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Verkehrsvertrag Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“
Verkehrsvertrag
zwischen
dem Landkreis Miltenberg, vertreten durch den Landrat, Herrn Björn Bartels, Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg
nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
XXX vertreten durch XXX, XXX
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
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Verkehrsvertrag Linienbündel und On-Demand-Verkehr „Miltenberg-Süd“
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3 § 2 Leistungspflichten ..................................................................................................... 3 § 3 Ausführung der Leistungen ...................................................................................... 4 § 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen / Ausschließliches Bedienungsrecht ....................................................................................................... 4 § 5 Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber ............ 7 § 6 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen .......................................... 8 § 7 Untervergabe von Betriebsleistungen an Dritte ...................................................... 9 § 8 Sicherheitsleistung .................................................................................................... 9 § 9 Vertragsstrafen .......................................................................................................... 9 § 10 Nicht- und Schlechtleistungen ............................................................................... 10 § 11 Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber ................................................. 10 § 12 Beförderungserlöse ................................................................................................. 11 § 14 Preisanpassung ....................................................................................................... 17 § 15 Haftung und Versicherung ...................................................................................... 18 § 16 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen; Informationsherausgabeanspruch ......................................................................... 19 § 17 Vorzeitige Kündigung des Vertrages...................................................................... 20 § 18 Salvatorische Klausel .............................................................................................. 20 § 19 Schlussbestimmungen ............................................................................................ 21
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung der Ver- kehrsbedienung für das in der Leistungsbeschreibung dargestellte Linienbündel und den dargestellten Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) im Landkreis Miltenberg, soweit der Auftragnehmer hierfür den Zuschlag erhalten hat. Bei diesem Verkehrsvertrag handelt es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. (2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen sind ebenso Bestandteile dieses Vertrages wie das Angebot des Auftragnehmers und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen gelten in der nachfolgenden Reihenfolge: ▪ dieser Verkehrsvertrag, ▪ die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen, bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen geht die Leistungsbeschreibung den Anlagen vor, ▪ die im Rahmen des Vergabeverfahrens erteilten Bieterinformationen, bei Widersprüchen innerhalb der Bieterinformationen gehen neuere Bieterinformationen den älteren vor, ▪ die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), ▪ das Angebot des Auftragnehmers, einschließlich aller auf gesonderte An- oder Nachforderung eingereichter Unterlagen, Nachweise und Erklärungen. (3) Abweichende eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Leistungspflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungs- beschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung - gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1370/2007). (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebs- aufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen (Verbundverträge) der „Verkehrs- und Tarifgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH)“ (VAB) als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen (vgl. Leistungsbeschreibung Kapitel 2.6). Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und für die durch ihn beförderten Fahrgäste, Letztere mittels AFZS-Technik, zu erfüllen (vgl. Abschnitt 2.8 der Leistungsbeschreibung). (3) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung sämtlicher Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Vertrags eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. § 13 dieses Vertrages).
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§ 3 Ausführung der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Auftragnehmer betreibt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung und wird Vertragspartner der Fahrgäste. (3) Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der nach diesem Vertrag geregelten Leistungen einer neu gegründeten Projektgesellschaft zum Beispiel in der Rechtsform einer GmbH bedienen. Er ist befugt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf diese Projektgesellschaft zu übertragen. Dies ist nur zulässig, wenn die Projektgesellschaft fachlich qualifiziert ist und ihr die finanziellen Ressourcen des Auf- tragnehmers zur Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag verbindlich, uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber ist spätestens drei Monate vor Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektgesellschaft zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Projektgesellschaft zur Erbringung der Verkehrsleistung sowie der Verfügbarkeit der finanziellen Ressourcen des Auftrag- nehmers. Der Auftragnehmer bleibt neben seiner Projektgesellschaft verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags. (4) Wenn und soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Bieter-Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe nicht für alle Mitglieder Referenzen vorgelegt hat; in diesem Fall hat der Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal derjenigen Mitglieder der Bieter-Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, die die Referenzen vorgelegt haben und das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
§ 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen / Ausschließliches Bedienungsrecht
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf seine Kosten die für die Vertragsdurchführung und -laufzeit erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach § 42 PBefG für den regulären Linienverkehr sowie nach § 44 PBefG für den Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) und, falls notwendig, für die Übergangszeit bis zur Erteilung der bestandskräftigen Genehmigungen einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG und ggf. deren sofortigen Vollziehung zu beantragen. (2) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG-Genehmigungen sowie der etwaig erforderlichen einstweiligen Erlaubnis sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Erteilung der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse und ggf. deren sofortige Vollziehung auch streitig gerichtlich durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aus- sichtslos erscheint. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Widerspruchs- verfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die
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Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretenden Verfahrensbevollmächtigten mit vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers erfolgt ist. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche personenbeförderungsrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist. Der Auftraggeber wird seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie an vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmöglich zu unterstützen. Der Auftraggeber wird sich aller Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der Genehmigungen an den Auftragnehmer entgegenstehen oder den Fortbestand erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden. (3) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare einstweilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger Genehmigungen für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen kann der Auftraggeber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vorgaben zurückbleibende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche Anfangsinvestitionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses Schwebezustandes gilt, soweit der Auftraggeber von der Leistungsbeschreibung abweichende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B. (4) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen Erlaubnisse (mehr) für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Linien oder für den zu Grunde liegenden Linienbedarfsverkehr, wird die Leistung unmöglich und beide Vertragsparteien werden für die Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungspflichten nach diesem Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse - ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 - bestandskräftig, so endet dieser Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch bestehender und vollziehbarer Genehmigungen bzw. einstweiliger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Linien oder nur für den Linienbedarfsverkehr keine vollziehbaren Genehmigungen oder einstweiligen Erlaubnisse (mehr), wird die Leistung nur insoweit unmöglich und entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse - ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 - bestandskräftig, so sind die Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom Fehlen der Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein so wesentlicher Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen betroffen ist, dass die Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaftlicher Sicht für eine oder beide Vertragsparteien unzumutbar wäre. (5) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines anderen Auftragnehmers. Hat der Auftraggeber das (teilweise) Fehlen voll- ziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse verschuldet, behält der Auftragnehmer seine Vergütung (§ 13). Der Auftragnehmer ist jedoch zur Schadensminimierung ver- pflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Angaben des Auftragnehmers über die veränderten Kosten durch Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Beide Vertragspartner verpflichten sich mit dem Vertrags- schluss zur Anerkennung der Ergebnisse des Sachverständigen. Der Sachverständige
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wird von beiden Vertragspartnern einvernehmlich bestimmt. Beide Vertragspartner können Sachverständige vorschlagen. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei Wochen nach Eingang des Wunsches des Auftraggebers zur Überprüfung der An- nahmen des Auftragnehmers beim Auftragnehmer nicht auf einen Sachverständigen, wird der Präsident des OLG Frankfurt am Main um die Benennung des Sach- verständigen gebeten. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auf- tragnehmer die Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden und haftet dem Auf- tragnehmer insbesondere dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen von der Genehmigungsbehörde wegen eines konkurrierenden Genehmigungsantrags versagt werden. (6) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur teilweise unmöglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich die Vergütung (§ 13) für die restliche Leistung entsprechend § 5 Abs. 4; die in § 5 Abs. 2 genannten Fristen finden keine Anwendung. Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen und von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen nur teilweise unmöglich und kündigt der Auftraggeber den gesamten Vertrag nach Abs. 4, so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat, diese Kosten über die ursprünglich vorgesehene Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; Abs. 5 Sätze 4 ff. gelten entsprechend. (7) Die Anzeige in Bezug auf die anzuwendenden Beförderungsentgelte sowie auf Fahr- planänderungen (soweit diese nur anzeigepflichtig sind) erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 PBefG durch den Auftraggeber, sofern dieser die Anzeige nicht dem Auf- tragnehmer überträgt. (8) Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitiger Vertragsbeendigung wird der Auftraggeber gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG der Genehmigungsbehörde seine Feststellung mitteilen, dass kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht; in diesem Falle werden die Liniengenehmigungen widerrufen. (9) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die Vertrags- durchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen (dies berührt nicht etwaige zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge). Er ist verpflichtet, die Zulassung von Verkehren, die die hier in Rede stehenden Verkehre konkurrenzieren, auf Anweisung des Auftraggebers durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bzw. (im Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zuständige Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzuwehren; für die streitige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend. Der Auftraggeber wird von einer solchen Anweisung insbesondere dann absehen, wenn es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer ergänzenden Verkehrs- bedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes auf der ausschreibungs- gegenständlichen Linie befürwortet und für welche er Dritte mit der Antragstellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele Linienverkehre handelt. (10) Der Auftragnehmer erhält ein ausschließliches Recht für die Erbringung von Verkehrs- leistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien für den Geltungszeitraum dieses Verkehrsvertrages. Dieses ausschließliche Recht dient dem Schutz der genehmigten Personenverkehrsdienste vor konkurrierenden Beförderungsangeboten auf der jeweiligen Linie durch andere Verkehrsunternehmen. Es gilt im räumlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der an den Auftragnehmer tatsächlich erteilten personenbe- förderungsrechtlichen Liniengenehmigungen. Es wird als Doppelbedienungsverbot
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entsprechend den Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) PBefG und als Ausgestaltungsrecht zugunsten der Betreiberin entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) PBefG gewährt. Um zu verhindern, dass Personenbeförderungs- leistungen ausgeschlossen werden, welche das Fahrgastpotential der von dem Auftrag- nehmer zu erbringenden Personenbeförderungsleistungen nur unerheblich be- einträchtigen, gilt das ausschließliche Bedienungsrecht nicht für solche Personen- beförderungsdienste, welche mangels Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs- interessen personenbeförderungsrechtlich genehmigungsfähig bleiben. Für die Beurteilung sind die §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a und Abs. 3 PBefG in entsprechender Weise heranzuziehen. (11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbeförderungsrechtliche Anträge zu tolerieren, soweit es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer er- gänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des Verkehrsangebotes auf der aus- schreibungsgegenständlichen Linie befürwortet und für welche er Dritte mit der Antrag- stellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele Linienverkehre handelt.
§ 5 Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber
(1) Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes obliegen dem Auftrag- geber. Er kann zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies schließt im regulären Linienverkehr auch Veränderungen des Linienverlaufs und Linienverlängerungen oder -verkürzungen ein und im On-Demand-Verkehr Anpassungen des Bedienungsgebietes und der Bedienzeiten, soweit dies aus Sicht des Auftraggebers der Befriedigung von aus dem Bedienungsraum resultierenden Verkehrsbedürfnissen dient. Insbesondere am letzten Schultag vor den Sommerferien ist mit Zu-, Ab- und Umbestellungen zu rechnen. (2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber beim Auftrag- nehmer schriftlich bestellt. Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs oder Veränderungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder Minder- bedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber um- zusetzen, soweit der Auftraggeber keine längeren Fristen vorgibt. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, sofern der Auftraggeber keine längere Frist vorsieht. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht oder verringert. Im regulären Linienverkehr hat er dabei unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus denen sich der erhöhte/verringerte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. (3) Vor einer schriftlichen Zu-, Um- oder Abbestellung gemäß vorstehendem Satz informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Information schriftlich mit, ob sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht oder verringert und warnt den Auftraggeber vor etwaigen negativen Folgen seiner Bestellungen und macht Alternativvorschläge. (4) Im regulären Linienverkehr ist bei Zu-, Ab- und Umbestellungen innerhalb eines Korridors von +/- 20 % des jeweils aktuell gültig vereinbarten Leistungsvolumens je Linie die Vergütung auf Grundlage der in Formblatt 8.9 ausgewiesenen, ggf. preis- fortgeschriebenen, variablen Einheitspreise anzupassen. Die jeweiligen variablen Ein- heitspreise werden multipliziert mit der Anzahl der, bezogen auf das jeweils aktuell gültig
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vereinbarte Leistungsvolumen je Linie, zusätzlich bestellten bzw. abbestellten Fahrplanstunden bzw. Fahrplankilometer bzw. Fahrzeugeinheiten. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Be- stellung sein Fahrzeugbedarf erhöht; dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vor- zulegen, aus denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. Im On-Demand-Verkehr hat der Auftragnehmer das Recht über die gesamte Vertragsdauer bis zu zwei zusätzliche Fahrzeuge zu bestellen und die Bedienzeiten um bis zu zwei Stunden pro Tag zu erhöhen oder zu senken. Der On-Demand-Verkehr an Sonntagen kann vom Auftraggeber vollständig abbestellt werden. Die Vergütung ist auf Grundlage der in Formblatt 8.9 ausgewiesenen, ggf. preisfortgeschriebenen, variablen Einheitspreise anzupassen. Die jeweiligen variablen Einheitspreise werden multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Fahrzeuge und Betriebsstunden sowie den ggf. zusätzlich entstehenden Besetztkilometern. Nach Ablauf von vier Jahren, zum 01.12.2031, kann der Auftraggeber im On-Demand-Verkehr die Anzahl der Fahrzeuge und die Betriebszeiten in beliebigem Umfang kürzen, das Angebot ganz einstellen oder das Angebot in eine andere Bedienform (z.B. Anruf-Sammeltaxi, Rufbus, Linienverkehr entsprechend §42 PBefG) umwandeln. (5) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien im regulären Linienverkehr sowie die in den Bediengebieten des On-Demand-Verkehrs nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge, soweit technisch machbar, mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Der Auftrag- nehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen des Auftraggebers zunächst einen ver- bindlichen Kostenvoranschlag. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstattet, wobei etwaige Fördermittel in vollem Umfang einzuwerben sind und die erstattungsfähigen Kosten reduzieren. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet diesem den Ausbau.
§ 6 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen
(1) Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B. Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-Leistung hat der Auftragnehmer die Leistung so anzupassen, dass die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie sowie bei Fahrten mit dem On-Demand-Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die vereinbarten Fahrplanvorgaben sind soweit als möglich einzuhalten. (2) Über planbare, d.h. vorhersehbare verkehrliche Störungen (z.B. zeitlich begrenzte Straßensperren) informiert der Auftragnehmer, soweit und sobald er hiervon Kenntnis hat, den Auftraggeber. (3) Bei nicht planbaren, unvorhersehbaren verkehrlichen Störungen (z.B. unfallbedingte Umleitungen) bzw. bei Störungen, die voraussichtlich weniger als 24 Stunden andauern, ist der Auftraggeber unverzüglich über die Auswirkung der Störung und deren voraus- sichtliche Dauer sowie die gefahrene Umleitungsstrecke zu informieren. (4) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen im regulären Linienverkehr zu einer
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Abweichung gegenüber dem jeweils aktuell gültig vereinbarten Leistungsvolumen je Linie von bis zu +/- 1 %, berührt dies nicht die Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht verändert. Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen zu einer gegenüber dem jeweils aktuell gültig vereinbarten Leistungsvolumen je Linie von mehr als +/- 1 % oder zu einer Veränderung des Fahrzeugbedarfs, gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
§ 7 Untervergabe von Betriebsleistungen an Dritte
(1) Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 berechtigt, Fahrbetriebsleistungen an Dritte zu vergeben. Im regulären Linienverkehr darf der Wert der Personenbeförderungsleistungen, die an Dritte vergeben werden, jedoch nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts, gemessen an den Fahrplan-km, der von diesem Vertrag erfassten Betriebsleistung umfassen. Der On-Demand-Verkehr darf vollständig an Dritte vergeben werden. (2) Unterauftragsvergaben bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung nur, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen - insbesondere auch betreffend die Gewährleistung der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Tarif- und Sozial- standards - erbringen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt (es sei denn, es handelt sich um nur unwesentliche Vertragspflichten). Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt. (3) Der Auftragnehmer soll mindestens drei Angebote bei geeigneten Unternehmen ein- holen; Nachunternehmer sind sorgfältig auszuwählen. Der Zuschlag darf - unter Berück- sichtigung der Einhaltung der vorgegebenen Tarif- und Sozialstandards - nur auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Bei der Vergabe von Subunternehmer- leistungen sind mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen.
§ 8 Sicherheitsleistung
Eine Stellung von Sicherheiten ist nicht erforderlich.
§ 9 Vertragsstrafen
(1) In den in dem Kapitel 3.4 der Leistungsbeschreibung genannten Fällen greifen die dort festgelegten Vertragsstrafen. (2) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der Auftrag- nehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird. (3) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ist auf 5 % des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers (vgl. § 13) begrenzt. (4) Eine über die Vertragsstrafe hinausgehende Minderung gem. § 10 sowie Schadens- ersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafen werden aber auf etwaige wegen
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desselben Verstoßes geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Gleiches gilt für Minderungen gem. § 10, soweit diese für die im Kapitel 3.4 der Leistungsbeschreibung genannten und mit einer Vertragsstrafe belegte Vertragsverstöße geltend gemacht werden.
§ 10 Nicht- und Schlechtleistungen
(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den An- forderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung ent- sprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen im regulären Linienverkehr reduziert sich die Vergütung (§ 13) anteilig um die ggf. preisfortgeschriebenen Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und Fahrplanstunden wie näher in der Leistungsbeschreibung geregelt. Im On-Demand-Verkehr reduziert sich die Vergütung (§ 13) um die ggf. preisfortgeschriebenen Kosten für die jeweils nicht erbrachten Einsatzstunden. (2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretern auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte ist bzw. sind berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Dritte berücksichtigen zudem die bei ihnen eingegangenen Kundenreaktionen. Ausfluss hieraus ist ein Sonderstatusbericht. (3) Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständlichen Strecken befindlichen Bussen und On-Demand-Fahrzeugen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Busse und On-Demand-Fahrzeuge der vertragsgegenständlichen Strecken und Bediengebiete der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.
§ 11 Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Vorlage von wahrheitsgemäßen Berichten sowie über die Bereitstellung von Daten über die erbrachten Leistungen und die Erfüllung von Abrechnungspflichten nach § 13 dieses Vertrages nach. Nähere Anforderungen an die Berichtspflichten regelt die Leistungsbeschreibung.
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§ 12 Beförderungserlöse
(1) Als in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1) erzielte Be- förderungserlöse gelten ▪ die aus dem Vertrieb im regulären Linienverkehr erzielten Tarifeinnahmen (kassen- technische Einnahmen Linienverkehr), ▪ die im Vertrieb über das Hintergrundsystem des On-Demand-Verkehrs erzielten Tarifeinnahmen (kassentechnische Einnahmen On-Demand-Verkehr), ▪ Zuweisungen bzw. Abführungen im Rahmen der Einnahmeaufteilung, ▪ Einnahmen aus dem Deutschland-Ticket-Clearing der D-Tix GmbH & Co. KG, ▪ Einnahmen aus dem Bayern-Ticket, ▪ sämtliche öffentliche Ausgleichszahlungen wie z.B. für das Deutschlandticket, die kommunalen Sondertarife und das Auf-Achse-Ticket, ▪ Tarifausgleichszahlungen gemäß § 228 ff. SGB IX, ▪ aus den die vorgenannten Regelungen ggf. ersetzenden oder ergänzenden Finanzierungsregelungen, ▪ erhöhtes Beförderungsentgelt, ▪ etwaige von Dritten (z.B. von Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Betriebskosten oder Tarifmaßnahmen geleisteten Zahlungen bzw. Zuschüsse. (2) Zuwendungen oder Förderungen für Infrastruktur oder Fahrzeuge, die im Rahmen der Erbringung der gegenständlichen Verkehrsleistung eingesetzt werden (z.B. Betriebshöfe, Fahrscheindrucker, Fahrzeuge) müssen über die Laufzeit des Verkehrsvertrags in der Höhe beihilfenrechtskonform vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgesetzt werden, in der sie noch nicht an ÖPNV-Aufgabenträger weitergeleitet wurden oder nach Ablauf des Verkehrsvertrags weitergeleitet werden. (3) Unter nicht anrechenbare Zuschüsse fallen nicht freiwillige Zuwendungen oder Förderungen (z. B. für Ladeinfrastruktur oder Fahrzeuge), die dem Auftragnehmer schon vor Angebotsfristende gewährt wurden und die entweder bereits an einen Aufgabenträger weitergeleitet oder als De-Minimis-Förderung gewährt wurden. (4) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Beförderungserlöse verbleiben beim Auftragnehmer und mindern den Vergütungsanspruch nach Maßgabe von § 13. (5) Im regulären Linienverkehr ist der Auftragnehmer zum Vertrieb (Barverkauf im Bus) und zur Sicherung der hieraus erzielten kassentechnischen Einnahmen sowie zu Fahrausweiskontrollen nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung verpflichtet. Im On-Demand-Verkehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mandant des Hintergrundsystems zu werden und die über den Bezahlvorgang im Hintergrundsystem (per App und per Debit-/Kreditkarte/Gutschein im Fahrzeug) erzielten Einnahmen zu sichern. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B. im regulären Linienverkehr durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Abhandenkommen von Fahrermodulen sowie im On-Demand-Verkehr z.B. durch die fehlerhafte Nutzung der Fahrer-App, das Nichtmitführen der Hardware mit der Fahrer- App sowie generell für Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung, Fehler bei der Sicherung der Einnahmen oder sonstigen Untergang, wenn der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, was widerleglich
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vermutet wird. (6) Der Auftragnehmer ist ferner zur Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts ver- pflichtet. Erhöhte Beförderungsentgelte, die der Auftragnehmer bei auf seine Kosten durch Beauftragung Dritter durchgeführten Fahrausweiskontrollen eingezogen hat, reduzieren nicht die Vergütung nach § 13, sondern verbleiben bei ihm. Dies gilt nicht für zentral durch die VAB durchgeführte Fahrkartenkontrollen, bei denen es ggf. abweichende Regelungen gibt. Bei darüber hinaus gehenden Kontrollen, die auf Kosten des Auftraggebers zusätzlich durchgeführt werden, stehen eingezogene erhöhte Beförderungsentgelte diesem zu bzw. sind an diesen abzuführen. (7) Der Auftragnehmer hat den nach den für den jeweils aktuellen Verbundtarif geltenden Bestimmungen maximal möglichen Erlösanspruch einzufordern und sich auch sonst in Fragen der Einnahmenaufteilung so zu verhalten, als würde er das vollständige Erlös- risiko tragen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durch- setzung von Erlösansprüchen im Rahmen der Einnahmenaufteilung verpflichtet; daraus entstehende Kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen. (8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mitwirkung an Einnahmeaufteilungen oder anderen Verbundaufgaben insbesondere in Bezug auf die Beförderungsentgelte und - bedingungen, soweit sie den von diesem Vertrag umfassten Verkehr betreffen oder sich hier auswirken, nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber wahrzunehmen. Hierzu hat er dem Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt entsprechender Einladungen, Tages- ordnungen und Verhandlungsunterlagen sowie Sitzungsprotokolle oder ähnliche Unterlagen vorzulegen und dazu das Votum des Auftraggebers einzuholen. Erhält der Auftragnehmer nicht drei Werktage oder nicht rechtzeitig vor einer Sitzung ein Votum, so ist er in seinem Abstimmungsverhalten frei. Andernfalls ist das Votum des Auftrag- gebers für die Abstimmung und das sonstige Verhalten des Verkehrsunternehmers bindend. Alle Protokolle, Berichte, Verträge und Niederschriften sind dem Auftraggeber auszuhändigen. (9) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche ihm zugänglichen Abrechnungs- unterlagen des Verbundes oder von diesem mit der Einnahmenaufteilung befasster Dritter sowie die monatliche Abrechnung des Deutschland-Ticket Clearing mit der D-Tix GmbH & Co. KG und alle Bescheide der Regierung von Unterfranken im Zusammenhang mit dem Ausgleich der durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner in geeigneter Form (z.B. Kontobelege, Quittungen) die von ihm erhaltenen Erlöszuscheidungen oder die von ihm geleisteten Erlösabführungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Zahlung nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Wunsch hin zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu bevollmächtigen. (10) Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet. (11) Verletzt der Auftragnehmer Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten oder zugeteilten Einnahmen bestehen. Der Auf- tragnehmer haftet dem Auftraggeber ferner für alle Schäden, die dem Auftraggeber wegen einer verspäteten oder unvollständigen oder sonst nicht den in der Leistungs- beschreibung genannten Anforderungen entsprechenden Einnahmenmeldung entstehen.
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(12) Der Auftraggeber kann bestimmen, dass sämtliche ihm zustehenden Abstimmungs-, Informations- und Weisungsrechte und vergleichbare Rechte der vorstehenden Absätze 7 bis 9 für ihn durch die Aschaffenburg Miltenberg Nahverkehrs-GmbH („AMINA“) wahrgenommen werden. (13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, am Deutschland-Ticket-Clearing teilzunehmen und einen entsprechenden Vertrag mit der D-TIX GmbH & Co. KG oder einer Nachfolgeorganisation zu schließen. (14) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, öffentliche Ausgleichszahlungen sowie Erstattungsleistungen im maximal möglichen Umfang geltend zu machen und sich auch sonst in Fragen der Erzielung von Ausgleichsansprüchen so zu verhalten, als würde er das vollständige Erlösrisiko tragen. (15) Um die Gewährleistung von Ausgleichszahlungen für das Deutschland-Ticket sowie für die damit verbundenen Abschlagszahlungen zu sichern, hat der Auftragnehmer die entsprechenden Anträge bei der Regierung von Unterfranken zu stellen. Der Auftraggeber muss die Regierung von Unterfranken ermächtigen, die Bescheide über die Ausgleichszahlungen für das Deutschland-Ticket an den Auftraggeber oder die AMINA senden zu dürfen. (16) Der Auftragnehmer kann den nach den geltenden Bestimmungen für Ausgleichsansprüche nach §§ 228 ff. SGB IX maximal möglichen Betrag beantragen. Für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs (§ 13) wird der von der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales veröffentlichte Pauschalsatz für das jeweilige Jahr angesetzt. (17) Falls Gemeinden bedient werden, für die ein kommunaler Sondertarif („VAB-Gemeinde- Ticket“) gilt, ist die entsprechende „Allgemeine Vorschrift“ zu beachten und der Ausgleichsanspruch mit den Gemeinden abzurechnen. (18) Falls der Auftraggeber Auftragnehmer mehrere Linienbündel mit Linienverkehren entsprechend § 42 PBefG und / oder mehrere Linienbedarfsverkehre entsprechend § 44 PBefG im Gebiet der VAB betreibt, sind die Einnahmen aus dem Deutschland-Ticket- Clearing der D-Tix GmbH & Co. KG im Verhältnis der spezifischen „Festgestellten Einnahmenanteile“ der VAB-Einnahmenaufteilung aufzuteilen. (19) Falls der Auftraggeber Auftragnehmer mehrere Linienbündel mit Linienverkehren entsprechend § 42 PBefG und / oder Linienbedarfsverkehre entsprechend § 44 PBefG und Beförderungserlöse erzielt, für die keine Regelung zur Erlösverteilung besteht, bestimmt sich der Erlösanteil des einzelnen Bündels bzw. Linienbedarfsverkehrs entsprechend dem Anteil der Fahrleistung (Summe aus Fpl-km und Besetzt-km) des Bündels bzw. des Linienbedarfsverkehrs an allen Bündeln bzw. Linienbedarfsverkehren, denen die Erlöse insgesamt zugeordnet sind. (20) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher, nicht unter § 12 Abs. 1 bis Abs. 9 fallender Einnahmen durch Zahlungen, Förderungen und Zuschüsse Dritter nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auszuschöpfen; diese Einnahmen werden vollständig auf den Vergütungsanspruch nach § 13 angerechnet. Soweit der Auftragnehmer nach Angebotsfristende freiwillige Zuwendungen oder Förderungen für Fahrzeuge oder Ladeinfrastruktur gewährt bekommt, werden diese ebenfalls auf den Vergütungsanspruch nach § 13 angerechnet; die Anrechnung auf den Vergütungsanspruch erfolgt in diesem Fall anteilig, soweit die Zuwendungen oder Förderungen für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen verwendet werden.
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§ 13 Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung
(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers = Grundanspruch gemäß dem Angebot des Auftragnehmers gemäß Leistungs- beschreibung bezogen auf die tatsächliche Betriebsleistung unter Berücksichtigung der Preisanpassung nach § 14, +/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen für Zu-, Ab- und Umbestellungen (§ 5), +/- ggf. Anpassungen für Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen (§ 6)
- ggf. Abzüge für Vertragsstrafen nach § 9
- ggf. Abzüge wegen Nicht- und Schlechtleistung nach § 10,
- Abzüge für in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erzielte Beförderungserlöse (§ 12).
Abgerechnet wird die Vergütung über monatliche Abschlagszahlungen und über eine Endabrechnung. (2) Der Auftraggeber Auftragnehmer erhält monatlich eine Abschlagszahlung auf seinen Vergütungsanspruch jeweils zum 15. des Monats bzw. dem folgenden Werktag auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Bankkonto überwiesen. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung bestimmt sich wie folgt:
Grundanspruch unter Berücksichtigung der Preisanpassung Zur Ermittlung der Abschlagszahlungen auf den Grundanspruch unter Berücksichtigung der Preisanpassung nach § 14 wird vor jedem Kalenderjahr eine Prognose für den jährlichen, preisangepassten Grundanspruch erstellt. Für die Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen wird der jährliche, preisangepasste Grundanspruch durch 12 geteilt. Diese Regelung gilt nicht für den Dezember 2027. Für diesen Monat ergibt sich der Grundanspruch unmittelbar aus den in Formblatt 8.9 eingetragenen, ggf. entsprechend § 14 preisangepassten Einheitspreisen und den für diesen Monat erwarteten Leistungsmengen.
Erzielte Beförderungserlöse Auch für die maßgeblichen Beförderungserlöse, insbesondere D-Ticket Clearing, D- Ticket-Ausgleichzahlungen, Einnahmenanspruch VAB, Einnahmeanspruch Übergangstarif VAB-RMV und Ausgleichszahlungen entsprechend SGB IX, wird vor jedem Kalenderjahr eine Prognose für die erwarteten Zahlungen erstellt. In die Prognose gehen ggf. auch Zahlungen ein, die der Auftragnehmer erst nach dem Ende der Vertragslaufzeit erhält. Der Gesamtwert aller erwarteten Beförderungserlöse wird durch 12 geteilt und vom monatlichen Grundanspruch unter Berücksichtigung der Preisanpassung abgezogen. Das Ergebnis ist die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung. Abzüge gemäß §§ 9, 10 sowie Anpassungen für Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen (§ 6) in der nach dem vorangehenden Satz einschlägigen Endabrechnung bleiben hierbei unberücksichtigt.
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(3) Die nach den vorstehenden Absätzen ermittelte Höhe der monatlichen Abschlags- zahlung wird unterjährig nach folgenden Vorgaben angepasst: ▪ Hinsichtlich der Leistungsanpassungen für Zu-, Ab- und Umbestellungen (§ 5) werden monatlich die jeweils bekannten Entwicklungen berücksichtigt, sofern diese eine Änderung von 10 % oder mehr der monatlichen Abschlagszahlung bewirken. ▪ Hinsichtlich der Beförderungserlöse werden monatlich die jeweils bekannten Entwicklungen berücksichtigt, sofern diese eine Änderung von 10 % oder mehr der monatlichen Abschlagszahlungen bewirken. ▪ Hinsichtlich der Einheitspreise, die der Preisanpassung nach § 14 unterliegen werden monatlich die jeweils bekannten Entwicklungen berücksichtigt, sofern bezogen auf das gesamte Abrechnungsjahr eine signifikante Unter- oder Überzahlung droht. (4) Abzüge gemäß §§ 9, 10 sowie Anpassungen für Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen (§ 6) werden in der Endabrechnung erfasst. Abzüge erfolgen unabhängig davon, ob der Auftragnehmer diese anerkannt hat. Sofern die Zahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer die Abschlagszahlungen bzw. den Betrag der Jahresendabrechnung übersteigen, hat der Auftragnehmer diese durch Zahlung an den Auftraggeber zu erfüllen. (5) Versäumt der Auftragnehmer die frist- oder formgerechte Beantragung von Ausgleichszahlungen und Erstattungsleistungen, z.B. nach § 228 SGB IX oder für das Deutschland-Ticket, aus Gründen, die er zu vertreten hat, muss er sich die entfallenen Zuschussmöglichkeiten und Erstattungszahlungen dennoch auf seinen Grundanspruch anrechnen lassen. (6) Die Jahresendabrechnung erfolgt, sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, spätestens zum 30. September des Folgejahres. Die Jahresendabrechnung erfolgt auf Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden vollständig prüffähigen Abrechnung durch den Auftragnehmer, die alle für die endgültige Ermittlung der Vergütung erforderlichen Angaben und Nachweise beinhaltet. (7) Die Endabrechnung erfolgt auf der Basis des Nachweises der tatsächlich erbrachten Leistungsmengen sowie der vom Auftragnehmer gebotenen, ggf. entsprechend § 14 angepassten Einheitspreise entsprechend Formblatt 8.9. Im regulären Linienverkehr ermittelt sich die Leistungsmenge anhand der tatsächlich gefahrenen Fahrplan-Kilometer je Fahrzeugtyp, der tatsächlichen Fahrplan-Stunden (jeweils Nachweis der Daten anhand des ITCS und der Fahrplandaten) sowie der Anzahl der Busse in der Spitzenstunde je Fahrzeugtyp. Im On-Demand-Verkehr ermittelt sich die Leistungsmenge anhand der tatsächlich gefahrenen Besetzt-Kilometer je Fahrzeugtyp, der tatsächlichen Einsatz-Stunden, der Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp sowie der im Callcenter eingegangenen Telefonanrufe. Für die Endabrechnung werden die Leistungsmengen mit den jeweiligen gebotenen, ggf. entsprechend § 14 angepassten Einheitspreisen multipliziert. Im Jahr 2027 basiert die Endabrechnung auf den im Dezember 2027 geleisteten Mengen und ggf. entsprechend § 14 angepassten Einheitspreisen. In den Jahren 2028 bis 2036 basiert die Endabrechnung auf den im jeweiligen Jahr geleisteten Mengen und ggf. entsprechend § 14 angepassten Einheitspreisen. Hinsichtlich der fahrzeugbezogenen Kosten (Einheitspreise 1 und 11 mit der jeweiligen Differenzierung nach Fahrzeugarten) ist zu beachten, dass für die Endabrechnung Dezember 2027 die entsprechenden in Formblatt 8.9 eingetragenen Werte unmittelbar verwendet werden. Für die Endabrechnungen der fahrzeugbezogenen Kosten in den Jahren 2028 bis 2036 wird in jedem Jahr der im Formblatt 8.9 ermittelte jeweilige „Durchschnittspreis 2028-2036“ abgerechnet.
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Analog ist hinsichtlich der Fixkosten (Einheitspreise 5 und 15) zu beachten, dass für die Endabrechnung Dezember 2027 die entsprechenden in Formblatt 8.9 eingetragenen Werte unmittelbar verwendet werden. Für die Endabrechnungen der Fixkosten in den Jahren 2028 bis 2036 wird in jedem Jahr der im Formblatt 8.9 ermittelte jeweilige „Durchschnittspreis 2028-2036“ abgerechnet. (8) Für die monatlichen Abschlagszahlungen und die Jahresendabrechnung stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Berechnungsschema zur Verfügung. Der Jahresendabrechnung ist ein Testat eines Wirtschaftsprüfers beizufügen, in dem die Richtigkeit der nach § 12 gemeldeten Beförderungserlöse bestätigt wird. Falls für die einzelnen Erlösarten bündelspezifische (im regulären Linienverkehr) bzw. gebietsspezifische Werte (im On-Demand-Verkehr) oder für beide Angebote zusammengefasste Werte auf Verbundebene testiert werden, können alternativ diese beigefügt werden. Fehlen für eine endgültige Jahresendabrechnung Bescheide oder andere Informationen, so ist eine insoweit vorläufige Jahresendabrechnung vorzunehmen; die endgültigen Bescheide bzw. Informationen sind in diesen Fällen bei der nächstmöglichen Jahresendabrechnung zu berücksichtigen. (9) Der Auftraggeber prüft die Jahresendabrechnung des Auftragnehmers binnen vier Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Jahres- endabrechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er diese gegenüber dem Auftrag- nehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen. Diese gilt als maß- gebliche Jahresendabrechnung anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit substantiierter Begründung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer, ist innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs beim Auftraggeber eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. (10) Eventuelle Über- oder Unterzahlungen im Verhältnis zur Jahresendabrechnung sind innerhalb von vier Wochen auszugleichen, sobald die Jahresendabrechnung maß- geblich geworden ist, d.h. anerkannt ist oder als anerkannt gilt bzw. nach Klärung des Dissenses unstrittig bzw. der Streit entschieden ist. (11) Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994 und den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 wird davon aus- gegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten Vergütungszahlungen des Auftrag- gebers an den Auftragnehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der Finanzbehörde Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftrag- geber diese zusätzlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Der Auftragnehmer wird bei Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige Umsatz- steuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten für Rechts- schutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretenden Verfahrensbevollmächtigten mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgt ist. Der Auftrag- geber wird seine Zustimmung erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die marktübliche Honorierung übersteigende Honorierung festgelegt ist.
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§ 14 Preisanpassung
(1) Während der Vertragslaufzeit werden erstmalig für den Dezember 2027 und dann für jedes volle (erstmals für das volle Kalenderjahr vom 01.01.2028 bis 31.12.2028) die vom Auftragnehmer kalkulierten, nachfolgenden benannten Einheitspreise an die Veränderungen der Personal-, Antriebsenergie- und sonstigen Betriebskosten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres auf Seiten des Auftragnehmers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angepasst (Preisgleitung): ▪ bezüglich der fahrzeitbezogenen Kosten im regulären Busverkehr (Einheitspreise 2): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Kostenbestandteil „Personalkosten“ des „Bayern-Index ÖPNV (Bus)“ zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres, ▪ bezüglich der fahrzeitbezogenen Kosten im On-Demand-Verkehr (Einheitspreis 12): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Jahresmittelwert des Grundstundenlohns der Lohngruppe 1 c) (Pkw-Fahrer mit Personenbeförderungsschein) des Tarifvertrags des Landesverbands Bayerischer Omnibusunternehmen e.V. mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres, ▪ bezüglich der antriebsenergiebezogenen Kosten für Standardbusse Diesel / emissionsarm, Midibusse und Kleinbusse sowie das rollstuhlgerechte On-Demand- Fahrzeug (Einheitspreise 3.2, 3.3, 3.4 und 13.2): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Kostenbestandteil „Treibstoff Diesel“ des „Bayern-Index ÖPNV (Bus)“ zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres, ▪ bezüglich der antriebsenergiebezogenen Kosten für Standardbusse emissionsfrei und On-Demand-Standardfahrzeuge emissionsfrei (Einheitspreise 3.1 und 13.1): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Kostenbestandteil „Elektrischer Strom, Nebenkosten und Netzentgelte“ des „Bayern-Index ÖPNV (Bus)“ zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres, ▪ bezüglich der sonstigen streckenabhängigen Kosten für alle Fahrzeuge (Einheitspreise 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 sowie 14.1 und 14.2): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Kostenbestandteil „Instandhaltung Reparatur Ersatzteile“ des „Bayern-Index ÖPNV (Bus)“ zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres, ▪ bezüglich der Kosten für Minibusse für Verstärkerfahrten (Einheitspreis 6): Anpassung im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes für den Kostenbestandteil „Treibstoff Diesel“ des „Bayern-Index ÖPNV (Bus)“ zur Höhe des entsprechenden Wertes des Vorjahres. Die historischen Werte des Bayern-Index ÖPNV (Bus) sowie allgemeine Informationen zum Index können unter https://www.xn--pnv-index-z7a.bayern/ abgerufen werden. (2) Basisjahr für die Preisanpassungen ist das Jahr 2025. Die einer Preisanpassung unterliegenden Einheitspreise sind somit für das Jahr 2025 zu kalkulieren. (3) Sollte sich die Zusammensetzung oder Gewichtung der o.g. Preisindizes ändern, wird der Auftraggeber die jeweils empfohlenen Nachfolgeindizes für die Preisfortschreibung verwenden. Unabhängig hiervon kann der Auftraggeber die Preisindizes während der Vertragslaufzeit jederzeit eigenständig dahingehend überprüfen, ob sie die Kosten- entwicklung im Nahverkehrsmarkt für Busverkehrsunternehmen in Bezug auf die
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fahrzeit- und streckenbezogenen Kosten noch angemessen berücksichtigen; auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers wird der Auftraggeber eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Sofern ein anderer unabhängiger Index der tatsächlichen Entwicklung der Kostenelemente im Nahverkehrsmarkt für Busverkehrsunternehmen besser Rechnung trägt als die bisherigen Indizes, gleichermaßen diskriminierungsfrei ist und den jeweils anderen Vertragspartner (d.h. denjenigen Vertragspartner, der den Austausch nicht initiiert hat) nicht unangemessen belastet, kann der Auftraggeber einen Austausch des maßgeblichen Index vornehmen; im Fall eines schriftlichen Antrags des Auftragnehmers auf Austausch wird der Auftraggeber bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen (für die in diesem Fall der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt) den Austausch vornehmen. Bei dem zuvor genannten unabhängigen Index kann es sich auch um einen neuen amtlichen oder im Benehmen mit der zuständigen Landesverwaltung veröffentlichten Index handeln, der die Kostenentwicklung speziell für Bayern abbildet. Der Austausch eines Preisindizes oder Änderungen in der Zusammensetzung eines unter identischem Namen weitergeführten Index wirken sich allein auf die verbleibende Vertragslaufzeit aus. Rückwirkende Korrekturen, z.B. als Folge von Umbasierungen in abrechnungsrelevanten Jahren erfolgen nicht. (4) Ergibt sich während der Vertragslaufzeit aufgrund von Zubestellungen nach § 5 ein Fahr- zeugmehrbedarf, erhalten die Vertragsparteien das Recht, für die hinzukommenden Fahrzeuge - und nur für diese - eine Anpassung der fahrzeugbezogenen Kosten auf den Preisstand des Anschaffungsjahres des/der zubestellten Fahrzeuge zu verlangen. Die Anpassung erfolgt entsprechend den in Formblatt 8.9 angegebenen Einheitspreisen 1 und 11 bzw. deren fahrzeugspezifische Differenzierung für die fahrzeugbezogenen Kosten („Durchschnittspreise 2028 – 2036“). Sofern bei Zubestellungen ein Fahr- zeugmehrbedarf nach § 5 entsteht, werden die Einheitspreise 1 und 11 anhand des „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Lastkraftwagen; Sattel-, Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen, Kraftwagen zu besonderen Zwecken“ (Fachserie 17, Reihe 2) fortgeschrieben.
§ 15 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund von Schäden gestellt werden, die im Zusammenhang mit den von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstanden sind, soweit sie Leistungen des Verkehrsunternehmens betreffen und das Verkehrsunternehmen nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter. (2) Der Auftragnehmer hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung und einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 100 Mio. Euro, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 8 Mio. Euro je geschädigter Person abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz
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oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. (3) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Aus- künfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht des Auftraggebers in seinem Bestätigungsschreiben aufzuführen. (4) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
§ 16 Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen; Informationsherausgabeanspruch
(1) Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beläuft sich auf 109 Monate und beginnt am 01.12.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2036. (2) Der Auftragnehmer ist mit Blick auf die obligatorischen Vorgaben in Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Gestalt der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2016/2338 verpflichtet, noch vor Beendigung dieses Öffentlichen Dienstleistungsauftrages dem Auftraggeber auf seine Anfrage hin unverzüglich alle für eine zukünftige Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören gemäß Art. 4 Abs. 8 Satz 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 insbesondere Informationen über die Fahrgastnachfrage, Tarife, Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den betrauten Verkehrsdiensten. (3) Sofern der Auftraggeber plant, im Zuge einer Neuausschreibung von dem neuen Betreiber zu verlangen, dass dieser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Auftragnehmer (bisherigen Betreiber) für die Erbringung der Verkehrsleistungen beschäftigt waren, übernimmt, ist der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen und zudem während des laufenden Vergabeverfahrens berechtigte Fragen der Bieter gegenüber dem Auftraggeber zu beantworten; die Grenzen der DSGVO betreffend den Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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§ 17 Vorzeitige Kündigung des Vertrages
(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Der Informations- herausgabeanspruch gemäß § 16 Abs. 2 dieses Vertrages greift auch bei jeder wirksamen Kündigung. (2) Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihm aus dem Verkehrs- vertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im unerheblichen Umfang gefährdet erscheint. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber neben den in § 4 (Genehmigungen) genannten Fällen insbesondere vor, wenn eine der nachfolgenden Situationen eintritt: ▪ Der Auftragnehmer hält den Termin zur Betriebsaufnahme schuldhaft um mehr als 72 Stunden nicht ein, oder führt die für die Aufnahme des Betriebes erforderlichen Anschaffungen und Klärungen trotz schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durch, wodurch der Termin zur Betriebsaufnahme unter normalen Umständen vom Auftragnehmer verschuldet nicht mehr eingehalten werden kann. ▪ Der Auftragnehmer erbringt die vertragliche Leistung über einen zusammen- hängenden Zeitraum von mehr als 72 Stunden aus eigenem Verschulden nicht. (3) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außerordentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Verlangen der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. (4) Führt eine Insolvenz des Auftragnehmers zu einer außerordentlichen Kündigung, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt un- zumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
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§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand ist Miltenberg, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. (3) Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen zu diesem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner gesell- schaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Aus- wirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge. (5) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften. (6) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. (7) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein vollständig unterschriebenes Vertragsdokument.
Miltenberg, den $$.$$.2026 $$, den.$$.2026
Björn Bartels $$.$$ Landrat $$
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