C7 1 Ausführungsstandard - Allgemeine Planungs- und Ausführungsstandards+BCC001_03.pdf

Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Feuerlöscheinrichtungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:42 (Europe/Berlin)

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Revision: 03PROJEKT ZRE
C7Ausführungsstandards
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TEIL C7.1 – AUSFÜHRUNGSSTANDARD - ALLGE-

MEINE PLANUNGS- UND

AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

10
9
8
7
6
5
4
3Anpassung Dateibenennung10.02.2022Märkisch-Gräb- ner (ECN)10.02.2022Leinberger (ECN)
2Überarbeitung20.10.2021Prien25.10.2021Grumbrecht
1Ersterstellung14.01.2021Prien11.03.2021Grumbrecht
IndexArt der Änderungerstellt DatumNamegeprüft DatumName
Weitergabe sowie Vervielfältigung und Mitteilung ihres Inhalts nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung vorbehalten.
Erstellt: PrienGeprüft: GrumbrechtFreigegeben: Eckardt

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INHALTSVERZEICHNIS

7 Planungs- und Ausführungsstandard ........................................................................ 3

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7 Planungs- und Ausführungsstandard

[1] Die im Kapitel 7 festgelegten Planungs- und Ausführungsstandards gelten losübergrei- fend für alle Vergabeeinheiten/Lose.

[2] Da die Planung die Vorgaben für die Ausführung in Plänen und sonstigen Unterlagen definiert und aus der Ausführung, dem Betrieb, der Wartung und Instandsetzung Be- dingungen resultieren, welche in der Planung zu berücksichtigen sind, gelten die hier festgelegten Richtlinien in ihrer Gesamtheit und gegenseitigen Abhängigkeit.

[3] Die beschriebenen Standards stellen Mindeststandards dar. Sofern Gesetze, Verord- nungen, Richtlinien, Normen, Vorschriften oder Genehmigungsauflagen höhere Stan- dards fordern, insbesondere in dem Land in dem die Anlage errichtet wird, so sind diese vorrangig.

[4] Die Standards sind allgemeinverbindlich für alle Auftragnehmer (AN) und deren Unter- lieferanten in allen Losen, soweit nicht die Leistungsbeschreibung der Einzellose ex- plizit eine Abweichung fordert.

[5] Abweichungen von den Planungs- und Ausführungsstandards sind nur in begründeten Fällen möglich. Alle Änderungen oder Abweichungen sind dem Auftraggeber (AG) schriftlich inkl. Begründung zur Freigabe einzureichen und müssen einen wirtschaftli- chen und/oder qualitativen Vorteil darstellen. Genehmigungsrelevante Abweichungen müssen so rechtzeitig angezeigt werden, so dass der AG in der Lage ist diese zum Erlangen der Betriebsgenehmigung noch zu berücksichtigen. Abweichungen zu ge- setzlichen Regelungen und vergleichbaren Standard sind grundsätzlich nicht zulässig

[6] In den von den AN aufgestellten Plänen und Unterlagen sind grundsätzlich die im Ver- trag geforderten Grundleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung und den in sonstigen Vertragsunterlagen geforderten Leistungen im vorgeschriebenen Stan- dard darzustellen.

[7] Es obliegt dem AN, die Übereinstimmung der von ihm vorgelegten Planung mit dem Vertrag abzuklären.

[8] Der Lieferumfang des AN ist in den Leistungsbeschreibungen und zugehörigen Plä- nen beschrieben. Zum Lieferumfang des AN gehören alle Bauteile, Komponenten, etc. die zur einwandfreien Funktion des beschriebenen funktionalen Systems gehören, auch wenn diese nicht im Text oder in Plänen aufgeführt sind. Ausschlüsse von Liefe- rungen innerhalb der beschriebenen Schnittstellen müssen eindeutig und für jedes Bauteil separat angegeben sein.

[9] Sofern die zur Prüfung und Freigabe vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen Mehrleistungen enthalten, die nicht vorher mit dem AG abgestimmt wurden, liegen die daraus resultierenden möglichen Änderungen, Zeitverzögerungen, Behinderungen und Kosten (auch für am Bau beteiligte Dritte) beim AN.

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[10] In Kapitel C7.2 werden die für das Projekt wesentlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen, Vorschriften, wie sie in Deutschland gelten, aufgeführt. Diese Auf- listung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie gilt dem Grunde nach für alle AN und deren Unterlieferanten.

[11] Der AN ist verpflichtet, sich sorgfältig über die am Standort gültigen technischen und rechtlichen Regelungen zu informieren und diese im vollen Umfang zu erfüllen.

[12] Sollten sich einzelne Punkte in einer der vorstehenden Bestimmungen widersprechen, so ist über die Ausführung eine einvernehmliche Regelung zwischen AN und AG her- zustellen.

[13] Ändern sich nach Auftragserteilung die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die Richtlinien und Regeln, so wird der AN den AG hierauf unver- züglich schriftlich aufmerksam machen. Die sich möglicherweise ergebenden Ände- rungen, z.B. Termine und Preise werden zwischen AN und AG schriftlich abgestimmt.

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