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Personenverkehr im Linien- und On-Demand-Verkehr im Raum Miltenberg-Süd

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)

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Landratsamt Miltenberg

Leistungsbeschreibung

Linienbündel und On-Demand-Verkehr Miltenberg-Süd

(Linien 80, 82, 84, 92, 93, 94, 96, 97, 98 und 99 sowie On-Demand-

Verkehr in den Bediengebieten Amorbach und Miltenberg)

Stand: 30.07.2026

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Leistungsbeschreibung Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“

Inhaltsverzeichnis

1 Gegenstand der Vergabe und Vertragslaufzeit ......................................................................................................... 4

2 Leistungsvorgaben ........................................................................................................................................................ 6

2.1 Allgemeine Leistungsvorgaben .......................................................................................................................... 6

2.2 Leistungsvolumen ................................................................................................................................................ 6

2.3 Anforderungen an die Verkehrsdurchführung .................................................................................................. 6

2.3.1 Betriebsleiter und Betriebsleitstelle ................................................................................................................... 6

2.3.2 Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im regulären Linienverkehr ........................................................................... 7

2.3.3 Servicequalität im On-Demand-Verkehr ............................................................................................................ 8

2.4 Betriebliche Anforderungen ................................................................................................................................ 9

2.4.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................................ 9

2.4.2 Betriebsstandort ................................................................................................................................................ 9

2.4.3 Fahrzeugtypen und Fahrzeugstandards ........................................................................................................... 10

2.4.4 Fahrzeugalter ................................................................................................................................................... 14

2.4.5 Anforderungen an die Buchungs- und Auftragsabwicklung im On-Demand-Verkehr ...................................... 15

2.4.6 Konzepte zum geplanten Betrieb ..................................................................................................................... 15

2.5 Personaleinsatz .................................................................................................................................................. 16

2.5.1 Anforderungen an das Personal ....................................................................................................................... 16

2.5.2 Besondere Anforderungen an das Personal im On-Demand-Verkehr ............................................................. 17

2.5.3 Sozialstandards des Personals .......................................................................................................................... 17

2.5.4 Ablehnung sowie Schulung der Fahrerinnen und Fahrer ................................................................................. 18

2.5.5 Busschule für Schulkinder ................................................................................................................................ 18

2.6 Verkehrsverbund sowie Tarif und Vertrieb ..................................................................................................... 18

2.6.1 Verkehrsverbund .............................................................................................................................................. 18

2.6.2 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VAB GmbH .............................................................. 19

2.6.3 Fahrausweisvertrieb im regulären Linienverkehr ............................................................................................ 20

2.6.4 Vertrieb und Callcenter im On-Demand-Verkehr ............................................................................................. 20

2.6.5 Einnahmeaufteilung und Nachweispflichten ................................................................................................... 20

2.7 Informationen und Kommunikation .................................................................................................................. 20

2.7.1 Marketing ......................................................................................................................................................... 20

2.7.2 Werbung auf den Fahrzeugen .......................................................................................................................... 21

2.7.3 Inhalte auf den Innenanzeigen ......................................................................................................................... 21

2.7.4 Fahrplan- und Tarifinformation sowie Bewirtschaftung der Haltestellen ........................................................ 21

2.7.5 Virtuelle Haltestellen im On-Demand-Verkehr ................................................................................................ 22

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2.8 Daten, Nachweise und Berichte ....................................................................................................................... 22

2.8.1 Fahrgastzählungen ........................................................................................................................................... 22

2.8.2 Vergleichszählungen ........................................................................................................................................ 23

2.8.3 Fahrplandaten .................................................................................................................................................. 23

2.8.4 ITCS (RBL)-Daten / Fahrleistungen ................................................................................................................... 25

2.8.5 Betriebsstörungen ............................................................................................................................................ 26

2.8.6 Nachweis Fahrzeuge ........................................................................................................................................ 26

2.8.7 Nachweis Callcenter ......................................................................................................................................... 26

2.8.8 Tarif- und Erlösdaten ........................................................................................................................................ 26

2.8.9 Beschwerdemanagement ................................................................................................................................ 27

3 Leistungsvergütung, Kalkulation und Zuschlagskriterium ...................................................................................... 28

3.1 Grundlagen; Kalkulationsvorgaben; Hinweise zum Ausfüllen des Preisblatts .......................................... 28

3.2 Grundanspruch ................................................................................................................................................... 31

3.3 Zuschlagskriterium ............................................................................................................................................. 34

3.4 Vertragsstrafen ................................................................................................................................................... 34

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1 Gegenstand der Vergabe und Vertragslaufzeit

Gegenstand der Vergabe sind die öffentlichen Personenverkehrsleistungen im Landkreis Miltenberg. Die vorbenannte Gebietskörperschaft vertritt ihre Interessen als Aufgabenträger im Sinne des BayÖPNVG in der AMINA – Aschaffenburg Miltenberg Nahverkehrs-GmbH (nachfolgend: AMINA). Alleiniger Auftraggeber und Vertragspartner des Auftragnehmers sowie allein zuständige Behörde ist der Landkreis Miltenberg. Die Leistungen werden im Wege eines Bruttovertrags vergeben. Das Erlösrisiko liegt damit beim Auftraggeber. Der öffentliche Personenbeförderungsauftrag wird am 01.12.2027 aufgenommen und hat eine Laufzeit von 109 Monaten. Der Betrieb endet somit mit Ablauf des 31.12.2036. Die Ausschreibung umfasst die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG) und von On-Demand- Verkehren (Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG) im

Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“

Der Linienverkehr und der On-Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen: ▪ Der Linienverkehr umfasst insbesondere die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten in der Hauptverkehrszeit von Betriebsbeginn bis 8:00 sowie in der Normalverkehrszeit von 12:00 – 16:00. ▪ Betriebszeit des On-Demand-Verkehrs ist an allen Werktagen von 8:00 – 20:00 und Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 – 17:00.

Linien im regulären Linienverkehr Im regulären Buslinienverkehr umfasst das Bündel die folgenden Linien: Linie 80 Ringlinie: Miltenberg – Bürgstadt – Kleinheubach – Großheubach – Miltenberg Linie 82 Miltenberg – Eichenbühl – Höhenorte Linie 84 Miltenberg – Kleinheubach – Großheubach – Amorbach – Höhenorte Linie 92 Amorbach – Kirchzell Linie 93 Schneeberg/Kirchzell – Amorbach – Kleinheubach – WIKA – Wörth – Glanzstoffwerke Linie 94 Amorbach – Weilbach – Weckbach – Gönz Linie 96 Amorbach – Buch – Mudau Linie 97 Amorbach – Neudorf – Reichartshausen – Gottersdorf Linie 98 Amorbach – Beuchen / Boxbrunn Linie 99 Amorbach – Schneeberg – Hambrunn – Zittenfelden

Die Fahrpläne und die Jahreshochrechnung des Leistungsvolumens der in Rede stehenden Linien finden sich in Anlage 3. Maßgeblich für das Vergabeverfahren und die Kalkulation der Angebote sind ausschließlich die Ausschreibungsfahrpläne (s. Anlage 3).

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Bediengebiete im On-Demand-Verkehr Im On-Demand-Verkehr gibt es zwei separate Bediengebiete: Amorbach und Miltenberg. Fahrten zwischen den beiden Bediengebieten werden nicht angeboten.

Amorbach Das Bediengebiet „Amorbach“, in der Karte blau markiert, umfasst die Gebiete der Gemeinden Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach.

Miltenberg Das Bediengebiet „Miltenberg“, in der Karte gelb markiert, umfasst die Gebiete der Gemeinden Miltenberg, Eichenbühl, Neunkirchen, Rüdenau und Kleinheubach. ▪ Fahrten zwischen dem Hauptort von Miltenberg bzw. der „Kernzone Innenstadt“ und dem restlichen Bediengebiet „Miltenberg“ werden angeboten. Nicht angeboten werden Fahrten mit Start und Ziel innerhalb der „Kernzone Innenstadt“. ▪ Kleinheubach wird nur bei Fahrten von oder nach Rüdenau angefahren. Fahrten zwischen Kleinheubach und dem restlichen Gebiet Miltenberg sowie Fahrten innerhalb von Kleinheubach sind nicht möglich.

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2 Leistungsvorgaben

2.1 Allgemeine Leistungsvorgaben

Die Leistungsvorgaben beziehen sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44 PBefG) bzw. On- Demand-Verkehr. Die vorgegebenen Leistungen umfassen das Linienbündel und den On- Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“. Das Leistungsvolumen umfasst bezogen auf ein Normjahr nominal im Linienverkehr rd. 650.000 Fahrplan-Kilometer und 22.000 Fahrplan-Stunden. Das Leistungsvolumen im On- Demand-Verkehr hängt von der Nachfrage ab. Erwartet wird ein Leistungsvolumen von rd. 210.000 Besetzt-km (Summe der gefahrenen Kilometer mit mindestens einem Fahrgast an Bord) pro Jahr. Es ist damit zu rechnen, dass ungefähr im selben Umfang Leerkilometer anfallen. Die Einsatzstunden im On-Demand-Verkehr entsprechen den aufsummierten täglichen Betriebszeiten. Zu rechnen ist mit rd. 3.900 Einsatzstunden pro Jahr.

Geplante Integration Linie 87 Für den Zeitraum vom 01.01.2031 bis 31.12.2036 ist sowohl für den regulären Linienverkehr als auch für den On-Demand-Verkehr eine Anpassung geplant. Die VAB-Linie 87 Miltenberg – Wenschdorf – Monbrunn – Schippach – Berndiel, die derzeit Bestandteil des Linienbündels Regiobus Miltenberg ist, soll zum 01.01.2031 in „Miltenberg-Süd“ integriert werden. Geplant ist, die Schulfahrten weiterhin im Rahmen des regulären Linienverkehrs zu bedienen, anstelle der Rufbusfahrten soll das On-Demand-Gebiet „Miltenberg“ um den Einzugsbereich der Linie 87 erweitert werden. Im regulären Linienverkehr würde durch die Anpassung ein zusätzliches Leistungsvolumen von rd. 25.000 Fahrplan-Kilometer und 700 Fahrplan-Stunden pro Jahr entstehen.

2.2 Leistungsvolumen

In Anlage 3 sind alle ausschreibungsrelevanten Linien des regulären Linienverkehrs inkl. Verkehrstageschlüssel und Leistungsvolumen aufgeführt. Die Leistungsdaten berücksichtigen für den 24.12. und 31.12. das Angebot an Samstagen. Der Verlauf der Linien und das Leistungsvolumen entsprechen dabei grundsätzlich der Anlage 3. Abweichungen in Summen sind bedingt durch das Runden der Einzelwerte.

2.3 Anforderungen an die Verkehrsdurchführung

2.3.1 Betriebsleiter und Betriebsleitstelle

Unbeschadet der gesetzlichen Vorgaben an den Betriebsleiter nach BOKraft gilt weiterhin für die hiesige Leistung: ▪ Dem Auftraggeber ist für die organisatorische/verwaltungsmäßige Durchführung von Vertragsverhältnissen innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung eine mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen (organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis) ausgestattete Person (z. B. Geschäftsführer oder Prokurist) zu benennen. ▪ Die entsprechend der VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 Art. 4 zum Verkehrsleiter sowie entsprechend BOKraft § 4 zum Betriebsleiter benannte Person ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Betriebsbeginn zu benennen.

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▪ Neben der Benennung eines direkten Ansprechpartners seitens des Auftragnehmers ist ein fest definierter Zeitraum für die Erreichbarkeit des Ansprechpartners zu benennen.

Für den Ansprechpartner seitens des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber ebenfalls ein entsprechender Vertreter inkl. Erreichbarkeit zu benennen. Personelle Veränderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall und Einsatz eines Vertreters. Grundlegend gelten für den Betriebsleiter und dessen Vertretung die folgenden Anforderungen: ▪ Der Betriebsleiter ist mit ständigem Arbeitsplatz und mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen einzusetzen und hat kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch den Auftraggeber als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. ▪ Der Ansprechpartner oder ein Vertreter – der die Eigenschaften des Ansprechpartners ebenfalls aufweisen muss – muss darüber hinaus während eines fest definierten Zeitraums der gesamten Betriebszeit telefonisch erreichbar sein.

Der Auftragnehmer hat eine Betriebsleitstelle einzurichten. Zulässig ist auch die gemeinschaft- liche Nutzung einer Leitstelle mit anderen im Verbundgebiet tätigen Verkehrsunternehmen. Die Leitstelle muss ab 30 Minuten vor Betriebsbeginn bis 30 Minuten nach Betriebsende über eine Festnetz- und eine Mobilfunknummer sowie per E-Mail-Adresse für den Auftraggeber erreichbar sein. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Rufbereitschaft zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass sein Unternehmen für den Auftraggeber und die Fahrgäste während der üblichen Geschäftszeiten in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr telefonisch und per E-Mail erreichbar ist. Der Auftragnehmer hat durch seinen Betriebsleiter bzw. seine Betriebsleitstelle zu gewähr- leisten, dass ▪ im Falle von Betriebsstörungen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, ▪ Entscheidungen zur Weiterbeförderung der Fahrgäste bei Anschlussversäumnissen oder Betriebsstörungen getroffen werden, ▪ das Fahrpersonal unverzüglich über aktuelle Verkehrssituationen informiert wird, ▪ der Auftraggeber über das Vorliegen von Betriebsstörungen unverzüglich informiert wird; in dringenden Fällen erfolgt die Mitteilung vorab fernmündlich. ▪ Geplante Abweichungen vom Regelbetrieb und absehbare Störungen des Regelbetriebs über einen Zeitraum von 24 Stunden oder mehr sind der AMINA rechtzeitig vor Eintritt der Abweichung bzw. Störung mitzuteilen. ▪ Geplante Abweichungen vom Regelbetrieb und Störungen sind grundsätzlich an das DEFAS-System (Fahrplananpassungen über die Schnittstelle VDV 454-REF-AUS oder DEFAS DIVA Web) sowie als separate Textmeldungen und Push-Nachrichten über DEFAS EMS zu melden.

2.3.2 Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im regulären Linienverkehr

Die im Fahrplan ausgewiesenen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die pünktliche Ankunft am Ziel oder am Umsteigepunkt. Der Auftragnehmer hat sich stets um ein hohes Maß an Pünktlichkeit zu bemühen, auch wenn sich Verspätungen aufgrund unvorhersehbarer Störungsfälle beim Betrieb, auch durch fahrgast- oder fremd- bedingte Einflüsse, nicht immer vermeiden lassen. In keinem Fall dürfen Abfahrten zu früh

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erfolgen. Der Betriebsleiter und die Betriebsleitstelle sind zudem für eine unverzügliche Gewährleistung von Ersatzverkehren bei ungeplanten Betriebsunterbrechungen verantwortlich. Bei einer Unterschreitung eines monatlichen Soll-Niveaus der Pünktlichkeit von 95 % aller Verkehrsleistungen je Linie über einen Zeitraum von mehr als 1 Monat hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die diesbezüglichen Ursachen zu dokumentieren und Vorschläge für eine Verbesserung der Pünktlichkeit zu unterbreiten. Das monatliche Soll-Niveau der Pünktlichkeit je Linie wird wie folgt ermittelt: ▪ Die verspäteten und nicht verspäteten Ankünfte an den Endhaltestellen jeder Fahrt je Linie werden monatlich zueinander ins Verhältnis gesetzt, um den Pünktlichkeitswert der Linie zu ermitteln. ▪ Dabei gilt folgende Formel: Pünktlichkeitswert der Linie = Summe der pünktlichen Ankünfte / Summe der gefahrenen Fahrten der Linie.

Eine Fahrt gilt als ausgefallen, wenn ▪ sie nicht durchgeführt wird, ▪ nicht alle vorgegebenen Haltestellen angefahren werden, ▪ die Ankunft an der Endhaltestelle mit mehr als 25 Minuten Verspätung erfolgt, die Abfahrt zu früh erfolgt.

2.3.3 Servicequalität im On-Demand-Verkehr

Im On-Demand-Verkehr sollen mindestens 90 % aller Anfragen in der genannten Betriebszeit durchgeführt werden können (Angebotsquote), wobei die maximale Zeitverschiebung zwischen gewünschter und tatsächlicher Abfahrtszeit nicht über 45 Minuten liegen soll. Eine Buchung ist bis mindestens 30 Minuten vor Beginn des genannten Bedienungszeitraums und bis 45 Minuten vor Ende des Bedienungszeitraums zu ermöglichen. Fahrtwünsche, die bis spätestens 45 Minuten vor Ende der Betriebszeit beim Betreiber eingehen (sowohl per App oder telefonisch) sind auch dann anzunehmen und vollständig durchzuführen, wenn das voraussichtliche Fahrtende dadurch bis zu 30 Minuten nach dem Ende der Betriebszeit liegt. Fahrten, die voraussichtlich mehr als 30 Minuten nach dem Ende der Betriebszeit abgeschlossen werden, müssen allerdings nicht mehr angenommen werden. Einmal angenommene Fahrten müssen unabhängig hiervon zu Ende geführt und die Fahrgäste zum gewünschten Ziel befördert werden. Das Verweisen von Fahrgästen aus dem Fahrzeug wegen Überschreiten des Bedienungszeitraums ist in jedem Fall unstatthaft.

Die Servicequalität ist vom Auftragnehmer einzuhalten, insofern sich die vorgegebene Anzahl der Fahrzeuge unter Verwendung des eingesetzten Hintergrundsystems für die Bedienung der Nachfrage als ausreichend erweist. Entsprechend einer Prognose der Nachfrage auf der Grundlage einer Mikrosimulation kann die erforderliche Servicequalität im On-Demand- Verkehr mit zwei Fahrzeugen pro Bediengebiet gesichert werden. Somit sind in den Bediengebieten „Miltenberg“ und „Amorbach“ jeweils zwei Fahrzeuge zu stationieren, wobei alle Fahrzeuge in beiden Bediengebieten eingesetzt werden dürfen.

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2.4 Betriebliche Anforderungen

Grundlegend müssen die Vorgaben des Nahverkehrsplans (NVP) „Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain“ beachtet werden. Der Nahverkehrsplan kann auf der Internetseite des Landkreises Miltenberg abgerufen werden: https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html

2.4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Auftragnehmer hat ein Fundbüro sowie eine Stelle für die Entgegennahme persönlich vorgebrachter Beschwerden (Service- und Beschwerdecenter) von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr (donnerstags bis 18:00 Uhr) vorzuhalten: ▪ Eine Anlaufstelle zur Abgabe und Abholung von Fundsachen ist im oder in unmittelbarer Nähe des Verkehrsgebiets „Miltenberg-Süd“ sicherzustellen. ▪ Auch das Service- und Beschwerdecenter hat seinen Standort idealerweise im oder in unmittelbarer Nähe des Verkehrsgebiets „Miltenberg-Süd“. Es kann in Kooperation mit einem anderen Unternehmen der VAB betrieben werden. Alternativ kann das VAB- Kundenzentrum als Service- und Beschwerdecenter genutzt werden.

Entsprechende Hinweise sind auf den Fahrplanaushängen und im Fahrzeug sichtbar zu machen. Die Sicherheit der Fahrgäste ist ständig zu gewährleisten. Somit müssen alle im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge allen Vorschriften für die Personenbeförderung im ÖPNV in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und stets verkehrs- und betriebssicher sein.

2.4.2 Betriebsstandort

Der Fahrzeugeinsatz ist von einem Betriebsstandort im Gültigkeitsraum der Region Bayerischer Untermain (VAB-Raum) oder einem unmittelbar angrenzenden Ort aus zu steuern. Der Betriebsstandort muss sich innerhalb eines Umkreises von 25 km Luftlinie um Miltenberg befinden. Betriebsstandort und Abstellplätze sind vom Auftragnehmer selbstständig zu finden. Die betriebliche Integration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Abstellflächen für die Fahrzeuge im regulären Linienverkehr dürfen sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden. Zeitlich befristete Ausnahmen (z. B. im Fall von Umleitungen durch Baustellen) sind möglich, aber im Einzelfall mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. On-Demand-Fahrzeuge, die nicht mit der Durchführung von Fahrtaufträgen beschäftigt sind, müssen verkehrsregelkonform abgestellt werden. Vorhandene Bushaltestellen dürfen dazu nicht genutzt werden.

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2.4.3 Fahrzeugtypen und Fahrzeugstandards

Fahrzeugtypen im regulären Linienverkehr Sämtliche zum Einsatz kommenden Fahrzeuge haben zum Zeitpunkt der jeweiligen Erst- zulassung dem anerkannten Stand der Technik bezüglich Abgas- und Geräuschemissionen, Fahrverhalten, Fahrsicherheit und Energieverbrauch zu entsprechen. Emissionsstandard der eingesetzten Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist mindestens die Abgasnorm EURO VI. Das Busunternehmen setzt unter Beachtung der Einschränkungen durch den Straßenverlauf sowie der Nachfrage Fahrzeuge mit der erforderlichen Länge und Kapazität ein. Es gelten dabei folgende (Mindest-)Kapazitätsvorgaben.

Fahrzeugtyp (Länge)KürzelKapazität
Standardbus emissionsfrei (11,50 – 12,99 m)SBSitzplätze: mind. 38
Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe (11,50 – 12,99 m)
Midibus (7,50 – 11,49 m)MBSitzplätze: mind. 25
Kleinbus (6,00 – 7,49 m)KBSitzplätze: mind. 13
Minibus für VerstärkerfahrtenSitzplätze: 8

Die Standardbusse Diesel/saubere Kraftstoffe, die Midibusse und die Kleinbusse müssen der Fahrzeugklasse M3 Klasse 2 entsprechen. Die Standardbusse emissionsfrei können der Fahrzeugklasse M3 Klasse 1 oder M3 Klasse 2 entsprechen. ▪ Auf der Linie 98 sind die Linienwege nur mit Kleinbussen bis 7,5 Meter Länge befahrbar. ▪ Die Straßen nach Hambrunn und Zittenfelden (Linien 98 und 99) können nur mit Bussen bis ca. 9 m Länge befahren werden. ▪ In Gönz (Linie 94) sind die Wendemöglichkeiten eingeschränkt. Ein Standardbus kann dort nicht drehen. ▪ Auf dem Abschnitt zwischen Schneeberg und Amorbach Roscheklinge, Brunnenrain, Urbanusweg, Weinbergstraße und Finanzamt (Linie 99) gibt es eine Höhenbeschränkung von 3,30 Metern und enge Kurven. Welcher Fahrzeugtyp verwendet werden kann, ist vom Auftragnehmer vor Betriebsaufnahme zu prüfen.

Sollte die Platzkapazität der eingesetzten Fahrzeuge nicht zur Beförderung aller Fahrgäste ausreichen, ist der Auftraggeber zeitnah zu informieren. Dies gilt für den regulären Linienverkehr und den On-Demand-Verkehr. Im Schuljahr 2025/2026 wird auf der morgendlichen Fahrt im Schulverkehr zwischen Schneeberg Roscheklinge, Brunnrain, Urbanusweg, Weinbergstraße, Amorbach Finanzamt und Schulzentrum eine Verstärkerfahrt mit einem Minibus durchgeführt. Gründe für den Einsatz des Minibusses sind die eingeschränkte Durchfahrtshöhe und die ausreichende zusätzliche Kapazität von acht Plätzen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Verstärkerfahrt auch in den folgenden Schuljahren notwendig ist. Eine Verstärkerfahrt kann grundsätzlich mit einem Minibus durchgeführt werden, wenn eine zusätzliche Kapazität von acht Plätzen ausreichend ist, um die gesamte Nachfrage auf einer Relation zu bedienen.

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Von den Vorgaben zur Kapazität kann im Einzelfall auf eigene Verantwortung des Verkehrsunternehmens nach unten abgewichen werden, sofern sichergestellt ist, dass – insbesondere in den Spitzenzeiten des Schülerverkehrs – dennoch alle Fahrgäste mit der betreffenden Fahrt befördert werden können und keine Fahrgäste zurückgelassen werden müssen. Sollten unerwartet mehr Fahrgäste als üblich den Kurs benutzen wollen, so ist eine unverzügliche Ersatzbeförderung für die überzähligen Fahrgäste zu gewährleisten. Grundsätzlich müssen stets ausreichend Fahrzeuge am Betriebssitz einsatzbereit vorgehalten werden (Betriebsreserve).

Fahrzeugstandards im regulären Linienverkehr Alle Fahrzeuge des regulären Linienverkehrs - mit Ausnahme der Minibusse für Verstärkerfahrten - müssen mit folgenden Eigenschaften ausgestattet sein: ▪ Es werden ausschließlich Fahrzeuge mit Niederflurtechnik eingesetzt, Low Entry Busse mit Stufe im Heckbereich sind zulässig. Ausnahmen bilden Kleinbusse, dort muss mindestens ein Sitz barrierefrei erreichbar sein.

Fahrgastinformation ▪ Anzeige von Fahrtziel, Liniennummer außen an der Fahrzeugfront, an der Einstiegsseite und am Fahrzeugheck, ▪ digitale akustische Fahrgastinformationssysteme (Haltestellenansage innen), ▪ Info-Bildschirme mit digitaler Linienverlaufsanzeige mit den nächsten Haltestellen und der Endhaltestelle (Farbmonitore). In den Kleinbussen sind Anzeigen mit mindestens einer Zeile ausreichend (Laufbänder). Diese müssen mindestens die nächste und die übernächste Haltstelle anzeigen.

Barrierefreiheit ▪ In den Fahrzeugen sind flexible Sondernutzungsflächen für Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder, medizinische E-Scooter sowie Gepäck auszuweisen. Vorzusehen ist eine Sondernutzungsfläche mit einer Größe von mindestens 900 x 2.000 Millimetern möglichst gegenüber der hinteren Tür. Bei Außenschwenktüren kann die Sondernutzungsfläche auch direkt rechts neben der hinteren Türe liegen. Seitlich der Sondernutzungsflächen können Klappsitze vorhanden sein. Bei hochgeklappten Sitzen muss die vorgegebene Fläche der Größe den oben genannten Angaben entsprechen. ▪ Die Sondernutzungsfläche muss über eine Befestigungsmöglichkeit verfügen, beispielsweise einen Gurt für Rollstühle, Kinderwagen, Gepäck, Fahrräder oder Ähnliches. ▪ Für Rollstuhlfahrer ist im Bereich der Sondernutzungsflächen eine Rückenstütze entgegen der Fahrtrichtung anzubringen. ▪ Ausklappbare Rampe für Rollstuhlfahrende oder vergleichbares Ausstattungsmerkmal zur barrierefreien Nutzung, beispielsweise Kneeling. ▪ Gut erreichbare Haltewunschtasten an mindestens jeder zweiten Sitzreihe, an der Sondernutzungsfläche und ausgewiesenen Plätzen für Menschen mit Behinderung oder Senioren. ▪ Ausgewiesene Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste in Türnähe mit Haltewunschtaste.

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ITCS ▪ ITCS/RBL zur Lieferung von aktuellen Sollfahrplandaten, Echtzeitfahrplandaten und anderen Daten an Fahrgastinformationssysteme und an die AMINA (s. 2.8.4 und Anlage 5.2).

Komfort und Sicherheit ▪ Klimaanlage entsprechend den Standards der VDV-Schrift 236 zur Klimatisierung des Fahrgastraumes; die Fahrzeuge müssen mit einer Gesamtklimaanlage für den Fahrgastraum und den Fahrerarbeitsplatz (Vollklimatisierung) ausgestattet sein, ▪ WLAN und USB-Anschlüsse zum Aufladen von Mobiltelefonen, ▪ Innenraumüberwachung durch Kameras, ▪ alle Fahrzeuge müssen mit Rückfahrkameras und Frontkameras, die Standardbusse zudem mit seitlichen Kameras zur Überwachung des Ein- und Ausstiegs der Fahrgäste, ausgestattet sein.

Emissionsstandards ▪ Emissionsstandard der Fahrzeuge mindestens EURO VI. ▪ Im regulären Busverkehr sind über die Dauer der Vertragslaufzeit gestaffelt mindestens drei emissionsfreie Standardbusse einzusetzen. Das erste emissionsfreie Fahrzeug spätestens ab 01.01.2029, das zweite, zusätzliche emissionsfreie Fahrzeug spätestens ab 01.01.2032 und das dritte, zusätzliche emissionsfreie Fahrzeug spätestens ab 01.01.2035. Als emissionsfreies Fahrzeug ist ein Fahrzeug gemäß Art. 4 Nr. 5 RICHTLINIE (EU) 2019/1161 zu verstehen.

Automatische Fahrgastzählsysteme ▪ Es müssen automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS) entsprechend der VDV-Schrift 457 Version 2.1 und der Richtlinie der VAB (Anlage 5.1) eingesetzt werden. ▪ Die Anzahl der mit AFZS ausgestatteten Busse muss so gewählt werden, dass die in der Richtlinie der VAB geforderte Anzahl an Zählergebnissen sichergestellt ist. Dabei ist in Anlage 5.1 insbesondere Abschnitt 5 „Automatische Zählverfahren“ zu beachten. ▪ Die in den Fahrzeugen verbauten Bestandteile sowie das Hintergrundsystem der AFZS müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB (Anlage 5.1) zertifiziert werden.

Fahrscheindrucker und Scanner Die eingesetzten Busse müssen nicht ausschließlich im Linienverkehr eingesetzt werden, sie müssen aber in jedem Fall mit einem elektronischen Fahrscheindrucker ausgestattet sein. Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller im Barverkauf erwerbbaren VAB-Tickets und ggf. auch anderer Tarife möglich sein. Im Bus muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und aller anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen fest verbauten Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von Barcodes sowie einen Scanners zum Auslesen von NFC-Chips auf Karten und Smartphones. Die Prüfung von elektronischen Fahrkarten (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV- System (ZPVS) entsprechend dem Standard (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. Insbesondere die Anbindung an den Kontroll- und Sperrlistenservice (KOSE) muss gesichert sein.

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Fahrzeuge im On-Demand-Verkehr Entsprechend einer Prognose der Nachfrage auf der Grundlage einer Mikrosimulation kann die erforderliche Servicequalität im On-Demand-Verkehr mit zwei Fahrzeugen pro Bediengebiet gesichert werden. Somit sind in den Bediengebieten „Miltenberg“ und „Amorbach“ jeweils zwei Fahrzeuge zu stationieren, wobei alle Fahrzeuge in beiden Bediengebieten eingesetzt werden dürfen. Grundsätzlich müssen stets ausreichend Fahrzeuge am Betriebssitz einsatzbereit vorgehalten werden (Betriebsreserve). Im On-Demand-Verkehr können die Mini- und Midibusse des regulären Linienverkehrs als Reservefahrzeuge genutzt werden. In jedem On-Demand-Fahrzeug müssen mindestens fünf Sitzplätze, ohne den Fahrerplatz, vorhanden sein. Bezogen auf alle Fahrzeuge muss mindestens ein Fahrzeug rollstuhlgerecht (Transport von im Rollstuhl sitzenden Personen) ausgebaut sein (rollstuhlgerechtes Fahrzeug): ▪ Sicherung mit DIN und ISO getestetem Kraftknotensystem. ▪ Ausklappbare Rampe mit einer maximalen Einfahrbreite von 81 cm, einer Einfahrhöhe von mindestens 150 cm und einer Einfahrtiefe von mindestens 130 cm. ▪ Die maximal zulässige Gesamtbelastung der Rampe soll mindestens 350 kg betragen.

Auch das rollstuhlgerechte Fahrzeug muss mit mindestens fünf Sitzplätzen, ohne den Fahrerplatz, ausgestattet sein. Dazu muss die letzte Sitzreihe aus Klapp- / Drehsitzen bestehen. Die nicht-rollstuhlgerechten Fahrzeuge müssen emissionsfrei sein (Standardfahrzeuge emissionsfrei). Das rollstuhlgerechte Fahrzeug muss sauber sein. Als emissionsfreies Fahrzeug ist ein Fahrzeug gemäß Art. 4 Nr. 5 RICHTLINIE (EU) 2019/1161 und als sauberes Fahrzeug ein Fahrzeug entsprechend Art. 4 Nr. 4 RICHTLINIE (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zu verstehen. Das rollstuhlgerechte Fahrzeug ist mit einem alternativen Kraftstoff zu betreiben. Um im Sinne der Vorgabe als sauber zu gelten, sind die Voraussetzungen von § 2 Nummer 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten. Bei den alternativen Kraftstoffen handelt es sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der 10. BImSchV. In § 2 Nummer 5 SaubFahrzeugBeschG ist auch synthetischer Kraftstoff der DIN EN 15940 als weitere Erfüllungsoption zugelassen, soweit er die weiteren Voraussetzungen des Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzt erfüllt.

Weitere Fahrzeugstandards für Fahrzeuge im On-Demand-Verkehr:

▪ Schiebetür in Fahrtrichtung rechts, ▪ Trittstufe unterhalb der seitlichen Schiebetür, ▪ Haltegriff innen (B-Säule) für Einstieg an der Schiebetür, ▪ Einstieg in die hintere Sitzreihe ohne Umklappen von Sitzen möglich, ▪ Kopfstützen auf allen Plätzen, ▪ Klimaanlage und Heizung, ▪ Die gesamte Fahrzeugflotte muss ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, ▪ die Fahrzeuge sind nach Wahl des Auftraggebers im einheitlichen Design inkl. Logo zu folieren,

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Leistungsbeschreibung Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“

▪ falls Reservefahrzeuge zum Einsatz kommen, sind diese bei Fahrten im On-Demand- Verkehr mit einem Magnettafel mit einem vom Auftraggeber vorgegebenen Text und Design zu versehen, ▪ ein Kindersitz und eine Sitzerhöhung in jedem Fahrzeug, ▪ Mitnahmemöglichkeit für Kinderwagen, Rollator und Rollstühle bis 50 kg (ggf. im Gepäckraum), ▪ Kameraüberwachung im Fahrzeuginnenraum, ▪ die WLTP-Reichweite der emissionsfreien Fahrzeuge muss mindestens 300 km betragen.

2.4.4 Fahrzeugalter

Fahrzeuge im regulären Linienverkehr

Variante 1 Das maximal zulässige Durchschnittsalter der eingesetzten Fahrzeugflotte im Linienverkehr beträgt zu jedem Zeitpunkt der Vertragserfüllung acht Jahre. Dieses darf, ausgenommen von Ersatz- und Verstärkerfahrzeugen in Spitzenstunden, nicht überschritten werden. Dieser Durchschnittswert ist über die Laufleistung der im Einzelnen eingesetzten Fahrzeuge auf allen Fahrten einmal jährlich nachzuweisen (vgl. Abschnitt 2.8.6). Der Nachweis muss die Werkstatt- und Betriebsreserve für Fahrzeuge zur Erbringung der durchzuführenden Fahrten berücksichtigen. Eine maximale Altersgrenze für die eingesetzten Fahrzeuge besteht nicht.

Variante 2 Wenn zu Betriebsbeginn am 01.01.2027 ausschließlich Neufahrzeuge zum Einsatz kommen, dürfen diese Fahrzeuge durchgehend bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.12.2036 genutzt werden. Der Austausch von Fahrzeugen ist zulässig. Dabei darf das Alter des eingewechselten Fahrzeugs nicht höher sein als das Alter des ausgewechselten Fahrzeugs. Dies gilt auch für die Einwechslung von emissionsfreien Standardbussen. Das Alter der eingesetzten Fahrzeuge ist einmal jährlich nachzuweisen (vgl. Kapitel 2.8.6). In Formblatt 8.9 ist im Blatt „Preiskalkulation Linienverkehr“ vom Bieter anzugeben, welche der beiden Varianten gewählt wird.

Sonderregelungen Fahrzeuge, welche von einem herkömmlichen Antrieb mit fossilem Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit emissionsfreiem Antrieb umgerüstet werden, sind ab Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit neuem, emissionsfreiem Antrieb als Neufahrzeug zu werten. Wenn und soweit durch besondere Umstände (z. B. nach einem Unfall) die Werkstatt- und Betriebsreserve nicht ausreicht, um alle Regelfahrten mit der dafür vorgesehenen Fahrzeug- flotte zu erbringen, so ist nach Meldung an den Auftraggeber für max. vier Stunden täglich auch der Einsatz von älteren Fahrzeugen für maximal vier Wochen zulässig, soweit diese barrierefrei sind. Ein längerfristig notwendiger Ersatz über mehr als vier Wochen ist zulässig, wenn der Auftraggeber dem Einsatz des Ersatzfahrzeugs zuvor zugestimmt hat.

Fahrzeuge im On-Demand-Verkehr Das maximal zulässige Alter jedes eingesetzten Fahrzeugs beträgt zu jedem Zeitpunkt der Vertragserfüllung fünf Jahre. Dieses darf, ausgenommen von Reserve- und Ersatzfahrzeugen, nicht überschritten werden. Dieser Wert ist einmal jährlich nachzuweisen (vgl. Abschnitt 2.8.6).

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2.4.5 Anforderungen an die Buchungs- und Auftragsabwicklung im On-Demand-

Verkehr

Für die Disposition und Auftragsabwicklung ist eine spezielle On-Demand-Software, die vom Auftraggeber bzw. der AMINA gestellt wird, einzusetzen. Der Auftraggeber behält sich dabei vor, die Software während der Laufzeit zu ändern. Die Software verfügt über ein Backend, eine Fahrbetriebskomponente für die Disposition und Regelung der betrieblichen Abläufe, eine Fahrpersonalsoftware, die auf mobilen Endgeräten in den Fahrzeugen läuft, und eine auf Android- und iOS-Smartphones lauffähige Fahrgast-App, über die Fahrgäste Fahrten buchen und bezahlen können. Mittels dieser On-Demand-Software werden mindestens folgende Aufgaben abgebildet:

▪ Überwachung des Betriebs, ▪ Hinterlegung der Grunddaten für das Fahrpersonal, ▪ An- und Abmeldung des Fahrpersonals, ▪ Fahrzeugplanung, ▪ Abwicklung der Fahrtaufträge im Fahrzeug (u.a. Fahrgast Check-In, Kontrolle von Bezahlvorgängen und Ermäßigungskontrolle), ▪ Eingabe von betrieblichen Vorkommnissen und wichtiger Informationen zur Betriebslenkung, ▪ Hinterlegung der beim Auftragnehmer bzw. im Callcenter eingegangenen telefonischen Buchungen und ggf. weiterer Informationen, die per Telefon eingegangen sind, ▪ Anpassung der Standorte von virtuellen Haltestellen auf Grundlage der betrieblichen Erfahrungen in Absprache mit dem Auftraggeber.

Für die Bedienung der Software hat der Auftragnehmer entsprechende IT-Hardware für diejenigen Personen bereitzustellen, welche mit der Betriebssteuerung beauftragt sind. Die Geräte zur Nutzung durch das Fahrpersonal im operativen Betrieb (Smartphones) zur digitalen Fahrtvermittlung und Navigation, inklusive entsprechender verkehrssicherer Halterungen zur Befestigung im Fahrzeug und weiterer notwendiger Hardwarekomponenten (z.B. Ladekabel), werden ebenfalls durch den Auftragnehmer bereitgestellt. Die Smartphones müssen die Funktionalität der Fahrer-App gewährleisten und über eine Datenverbindung sowie eine eigene Rufnummer verfügen. Entsprechende Mobilfunkverträge mit SIM-Karten werden ebenfalls vom Auftragnehmer bereitgestellt. Der Auftragnehmer hat (technische) Probleme mit den Komponenten und Schnittstellen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Es wird vom Auftragnehmer erwartet, dass er darüber hinausgehende Vorschläge für Verbesserungen im Gesamtsystem macht, die der weiteren Verbesserung des Kundenkomforts dienen und zu effizienterem Fahrzeug- und Personaleinsatz führen.

2.4.6 Konzepte zum geplanten Betrieb

Regulärer Linienverkehr Der Auftragnehmer hat mit Angebotsabgabe ein Konzept zum geplanten Betrieb im regulären Linienverkehr vorzulegen, in dem die Erfüllung der besonderen emissionsbezogenen Anforderungen an die Fahrzeuge ab 01.01.2029 beschrieben wird, einschließlich geplanter Antriebsart (Batterieelektrische Fahrzeuge, Wasserstofffahrzeuge etc.) sowie Sicherstellung von Wartung, Instandhaltung, Energieversorgung (Standort / Ladevorgang / Wasserstoffbetankung etc.) dieser Fahrzeuge einschließlich der Betriebsreserve.

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On-Demand-Verkehr Auch für den On-Demand-Verkehr ist mit der Angebotsabgabe ein Konzept zum geplanten Betrieb vorzulegen. Darzulegen sind insbesondere die geplanten Abstell- und Pausenplätze sowie die Sicherstellung von Wartung, Instandhaltung, Energieversorgung (Ladevorgang / Betankung mit sauberen Kraftstoffen) der Fahrzeuge. Darzulegen ist auch, ob der Bieter auf Dritte zurückgreifen will Die Konzepte sind nicht wertungsrelevant. Sie dienen insbesondere zur Verifizierung der Einhaltung der emissionsbezogenen Fahrzeuganforderungen durch den Auftraggeber. Die Konzepte des Bestbieters werden mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Änderungen des Konzepts nach Zuschlagserteilung sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich und setzen eine mindestens gleichwertige Lösung voraus, die zudem sämtliche vertraglichen Anforderungen erfüllt.

2.5 Personaleinsatz

2.5.1 Anforderungen an das Personal

Das Fahrpersonal ist als erster Repräsentant des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Fahrgast zu verstehen. Das Fahrpersonal muss die folgenden Anforderungen jederzeit erfüllen: ▪ Es sind alle gesetzlichen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, insbesondere Anforderungen gemäß PBefG, BOKraft, StVO, StVZO, StVG, FZV, FeV; ▪ Beherrschung von Ortskunde im Raum und Einsatzgebiet; ▪ Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und darüber hinaus eine gute mündliche Ausdrucksweise, ein gutes Leseverständnis und ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Personal muss in der Lage sein, sich mit den Fahrgästen und Dritten (z.B. Leitstelle, Polizei) zu verständigen. ▪ gepflegtes Erscheinungsbild durch einheitliche Dienstkleidung und Anzeige des Namens (z. B. durch Ausweisung im Display des Fahrausweisdruckers oder durch ein Namensschild); ▪ höfliches, serviceorientiertes und in Konfliktsituationen deeskalierend wirkendes Verhalten gegenüber den Fahrgästen; ▪ in Bezug auf den Beförderungsvertrag, den Tarif und das Fahrplanangebot sind die Fahrgäste auf Nachfrage oder bei gegebenem Anlass kompetent, kundenorientiert und verantwortungsbewusst durch das Personal zu beraten; ▪ ebenfalls hilfsbereites Verhalten gegenüber hilfebedürftigen Kunden, welche eine umfassende Unterstützung beim Einstieg benötigen sowie angemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen bei Schülerfahrten; ▪ rücksichtsvolle, möglichst ruckfreie Fahrweise; ▪ Einhaltung des Fahrplanes, insbesondere kein zu frühes Abfahren von Haltestellen; ▪ es gilt ein absolutes Rauchverbot im Fahrzeug sowie bei geöffneten Türen unmittelbar vor dem Fahrzeug; ▪ dem Personal ist es untersagt, während der Fahrt zu telefonieren (ausgenommen dienstlich erforderliche Gespräche mit einer Freisprechanlage); ▪ das Personal ist mindestens jährlich und bei Bedarf zu schulen. Das Fahrpersonal der emissionsfreien Fahrzeuge ist insbesondere im Umgang mit der eingesetzten Antriebsart zu schulen. Vermittelt werden soll spezifisches Wissen zur Technik, zum

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Verhalten nach Unfällen und insbesondere zu den Themen Fahrpraxis und Reichweite (z.B. Rekuperation, Ladeinfrastruktur, Akkumanagement); ▪ Entsorgung von Müll unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes. Die Entsorgung von Müll aus dem Fahrzeug sowie von Müll des Personals hat ausschließlich in dafür vorgesehene Sammelbehälter zu erfolgen; ▪ Mitführung der aktuellen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen zur bedarfsweisen Einsichtnahme durch Fahrgäste; ▪ das Fahrpersonal sollte Auskunft über relevante Anschlussverbindungen und gegebenenfalls deren Erreichbarkeit geben können.

2.5.2 Besondere Anforderungen an das Personal im On-Demand-Verkehr

▪ Das Fahrpersonal im On-Demand-Verkehr benötigt mindestens einen gültigen Führerschein der Klasse B mit kleinem Beförderungsschein (Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung). ▪ Ausreichend Kenntnisse über die Bedienung der Kunden insbesondere im Zusammenhang mit der bargeldlosen Zahlung im Fahrzeug und der Kontrolle der elektronischen Fahrscheine mit den entsprechenden Bediengeräten. ▪ Der Fahrer muss in der Lage sein den Check-in der Fahrgäste im Fahrzeug über die Fahrer-App durchzuführen: Kontrolle des im System hinterlegten Buchungscodes, der angegebenen Fahrgastanzahl und eventuelle Ermäßigungsgründe für die Fahrt, sowie die Kontrolle bei telefonischen Buchungen, dass der Kunde am Zahlungsterminal im Fahrzeug die Fahrt bezahlt.

2.5.3 Sozialstandards des Personals

Der Auftraggeber verweist auf den mit Bekanntmachung vom 01.07.2025 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.07.2025 B61) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Landes- verbandes der Bayerischen Omnibusunternehmen (LBO) mit der Gewerkschaft Verdi für das private Omnibusgewerbe im Freistaat Bayern. Dieser Tarifvertrag ist infolge der Allgemein- verbindlicherklärung sozialer Mindeststandard für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von seinem Geltungsbereich erfasst sind und dementsprechend vom Auftragnehmer mindestens einzuhalten. Dies gilt sowohl für den regulären Busverkehr als auch für den On-Demand- Verkehr. Eine Abschrift des Tarifvertrags kann von einer der Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten (d. h. die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangt werden. Soweit der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzt, hat er diese ebenfalls entsprechend zur Einhaltung des LBO zu verpflichten sowie auch zur Weitergabe dieser Verpflichtung einschließlich der Weitergabeverpflichtung selbst an etwaige eigene Unterauftragnehmer.

1https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/JYkEJlRaSQ21oIZP3DW/content/JYkEJlRaSQ21oIZP3DW/BAnz%20AT%203 0.07.2025%20B6.pdf?inline

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2.5.4 Ablehnung sowie Schulung der Fahrerinnen und Fahrer

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber Fahrerinnen oder Fahrer jederzeit ablehnen. Wichtige Gründe sind: ▪ die Nichterfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen, ▪ grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorgaben, ▪ wiederholtes ungebührliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen und ▪ eine Häufung von Kundenbeschwerden, die die Fahrerin / den Fahrer im Einzelnen betreffen.

2.5.5 Busschule für Schulkinder

Busfahren will gelernt sein. Dabei hat die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern die oberste Priorität. Daher ist eine Busschule vorzusehen. Da neben dem Jedermann-Verkehr auch Schulverkehre im Fahrplan abgedeckt werden (vgl. Anlage 3), ist es wichtig, dass Kinder auf die Nutzung des Schulbusses vorbereitet werden und das richtige Verhalten an der Haltestelle und im Bus lernen. So sollen die Kinder und Jugendlichen für mögliche Gefahren auf dem Schulweg sensibilisiert werden und das Verständnis für richtige Verhaltensweisen im Straßenverkehr soll so geschaffen werden. Während der Busschule erarbeiten die Schülerinnen und Schüler Regeln und erhalten Tipps, um sicher und entspannt mit dem Bus anzukommen. Das Angebot richtet sich an Schüler der

  1. Klassen, die mit dem Bus zur Schule kommen, und an Schüler der 4. und 5. Klassen beim Übergang zu weiterführenden Schulen. Der Auftragnehmer kann sich zur Durchführung der Busschule eines geschulten bzw. spezialisierten Dienstleisters bedienen. Nach Möglichkeit sollen während der Busschule diejenigen Busse eingesetzt werden, die regelmäßig am Schulstandort zum Einsatz kommen. Die Busschule ist jährlich je Schuljahr für einen Tag je Grundschule, soweit diese Fahrschüler haben, und einmal je Schuljahr für einen Tag je weiterführende Schule im Bedienungsgebiet anzubieten. Die Realisierung ist mit den Schulen abzustimmen. Nähere Vorgaben zur Umsetzung finden sich in den Hinweisen dazu seitens der VAB auf der entsprechenden Internetseite. Die Busschulen sind vor der Durchführung dem Auftraggeber mitzuteilen.

2.6 Verkehrsverbund sowie Tarif und Vertrieb

2.6.1 Verkehrsverbund

Die hier ausgeschriebene Leistung wird vollständig im Zuständigkeitsbereich der Verkehrs- und Tarifgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH („VAB“) - erbracht. In diesem Bereich gilt der VAB-Tarif sowie der Übergangstarif VAB-RMV (ÜT). Dafür ist sicherzustellen, dass eine einheitliche Anwendung, vollständige gegenseitige Anerkennung und durchgehende Regelung für die gesamte Region Bayerischer Untermain jederzeit gewährleistet ist. Sofern der Auftragnehmer noch kein Gesellschafter nach beigefügtem Gesellschaftsvertrag der VAB ist, hat er einen Antrag auf Beitritt zu stellen. Das Dokument des aktuellen Gesellschaftsvertrags wird in Anlage 4 zur Verfügung gestellt. Mit Abgabe des Angebots gelten die Bedingungen des Gesellschaftsvertrags seitens des Auftragnehmers als akzeptiert. Das Verkehrsunternehmen ist dazu verpflichtet, bis zur Betriebsaufnahme alle Verkehrs- verbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträge und Vereinbarungen (zusammenfassend bezeichnet als Verbundverträge) als vollwertiger

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Vertragspartner nach Zustimmung des Auftraggebers neu abzuschließen oder fortzuführen, welche ihm als Verkehrsunternehmen uneingeschränkt ▪ die Anwendung der benannten Tarife (Tarifbestimmungen und Beförderungs- bedingungen – s. Abschnitt 2.6.2) erlauben, ▪ die Vereinnahmung der zugehörigen unten näher benannten Einnahmen und Erlöse sichern, ▪ seine Mitwirkung in Abstimmungen zwischen den Vertragspartnern zur Weiter- entwicklung der Regelungen in den Bereichen Tarif einschließlich Tarifanpassungen, Einnahmenaufteilung (EAV), Vertrieb und Kommunikation/Marketing sowie Angebot/Fahrplan gewährleisten und ▪ seine Beteiligung an etwaigen Weiterentwicklungen des jeweiligen Vertragswerkes erlauben. Dies schließt die Verträge für die Verkehrsverbünde ein.

Mit der Vertragspartnerschaft sind folgende Aufwendungen/Zahlungen verbunden: ▪ Geschäftsanteile (Zwei Anteile je Gesellschafter im Nennbetrag von jeweils 2.500 EUR als Einlage). Entsprechend § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags erhält ein kündigender Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Buchwerts seines Geschäftsanteils, soweit dies zulässig ist. ▪ Betriebsaufwendungen „Gesellschafteranteil“ (Kostenaufteilung durch Anzahl der Gesellschafter bzw. Geschäftsanteile (z. B. Personalaufwand, Kosten für Buchhaltung, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater; BG-Beiträge). ▪ Betriebsaufwendungen „EAV Schlüssel“ (z. B. Kosten für Marketing, Aboverwaltung, zentrale Fahrkartenkontrollen, usw.).

Die mit den beiden Geschäftsanteilen sowie mit den Betriebsaufwendungen „Gesellschafteranteil“ verbundenen Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Betriebsaufwendungen „EAV Schlüssel“ werden vom Auftraggeber übernommen. Die VAB stellt dem erfolgreichen Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Tarifdaten und die Fahrscheinlayouts zur Verfügung. Kosten für ggf. anfallende unternehmensspezifische Anpassungen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

2.6.2 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VAB GmbH

Es gelten die in der jeweils gültigen Fassung bestehenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VAB GmbH (https://www.vab-info.de/downloads). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dort jeweils gültigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bieter versichert, dass er die dort benannten Bedingungen vollumfänglich vom ersten Tag der Betriebsaufnahme an erfüllen wird. Folgende Anforderungsspezifikationen sind grundlegend zu beachten: ▪ Im regulären Linienverkehr werden die Fahrausweise von den Fahrern, bei elektronischen Tickets unter Nutzung eines elektronischen Kontrollgerätes/Scanners, im Wege des Vorne-Einstiegs kontrolliert. ▪ Im On-Demand-Verkehr werden die Fahrausweise von den Fahrern, bei elektronischen Tickets unter Nutzung der Fahrer-App, beim Einstieg kontrolliert. ▪ Gegebenenfalls und soweit sich dies als erforderlich erweisen könnte, werden gesonderte Fahrausweiskontrollen seitens des Auftraggebers und/oder der VAB angeordnet; die Durchführung dieser Fahrausweiskontrollen erfolgt dann durch Dritte oder durch den Auftragnehmer. Im Fall der Feststellung des Fehlens eines gültigen

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Fahrausweises wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben, welches der erhebenden Stelle zufällt. ▪ Es ist dem Auftraggeber zu gestatten, eigene Fahrausweiskontrollen zu veranlassen und durchzuführen. ▪ Personen, die im Linienverkehr im Besitz eines Berechtigungs- oder Kontrollausweises sind, ist deren kostenfreie Beförderung und Durchführung ihrer Arbeit zu gestatten. ▪ Auf Anfrage sind durch die Fahrer Hinweise auf weitere Möglichkeiten zum Erwerb von Fahrscheinen zu geben.

2.6.3 Fahrausweisvertrieb im regulären Linienverkehr

Der Bieter verpflichtet sich vollumfänglich vom ersten Tag der Betriebsaufnahme im Barverkauf in den Fahrzeugen des Linienverkehrs alle Fahrscheine in Papierform zu verkaufen, die während der Laufzeit des Vertrags von den Busgesellschaften der VAB im Barverkauf in den Fahrzeugen verkauft werden. Der damit verbundene Vertriebsaufwand ist vom Bieter zu tragen. Falls die VAB vor der Betriebsaufnahme oder während der Vertragslaufzeit Änderungen hinsichtlich des Fahrausweisvertriebs beschließt, sind diese umzusetzen.

2.6.4 Vertrieb und Callcenter im On-Demand-Verkehr

In den Fahrzeugen des On-Demand-Verkehrs werden keine Fahrscheine verkauft. Die Fahrten im On-Demand-Verkehr können digital über die Fahrgast-App und telefonisch gebucht werden. In der Hintergrundsoftware laufen sowohl die per App gebuchten Fahrten als auch die über Telefon gebuchten Fahrten zusammen. Telefonisch gebuchte Fahrten müssen per Kartenzahlung im Fahrzeug bezahlt werden können. Der Auftragnehmer muss ein eigenes Callcenter betreiben oder das Callcenter eines Dritten nutzen. Die Callcenter-Leistungen umfassen Fahrgastregistrierung, Buchungen, Auskunft, Fahrgastbeschwerde- und Fundsachenbearbeitung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Callcenters müssen das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Buchungs- und Dispositionssystem für den On-Demand-Verkehr nutzen. Die Mitarbeiter des Callcenters müssen zumindest die deutsche Sprache fließend beherrschen. Das Callcenter muss an Werktagen von 07:30 Uhr bis 19:15 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 16:15 Uhr erreichbar sein. Dabei müssen mind. 90 % aller eingehenden Anrufe innerhalb von 5 Minuten entgegengenommen werden.

2.6.5 Einnahmeaufteilung und Nachweispflichten

Der „Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen in der Verkehrs- und Tarifgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH)“, der „Vertrag über die interne Aufteilung der Einnahmen des Übergangstarifs VAB-RMV in der Verkehrs- und Tarifgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB)“ (siehe Anlage 4) sowie die „Richtlinie zur Fortschreibungs- und Einnahme- aufteilung mit empirischen Daten“ (siehe Anlage 5.1) bzw. entsprechende Ersetzungs- und Nachfolgeregelungen bilden die Grundlage zur Einnahmeaufteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben dieser Verträge uneingeschränkt zu akzeptieren und anzuwenden.

2.7 Informationen und Kommunikation

2.7.1 Marketing

Marketing und Kommunikation richten sich nach den Vorgaben bzw. Vereinbarungen der VAB in Abstimmung mit der AMINA. Verpflichtungen, die daraus für den Auftragnehmer erwachsen, sind von diesem umzusetzen.

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2.7.2 Werbung auf den Fahrzeugen

Werbung für Dritte, insbesondere Außenwerbung, ist auf den Bussen des Linienverkehrs grundsätzlich gestattet. Auf den On-Demand-Fahrzeugen darf keine Außenwerbung für Dritte angebracht werden. Eine Beklebung der Fahrzeuge im regulären Linienverkehr von bis zu 30 % der Fensterfläche zu Werbezwecken mit von innen durchschaubarer Lochfolie ist zulässig. Die Werbeinhalte dürfen nicht gegen die Interessen des Auftraggebers oder gegen die allgemein anerkannten Normen von Moral und Ethik verstoßen. Zudem ist Werbung für politische Parteien, Spielhallen, alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren sowie jugend- gefährdende Werbung nicht zulässig.

2.7.3 Inhalte auf den Innenanzeigen

Auf den Innenanzeigen in den Fahrzeugen des Linienverkehrs sind primär Inhalte zur Fahrgastinformation über die nächsten Haltestellen, das Fahrtziel sowie den Linienverlauf anzuzeigen. Ergänzend sind Informationen der VAB und der AMINA anzuzeigen. Die Inhalte werden von der VAB oder der AMINA in Dateiform zur Verfügung gestellt. Diese ergänzenden Informationen sind in Form einer sog. Wechselanzeige oder mit einem Doppelbildschirm darzustellen.

2.7.4 Fahrplan- und Tarifinformation sowie Bewirtschaftung der Haltestellen

Die Fahrplanbereitstellung obliegt dem Auftragnehmer. Die Fahrplangestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Daten sind entsprechend zur Weitergabe an das DEFAS-System Bayern aufzubereiten (Bayernfahrplan „Moby-App“ / DB Navigator Auskunft in Echtzeit). Die Fahrplandaten sind entsprechend den Definitionen der VDV-Schrift 452 sowie die Echtzeit-Fahrplandaten entsprechend den VDV-Schriften 453 und 454 an die Datendrehscheibe zu liefern. Zudem sind die Auslastungsinformationen entsprechend der VDV-Schrift 4028 bereitzustellen. Der Auftraggeber stellt die Haltestelleninfrastruktur (Haltestellenmast mit Schild und Fahr- planaushangkasten) zur Verfügung. Zuständig für die bauliche Haltestelleneinrichtung (Wartehalle, Bordstein etc.) ist der örtliche Straßenbaulastträger. Für die Wartung und Unterhaltung und für ein ansprechendes Erscheinungsbild der bedienten Haltestellen ist gem. § 40 PBefG und § 32 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personennahverkehr (BOKraft) der Auftragnehmer verantwortlich. Bei Beschädigungen des Haltestellenmastes (einschließlich Schild und Fahrplanaushangkasten) hat der Auftragnehmer unverzüglich, ggf. zunächst provisorisch für Ersatz zu sorgen und den Auftraggeber zu informieren. Der Auftragnehmer ist für die Anbringung und Bereitstellung der Fahrgastinformationen an Haltestellen zuständig (§ 32 BOKraft, § 45 Abs. 3 StVO, § 40 Abs. 4 PBefG). Die Aushänge sind vom Auftragnehmer aktuell zu halten und zu pflegen. Fehlende oder beschädigte Aushangfahrpläne sind durch den Auftragnehmer unverzüglich zu ersetzen. Die Gestaltung hat nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erfolgen. Die Fahrpläne beinhalten alle fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten in chronologischer Reihenfolge mit Linie, Fahrtziel, Laufweg und etwaigen Anschlüssen. Wird eine Haltestelle durch mehrere Unternehmen bedient, müssen sich diese auf einen gemeinsamen Korridorfahrplan oder zumindest auf ein einheitliches Erscheinungsbild verständigen.

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Für befristete Haltestellenverlegungen bzw. bei Beschädigungen von Haltestelleninfrastruktur hält der Auftragnehmer provisorische Haltestellenschilder mit Standfuß und Aushangkästen vor und stellt diese kurzfristig bis zur Beseitigung des Anlasses auf. Der Auftragnehmer ist für die Erstellung der Aushangfahrpläne zuständig. Die Aushang- fahrpläne sollen auf wasserfestem Papier gedruckt sein. An den Haltestellen sind Fahrpläne aller dort verkehrenden Linien auszuhängen und stets aktuell zu halten. Zusätzlich sind dort Hinweise auf den personenbesetzten Verkauf, auf das Fundbüro sowie auf die Telefonnummer der Betriebsleitstelle und des Beschwerdemanagements deutlich sichtbar zu geben. Das Aus- hangfahrplanlayout erfolgt nach Vorgabe und in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Während der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer für ein ansprechendes Erscheinungsbild sämtlicher Aushänge, Wartung, Reinigung, Schaden- und Mängelbeseitigung auf eigene Rechnung verantwortlich.

2.7.5 Virtuelle Haltestellen im On-Demand-Verkehr

Ergänzend zu den bestehenden Haltestellen werden im On-Demand-Verkehr virtuelle Haltepunkte definiert. Diese sind in der Regel nicht mit physischer Infrastruktur ausgestattet, sondern werden digital (z. B. in der Fahrgast-App oder anderen Auskunftssystemen) abgebildet. Virtuelle Haltepunkte werden so festgelegt, dass ein sicherer Ein- und Ausstieg im öffentlichen Straßenraum gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere verkehrliche, straßenräumliche und sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen.

2.8 Daten, Nachweise und Berichte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber umfassend über alle wichtigen Ereignisse und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu informieren. Jedes Jahr findet im dritten oder vierten Quartal ein Qualitätsgespräch zwischen der Geschäftsführung und dem Auftraggeber sowie der AMINA statt. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber den dafür zuständigen Vertreter der Geschäftsleitung, sofern sich der Geschäftsführer diesen Termin nicht selbst vorbehält. Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall jederzeit ein Ansprechpartner der Geschäftsleitung für den Auftraggeber erreichbar ist. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber alle Rechte, Daten des ITCS sowie des AFZS und die jeweiligen Daten zu verwenden. Die Daten des ITCS und des AFZS sind vom Auftragnehmer an die AMINA zu liefern. Die Kosten für die Lieferung der Daten werden vom Auftraggeber nicht gesondert erstattet, sie sind im Einheitspreis für die Fixkosten zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm im Rahmen der Informationspflicht zugegangenen Informationen bezüglich erbrachter Leistungen, Entwicklung der Nachfrage, Finanzierungs- beitrag des Auftraggebers, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie Beschwerden öffentlich zu publizieren und insbesondere dem Kreistag und dem dafür zuständigen Ausschuss bekannt zu geben. Anlage 7.2 enthält einen Überblick über die an die AMINA zu liefernden Daten und Berichte.

2.8.1 Fahrgastzählungen

Die Einnahmeaufteilung der VAB erfolgt nach objektiven Zähldaten. Hierzu haben sich die Unternehmen auf den Einsatz von automatischen Fahrgastzähl- systemen (AFZS) geeinigt. Für die Fahrgastzählungen kommen in der VAB in der Regel sowohl manuelle als auch automatische Zählverfahren zum Einsatz. Die Anlage 5.1 enthält die Anforderungsspezifikation bzw. die Richtlinie zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilung

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mit empirischen Daten, welche zur Erfassung der Fahrgastströme und zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilung dient. Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit einem automatischen Fahrgastzählsystem auszurüsten, welches für die in Rede stehenden Leistungen innerhalb des Verbundes verpflichtend ist. Die damit entstehenden Kosten sind in die Kalkulation der Bieter bzw. deren Angebot einzubinden. Folgende Fahrgastzahlen sind dem Auftraggeber in elektronischer Form zu melden: ▪ Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber monatlich für jede Fahrt die durchschnittlichen Ein- und Aussteiger sowie die Besetzung im Fahrtverlauf zur Verfügung (siehe Anlage 5.2 – Abschnitt 5.2.3); ▪ auf Grundlage der vom Gutachter im Rahmen der Einnahmenaufteilung geprüften und hochgerechneten Zähldaten sind jährlich, falls verfügbar auch unterjährig, für jede Fahrplanfahrt die durchschnittlichen Linienbeförderungsfälle an die AMINA zu liefern (siehe Anlage 5.1 und Anlage 5.2 – Abschnitt 5.2.2); ▪ die Fahrgastzahlen des automatischen Fahrgastzählsystems sind entsprechend VDV- Schrift 457.3 Version 2.1 (Rohdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; ▪ die entsprechend der „Richtlinie zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilung mit empirischen Daten“ an den durch die VAB beauftragten Gutachter gemeldeten Daten sind auf Nachfrage auch an die AMINA zu liefern (siehe Anlage 5.1 und Anlage 5.2 – Abschnitt 5.2.1); ▪ alle dem Auftragnehmer vom Gutachter gelieferten und für die Erlösaufteilung relevanten Auswertungen der Zähldaten sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; ▪ auf Nachfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen die Zähldaten für ausgewählte Fahrplanfahrten und Haltestellen zur Verfügung.

Die AFZS-Daten sind entweder per E-Mail oder über die Ablage auf einem Server, ggf. per SFTP-Schnittstelle, der AMINA zu übermitteln.

2.8.2 Vergleichszählungen

Neben den Fahrgastzählungen der VAB nach objektiven Zähldaten ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Vergleichszählungen (manuelle Fahrgastzählungen) als zusätzlichen statistischen Nachweis bzw. zur Messgenauigkeit von AFZS durchzuführen. Der Maßstab für die statistische Genauigkeit bemisst sich nach den Vorgaben der VAB zur Genauigkeit der Zählsysteme (s. Anlage 5.1). Über die Durchführung der Vergleichszählungen sind entsprechende Testate zu erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Vergleichszählungen und für die Testate sind vom Auftragnehmer zu tragen.

2.8.3 Fahrplandaten

2.8.3.1 Fahrplandatenlieferungen an die AMINA Der AMINA sind Fahrplan- und Umlaufdaten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der Liniennetz- und Fahrplandaten hat gemäß VDV-Schrift 452 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Fassung Version 1.6.2 (Ausgabe 12/2023) zu erfolgen. Es wird bei den zu übergebenden Liniennetz- und Fahrplandaten zwischen Vertrags-Soll-Fahrplan, Planungs-Soll-Fahrplan und Tages-Soll-/Ist-Fahrplan unterschieden. Vertrags-Soll-Fahrplan und Planungs-Soll-Fahrplan beruhen auf VDV-Schrift 452 (s. oben). Der Tages-Soll-/Ist-Fahrplan kann in einem geeigneten Format kombiniert bereitgestellt werden; eine Referenz auf den jeweils gültigen Planungs-Soll-Fahrplan muss dabei zwingend möglich sein. Für alle Varianten gilt: Die Daten sind konsistent, vollständig,

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plausibel und versioniert (Version/Erstellzeitpunkt je Lieferung). Die Referenzierbarkeit zwischen ITCS/RBL-Daten und AFZS-Daten muss stets gegeben sein. Änderungsgründe/Versionierung: Für jede Fahrplanart sind je Version die Änderungen gegenüber der Vorgängerversion mit detaillierter Begründung bereitzustellen. Die Änderungsgründe müssen auf die jeweilige Fahrplanart (Planungs-Soll bzw. Tages-Soll/Ist) und die betroffenen Objekte (z. B. Fahrt, Umlauf, Haltestelle, Linienweg) referenzieren. Fahrten, die ganz oder teilweise durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbracht werden, sind in den Fahrplandaten eindeutig zu kennzeichnen (geeignetes Merkmal/Attribut), sodass sie auswertbar und in der Qualitäts- und Leistungsabrechnung trennscharf identifizierbar sind. In den Liniennetz- und Fahrplandaten sind unter anderem Halte- und Zwischenpunkte mit Geokoordinaten im WGS84 Format (Dezimalgrad mit mindestens 5 Nachkommastellen), Zwischenpunkte (REC_SEL_ZP) und Gebietskörperschaften (Flächenzonen) zu liefern. Es ist eine Fahrzeugliste (Anlage 7.1) mit eindeutigen Schlüsseln zu liefern; das im Vertrags- und Planungs-Soll-Fahrplan verwendete Fahrzeug muss mit der Fahrzeugliste übereinstimmen. Die in den Tages-Soll-/Ist-Daten verwendete Fahrzeug-Identifikation (nicht das amtl. Kennzeichen) muss eindeutig auf dieselbe Fahrzeugliste referenzieren. Wenn bislang nicht auf der Liste eingesetzte Fahrzeuge zum Einsatz kommen oder wenn sich das amtliche Kennzeichen ändert, ist die Fahrzeugliste unmittelbar anzupassen Sofern nicht abweichend geregelt, erfolgt die Lieferung als strukturierter Datenexport über einen vom Auftraggeber benannten Übertragungsweg. Der Auftragnehmer benennt im Angebot in Formblatt 8.10 das eingesetzte Quellsystem (Planung / Umlaufplanung bzw. ITCS/RBL) sowie einen technischen Ansprechpartner.

Vertrags-Soll-Fahrplan Zweck/Status: Verbindlicher Referenzfahrplan für Vergütung, Leistungsabrechnung und Vertragscontrolling (Baseline). Der Vertrags-Soll-Fahrplan bildet das im Verkehrsvertrag geschuldete Angebotsbild ab und enthält keine kurzfristigen, zeitlich befristeten Umleitungen oder tagesaktuelle Dispositionsanpassungen. Quelle/Quellsystem: Fahrplan-/Umlaufplanungssystem (Primärplanung) des Auftragnehmers. Lieferzeitpunkt/-häufigkeit: Erstlieferung spätestens 8 Wochen vor Betriebsaufnahme bzw. vor Inkrafttreten einer bestellten Leistungsänderung; Aktualisierung anlassbezogen nach vertraglich wirksamer Änderung, spätestens 5 Werktage nach Beauftragung/Bestätigung. Umfang: Vollständiger Datenbestand für das Linienbündel (Linien, Linienwege/Varianten, Haltestellen, Fahrten, Kalender/Verkehrstage) inkl. Umläufen.

Planungs-Soll-Fahrplan Zweck/Status: Fahrplandaten für mittelfristige Planung, Abstimmung, Genehmigungs- /Anhörungsverfahren, Aushang-/Medienproduktion sowie Datenbereitstellung an Auskunfts- und Vertriebssysteme. Der Planungs-Soll-Fahrplan kann bereits bekannte, zeitlich befristete Maßnahmen (z. B. Baustellenfahrpläne) enthalten, sofern diese vorausschauend planbar sind. Quelle/Quellsystem: Fahrplan-/Planungssystem; ergänzend ggf. Dispositionssystem für planbare Maßnahmen (z. B. Baustellenfahrpläne). Lieferzeitpunkt/-häufigkeit: Mindestens monatlich sowie anlassbezogen bei jeder geplanten Fahrplanänderung; spätestens 7 Werktage vor Gültigkeitsbeginn der Änderung. Umfang: Wie Vertrags-Soll-Fahrplan, zusätzlich alle planbaren Abweichungen im jeweiligen Gültigkeitszeitraum (z. B. Ersatzhaltestellen, geänderte Linienwege, temporäre Fahrten).

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Tages-Soll-/Ist-Fahrplan Zweck/Status: Tagesaktuell gültiger Sollfahrplan als Grundlage für den Echtzeitabgleich (VDV 453/454), Auskunftssysteme und operative Qualitätssicherung. Der Tages-Soll-Fahrplan enthält neben dem regulären Fahrplan alle für den jeweiligen Betriebstag wirksamen, kurzfristigen Änderungen (z. B. Umleitungen, Haltestellenverlegungen, Zusatz- /Entlastungsfahrten, Fahrtausfälle, soweit im Soll abbildbar). Quelle/Quellsystem: Führendes operatives System zur tagesaktuellen Sollbildung (i. d. R. ITCS/RBL); andernfalls abgestimmter Prozess zur Ableitung aus dem Planungssystem. Lieferzeitpunkt/-häufigkeit: Der Tages-Soll-Fahrplan kann am Folgetag, spätestens bis zum 7. folgenden Werktag bereitgestellt werden. Die Änderungsgründe (Änderungen gegenüber dem zugrunde liegenden Planungs-Soll-Fahrplanstand bzw. gegenüber der vorherigen Tagesversion) sind innerhalb derselben Frist mitzuliefern. Umfang: Für den Betriebstag gültiger Datenbestand inkl. wirksamer Änderungen; eindeutige Kennzeichnung (Datum/Gültigkeit). Die Daten müssen eine Referenz auf den zugrunde liegenden Planungs-Soll-Fahrplanstand enthalten. Haltepunk-/Fahrt-/Kurs- /Umlaufreferenzen sind so auszuprägen, dass eine eindeutige Zuordnung zu ITCS/RBL-Ist- /Echtzeitdaten und AFZS-Daten möglich ist. Dieser Plan kann auch mit Ist-Daten angereichert werden, zum Beispiel eingesetztes Fahrzeug und tatsächliche Ankunfts-/Abfahrtszeiten. Die Fahrplandaten sind entweder per E-Mail oder über die Ablage auf einem Server, ggf. per SFTP-Schnittstelle, der AMINA zu übermitteln.

2.8.3.2 Echtzeitdaten und Störmeldungen für die Fahrgastinformation Um eine Fahrplanauskunft mit Echtzeitdaten über den Bayernfahrplan zu ermöglichen, sind die aktuellen Sollfahrplandaten und die Echtzeitfahrplandaten aus dem ITCS/RBL entsprechend VDV-Schrift 453 und 454 sowie 454-AUS und 454-REF-AUS an die Datendrehscheibe DEFAS der BEG zu liefern. Um den Fahrgästen eine möglichst qualitativ hochwertige Fahrplanauskunft über den Bayernfahrplan zu ermöglichen, sind kurzfristige Abweichungen vom Sollfahrplan, sofern diese nicht über die Schnittstelle 454-REF-AUS in DEFAS übertragen wurden, so früh wie möglich bzw. so schnell wie möglich über das DEFAS-Portal DIVA-Web einzupflegen. Zudem sind die Fahrgäste über kurzfristige Abweichungen vom Sollfahrplan über das DEFAS- Portal EMS (Ereignismanagementsystem) mittels Textmeldungen und Push-Nachrichten zu informieren. Das EMS ist so ausgelegt, dass die Unternehmen im Verbund nach einer Schulung durch die BEG sich diesem System anschließen können. Die DEFAS-Portale DIVA-Web und DIVA-EMS werden von der BEG kostenfrei zur Verfügung gestellt.

2.8.4 ITCS (RBL)-Daten / Fahrleistungen

Zur Ermittlung des Grundanspruchs sowie zur Verkehrsplanung und zur Qualitätskontrolle ist die tatsächliche Fahrleistung notwendig. Die tatsächliche Fahrleistung (Fahrplan-km, Fahrplan-h) ist vom Auftragnehmer unter Verwendung des ITCS zu ermitteln, die entsprechenden Daten sind über die gesamte Vertragslaufzeit an die AMINA zu melden. Zur Durchführung eines transparenten Soll-Ist-Vergleichs der vertraglich vereinbarten Verkehrsleistungen stellt der Auftragnehmer sicher, dass Änderungen und Abweichungen in der Betriebsdurchführung im ITCS strukturiert erfasst und auswertbar bereitgestellt werden (s. Abschnitt 2.8.3.1).

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Der Auftragnehmer hat der AMINA täglich für jede Fahrplanfahrt mit einem Zeitverzug von maximal 10 Arbeitstagen die ITCS-Daten zu übermitteln. Anlage 5.2 enthält eine ausführliche Beschreibung der zu liefernden ITCS-Daten. Dabei ist die Fahrleistung gemäß dem regulären Fahrplan sowie die Fahrleistung für Leistungsanpassungen für Zu-, Ab- und Umbestellungen und für Abweichungen bei verkehrlichen Störungen jeweils separat zu ermitteln und zu melden. Die ITCS-Daten sind entweder per E-Mail oder über die Ablage auf einem Server, ggf. per SFTP-Schnittstelle, der AMINA zu übermitteln.

2.8.5 Betriebsstörungen

Der Auftragnehmer hat unverzüglich zumindest mündlich/telefonisch den Auftraggeber oder von diesem benannten Dritten über alle auftretenden gravierenden Störungen bei den Fahr- zeugen und im Betriebsablauf sowie über gravierende Abweichungen von den definierten Standards zu unterrichten. Diese Meldung muss in Textform bis spätestens 10.00 Uhr des nachfolgenden Arbeitstages vorliegen, bzw. nach Wochenenden bis spätestens Montag 10.00 Uhr. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, sowohl kurzfristig gültige Textmeldungen bei Betriebsstörungen als auch mittelfristig gültige Textmeldungen bereitzustellen, um etwaige Informationslücken zwischen dem Sollfahrplan und den Echtzeitdaten abzudecken. Anwendungsfälle für mittelfristig gültige Textmeldungen sind bspw. die Ankündigungen von Baumaßnahmen, die noch nicht im Sollfahrplan hinterlegt sind. Die Störungsmeldungen müssen über das Portal DEFAS-EMS an DEFAS Bayern zur Verfügung gestellt und eindeutig zugeordnet werden (fahrt-, linien-, strecken-, haltestellenbezogen etc.).

2.8.6 Nachweis Fahrzeuge

Der Auftragnehmer hat zwei Wochen vor Betriebsaufnahme die im regulären Linienverkehr und die im On-Demand-Verkehr eingesetzten Fahrzeuge mit eindeutiger ID für die Fahrplandaten, Kennzeichen, Hersteller, Typ, Fahrzeugart, Fahrgestell-Nr., Erstzulassung, Antriebsart, Abgasnorm (Euro-Norm), km-Stand, Anzahl der Sitz- und Stehplätze und weiteren Angaben zur Fahrzeugausstattung an die AMINA zu melden. Hierzu ist das Formular in Anlage 7.1 zu verwenden. Falls eine Anpassung des Formulars notwendig ist, ist dieses zu verwenden. Falls zusätzliche oder neue Fahrzeuge eingesetzt werden oder sich das amtliche Kennzeichen eines Fahrzeuges ändert, ist die Fahrzeugliste zu aktualisieren und an die AMINA zu senden.

2.8.7 Nachweis Callcenter

Die Anzahl der Anrufe an das Callcenter ist jährlich zu belegen. Wenn das Callcenter von einem Dritten betrieben wird, ist dem Auftraggeber der Name des Unternehmens und dessen Standort mitzuteilen.

2.8.8 Tarif- und Erlösdaten

Alle Meldungen an die VAB über vereinnahmten Fahrgelderlöse sind auf Anfrage auch an die AMINA zu übermitteln. Alle von der VAB an den Auftragnehmer gelieferten Meldungen, Berichte und Berechnungen sind in Kopie selbständig an die AMINA weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere alle Unterlagen zur Erlösaufteilung (VAB, ÜT und ggf. weitere Tarife), sowie alle Testate zu Einnahmenmeldungen. An den Auftraggeber und an die AMINA zu melden sind die monatlichen Abrechnungen über den Erlösanspruch aus dem Deutschland-Ticket der D-Tix GmbH & Co KG und der Anteil des

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Linienbündels sowie alle Anträge und Belege für die monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für das Deutschland-Ticket. Zudem sind der AMINA auf Anfrage die Umsatzdaten der Fahrscheindrucker (Rohdaten) sowie andere Vertriebsdaten und Verkäufe mit Bezug zu den Linien des Bündels als Einzel- datensätze zur Verfügung zu stellen.

2.8.9 Beschwerdemanagement

Es muss sichergestellt werden, dass durch den Auftragnehmer im Verbundgebiet ein Kundencenter oder zumindest eine Anlaufstelle für Kunden, z. B. für Fragen zum Fahrplan und zum Tarif sowie Beschwerden, eingerichtet wird. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei erheblichen Verspätungen, dem Fahrgast gegenüber ungerechtem Verhalten durch das Fahrpersonal oder einem verpassten Anschluss eine Beschwerde vorgebracht werden kann. Es gelten folgende Vorgaben für das Beschwerdemanagement: ▪ Es ist den Fahrgästen während der Betriebszeiten das Vorbringen von Lob und Kritik zu ermöglichen. ▪ Ebenfalls ist den Fahrgästen auch außerhalb der Betriebszeiten das Vorbringen von Lob und Kritik möglich. Dazu kann das Kontaktformular auf der VAB-Homepage genutzt werden. ▪ Beschwerden im Zusammenhang mit Schulverkehren sind kurzfristig an die AMINA weiterzuleiten und mit dieser gemeinsam zu bearbeiten. ▪ Allgemein hat das Beschwerdemanagement des Auftragnehmers eine Beantwortung der Eingaben innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen. ▪ Das Beschwerdemanagement hat darüber hinaus die Sicherstellung von Konsequenzen zu gewährleisten. ▪ Sofern eine Beschwerde nicht durch den Auftragnehmer beantwortet werden kann, ist die Beschwerde umgehend an die zuständige Stelle der VAB weiterzuleiten und der Kunde darüber zu informieren. Diese Beschwerden sind gleichzeitig, unter Beachtung des Datenschutzes, an die AMINA weiterzuleiten. ▪ Alle vom Auftragnehmer erfassten Beschwerden sowie die Beantwortungen sind dem Auftraggeber monatlich in elektronischer Form und unter Berücksichtigung des Datenschutzes an die AMINA zu übermitteln. Falls die AMINA ein eigenes System zur elektronischen Erfassung von Beschwerden betreibt, sind die Beschwerden vom Auftragnehmer in dieses einzupflegen. ▪ Der Auftraggeber und die AMINA können nach eigenem Ermessen Beschwerden aufgreifen und eine gesonderte Stellungnahme des Auftragnehmers einfordern. Bei kritischen Vorfällen, bspw. einer Auseinandersetzung zwischen Fahrgast und Fahr- personal oder bei Unfällen besteht eine zwingende und unverzügliche Berichtspflicht seitens des Auftragnehmers und Übermittlung an den Auftraggeber. Dies gilt ebenso für Verstöße gegen gesetzliche Pflichten.

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3 Leistungsvergütung, Kalkulation und Zuschlagskriterium

3.1 Grundlagen; Kalkulationsvorgaben; Hinweise zum Ausfüllen des

Preisblatts

Bei der vorliegenden Ausschreibung handelt es sich um eine Brutto-Ausschreibung. Das Einnahmenrisiko liegt bei dem Auftraggeber. Die abschließende Vergütung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach § 13 des Verkehrsvertrags. Bei der Angebotskalkulation sind die mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Chancen und Risiken angemessen zu berücksichtigen. Erweisen sich die Annahmen, die der Auftrag- nehmer seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat, im Nachhinein als falsch, berechtigt dies den Auftragnehmer nicht zur Änderung des angebotenen Preises für die Erbringung des Leistungs- angebotes. Der Auftragnehmer hat sein Angebot sorgfältig zu kalkulieren und trägt das Risiko eines Kalkulationsirrtums. Der Auftragnehmer kalkuliert sein Angebot nach den im Formblatt 8.9. in den Tabellenblättern „Preiskalkulation Linienverkehr“ und „Preiskalkulation On-Demand“ vorgegebenen Preisbestandteilen. Dabei sind vorab die auf jedem Tabellenblatt obenstehenden Anmerkungen zu lesen und verbindlich zu einzuhalten. Bei der Kalkulation hat der Auftragnehmer die folgenden vom Auftraggeber benannten Positionen zu berücksichtigen:

Regulärer Linienverkehr ▪ Anzahl Busse: Die Anzahl der notwendigen Busse ist differenziert nach Fahrzeugtypen vom Bieter festzulegen und einzutragen. Reserve- und Ersatzfahrzeuge sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zu beachten sind die Vorgaben zum Einsatz emissionsfreier Busse. Die Anzahl der Busse misst sich nach der Spitzenstunde werktags zu Schulzeiten und gilt für ein Schuljahr jeweils als fix. Kommt es durch die Anforderungen des Schülerverkehrs zu einem Mehrbedarf, so ist dieser zunächst durch Umschichtung von Leistungen auszugleichen. Ist dies nicht möglich oder kommt es zu einem Minderbedarf der Anzahl der Fahrzeuge, so erfolgt eine Leistungsänderung i. S. d. § 5 Verkehrsvertrag (Anlage 1). Für den Minibus für Verstärkerfahrten kann keine Anzahl eingetragen werden. Dessen Abrechnung erfolgt ausschließlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Fahrplan-Kilometern. ▪ Einheitspreis 1: Der Einheitspreis für die fahrzeugabhängigen Kosten (EUR/Fahrzeug) beinhaltet die Kosten der Fahrzeugvorhaltung: d.h. alle Kosten der Anschaffung und der Vorhaltung aller Fahrzeuge, einschließlich Reserve- und Ersatzfahrzeuge, inkl. Abschreibungen, Zinsen und Mieten inkl. der Kosten für die Versicherung, Kosten für die Anschaffung der notwendigen technischen Fahrzeugausstattung (einschließlich AFZS, ITCS, Fahrscheindrucker, Kontrollinfrastruktur/Scanner, Batterien, Brennstoffzellen). Der Einheitspreis 1 ist differenziert nach Antriebsart und Fahrzeuggröße zu berücksichtigen: Einheitspreis 1.1: Standardbus emissionsfrei; Einheitspreis 1.2: Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe; Einheitspreis 1.3: Midibus; Einheitspreis 1.4: Kleinbus. Einzutragen sind jeweils ein Monatswert für den Dezember 2027 sowie Jahreswerte für die Jahre 2028 bis 2036. ▪ Einheitspreis 2: Der Einheitspreis für die fahrzeitabhängigen Kosten (EUR/Fpl-h) beinhaltet die Kosten des Personals: d.h. für alle Personalkosten inkl. aller gesetzlichen und freiwilligen Lohnnebenkosten; ausgenommen sind die Personalkosten des Werkstattpersonals; die Kosten werden über alle Verkehrstagestypen in einem Kostensatz je Fahrplanstunde abgebildet. Einzutragen ist ein Wert für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025.

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▪ Einheitspreis 3: Der Einheitspreis für die fahrleistungsabhängigen Kosten für die Antriebsenergie (EUR/Fpl-km) beinhaltet die Kosten der Antriebsenergie des Betriebs der Fahrzeuge (z.B. Diesel, alternative Kraftstoffe, elektrischer Strom, Wasserstoff). Der Einheitspreis 3 ist differenziert nach Antriebsart und Fahrzeuggröße zu berücksichtigen: Einheitspreis 3.1: Standardbus emissionsfrei; Einheitspreis 3.2: Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe; Einheitspreis 3.3: Midibus; Einheitspreis 3.4: Kleinbus. Einzutragen sind jeweils Werte für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Einheitspreis 4: Der Einheitspreis für die sonstigen fahrleistungsabhängigen Kosten (EUR/Fpl-km) beinhaltet die Kosten des Fahrzeugbetriebs, soweit nicht von Einheitspreis 3 umfasst: d.h. alle Kosten des Betriebs der Fahrzeuge wie z.B. Schmierstoffe, der Arbeiten und Aufwendungen der vorbeugenden und korrektiven Instandhaltung, Kosten der Instandsetzung samt Ersatzteilen, sämtliche Werkstatt- kosten (incl. Werkstattpersonal) ohne Kapitalkosten, Kosten für Fremdwerkstatt- leistungen, Kosten der Beseitigung von Schäden des laufenden Fahrzeugeinsatzes, Kosten für technische Prüfungen und altersbedingte Instandsetzungsarbeiten, Kosten für etwaigen Austausch von Batterien oder Brennstoffzellen, Kosten der Reinigung und Pflege, jeweils inkl. der zuzuordnenden Personalaufwendungen für die fraglichen Tätigkeiten (einschließlich eigenem und fremden Werkstattpersonal). Der Einheitspreis 4 ist differenziert nach Antriebsart und Fahrzeuggröße zu berücksichtigen: Einheitspreis 4.1: Standardbus emissionsfrei; Einheitspreis 4.2: Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe; Einheitspreis 4.3: Midibus; Einheitspreis 4.4: Kleinbus. Einzutragen sind jeweils Werte für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Einheitspreis 5: Der Einheitspreis für Fixkosten beinhaltet alle Kosten, die über die Laufzeit des Vertrages fix sind und im Rahmen der vertraglich zulässigen Anpassung der Leistungsmengen nicht verändert werden. Dazu gehören die Kapitalkosten für die baulichen Anlagen (Abschreibungen und Zinsen resp. Mietpreise) und Versicherungs- kosten dafür, Kosten für die allgemeine Geschäftsführung (ohne Personalkosten), alle Kosten für die Vertragspartnerschaft mit der VAB; alle mit den Hintergrundsystemen und der Datenlieferung für AFZS- und ITCS-Daten verbundenen Kosten, Kosten für die Betankungs- und Ladeinfrastruktur; sonstige, nicht in den anderen Einheitspreisen enthaltenen Kosten. Die Kosten werden abgebildet in einer Fixkostenpauschale. Der Unternehmergewinn ist ebenfalls im Einheitspreis 5 einzukalkulieren. Etwaige Risiko- zuschläge sind dagegen in den jeweiligen Einheitspreisen vorzusehen. Einzutragen sind ein Monatswert für den Dezember 2027 sowie Jahreswerte für die Jahre 2028 bis 2036. ▪ Einheitspreis 6: Der Einheitspreis für Verstärkerfahrten mit einem Minibus beinhaltet alle Kosten, d.h. die fahrzeugabhängige, fahrzeitabhängige und streckenabhängige Kosten, für Minibusse für Verstärkerfahrten. Einzutragen ist ein Wert für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Förderungen und Zuwendungen: Unter „Förderung und Zuwendung“ ist der Betrag an freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen, mit dem der Bieter während der Vertragslaufzeit rechnet mit negativem Vorzeichen auszuweisen. Bieter, die aktuell noch keine freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen (z.B. für Ladeinfrastruktur oder Fahrzeuge) gewährt bekommen haben, aber hinreichend sicher davon ausgehen, dass sie künftig solche freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen erhalten werden, haben die Möglichkeit diese freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen in der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Der Bieter trägt das (volle) Risiko, dass die freiwillige Zuwendung oder Förderung später auch gewährt wird. Wird sie nicht (oder in geringerer Höhe) gewährt (z.B. weil der in den Blick genommene Fördertopf nicht für alle Anträge ausreicht), geht das zu Lasten des Bieters. Der Bieter erhält vom

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Auftraggeber keinen Ausgleich hierfür. Der Bieter hat mit seinem Angebot eine selbst erstellte Unterlage einzureichen, in der er erläutert, warum er mit einer freiwilligen Zuwendung oder Förderung in der angegebenen Art und Höhe rechnet. Außerdem soll der Bieter erläutern, wie die Leistungserbringung für den Fall sichergestellt wird, dass die freiwillige Zuwendung oder Förderung nicht gewährt wird. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Angebote, bei denen eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht ausreichend sichergestellt ist, z.B. nach § 60 Abs. 3 VgV ausgeschlossen werden können. ▪ Im Blatt „Preiskalkulation Linienverkehr“ ist zudem vom Bieter anzugeben, welche der beiden Varianten hinsichtlich des Fahrzeugalters gewählt wird (s. 2.4.4).

On-Demand-Verkehr Bei der Kalkulation der Einheitspreise für den On-Demand-Verkehr ist die Anzahl der Fahrzeuge und Fahrzeugtypen vorgegeben. Folgende Kostenarten sind zu berücksichtigen: ▪ Einheitspreis 11: Der Einheitspreis für die fahrzeugabhängigen Kosten (EUR/Fahrzeug) beinhaltet die Kosten der Fahrzeugvorhaltung: d.h. alle Kosten der Anschaffung und der Vorhaltung der Fahrzeuge, einschließlich Reserve- und Ersatzfahrzeuge, inkl. Abschreibungen, Zinsen und Mieten inkl. den Kosten für die Versicherung, Kosten für die Anschaffung der notwendigen technischen Fahrzeugausstattung (Endgerät für Fahrer-App, Kindersitz, Sitzerhöhung, Kontrollinfrastruktur/Scanner, Batterien, Brennstoffzellen); gesamte Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau eines Fahrzeugs; Kosten werden abgebildet in einem Kostensatz je Fahrzeug. Der Einheitspreis 11 ist differenziert in den Einheitspreis 11.1: Standardfahrzeug emissionsfrei und den Einheitspreis 11.2: rollstuhlgerechtes Fahrzeug. Einzutragen sind jeweils ein Monatswert für den Dezember 2027 sowie Jahreswerte für die Jahre 2028 bis 2036. ▪ Einheitspreis 12: Der Einheitspreis für die fahrzeitabhängigen Kosten (EUR/Einsatz- h) beinhaltet die Kosten des Personals: d.h. für alle Personalkosten inkl. aller gesetzlichen und freiwilligen Lohnnebenkosten; ausgenommen sind die Personalkosten des Werkstattpersonals und ggf. des eigenen Callcenters; die Kosten werden abgebildet in einem Kostensatz je Einsatzstunde; die Kosten werden über alle Verkehrstagestypen in einem Kostensatz je Einsatzstunde abgebildet. Einzutragen ist ein Wert für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Einheitspreis 13: Der Einheitspreis für die fahrleistungsabhängigen Kosten für die Antriebsenergie (EUR/Besetzt-km) beinhaltet die Kosten der Antriebsenergie des Betriebs der Fahrzeuge (z.B. Diesel, alternative Kraftstoffe, elektrischer Strom, Wasserstoff). Der Einheitspreis 13 ist differenziert in den Einheitspreis 13.1: Standardfahrzeug emissionsfrei und den Einheitspreis 13.2: rollstuhlgerechtes Fahrzeug. Grund dafür ist, dass rollstuhlgerechte Fahrzeuge aus technischen Gründen häufig mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden. Einzutragen sind jeweils Werte für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Einheitspreis 14: Der Einheitspreis für die sonstigen fahrleistungsabhängigen Kosten (EUR/Besetzt-km) beinhaltet die Kosten des Fahrzeugbetriebs, soweit nicht von Einheitspreis 13 umfasst: d.h. alle Kosten des Betriebs der Fahrzeuge wie z.B. Schmierstoffe, der Arbeiten und Aufwendungen der vorbeugenden und korrektiven Instandhaltung, Kosten der Instandsetzung samt Ersatzteilen, sämtliche Werkstatt- kosten (inkl. Werkstattpersonal) ohne Kapitalkosten, Kosten für Fremdwerkstatt- leistungen, Kosten der Beseitigung von Schäden des laufenden Fahrzeugeinsatzes, Kosten für technische Prüfungen und altersbedingte Instandsetzungsarbeiten, Kosten für etwaigen Austausch von Batterien oder Brennstoffzellen, Kosten der Reinigung und Pflege, jeweils inkl. den zuzuordnenden Personalaufwendungen für die fraglichen

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Tätigkeiten (einschließlich eigenem und fremden Werkstattpersonal). Der Einheitspreis 14 ist differenziert in den Einheitspreis 14.1: Standardfahrzeug emissionsfrei und den Einheitspreis 14.2: rollstuhlgerechtes Fahrzeug. Grund dafür ist, dass das rollstuhlgerechte Fahrzeug unter Verwendung von sauberen Kraftstoffen mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden soll. Einzutragen sind jeweils Werte für das für die Preisanpassung relevante Basisjahr 2025. ▪ Einheitspreis 15: Der Einheitspreis für die Fixkosten beinhaltet alle Kosten, die über die Laufzeit des Vertrages fix sind und im Rahmen der vertraglich zulässigen Anpassung der Leistungsmengen nicht verändert werden. Dazu gehören die Kapitalkosten für die baulichen Anlagen (Abschreibungen und Zinsen resp. Mietpreise) und Versicherungskosten dafür; Kosten für die Betankungs- und Ladeinfrastruktur, sonstige nicht in den anderen Einheitspreisen enthaltenen Kosten. Die Kosten werden abgebildet in einer Fixkostenpauschale. Einzutragen sind ein Monatswert für den Dezember 2027 sowie Jahreswerte für die Jahre 2028 bis 2036. ▪ Einheitspreis 16: Der Einheitspreis für die Kosten des Callcenters (EUR/Anruf) umfasst die Kosten für die Aufgaben des Callcenters: Darunter fallen alle Kosten für einen externen Callcenter Anbieter oder für ein eigenes Call-Center, einschließlich des dazu notwendigen Personals, Räumlichkeiten und IT-Komponenten. Vom Auftraggeber wird nur das On-Demand-Hintergrundsystem zur Verfügung gestellt. Einzutragen sind ein Monatswert für den Dezember 2027 sowie Jahreswerte für die Jahre 2028 bis 2036. ▪ Förderungen und Zuwendungen: Unter „Förderung und Zuwendung“ ist der Betrag an freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen, mit dem der Bieter während der Vertragslaufzeit rechnet mit negativem Vorzeichen auszuweisen. Bieter, die aktuell noch keine freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen (z.B. für Ladeinfrastruktur oder Fahrzeuge) gewährt bekommen haben, aber hinreichend sicher davon ausgehen, dass sie künftig solche freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen erhalten werden, haben die Möglichkeit diese freiwilligen Zuwendungen oder Förderungen in der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Der Bieter trägt das (volle) Risiko, dass die freiwillige Zuwendung oder Förderung später auch gewährt wird. Wird sie nicht (oder in geringerer Höhe) gewährt (z.B. weil der in den Blick genommene Fördertopf nicht für alle Anträge ausreicht), geht das zu Lasten des Bieters. Der Bieter erhält vom Auftraggeber keinen Ausgleich hierfür. Der Bieter hat mit seinem Angebot eine selbst erstellte Unterlage einzureichen, in der er erläutert, warum er mit einer freiwilligen Zuwendung oder Förderung in der angegebenen Art und Höhe rechnet. Außerdem soll der Bieter erläutern, wie die Leistungserbringung für den Fall sichergestellt wird, dass die freiwillige Zuwendung oder Förderung nicht gewährt wird. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Angebote, bei denen eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht ausreichend sichergestellt ist, z.B. nach § 60 Abs. 3 VgV ausgeschlossen werden können.

3.2 Grundanspruch

Regulärer Linienverkehr Für den regulären Linienverkehr ermittelt sich der Grundanspruch des Auftragnehmers nach dem Prinzip Grundanspruch = Leistungsvolumen x Einheitspreis. Das maßgebliche Leistungsvolumen wird über das ausgeschriebene, in den Fahrplänen dokumentierte Angebotsbild vorgegeben. Das Leistungsvolumen wird anhand der drei Leistungskenngrößen:

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▪ erforderliche Anzahl Fahrzeuge, ▪ Fahrplanstunden und ▪ Fahrplankilometer abgebildet. Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl Fahrzeuge und der Fahrplankilometer erfolgt eine Differenzierung nach Standardbussen emissionsfrei, Standardbussen Diesel, saubere Kraftstoffe, Midibusse und Kleinbusse. Die Leistungen mit Minibussen für Verstärkerfahrten werden ausschließlich über die geleisteten Fahrplankilometer abgerechnet. Unabhängig davon werden Fixkosten fix und unverändert gemäß dem Einheitspreis Fixkosten über die Vertragslaufzeit ausgeglichen. Der Grundanspruch in den einzelnen Perioden bemisst sich nach dem vereinbarten Leistungs- volumen und variiert von Periode zu Periode linear in Abhängigkeit von den Verkehrstagen bzw. den damit verbundenen Änderungen der vorgenannten variablen Kenngrößen jeweils nach unten oder nach oben in einem Gesamtkostenmodell (s. u.). Beispiel: Sinkt das Volumen der Fahrplankilometer um 2 %, kürzt sich auch die Bemessungsbasis für den Grundanspruch für Fahrplankilometer um 2%. Bleiben alle anderen Leistungskenngrößen des Leistungsvolumens konstant, wird die Vergütung dafür auch nicht verändert. Die Abrechnung des Grundanspruchs erfolgt als Summe über die drei Leistungskenngrößen, zuzüglich einem Fixbetrag für die Fixkosten. Die Leistungskenngrößen werden jeweils mit dem/den zugehörigen Einheitspreis(en) multipliziert:

Grundanspruch = Anzahl Standardbusse emissionsfrei x Einheitspreis 1.1

  • Anzahl Standardbusse Diesel/saubere Kraftstoffe x Einheitspreis 1.2
  • Anzahl Midibusse x Einheitspreis 1.3
  • Anzahl Kleinbusse x Einheitspreis 1.4
  • Fahrplanstunden x Einheitspreis 2
  • Fahrplankilometer emissionsfrei x Einheitspreis 3.1
  • Fahrplankilometer Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe x Einheitspreis 3.2
  • Fahrplankilometer Midibus x Einheitspreis 3.3
  • Fahrplankilometer Kleinbus x Einheitspreis 3.4
  • Fahrplankilometer emissionsfrei x Einheitspreis 4.1
  • Fahrplankilometer Standardbus Diesel/saubere Kraftstoffe x Einheitspreis 4.2
  • Fahrplankilometer Midibus x Einheitspreis 4.3
  • Fahrplankilometer Kleinbus x Einheitspreis 4.4
  • Einheitspreis 5 für Fixkosten
  • Fahrplankilometer Verstärkerfahrten Minibus x Einheitspreis 6

Die Einheitspreise im regulären Linienverkehr gelten einheitlich für alle Verkehrstagestypen.

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On-Demand-Verkehr Auch für den On-Demand-Verkehr ermittelt sich der Grundanspruch des Auftragnehmers nach dem Prinzip Grundanspruch = Leistungsvolumen x Einheitspreis. Das maßgebliche Leistungsvolumen ergibt sich aus der Nachfrage nach Fahrten im On- Demand-Verkehr. Das Leistungsvolumen wird anhand der vier Leistungskenngrößen: ▪ erforderliche Anzahl Fahrzeuge, ▪ Einsatzstunden (Gesamtdauer, die ein Fahrzeug für Fahrten im On-Demand-Verkehr zur Verfügung steht), ▪ Besetztkilometer (Summe der gefahrenen Kilometer mit mindestens einem Fahrgast an Bord) und ▪ telefonische Fahrtanmeldungen abgebildet. Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl Fahrzeuge und der Besetztkilometer erfolgt eine Differenzierung nach Standardfahrzeugen emissionsfrei und dem rollstuhlgerechten Fahrzeug. Unabhängig davon werden Fixkosten fix und unverändert gemäß dem Einheitspreis Fixkosten über die Vertragslaufzeit ausgeglichen.

Grundanspruch = Anzahl Standardfahrzeuge emissionsfrei x Einheitspreis 11.1

  • Anzahl rollstuhlgerechtes Fahrzeug x Einheitspreis 11.2
  • Einsatzstunden x Einheitspreis 12
  • Besetztkilometer Standardfahrzeug emissionsfrei x Einheitspreis 13.1
  • Besetztkilometer rollstuhlgerechtes Fahrzeug x Einheitspreis 13.2
  • Besetztkilometer Standardfahrzeug emissionsfrei x Einheitspreis 14.1
  • Besetztkilometer rollstuhlgerechtes Fahrzeug x Einheitspreis 14.2
  • Einheitspreis 15 für Fixkosten
  • Anzahl Anrufer Callcenter x Einheitspreis 16

Auch die Einheitspreise im On-Demand-Verkehr gelten einheitlich für alle Verkehrstagestypen. Der Grundanspruch in den einzelnen Perioden bemisst sich nach dem tatsächlichen Leistungsvolumen und variiert von Periode zu Periode linear in Abhängigkeit von den Verkehrstagen und insbesondere der Nachfrage bzw. den damit verbundenen Änderungen der vorgenannten variablen Kenngrößen in einem Gesamtkostenmodell (s. u.). Beispiel: Sinkt das Volumen der „Betriebsstunden Montag bis Samstag“ um 2 %, kürzt sich auch die Bemessungsbasis für den Grundanspruch für „Betriebsstunden Montag bis Samstag“ um 2%. Bleiben alle anderen Leistungskenngrößen des Leistungsvolumens konstant, bleibt auch die Vergütung für diese konstant. Die maßgeblichen Preise je Einheit werden von den Bietern festgelegt und entsprechend dem Excelschema in Formblatt 8.9 – Vorlage Angebotspreiskalkulation verbindlich angeboten.

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3.3 Zuschlagskriterium

Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige (Gesamt-)Angebot mit dem niedrigsten „Fiktiven Angebotspreis gesamt“. Rechnerische Grundlage für die Ermittlung des fiktiven Angebotspreises ist das Excelschema in Formblatt 8.9. Der fiktive Angebotspreis wird mit den Tabellenblättern „Preiskalkulation Linienverkehr“ und „Preiskalkulation On-Demand“ unter Berücksichtigung der dort angegebenen Vorlagen und hinterlegten Verknüpfungen ermittelt. Ausgewiesen wird der „Fiktive Angebotspreis gesamt“ am Ende im zusammenfassenden Tabellenblatt „Preisblatt“, welches vom Bieter auch im PDF-Dateiformat einzureichen ist.

Zum Zweck der einfachen und verständlichen Ermittlung des fiktiven Angebotspreises wird hinsichtlich der Verkehrstagestypen für sämtliche Vertragsjahre ein Normjahr unterstellt. Dieses setzt sich folgendermaßen zusammen: Montag - Freitag (Schule): 186 Tage Montag - Freitag (Ferien): 65 Tage Samstag 52 Tage Sonn- und Feiertag 62 Tage

Für den Dezember 2027 sowie für die Jahre 2028 bis 2036 werden die Einheitspreise 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 6 sowie 12, 13.1, 13.2, 14.1 und 14.2 ausgehend vom Basisjahr 2025 mit fiktiven Inflationsraten fortgeschrieben. Für die fiktive Fortschreibung wird für alle Einheitspreise eine Steigerung von 2,5% p.a. unterstellt. Somit sind diese Einheitspreise zum Preisstand 2025 zu kalkulieren. Die Einheitspreise 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 5 sowie 11.1, 11.2, 15 und 16 werden grundsätzlich nicht mit der Preisentwicklung fortgeschrieben. Für diese sind für den Dezember 2027 ein Monatswert sowie für die Jahre 2028 bis 2036 jeweils Jahreswerte zu planen und einzutragen. In das Tabellenblatt für den Linienverkehr ist zudem die vom Auftragnehmer geplante Anzahl an Standardbussen emissionsfrei, Standardbussen Diese/saubere Kraftstoffe, Midibussen und Kleinbussen einzutragen. Beim On-Demand-Verkehr ist die Anzahl der Fahrzeuge vom Auftraggeber vorgegeben.

3.4 Vertragsstrafen

Für Schlechtleistungen im Sinn der geschuldeten Leistungen und der damit zu verbindenden Qualität werden die folgenden Vertragsstrafen in Ansatz gebracht. Die Höhe der Pönale ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Schlechtleistungen. Die Vertragsstrafen für Verspätungen werden auf der Basis der aus dem ITCS generierten und an die AMINA gelieferten Daten ermittelt. Pönalisiert werden die folgenden Nicht- und Schlechtleistungen: ▪ Fahrtenausfälle inkl. zu frühe Abfahrten, ▪ Verspätungen, ▪ Überschreitung des zulässigen Durchschnittsalters der eingesetzten Fahrzeuge im regulären Linienverkehr, ▪ Überschreitung des zulässigen Höchstalters der eingesetzten Fahrzeuge im On- Demand-Verkehr, ▪ Nichterfüllung der Mindestausstattung von Fahrzeugen in dem jeweiligen Einsatzbereich,

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▪ Nichterfüllung der Anforderungen an die Antriebsart, ▪ Nichterfüllung von Berichts- und Meldepflichten.

Maßgeblich ist in allen Fällen das Volumen der Fahrtenausfälle, der Verspätungen und der Überschreitungen des zulässigen, maximalen Durchschnittsalters der eingesetzten Busse nach den nachfolgenden Definitionen i. V. m. den Meldungen des Auftragnehmers im Rahmen der Berichtspflicht. In den Berichten sind die Abweichungen von den Soll-Vorgaben durch den Auftragnehmer jeweils zu erklären.

Regulärer Linienverkehr

Fahrtenausfälle Fahrtenausfälle und die Abzugsbeträge durch Wegfall der betreffenden Vergütung sowie Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung dafür bemessen sich wie folgt: Eine Fahrt gilt als ausgefallen, wenn ▪ sie nicht durchgeführt wird, ▪ nicht alle vorgegebenen Haltestellen angefahren werden, ▪ die Ankunft an der Endhaltestelle mit mehr als 25 Minuten Verspätung erfolgt, ▪ die Abfahrt zu früh erfolgt. Davon ausgenommen sind Fahrten, die nach Abstimmung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgefallen sind. Je ausgefallener Fahrt entfällt die Vergütung für das betroffene Leistungsvolumen je Fahrplanstunde und -kilometer in Höhe der jeweiligen ggf. preisfortgeschriebenen Einheitspreise und wird zusätzlich zu dem sich ergebenden Abzugsbetrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des jeweiligen Abzugsbetrages fällig und in Abzug gebracht. Der Auftragnehmer hat Fahrtausfälle innerhalb von 24 Stunden zu melden. Für nicht gemeldete Fahrtausfälle wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro je Ausfall fällig. Im Fall von Verspätungen, Überschreitungen des Durchschnittsalters der Fahrzeugflotte und Nichterfüllung von Ausstattungsstandards werden Vertragsstrafen wie folgt fällig:

Verspätungen ▪ Verspätungen: Sanktioniert wird die verspätete Ankunft an der Endhaltestelle. Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall bei einer Verspätung von 5 Minuten bis 10 Minuten 10,00 Euro, bei einer Verspätung über 10 Minuten bis 15 Minuten 20,00 Euro, ab einer Verspätung von über 15 Minuten bis 20 Minuten 40,00 Euro und ab einer Verspätung von über 20 Minuten bis 25 Minuten 60,00 Euro. Verspätungen über 25 Minuten gelten als ausgefallene Fahrten. ▪ Planmäßig verspätete Fahrten, beispielsweise in Folge von Umleitungen, gelten nicht als Verspätungen. In diesem Fall muss der Fahrgast über den Ausfall informiert werden (auf den Aushangfahrplänen und in den elektronischen Medien entsprechend Abschnitt 2.8.3.2).

Fahrzeugalter Vertragsstrafen für die Überschreitung des Durchschnittsalters der Fahrzeugflotte bemessen sich wie folgt: ▪ Bezugnehmend auf die Regelfahrten wird eine Überschreitung des maximal zulässigen Durchschnittsalters der eingesetzten Fahrzeuge um mehr als sechs Monate pönalisiert.

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Leistungsbeschreibung Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“

Die Pönalisierung beträgt während der Dauer der Überschreitung je vollem Monat 6.000 Euro. Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der Ausstattungsstandards der Fahrzeuge bemessen sich wie folgt: ▪ Entsprechen die auf den Regelfahrten eingesetzten Regelfahrzeuge nicht den Mindest- standards an die Barrierefreiheit, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Sind die auf den Regelfahrten eingesetzten Regelfahrzeuge nicht mit einem funktionsfähigen Scanner (s. Abschnitt 2.4.3) ausgestattet, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Werden nicht die vorgegebenen emissionsfreien Fahrzeuge, sondern nicht- emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertrags- strafe in Höhe von 100,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Werden ab dem dritten Verkehrstag nach einem Fahrzeugausfall Ersatzfahrzeuge eingesetzt, die nicht den Qualitätskriterien der Regelfahrzeuge entsprechen und deren Einsatz nicht mit dem Auftraggeber abgestimmt wurde, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro fällig und vom Vergütungs- anspruch des Auftragnehmers abgezogen.

On-Demand-Verkehr ▪ Bei einem unberechtigten Verweigern der Annahme von Fahrtwünschen wird je Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro je betroffenem Fahrtwunsch (die gemeinsame Buchung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch) fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Bei Nicht-Erreichbarkeit für Fahrtwünsche wird je Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro je betroffenem Fahrtwunsch (die gemeinsame Buchung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch) fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. Konnte der Fahrtwunsch doch noch rechtzeitig übermittelt werden, fällt keine Vertragsstrafe an. ▪ Wenn eine bestellte Bedarfsfahrt nicht durchgeführt wird, wird je Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro je betroffenem Fahrtwunsch (die gemeinsame Buchung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch) fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Eine Überschreitung des maximal zulässigen Alters der eingesetzten Fahrzeuge um mehr als 3 Monate wird pönalisiert. Die Pönalisierung beträgt während der Dauer der Überschreitung je vollem Monat und Fahrzeug 200 Euro. ▪ Werden nicht die vorgegebenen emissionsfreien Fahrzeuge, sondern nicht- emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertrags- strafe in Höhe von 50,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Wird nicht das vorgegebene rollstuhlgerechte Fahrzeug, sondern ein nicht- rollstuhlgerechtes Fahrzeug eingesetzt, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertrags- strafe in Höhe von 50,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen.

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Meldepflichten Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Meldepflichten, Berichtspflichten und Leistungsnachweise: ▪ Für jeden Fall einer unterlassenen, nicht fristgerechten oder inhaltlich falschen Datenmeldung nach Abschnitt 2.8.1 „Fahrgastzählungen“ wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Für eine unterlassene Vergleichszählung entsprechend Abschnitt 2.8.2 „Vergleichszählungen“ wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Für jeden Fall einer unterlassenen, nicht fristgerechten oder inhaltlich falschen Datenmeldung nach Abschnitt 2.8.3.1 "Fahrplandatenlieferungen“ an die AMINA wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- EUR fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Für jeden Fall von unterlassenen oder inhaltlich falschen Echtzeitmeldungen nach Abschnitt 2.8.3.2 „Echtzeitdaten und Störmeldungen für die Fahrgastinformation“ wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,- EUR pro Tag fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Die EMS-Meldung ist obligatorisch. Für jeden Fall von unterlassenen, nicht fristgerechten oder inhaltlich falschen Meldungen über EMS nach Abschnitt 2.8.3.2 „Echtzeitdaten und Störmeldungen für die Fahrgastinformation“ bei ausgefallenen Fahrten oder nicht anfahrbaren Haltestellen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- EUR fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen. ▪ Für jeden Fall einer unterlassenen, nicht fristgerechten oder inhaltlich falschen Datenmeldung nach Abschnitt 2.8.4 „Fahrleistungen / ITCS (RBL)-Daten“ wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,- EUR pro Tag fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen.

Für jeden Fall der unterlassenen, nicht fristgerechten oder unvollständigen Vorlage von Unterlagen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 und Satz 5 des Verkehrsvertrags sowie für jeden Fall der nicht rechtzeitigen oder unterlassenen Einholung des Votums des Auftraggebers nach § 12 Abs. 7 Satz 2 oder der Nichtbeachtung dieses Votums nach § 12 Abs. 7 Satz 4 des Verkehrsvertrags wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- EUR fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen.

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Anlagenverzeichnis: Anlage 1 Verkehrsvertrag Anlage 2 Leistungsbeschreibung Anlage 3 Leistungsvolumen und Fahrplan Anlage 4 Kooperation VAB Anlage 4.1 Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen in der VAB Anlage 4.2 Gesellschaftsvertrag VAB Anlage 4.3 Vertrag über die interne Aufteilung der Einnahmen des Übergangstarif VAB-RMV Anlage 4.4 Meldevorlage Erlöse VAB Anlage 4.5 Meldevorlage ÜT VAB-RMV Anlage 4.6 Meldevorlage Bayernticket Anlage 5 Anforderungsspezifikation AFZS und ITCS Anlage 5.1 Richtlinie zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilung mit empirischen Daten Anlage 5.2 Zähl- und ITCS-Daten Anlage 6 Nahverkehrsplan Anlage 7 Berichte und Vorlagen Anlage 7.1 Fahrzeugliste Anlage 7.2 Übersicht Berichte Anlage 8 Unterlagen zum Angebot Anlage 8.1 Formblatt: Erklärung über die Abgabe eines Angebotes Anlage 8.2 Formblatt: Bietergemeinschaftserklärung Anlage 8.3 Formblatt: Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen Anlage 8.4 Formblatt: Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen Anlage 8.5 Formblatt: Verpflichtungserklärung Drittunternehmer Anlage 8.6 Formblatt: Eigenerklärung im Zuge der Russland-Sanktionen Anlage 8.7 Formblatt: Eigenerklärung zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Anlage 8.8 Eigenerklärung Referenzleistung Anlage 8.9 Formblatt: Excel Vorlage Angebotspreiskalkulation Anlage 8.10 Formblatt: Eingesetzte Quellsysteme

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