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Anlage F
Merkblatt zur Umsatzsteuer
im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Vertragsabwicklung in
der Exportinitiative Energie
- Umsatzsteuerliche Behandlung der ausgeschriebenen Dienstleistungsaufträge
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als ausschreibende und
vertragsschließende Stelle verfügt über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
(DE811541332).
Mit der Durchführung der Projekte im Rahmen der Exportinitiative Energie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) an das BAFA erbringt der Bietende
eine der deutschen Umsatzsteuer unterliegende einheitliche Leistung. Bietende mit Sitz in
Deutschland führen diese Umsatzsteuer an die Finanzbehörden ab. Das BAFA geht davon aus,
dass hinsichtlich der Bietenden mit Sitz im Ausland ebenfalls deutsche Umsatzsteuer auf die
erbrachte Leistung entsteht. Die deutsche Umsatzsteuer auf Leistungen ausländischer Bietender
schuldet nach dem sogenannten Reverse-Charge- Verfahren das BAFA, welches diesen Betrag
auch an die deutschen Finanzbehörden abzuführen hat.
Das BAFA geht davon aus, dass aufgrund der einheitlichen EU-Regelungen im Bereich
Umsatzsteuer bei Bietenden mit Sitz in der EU ausschließlich deutsche Umsatzsteuer und keine
weitere Umsatzsteuer im EU-Ausland entsteht.
Bietende mit Sitz in Drittstaaten müssen prüfen, ob neben der deutschen Umsatzsteuer
zusätzlich eine lokale Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuer anfällt, welche BAFA in
Rechnung gestellt werden muss. Falls die Möglichkeit einer Rückerstattung der lokalen Steuer
besteht, wie z.B., wenn mit diesem Drittstaat Gegenseitigkeit i.S.v. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG (vgl.
das jährlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisierte Verzeichnis der Staaten, bei
denen Gegenseitigkeit gegeben ist, BStBl. I 2014, 1369, Anlage 1.) gegeben ist, so hat der
Bietende die Voraussetzungen und Formalien zu ermitteln, nach denen diese Steuer
zurückerlangt werden kann. Der Bietende hat das BAFA bei der Rückerlangung der lokalen
Steuer zu unterstützen. Fällt zusätzliche ausländische Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuer
im Drittland an, so ist der Steuerbetrag offen im Vertrag sowie der Rechnung auszuweisen
und eine Begründung für die Entstehung der Umsatzeuer / vergleichbaren Steuer unter Angabe
der entsprechenden Rechtsgrundlage vorzulegen.
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- Relevanz für Ausschreibung
Entsprechend den Ausführungen unter 1. geben Bietende
-
mit Sitz in Deutschland ihre Angebote inklusive deutsche Umsatzsteuer ab (Fallgruppe 1)
-
mit Sitz im EU-Ausland ihre Angebote immer ohne Umsatzsteuer ab (Fallgruppe 2)
-
mit Sitz im Drittland, inklusive der ggfs. berechtigten zusätzlichen lokalen Umsatzsteuer
ab (Fallgruppe 3)
- Relevanz für Vertragsabwicklung
Die Bietenden sind verpflichtet, Rechnungen zu stellen. Die Rechnungen sollten soweit
möglich die Angaben von § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Bei Anwendung des Reverse-Charge-
Verfahrens ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit zwingend erforderlichem Hinweis auf das
Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG oder "Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers" an die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des BAFA
auszustellen, vgl. die unter 2. angegebenen Fallgruppen. Entsteht eine lokale Umsatzsteuer oder
vergleichbare Steuer, so ist diese in der Rechnung offen auszuweisen und eine Rechtsgrundlage
für die Entstehung der Steuer zu nennen.
- Relevanz für Teilnahmebeiträge
Die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Teilnahmebeiträge sind Netto-Beträge. Bei
Rechnungsstellung an das BAFA sind sie daher vom Netto-Betrag abzuziehen. Die
umsatzsteuerliche Behandlung der Teilnahmebeiträge ist von der
Projektdurchführungsgesellschaft eigenverantwortlich zu prüfen. Ggfs. schulden die
Teilnehmenden auf die Teilnahmebeiträge entfallende Umsatzsteuer nach § 13b UStG, so dass
auch in dieser Konstellation, sofern es sich bei dem Teilnehmenden um einen Unternehmer oder
um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin juristischer Personen i.S.v. § 13b Abs. 5 UStG
handelt und die Projektdurchführungsgesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, das Reverse-
Charge-Verfahren anwendbar ist.
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in dieser Angebotsaufforderung kann die
fachkundige steuerliche Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten
Einzelfalls nicht ersetzen. Dementsprechend übernimmt das BAFA keine Verantwortung
gegenüber den Bietenden. Das BAFA empfiehlt jedem Bietenden, hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall Rücksprache mit seiner persönlichen
steuerlich beratenden Person zu halten.