BEARBEITUNGSHINWEISE FÜR VERWENDER DES MUSTERVERTRAGS
Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Zuwendungsvertrag im Wirtschaftlichkeitslückenmodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und Telekommunikationsunternehmen. Gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie 2.0 ist der vorliegende Muster-Zuwendungsvertrag von den Zuwendungsempfängern zwingend zu verwenden, soweit die Weiterleitung der Zuwendung nicht in anderer Form gemäß Nr. 5.6 BNBest-Gigabit erfolgt.
Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bleibt unberührt.
Gelb hinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/anzupassen/auszufüllen; grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 3 - 5 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen bzw. von dieser zu genehmigen. Änderungen, die lediglich der Präzisierung im Hinblick auf spezifische Lose dienen und/oder den Mustervertrag inhaltlich nicht ändern bzw. andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (türkis hinterlegt). Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist.
Der Muster-Zuwendungsvertrag „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ ist auch bei losweiser Vergabe an Telekommunikationsunternehmen zu verwenden. Sollte eine Losbildung im Auswahlverfahren vorgenommen worden sein, ist dieser Mustervertrag von der Gebietskörperschaft/dem Zuwendungsempfänger, soweit erforderlich, punktuell anzupassen. Dies betrifft etwa die §§ zum Ausbaugebiet, zu den Anlagen, zur Mittelaufteilung und etwaige Differenzierungen zum Inbetriebnahmezeitpunkt und Versorgungsziel. Als Hilfestellung sind Absätze im Vertrag mit einem „* “ (Sonderzeichen Sternchen) markiert, die üblicherweise losbezogene Präzisierungen/Ergänzungen enthalten können. Bei den Rücktritts-/Kündigungsgründen ist zu prüfen, ob sich der jeweilige Grund auf nur ein Los (statt auf den Vertrag als Ganzes) bezieht.
Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 11.02.2025. Im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.
Gemäß Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann bei Verwendung dieses Mustervertrages von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur abgesehen werden.
Vertrag
über die
Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes
im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0)“
– im Folgenden „Zuwendungsvertrag“, „Vertrag“ –
zwischen der
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden Ersten Bürgermeister
Michael Heisinger
– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –
und
[Bezeichnung des Unternehmens]
vertreten durch [Position]
[Name]
– im Folgenden „TKU“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages 5
§ 2 Bestandteile dieses Vertrages 7
§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft 8
§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs 9
§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz 10
§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen 15
§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen 19
§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene 20
§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus 21
§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs 23
§ 13 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz 25
§ 14 Darlegungs- und Beweislast, Haftung 26
§ 15 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen 27
§ 17 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht 29
§ 18 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten 32
§ 19 Änderungen und Rechtsnachfolge 33
Präambel
Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass in der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31. März 2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-Richtlinie 2.0“) beantragt und den Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung erhalten. Die in diesem Förderprogramm im Wirtschaftlichkeitslückenmodell bereitgestellten Fördermittel (im Folgenden: Mittel) sollen durch Gebietskörperschaften an Telekommunikationsunternehmen im EU-beihilfenrechtlichen Sinne als Investitionskostenbeihilfe für den Bau und Betrieb von Gigabitnetzen weitergeleitet werden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung nach der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0 – durch das Land Bayern.
Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Anbieter- und Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den angestrebten Ausbau eines P2P-fähigen Netzes abzugeben, das den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zur Verfügung stellt (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden: „gigabitfähiges Netz“). Das TKU hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der vom Bund und Land im Rahmen der o. g. Förderrichtlinien bereitgestellten und von der Gebietskörperschaft an das TKU weiterzuleitenden Mittel den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu realisieren.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
Gegenstand des Zuwendungsvertrages
-
- * Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Zuwendung sowie die Zahlung des ggf. erforderlichen Eigenanteils durch die Gebietskörperschaft an das TKU als Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines gigabitfähigen Netzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 2) durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiets durch das TKU. Das gigabitfähige Netz ist bzw. wird Eigentum des TKU.
- Die bereitgestellten Mittel werden auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen (im Folgenden: „Rechtsgrundlagen“) gewährt, wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung gültigen Fassungen maßgeblich sind:
- * Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung der aconium GmbH an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen][1]über Zuwendungen des Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“) sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG an die Gebietskörperschaft vom 12.11.2025, mit Änderungsbescheid der aconium GmbH vom 27.11.2025 („Vorläufiger Zuwendungsbescheid des Bundes“);
- Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“);
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 („Gigabit-Richtlinie 2.0“);
- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung);
- Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung;
- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-Gk“);
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-Best-P“);
- GIS-Nebenbestimmungen;
- Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
- * Zuwendungsbescheid des Landes in abschließender Höhe des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen / bei einem Vorgehen nach § 18.2 und § 18.3 Nennung des Datums nicht möglich, Bescheid ist dann nachträglich zum Vertrag zu nehmen.] („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes“);
- Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO, samt den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Bestandteile dieses Vertrages
Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in folgender Reihen- und Rangfolge:
- dieser Vertragstext;
- Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannte Rechtsgrundlagen in ebendieser Reihen- und Rangfolge;
- Anlage 2: Leistungsbeschreibung des Auswahlverfahrens.
- * Anlage 3: Bauzeit- und Zahlungsplan[2];
- * Anlage 4: Ausbauplanung nebst georeferenzierter Liste der auszubauenden Adresspunkte[3]
- * Anlage 5: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [Datum des Angebots] (im Folgenden das „Angebot“);
Für die Anlagen genügt Textform.
Pflichten der Gebietskörperschaft
-
- * Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die bereitgestellten Mittel zur Deckung der im Auswahlverfahren festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Wirtschaftlichkeitslücke zum Zwecke der Planung, Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Netzes nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere auch seiner Rechtsgrundlagen (Anlage 1), zu zahlen.
- *Soweit nach Zuschlag unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze weitere unterversorgte Adressen in der Gebietskörperschaft über einen Nachtrag hinzugenommen werden sollen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der georeferenzierten Adressliste (Anlage 4) waren, und sich hierdurch die festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke gemäß § 3.1 erhöht, ist beabsichtigt, hierfür den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag für zusätzlich auszubauende Adressen als zusätzlichen Maximalbetrag zu verwenden (vgl. das Verfahren nach § 5.4). Der Absicherungsbetrag beträgt maximal 5 % der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Gebietskörperschaft wird bei den Bewilligungsbehörden in diesem Fall einen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit der für die zusätzlich auszubauenden Adressen entstehenden weiteren Kosten und Erhöhung des Wirtschaftlichkeitslückenausgleichs im Rahmen des Absicherungsbetrages stellen und bei positiver Bescheidung den Betrag gemäß vorstehendem § 3.1 an das TKU weiterleiten.
- Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Einlegung sinnvoller und zumutbarer Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörden, mit denen ergangene Zuwendungsbescheide ganz oder teilweise aufgehoben, Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert, Mittelanforderungen ganz oder teilweise abgelehnt oder beantragte Änderungen nicht oder nicht wie beantragt bewilligt werden, zu prüfen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU unverzüglich darüber in Textform informieren, wenn eine solche Entscheidung gegen sie ergeht. Vor einer Entscheidung über die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsbehelfen wird die Gebietskörperschaft das TKU in die Entscheidungsfindung einbeziehen und sich mit dem TKU abstimmen.
- Zu weitergehenden Leistungen gegenüber dem TKU, insbesondere Mitwirkungspflichten, die über die in diesem Vertrag geregelten und über die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Genehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet.
Allgemeine Pflichten des TKUs
-
- Das TKU ist verpflichtet, die von der Gebietskörperschaft gemäß § 3 und § 8 weitergeleitete Zuwendung in wirtschaftlicher und sparsamer Weise ausschließlich zur Planung, Errichtung sowie für den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu verwenden.
- Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen in sachkundiger Weise, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, der einschlägigen Sicherheitsanforderungen und unter Einhaltung sämtlicher zur Anwendung kommender Gesetze, Vorschriften, behördlicher Bestimmungen und technischer Regelwerke zu erbringen. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Fertigstellung eines vollständigen, funktions- und betriebsfähigen gigabitfähigen Netzes nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich sind, selbst wenn diese nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und den zugehörigen Anlagen beschrieben werden. Insbesondere sind bei der Erfüllung der Pflichten des TKU die hierfür einschlägigen Vorgaben der Rechtsgrundlagen (Anlage 1) sowie etwaiger Änderungsbescheide der Bewilligungsbehörden zu erfüllen. Das TKU ist dafür verantwortlich, dass dessen Unterauftragnehmer die nach diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen des TKU vollumfänglich einhalten.
- Das TKU wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P sowie die weiteren von der Bewilligungsbehörde erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter, insbesondere diejenigen, die in den Zuwendungsbescheiden genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben die Planung, den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes durch das TKU betreffen und durch das TKU auch erbracht werden können. Dies gilt auch dann, wenn diese in den vorstehenden und nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen aufgegriffen werden.
- Das TKU wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen, umfassend freistellen, soweit das TKU für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Vertrag zuständig ist.
- Das TKU wird Anträge auf Erteilung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, welche für die Errichtung des gigabitfähigen Netzes erforderlich sind, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme in der von der Gebietskörperschaft oder der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen oder in einer mit ihr abgestimmten Form stellen. Alle erforderlichen und vertraglich festgelegten Arbeiten sind vom TKU so rechtzeitig zu beginnen und durchzuführen, dass das gigabitfähige Netz bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt (vgl. § 6.1) fertiggestellt ist und in Betrieb genommen werden kann.
Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz
-
- * Das TKU ist verpflichtet, innerhalb von [zwölf] [Wochenzahl anzugeben, die im Auswahlverfahren zu verhandeln ist] Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 18.1 mit der Umsetzung des Netzausbaus entsprechend dem Bauzeitplan (Anlage 3)zu beginnen und der Gebietskörperschaft den tatsächlichen Baubeginn spätestens [sechs] [Wochenzahl anzugeben; es sollten die einschlägigen Anzeigepflichten der Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden (Anzeige Baubeginn spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs; ggf. schriftliche Mitteilungspflicht eines beabsichtigten Spatenstichs mit 12 Wochen Vorlauf)**]**Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.
- Das TKU ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2)durch die Adresspunkte (Anlage 4) definierten und dem Angebot (Anlage 5)dargestellten Ausbaugebiet unter Beachtung der Vorgaben des anwendbaren Förderrechts flächendeckend auszubauen.
- * Flächendeckend im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass für 100 % der förderfähigen Adressen bzw. Endnutzer im Ausbaugebiet (Anlagen 4) als Zielbandbreite eine Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zu Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie bei den errichteten Hausanschlüssen am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.
- * Für den Fall, dass zusätzliche unterversorgte Adressen im durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiet hinzukommen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der georeferenzierten Adresspunkte (Anlage 4) waren und in engem räumlichen Zusammenhang mit dem entstehenden Netz liegen, ist das TKU zum Ausbau dieser zusätzlichen Adressen unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichtet, soweit die bereitgestellten Mittel gemäß § 3.1 hierzu ausreichen oder die gegenüber dem Angebot (Anlage 5) hierdurch gestiegene Wirtschaftlichkeitslücke von dem im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag (vgl. § 3.2) gedeckt ist. Vor einem Ausbau zeigt das TKU die von ihm festgestellten weiteren unterversorgten Adressen der Gebietskörperschaft an. Das TKU ist in jedem Fall verpflichtet, für den Ausbau der von den vorstehenden Sätzen erfassten Adressen innerhalb einer von der Gebietskörperschaft vorgegebenen, angemessenen Frist ein Angebot, insbesondere eine aktualisierte Wirtschaftlichkeitslückenberechnung, vorzulegen. Für den Fall, dass der im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannte Absicherungsbetrag überschritten wird, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über einen Nachtrag zu diesem Vertrag eintreten.
- Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz in der Art zu planen und auszubauen, dass es, soweit technisch möglich, zukunfts- und upgradefähig ist, die Anforderungen an die mobile Gigabitgesellschaft, soweit heute absehbar, berücksichtigt werden und weitere Gebiete und Teilnehmer in möglichst kosteneffizienter Weise eingebunden werden können. Das errichtete Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren Aufwand realisieren zu können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Ferner muss das entsprechende Gigabitnetz für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Dies bedeutet insbesondere auch, dass weitere Teilnehmer, die erst nach Abschluss des Ausbaus des gigabitfähigen Netzes nach diesem Vertrag einen Hausanschluss begehren, nachträglich ohne Eintritt von Leistungsverlusten zu erschwinglichen und marktüblichen Preisen anzuschließen sind (§ 7). Sofern solche Preise im Angebot (Anlage 5) angegeben wurden, sind diese maßgeblich.
- Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz unter Berücksichtigung der Ausbauplanung und unter Anwendung des Einheitlichen Materialkonzepts und der Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastrukturen (Anlage 1) zu planen und auszubauen.
- Bestandteil des Netzausbaus ist die komplette Leitung, Koordination und Kontrolle aller erforderlichen Bau-, Planungs- und Vermessungsleistungen, die rechtzeitige Einholung aller für den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes erforderlichen Genehmigungen (u. a. nach § 4.5) sowie die vollständige Umsetzung aller Anzeige-, Dokumentations-, Nachweis- und Publizitätspflichten in Bezug auf den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes einschließlich der Übernahme hierdurch anfallender Gebühren und Kosten durch das TKU.
- Das TKU ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei der Planung und während der Bauphase einzubinden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Projektumsetzungszeiträume und der vereinbarten Meilensteine (Bauzeitplan, Anlage 3). Das TKU wird der Gebietskörperschaft ermöglichen, den Baufortschritt auf ihre eigenen Kosten durch eigene Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte zu verfolgen und erforderlichenfalls an Baubesprechungen teilzunehmen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU im Hinblick auf die Einhaltung des Bauzeitplans, insbesondere hinsichtlich der Erlangung der erforderlichen Erlaubnisse und Wegerechte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen.
- Bei der Planung und Errichtung des Gigabitnetzes werden sich die Vertragsparteien zum Zwecke der Reduzierung der mit den Bauarbeiten einhergehenden Belastungen sowie zur Hebung von Synergien bei den geplanten Tiefbauarbeiten abstimmen und koordinieren. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig rechtzeitig über geplante Baumaßnahmen, auch zu denen anderer Versorgungsbereiche, unterrichten. Vorhandene (passive) Infrastrukturen, insbesondere solche, die im kommunalen oder im Landeseigentum stehen, sind im Einklang mit den Vertragsgrundlagen gemäß § 1.2 und in Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden zur Nutzung von Synergien durch das TKU im Rahmen der Planung möglichst zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen anderer Fördermaßnahmen errichtet wurden. Das TKU hat der Gebietskörperschaft die Prüfung der möglichen Mitnutzung vorhandener Infrastruktur nachzuweisen. Vorhandene Infrastruktur, die zur Erschließung des Fördergebietes genutzt wird, unterliegt den Förderbedingungen.
- Soweit das TKU die Genehmigung einer Leitungsverlegung nach § 127 TKG selbst beantragt, welche im Zuge des Onlinezugangsgesetzes des Landes Bayern [Sofern einschlägig für das jeweilige Zuwendungsverfahren, hier bitte die landesspezifischen Angaben ergänzen] umgesetzt wird, erfolgt dies ausschließlich über das Breitband-Portal (www.breitband-portal.de). Ausnahmen von diesem Verfahren sind nur in begründeten Fällen und mit vorheriger Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde des Landes möglich.
- Die Fertigstellung der einzelnen Ausbauabschnitte gemäß den Vorgaben im Bauzeitplan (Anlage 3) hat das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich anzuzeigen. Den voraussichtlichen Termin der Fertigstellung des betriebsbereiten gigabitfähigen Netzes wird das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft mit einer angemessenen Vorlauffrist von mindestens vier Wochen anzeigen.
- Auf entsprechende Anfrage hat das TKU die Gebietskörperschaft bzw. die Bewilligungsbehörde über den jeweiligen Stand und den Fortgang der Ausbauarbeiten bzw. die Fertigstellung einzelner Ausbauabschnitte des gigabitfähigen Netzes zu informieren und zur Überprüfung auf konkrete Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einsichtnahme in alle im Zusammenhang mit dem Ausbau stehenden Pläne sowie – in Begleitung eines Mitarbeiters des TKU bzw. eines vom ihm Beauftragen – Zutritt zu Baustellen der jeweiligen Ausbauabschnitte zu gewähren. Da die Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 30.04. zur Vorlage eines Zwischennachweises über das vorangegangene Haushaltsjahr verpflichtet ist, hat das TKU der Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Vorlage des Zwischennachweises spätestens einen Monat vor dem Termin zur Vorlage des Zwischennachweises eine Dokumentation des Projektverlaufs und einen Netzplan zur errichteten gigabitfähigen Netzinfrastruktur zu übermitteln. Die vom TKU vorzulegenden Unterlagen müssen den Anforderungen von Nrn. 1.2, 4.3 BNBest-Gigabit und von Nr. 6.2 - 6.7 ANBest-Gk entsprechen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 11.3) bleiben unberührt.
- Unverzüglich nach Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes übersendet das TKU der Gebietskörperschaft eine Mitteilung über den Abschluss der Baumaßnahmen (Fertigstellungsanzeige) in Textform und legt das mit dem bauausführenden Unternehmen unterzeichnete Abnahmeprotokoll vor. Die Fertigstellungsanzeige hat die Ergebnisse einer auf Kosten des TKUs erfolgten Qualitätsprüfung zu beinhalten, aus der sich ergibt, dass das errichtete Netz den Anforderungen dieses Vertrages, insbesondere der Rechtsgrundlagen nach § 1.2, entspricht. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zu überprüfen, ob die vertraglich vereinbarten Bandbreiten auch tatsächlich beim Endkunden erreicht werden.
- Auf Aufforderung der Gebietskörperschaft sind durch das TKU in einem Zeitraum von maximal drei Wochen nach vollständiger Herstellung der Gigabitnetze technische Begehungen anzuberaumen. Hierzu wird das TKU der Gebietskörperschaft rechtzeitig mindestens drei Vorschläge für Begehungstermine unterbreiten, aus denen die Gebietskörperschaft auswählen und im Rahmen dessen sie die Begehungsobjekte bestimmen kann. Über jede technische Begehung wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt, in welcher der Fertigstellungsgrad des Gigabitnetzes, ggf. festgestellte Mängel und ggf. unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien dazu aufzunehmen sind. Mängel der Gigabitnetze hat das TKU unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Das TKU ist nicht berechtigt, von den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss an das gigabitfähige Netz während des geförderten Netzausbaus innerhalb einer angemessenen Frist (Abfragezeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Beginn des Netzausbaus in dem betreffenden Bereich bzw. der Straße) zustimmen, ein gesondertes Entgelt für die Herstellung des Hausanschlusses zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Hauseigentümer oder die Mieter keine Endkundenverträge mit dem TKU abschließen.
- Entscheiden sich Hauseigentümer nicht fristgerecht vor Beginn oder erst während des Netzausbaus für einen Hauanschluss, gilt § 5.15 entsprechend, falls dem TKU eine entsprechende Einplanung des Anschlusses prozessual, technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Andernfalls gilt § 5.17 entsprechend.
- Nach Beendigung des Ausbaus des betreffenden Bereichs bzw. der Straße ist das TKU verpflichtet, den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss nicht vor Beginn des Ausbaus gemäß § 5.15 zugestimmt haben, die Erstellung eines Hausanschlusses zu erschwinglichen und marktüblichen Konditionen, anzubieten (§ 5.5).
Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen
-
- * Das TKU ist verpflichtet, das gesamte gemäß § 5 erstellte gigabitfähige Netz innerhalb von **[**Angabe der vom TKU im Auswahlverfahren angebotenen Realisierungsfrist] [XX] Wochen/Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, spätestens bis zum [TT.MM.JJJJ – BEACHTE: Der Inbetriebnahmezeitpunkt muss vor Ablauf des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahren liegen (relevanter Zeithorizont)] vollständig in Betrieb zu nehmen (im Folgenden der „Inbetriebnahmezeitpunkt“). Zeitlich vorhergehende Teilinbetriebnahmen sind möglich; die Regelungen der §§ 7.1 und 9.1 gelten in diesem Fall bereits ab dem Zeitpunkt der Teilinbetriebnahme.
- Sieht sich das TKU in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat es dies der Gebietskörperschaft unverzüglich in Textform anzuzeigen (im Folgenden: „Behinderungsanzeige“). Unterlässt es die Anzeige, so hat es nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Gebietskörperschaft die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
- In der Behinderungsanzeige muss das TKU die Gebietskörperschaft darüber unterrichten, seit wann und durch welche Umstände es in der ordnungsgemäßen Bauausführung behindert wird, wie lange die Behinderung voraussichtlich andauern wird und welche Auswirkungen diese auf den Bauzeitplan (Anlage 3) hat. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B entsprechend. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen üblicherweise gerechnet werden kann (z. B. Bodenfrost im Winter), gelten nicht als Behinderung.
- Das TKU hat im Falle einer Behinderung alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, z. B. einen anderen Ausbauabschnitt vorzuziehen. Sobald und soweit die hindernden Umstände wegfallen, hat das TKU ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und die Gebietskörperschaft darüber zu benachrichtigen.
- Sollte dennoch aus zwingenden, vom TKU darzulegenden Gründen eine Verschiebung der im Bauzeitplan (Anlage 3) genannten Termine und Fristen notwendig werden, hat das TKU die Gebietskörperschaft hierüber unverzüglich zu unterrichten und eine aktualisierte Meilensteinplanung vorzulegen. Die Mitteilung durch das TKU führt nicht zu einer Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Sollte das TKU unverschuldet an einer fristgerechten Realisierung gehindert sein, verständigen sich die Vertragsparteien über eine Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunkts. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten wird, beantragt die Gebietskörperschaft bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Verlängerung. Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten.
Netzbetrieb
-
- * Das TKU ist verpflichtet, das gemäß § 5 vollständig fertiggestellte und errichtete gigabitfähige Netz zum Inbetriebnahmezeitpunkt in Betrieb zu nehmen und für die Dauer der gemäß Zuwendungsbescheid des Bundes geltenden Zweckbindungsfrist anschließend fortlaufend zu betreiben, instand zu halten und zu unterhalten. Die Gebietskörperschaft informiert das TKU über das Datum der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des Bundes.
- Eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich zulässig.
[Bitte auf der Grundlage einer etwaigen Bestimmung im Zuwendungsbescheid und etwaiger Rückmeldungen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens in den hier markierten Absätzen eine Auswahl treffen; nicht zutreffende Absätze sind zu streichen.]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes gemäß § 6.1 zulässig:
… [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen nicht zulässig:
… [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass im Markterkundungsverfahren mit Blick auf folgende angrenzende Gebiete eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung aufgrund einer möglichen Netzerweiterung unter Nutzung des geförderten Netzes dargelegt wurde:
… [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]* Das TKU wird die Breitbandversorgung mit den in § 5.3 genannten Versorgungszielen und Produkten zu marktüblichen Endkundenkonditionen mindestens [Anzahl Jahre] weitere Jahre abEnde der Zweckbindungsfrist aufrechterhalten, wobei dies auf Risiko und Kosten des TKUs ohne Anspruch auf Gewährung weiterer Zuwendungen oder Beihilfen erfolgt.- Um den Verpflichtungen nach Nr. 7.7 der Gigabit-Richtlinie 2.0 nachzukommen, informiert das TKU die Gebietskörperschaft sechs Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß § 7.1
bzw. der Betriebspflichten gemäß § 7.3 [bitte streichen, falls § 7.3 nicht ausgewählt wird], ob es das gigabitfähige Netz stilllegen oder nicht mehr weiter betreiben möchte, und hält die Gebietskörperschaft gegebenenfalls über die rechtzeitig vorzunehmende Ausschreibung des Weiterbetriebs zu marktüblichen Konditionen informiert. - Das TKU verpflichtet sich, die in dem Angebot (Anlage 5)beschriebenen Breitband- und Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen mit dem gigabitfähigen Netz erreichbaren Endkunden zu den in dem Angebot (Anlage 5)niedergelegten und gegebenenfalls später neu eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot sicherzustellen und – bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags – zu erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn das TKU im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen anbietet, die es seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte das TKU in seinem Angebot (Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe von den Endkundenpreisen abweichen, die das TKU Endkunden außerhalb des Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Gebietskörperschaft zulässig. Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages mit einem potenziellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem TKU im Einzelfall, z. B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Das TKU hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann.
- Das TKU kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst erbringen bzw. anbieten oder sich über die Vorgaben von § 16.4 hinaus zuvor im Auswahlverfahren benannter Dritter bedienen (Wholesale-Modelle). Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1).
Das TKU haftet gegenüber der Gebietskörperschaft und gegenüber der Bewilligungsbehörde im Zweifel allein für die Erfüllung aller Pflichten des Zuwendungsvertrags einschließlich seiner Bestandteile. Das Verhalten der vom TKU zur Wahrnehmung von Pflichten aus dem Zuwendungsvertrag beauftragten Dritten wird dem TKU wie eigenes Verhalten zugerechnet. Insbesondere gewährleistet das TKU für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist die Erbringung der erforderlichen Endkundendienste im geförderten Gebiet sowie die Open-Access-Fähigkeit des geförderten Netzes.“
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- Das TKU ist über § 5.5 Satz 1 hinaus verpflichtet, sein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotenes Breitband- und Telekommunikationsangebot für Endkunden während des Betriebes regelmäßig dem aktuellen Stand der Technik und des Marktes anzupassen und durch technisch weiterentwickelte Produkte zu ersetzen oder zu ergänzen, solange die in diesem Vertrag festgelegten Mindestanforderungen nicht unterschritten werden und dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Das TKU verpflichtet sich, die in Anlage 5 beschriebenen Reaktions- und Entstörzeiten gegenüber sämtlichen Endkunden einzuhalten.
- Während der Betriebspflicht des TKUs innerhalb der Zweckbindungsfrist kann die Gebietskörperschaft jederzeit eine Überprüfung der Leistungsparameter des Diensteangebotes des TKUs im Ausbaugebiet vornehmen. Die Überprüfungen und Begehungen sind grundsätzlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzumelden und erfolgen im Falle einer Begehung in Begleitung eines Mitarbeiters oder Beauftragten des TKU. Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass die Leistungsparameter nicht den vereinbarten Werten entsprechen, hat das TKU die Kosten der Überprüfung zu tragen und den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Nach zweimaligem erfolglosen Ablauf einer von der Gebietskörperschaft gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht der Gebietskörperschaft nach ihrer Wahl das Recht zu, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und vom TKU Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder den Vertrag gemäß § 17.1 zu kündigen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 12.3) sowie Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.
Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
8.1 * Die Fälligkeiten der Teilzahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke ergeben sich, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Fälligkeitsregelung einvernehmlich vereinbaren und vorbehaltlich § 8.3, aus dem Zahlungsplan (Anlage 3). Danach sind Teilzahlungen für das Erreichen bestimmter Ausbauziele vorgesehen, welche verbindliche Vertragsfristen nach diesem Vertrag darstellen. Die Zahlungen sind bei Erreichung dieser Ausbauziele gemäß dem Zahlungsplan sowie der Übersendung der für die Mittelanforderung nach dem „Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte“ für Teilzahlungen maßgeblichen Dokumentation und den weiteren in § 1.2 dieses Vertrages genannten Regelungen fällig. Das TKU stellt der Gebietskörperschaft alle notwendigen Informationen zur Anforderung von Mitteln – im erweiterten Verfahren mit Baufortschritt und Zwischennachweis – zur Verfügung, soweit es diese nach diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen hat. Das TKU wird der Gebietskörperschaft bei Fälligkeit eine ordnungsgemäße, qualifizierte Zahlungsaufforderung nach den Vorgaben aus dem „Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte“ stellen. Der Gebietskörperschaft steht hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des TKU eine Einrede in Form eines Zurückbehaltungsrechts dergestalt zu, dass sie die jeweilige Teilzahlung erst nach Zugang einer positiven Auszahlungsankündigung (positive Benachrichtigung über die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 1 „Merkblatt Mittelanforderung für Breitbandausbauprojekte“) vorzunehmen hat.
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- * Das TKU übersendet der Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde spätestens einen Monat vor dem Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises alle Dokumentationsleistungen gemäß den Rechtsgrundlagen in § 1.2 im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, insbesondere der Nr. 4 BNBest-Gigabit, den geltenden GIS-Nebenstimmungen und den weiteren von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten konkretisierenden Hinweis- und Merkblättern. Hierzu gehören u.a. eine georeferenzierte Dokumentation der errichteten Gigabit-Netzinfrastruktur entsprechend den anwendbaren Nebenbestimmungen zur Gigabit-Richtlinie 2.0 und die erforderliche Fotodokumentation.
- * Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, von der letzten Teilzahlung der von ihr zu gewährenden Mittel einen Betrag in Höhe von 10 % der Wirtschaftlichkeitslücke zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis einzubehalten. Sollte die letzte Teilzahlung einen Anteil von 10 % der ihr zu gewährenden Mittel nicht ausmachen, ist die Gebietskörperschaft berechtigt, von der vorletzten Teilzahlung einen Betrag in der Höhe einzubehalten, dass insgesamt 10 % der bereitzustellenden Mittel einbehalten werden. Die konkrete Höhe des Einbehalts richtet sich danach, welcher Einbehalt von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Abrechnung geltend gemacht wird, wobei vorgenannte 10 % im Verhältnis zum TKU nicht überschritten werden dürfen. Der einbehaltene Betrag wird nach abschließender bestätigender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde von der Gebietskörperschaft an das TKU ausgezahlt, soweit der vertragsgemäße Betrieb des Netzes und die Erbringung von Diensteangeboten für die Endkunden im Ausbaugebiet gewährleistet ist und keine sonstigen Ansprüche der Gebietskörperschaft aus diesem Vertragsverhältnis gegen das TKU bestehen. Die Gebietskörperschaft wird dem TKU das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach dessen Vorliegen mitteilen. Die Gebietskörperschaft fordert die Zuwendung vollständig gemäß BNBest-Gigabit und den Vorgaben der Bewilligungsbehörden an.
Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene
9.1 Das TKU ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten Netz so früh wie möglich vor Inbetriebnahme mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist einen Mindestzeitraum von [XX] [Angabe entsprechend der Betriebsverpflichtung] Jahren und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Das TKU hat dabei die Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentureinzuhalten. Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat das TKU gemäß § 155 Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Das TKU ist verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere Anbieter gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.
9.2 Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten Netzes die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.[4]
9.3 Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastrukturen durch das TKU genutzt werden.
9.4 Können sich das TKU und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Das TKU übermittelt der Gebietskörperschaft jeweils bis Ende Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand der erfolgten Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen mit Ablehnungsgründen.
9.5 Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gilt § 19.2.
Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus
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- Etwaige Rückforderungen der Gebietskörperschaft betreffend die an das TKU durch Weiterleitung der Zuwendung einschließlich des Eigenanteils ausgereichten Mittel erfolgen im Rahmen der zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere entsprechend Nr. 8 ANBest-P.
- Droht der Gebietskörperschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des TKUs die Rückforderung oder die Nichtauszahlung von Fördermitteln, ist das TKU verpflichtet, im Rahmen des rechtlich Zulässigen sowie des dem TKU Zumutbaren auf eigene Kosten die Gebietskörperschaft dabei zu unterstützen, die Nichtauszahlung oder die Rückforderung von Fördermitteln zu verhindern.
- Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel einschließlich des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nebst ggf. durch Bescheid festgesetzter Zinsen verpflichtet, wenn und soweit die Gebietskörperschaft ihrerseits bestands- bzw. rechtskräftig zur Rückzahlung der Fördermittel aufgrund von Umständen verpflichtet worden ist, die das TKU zu vertreten hat. Für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung regelt § 17 Näheres.
Sonstige Rückzahlungs- und Rückforderungsansprüche bleiben unberührt; es wird auf § 10.7 verwiesen.
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- * Gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 prüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot (Anlage 5) des TKU unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Zur Durchführung dieser Prüfung ist das TKU verpflichtet, der Gebietskörperschaft spätestens vier [max. fünf] Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (§ 7.1) eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der im Angebot in Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Berechnung, nunmehr auf Basis der realen Werte, unaufgefordert zu übersenden.
[Nur zu streichen, wenn die Zweckbindungsfrist nicht länger als sieben Jahre beträgt:] Ist die Zweckbindungsfrist länger als sieben Jahre, kann die Gebietskörperschaft eine erste Nachberechnung der Wirtschaftlichkeitslücke bereits nach Ablauf von sieben Jahren vom TKU verlangen.Die Gebietskörperschaft wird unabhängig von einem Verschulden des TKU ausgezahlte Fördermittel anteilig vom TKU zurückfordern, wenn festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500,00 Euro verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag). - Rückzahlungsansprüche werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist verzinst, welche die Bewilligungsbehörde oder die Gebietskörperschaft im Schreiben zur Aufforderung zur Rückzahlung an das TKU benennt, soweit sich nicht aus haushalts- oder unions- und insbesondere beihilfenrechtlichen Vorgaben abweichende Verzinsungszeiträume oder Zinssätze ergeben (siehe auch § 10.7).
- Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen das TKU an die Bewilligungsbehörde abzutreten.
- Rückforderungsansprüche und sich daraus ergebende Verzinsungsansprüche, die sich insbesondere auch aus beihilfenrechtlichen Vorgaben ergeben können, bleiben unberührt. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass das TKU Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die Europäische Kommission bestandskräftig bzw. die zuständigen Gerichte der Europäischen Union rechtskräftig die Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen sollte(n). Vor diesem Hintergrund muss das TKU die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0)
- * Gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 prüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot (Anlage 5) des TKU unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Zur Durchführung dieser Prüfung ist das TKU verpflichtet, der Gebietskörperschaft spätestens vier [max. fünf] Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (§ 7.1) eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der im Angebot in Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Berechnung, nunmehr auf Basis der realen Werte, unaufgefordert zu übersenden.
Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs
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- * Das errichtete Netz einschließlich der zugehörigen Einrichtungen ist durch das TKU entsprechend den zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß § 1.2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Gebietskörperschaft ohne weitere Kosten zu übergeben. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte erfolgt nur, soweit dies rechtlich zwingend ist. Die Dokumentation ist zudem gemäß § 9 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten ohne weitere Kosten durch das TKU, gegebenenfalls auch als Sammelmeldung mit anderen Netzausbauprojekten, der Zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln und die Gebietskörperschaft hierüber zu informieren. Die Daten sind in vektorisierter und georeferenzierter Form zur Einbindung in den Infrastrukturatlas zu übermitteln. Einzelheiten zur Datenlieferung regelt die Bundesnetzagentur in den Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der Zentralen Informationsstelle des Bundes.
- Das TKU verpflichtet sich zur Vornahme aller Mitwirkungshandlungen, die für das beihilfenrechtlich vorgeschriebene Monitoring der Fördermaßnahme, insbesondere in § 11 der Gigabit-Rahmenregelung, erforderlich sind.
- Die ANBest-P sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P Bestandteil dieses Zuwendungsvertrags. Das TKU gewährt der Bewilligungsbehörde einschließlich von ihr beauftragten Personen ein Prüfrecht gemäß Nr. 7.1 ANBest-P und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen des TKUs ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht in Bezug auf die geförderte Infrastruktur sowie hinsichtlich geeigneter Messpunkte. Beim Einsatz von Nachunternehmern hat das TKU sicherzustellen, dass die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde ihr Prüfrecht gem. Nr. 7.1 ANBest-P auch diesen gegenüber ausüben können. Die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde stellen dabei die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sicher.
- Zur verbesserten Einschätzung der Zugangsmöglichkeiten hat das TKU auf Nachfrage berechtigter Dritter diese in umfassender und diskriminierungsfreier Weise über das unter Verwendung der Förderung gemäß § 5 errichtete gigabitfähige Netz (einschließlich Leerrohren, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen usw.) zu informieren.
- Darüberhinausgehende Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKU, etwa nach § 5 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung zur Meldung bestehender eigener Infrastrukturen zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas oder gemäß TKG, bleiben unberührt.
- Im Falle einer Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer Rückforderung oder Kürzung der Zuwendung die Regelungen des § 10 entsprechend.
Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0
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- Ferner ist das TKU verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 sowie allen im Zusammenhang mit der Administration der bereitzustellenden bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Beibringung entsprechender Informationen zu unterstützen, soweit das TKU über diese verfügt oder als die für den Bau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachkommen kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in den Zuwendungsbescheiden geregelte Ende der Zweckbindungsfrist und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
- Das TKU verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und insbesondere zuwendungs- sowie beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
- Das TKU ist verpflichtet, der Gebietskörperschaft oder auf deren Verlangen der Bewilligungsbehörde die im Rahmen der Ausbauplanung, des Rechnungsprozesses gemäß § 8, der Vorbereitung und Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung sowie eventuellen weiteren Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde zu liefernden georeferenzierten Informationen und sonstigen Angaben entsprechend den Anforderungen der Zuwendungsbescheide von Bund und Land nebst aller hierzu ergangenen Nebenbestimmungen, insbesondere unter Beachtung der jeweils anwendbaren GIS-Nebenbestimmungen sowie etwaiger Änderungsbescheide, vorzulegen.
- Das TKU wird die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der Publizitätspflichten, die sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 (insbesondere aus Nr. 5.1 und 5.3 BNBest-Gigabit) ergeben, nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere wird das TKU während der Durchführung des Vorhabens unter Einhaltung der Vorgaben der Bewilligungsbehörde an gut sichtbaren Stellen ein hinreichend großes Schild für das Vorhaben anbringen. Das TKU berichtet mindestens alle drei Monate in Textform über den Ausbaustand – mindestens über die gebauten Trassenkilometer sowie die Anzahl der fertiggestellten Hausanschlüsse – an die Gebietskörperschaft. Dabei sind sämtliche sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 ergebenden Vorschriften zu beachten. Die Vorgaben werden konkretisiert durch das zu beachtende Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der Bewilligungsbehörde.
- Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer Rückforderung von Fördermitteln § 10.2 und § 10.3 entsprechend.
Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz
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- Dem TKU obliegen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des gigabitfähigen Netzes die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bis zur Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes ist das TKU verpflichtet, die für die Sicherheit auf Baustellen maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften bzw. Vorgaben sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
- Das TKU ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.000.000 [in Worten: Euro zwei Millionen] je Schadensfall für Personenschäden und über mindestens EUR 5.000.000 [in Worten: Euro fünf Millionen] je Schadensfall für Sachschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
Darlegungs- und Beweislast, Haftung
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- Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des TKU abgestellt wird, hat das TKU sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen dargelegten Zweifeln der Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.
- Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf 100 % der in § 3.1 genannten festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke zuzüglich etwaiger Zinsen gemäß § 10.7. Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Eine solche Kardinalpflicht stellt insbesondere die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß § 1.2 in dem Umfang, wie sie von der jeweiligen Vertragspartei nach diesem Vertrag zu erbringen sind, dar. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen können.
- Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen
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- * Soweit die Bewilligungsbehörde die Zuwendung kürzt bzw. zurückfordert, erfolgt eine entsprechende Kürzung bzw. Rückerstattung durch das TKU.
Unabhängig hiervon mindern sich die von der Gebietskörperschaft bereitzustellenden Mittel bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine oder die in dem Bauzeitplan (Anlage 3)~~~~vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitte durch das TKU gemäß § 3.1 für jede Kalenderwoche der Fristüberschreitung um [Prozentzahl eintragen] %, insgesamt jedoch maximal [Prozentzahl eintragen,nach BGH-Rechtsprechung zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in der Regel maximal 5 %, Erforderlichkeit der Verringerung dieses Prozentsatzes unter Berücksichtigung der Angemessenheit im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke ist jedoch stets zu prüfen] % dieses Betrages. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung bereits ausbezahlt, hat die Gebietskörperschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Kürzungsbetrags. Die Gebietskörperschaft kann in diesem Fall nach ihrer Wahl alternativ ihren Anspruch auf Freistellung gemäß § 4.4 geltend machen. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung noch nicht ausbezahlt, vermindert sich der verbleibende Anspruch auf den Wirtschaftlichkeitslückenausgleich um den Kürzungsbetrag.Wird der Vertragstermin nach § 6.1 aus einem vom TKU zu vertretenden Grund überschritten, hat die Gebietskörperschaft für jede Kalenderwoche ab einer Fristüberschreitung von mehr als 16 Wochen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % (in Worten: nullkommaeins Prozent) des Betrages der Investitionsbeihilfe in Höhe der in § 3.1 genannten festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke, insgesamt jedoch maximal 5 % (in Worten: fünf Prozent) dieses Betrages.- Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen der Überschreitung von Vertragsterminen
oder von in dem Bauzeitplan (Anlage 3)~~~~vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitteangerechnet. - Dem TKU bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.
Vertraulichkeit
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- Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden Zuwendungsvertrages zu verwenden.
- Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher, insbesondere beihilfen- oder zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben die Geheimhaltungspflichten unberührt.
- Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu beauftragen. Sie wird diese im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
- Das TKU ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses Zuwendungsvertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt das TKU darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Das TKU wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
- Jede Vertragspartei behandelt die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Zuwendungsvertrags zu verarbeitenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den Vorschriften des jeweils geltenden Datenschutzrechts.
Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht
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- * Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- die geschuldete vollständige Inbetriebnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt erfolgt ist und die Verzögerung auf Gründen beruht, die das TKU zu vertreten hat. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund wird eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe zurückgezahlt, soweit diese nicht nach §
15.2 /15.3[anzupassen, je nachdem, ob optionale Regelung des § 15.2 gewählt wird oder nicht]auf Schadensersatzansprüche angerechnet wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das TKU mangels Masse abgelehnt wird; oder
- das TKU die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere den geschuldeten Netzbetrieb und die geschuldete Erbringung von Telekommunikationsdiensten trotz zweimaligen erfolglosen Ablaufs von der Gebietskörperschaft jeweils gesetzter, angemessener Fristen zur Pflichterfüllung, schuldhaft verletzt.
- die geschuldete vollständige Inbetriebnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt erfolgt ist und die Verzögerung auf Gründen beruht, die das TKU zu vertreten hat. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund wird eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe zurückgezahlt, soweit diese nicht nach §
- Die Gebietskörperschaft ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Zuwendungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem TKU berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des diesen Zuwendungsvertrag betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses gegeben:
- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind nachträglich entfallen, z. B. aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem Vertrag ist der Gebietskörperschaft unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;
- die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
- der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des TKUs zustande gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- das TKU ist ohne Darlegung rechtfertigender Gründe (insbesondere nach § 6) mit dem Baubeginn um mehr als sechs Monate in Verzug;
- das TKU kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere
- * Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten insbesondere gemäß §§ 11, 12 oder
- seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene (§ 9);
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- Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind;
- Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
- Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
- Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bayerischen Vergabegesetzes – BayVergG;
- Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
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In den in § 17.2 lit. a und lit. b. genannten Fällen ist auch das TKU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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- * Weitere gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Im Falle des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung vom TKU bereits gezogenen Nutzungen aus der geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.
- Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des TKUs nicht mehr ausgeführt und hierfür durch die Gebietskörperschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden.
- Unabhängig von der vorzeitigen Beendigung des Vertrages und der Pflicht zur Rückzahlung von empfangenen Leistungen besteht die Pflicht zur Gewährung eines offenen Netzzugangs gem. § 9 an der mit den gewährten Fördermitteln errichteten Netzinfrastruktur fort, solange und soweit hierfür gewährte Mittel nicht vollständig vom TKU (ggf. verzinslich) erstattet worden sind.
- Soweit beihilfenrechtlich zulässig, vereinbaren die Vertragsparteien für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung oder Rücktritt das folgende Vorkaufsrecht der Gebietskörperschaft: Das TKU sichert der Gebietskörperschaft oder einem von ihr zu benennenden Dritten für diesen Fall ein Vorkaufsrecht an der unter diesem Vertrag bis zum Beendigungszeitpunkt neu errichteten Infrastruktur zu. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf unter diesem Vertrag errichtete Infrastruktur, die im Eigentum eines Dritten (z. B. eines konzernverbundenen Unternehmens) steht; in diesem Fall wird das TKU die Zustimmung des Dritten zum Vorkauf erwirken. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf Infrastruktur, die das TKU für die Versorgung anderer Gebiete benötigt. Diesbezüglich ist der Gebietskörperschaft oder dem ihr für den Vorkauf benannten Dritten ein Anspruch auf Zugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Gebietskörperschaft tritt in alle auch beihilfen-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des TKU, insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene, ein.
Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten
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- Dieser Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande (Wirksamkeit). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Vertrag entstehen jedoch erst nach dem Erlass der endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist (aufschiebende Bedingung; Inkrafttreten). Die Gebietskörperschaft informiert das TKU umgehend über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung.
- Bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 bestehen nach Zuschlag folgende Pflichten des TKU:
- Das TKU erstellt eine Ausbauplanung unter Beachtung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2), des Einheitlichen Materialkonzepts des Bundes und der Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur sowie der anwendbaren GIS-Nebenbestimmungen und legt diese der Gebietskörperschaft vor. Fordert die Bewilligungsbehörde über die vorgelegte Ausbauplanung hinaus die Einreichung weiterer Planungsunterlagen und Informationen zu dem auszubauenden gigabitfähigen Netz an, ist das TKU, soweit diese Informationen im Einflussbereich des TKU verfügbar sind oder sein müssten, verpflichtet, diese Informationen unter Beachtung eventueller Fristvorgaben der Bewilligungsbehörde, ansonsten in angemessener Frist, beizubringen. Die von der Bewilligungsbehörde mit Erlass des endgültigen Zuwendungsbescheids akzeptierte Ausbauplanung wird als Anlage 4 Bestandteil dieses Zuwendungsvertrages.
- Das TKU unterstützt die Gebietskörperschaft bei der Beantragung der endgültigen Zuwendungsbescheide und stellt die für die endgültige Förderantragstellung erforderlichen, vom TKU beizubringenden Daten der Gebietskörperschaft innerhalb von sechs Wochen nach Zuschlagserteilung zur Verfügung. Diese Leistungspflicht besteht für den Fall erforderlicher Nachlieferungen entsprechend fort.
Sollte das TKU bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 18.1 auf Veranlassung und im Einvernehmen der Gebietskörperschaft Leistungen erbracht haben, die über die Mitwirkungspflichten nach § 18.2 hinausgehen und zu Kosten und Aufwendungen des TKUs geführt haben, werden diese unabhängig von einem späteren Eintritt der aufschiebenden Bedingung von der Gebietskörperschaft gegen Nachweis bis zu einem Betrag von EUR XX [in Worten: Euro XX] erstattet.- Im Falle der bestandskräftigen Nichterteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land oder im Falle wesentlicher Abweichungen der endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land gegenüber den vorläufigen Zuwendungsbescheiden unter Berücksichtigung des entsprechend dem Angebot (Anlage 5) gestellten Förderantrags auf endgültige Bewilligung der Gebietskörperschaft ist jede der Vertragsparteien entsprechend § 17.2 zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Festhalten am Zuwendungsvertrag unzumutbar ist. Vor Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag werden sich die Vertragsparteien bemühen, auch unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörden eine einvernehmliche Regelung zu finden, die eine Erfüllung des Zuwendungsvertrages – gegebenenfalls mit einvernehmlichen Anpassungen – ermöglicht. Hierzu gehören auch Rechtsbehelfe gegen die endgültigen Zuwendungsbescheide von Bund und Land. Für die Rechtsfolgen gilt § 17.4 entsprechend.
Änderungen und Rechtsnachfolge
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- Treten nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Umstände ein, die ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar machen und wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Leistungserbringung durch das TKU sowie die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke erfordern, wird das TKU die Gebietskörperschaft unverzüglich informieren und die für eine Anzeige an die Bewilligungsbehörden notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen. Die Gebietskörperschaft wird diese Unterlagen und Dokumentationsleistungen an die Bewilligungsbehörden weiterleiten und eine Anpassung der Zuwendungsbescheide beantragen. Nehmen die Bewilligungsbehörden die beantragten Anpassungen an den Zuwendungsbescheiden vor oder regeln sie die entsprechenden Anpassungen in anderer Weise, z.B. durch Mitteilungen im Hinblick auf die Umsetzung des Ausbauprojekts, wird die Gebietskörperschaft diese an das TKU weiterreichen. Das TKU kann gegen die Gebietskörperschaft jedoch keine Ansprüche über diesen Vertrag nebst Anlagen hinaus geltend machen, sollten die Bewilligungsbehörden keinen Änderungsbescheid oder keine sonstige Mitteilung entsprechend der Anzeige durch die Gebietskörperschaft erlassen.
- Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der Abtretung der Rechte und Pflichten des TKU aus diesem Vertrag – insbesondere an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen – wird die Gebietskörperschaft ihre Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch das TKU auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige Netzbetreiber hat sie im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sodass die Gebietskörperschaft hinsichtlich aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen TKU hat.
Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung [Diese Regelung ist auszuwählen, sofern im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Losaufteilung des Fördergebiets erfolgt ist.]
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- Dem TKU ist bewusst, dass das Ausbaugebiet in [Anzahl] Lose aufgeteilt ist, von denen Los [Nummer] Gegenstand dieses Vertrages ist. Für das Los [Nummer] hat [Name des bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen des anderen Loses] den Zuschlag erhalten [ggfs. noch weitere Lose und bezuschlagte TKU benennen].
- Die Gebietskörperschaft wird die Dokumentation bei Bedarf (z. B. bei der Einreichung von Mittelanforderungen, Zwischennachweisen, Verwendungsnachweisen) mit den bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen aller Lose [Name der Lose]koordinieren, so dass eine einheitliche Dokumentation vorgelegt werden kann.
- Dem TKU ist bewusst, dass die Zweckbindungsfrist nur für alle Lose einheitlich und erst dann beginnt, wenn der Verwendungsnachweis für alle Lose vollständig eingereicht wurde.
- Die Gebietskörperschaft teilt dem TKU mit, sofern der Verwendungsnachweis aufgrund von Verzögerungen des Ausbaus oder der Inbetriebnahme in einem der anderen Lose später beim Fördermittelgeber eingereicht wird als dies nach dem vorliegenden Vertrag sowie gemäß dem Vertrag/den Verträgen in dem/den anderen Los/Losen möglich wäre, sie haftet aber hierfür nicht gegenüber dem TKU.
- Sofern der für alle Lose einheitliche und vollständige Verwendungsnachweis aufgrund von durch das TKU verschuldeten Verzögerungen des Ausbaus oder der Inbetriebnahme in dem vertragsgegenständlichen Los durch das TKU später beim Fördermittelgeber eingereicht wird, als dies nach dem vorliegenden Vertrag sowie gemäß dem Vertrag/den Verträgen in dem/den anderen Los/Losen möglich wäre, stellt das TKU die Gebietskörperschaft von sämtlichen Ansprüchen der bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen der anderen Lose, die auf die vom TKU verschuldete Verzögerung zurückzuführen sind, frei.
Schlussbestimmungen
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- Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit nicht explizit im Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Gebietskörperschaft | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in TKU | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
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- Sollten sich die in § 20.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Zuwendungsvertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Zuwendungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie den Namen und die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Zuwendungsvertrages bedürfen der vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
- Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen und Vertragsbestandteile vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Gebietskörperschaft als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Er-haltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der unwirksamen/ nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
- Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist. Eine Zurückbehaltung von Auszahlungen der gemäß §§ 1.1 und 3.1 weitergeleiteten Zuwendung durch die Gebietskörperschaft aus beihilferechtlichen, zuwendungsrechtlichen oder haushalterischen Gründen bleibt hiervon unberührt.
- Dieser Zuwendungsvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
[Gebietskörperschaft] [Firma des TKUs]
[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]
___________________________ ___________________________
[Name, Funktion] [Name, Funktion]
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Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung bzw. bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend die Planung, die Errichtung und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Zuschlag bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist (vgl. § 18). ↑
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Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. ↑
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Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. ↑
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Abrufbar unter
https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Breitbandfoerderung/breitbandfoerderung.html. ↑