Anlage F_Merkblatt Umsatzsteuer.pdf

Organisation von Energie-Geschäftsreisen zur internationalen Geschäftsanbahnung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage F

Merkblatt zur Umsatzsteuer

im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Vertragsabwicklung in

der Exportinitiative Energie

  1. Umsatzsteuerliche Behandlung der ausgeschriebenen Dienstleistungsaufträge

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als ausschreibende und

vertragsschließende Stelle verfügt über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer

(DE811541332).

Mit der Durchführung der Projekte im Rahmen der Exportinitiative Energie des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) an das BAFA erbringt der Bietende

eine der deutschen Umsatzsteuer unterliegende einheitliche Leistung. Bietende mit Sitz in

Deutschland führen diese Umsatzsteuer an die Finanzbehörden ab. Das BAFA geht davon aus,

dass hinsichtlich der Bietenden mit Sitz im Ausland ebenfalls deutsche Umsatzsteuer auf die

erbrachte Leistung entsteht. Die deutsche Umsatzsteuer auf Leistungen ausländischer Bietender

schuldet nach dem sogenannten Reverse-Charge- Verfahren das BAFA, welches diesen Betrag

auch an die deutschen Finanzbehörden abzuführen hat.

Das BAFA geht davon aus, dass aufgrund der einheitlichen EU-Regelungen im Bereich

Umsatzsteuer bei Bietenden mit Sitz in der EU ausschließlich deutsche Umsatzsteuer und keine

weitere Umsatzsteuer im EU-Ausland entsteht.

Bietende mit Sitz in Drittstaaten müssen prüfen, ob neben der deutschen Umsatzsteuer

zusätzlich eine lokale Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuer anfällt, welche BAFA in

Rechnung gestellt werden muss. Falls die Möglichkeit einer Rückerstattung der lokalen Steuer

besteht, wie z.B., wenn mit diesem Drittstaat Gegenseitigkeit i.S.v. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG (vgl.

das jährlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisierte Verzeichnis der Staaten, bei

denen Gegenseitigkeit gegeben ist, BStBl. I 2014, 1369, Anlage 1.) gegeben ist, so hat der

Bietende die Voraussetzungen und Formalien zu ermitteln, nach denen diese Steuer

zurückerlangt werden kann. Der Bietende hat das BAFA bei der Rückerlangung der lokalen

Steuer zu unterstützen. Fällt zusätzliche ausländische Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuer

im Drittland an, so ist der Steuerbetrag offen im Vertrag sowie der Rechnung auszuweisen

und eine Begründung für die Entstehung der Umsatzeuer / vergleichbaren Steuer unter Angabe

der entsprechenden Rechtsgrundlage vorzulegen.

[Seite 2]

  1. Relevanz für Ausschreibung

Entsprechend den Ausführungen unter 1. geben Bietende

  • mit Sitz in Deutschland ihre Angebote inklusive deutsche Umsatzsteuer ab (Fallgruppe 1)

  • mit Sitz im EU-Ausland ihre Angebote immer ohne Umsatzsteuer ab (Fallgruppe 2)

  • mit Sitz im Drittland, inklusive der ggfs. berechtigten zusätzlichen lokalen Umsatzsteuer

ab (Fallgruppe 3)

  1. Relevanz für Vertragsabwicklung

Die Bietenden sind verpflichtet, Rechnungen zu stellen. Die Rechnungen sollten soweit

möglich die Angaben von § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Bei Anwendung des Reverse-Charge-

Verfahrens ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit zwingend erforderlichem Hinweis auf das

Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG oder "Steuerschuldnerschaft des

Leistungsempfängers" an die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des BAFA

auszustellen, vgl. die unter 2. angegebenen Fallgruppen. Entsteht eine lokale Umsatzsteuer oder

vergleichbare Steuer, so ist diese in der Rechnung offen auszuweisen und eine Rechtsgrundlage

für die Entstehung der Steuer zu nennen.

  1. Relevanz für Teilnahmebeiträge

Die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Teilnahmebeiträge sind Netto-Beträge. Bei

Rechnungsstellung an das BAFA sind sie daher vom Netto-Betrag abzuziehen. Die

umsatzsteuerliche Behandlung der Teilnahmebeiträge ist von der

Projektdurchführungsgesellschaft eigenverantwortlich zu prüfen. Ggfs. schulden die

Teilnehmenden auf die Teilnahmebeiträge entfallende Umsatzsteuer nach § 13b UStG, so dass

auch in dieser Konstellation, sofern es sich bei dem Teilnehmenden um einen Unternehmer oder

um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin juristischer Personen i.S.v. § 13b Abs. 5 UStG

handelt und die Projektdurchführungsgesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, das Reverse-

Charge-Verfahren anwendbar ist.

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in dieser Angebotsaufforderung kann die

fachkundige steuerliche Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten

Einzelfalls nicht ersetzen. Dementsprechend übernimmt das BAFA keine Verantwortung

gegenüber den Bietenden. Das BAFA empfiehlt jedem Bietenden, hinsichtlich der

umsatzsteuerlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall Rücksprache mit seiner persönlichen

steuerlich beratenden Person zu halten.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung