C7 2 Ausführungsstandard - Rechtliche Grundlagen+BCC001_04.pdf

Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Feuerlöscheinrichtungen

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C7Ausführungsstandards
C7.2Rechtliche Grundlagen

TEIL C7.2 AUSFÜHRUNGSSTANDARD –

RECHTLICHE GRUNDLAGEN (GESETZE,

VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN, NORMEN,

VORSCHRIFTEN)

10
9
8
7
6
5
4Anpassung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)18.01.2023Quickert18.01.2023Ehlers
3Anpassung Dateibenennung10.02.2022Märkisch-Gräb- ner (ECN)10.02.2022Leinberger (ECN)
2Überarbeitung25.10.2021Maibaum26.10.2021Grumbrecht
1Ersterstellung19.02.2021Maibaum26.03.2021Grumbrecht
IndexArt der Änderungerstellt DatumNamegeprüft DatumName
Weitergabe sowie Vervielfältigung und Mitteilung ihres Inhalts nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung vorbehalten.
Erstellt: MaibaumGeprüft: GrumbrechtFrei gegeben: Eckardt

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C7.2Rechtliche Grundlagen

INHALTSVERZEICHNIS

7 Ausführungsstandards................................................................................................. 3

7.2 Rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen,

Vorschriften) ....................................................................................................................... 3

7.2.1 Allgemeines ...................................................................................................... 3

7.2.2 Spezielles ......................................................................................................... 3

7.2.3 Ergänzende Vorgaben für die Umsetzung einzelner Richtlinien ....................... 6

7.2.3.1 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten .......................................................... 6

7.2.3.2 Grundsätze zur Umsetzung von Verordnungen des

Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ........................................................................ 6

7.2.3.3 Risikobeurteilung ........................................................................................... 7

7.2.3.4 Werkstoffe ..................................................................................................... 7

7.2.3.5 Dokumentation ProdSG ................................................................................ 8

7.2.3.6 Instandhaltungszyklen ................................................................................... 8

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C7.2Rechtliche Grundlagen

7 Ausführungsstandards

7.2 Rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Nor- men, Vorschriften)

7.2.1 Allgemeines

[1] Grundsätzlich sind alle anwendbaren, gültigen rechtlichen Bedingungen und Gesetze einzuhalten.

[2] Es gilt für sämtliche Arbeiten am Standort des AG die Betriebssicherheitsverordnung. Weiterhin haben alle Sicherheitsvorrichtungen und -vorkehrungen den Bestimmungen und Auflagen der Berufsgenossenschaften (DGUV - UVV u.a.) zu genügen. Sollten keine Harmonisierten europäischen Normen anwendbar sein, gelten die nicht harmoni- sierten europäischen Normen und nachfolgend die deutschen Normen.

7.2.2 Spezielles

[3] Sofern sich eine einschlägige, harmonisierte europäische Norm auf die Durchführung von Konstruktionen, Geräten, Werkzeuge und Anlagen bezieht, sind die aktuellsten Fas- sungen einschließlich der Korrekturveröffentlichungen anzuwenden. Bei Gesetzen, Ver- ordnungen und Regelwerken bei denen bekannt ist, dass Novellierungen bevorstehen, sind diese entsprechend zu verfolgen und die sich ergebenden Änderungen zu beach- ten.

[4] Beispielsweise und insbesondere sind die nachfolgenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen, Vorschriften und Merkblätter in der jeweils gültigen Fassung zu be- achten:

• Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

• 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionschutzgesetz (TA Luft)

• alle zutreffenden Verordnungen der BImSchV, insbesondere

❖ 12. BImSchV (StörfallVO)

❖ 17. BImSchV (Siebzehnte Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes)

❖ 30. BImSchV (Dreißigste Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes)

• 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionschutzgesetz (TA Lärm)

• AbfVerbrG (Abfallverbringungsgesetz)

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• AD–Merkblätter (Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter - AD 2000-Regelwerk)

• AGFW Arbeitsblätter

• AGI –Arbeitsblätter (Arbeitsgemeinschaft Industriebau)

• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)

• Anleitung zur Beschaffung von Dampfturbinenanlagen, VGB-S-145-00-2015-11-DE

• ATEX-Produkt-Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 2014)

• AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

• Baugesetzbuch

• BGl - Vorschriften und Regeln (BGVR)

• BioAbfV (Bioabfallverordnung)

• Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

• Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen

• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

• BVT-Durchführungsbeschluss vom 12.11.2019 zur Abfallverbrennung sowie die rele- vanten BVT-MerkblätterDAfStb (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton)

• DAfStb-Richtlinie – Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)

• DIN / EN / ISO (Deutsches Institut für Normung e. V.DruckgeräteRL (Druckgeräte- richtlinie) 2014/68/EU

• DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.)

• DWA-Regelwerke (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.)

• EG – Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

• EltBauVO (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen)

• EMV-Richtlinien 2014/30/EU

• EU - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

• EU-Industrieemmissionsrichtlinie IED 2010/75/EU

• GasNZV (Gasnetzzugangsverordnung)

• Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)

• HBauO (Hamburger Bauordnung)

• IEC-Normen (International Electrotechnical Commission)

• LAGA-Richtlinien (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)

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• LAI-Richtlinien (Länderausschuss für Immissionsschutz)

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR)

• Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (MIndBauRL)

• Nachweisverordnung (NachwV)

• Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten (DIN EN 12464)

• Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung (DIN EN 1838)Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBÖR)

• Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasser- gefährdender Stoffe vom 8. Juni 1993 (LöRüRL)

• Technische Regeln Anlagensicherheit (TRAS) der Kommision für Anlagensicherheit

• Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

• Technische Regeln wassergefährdender Stoffe und Richtlinien (TRwS)

• VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)

• VdS-Merkblätter (VdS Schadenverhütung GmbH)

• VdTÜV-Werkstoffblätter, Merkblätter, Richtlinien

• VGB-PowerTech Regelwerke und Merkblätter

• VIK-Empfehlungen (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.)

• VwVwS - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (Allgemeine Verwaltungs- vorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen)

• WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

• ZLU (Zusätzliche Liefervereinbarungen für Umrichterantriebe in Kraftwerken der VDEW)

• Zu beachtenden Regelwerke für den Arbeitsschutz sind insoweit nicht standortbezo- gene länderabhängige Regelungen entgegenstehen:

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO)

• Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits- sicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

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• Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und darauf gestützte Verordnungen

• Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG)

• Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

• Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung

• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Verordnung - ArbStättV)

• Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

• Stand der Technik, sind allgemeine Festlegungen, die von der Fachwelt getragen und in der Fachpraxis erprobt und bewährt sind.

• Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Auftragnehmer (AN) hat sich selbstständig und eigenverantwortlich über die für seinen LuL gültigen Gesetze und Regelwerke zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen

7.2.3 Ergänzende Vorgaben für die Umsetzung einzelner Richtlinien

7.2.3.1 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten

[5] Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung menschrechtlicher Sorgfaltspflichten entspre- chend dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)). Die Wirksamkeit seines Risikomanagements sowie seiner Präventionsmaßnah- men überprüft der AN einmal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Sollte dem AN ein Risiko oder ein Verstoß nach dem LkSG bekannt werden, wird er diese unaufgefordert und unverzüglich an den AG melden und mit höchster Priorität an deren Beendigung arbeiten.

7.2.3.2 Grundsätze zur Umsetzung von Verordnungen des Produktsicher- heitsgesetzes (ProdSG)

[6] Der Auftragnehmer handelt im Sinne der RL 2014/68/EU als Hersteller. Er ist Hersteller im Sinne aller relevanten europäischen Richtlinien und deren nationaler Umsetzung. Er liefert alle nach der DGRL geforderten Zertifikate, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Risikobeurteilungen etc. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen an den fertigen

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Systemen an. Er haftet als Hersteller im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

[7] Neben den Geräten und Anlagen für die Anlagen- und Verfahrenstechnik hat jeder AN zu prüfen, ob einzelne Geräte und Leitungen seines Lieferumfanges der Druckgeräteverord- nung unterliegen und entsprechend zu planen, zu liefern, zu errichten und in Betrieb zu setzen.

[8] Der AN ist verpflichtet, von jedem Unterlieferanten bzw. Zulieferern für die in seinem Lie- fer- und Leistungsumfang enthaltenen Produkte eine EG-Konformitäts- bzw. Hersteller- erklärungen gemäß der jeweils zutreffenden ProdSG einzufordern bzw. in den Grenzen seines Liefer- und Leistungsumfangs zu erstellen. Der AN ist außerdem verpflichtet, vor der Produktherstellung bzw. vor dem Zusammenbau die Risikobeurteilung zu erstellen.

[9] Zum Liefer- und Leistungsumfang des AN gehörende, unabhängig voneinander funktio- nierende technische Arbeitsmittel (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) und vom AN zu lie- fernde auswechselbare Ausrüstungen sind zusätzlich mit einem CE-Kennzeichen zu ver- sehen.

[10] Die Konformitätserklärungen bzw. Konformitätsbescheinigungen und das Betriebs- handbuch sind rechtzeitig vor der Erstinbetriebsetzung (Probebetrieb) zu übergeben.

[11] Die Dokumentation muss darüber hinaus noch Hinweise für den Auftraggeber enthal- ten, wie er bei Austausch von Ersatzteilen oder Reparaturen vorzugehen hat, damit die Konformität erhalten bleibt.

[12] Alle gesetzlich erforderlichen Analysen, Prüfungen und Zertifikate müssen in Qualität und Quantität durch die AN so zur Verfügung gestellt werden, damit die gesetzlichen Er- fordernisse gemäß der o. g. Verordnungen durch den AG für den Erprobungs- und Re- gelwerksbetrieb der Gesamtanlage und seiner Komponenten termingerecht erfüllbar sind. Alle o. g. Dokumente sind Bestandteil der Enddokumentation.

7.2.3.3 Risikobeurteilung

[13] Der AN erstellt die für seinen LuL erforderliche Risikobeurteilung nach EG-Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) DIN EN ISO 12100:2011-03. Für Vollständigkeit, Um- fang und Inhalt der Risikobeurteilung ist der AN verantwortlich. In der Risikobeurteilung ist jeweils der Bezug zu den geltenden bestimmungen aufzunehmen (z.B. Maschinenrichtli- nie, EMV-Richtlinie usw.). Der AN übergibt die Risikobeurteilung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Montagebeginn der jeweiligen Komponente, an den AG.

7.2.3.4 Werkstoffe

[14] Die Werkstoffe sind nach geltenden harmonisierten europäischen Produktnormen zu liefern.

[15] Der Einsatz von Werkstoffen, die noch nicht in harmonisierten europäischen Produkt-

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normen enthalten sind, können nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und der benann- ten Stelle über Einzelgutachten zugelassen werden. Vorzugsweise sind das Werkstoffe, die bereits in einer DIN oder den VdTÜV-Werkstoffblättern geregelt sind.

[16] Der AN ist verpflichtet, von jedem Hersteller für die verwendeten (d. h. für alle in seinem Liefer- und Leistungsumfang enthaltenen) Maschinen im Sinne der 9. ProdSV eine Kon- formitätserklärung gemäß § 3 Abs. 1 der 9. ProdSV einzufordern. Für die Gesamtheit der Maschinenanlage wird der AN eine Konformitätserklärung gemäß § 3 Abs. 1 der 9. ProdSV ausstellen. Ist dies nach der 9. ProsSV nicht möglich, ist eine einvernehmliche Regelung mit dem Auftraggeber zu treffen. Die Ausstellung einer Herstellererklärung ge- mäß § 3 Abs. 3 der 9. ProdSV ist im Grundsatz nicht ausreichend. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob es sich um eine Maschine oder Maschinenkomponente handelt, insbesondere wenn AG und AN in dieser Sachfrage unterschiedliche Meinungen vertreten, so ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

[17] Zum Liefer- und Leistungsumfang des AN gehörende, unabhängig voneinander funk- tionierende technische Arbeitsmittel (§ 3 Abs. 1 der 9. ProdSV) und vom AN zu liefernde auswechselbare Ausrüstungen (§ 1 Abs. 4 der ProdSV) sind zusätzlich mit einem CE- Kennzeichen zu versehen.

7.2.3.5 Dokumentation ProdSG

[18] Bei Anlagen, bei denen mehrere Verordnungen des Produktsicherheitsgesetzes zu- treffend sind, ist die Einhaltung jeder einzelnen Verordnung nachzuweisen. Die Dokumen- tation und Betriebsanleitung, mit Vorgabe der Fristen/Zyklen und Auflistung der Prüf- und Wartungsinspektionszyklen, sind so zu gestalten, dass daraus die Beschaffenheit der Ge- samtanlage, der Teilanlagen und Komponenten bewertet werden kann. D.h. unter ande- rem, die Unterlagen stellen den tatsächlich ausgeführten Zustand dar und die eingehalte- nen Ausführungsnormen und Regelwerke sind genannt.

7.2.3.6 Instandhaltungszyklen

[19] In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden für überwachungsbedürftige Anlagen maximale Fristen für wiederkehrende Prüfungen definiert. Die Beschaffenheit der Gesamtanlage, d.h. auch die Auswahl der Einzelkomponenten, sowie die Betriebsweise und die Dokumentation der Anlage sind so zu gestalten, dass diese maximalen Fristen problemlos während der gesamten Lebensdauer der Anlage eingehalten werden können. Darüber hinaus sind zusätzliche Maßnahmen durch den AN vorzuschlagen, die einen Zyk- lus der wiederkehrenden Prüfungen und damit einen Instandhaltungszyklus von mindes- tens 4 Jahren gewährleisten. Zu den technischen Maßnahmen werden noch zusätzliche Betreibermaßnahmen nachgeschaltet, die den o.g. Instandhaltungszyklus sicherstellen.

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