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Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen
aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Für die Bundesagentur für Arbeit (BA) und ihre Dienststelle bzw. gemeinsame Einrichtungen ist eine Vielzahl von externen Dienstleistern (DL) im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen tätig. Zur Vermeidung von Verstößen gegen das AÜG sind die einschlägigen Verträge bereits so gestaltet, dass Tatbestände der Arbeitnehmerüberlassung möglichst nicht eintreten. Unabhängig davon kann es in der täglichen Arbeit zu Si- tuationen kommen, die als (Teil-) Indizien für Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden könnten. Solche Indizien liegen insbesondere dann vor, wenn der Verdacht besteht, dass externe Dienstleister in den Arbeits- ablauf der BA integriert sind. Relevante Erkennungsmerkmale hierfür sind beispielsweise die Art der Beauf- tragung und Ausübung von Weisungsbefugnissen. Es ist wesentliches Interesse der Bundesagentur für Arbeit, derartige Situationen nicht entstehen zu lassen bzw. bestehende Situationen zu korrigieren.
Nachstehende Checkliste dient dem Abgleich, ob in Ihrem Zuständigkeitsbereich in der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern Sachverhalte vorliegen, die möglicherweise Anhaltspunkte für Arbeitnehmerüberlas- sung darstellen. Bitte füllen Sie die Liste persönlich aus und stimmen Sie das Ergebnis mit Ihrer/Ihrem Vorge- setzten ab.
Organisationseinheit/Projekt:
Name, Vorname (Bedarfsträger):
| Lfd. Nr. | Sachverhalt | ja | nein | Bemerkungen | Wichtig- keit / Indiz- wirkung für AÜ |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Für die Kommunikation mit externen DL ste- hen namentlich benannte Ansprechpartner/- innen der Firma zur Verfügung | sehr hoch | |||
| 2 | Personal des externen DL erhält Weisungen / Arbeitsaufträge / Einsatzpläne/ Urlaub bzw. arbeitsfreie Zeiten ausschließlich von dem namentlich benannten und weisungsbefug- ten Ansprechpartner des externen Dienst- leisters. | sehr hoch | |||
| 3 | Es besteht grundsätzlich keine Anwesen- heitspflicht für externe Dienstleister. | sehr hoch | |||
| 4 | Die von externen DL zu erbringende Dienst- leistung wird von der zuständigen Org.-Ein- heit der Bundesagentur für Arbeit in konkre- ten Arbeitsaufträgen schriftlich beschrieben. Das angestrebte Ergebnis wird seitens der BA definiert. | sehr hoch | |||
| 5 | Personal des externen DL nimmt nicht an Dienstbesprechungen teil. Der benannte Firmenansprechpartner kann, wenn es vom Auftraggeber gewünscht ist und der Auftragserledigung dient, an Dienst- besprechungen zu konkreten Tagesord- nungspunkten teilnehmen. | hoch |
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| 6 | Externe DL und interne Mitarbeiter sind räumlich getrennt untergebracht. | hoch | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 7 | Türschilder der Büroräume, in denen Perso- nal des externen DL arbeitet, sind entspre- chend beschriftet. | hoch | |||
| 8 | Personal des externen DL besitzt keine BA- Visitenkarten. | hoch | |||
| 9 | Personal des externen DL erhält PKI-Gast- karten und ist nicht mit „normalen“ Dienstkar- ten ausgestattet. | hoch | |||
| 10 | Personal des externen DL verfügt nicht über einen BA-spezifischen E-Mail-Account. | hoch | |||
| 11 | Personal externer DL ist in funktionsbezoge- nen E-Mail-Verteilern der BA nicht enthalten. | hoch | |||
| 12 | Personal des externen DL ist in Telefon-, Na- mens- oder ähnlichen Verzeichnissen ein- deutig als solches gekennzeichnet. Es weist sich in Ihrer Kommunikation ausdrücklich als Personal des externen Dienstleisters aus (z.B. E-Mail Signatur). | hoch | |||
| 13 | Das Personal des externen DL verpflichtet sich, die IT-Arbeitsmittel und die Netzinfra- struktur der BA nur im Rahmen des zur Auf- tragsumsetzung notwendigen Umfangs zu nutzen. | hoch | |||
| 14 | Der Zugriff auf BA-spezifische Ablagen, Da- teien und auf das Intranet findet nicht über den zur Auftragsumsetzung erforderlichen Rahmen hinaus statt. | hoch | |||
| 15 | Es erfolgen keine namentlichen Anforderun- gen von externen DL. | hoch | |||
| 16 | Das Personal des externen DL trägt im Dienstgebäude der BA ein Namensschild mit Firmennamen. | gering | |||
| 17 | Mit dem externen Dienstleister hat eine Kick- Off-Veranstaltung zur Zusammenarbeit statt- gefunden. Regelungen zur Zusammenarbeit wurden besprochen. Das Thema wird regel- mäßig, mindestens einmal jährlich (wieder- holend) besprochen. | gering | |||
| 18 | Der externe Dienstleister führt die zur Auf- tragserledigung notwendigen Tätigkeiten mittels seiner eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung und nach eigenem Plan aus. | hoch | |||
| 19 | Personal des externen DL wird ausschließ- lich über den ext. DL (z.B. durch den zustän- digen Firmenansprechpartner) in Bezug auf Gefahren für Sicherheit und Gesundheit un- terwiesen. Hinweis: Für die Unterweisung zum Arbeitsschutz und -sicherheit seiner Mit- arbeiter ist der externe Dienstleister zustän- dig. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Weisungsbefugten des externen DL die rele- vanten Informationen zur Verfügung. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit | gering |
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Das gemeinsame Gespräch fand statt am:
Die Aussagen der Checkliste bestätigen
Für die BA:
Für den externen Dienstleister:
Kenntnisnahme GBL:
Verfahrenshinweise:
• Das initiale Gespräch wird nach Abschluss eines neuen DL-Rahmenvertrages durch den Verantwort- lichen der zuständigen Org.-Einheit für den jeweiligen Vertrag (übergreifende DL-RV → produkt-/pro- jektspezifische DL-Verträge → z.B. zuständige Führungskraft, PV oder PL) durchgeführt und doku- mentiert. Die Checkliste (lfd. Nr. 1-19) wird von Projektleiter/innen, Produktverantwortlichen oder Füh- rungskräften zu Beginn einer neuen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern ausgefüllt und dem/der zuständigen Geschäftsbereichsleiter/in zur Freigabe vorgelegt. Danach wird die Checkliste einmal jährlich im ersten Quartal erneut ausgefüllt und dem/der zuständigen Geschäftsbereichslei- ter/in vorgelegt.
• Nur Sachverhalte aus der Checkliste, die mit „nein“ beantwortet wurden, sind in der Spalte „Bemer- kungen“ mit einer entsprechenden Erläuterung bzw. Begründung aufzunehmen.
• Aus der lfd. Nr. 1 muss der Name und die Firma des Ansprechpartners hervorgehen.
• Wurden die Sachverhalte aus der Checkliste überwiegend mit „nein“ beantwortet, kann dies ein Indiz dafür sein, dass Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Es wird empfohlen, den bewer- teten Sachverhalt gemeinsam mit der zuständigen Org.-Einheit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn nur einzelne, jedoch besonders stark relevante Sachverhalte (Relevanz „sehr hoch“ o- der „hoch“) verneint werden.
• Die Checkliste wird als pdf von dem/der Geschäftsbereichsleiter/in an das E-Mail-Postfach des von RIM verantwortlich Ansprechpartners weitergeleitet und hier entsprechend nachgehalten.
• Wird eine übergeordnete Führungskraft, z.B. der/die Geschäftsbereichsleiter-/in über Auffälligkeiten informiert, klärt er/sie diese mit dem/der Projektleiter/in, Produktverantwortlichen oder der zuständi- gen Führungskraft. Ist eine Klärung nicht möglich, wird die zuständige Org.-Einheit eingebunden. Die zuständige Org.-Einheit entscheidet sodann über die weitere Vorgehensweise.
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