BESCHILDERUNG
| 10 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 9 | |||||||
| 8 | |||||||
| 7 | |||||||
| 6 | Anpassung Kabelbeschilderung | 10.02.2023 | Märkisch (ECN) | 10.02.2023 | Spitzer | ||
| 5 | Anpassung Anlage Codierung; Kap. 7.9.4.1 Grundausführung der Schilder; [11] | 18.11.2022 | Märkisch (ECN) | 21.11.2022 | Friedrichowitz | ||
| 4 | Anpassung finale Ausschreibung VE 3.2 | 14.04.2022 | Märkisch (ECN) | 20.07.2022 | Karl (ECN) | ||
| 3 | Überarbeitung der Anhänge, Raumbeschild rung; AN liefert Beschilderung; Anpassung Basisschild | 25.03.2022/ 14.04.2022 | Märkisch (ECN) | ||||
| 2 | Überarbeitung | 20.10.2021 | Maibaum | 25.10.2021 | Grumbrecht | ||
| 1 | Ersterstellung | 19.02.2021 | Maibaum | 31.03.2021 | Grumbrecht | ||
| Index | Art der Änderung | erstellt Datum | Name | geprüft Datum | Name | ||
| Weitergabe sowie Vervielfältigung und Mitteilung ihres Inhalts nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung vorbehalten. | |||||||
| Erstellt: Maibaum | Geprüft: Grumbrecht | Frei gegeben: Eckardt |
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| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
INHALTSVERZEICHNIS 7 Planungs- und Ausführungsvorschriften ................................................................... 3
7.9 Richtlinie Beschilderung ..................................................................................................... 3
7.9.1 Ziel der Richtlinie ............................................................................................................ 3
7.9.2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................. 3
7.9.3 Ausführung der Beschilderung ........................................................................................ 4
7.9.4 KKS-Kennzeichnung ....................................................................................................... 4
7.9.4.1 Grundausführung der Schilder ............................................................................. 5
7.9.4.1.1 Basisschild für verfahrenstechnische / maschinentechnische Komponenten
und Messstellen ....................................................................................................... 5
7.9.4.1.2 Sonderschilder .............................................................................................. 6
7.9.4.1.3 Kennzeichnung von Medien und der Flussrichtung von Medien,
Gefahrensymbol ...................................................................................................... 6
7.9.4.2 Einzelausführung der Schilder nach Art der Komponente .................................... 7
7.9.4.2.1 Apparate, Behälter und Anlageeinrichtungen ................................................ 7
7.9.4.2.2 Pumpen, Gebläse, Aggregate ....................................................................... 8
7.9.4.2.3 Armaturen ..................................................................................................... 8
7.9.4.2.4 Rohrleitungen ................................................................................................ 8
7.9.4.2.5 Rührwerke, Hebezeuge, Messstellen, sonstige Sonderteile ....................... 10
7.9.5 Elektro- und Leittechnik ................................................................................................ 10
7.9.6 Sonstige Kennzeichnung .............................................................................................. 11
7.9.6.1 Traglastbühnen, Kran- und Katzbahnträger ....................................................... 11
7.9.6.2 Technische Gebäudeausrüstung ....................................................................... 11
7.9.6.3 Raumbeschilderung ........................................................................................... 12
7.9.6.4 Gefahren-, Sicherheits-, Flucht- und Rettungswegbeschilderung ...................... 12
7.9.7 Verkehrswege Außenanlagen ....................................................................................... 13
7.9.7.1 Beschilderung .................................................................................................... 13
7.9.7.2 Markierungsarbeiten........................................................................................... 13
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| C7 | Ausführungsstandards | |
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7 Planungs- und Ausführungsvorschriften
7.9 Richtlinie Beschilderung
7.9.1 Ziel der Richtlinie
[1] Diese Richtlinie regelt die Grundsätze und Ausführung der Kennzeichenschilder (KKS- Beschilderung) von Maschinen, leit- und elektrotechnischen Ausrüstungen sowie Gebäu- den und Räumen.Die Bestimmungen richten sich an die AN der Vergabeeinheiten. Diese liefern die Beschilderung gemäß der Anforderungen.
7.9.2 Allgemeine Anforderungen
[2] Bauteile, deren Identifikation für den Betrieb und die Wartung der Anlage wichtig sind, d. h. alle
• Apparate und Behälter,
• Motoren,
• Rohrleitungen,
• Armaturen,
• Schmierstellen,
• Stellglieder,
• Messstellen,
• Messwertgeber,
• Anzeiger,
• Schränke, sowie die in diesen angeordnete Geräte,
• Klemmleisten usw.
sind mit fest angebrachten Schildern mit KKS-Kennzeichnung und Beschriftung in Deutsch, wie unter Kap.7.9.4 beschrieben, zu versehen.
[3] Die Beschilderung der Kraftwerksausrüstungen und aller anderen Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungen hat so zu erfolgen, dass
• eine schnelle und eindeutige Orientierung in der Anlage möglich ist,
• eine unmittelbare Erkennbarkeit der Beschilderung von den für Bedien-, Kontroll- und War- tungshandlungen vorgesehenen Bereichen aus gewährleistet ist,
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• die Sicherheit von Personen bei der Bedienung, Überwachung, Wartung und Reparatur der Anlage nicht beeinträchtigt wird und
• bei Wartungs- und Reparaturmaßnahmen ein weitgehender Erhalt der Beschilderung ge- sichert ist.
7.9.3 Ausführung der Beschilderung
[4] Alle Schilder sind so anzubringen, dass sie von der Bedienerseite aus lesbar sind, eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist und die Wartung nicht beeinträchtigt wird. Die Mon- tage darf die Funktionssicherheit der technischen Einrichtung nicht beeinträchtigen. Die Beschilderung ist grundsätzlich mit Schilderträgern dauerhaft anzubringen.
[5] Die Ausführung der Beschilderung richtet sich nach der Art der technischen Kraftwerks- einrichtungen sowie aller anderen Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungen und wird fol- gendermaßen unterschieden:
• KKS-Kennzeichnung (Kap. 7.9.4),
• Elektro- und Leittechnik (Kap. 7.9.5),
• sonstige Kennzeichnung (Kap. 7.9.6) und
• Verkehrswege Außenanlagen (Kap. 7.9.7).
7.9.4 KKS-Kennzeichnung
[6] Sämtliche Kraftwerkseinrichtungen und alle anderen Anlagen, Anlagenteile und Ausrüs- tungen, die gemäß den Vorschriften bzw. den Abstimmungen mit einer KKS-Nummer be- legt wurden, sind auch vor Ort mit einem KKS-Kennzeichen zu versehen. Für die KKS- Kennzeichnung gelten die einschlägigen Normen (VGB-S 811 /-B 106), Kurztexte (VGB- S 891)
[7] Die Ausnahmen sind in den einzelnen Kapiteln beschrieben.
[8] Für die Kennzeichnung von verfahrenstechnischen / maschinentechnischen Komponen- ten sind generell 3-zeilige Schilder mit folgender Spezifikation einzusetzen:
- Zeile: KKS-Kennzeichen bis zur Aggregatstufe (max. 13 Zeichen), Schreibweise ohne Spationierung in folgender Form:
Beispiel: M0EBC10CT001
-
Zeile: verbale Kurzbezeichnung mit max. 25 Zeichen gemäß dem in den KKS-Listen festgelegten Kurz-Text in Groß- und Kleinschreibung
-
Zeile: QR-Code der KKS
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[9] Projektspezifische Festlegungen, wie zum Beispiel die Anlagenkennzeichnung nach dem KKS-System und die zugehörige verbale Kurzbezeichnung erfolgen nach den festgeleg- ten KKS-Nummern und den festgelegten Kurz-Texten entsprechend den Vorgaben des Projekthandbuches.
[10] Die KKS-Nr. und die Kurz-Texte sowie die allgemeine Gestaltung des Schildes sind gemäß der Schilderliste (Anhang 1) auszuführen. Die Schilderliste wird von den Losliefe- ranten als Excelliste anhand Ihrer Komponentendatenbank ausgefüllt. Anhand der Codie- rung des Schildertyps (Anhang 1) sind Schilderart, -größe, Zeilenzahl und -höhen sowie Medium Farbe von den Loslieferanten festzulegen.
7.9.4.1 Grundausführung der Schilder
[11] Die Kennzeichenschilder werden grundsätzlich gemäß den nachfolgenden Festlegun- gen ausgeführt. Die Schilder so anzubringen, dass sie Verletzungsgefahren ausschlie- ßen, die Montage, Wartung und Funktionssicherheit nicht beeinträchtigen, sowie lesbar von Bedienerseite aus sind.
7.9.4.1.1 Basisschild für verfahrenstechnische / maschinentechnische Komponenten und Messstellen
Schildertyp: Text-Einschubschild (Steckschild, Muster Anhang 2).
Material: Kunststoff (kein PVC!) weiß, matt mit eingraviertem, schwarzem Text. Für das Material sind grundsätzlich folgende Anforderungen zu gewährleisten:
• Temperaturbeständigkeit im Bereich von - 20 bis + 100 °C,
• Korrosionsbeständigkeit auch in Umgebungen, in welchen Chemikalien ge- handhabt werden (Säuren- und Laugenbeständigkeit),
• Seeklimatauglichkeit und
• UV-Beständigkeit.
Schrift:
-
Zeile: Schrifthöhe 10 mm (KKS-Kennzeichen ohne Spationierung bis 13 Zeichen)
-
Zeile: Schrifthöhe 8 mm (Kurz-Text bis 25 Stellen)3. Zeile: QR-Code: 18 mm (Codierung der KKS)
Schriftart: fette Engschrift gem. DIN 1451 Teil 3, schwarz auf weißem Grund
Schildergröße: 100 x 46,6 mm (B x H) (Normalfall)
Materialstärke: 1,0 – 1,5 mm
Medienkennzeichnung:: Mediumfarbe gem. DIN 2403, siehe Anhang 4
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Die Schilder, die Schilderträger und deren Befestigung sind für eine Lebensdauer von mindestens 10 Jahren vorzusehen. Befestigung und Schilderträger sind nach Wahl des AN und nach Abstimmung mit dem AG vorzusehen. Die Befestigung der Schilder hat so zu erfolgen, dass beim Austausch eines Bauteils das Schild am Ort verbleibt, soweit um- setzbar.
[12] Zu vermeiden sind Nieten und Blechschrauben auf Isolierungen sowie die Verwendung von Kerbnägeln.
[13] Bei isolierten Rohrleitungen ab 500 mm Außendurchmesser können die Schilderträger auch aufgenietet oder aufgeklebt, bzw. Folienschilder direkt aufgeklebt werden.
7.9.4.1.2 Sonderschilder
[14] Die Größe der Schilder ist in den einzelnen Kapiteln festgeschrieben.
[15] Bei größeren Behältern, Komponenten und Rohrleitungen werden größere Schilder mit größeren Schriften vorgesehen.
[16] Die Ausführung erfolgt gemäß den Vorgaben in Kapitel [11].
7.9.4.1.3 Kennzeichnung von Medien und der Flussrichtung von Medien, Gefahren- symbol
[17] Schilder: Basisschild gemäß Kapitel [11].
[18] Mediumkennzeichnung: Außenelemente aus Kunststoff, Mediumfarbe nach Richtlinie DIN 2403 (Mediumfarbe siehe auch Anhang 4) mit Piktogrammen nach GHS-Kennzeich- nung / CLP-Verordnung, UV-stabil.
[19] Die Kennzeichnung der Rohrleitungen und Komponenten erfolgt mit Mediumpfeilbän- dern oder als Flussrichtungspfeil mit Mediumfarbe nach Richtlinie DIN 2403 auf dem Ein- schubschild. Pfeilbänder bzw. Flussrichtungspfeile müssen folgenden Anforderungen ge- nügen (Mediumfarbe siehe auch Anhang 4):
[20] Pfeilbänder:
• Richtlinie DIN 2403
• Selbstklebende Folie auf Trägerstreifen mit Griffrand
• Hohe Dauerklebekraft
• UV-, säure- und laugenbeständig. Korrosionsbeständigkeit auch in Umgebungen, in wel- chen Chemikalien gehandhabt werden
• Seeklimabeständig
• Schwer entflammbar
• Dauertemperaturbelastung: -20 °C bis + 100 °C
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[21] Flussrichtungspfeil mit Mediumfarbe gemäß Richtlinie DIN 2403 (Mediumfarbe siehe auch Anhang 4)
• UV-, säure- und laugenbeständig. Korrosionsbeständigkeit auch in Umgebungen, in wel- chen Chemikalien gehandhabt werden
• Schwer entflammbar
• Dauertemperaturbelastung: -20 °C bis + 100 °C
• Seeklimabeständig
[22] Die Größe der Pfeilbänder bzw. der Flussrichtungspfeile mit Mediumfarbe ist abhängig von der Rohr-Nennweite: Bei größeren Rohrleitungen sind größere Mediumpfeilbänder bzw. Flussrichtungspfeil mit Mediumfarbe vorzusehen:
• Rohrleitungen bis DN 150: Schrifthöhe 25 mm
• Rohrleitungen >DN 150: Schrifthöhe min. 50 mm
• Piktogramme sind gemäß GHS-Kennzeichnung / CLP-Verordnung zu verwenden
7.9.4.2 Einzelausführung der Schilder nach Art der Komponente
[23] Für die einzelnen Kraftwerkseinrichtungen wurden folgende Ausführungen festgelegt:
7.9.4.2.1 Apparate, Behälter und Anlageeinrichtungen
Ausführung: Gemäß Basisschild mit Medienkennzeichnung (Kap. [11]). Ab 500 mm Au- ßendurchmesser können Folienklebeschilder (Haltbarkeit wie Pfeilbänder) von mindestens Größe DIN A5 statt Steckschildern verwendet werden.
Anordnung: Im Bereich des Herstellerschildes, ohne dies zu verdecken.
Größe: Normalgröße: Behälter bis 1 m Durchmessersiehe An- gaben für Basisschild (Kap. [11])
Zusatzgröße 1: Behälter bis 1,8 m Durchmesser
Schilder- bzw. Foliengröße: ≥ 210 mm x ≥148 mm (B x H) (Normalfall)
-
Zeile Schrifthöhe 30 mm (KKS-Kennzeichen ohne Spationierung bis 13 Zei- chen)
-
Zeile Schrifthöhe 15 mm (Kurz-Text bis 25 Stellen)
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- Zeile QR-Code 42 mm (Codierung der KKS)
Zusatzgröße 2: Behälter über 1,8 m Durchmesser
Schilder- bzw. Foliengröße: 300 x 186,5 mm (B x H) (Normalfall)1. Zeile Schrifthöhe 60 mm (KKS-Kennzeichen ohne Spationierung bis 13 Zeichen)
-
Zeile Schrifthöhe 25 mm (Kurz-Text bis 25 Stellen)
-
Zeile QR-Code 60 mm (Codierung der KKS)
[24] Bei sonstigen Anlageeinrichtungen wie Notstromdiesel, Krane, Dampfturbine, Waage u.a. ist die Größe und Ausführung mit dem AG abzustimmen.
[25] Behälter ab 1 m³ erhalten zusätzlich einen Streifen rund um den Behälter in Medium- farbe (Isolierte und nichtisolierte Behälter).
7.9.4.2.2 Pumpen, Gebläse, Aggregate
Ausführung: Gemäß Basisschild mit Medienkennzeichnung. (Kap. [11])
Anordnung: Im Bereich des Typenschildes soweit das Typenschild gut sichtbar bleibt.
Größe: Gemäß Basisschild (Kap. [11]).
[26] Nur bei sehr großen Komponenten, z.B. Saugzug ist ein Schild der Zusatzgröße 1 ge- mäß vorigem Kapitel einzusetzen.
[27] Für die Freischaltung der E-Antriebe kann die KKS-Nummer des zugehörigen Schalt- schrankes am Kabelschild (60 x 15 mm Etikett) des Motorkabels abgelesen werden. Daher ist dicht vor jedem E-Verbraucher ein Kabelschild am Zuführungskabel mit Kabelbinder anzubringen. Die KKS-Nummer des Schaltschrankes wird nicht auf dem Aggregateschild aufgeführt.
7.9.4.2.3 Armaturen
Ausführung: Gemäß Basisschild mit Medienkennzeichnung (Kap. (Kap. [11]))
Anordnung: Gut sichtbar
Größe: Gemäß Basisschild
7.9.4.2.4 Rohrleitungen
Ausführung: Gemäß Basisschild (Kap. [11]) mit Medienkennzeichen (Kap. [11]) nach Richtlinie DIN 2403 bzw. Schilderliste. Ab 500 mm Durchmesser können
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Folienklebeschilder (Haltbarkeit wie Pfeilbänder) von mindestens Größe DIN A5 statt Steckschildern verwendet werden.
Bei Rohrleitungen mit Korrosionsschutzanstrich sind die Decklagen ent- sprechend der festgelegten Farben und Ringe auszufertigen. Die Kenn- zeichnung des Mediums erfolgt soweit möglich mit durchgehender Farbkennzeichnung gemäß Richtlinie DIN 2403 und Richtlinie 92/58/EWG, außer bei Luft-, Abgas- und Brüdenleitungen, Kunststoffleitungen und ge- dämmten, blechummantelten und verzinkten Leitungen.
Alle Betriebsmedienleitungen und -kanäle sind mit Mediumpfeilbändern (beschriftet mit Fließrichtungspfeilen gemäß DIN 2403) an betriebswichti- gen Stellen zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind sie so anzubringen, dass sie in jedem Bereich (Etage, Raum) vorhanden sind.
Die Kennzeichnungsbänder müssen folgenden Anforderungen genügen:
• Min. 70 mm breit
• selbstklebend mit Adhesivpapier
• extrem hohe Dauerklebekraft
• weitestgehend UV-, säuren- und laugenbeständig
• Schwer entflammbar Dauerbelastbarkeit - 20 °C bis + 100 °C
Größe: Normalgröße Rohrleitungen bis DN 1000
• siehe Angaben für Basisschild (Kap. [11])
Zusatzgröße 1: Rohrleitungen ab DN 1000 bis DN 1800
• Schrifthöhe: 30 mm (1. Zeile)
• Schrifthöhe: 15 mm (2. Zeile)
Zusatzgröße 2: Rohrleitungen > DN 1800
• Schrifthöhe: 60 mm (1. Zeile)
• Schrifthöhe: 15 mm (2. Zeile)
Anordnung: Schilder sind an betriebswichtigen Punkten vorzusehen, z.B. Anfang und/oder Ende und ggf. dazwischen in sinnvollen Abständen (Anhalts- punkt alle 20 m oder auf jeder Bühne bzw. Raum). Soweit kürzere Rohr- leitungen (z.B. Entlüftungen, Entwässerungen, Kondensatableitungen) durch Armaturen, Messstellen oder andere Komponenten eindeutig iden- tifiziert sind, ist keine separate Rohrleitungsbeschilderung erforderlich.
Bei Wanddurchbrüchen oder Durchtritt durch Bleche sind vor und hinter dem Durchtritt Schilder vorzusehen, wenn die Rohrleitung nicht durch be- schilderte Komponenten in Durchbruchsnähe eindeutig identifiziert ist. Bei Sammlern, Abzweigen oder Verteilern ist jede abgehende Rohrleitung mit
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Farbe (Kap. 7.9.4.1.3) und Richtungspfeil zu kennzeichnen, ggf. auch mit Basisschild (Kap. 7.9.4.1.1).
[28] Bei Entwässerungen und Entlüftungen, die in einen Trichter entwässern, werden nur die Armaturen und der Trichter mit KKS-Schildern versehen; die Rohrleitungs-KKS kann entfallen, soweit die Entlüftungs-/Entwässerungsarmatur sichtbar ist (Richtlinie 92/58/EWG und Richtlinie DIN 2403).
7.9.4.2.5 Rührwerke, Hebezeuge, Messstellen, sonstige Sonderteile
[29] Die Ausführung der Schilder für Rührwerke, Elektro-/Handhebezeuge, Messstellen und sonstiger Sonderteile erfolgt in der Regel gemäß Basisschild Kap. [11]
[30] Soweit Messstellen direkt an der Entnahmestelle sitzen (z.B. Temperatur-Messstellen mit Kopf-Messumformer) wird nur die Messstelle mit einem Basisschild gekennzeichnet (durch Lieferanten der Messung). Bei räumlicher Trennung von Entnahmestelle und Mess- stelle werden die Erstabsperrung an der Entnahmestelle (durch Loslieferanten) und die Messstelle am Messgestell (durch Lieferanten der Messung) durch Basisschilder gekenn- zeichnet. Die Entnahmestellen für die Messungen sind durch die Loslieferanten mit der KKS-Nummer der Messung bzw. der Erstabsperrung direkt nach Erstellung eindeutig pro- visorisch zu kennzeichnen.
[31] Für die Freischaltung der E-Antriebe kann die KKS-Nummer des zugehörigen Schalt- schrankes am Kabelschild (60 x 15 mm Etikett) des Motorkabels abgelesen werden. Daher ist dicht vor jedem E-Verbraucher ein Kabelschild am Zuführungskabel mit Kabelbinder anzubringen. Die KKS-Nummer des Schaltschrankes wird nicht auf dem Aggregateschild aufgeführt.
7.9.5 Elektro- und Leittechnik
[32] Die Kennzeichnung der zentralen E- und Leittechnik erfolgt gemäß nachfolgenden Richtlinien und Spezifikationen:
• Gemäß Basisschild (Kap. [11]) KS/100x46,6/2/10-8/0
• Richtlinie 92/58/EWG und Richtlinie DIN 2403
• Kabelschild:
▪ Zeichenträger mit Montageart Kabelbinder
▪ Beschriftungsfläche: 60 x 15 mm, transparent
▪ Schriftart : schwarz mit Normschrift “Bahnschrift“,
▪ Schrifthöhe: 16 Punkt bzw. 5,6 mm
▪ Zusammensetzung der Kabelnummer:
• Schranknummer (Quelle) gefolgt von der Kabelnummer
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| C7 | Ausführungsstandards | |
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gemäß Benennung der WIM-Richtlinie (siehe C7.10)
▪ Kabelkennzeichnung, siehe auch Kabelliste (Anhang zu C7.7)
• Schaltanlagen und Leittechnikschränke (NS-Schaltanlagen, MS-Schaltanlagen, Trafos, Frequenzumrichter, USV-Systeme, Beleuchtungsverteiler und sonstige Schränke der E- Technik): Die Schilder für die Schaltschränke incl. Black Boxen werden als sebstklebende Standardschilder vorgesehen. Alle Schilder, auch die für Black Boxen, werden vom jewei- ligen Losnehmer geliefert und angebracht.
• Vor-Ort-Bedienstellen
[33] Für die Freischaltung von E-Antrieben kann die KKS-Nummer des zugehörigen Schalt- schrankes am Kabelschild (60 x 15 mm Etiketten) des Motorkabels abgelesen werden. Daher ist dicht vor jedem E-Verbraucher ein Kabelschild am Zuführungskabel mit Kabel- binder anzubringen.
7.9.6 Sonstige Kennzeichnung
7.9.6.1 Traglastbühnen, Kran- und Katzbahnträger
[34] An den Traglastbühnen, Kran- und Katzbahnträgern werden Traglastschilder (Folien- schilder, Größe ca. DIN A4, siehe Anhang 3) angebracht, auf denen die maximale Traglast der jeweiligen Bühne [kg/m²] oder des Katzbahnträgers [kg] angegeben sind. Sie sind so anzuordnen, dass sie von allen zu erwartenden Lastaufnahmeorten aus gut lesbar sind und der Bezug auf den Träger eindeutig ist.
[35] Die Ausführung richtet sich nach den gegebenen Örtlichkeiten, Vorschriften und Richt- linien.
[36] Bei glatten Komponentenoberflächen wird direkt ein Folienschild angebracht.
[37] Bei rauen Oberflächen, z.B. Wänden, werden die Folienschilder auf einen Kunststoff- träger aufgebracht, auf die Wand geklebt oder auf der Wand verschraubt oder an die Kom- ponente genietet.
7.9.6.2 Technische Gebäudeausrüstung
[38] Die Beschilderung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) erfolgt wie die der tech- nischen Anlageneinrichtungen gemäß Kapiteln 7.9.1 bis 7.9.5.
[39] Die technische Gebäudeausrüstung ist nur in den verfahrenstechnischen und haus- technischen Räumen bzw. Gebäuden zu kennzeichnen, nicht in den Sozial-, Verwaltungs- und Sanitärräumen. Als solche erkennbare Heizungs-, Klima- und Lüftungsleitungen so- wie Regenfallrohre und als solche erkennbare Sanitärabwasserrohre sind auch in den verfahrenstechnischen Räumen nicht zu kennzeichnen.
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7.9.6.3 Raumbeschilderung
[40] Die Raumbeschilderung erfolgt per Raumkennzeichen nach KKS gemäß Raumbuch
- Zeile: Schrifthöhe 10 mm
(KKS gemäß Raumbuch ohne Spationierung)
Bsp.: M1UHQ21R001
- Zeile: Schrifthöhe 8 mm
(Klartext gemäß Raumbuch bis 25 Stellen)
Schriftart: fette Engschrift gem. DIN 1451 Teil 3, schwarz auf weißem Grund
Schildergröße: 100 x 46,6 mm (B x H) (Normalfall)
Schilderdicke: 1,0 – 1,5 mm
[41] Abweichend hiervon werden die Räume im Verwaltungsgebäude gekennzeichnet nach Bemusterung und Vereinbarung mit der SRH.
7.9.6.4 Gefahren-, Sicherheits-, Flucht- und Rettungswegbeschilderung
[42] Es sind Kennzeichnungen entsprechend den aktuell gültigen deutschen Vorschriften anzubringen. Unter anderem sind zu beachten:
[43] Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung:
[44] • § 3 Betriebssicherheitsverordnung
[45] • § 3a Arbeitsstättenverordnung
[46] • Anhang zur ArbStättV § 3 Abs. 1
[47] • Abschnitt 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
[48] Technischen Regeln für Arbeitsstätten / Arbeitsstätten-Richtlinien
[49] ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
[50] ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
[51] ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
[52] DIN EN 1838 Notbeleuchtung
[53] DIN V VDE V 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
[54] DIN VDE 0100-560 Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke
[55] Die Ausführung und Aufstellung der Schilder erfolgt nach Erfordernis.
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
7.9.7 Verkehrswege Außenanlagen
7.9.7.1 Beschilderung
[56] Die Beschilderung erfolgt grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung gemäß den gültigen deutschen Vorschriften.
[57] Die Ausführung der Schilder erfolgt gemäß den deutschen Normen und Richtlinien.
[58] Die Aufstellmaße werden grundsätzlich vom AG unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der optischen Wirkung mit dem AN in der Örtlichkeit festgelegt.
7.9.7.2 Markierungsarbeiten
[59] Die Straßenmarkierungen erfolgen gemäß den deutschen Normen und Richtlinien.
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
ANHANG
Anhang 1: Schilderliste
Anhang 1.1: Schilderliste (C7.9.A1_Anlage 1.1_Schilderliste+BCC001_01.xlsx)
Anhang 2: Muster Schildertypen
Anhang 2.1: Muster Basisschild
Anhang 2.2: Muster Zusatzgröße 1
Anhang 2.3: Muster Zusatzgröße 2
Anhang 3: Traglastschild
Anhang 4: Farbkennzeichnung Rohrleitungen
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| Revision: 06 | PROJEKT ZRE | |
|---|---|---|
| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 1: Schilderliste
Anhang 1.1: Schilderliste (Excel-Liste)
Die Herstellung der Schilder und die Beschilderung in der Anlage erfolgen gemäß dem nach- folgenden Muster der Schilderliste, die von den Loslieferanten auszufüllen ist.
Anhang 1.1: Schilderliste (Excel-Liste)
Abbildung 1: Schilderliste (Auszug Excel-Tabelle gemäß Anhang 1.1)
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 2: Muster Schildertypen
Anhang 2.1: Muster Basisschild
Abbildung 2: Muster Basisschild (Anhang 2), Beschreibung siehe Kapitel 7.9.4.1.1
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 2.2: Muster Zusatzgröße 1
Abbildung 3: Muster Zusatzgröße 1 (Anhang 2.2), Beschreibung siehe Kapitel 7.9.4.2.1
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 2.3: Muster Zusatzgröße
Abbildung 4: Muster Zusatzgröße 2 (Anhang 2.3), Beschreibung siehe Kapitel 7.9.4.2.1
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 3: Traglastschild
Die Kennzeichnung der Katzbahnträger und der Bühnen erfolgt gemäß dem nachfolgenden Muster als Folienschild.
Die Ausführung und Befestigung der Schilder richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
TRAGLAST
²
1000 kg/m
Abbildung 5: Muster Traglastschild, Maßstab ca. 1:1 (Anhang 3)
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| C7 | Ausführungsstandards | |
| C7.9 | Ausführungsstandard – Beschilderung |
Anhang 4: Farbkennzeichnung Rohrleitungen
Die Farbkennzeichnung der Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff erfolgt gemäß DIN 2403 dem nachfolgenden Muster als Folienschild:
Abbildung 6: Kennzeichnung von Rohrleitungen gemäß DIN 2403: 2014-06 (Anhang 4)
[Quelle: https://www.kennflex.de/PDF-Kataloge/Kennflex_Rohrleitungskennzeichnung.pdf]
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