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Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Feuerlöscheinrichtungen

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C2.3Übergreifende Leistungsbeschreibung Feuerlöscheinrichtungen

TEIL C2.3 – ÜBERGREIFENDE LEISTUNGSBE-

SCHREIBUNG ANGEPASST AN

FEUERLÖSCHEINRICHTUNGEN

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INHALTSVERZEICHNIS

2 Übergreifende Leistungsbeschreibung .................................................................... 4

2.1 Leistungsbeschreibungen für alle Vergabeeinheiten / Lose .................................. 4

2.1.1 Allgemeine Vorgaben und Randbedingungen ................................................ 4

2.1.1.1 Gesamtleistungsumfang ............................................................................. 4

2.1.1.2 Verantwortung des AN für Vollständigkeit, funktionale Anforderungen Qualität und Zusammenarbeit .................................................................. 5

2.1.1.3 Standortbedingungen ................................................................................. 7

2.1.2 Leistungen des AN ......................................................................................... 7

2.1.2.1 Vom AN einzureichende Unterlagen .......................................................... 7

2.1.2.2 Planungsleistungen .................................................................................... 7

2.1.2.3 Planungsphasen ........................................................................................ 8

2.1.2.3.1 Planungsphase I: Mitwirkung an der Umsetzung der immissionsrechtlichen Genehmigung ................................................... 8

2.1.2.3.2 Planungsphase II: zur Fertigung und Montage begleitende Planung im Zuge der Werkplanung und Montageplanung ...................................... 9

2.1.2.3.3 Planungsphase III: Erstellung der Bestandspläne und Dokumentation und des Betriebshandbuches ............................................................. 12

2.1.2.4 Projektleitung durch den AN und Regeln des Projektmanagements ........ 12

2.1.2.5 Des Weiteren Ggf. Planungen zur Leistungen der Bauleitung und Inbetriebsetzungsleitung des AN ........................................................... 12

2.1.2.6 Bauleiter des AN ...................................................................................... 13

2.1.2.7 Vermessungsleistungen, Achsübergabe .................................................. 14

2.1.2.7.1 Temporäre Maßnahmen zur Baustelleneinrichtung ............................ 14

2.1.2.8 Erforderliche temporäre Elektrische Energie, Wasser und Entsorgungskosten für Abwasser bei Bau, Errichtung, Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb ........................................................ 14

2.1.2.9 Transport und Verpackung ....................................................................... 15

2.1.2.10 Anlagenkennzeichnung und Beschilderung ............................................. 15

2.1.2.11 Hilfseinrichtungen zur Montage ................................................................ 15

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2.1.2.12 E- und Leittechnik .................................................................................... 15

2.1.2.13 Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb der Anlage .............................. 16

2.1.2.14 Füll-, Schmier- und Betriebsmittel ............................................................ 16

2.1.2.15 Inbetriebsetzung ....................................................................................... 17

2.1.2.16 Probebetrieb ............................................................................................. 17

2.1.2.17 Prüfungen und Abnahmen ....................................................................... 17

2.1.2.18 Schulungen .............................................................................................. 17

2.1.2.18.1 Theoretischer Schulungsteil ............................................................... 18

2.1.2.18.2 Praktischer Schulungsteil ................................................................... 19

2.1.3 Leistungen des AG ....................................................................................... 20

2.1.3.1 Projektleitung des AG ............................................................................... 20

2.1.3.2 Ingenieurleistungen .................................................................................. 20

2.1.3.3 Gutachten ................................................................................................. 21

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2 Übergreifende Leistungsbeschreibung

2.1 Leistungsbeschreibungen für alle Vergabeeinheiten / Lose

Im Folgenden sind allgemeingültige Leistungspflichten beschrieben.

Die in diesem Teil C2.1 beschriebenen Randbedingungen und Leistungen gelten für die Vergabeeinheit/Los ergänzend zu den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der einzel- nen Vergabeeinheiten.

Der Leistungsumfang ist jeweils in den Leistungsbeschreibungen der Vergabeeinhei- ten/Lose und den Anhängen zur Leistungsbeschreibung definiert (siehe Inhaltsverzeich- nis Vergabeunterlagen Teil C und D).

Die Gesamtmaßnahme ist in Vergabeeinheiten (VE) gegliedert. Die Vergabeeinheiten sind entweder in Lose oder weitere Vergabeinheiten gegliedert.

Die Bezeichnung AN in diesem Kapitel bezieht sich auf den Auftragnehmer der jeweili- gen Vergabe/Vergabeeinheit/Lose

Die Pläne, Fließbilder und sonstigen Unterlagen stellen die Planungsabsichten des Bau- herrn dar. Überprüfung, Anpassungen und Optimierungen sind beabsichtigt in Verbin- dung mit einer Zustimmung und Regelung mit dem AG

Alle beigefügten und maßgebenden Planunterlagen sind zwingend zu beachten. Sofern der AN im Angebot davon abweicht, —kann dieses in Form eines Nebenangebotes er- folgen

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die technische Bearbeitung für die ausge- schriebene Leistung vorzunehmen, d. h. die technische Bearbeitung zu prüfen und zu vervollständigen. Die beigefügten Pläne und Mengengerüst haben einen vorläufigen Charakter und dienen als Kalkulationshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die aus- geschriebenen Leistungen, Mengen und Dimensionen sind durch den im Kraftwerksbau und Anlagenbau erfahrenen AN in der Bemessung zu prüfen.

2.1.1 Allgemeine Vorgaben und Randbedingungen

2.1.1.1 Gesamtleistungsumfang

Der zu erbringende Umfang umfasst alle - innerhalb der Liefer- und Leistungsgrenzen - zur vollständigen Erfüllung des Vertragszweckes notwendigen Lieferungen und Leistun- gen, auch wenn diese im Folgenden nicht besonders erwähnt sind.

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Der Gesamtlieferumfang der einzelnen Vergabeeinheiten/Lose ergibt sich aus der Erfüllung des Anlagenzweckes auf Basis aller Unterlagen dieser Ausschreibung. Die De- tails ergeben sich schrittweise im Rahmen der Planung.

Insofern beschreiben die folgenden Kapitel nur übergreifend den Mindestliefer- und Leistungsumfang.

Systeme, Komponenten und Ausführungen, die der Anbieter in seinem Angebot auf- führt oder darstellt, zählen als zum Liefer- und Leistungsumfang gehörig, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn sie an einer Stelle des Angebotes - z. B. in Zeichnungen oder Verfahrensbeschreibungen - aufgeführt sind, in der einzureichenden Liste der Liefer- und Leistungsumfänge aber nicht oder unvoll- ständig aufgeführt sind

Nicht belegt.

Nicht belegt

Das übergeordnete Prozessleitsystem (PLS) muss Zugriff auf die Steuerung der An- lagen haben und alle Betriebszustände und Störungen der Anlagen müssen hier visua- lisiert werden können.

Die spezifizierten Anlagen und Komponenten sind vom AN so auszulegen, zu kon- struieren, zu beschaffen und auszuführen, wie es für die Erfüllung der Funktion und die Einhaltung der Aufgabenstellung erforderlich ist. Es ist das Ziel, eine vertrags- und ge- nehmigungskonforme sowie betriebstechnisch und instandhaltungstechnisch optimierte Anlage zu errichten.

2.1.1.2 Verantwortung des AN für Vollständigkeit, funktionale Anforderungen Qualität und Zusammenarbeit

Der AN verpflichtet sich zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit allen Projektbe- teiligten, um die Vollständigkeit, funktionalen Anforderungen und Qualität sicherzustel- len. Daraus resultieren Verpflichtungen zur engen Abstimmung in allen Projektphasen. Hierzu gehören u.a.:

• Einhaltung von Vereinbarungen,

• Einhaltung von Terminen.

Insbesondere in der Planungsphase hat der AN die Verpflichtung zur zeitnahen und umfassenden Information des AG zu allen für die Leistungserbringung und den Betrieb der Anlagen wesentlichen Aspekten wie z.B.:

• Korrekte Angaben zu technischen Fragen,

• Exakte Angaben an Schnittstellen in allen Betriebszuständen,

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• Angaben zu Medien (Luft, Flüssigkeiten, Qualität, Temperatur, Wassergefährdung, Gase, Werkstoffe, Druck, etc.),

• Angabe des Wasserbedarfs, • Angabe des Abwasseranfalls,

• Angabe des Bedarfes an elektrischer Energie,

• Abstimmung zur Koordinierung der übergeordneten Leittechnik

• Beachtung der gegenseitigen Beeinflussung von Anlagen und Anlagenteilen,

• Abstimmung der Lüftungen von Gebäudeausrüstungsgegenständen,

• Beachtung der Verhinderung von Rückkopplungen bei Luftführungen,

• Abstimmung bzgl. Brandschutzschutz.

• u.v.m

Der AN ist ebenso verpflichtet, seinen Informationsbedarf rechtzeitig anzumelden. Der Informationsaustausch erfolgt gemäß Teil C4 Projekthandbuch.

Die v.g. Aufzählung ist nicht umfassend. Sie gilt analog in der Bau-, Montage- und Inbetriebsetzungsphase.

Der AN trägt die Gesamtverantwortung für seine Leistungen beginnend mit der Werk- planung über die Lieferung und Errichtung mit Montageplanung in Verbindung mit der Überprüfung und Optimierung bis zur Abnahme der Anlage/Vergabeeinheit bzw. des Einzelloses. Hierzu gehört u.a. die Verantwortung für die Vollständigkeit, Funktionalität und Betriebssicherheit.

Die Berechnung, Planung und Konstruktion der zu liefernden Anlagen und Anlagen- teile obliegt dem AN. Er trägt die volle Verantwortung, dass die Berechnung, Planung und Konstruktion richtig ist. Sicherheitsfaktoren bzw. Berechnungszuschläge sind im Nachweisfall auszuweisen und müssen mindestens den gültigen Regelwerken genügen.

Will der AN während der Planung oder auf der Baustelle Änderungen gegenüber dem freigegebenen Planungs- und Ausführungsstand vornehmen, so hat er vorher die Zu- stimmung von dem AG einzuholen (Neueinreichung aller erforderlichen Pläne, Zeich- nungen, Berechnungen und sonstigen Anlagen).

Nach Abschluss der Montage einzelner funktionalen Teilanlagen (Sockelgebäude, Betriebsgebäude, Funktionsgebäude etc.) . ist eine Montageendkontrolle dem AG in Textform, schriftlich oder per E-Mail anzumelden. Nach der Montageendkontrolle ist der AN dadurch nicht von seiner vollen Verantwortung und Haftung entbunden.

Die Montageendkontrolle durch den AG setzt sowohl die vollständige und fachge- rechte Ausführung als auch einen sauberen aufgeräumten Aufstellungsort bzw. -raum

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voraus.

Die erfolgreiche Montageendkontrolle ist zwingend erforderlich für den Beginn der kalten Inbetriebsetzung. Generell ist es möglich, für Teilanlagen Montageendkontrollen durchzuführen, um anschließend mit der kalten Inbetriebsetzung beginnen zu können. Dabei können an anderen Teilanlagen zeitgleich noch Restarbeiten durchgeführt wer- den.

2.1.1.3 Standortbedingungen

Die Standortbedingungen sind vom AN bei Besichtigung und durch Sichtung der Be- standsunterlagen zu prüfen (siehe Ortsbesichtigung (Vordruck) Dokument A09).

2.1.2 Leistungen des AN

2.1.2.1 Vom AN einzureichende Unterlagen

Vom AN sind die für die Planung und den Betrieb der jeweils von ihm zu errichtenden Anlagen bzw. Teilanalgen für Feuerlöscheinrichtungen erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass die Erstellung der Gesamtanlage in Übereinstimmung mit den Terminen des vorgegebenen Zeitplans erfolgen kann. Der Dokumentationsumfang ist in Teil C7.10 beschrieben.

2.1.2.2 Planungsleistungen

Die vollständige Werkplanung und Montageplanung der jeweiligen Anlage (Verga- beeinheit/Los) ist ein wesentlicher Bestandteil der Leistung des AN und beinhaltet die Pläne in 2D mit angrenzenden Bereichen sowie 3D Ergänzung aber auch Schemata und Beschreibungen. Der Mindestumfang und die Qualität der zu erstellenden Unterlagen sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der einzelnen Vergabeeinheit/Los Teil C5 sowie in Teil C7 festgelegt.

Der AN setzt mit seiner Planung auf die ihm übergebene Planungsunterlagen auf- und zwar auf dem ihm jeweils übergebenen Status bzw. Planungsstand.

Alle für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Gutachten, sofern für die voll- ständige Lieferung erforderlich, sind zu erstellen bzw. vom AN beizubringen, soweit diese nicht vom Bauherrn zur Verfügung gestellt werden.

Alle Aufwände für Planänderungen, die im Rahmen von Prüfungsumläufen, Ergeb- nissen von Besprechungen, etc. erfolgen sind im Angebot bereits enthalten.

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Die Modalitäten der Planvorlagen, Prüfumläufe und Anzahl der vorzulegenden Un- terlagen ergeben sich aus dem Projekthandbuch Teil C4.

Ungeachtet der Freizeichnung der Pläne durch den AG bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Pläne beim AN.

2.1.2.3 Planungsphasen

Die Werk- und Montageplanung des AN für die jeweilige, von ihm zu erbringende Leistung wird in drei wesentlichen Phasen erbracht:

• Planungsphase I: Startgespräch mit Abstimmung von Abweichungen, Anpassun- gen oder Verbesserungen einschließlich Erstausgabe der Planungsberichte mit Schema etc.

• Planungsphase II: Begleitende Planung und Freigaben zur Fertigung etc. • Planungsphase III: Erstellung der As-built-Planung (Bestandspläne), der Doku- mentation und des Betriebshandbuches

Die Planungstiefe erfolgt in Abhängigkeit von der jeweiligen Planungsphase.

2.1.2.3.1 Planungsphase I: Mitwirkung an der Umsetzung der immissionsrechtli- chen Genehmigung

Der AN wirkt bei der Erfüllung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbeschei- des ohne Vorbehalte voll umfänglich mit. Er berücksichtigt alle Auflagen und Nebenbe- stimmungen.

Fordert die Genehmigungsbehörde im Zuge der Genehmigungserteilung Unterlagen nach, dann liefert der AN diese.

Nicht belegt

Der AN erstellt und liefert in diesem Sinne alle für die Präzisierung der Genehmi- gungsunterlagen und für den Erhalt einer Betriebserlaubnis nach Betriebssicherheitsver- ordnung erforderlichen auftragnehmerspezifischen Unterlagen. Es werden insbeson- dere die folgenden Unterlagen geliefert:

• Anlagen- und Verfahrensbeschreibungen,

• Hauptzeichnungen,

• Verfahrensfließbilder,

• R&I- Schemata mit KKS

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• bauliche Anordnung,

• ausgefüllte Antragsunterlagen zur Betriebserlaubnis gemäß § 18 Be- trSichV sofern relevant

• Risikobeurteilung mit Angaben zu allen weiteren Komponenten und Aus- führungen, die gemäß BetrSichV zu prüfen sind,

• Angaben zu allen Einsatzstoffen, Betriebsmitteln, Chemikalien mit Art, Menge, Beschaffenheit inklusive Sicherheitsdatenblätter,

• vorläufige QS-Dokumentation, DGRL, MaschinenRL, exGeräteRL, Ferti- gung (Schweißzeugnisse), Konformitätsbescheinigung, Betriebsanlei- tung, CE-Erklärung, Prüfberichte,

• Funktionsbeschreibungen,

• Erläuterungsbericht Feuerlöschanlagen bzgl. Dimensionierung, Funktion, Betrieb,

• Nachweise zum Einhalten der schallschutztechnischen Anforderungen.

Nicht belegt

Nicht belegt

Nicht belegt

Nicht belegt

2.1.2.3.2 Planungsphase II: zur Fertigung und Montage begleitende Planung im Zuge der Werkplanung und Montageplanung

Die Vorgehensweise bei der Werk- und Montageplanung ist in C7.1, C7.3 und C7.11 beschrieben. Die Verantwortung für die vertragskonforme und ordnungsgemäße Durch- führung der Planungsleistungen obliegt unabhängig davon vollumfänglich den AN. Nachfolgend wird der Umgang mit wesentlichen Unterlagen beschrieben.

Der AN erstellt für seinen Liefer- und Leistungsumfang alle Anordnungs-, Zusam- menstellungs-, Detailzeichnungen und Stücklisten (Berechnungsunterlagen etc. ). Dies bedeutet auch, dass Komponenten von Fremdgewerken innerhalb eigener Liefergren- zen (Gebäude) in die as-built Darstellung aufgenommen werden. Dies schlägt sich u.a. nieder in den Aufstellungsplänen (mind. 1:50) in 2D vermaßt mit Grundrissen und Schnit- ten sowie Ergänzung 3D Modell.

Der AN hat im Rahmen der Werkplanung und Montageplanung mindestens die fol- genden Leistungen zu erbringen und mit dem AG abzustimmen:

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• Stufenweise Erarbeitung und Darstellung von Lösungen unter Berücksichtigung al- ler fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter des AG bis zur ausführungsreifen Lösung,

• Zeichnerische und rechnerische Darstellung des LuL mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Zeichnungen in den erforderlichen Maßstäben (auch Montage und Werkstattzeichnungen, in 2D vermaßt soweit erfor- derlich. Ausgenommen sind Fertigungszeichnungen, die spezielles Firmen-Know- How enthalten),

• Koordinierung der Planungen und Lieferungen innerhalb des Lieferumfanges sowie zusammen mit dem Planer und AG mit den angrenzenden Gewerken,

• Vorgabe von Randbedingungen für die Ausführung von Gewerken, die Liefergren- zen überschreiten (Schnittstellen zu anderer Vergabeeinheit/Losen bzw. bei exter- ner Anbindung). Wenn an den Bestand angeschlossen wird, obliegt die örtliche Überprüfung und das entsprechende Aufmaß dem AN.

Folgende Unterlagen sind mindestens zu erstellen:

• Verfahrensbeschreibung für alle Systeme, mit Angaben der wichtigsten Ausle- gungswerte

• Komplette R + I’s für alle Systeme inkl. „Package Units“ gemäß den Formatvorga- ben des AG

• Auslegung aller Komponenten und Sub-Systeme mit allen erforderlichen Angaben (Datenblätter),

• Technische Listen im Excel-Format: o Aggregateliste o Pumpenliste o Wärmetauscherliste o MSR-Listen o Armaturenliste o Behälterliste o Messstellenliste o Meldeliste/Signalliste o E-Verbraucherliste o Dokumentenerfassungsliste (gem. WIM-RL) o KKS-Erfassungsliste (gem. WIM-RL)

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• Funktionsbeschreibungen für alle Systeme als Vorgabe für die Ausführung der Leit- technik sowie der Anbindung an übergeordnete Systeme (Brandmeldeanlage, Feu- erlöschanlage etc.

• KKS-Vergabe (in Abstimmung mit dem AG) • CE-Konformitätserklärung oder gleichwertige Herstellererklärung, zusammen mit einer detaillierten Risikobeurteilung,

• Aufstellungspläne als Gesamtübersichten über die jeweilige Teilanlage in allen Ebenen, Schnitten und Ansichten in 2D mit Maßen und Bezeichnungen jeweils auf einem Plan (vgl. Dokument C7.3).

• Terminpläne (MS Projekt) für die einzelnen Bearbeitungsschritte je Vergabeein- heit/Los

• Auslegung der Hauptkomponenten (Auslegungsberichte), • E- und Leittechnik Aufstellungspläne für Gebäudeplanung (Festlegung Raumbe- darf)

• Leittechnikkonzept mit Funktionsgruppenstruktur, Hook ups und Typicals, – E u L- Technik,

• Das Raumbuch ist durch jeden AN mit den Angaben aus seinem LuL zu vervoll- ständigen.

In den vom AN zu erstellenden Listen haben mindestens folgenden Informationen enthalten zu sein (sofern zutreffend):

• KKS-Nummer

• Klartextbezeichnung

• Nennbetriebswert

• Betriebs-/ Mess-/ Regelbereich • Lieferant/Fabrikat/Hersteller

Für die Montageplanung mit entsprechenden Plänen sind, sofern die entsprechenden Komponenten im LuL des AN enthalten sind, mindestens folgende Informationen zu lie- fern (in Abstimmung mit dem AG):

• Ausbaupläne

Nicht belegt

Nicht belegt

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2.1.2.3.3 Planungsphase III: Erstellung der Bestandspläne und Dokumentation und des Betriebshandbuches

Der AN hat für seinen Liefer- und Leistungsumfang die vollständige Dokumentation entsprechend der Vorgaben des AG im Teil C7.10 mit den Bestandsplänen entspre- chend den Ausführungsstandards „Planung“ Teil C7.3 und „Planerstellung für Werkpla- nung und Montageplanung“ C7.11 zu erstellen und entsprechend den Vorgaben des Projekthandbuches Teil C4 rechtzeitig dem AG vorzulegen. Die Dokumentation ist in deutscher Sprache zu liefern.

Die Vorgaben der Grundsätze zur Umsetzung von Verordnungen des Produktsicher- heitsgesetzes (ProdSG) sind. Hierin enthalten sind u.a. die Ersatz- und Verschleißteillis- ten, Schmierstoff- und Betriebsmittellisten das Betriebshandbuch.

Der Anbieter hat mit dem Angebot eine vorläufige Ersatz- und Verschleißteilliste ab- zugeben, in welcher alle Ersatz- und Verschleißteile aufgeführt sind, die für einen zwei- jährigen störungsfreien Betrieb notwendig sind. Diese Liste ist mit dem AG abzustimmen (Bevorratung während Erprobungsbetrieb und Gewährleistungszeit).

2.1.2.4 Projektleitung durch den AN und Regeln des Projektmanagements

Der AN stellt die Projektleitung und deren Vertretung für seinen Liefer- und Leistungs- umfang, die über hinreichende Erfahrungen beim Abwickeln vergleichbarer Projekte ver- fügen. Die Benennung der Personen sowie der Nachweis der Qualifikationen hat vor Vertragsunterzeichnung zu erfolgen.

Die Aufgabenstellung und Zusammenarbeit mit dem AG und den anderen Projektbe- teiligten regeln

• das Projekthandbuch

• die Baustellenordnung • die zu erstellende Inbetriebsetzungsordnung

welche den Vergabeunterlagen im Teil C4 Projekthandbuch beiliegen.

Nicht belegt

2.1.2.5 Leistungen der Bauleitung und Inbetriebsetzungsleitung des AN

Der AN stellt die Bauleitung und Inbetriebsetzungsleitung und deren Vertretung für seinen Liefer- und Leistungsumfang. Die erforderliche Qualifikation der Projektleitung, und der anderen Projektbeteiligten sind im Projekthandbuch geregelt. Die Benennung der Person sowie der Nachweis der Qualifikation haben vor Vertragsunterzeichnung zu erfolgen.

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Die Aufgabenstellung und Zusammenarbeit mit dem AG und den anderen Projektbe- teiligten regeln

• das Projekthandbuch,

• die Baustellenordnung und • die Inbetriebsetzungsordnung,

welche den Vergabeunterlagen im Teil C4 Projekthandbuch beiliegen.

2.1.2.6 Bauleiter des AN

Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter im Sinne der jeweils geltenden Bauord- nung. Desgleichen stellt er den Sicherheitsingenieur und Ersthelfer, sowie die Fachbau- leitung für seinen LuL.

Der Bauleiter des AN und / oder dessen Stellvertreter ist mit dem Beginn der Baustel- lentätigkeit des AN mindestens bis zur Montageendkontrolle sowie der kalten und war- men IBS auf der Baustelle präsent und steht als Ansprechpartner auf der Anlage (vor Ort) bis zur endgültigen Beseitigung aller Rest- und Mängelpunkte zur Verfügung.

Die örtliche Bauleitung des AN umfasst im Wesentlichen:

• die Teilnahme, ggf. Durchführung sowie Dokumentation von regelmäßigen Baube- sprechungen zu denen der AG einzuladen ist,

• die Überwachung der Ausführung der Lieferungen und Leistungen (Führen einer Liste offener Punkte) auf der Baustelle hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen auf Vollständigkeit, Vertragsmäßigkeit und Qualität, auf Einhaltung der Genehmigungsauflagen und der Gesetze, Regeln, Normen

• die Koordinierung und Abstimmung der Arbeiten in Bereichen an den Schnittstellen zu anderen Gewerken / Vergabeeinheiten in Zusammenarbeit mit dem AG oder von ihn beauftragter Dritter,

• die Überwachung der Termine und Dokumentation in Soll-Ist-Plänen

• die Koordinierung der Arbeiten seiner beauftragten Nachunternehmer

• die Überwachung des Arbeitseinsatzes seiner beauftragten Nachunternehmer • die Erstellung und Fortschreibung des Arbeitsschutzkonzeptes

• die Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, gemeinsam mit den Vertretern der Berufsgenossenschaften / Unfallkassen, der Gewerbeauf- sicht usw.

• Einhaltung aller einschlägigen Umweltschutzbestimmungen

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• Einhaltung aller Arbeitsschutzbestimmungen die Überwachung des Brandschutzes gem. einschl. Vorschriften

• Mithilfe bei der Durchführung von Abnahmen mit Behörden und Gutachtern • die Verfassung von technischen Protokollen und Bautagebüchern (z.B. Auf- sichtsprotokolle, Aufmaßblätter)

• die rechtzeitige Beschaffung der Prüfzeugnisse und Prüfbücher

2.1.2.7 Vermessungsleistungen, Achsübergabe

Es ist die anteiligen Flächen für die Vormontage, usw. zugewiesen.

Verwahrung und Sicherung der Baucontainer, Baubüros, Arbeitsgeräte, Arbeitsklei- dung usw. wird, sofern von den AN für notwendig gehalten, von den AN ausgeführt. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grund- stück befinden.

Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Schnee- und Eisbeseitigung, soweit sie zu den Pflichten des Grundeigentümers gehört, wird während der Bauzeit für die von ihm belegte Fläche vom AN wahrgenommen. Dies gilt auch für einzurichtende Verkehrs- leitzeichen, Baustelleneinrichtungen etc. Die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Haupt- zufahrtswegen erfolgt durch den AG.

Das Räumen der Baustelle sowie eine Generalreinigung der vom AN genutzten Ge- bäude/ Räume/Flächen ist vollständig vor der förmlichen Abnahme durchzuführen; hier- bei ist der AN für alle von ihm montierten bzw. wesentlich mitbenutzten Anlagenteile bzw. Bauflächen verantwortlich. Die Art und der Umfang der Reinigung sind vor Beginn der Reinigungsarbeiten mit dem AG abzustimmen.

Für die Baustelleneinrichtung können vom AG aufgrund der besonderen, beengten Platzsituation, außer den ausgewiesenen Baufeldern, keine weiteren zusätzlichen Flä- chen zur Verfügung gestellt werden.

Alle Versorgungs- und Unterkunftskosten für das Personal trägt der AN.

Der AN stellt sicher, dass durch die Bauarbeiten und deren Beginn keine Behinde- rungen für die anderen betrieblichen Einrichtungen auf dem Gelände entstehen. Es sind ggf. Abstimmungen mit dem AG vorzunehmen.

2.1.2.8 Nicht belegt --Erforderliche temporäre Elektrische Energie, Wasser und Entsorgungskosten für Abwasser bei Bau, Errichtung, Montage, Inbetrieb- setzung und Probebetrieb

Die Anschluss- und Übergabepunkte für die elektrische Energie, Wasser und Abwas-

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ser werden zu einem zentralen Punkt bei der Baustelleneinrichtung durch den AG ver- legt.

Der AN übernimmt die Verteilung innerhalb der Baustelle für seinen LuL ab dem Übergabepunkt, Umverlegung, den Betrieb. Der AG stellt für die Leistungen des AN die erforderliche Menge an Bauwasser und Baustrom unentgeltlich zu Verfügung.

2.1.2.9 Transport und Verpackung

Die Lieferung aller Anlagenteile und Materialien hat frei Baustelle zu erfolgen.

Die zu liefernden Teile und Aggregate sind, soweit notwendig, sorgfältig zu verpa- cken. Die Verpackung selbst sowie die Entfernung und Entsorgung des Verpackungs- materials obliegt dem AN.

Die Aggregate sind auf Kosten des AN sorgfältig und entsprechend den Bestimmun- gen zu transportieren. Alle dabei entstehenden Transportkosten und Zustellgebühren inkl. Stand-, Wege- und Rollgelder sowie Verschiebekosten trägt der AN. Für die zu transportierenden Anlagenteile ist eine entsprechende Transportversicherung abzu- schließen.

Der Lieferumfang beinhaltet ferner das Abladen auf der Baustelle, die sichere und sorgfältige Zwischenlagerung (inkl. Lagerraum) vor Ort, falls erforderlich, sowie den Transport zum Aufstellungsort. Dies gilt auch für bauseits beigestellte Komponenten. Alle Rohre und Sammler usw. sind während des Transports und der Zwischenlagerung mit Kappen sicher zu verschließen.

2.1.2.10 Anlagenkennzeichnung und Beschilderung

Der AN hat für seinen Liefer- und Leistungsumfang die einheitliche Anlagenkenn- zeichnung entsprechend des Projekthandbuches C4 auszuführen. Basis hierfür ist das Erstellen und Führen der KKS-Listen auf der Vorlage des AG. Die Ausführung der Anla- genkennzeichnung erfolgt durch den AN entsprechend der Vorgabe der AG. Die Anla- genteile sind entsprechend C7.9 Ausführungsstandard Beschilderung zu kennzeichnen.

2.1.2.11 Hilfseinrichtungen zur Montage

Nicht belegt.

2.1.2.12 E- und Leittechnik

Der AN erstellt die verfahrenstechnischen Vorgaben für die Lieferungen der E- und Leittechnik. Es ist Teil C7.7 zu beachten. Somit sind insbesondere

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• Erstellung von Messstellenlisten, Grenzwertlisten und Verbraucherlisten,

• Verfahrensbeschreibungen von allen Komponenten, • Beschreibungen für alle Steuerungen und Regelungen mit prozesstechnischen Funktionsbeschreibung,

• Prüfung und Freigabe der vom Leittechniklieferanten erstellten/überarbeiten Funk- tionspläne für die Steuerungen und Regelungen,

• Erstellung von R+I Fließbilder inkl. aller MSR-Bauteile und Sicherheitseinrichtun- gen,

• Messstellenlagepläne anhand eines Raumplans / Katasters (in Abstimmung mit dem AG),

• Verbraucherlagepläne anhand eines Raumplans / Katasters (in Abstimmung mit dem AG),

• Klemmenpläne,

• Aufstellungspläne der Black-Box-Schränke,

• Erstellung von Signalaustauschlisten für die Black-Box-Systeme,

im Lieferumfang enthalten.

Die verfahrenstechnische Aufgabenstellung für die Leittechnik sind in Form von Funktionsplänen und Systembeschreibungen übergeben. Diese müssen die in der Leit- technik zu realisierenden Funktionen eindeutig beschreiben.

2.1.2.13 Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb der Anlage

Druckluftverteilung, Werks- und Steuerluft im jeweiligen Aufstellungsbereich der Feu- erlöschanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen für Trinkwasser, Frischwasser, Entwäs- serungen, Entlüftungen, Kondensate u.a. im jeweiligen Aufstellungsbereich der Lose ge- hören zum jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang.

2.1.2.14 Füll-, Schmier- und Betriebsmittel

Der Anbieter gibt mit dem Angebot Datenblätter, die u.a. in Teil C5 näher benannt sind, ab. Hierin werden teilweise auch die Bedarfe an Füll,- Schmier- und Betriebsmittel abgefragt. Betriebsmittel müssen für die Verwendung zugelassen sein.

Die Erstbefüllung von Füll-, Schmier- und Betriebsmitteln erfolgt durch den AN. An- schließend werden die Kosten für den Verbrauch bis zum Ende des Erprobungsbetriebs sowie die Erstfüllungen nach Beendigung des erfolgreichen Probebetriebes vom AG ge- tragen. Lieferung von Spezialwerkzeugen

Die Lieferung von Spezialwerkzeugen für die Bedienung und Wartung der Anlage ist

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C2.3Übergreifende Leistungsbeschreibung Feuerlöscheinrichtungen

Bestandteil des Lieferumfanges.

Bei den Teilen muss es sich um fabrikneue Originalteile handeln. Diese dürfen im Einzelfall nur für die Inbetriebsetzung und den Probebetrieb des Liefer- und Leistungs- umfanges verwendet worden sein.

Die Übergabe an den AG hat mit der Dokumentation bzw. detaillierten Auflistung nach KKS nach dem erfolgreichen Probebetrieb und Fertigstellung eines abschließbaren Lagerraumes gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

2.1.2.15 Inbetriebsetzung

Alle Kosten der Inbetriebsetzung einschließlich der Personal- und sonstigen Betriebs- kosten sind im Liefer- und Leistungsumfang des AN enthalten. Der AG stellt mit Beginn der Kaltinbetriebsetzung das zukünftige Betriebspersonal. Der AN setzt dieses Personal im Rahmen der IBS ein und schult das Personal, so dass das Personal in die Lage ver- setzt wird, den LuL des AN eigenständig zu betreiben.

2.1.2.16 Probebetrieb

Alle Kosten des Probebetriebs entsprechend der Inbetriebsetzungsordnung ein- schließlich der Personal- und sonstigen Betriebskosten sind im Liefer- und Leistungs- umfang des AN enthalten. Der AG stellt das zukünftige Betriebspersonal. Der AN setzt dieses Personal im Rahmen des Probebetriebes ein und schult das Personal, so dass das Personal in die Lage versetzt wird, den LuL des AN eigenständig zu betreiben.

2.1.2.17 Prüfungen und Abnahmen

Alle Kosten für Prüfungen und Abnahmen einschließlich der persönlichen Personal-, Sach- und sonstigen Kosten sind im Liefer- und Leistungsumfang des AN enthalten.

Die Verantwortung und Koordination für die Durchführung der Prüfungen und Abnah- men trägt der AN.

Der AN verpflichtet sich, dass sämtliche in den Vergabeunterlagen der Ausschreibung und gesetzlich geforderten Prüfungen veranlasst, entsprechend den gültigen Vorschrif- ten und Normen durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

2.1.2.18 SchulungenDie Schulung einschl. der Bereitstellung der Schulungsunter- lagen und sonstiger Materialien und Räume ist Bestandteil der Grundleis- tungen des AN.

Im Zusammenhang mit der Montage und Inbetriebsetzung der Anlage ist es erforder-

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lich, das zukünftige Betriebs- und Instandhaltungspersonal hinsichtlich Fahrweise, Be- dienung, Wartung und Instandhaltung der Anlage zu schulen, ggf. auch in Referenzan- lagen. Gefordert sind Schulungen in Theorie und Praxis:

Ein detailliertes Schulungsprogramm ist rechtzeitig vom AN zu erstellen, mindestens 6 Monate vor Beginn der kalten Inbetriebsetzung zu übergeben und vom AG freizuge- ben. Ziel der Schulungsmaßnahmen des AN für das gesamte Betriebs- und Instandhal- tungspersonal ist, dass das Personal des AG in die Lage gesetzt wird:

• die Anlagen des ZRE mit allen im Liefer- und Leistungsumfang des AN befindlichen Nebenanlagen sicher, wirtschaftlich und ohne die Unterstüt- zung des AN zu betreiben,

• die Wartungs-, Inspektions- und Reparaturroutinen und Wartungs-, In- spektions- und Reparaturarbeiten für alle Anlagen des ZRE zu planen und durchzuführen, die im Lieferumfang des AN liegen,

• die langfristigen Instandhaltungsmaßnahmen der Anlagen des ZRE, die im Lieferumfang des AN liegen, selbstständig zu planen.

Dabei sind sicherheits- und umweltrelevante Aspekte bzw. behördliche Vorgaben zu berücksichtigen und das Schulungspersonal des AN entsprechend einzuweisen.

Der Ort an dem die Schulungsmaßnahmen durchzuführen sind, legt der AG fest.

Der AN führt Schulungen in mehreren Terminen unter Berücksichtigung der Verfüg- barkeit des Anlagenpersonals der einzelnen Anlagen durch.

Die Schulung setzt sich generell aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen.

2.1.2.18.1 Theoretischer Schulungsteil

Aufgebaut und abgestimmt in mehreren Stufen muss das Schulungsprogramm das Wissen für die späteren Anforderungen vermitteln.

Für den Ausbildungsplan ist die Vorbildung der ausgewählten Mitarbeiter zu berück- sichtigen.

Die Termine für die Kurse werden in Abstimmung mit dem AG - auch unter Berück- sichtigung seiner Schichteinsatzplanung - festgelegt. Aufgrund der Schichtplanung ist auch die mehrfache Abhaltung der Schulungsprogramms (Schulung in bis zu vier Grup- pen) im Leistungsumfang des AN enthalten.

Im theoretischen Schulungsteil werden Aufbau und der Funktion der Anlage erläutert.

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Die theoretische Schulung ist z. B. mit Hilfe von Zeichnungen, Diagrammen, Funkti- onsbeschreibungen sowie den Wartungs- und Instandhaltungshandbüchern durchzu- führen.

Videopräsentationen sollen die theoretische Schulung unterstützen.

Bei der theoretischen Schulung des Betriebspersonals erfolgt schwerpunktmäßig die Einweisung in die Bedienung und Überwachung beim An- und Abfahren und im Normal- betrieb und in das Verhalten bei möglichen Störfällen der Anlage.

Als Schulungsgrundlage dient das Betriebshandbuch. Die Schulung ist jedoch auf die speziellen und spezifischen Anforderungen der Vergabeeinheit bzw. des Loses anzu- passen.

Zum Inhalt der Schulung gehören die Kurzbeschreibung des Aufbaus der Anlage, Zeichnungen und Diagramme.

Die theoretische Schulung des Instandhaltungspersonals erfolgt durch die schwer- punktmäßige Einweisung in die Wartung, Inspektion und Instandhaltung der Anlagen. Basis ist die Kenntnis des genauen Aufbaues und der Funktion der Komponenten, die Kenntnis der möglichen Verschleißteile, der Messpunkte für Kontrollen und Verschleiß- messungen, der benötigten bzw. empfohlenen Ersatzteile, der Schmierstellen und Öl- wechselzyklen und Sorten, der Einsatz von Diagnosegeräten, die Kenntnis von Pro- grammsprachen bei Rechnersystemen etc.

Zum Inhalt der Schulung gehören die Beschreibung der Funktion der Anlage, Bedie- nungs- und Störungsanweisungen, Demontage-/ Montagehinweise und Servicehin- weise.

2.1.2.18.2 Praktischer Schulungsteil

Die praktische Schulung umfasst im Wesentlichen die Teilnahme des AG-Personals an den Inbetriebsetzungsschritten des AN.

Der AN gibt dem Personal des AG ausreichend Gelegenheit, durch Anwesenheit und Teilnahme an den Montage- und Inbetriebsetzungsschritten sich so vollständig mit der Anlage vertraut zu machen, dass es nach der Abnahme der Teilanlagen des ZRE den Betrieb selbständig führen kann.

Während der Inbetriebsetzung (IBS) und des Probebetriebs ist das Personal in den Funktionen des Systems ausführlich zu unterweisen. Insbesondere ist das Personal bei allen Störungsbeseitigungen in der IBS hinzuzuziehen.

Das detaillierte Schulungsprogramm ist dem AG 3 Monate vor Beginn der Kaltinbe- triebsetzung zu übergeben und ist vom AG freizugeben.

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Für die praktische und theoretische Schulung sind vom AN für jeden Teilnehmer aus- reichende Schulungsunterlagen bereitzustellen.

Die Schulungsunterlagen sind vom AN 4 Wochen vor Beginn der Schulungsmaß- nahme an jeden Teilnehmer auszuhändigen.

Das Schulungsmaterial für jeden Teilnehmer muss in schriftlicher Form und komplett in deutscher Sprache vorliegen, sowie ein Exemplar in digitaler Form der Projektleitung. Kosten für notwendige Übersetzungen bzw. Übersetzer sind vom AN zu tragen.

Der AN trägt ebenfalls alle Kosten für die Trainer und für externe Schulungsräume. Der AG hat vor Ort eigene Räume, die bei Verfügbarkeit kostenfrei für Schulungsmaß- nahmen genutzt werden können. Der AN hat die Schulungsräume rechtzeitig, spätes- tens 4 Wochen vor der Schulungsmaßnahme, anzufragen. Ein Anspruch des AN auf verfügbare Schulungsräume vor Ort besteht jedoch nicht.

2.1.3 Leistungen des AGFolgende Lieferungen und Leistungen werden vom AG übernommen und dem AN kostenfrei zur Verfügung ge- stellt.

2.1.3.1 Projektleitung des AG

Der AG stellt eine Projektorganisation inkl. des Sicherheits- und Gesundheitskoordi- nator (SiGeKo). Organisation, Funktion, Aufgaben und Rechte sind im Projekthandbuch C4 und IBS-Ordnung definiert.

Die übergeordnete Planung und Organisation der Baustelleneinrichtung der Gesamt- anlage obliegt dem AG. Der AN erbringt die hierfür notwendige Zuarbeit u.a. gemäß der spezifischen Leistungsbeschreibung C5.

Der AG wird auf der Baustelle und während der Montage durch einen fachkundigen Beauftragten (Oberbauleiter) vertreten. Die Kontrolle der Bauausführung, der Montagen und die Abnahme erfolgen durch den jeweiligen Beauftragten des AG.

Die Beauftragten werden dem AN schriftlich benannt.

2.1.3.2 Ingenieurleistungen

Die vom AG bereitgestellten Pläne und Unterlagen zum Projekt sind im gesamten Teil D als Anlagen der Ausschreibung beigefügt.

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2.1.3.3 Gutachten

Die vom AG bereitgestellten Gutachten zum Projekt sind als Anlagen D4 der Aus- schreibung beigefügt.

Sobald weitere Gutachten vorliegen, leitet der AG diese an den AN weiter.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung