Anlage 500 - Dienstvertrag_Version 1.pdf

Pfortendienst am ITZBund-Dienstsitz in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:43 (Europe/Berlin)

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

Vertrag

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung),

vertreten durch

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Bernkasteler Str. 8

53175 Bonn

  • Auftraggeber-

und dem

wird ergänzt

wird ergänzt

wird ergänzt

-Auftragnehmerin-

wird folgender Vertrag über

Pfortendienstleistungen für das ITZBund in Hamburg

geschlossen.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand............................................................................................................................ 3

§ 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................................... 3

§ 3 Vertragslaufzeit, Probezeit und Kündigung .............................................................................. 3

§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite ...................................................................................... 5

§ 5 Kommunikation ................................................................................................................................... 5

§ 6 Rechte und Pflichten der Auftraggeberseite ............................................................................ 7

§ 7 Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin.............................................................................. 7

§ 8 Anforderungen an das Personal .................................................................................................... 9

§ 9 Vorlage von Nachweisen nach Zuschlagserteilung..............................................................10

§ 10 Einsatz von Nachunternehmen....................................................................................................11

§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen .............................................................................................11

§ 12 Zahlungsabwicklung ........................................................................................................................11

§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit ........................................................................................................12

§ 14 Haftung..................................................................................................................................................13

§ 15 Nebenabreden und salvatorische Klausel................................................................................13

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die durchgängige Besetzung der Pforte montags bis freitags 05:30 Uhr bis 20:30 Uhr, außer an Feiertagen für den Dienstsitz in Hamburg nach näherer Maßgabe dieses Vertrages, der Leistungsbeschreibung und den übrigen dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Vergabeunterlagen. (2) Bedarfsträger ist das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund). (3) Leistungsort ist der Dienstsitz Hamburg des ITZBund.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen: a) dem vorliegenden Vertragsdokument b) der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) c) dem Leistungsverzeichnis (Angebot der Auftragnehmerin) d) Hinweise und Checkliste zur Vermeidung einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung e) Bestätigung der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung f) die Auftragsdurchführungsbestimmungen des ITZBund in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Auftragsdurchführungsbestimmungen des ITZBund stehen unter www.itzbund.de/adb zur Einsichtnahme bereit. g) den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Vertragsbestandteile gelten im Zweifelsfall in der vorgenannten Reihenfolge. (3) Vertragsbestandteil wird darüber hinaus die Dienstanweisung, die die Auftragnehmerin in Abstimmung mit der Auftraggeberseite erstellt. (4) Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Auftragnehmerin und etwaiger Erfüllungsgehilfen werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Vertragslaufzeit, Probezeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am 01.11.2026 und endet am 31.05.2027.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

(2) Beide Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, der insbesondere dann gegeben ist, wenn a) eine Vertragspartei ihre Pflichten auch nach vorheriger Abmahnung unzureichend erfüllt, so dass ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, b) während der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die berechtigten Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit der Auftragnehmerin begründen und diese Zweifel nicht in einer angemessenen Frist widerlegt werden, c) einer der in § 8 VOL/B genannten Tatbestände erfüllt ist, d) Verstöße gegen die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung festgestellt werden, e) Zuwiderhandlungen gegen die Schweige- u. Geheimhaltungsregelungen vorliegen, f) die Auftragnehmerin wiederholt ungeeignetes Personal einsetzt und/oder sich weigert, ungeeignetes Personal zu ersetzen sowie die Vergütung für die eingesetzten Mitarbeiter eingestellt hat, g) die Auftragnehmerin Personal beschäftigt, welches nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung) rechtskräftig verurteilt ist. (3) Die Kündigungsmöglichkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. a) während der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die berechtigten Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit der Auftragnehmerin begründen und diese Zweifel nicht in einer angemessenen Frist widerlegt werden, b) einer der in § 8 VOL/B genannten Tatbestände erfüllt ist, c) die weitere Erfüllung des Vertrags aus anderen Gründen unzumutbar wird. (4) Beginn und Ende der Vertragsdauer und/oder des Leistungszeitraums können ggf. abweichen, wenn die Leistungserfüllung durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände oder aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte (z.B. mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen der Corona-Krise (Quarantäne, Erkrankungen, Sperren etc.)) nachhaltig gestört wird. In solchen Fällen ist die weitere Vorgehensweise zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmerin einvernehmlich

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

abzustimmen. Die Regelungen des § 5 VOL/B und des § 132 GWB bleiben unberührt. (5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite

(1) Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden durch die Bedarfsträgerin wahrgenommen. Hierzu zählt insbesondere ▪ die konkrete Beauftragung von Leistungen aus dem Vertrag, ▪ die Abnahme der Leistungen, ▪ die Zahlungsabwicklung, ▪ die Einleitung erforderlicher Schritte im Fall von Leistungsstörungen einschließlich der Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen zur Behebung der Störungen, ▪ die Vereinbarung von geringfügigen Leistungsänderungen nach § 2 VOL/B (z.B. Änderung des Leistungsortes, Leistungserweiterungen in geringem Umfang). (2) Die Bedarfsträgerin und/oder die Auftragnehmerin schalten die Auftraggeberin in Sachverhalten ein, die über (1) hinausgehen, rechtzeitig ein, insbesondere wenn ▪ einvernehmliche Lösungen im Fall von Leistungsstörungen nicht herbeizuführen sind, ▪ Schadenersatzansprüche im Raum stehen, ▪ grundsätzliche Schwierigkeiten bei der Vertragsausführung nicht auszuräumen sind, ▪ sich Kündigungsabsichten abzeichnen, ▪ Leistungsänderungen vereinbart werden sollen, die den Vertragsumfang voraussichtlich um mehr als 20 % erhöhen, (3) Zweifelsfragen im Hinblick auf die Abgrenzungen zu (1) auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit geplanten Leistungsänderungen

§ 5 Kommunikation

(1) Die Auftragnehmerin teilt der Bedarfsträgerin unverzüglich bei Angebotsabgabe den Namen und die Kontaktdaten einer gesamtverantwortlichen Ansprechperson sowie deren Vertretung mit (im Folgenden als Koordinator/-in bezeichnet). Diese/r übernimmt die Koordination und Kontrolle während des

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

gesamten Leistungszeitraumes und steht der Bedarfsträgerin als Ansprechperson (persönlich, telefonisch oder per Mail) zur Verfügung. (2) Die Bedarfsträgerin teilt der Auftragnehmerin unverzüglich nach Zuschlagserteilung den Namen und die Kontaktdaten einer verantwortlichen Ansprechperson sowie deren Vertretung mit. Diese steht der Auftragnehmerin während des gesamten Leistungszeitraumes als Ansprechperson (persönlich, telefonisch oder per Mail) zur Verfügung. (3) Zusätzlich sind für alle Mitarbeiter digitale Portraitfotos bereitzustellen. Aus der Personaleinsatzliste und den Portraitfotos erstellt die Auftragnehmerin Hausausweise. Diese sind von allen Mitarbeitern der Auftragnehmerin sichtbar zu tragen. (4) Die Auftragnehmerin und die Bedarfsträgerin stimmen sich in vertrauensvoller Zusammenarbeit miteinander ab. (5) Die Auftraggeberseite erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel in Textform. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. (6) Die Kommunikation mit der Auftraggeberseite erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. (7) Ansprechpersonen a) Vertragliche/r Ansprechpartner/in beim Auftraggeber ist:

E-Mail-Adresse: vertragsmanagement@itzbund.de

b) Fachliche/r Ansprechpartner/in beim Auftraggeber ist:

Name und Vorname: <wird ergänzt>

Telefonnummer: <wird ergänzt>

E-Mail-Adresse: <wird ergänzt>

c) Vertragliche/r Ansprechpartner/in beim Auftragnehmer ist:

Name und Vorname: <wird ergänzt>

Telefonnummer: <wird ergänzt>

E-Mail-Adresse: <wird ergänzt>

d) Fachliche/r Ansprechpartner/in beim Auftragnehmer ist:

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

Name und Vorname: <wird ergänzt>

Telefonnummer: <wird ergänzt>

E-Mail-Adresse: <wird ergänzt>

§ 6 Rechte und Pflichten der Auftraggeberseite

(1) Die Bedarfsträgerin ist berechtigt, die Durchführung der Arbeit zu kontrollieren und hat ein Einsichtsrecht in alle im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehenden Unterlagen der Auftragnehmerin oder des Personals. (2) Die Bedarfsträgerin hat das Recht, in Absprache mit der Auftragnehmerin, dem in der Liegenschaft in Hamburg eingesetzten Personal der Auftragnehmerin Weisungen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung zu erteilen. (3) Die Bedarfsträgerin ist berechtigt, den Austausch von Einsatz- und Führungspersonal der Auftragnehmerin, deren Verhalten und Leistungen nach ihrer Einschätzung nicht den Anforderungen entsprechen, binnen einer Woche zu verlangen. Dadurch entstehende Kosten trägt die Auftragnehmerin.

§ 7 Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag und seinen Anlagen vereinbarten, zu erbringenden Dienstleistungen vollständig, fachgerecht, fristgerecht und zuverlässig gemäß den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Vorgaben auszuführen. (2) Der Dienstbetrieb/die Dienstzeiten des Pfortendienstes richtet/richten sich nach einem Dienstplan, den die Auftragnehmerin erstellt. Dieser ist der Bedarfsträgerin jeweils bis zum 15. des laufenden Monats für den Folgemonat vorzulegen. (3) Die telefonische Erreichbarkeit einer (vorgesetzten) Ansprechperson muss zu den üblichen Geschäftszeiten gewährleistet sein. (4) Für die zu erbringenden Leistungen setzt die Auftragnehmerin nur Personal ein, das den Anforderungen nach § 8 des Vertrages entspricht. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Personal, das den Anforderungen nicht entspricht, binnen einer Woche durch Ersatzpersonal auszutauschen. (5) Die Leistungsausführung wird durch die Auftragnehmerin und ihr Aufsichtspersonal überwacht. Die Auftragnehmerin behält das uneingeschränkte Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal. Eine

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung liegt weder vor und noch ist eine solche gewünscht. Die Bedarfsträgerin behält sich eigene Kontrollen vor. (6) Bei Personalausfällen hat die Auftragnehmerin durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu erbringenden Sicherungsdienstleistungen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle eines kurzfristigen Ausfalls verpflichtet sich die Auftragnehmerin schnellstmöglich, geeignetes und eingewiesenes Ersatzpersonal zu stellen. (7) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass über das erforderliche Maß hinaus kein ständig wechselndes Personal eingesetzt wird. (8) Die Auftragnehmerin stellt Dienstkleidung, Wachbuch und die weitere zur Durchführung der Sicherungsdienstleistungen erforderliche Ausrüstung (Geräte und Einsatzmittel wie z.B. Mobiltelefone) zur Verfügung. Sie hat diese auf ihre Kosten zu unterhalten. Art und Trage- bzw. Ausführungsweise sind der Bedarfsträgerin auf Verlangen vorzuführen und ggf. anzupassen. (9) Die Auftragnehmerin ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, berufsgenossenschaftlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern ist die Auftragnehmerin allein verantwortlich. Die alleinige Verantwortung der Auftragnehmerin erstreckt sich auch auf alle Belange im Zusammenhang mit gewerberechtlichen und verkehrsrechtlichen Genehmigungen, Pflichten und Auflagen. (10) Die Auftragnehmerin weist der Auftraggeberseite auf Verlangen nach, dass dem eingesetzten Personal mindestens das Mindestentgelt einschl. aller Zulagen und Zuschläge gezahlt wird, das nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird. Hierbei sind die rechtlichen Vorschriften zu Grunde zu legen, die an dem Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. (11) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin darf die Auftragnehmerin ihre Rechte und Pflichten nicht auf andere (z.B. Nachunternehmer (Subunternehmer/Unterauftragnehmer)) übertragen.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

(12) Der personelle und materielle Aufwand für Besprechungen, Ausarbeitungen und sonstiger Verbrauch von Mitteln wird nicht gesondert vergütet. (13) Hygienemaßnahmen/Persönliche Schutzausstattung sind durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 8 Anforderungen an das Personal

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nur fachlich qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen, das zudem folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Versierte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, fließendes Sprechen b) Anwendungsbereite PC-Kenntnisse inkl. der gängigen MS-Office- Anwendungen (Word, Outlook, Excel) sowie Kenntnisse in der Ausführung allgemeiner Bürotätigkeiten (z. B. Registratur, Bedienung von Kopiergeräten usw.) c) Gepflegte äußere Erscheinung ohne extreme Tätowierung bzw. Piercings d) gute Umgangsformen, pünktlich, selbständig, strukturiert, engagiert, aufmerksam und verantwortungsvolle Arbeitsweise e) Tragen einer einheitlichen Bekleidung f) Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen g) Sorgfalt und Zuverlässigkeit bei der Aufgabenerledigung h) Höflich und freundlich, aber dennoch bestimmtes Auftreten und Durchsetzungsvermögen i) Deeskalierendes Wirken auf das Publikum j) Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft, Besuchern stets Servicebereitschaft zu signalisieren k) Abgeschlossene Schulbildung (2) Die Auftragnehmerin darf zur Leistungserfüllung nur Personal einsetzen, für das der Bedarfsträgerin ein eintragungsfreies Behördenführungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz vorliegt. (3) Für die Bestimmung des Einweisungs-, Aus- und Fortbildungsbedarfs der Einsatzkräfte ist die Auftragnehmerin zuständig. (4) Das einzusetzende Personal ist der Bedarfsträgerin mit angemessenem Vorlauf vor seinem ersten Einsatz vorzustellen. Die Bedarfsträgerin behält sich vor, Personal zu jeder Zeit und ggf. auch ohne Angabe von Gründen - jedoch frei von Willkür - abzulehnen. Das Personal ist vom Auftragnehmer entsprechend in die Arbeitsabläufe einzuweisen.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

(5) Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass der Aufenthalt des Fachpersonals am Leistungsort nicht in alkoholisierten bzw. berauschten Zustand erfolgt und das Rauchverbot während der Dienstzeit beachtet wird.

§ 9 Vorlage von Nachweisen nach Zuschlagserteilung

(1) Die zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte der Auftragnehmerin (inklusive der Objektleitung und deren Vertretung) beantragen persönlich bei der jeweils zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein Behördenführungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG. Zum Zeitpunkt der Beantragung ist bei der jeweiligen Gemeinde- oder Stadt-verwaltung folgende Adresse anzugeben:

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) Süderstr. 63 20097 Hamburg

Werden Behördenführungszeugnisse dennoch dem jeweiligen Antragsteller direkt zugesandt, sind diese der Bedarfsträgerin vor Aufnahme der Beschäftigung unaufgefordert und kostenfrei vorzulegen. (2) Die Auftragnehmerin übermittelt der Bedarfsträgerin spätestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn unaufgefordert und kostenfrei: a) eine Auflistung mit Vor- /Name, Funktion, Geburtsdatum, Geburtsort, vollständige Anschrift, Datum des Betriebseintritts, Qualifikation und Berufserfahrung jeder einzelnen einzusetzenden Einsatzkraft (inklusive Vertretung), b) die Qualifikationsnachweise gemäß § 8 Abs. 2 dieses Vertrages für jede einzusetzende Einsatzkraft (inklusive der Vertretung), c) den Nachweis der erforderlichen Betriebshaftpflichtversicherung nach § 14 (4) dieses Vertrages, d) die von der Auftragnehmerin, in Abstimmung mit der Bedarfsträgerin, erstellte Dienstanweisung e) eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz nach § 13 Abs. 6 dieses Vertrages. (3) Die Regelungen des Abs. 1 und 2 gelten auch für einen Personalwechsel im laufenden Zeitraum. Die geforderten Nachweise/Unterlagen müssen der Bedarfsträgerin unaufgefordert und kostenfrei jeweils vor Aufnahme der Beschäftigung vorgelegt werden.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

§ 10 Einsatz von Nachunternehmen

(1) Die Leistungen werden grundsätzlich durch die Auftragnehmerin erbracht. (2) Folgende Leistungen werden entsprechend dem Angebot der Auftragnehmerin von Nachunternehmern erbracht: ▪ Unternehmen: ▪ Leistungsanteil: (3) Der Neueinsatz von Nachunternehmen während der Vertragslaufzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberseite möglich und ist daher frühzeitig schriftlich anzuzeigen. Erweist sich das vorgesehene Nachunternehmen oder die vorgesehenen handelnden Personen nach der in der Ausschreibung zu Grunde liegenden Kriterien als nicht geeignet, ist der Nachunternehmereinsatz nicht zulässig. (4) Die für die Auftragnehmerin und deren Personal bestehenden Verpflichtungen gelten auch für das ggf. eingesetzte Nachunternehmen und deren Personal.

§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Zur Abgeltung der Leistungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen pauschalen Stundensatz in Höhe von <wird ergänzt> € (netto) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit der Entrichtung des vorgenannten pauschalen Stundensatz sind alle Aufwendungen des Auftragnehmers einschließlich der Nebenkosten wie z.B. tarifvertragliche Zulagen, Zuwendungen, Anfahrtswege abgegolten. (2) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand mit einer maximalen Obergrenze hinsichtlich des monetären Leistungsumfangs (einschl. Neben- und Reisekosten) in Höhe von <wird ergänzt> EUR (brutto). Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Obergrenze. (3) Die Leistungen werden durch die Auftragnehmerin monatlich mit dem Bedarfsträger abgerechnet. Die zu übermittelnde Rechnung enthält die Vertragsnummer des zu Grunde liegenden Auftrages sowie die fachliche Ansprechperson.

§ 12 Zahlungsabwicklung

(1) Die Auftragnehmerin rechnet die erbrachten Leistungen nach Abnahme durch die Auftraggeberseite monatlich gegenüber der Bedarfsträgerin ab.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

(2) Rechnungen sind die Originale der vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnachweise gemäß AeDL bzw. Muster 3 beizufügen.

Rechnungen sind über die onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu stellen, die unter https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login aufrufbar ist.

Bitte verwenden Sie für diesen Vertrag die folgende Leitweg-ID: <wird ergänzt>.

(3) Der Zahlungsausgleich erfolgt innerhalb von 30 Tagen (§ 17 VOL/B).

§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Die Auftragnehmerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Jede Verwendung von Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder die Übermittlung an Dritte, die nicht an der Auftragsausführung beteiligt sind, ist unzulässig. Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet die Auftragnehmerin auch für das eingesetzte Personal. (2) Es ist der Auftragnehmerin und dem von ihr eingesetzten Personal untersagt, Einblick in die Akten oder sonstige Schriftstücke zu nehmen sowie ohne Einwilligung der Bedarfsträgerin die Kommunikations- und anderen technischen Geräte (z.B. Telefon, Faxgerät, PC) zu nutzen. (3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Bedarfsträgerin auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Die Auftragnehmerin hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht oder sonst wie bekannt werden können. (4) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen usw., die der Auftragnehmerin bzw. dem von ihr eingesetzten Personal im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Bedarfsträgerin weder Abschriften noch Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Vervielfältigungen in nur elektronisch lesbarer Form. Die Auftragnehmerin ist auf Verlangen der Auftraggeberseite zur Herausgabe der vorgenannten

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

Unterlagen und Vervielfältigungsstücke und zur Auskunft über deren genaue Anzahl und ihren Verbleib verpflichtet. (5) Auf Verlangen der Auftraggeberseite hat die Auftragnehmerin zuwiderhandelndes Personal von der weiteren Tätigkeit auszuschließen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Hierdurch entstehende Kosten trägt die Auftragnehmerin. (6) Die Auftragnehmerin / Bedarfsträgerin verpflichtet das einzusetzende Personal schriftlich auf die Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und auf die vorgeschriebene förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz. Die entsprechenden Vordrucke werden von der Bedarfsträgerin bereitgehalten und sind von den zum Einsatz kommenden Personal vor Leistungsbeginn auszufüllen und zu unterschreiben.

§ 14 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für alle Schäden und Folgen, die im Rahmen der Vertragsausführung durch ihr Verschulden oder durch das Verschulden von ihr beauftragter Dritter der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin oder deren Bediensteten oder Dritten entstehen. (2) Auftretende Schadensfälle am Eigentum der Bedarfsträgerin sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Jeder der Auftraggeberin durch Verzögerung der Leistungserfüllung entstehende Schaden geht zu Lasten der Auftragnehmerin, sofern sie diese Verzögerung zu vertreten hat. (4) Die Auftragnehmerin verfügt über einen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz. Sie hat der Auftraggeberin vor Vertragsabschluss die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes mitgeteilt und informiert sie unverzüglich über ggf. eintretende Änderungen. (5) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen entstehen.

§ 15 Nebenabreden und salvatorische Klausel

(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Dienstvertrag Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber <wird ergänzt> Z42-2026-0113 Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer <wird ergänzt>

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. (3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

-Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift gültig ab wird ergänzt-

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