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634 (Besondere Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
Vergabenummer 50-41-481869400-045
Maßnahme Hilfe für Menschen mit Behinderung
Leistung Beförderungsdienst, Einzelfahrt zur Kurpfalz-Werkstatt Wiesloch gGmbH
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 1 Überwachung der Anlieferung Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur
- Ziffer 1 entfällt - mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle Ort In den Weinäckern 8, 69168 Wiesloch Gebäude Raum
3 Ausführungsfristen Anlieferung 01.01.2027 Ende der Ausführung 31.12.2027 folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen
4 Vertragsstrafen(§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen für jede vollendete Woche ............ Prozent für jeden Werktag ............ Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ............ Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen (§ 15) Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1 -fach und zugleich bei ............ ............ -fach einzureichen.
6 Sicherheitsleistung (§ 18) 6.1 Stellung der Sicherheit
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Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist. Es wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung vereinbart.
8 - frei -
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 9.1 Für den Fall, dass der bezuschlagte Bieter vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund, der nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, ausgewechselt werden muss, behält sich der Auftraggeber vor, den übrigen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot in dem Auftrag vorangegangenen Vergabefahren abgegeben hatten, in der Reihenfolge derWertungsergebnisse unter Zugrundelegung der damaligen Angebote den Auftrag anzutragen, sofern damit der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt.
9.2 Die im Leistungsverzeichnis angegebene Einzelfahrt ist aufgrund der aktuell bestehenden Gegebenheiten geschätzt und formuliert. Die Einzelfahrt kann nicht vergrößert werden.
9.3 Sofern eine Beförderung aus gesundheitlichen Gründen oder durch Ableben der zu befördernden Person nicht mehr möglich ist, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung.
9.4 Abgerechnet werden können nur tatsächlich stattgefundene Fahrten.
9.5 Entsprechend § 3 Abs. 3 LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz) lauten die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung:
- Manteltarifvertrag privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg vom 17.10.2005 (zuletzt geändert am 25.02.2025) in Verbindung mit
- Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg vom 09.03.2012 (zuletzt geändert am 25.02.2025) in Verbindung mit
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeiter im privaten Omnibusgewerbe Baden- Württemberg vom 04.07.1986 (zuletzt geändert am 25.02.2025) in Verbindung mit
- Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Ergänzungstarifvertrag zum WBO-Manteltarifvertrag) vom 20.03.2002 (zuletzt geändert am 11.07.2025) und
- Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13.11.2001 (zuletzt geändert am 24.04.2025)
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9.6 Es werden keine Vertragsstrafen vereinbart. Ziffer 4 hat keine Gültigkeit.
9.7 Es werden keine Sicherheitsleistungen vereinbart. Ziffer 6 hat keine Gültigkeit. ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----
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