Anlage A_Allgemeine Bedingungen für die Durchführung.pdf

Organisation von Energie-Geschäftsreisen zur internationalen Geschäftsanbahnung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:24 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Bedingungen für die Durchführung

der Module Energie-Geschäftsreise,

digitale Energie-Geschäftsreise, Informationsreise,

Konsortialbildung, Informationsveranstaltung,

Webinar und Leistungsschau

im Rahmen der Exportinitiative Energie

des BMWE

Stand: April 2026

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Abkürzungsverzeichnis:

ABDAllgemeine Bedingungen für die Durchführung
AGAuftraggeber
AHKAuslandshandelskammer
ANAuftragnehmer
B2BBusiness-to-Business
B2GBusiness-to-Government
BAFABundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BMWEBundesministerium für Wirtschaft und Energie
CDCorporate Design
DFGDurchführungsgesellschaft
dGRDigitale Energie-Geschäftsreise
EEErneuerbare Energieerzeugung
EPEnergiepartnerschaften des BMWE
EIEExportinitiative Energie
GIZGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
GREnergie-Geschäftsreise
GSt.Geschäftsstelle
GTAIGermany Trade and Invest
IRInformationsreise
IVInformationsveranstaltung
KMUKleine und mittlere Unternehmen
PEPProjektentwicklungsprogramm
TNTeilnehmerinnen und Teilnehmer
UNUnternehmen
VgVVergabeverordnung
WebWebinar
ZMAZielmarktanalyse

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Glossar:

Fachexpertinnen und FachexpertenPersonen, die eine besondere fachliche Expertise zum rele- vanten Thema haben.
FachreferatDas für die Exportinitiative Energie zuständige Fachreferat VB4 im BMWE.
Fachreferentinnen und FachreferentenPersonen mit besonderer fachlicher Expertise, die hierzu einen Vortrag halten oder an einer Paneldiskussion teilnehmen.
Gendergerechte SpracheBei allen Dokumenten ist auf geschlechtergerechte Sprache gemäß den aktuellen Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung zu achten.
ModulDas Modul bezeichnet die Art der Fördermaßnahme. Hierzu zählen Informationsveranstaltungen, Webinare, Energie-Ge- schäftsreisen, digitale Energie-Geschäftsreisen, Informations- reisen, Leistungsschauen und Konsortialbildungsprojekte.
Site VisitsOrts-, Werks-, Anwendungsbeispiel- bzw. Referenzprojektbe- sichtigungen
VeranstaltungsformatUm bei der Ausgestaltung des Programms optimal auf die Be- dürfnisse der angemeldeten Delegationsteilnehmerinnen und - teilnehmer eingehen zu können, stehen der Durchführungsge- sellschaft eine Reihe von Format-Bausteinen zur Wahl. Hierzu zählen Fachkonferenz, Business Breakfast, Executive Busi- ness Roundtable und Workshop.
*Alle Begrifflichkeiten, welche mit einem * gekennzeichnet sind, verweisen auf ergänzende Dokumente (Vorlagen bzw. Leitfä- den), die zur Verfügung gestellt werden.

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Regelungsgegenstand

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Durchführung der (Teil-)Module im Rahmen der Exportinitiative Energie (EIE):  Energie-Geschäftsreise  digitale Energie-Geschäftsreise  Informationsreise  Konsortialbildung  Informationsveranstaltung  Webinar  Leistungsschau

Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen, die sich nur auf einzelne Module bezie- hen, sind diesbezüglich gekennzeichnet.

Hinweise zur nachhaltigen und klimafreundlichen Projektumsetzung

Die Bundesregierung definiert übergeordnete Ziele für eine deutsche Nachhaltigkeitsstra- tegie, die auf den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (englisch: Sustainable Development Goals) basieren (www.bundesregierung.de/breg-de/the- men/nachhaltigkeitspolitik). Die operative Umsetzung der EIE-Maßnahmen soll sich nach Möglichkeit an diesen Zielen orientieren. Konkrete Beispiele können sein, die nachhaltige Büroorganisation (Büromaterialien, Strom, Abfall, Kantine etc.); nachhaltige Verkehrsträger nutzen und Kurzflüge vermeiden; das nachhaltige Veranstaltungsmanagement (z. B. lokaler Caterer und gute ÖPNV- Erreichbarkeit und die nach Möglichkeit Berücksichtigung von CO -Kompensation. 2

§ 1 Definitionen

(1) „Auftraggeber“: Auftraggeber (AG) ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (2) „Geschäftsstelle“: Geschäftsstelle (GSt.) der EIE. (3) „Auftragnehmer“: Auftragnehmer (AN) ist die im Preiskatalog als Bieter angegebene Institution/Person, falls der AG an ihn den Zuschlag erteilt. (4) „Zielgruppe“: Veranstaltungen der EIE richten sich vorrangig an deutsche KMU, die klimafreundliche Energietechnologien und -dienstleistungen anbieten, d. h. deutsche An- bieter mit Hauptsitz in Deutschland, die klimafreundliche Energielösungen im Bereich er- neuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze oder Speicher sowie neue Tech-

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nologien im Bereich Wasserstoff einschließlich seiner Derivate anbieten. Unter Dienst- leistungen fallen diejenigen Leistungen, die Teil der Wertschöpfungskette bei der Pro- duktion, Nutzung, Weiterleitung oder Speicherung der o. g. Energie sind (z. B. Projekt- planung, Projektierung oder das Betreiben von Anlagen). (5) „KMU“: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission, Selbständige der gewerblichen Wirtschaft sowie fachbezogene Freie Berufe und wirtschaftsnahe Dienstleister mit Geschäftsbetrieb in Deutschland, die dem Mittelstand zugehörig sind. (6) „ABD“: Allgemeine Bedingungen für die Durchführung Module Energie-Geschäfts- reise, digitale Energie-Geschäftsreise, Konsortialbildung, Informationsreise, Informati- onsveranstaltung, Webinar und Leistungsschau im Rahmen der EIE des BMWE. (7) „Vertrag“: Vertrag über die Durchführung des im Preiskatalog angegebenen Moduls und Loses. (8) „Zielland“: Das im Preiskatalog angegebene Zielland. (9) „Leitfaden“: Leitfaden für das im Preiskatalog angegebene Modul, für welches die bie- tende Institution/Person ein Angebot abgegeben hat.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

Der Vertrag über die Durchführung des Moduls kommt durch den Zuschlag des AG auf das Angebot der bietenden Institution/Person zustande. Für das Angebot ist hinsichtlich des Moduls, des Preises sowie des Namens des Auftragnehmenden allein die Angabe im Preiskatalog verbindlich. Der Vertrag zwischen AN und AG hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist: (1) Die jeweilige Bekanntmachung für das Modul sowie alle der Bekanntmachung für das betreffende Modul beiliegenden Anlagen insbesondere diese ABD und die Leitfäden für das betreffende Modul. (2) Der ausgefüllte Preiskatalog mit Angabe des Preises sowie des Namens des AN. (3) Die weiteren Angebotsunterlagen des AN. (4) Im Übrigen findet die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in aktu- eller Fassung Anwendung.

Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des AN sind ausdrücklich ausgeschlos- sen und werden bzw. sind nicht Bestandteil des Vertrags.

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§ 3 Leistungspflichten des AN

(1) Der AN ist verpflichtet, den im jeweiligen Leitfaden (Energie-Geschäftsreise, digitale Energie-Geschäftsreise, Informationsreise, Konsortialbildung, Informationsveranstal- tung, Webinar, Leistungsschau) und in diesen ABD beschriebenen Leistungsumfang zu erbringen. (2) BAFA und die GSt. konkretisieren die Anforderungen in den Leitfäden im Einzelfall durch Anweisungen in Textform, die per E-Mail erfolgen. Der AN ist verpflichtet, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten. (3) Der AN überträgt dem AG das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbe- schränkte Recht, die im Rahmen des Auftrags erstellten Produkte zu nutzen, insbeson- dere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Nutzungsrechte abgegolten. Insbesondere ist die Zielmarkt- analyse dem BMWE und der GSt. sowie geeigneten Dritten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der AN stellt sicher, dass die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), insbesondere die Artikel 6 und 32, sowie die relevanten Ur- heberrechtsbestimmungen (z. B. § 22 KunstUrhG) in den zur Nutzung zur Verfügung ge- stellten Dokumenten eingehalten werden.

§ 4 Ausführungsbedingungen für den AN

(1) Arbeitssprache Die Arbeitssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen, Unterlagen etc. sind in Deutsch zu erstellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei Bedarf ist die Kommunikation auf Englisch zu gewährleisten.

(2) Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und Vertraulichkeit Die Durchführungsgesellschaft (DFG) verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhält, unbefristet vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwe- ckes geboten oder gesetzlich vorgeschrieben – weder aufzuzeichnen noch weiterzuge- ben oder zu verwerten. Die DFG ist verpflichtet, durch vertragliche Abreden und organi- satorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch für die für die DFG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für die von der DFG beauf- tragten Dritten gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung auch sicherge- stellt ist. Die DFG verpflichtet sich, den projektbezogenen De-minimis-Betrag zum Aus- weis des Betrages auf dem Anmeldeformular einer Energie-Geschäftsreise, einer digita- len Energie-Geschäftsreise oder einer Konsortialbildung zu übermitteln.

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Der AN hat die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundes- datenschutzgesetz (BDSG) ergebenden Anforderungen an den Datenschutz zu erfüllen.

Für die sichere Kommunikation zwischen BAFA und DFG ist ein möglichst sicheres Da- ten-Austausch-Verfahren per E-Mail festgelegt. Die DFG verpflichtet sich, mit größter Sorgfalt und Umsicht schützenswerte Angaben der beteiligten Institutionen vor jeglichen Formen der Spionage zu schützen. Dazu werden im Bedarfsfall unter anderem beige- fügte Anhänge von E-Mails (Word, PDF oder sonstige Formate) mit einem geeigneten und mit dem BAFA abzustimmenden Verschlüsselungsprogramm vor Zugriffen Dritter geschützt. Im Zweifel ist, vor Übersendung von sensiblen Daten durch die DFG, fern- mündlich die Freigabe für den Versand der Daten beim BAFA einzuholen.

(3) Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit Dokumente, die bei der Leistungserbringung für einen Internetauftritt erstellt werden, so- wie alle sonstigen für die Veröffentlichung vorgesehenen Dokumente müssen den Anfor- derungen der Barrierefreiheit entsprechen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 vom 21.05.2019). Detaillierte Hinweise zur Umsetzung der Verordnung sind auf den Internetseiten des BIK (Arbeitskreis „barrierefrei informieren und kommunizie- ren“) zu finden (https://bik-fuer-alle.de).

Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind ökonomische, ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte zu beachten. In diesem Zusammenhang ist der Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen zu berücksichtigen.

Sämtliche Ausarbeitungen und Begleitmaterialien sowie Zwischen- und Endberichte sind digital zu erstellen. Sofern der Druck von Unterlagen notwendig ist, ist Umweltpapier (Blauer Engel oder gleichwertig) zu benutzen.

(4) Verhaltenskodex (Code of Conduct) Die Einhaltung des Code of Conduct* der EIE muss im Zuge der gesamten Projektumset- zung sichergestellt sein. Etwaige Verstöße sind der GSt. unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Informationspflichten des AN

(1) Der AN informiert den AG und die GSt., unaufgefordert und in Textform gem. der in den jeweiligen Leitfäden für die unterschiedlichen Module vorgesehenen Vorgaben. (2) Der AN informiert den AG unverzüglich über alle Umstände, die seine Leistungsfähig- keit gefährden könnten, insbesondere über eine drohende Insolvenz bzw. einen bevor- stehenden Insolvenzantrag.

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§ 6 Vergütung des AN

(1) Der AG vergütet dem AN die in § 3 genannten Leistungen. (2) Sämtliche bei der Durchführung des Auftrags entstehenden Kosten und Auslagen des AN sind mit der Vergütung des AN abgegolten. Der AN stellt die Zahlungsabwicklung und Rechnungsprüfung gegenüber Dritten sicher und tritt insofern in Vorleistung. (3) Alle Zahlungen werden in EURO geleistet. (4) Eine elektronische Rechnungsstellung über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) ist verpflichtend. Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. (5) Die Vergütung ist erst nach Vorlage aller vom AG geforderten Nachweise durch den AN fällig. Der AN reicht hierfür dem AG nach Beendigung einer Leistungsphase zeitnah eine Abrechnung unter Nutzung des Verwaltungsportals " Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE)" nach den Vorgaben der E-Rechnungsverord- nung über die von ihm erbrachten Leistungen ein und legt für die Abrechnung erforderli- che Nachweise über die Erbringung der Leistungen vor. Der AN ist verpflichtet, Rechnun- gen für sämtliche abgeschlossene Phasen bis spätestens 1.12. des jeweiligen Jahres dem AG einzureichen. Auf Aufforderung des AG hat der AN auch Teilrechnungen für einzelne Phasen bis spätestens 1.12. des jeweiligen Jahres dem AG einzureichen. (6) Im Einzelnen wird eine Vergütung für die vom AN nachgewiesenen Leistungen ge- zahlt. Die Gesamtvergütung und die Vergütung der einzelnen Leistungsphasen ist dem ausgefüllten Preiskatalog des AN zu entnehmen. (7) Nur die berechtigt anfallende ausländische Umsatzsteuer oder eine vergleichbare Steuer wird erstattet. In dem Fall ist der ausländische Steuerbetrag offen im Vertrag sowie der Rechnung auszuweisen und eine Begründung für die Entstehung der Umsatz- euer/vergleichbaren Steuer unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage vorzule- gen. Besteht eine Möglichkeit zur Vergütung der ausländischen Umsatzsteuer oder ver- gleichbaren Steuer durch die ausländische Finanzbehörde, so hat der AN den AG auf diese Vergütungsmöglichkeit hinzuweisen und im Rückerstattungsverfahren zu unterstüt- zen.

§ 7 Ergänzende Vergütungsregelungen

(1) Wenn bereits zum Zeitpunkt der Projektfreigabe infolge von Reise- und Veranstal- tungsbeschränkungen eine physische Umsetzung der Reise/der Veranstaltung nicht möglich ist und die Termine und Veranstaltungen digital umgesetzt werden sollen, führt dies grundsätzlich zu einer pauschalen Kürzung des Auftragsvolumens um 10 %. Eine Kürzung wird ausnahmsweise dann nicht vorgenommen, wenn der AN geltend macht

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und nachweist, dass die digitale Umsetzung der Veranstaltung nicht zu einer Kostener- sparnis von 10 % geführt hat.

(2) Bei der Vergütung nach § 6 Abs. 5 ABD für die Module Energie-Geschäftsreise und digitale Energie-Geschäftsreise sowie partiell für das Sondermodul Energie-Geschäfts- reise und Sondermodul Informationsreise und Energie-Geschäftsreise für den Teil der Energie-Geschäftsreise ist eine Teilnahme von 8 Unternehmen unterstellt.

Werden die Projekte mit weniger als 8 Unternehmen durchgeführt, erfolgt die Vergütung der Phase 6 für das Modul Energie-Geschäftsreise, digitale Energie-Geschäftsreise und das Sondermodul Energie-Geschäftsreise und Phase 9 für das Sondermodul Informati- onsreise und Energie-Geschäftsreise anteilig auf der Basis der Anzahl der Teilnehmer und der jeweiligen „De-minimis“-Fördersumme. Die Berechnung des De-minimis-Betra- ges ist den entsprechenden Leitfäden zu entnehmen.

(3) Die dem AN zustehende Vergütung der Phase 6 für das Modul Energie-Geschäfts- reise, digitale Energie-Geschäftsreise und das Sondermodul Energie-Geschäftsreise, die Phase 9 bei dem Sondermodul Informations- und Energie-Geschäftsreise und jeweils die Phasen 6 und 11 für das Modul Konsortialbildung sowie die Phasen 9 und 14 für das Sondermodul Informationsreise und Konsortialbildung, wird in Abhängigkeit von der Zu- sammensetzung der teilnehmenden Unternehmen an dem Projekt in Höhe des für das jeweilige Unternehmen anfallenden Eigenbeitrags:

  1. bei Energie-Geschäftsreise, Sondermodul Energie-Geschäftsreise, Sondermodul In- formationsreise und Energie-Geschäftsreise, Konsortialbildung, Sondermodul Informati- onsreise und Konsortialbildung von:

a) 250,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR;

b) 850,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR;

c) 1.500,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen ab 500 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz ab 50 Mio. EUR

und

  1. bei digitalen Energie-Geschäftsreisen von:

a) 125,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR;

b) 425,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR;

c) 750,- EUR (Netto) für teilnehmende Unternehmen ab 500 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz ab 50 Mio. EUR

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reduziert.

Die rechtliche, finanzielle und steuerliche Abwicklung der Eigenbeiträge gegenüber den teilnehmenden Unternehmen steht in der alleinigen Verantwortung des AN.

(4) Bei der Vergütung nach § 6 Abs. 5 ABD für die im Preisblatt angegebenen Veranstal- tungsformate im Rahmen der Module Energie-Geschäftsreise, digitale Energie-Ge- schäftsreise, Konsortialbildung sowie bei dem Sondermodul Energie-Geschäftsreise, dem Sondermodul Informationsreise und Energie-Geschäftsreise und dem Sondermodul Informationsreise und Konsortialbildung werden nur die Formate vergütet, die tatsächlich entsprechend der Leitfäden umgesetzt wurden.

§ 8 Sponsoring

Sponsoring ist nicht zulässig.

§ 9 Einschaltung von Dritten

(1) Der AN ist berechtigt, als Generalunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Teil der vertraglichen Leistungen an geeignete Subunternehmer zu ver- geben. (2) Sofern der AN zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber BAFA einen anderen als einen der im Vergabeverfahren benannten Subunternehmer einsetzen will, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des BAFA. Die Zustimmung des BAFA hat in Textform zu erfolgen. Das BAFA darf seine Zustimmung verweigern, wenn sachliche Gründe gegen die vom AN getroffene Wahl des Subunternehmers bestehen. Sachliche Gründe können beispielsweise die Verwirklichung von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB oder Zweifel im Hinblick auf die Eignung (Zuverlässigkeit, Fachkunde, Leistungsfähigkeit) sein. (3) Der AN ist dem AG für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts verantwort- lich. Etwaige vom AN beauftragte Subunternehmer sind Erfüllungsgehilfen des AN i. S. d. § 278 BGB. (4) Der AN erklärt und garantiert, dass er sämtliche Rechte der Urheber und sonstigen Berechtigten, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, erworben hat. (5) Der AN versichert, dass hinsichtlich der dem AG eingeräumten Nutzungsrechte weder Vereinbarungen noch einseitige Ansprüche oder Forderungen Dritter bestehen, wonach seine Verfügungsbefugnis über diese Nutzungsrechte beeinträchtigt wäre. (6) Vorsorglich stellt der AN den AG auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaigen eigenen Rechten am Werk, die im Rahmen der Erfül-

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lung des Auftrags entstanden sind, herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer an- gemessenen Rechtsverteidigung des BMWE/BAFA gegenüber Dritten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Sicherheitskonzept

Die Beurteilung der Sicherheitslage erfolgt durch den AG und kann grundsätzlich auch zu einer Verschiebung oder Absage einer Reise führen. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN sowie die teilnehmenden Unternehmen auf eigenes Risiko reisen und das BMWE/BAFA nicht für etwaige Schäden und/oder finanzielle Ausfälle haften.

§ 11 Evaluation

Das Programm der EIE wird sowohl intern als auch extern evaluiert. Der AN wird ver- pflichtet – unter strikter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO – alle für die Evaluation des Programms benötigten und dem AN vom AG benannten Daten unverzüglich bereitzustellen, sowie an vom AG für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Bei der Aus- wahl der teilnehmenden Beschäftigten hat der AN darauf zu achten, dass diese zum re- levanten Auftrag Auskunft geben können. Der AN verpflichtet sich, die für die Bereitstel- lung von Daten Dritter, insbesondere der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen, nachdem diese umfassend über den Zweck der Da- tenerhebung, die Art der Datenverarbeitung und ihre Rechte informiert wurden.

Auch die Unternehmen, die an Veranstaltungen der EIE teilnehmen, sind verpflichtet, an einer Evaluation teilzunehmen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Teilnehmen- den im Rahmen der Anmeldung hierzu einwilligen.

§ 12 Finanzierung aus Haushaltsmitteln und Sonderkündigungsrecht

Das Projekt wird aus Haushaltsmitteln des BMWE finanziert. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass für das Projekt ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist der AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt. Dem AN steht dann eine Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen zu.

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§ 13 Kündigungsrechte

(1) Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung ganz oder zum Teil zu kündigen. Dem AN steht dann eine Vergütung nur für die bis zum Zugang der Kündi- gungserklärung erbrachten Leistungen zu. Der AN ist verpflichtet, von Rücktritts- oder Kündigungsrechten, die er gegenüber Dritten hat, unter Wahrung der Interessen des AG unverzüglich Gebrauch zu machen. Bei einer Teilkündigung des AG gilt dies nur, wenn der Dritte zu einer Leistung verpflichtet ist, die sich auf den gekündigten Teil des Vertra- ges bezieht. (2) Der AG ist zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der AN seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Setzung einer angemesse- nen Nachfrist nicht erfüllt. Dem AN steht dann eine Vergütung nur für die bis zum Zugang der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen zu, max. in Höhe von 5 % der kalkulier- ten Nettovergütung des Gesamtprojektes nach § 4 der ABD. (3) Der AN ist zur Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund berechtigt. Alle anderen Kündigungsrechte des AN sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (4) Der AG ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern über das Vermö- gen des AN ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder vom AN eine Er- klärung nach § 802c ZPO abgegeben wurde oder er zu einer solchen Erklärung verpflich- tet worden ist.

§ 14 Vertragsstrafen

(1) Sofern gemäß § 3 ABD keine abweichende Frist vereinbart wurde, ist die Zielmarkt- analyse 12 Wochen vor Beginn der Reise bei der GSt. in veröffentlichungsfähiger Form einzureichen. Liegt die Zielmarktanalyse spätestens 8 Wochen vor Beginn der Reise nicht frei von jeglichen Mängeln vor, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50 % der Nettokosten der entsprechenden Leistungsphase gemäß des ausgefüllten Preiskatalogs des AN fällig. Der Betrag wird vom Nettorechnungsbetrag des AN abgezogen. Bei Nicht- einhaltung der 8-Wochen-Frist und/ oder Nicht-Freigabe der Zielmarktanalyse gilt der Auftrag als nicht erfüllt und die Kosten der entsprechenden Leistungsphase gemäß des ausgefüllten Preiskatalogs werden nicht vergütet. (2) Kommt der AN seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 5 ABD auch nach Aufforderung seitens BAFA/GSt. mit Hinweis auf Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht fristgerecht nach, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettokosten der jeweiligen Phase fällig werden, die von dem Nettorechnungsbetrag des AN abgezogen wird. (3) Kommt der AN, seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ABD, die mit der GSt. im Vorfeld abgestimmten Projektelemente, inhaltlich und qualitativ den Leitfäden entspre-

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chend zu erbringen, auch nach Aufforderung seitens BAFA/GSt. mit Hinweis auf Geltend- machung der Vertragsstrafe, nicht nach, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettokosten der jeweiligen Phase fällig werden, die von dem Nettorechnungsbetrag des AN abgezogen wird. (4) Kommt der AN in anderen als in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen, den Anweisungen vom BAFA und der GSt. nach § 3 Abs. 3 ABD nicht oder nicht fristgerecht nach, sofern diese auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe hingewiesen haben, wird pro Verstoß für die Verletzung von Hauptleistungspflichten, z. B. die Durchführung und Organisation der Veranstaltung eine Vertragsstrafe von 5 % der Gesamtnettokosten, für die Verletzung von Nebenleistungspflichten, wie z. B. Verstöße gegen Berichtspflichten, Beibringen voll- ständiger Teilnehmerlisten und De-minimis- Bescheinigungen, eine Vertragsstrafe von 2 % der Gesamtnettokosten fällig. Die jeweiligen Beträge werden vom Nettorechnungsbe- trag des AN abgezogen. (5) Die Höhe der verwirkten Vertragsstrafen nach den Absätzen (2 bis 4) wird auf maximal 5 % der tatsächlichen Vergütungs- bzw. Abrechnungssumme begrenzt.

§ 15 Schriftformklausel

(1) Mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien außerhalb dieses Vertrages wur- den nicht getroffen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftform- klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der AN handelt selbständig und eigenverantwortlich. (2) Der AN hat bei der Ausführung seiner vertraglichen Tätigkeiten die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. (3) Dritten gegenüber wird der AG durch diesen Vertrag nicht verpflichtet, noch darf er aufgrund dieses Vertrages verpflichtet werden. (4) Der AG haftet, außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (5) Für ausreichenden Versicherungsschutz (Todesfall, Kapital, Jahresrente bei Invalidi- tät, Krankheits- und Behandlungskosten) auf Unfälle, Erkrankung und Krankheiten hat der AN selbst zu sorgen. (6) Für den Vertrag wird die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart. (7) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. (8) Es gelten die Geschäftsbedingungen des AG. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbe- dingungen des AN sind unbeachtlich und werden nicht Bestandteil des Vertrags.

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(9) Der AN hat bei der Ausführung seiner vertraglichen Tätigkeiten die Regelungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Dazu gehört insbe- sondere die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Gewährleis- tung der Datensicherheit sowie die Einholung der erforderlichen Einwilligungen und die umfassende Information der betroffenen Personen über ihre Rechte.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Be- stimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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