260813_Vertrag_13-26-00188_VÖ.pdf

Operative IT-Beratung für Automatisierung, Cloud, Organisation und HR-Digitalisierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 10:07 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die

Erbringung von IT-Technologie- und Transformations-

Beratungsleistungen für den Auftraggeber

„IT-TeTraoBe 2026“

(im Folgenden „IT-TeTraoBe 2026“ genannt)

(e-Vergabenummer: 13-26-00188)

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (BA) vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg

  • im Folgenden Auftraggeber genannt -

und der

Firmenname vertreten durch XXX Straße Hausnummer PLZ Ort

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

  • gemeinschaftlich im Folgenden Partei(en) genannt -

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................................. 3

§ 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................................ 3

§ 3 Vertragsdauer ........................................................................................................................... 4

§ 4 Außerordentliche Kündigung .................................................................................................. 4

§ 5 Freigabe/Abnahme der Werkleistungen................................................................................. 5

§ 6 Reisekosten .............................................................................................................................. 6

§ 7 Elektronisches Bestellsystem ................................................................................................. 6

§ 8 Erteilung von Abrufen .............................................................................................................. 6

§ 9 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers ................................................................................ 7

§ 10 Vergütung .................................................................................................................................. 7

§ 11 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen ............................................................................... 7

§ 12 Bundestariftreue ....................................................................................................................... 8

§ 13 Besondere Bestimmungen zur Vertragsabwicklung ............................................................ 9

§ 14 Nutzungsrechte ...................................................................................................................... 10

§ 15 Vertragsstrafen ....................................................................................................................... 11

§ 16 Haftung .................................................................................................................................... 12

§ 17 Haftpflichtversicherung ......................................................................................................... 12

§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ................................................................................... 12

§ 19 Geheimhaltung ....................................................................................................................... 13

§ 20 Datenschutz ............................................................................................................................ 14

§ 21 Geheim- und Sabotageschutz ............................................................................................... 14

§ 22 Arbeitnehmerüberlassung ..................................................................................................... 15

§ 23 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) ............................................................................... 16

§ 24 Unethisches Verhalten ........................................................................................................... 17

§ 25 Scientology - Klausel ............................................................................................................. 17

§ 26 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers ................................................................. 17

§ 27 Quellensteuer .......................................................................................................................... 18

§ 28 Marketingklausel .................................................................................................................... 18

§ 29 Gerichtsstand, Leistungs- und Erfüllungsort ...................................................................... 18

§ 30 Salvatorische Klausel, Schriftform ....................................................................................... 19

Seite 2 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages „IT-TeTraoBe 2026“ (kurz „Vertrag“ genannt) ist die Erbringung von ope- rativen IT-Technologie- und Transformations-Beratungsleistungen (vornehmlich Beratung, Bewertung, Untersuchung und Unterstützung bei Konzeptionen) für den Auftraggeber. Insbesondere hat der Auf- tragnehmer folgende Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung (nachfolgend „LB“ genannt) zu er- bringen. Die Leistungen umfassen im Einzelnen folgende Positionen:

a) HR-Transformationsberatung gemäß Kapitel 2 der LB i. V. m. den Preisblattpositionen lfd. Num- mern 1 bis 4 des Leistungsverzeichnisses (nachfolgend „LV“ genannt)),

b) Automatisierungsberatung gemäß Kapitel 2 der LB i. V. m. den Preisblattpositionen lfd. Nummern 5 bis 8 des LV.

c) Cloudberatung gemäß Kapitel 2 der LB i. V. m. den Preisblattpositionen lfd. Nummern 9 bis 12 des LV.

Die Leistungen werden nach Bedarf in den Räumen des Auftraggebers oder in den Räumen des Auf- tragnehmers erbracht. Einzelheiten hierzu sind dem Kapitel 2.2 der LB zu entnehmen.

(2) Für die nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen vereinbaren die Parteien gemäß Kapitel 2.1 der LB eine Höchstmenge von maximal

4.680 Personentage (PT) zu je zehn (10) Personenstunden (PS).

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine bestimmte Anzahl von Personenstunden oder auf Ausschöp- fung dieser Höchstmenge besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung des Auftraggebers auf Aus- schöpfung dieser Höchstmenge oder Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber aus diesem Vertrag. Weitergehende Leistungen des Auftragnehmers lösen keinen über die Höchstmenge hinausgehenden Vergütungsanspruch aus und dürfen vom Auftragnehmer verweigert werden. Werkver- tragliche Leistungen vermindern die Höchstmenge der Personenstunden entsprechend des hierfür erfor- derlichen zeitlichen Aufwandes. Im Übrigen wird auf die Einzelheiten des Kapitels 2.1 der LB verwiesen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt im Sinne der LB Kapitel 3.2.2 bei Bedarf des Auftraggebers die Bera- tungsleistungen (gemäß § 1 Absatz 1 dieses Vertrages) auch als werkvertragliche Leistungen beim Auf- tragnehmer abzurufen. Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen des § 5 dieses Vertrages in Verbindung mit Kapitel 3.2.2 der LB.

(4) Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erbringen kann und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwen- dung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den anerkannten Stand der Technik anwenden. Der Auftragnehmer ist verantwortlicher Generalunternehmer für die Erbringung der Leistungen und haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer (Unterauftragnehmer) wie für seine eigenen Leistungen.

(5) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB erläutert, auf welche an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen wird.

(6) Als vertragliche Umgangssprache gilt die deutsche Sprache. Dazu gehören auch sämtliche schriftliche Dokumentationen, Berichte und sonstige Schriftstücke.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:

a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 19) mit den folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
11Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetz (AÜG)
2Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständi-

Seite 3 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

ge)
3Merkblatt zur erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz für den Einsatz von externen Dienstleistern (SÜG)
4Zusatzblatt zu Ziffer 4 des Merkblatts SÜG

b) die LB inklusive der folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
1Hausordnung der BA
2Organisation der BA
2.1 - 2.2Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA
2.3Informationen zum Bestellsystem TEBIT FNT
3Muster-Qualifikationsprofil
4Skillprofile
5Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung

in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

c) das LV in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,

d) das Angebot des Auftragnehmers vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV,

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleis- tungen) Teil B (VOL/B1) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,

f) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumen- ten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Ver- trag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware2 er- folgt ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese in § 2 Absatz 1 dieses Vertrages aufgelistet werden. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des Auftragnehmers aufgeführt sind.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) in Kraft. Der Leistungszeitraum beträgt 36 Mo- nate und beginnt mit Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 08.12.2026 und endet gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit am TT.MM.JJJJ, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nähere Bestimmungen hier- zu enthält Kapitel 2.1 der LB.

(2) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außer- ordentlich) ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den Auftraggeber insbesondere:

a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Daten- schutzbestimmung (siehe § 20 dieses Vertrages);

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragneh- mers oder dessen Ablehnung mangels Masse;

1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. 2 Der Begriff Standardsoftware wird wie folgt definiert: Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zuge- hörigen Dokumentation. Seite 4 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;

d) der Verstoß des Auftragnehmers gegen die Scientology-Bestimmung gemäß § 25 dieses Vertra- ges;

e) die Weigerung des Auftragnehmers, sich in der beschriebenen Form an den elektronischen Marktplatz anzubinden oder den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderten Kata- log in beschriebener Form für den elektronischen Marktplatz zur Verfügung zu stellen;

f) wenn die Abnahme der Werkleistungen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) bis Buchstabe c) sowie § 1 Absatz 3 dieses Vertrages i. V. m. § 5 dieses Vertrages aus einem Grund, den der Auftrag- nehmer zu vertreten hat, auch im 2. oder jedem weiteren Versuch scheitert.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 16 dieses Ver- trages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des Auftragnehmers auf- gerechnet werden.

(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den Auftraggeber, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem Auftragneh- mer abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der Auftragnehmer jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Freigabe/Abnahme der Werkleistungen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt im Sinne des Kapitel 3.2.2 der LB bei Bedarf des Auftraggebers werk- vertragliche Leistungen beim Auftragnehmer auf Basis der Preisblattpositionen (lfd. Nummer 1 bis 12 des LV) abzurufen.

(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkleistungen (§ 1 Absatz 4 dieses Vertrages) werden als Werkleistung vom Auftraggeber insgesamt mindestens in Textform abgenommen. Sofern im Rahmen des Abrufs einer vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkleistung Meilensteine bzw. Pakete definiert wurden, erfolgt die Abnahme nach den einzelnen Meilensteinen bzw. Paketen. Die Abnahme der vor- genannten Werkleistungen setzt voraus, dass der Auftragnehmer den Abschluss der entsprechenden Leistung mindestens in Textform erklärt und die jeweils erforderlichen Nachweise beifügt (Bereitstel- lung zur Abnahme). Der Auftragnehmer ist für den rechtzeitigen Eingang der Fertigstellerklärung an den fachlichen Ansprechpartner des Auftraggebers nachweispflichtig.

(3) Die jeweils abgestimmten Termine für die Bereitstellung zur Abnahme der werkvertraglichen Leistun- gen durch den Auftragnehmer werden vor der jeweiligen Beauftragung im Sinne der §§ 7 und 8 dieses Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer mindestens in Textform vereinbart.

(4) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die werkvertraglichen Leistungen den gestellten Anforde- rungen, welchen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurden, entspricht.

(5) Die Vergütung der Werkleistungen richtet sich nach § 10 i. V. m. § 11 Absatz 8 dieses Vertrages.

(6) Mängel werden in den jeweiligen Abnahmeprotokollen als Mängel festgehalten und vom Auftragneh- mer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel unverzüglich beseitigt, sofern nicht eine Frist für die Beseitigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde. Das jeweilige Abnahmeprotokoll mit den darin aufgeführten Mängeln gilt gleichzeitig als Anzeige des Man- gels an den Auftragnehmer. Die Abnahmeerklärung erfolgt durch den Geschäftsbereich 1 (Einkauf) des BA-Service-Hauses.

(7) Im Falle einer Nichtabnahme durch den Auftraggeber wird dem Auftragnehmer durch den Auftragge- ber eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und ein neuer Termin für die Bereitstellung zur Abnahme gesetzt.

(8) Konkludente und/oder fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.

Seite 5 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

§ 6 Reisekosten

(1) Reisekosten, Nebenkosten und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Ebenso ist dem Auf- tragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Sonderpreisver- einbarungen / Sonderkonditionen, die der Auftraggeber BA mit Vertragshotels über den BA- Partnerzugang zu dem Hotel Reservation Service (HRS) vereinbart hat, nicht gestattet.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die bestehenden Regelun- gen zu Reisekosten, insbes. im Fall von Übernachtungen (§ 6 Absatz 1 dieses Vertrages), zu informie- ren und deren Einhaltung zu überwachen. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber berechtigt, den unverzüglichen Austausch der konkret betroffenen Mitarbeiterin und des konkret betroffenen Mit- arbeiters zu verlangen. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dem Auftraggeber dadurch entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber zudem diesen Vertrag i. S. v. § 4 Absatz 1 dieses Vertrages außerordentlich kündigen.

§ 7 Elektronisches Bestellsystem

(1) Der Auftraggeber wird die Abrufe (Bestellungen) über ein eigenes elektronisches Bestellsystem mit Anbindung an einen extern betriebenen Marktplatz abwickeln.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erforderliche Mitwirkungshandlungen bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz zu erbringen.

(3) Der Auftragnehmer hat das vollständig ausgefüllte Erfassungsformular „Lieferantenstammdaten“ in- nerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen, gerechnet vom Tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, an den externen Betreiber des Marktplatzes zu senden.

(4) Der Auftragnehmer hat das vollständig ausgefüllte Formular „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber an die im Formular an- gegebene E-Mail-Adresse zu senden.

(5) Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf seine Kosten in Form eines elektronischen Kataloges gemäß den Vorgaben des Auftraggebers innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auf- traggeber dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Auftragnehmer hat Katalog-Updates auf seine Kosten jeweils innerhalb von sieben (7) Kalender- tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen.

(7) Einzelheiten sind der Anlage 2.2 „Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA“ zu ent- nehmen (§ 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages in Verbindung mit Anlage 2.2 der LB).

§ 8 Erteilung von Abrufen

(1) Der Auftraggeber teilt in seinem jeweiligen Abruf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen mit. Jeder Abruf bedarf der Schriftform beziehungsweise der elektronischen Form (gemäß § 7 dieses Vertrages).

(2) Sieht sich der Auftragnehmer nicht in der Lage, die Leistungen zum jeweils geforderten Termin zu er- füllen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die Gründe hierfür zu nennen und einen Ersatztermin einvernehmlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(3) Die Abrufe gemäß §§ 7, 8 dieses Vertrages in Verbindung mit den Kapiteln 3.2 bis 3.4 der LB erfolgen über das elektronische Bestellsystem des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bestätigt den im Abruf geforderten Leistungstermin innerhalb von drei (3) Arbeitstagen. Aus wichtigem Grund, den der Auf- tragnehmer nachweisbar darzulegen hat, können die Parteien einvernehmlich einen anderen Leis- tungstermin vereinbaren.

(4) Der Auftraggeber kann Abrufe bis zu drei (3) Arbeitstage vor dem beauftragten Leistungstermin kos- tenfrei stornieren. Entsprechendes gilt für vom Auftraggeber veranlasste Terminverschiebungen.

(5) Der Auftraggeber behält sich für den Abruf von Dienstleistungen aus diesem Vertrag kurzfristige Ände- rungen, auch vor Ort, vor.

(6) Im Übrigen wird auf Kapitel 3 der LB verwiesen.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

§ 9 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sorgt der Auftraggeber für die Bereitstellung von fach- kundigen Ansprechpartnern und notwendigen Informationen, sowie für den Zugang des Auftragneh- mers zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers für Schulungszwecke, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und vom Auftraggeber zumutbar leistbar ist.

(2) Bei den in § 9 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers handelt es sich um Obliegenheiten. § 643 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer vorliegt.

§ 10 Vergütung

(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise und gelten während der gesamten Vertrags- dauer (vgl. § 3 dieses Vertrages). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung und zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 11 dieses Vertrages, ohne dass nochmals ein gesonderter Verweis auf die jeweiligen Vergü- tungsbestimmungen innerhalb dieses Vertrages zu den jeweiligen Leistungen erfolgt. Vergütungsfähig sind nur diejenigen Leistungen, denen im LV eine Preisblattposition zugewiesen ist. Sollten sich aus den Vertragsbestandteilen gemäß § 2 dieses Vertrages weitere Leistungen ergeben, denen keine Preisblattposition in dem LV zugewiesen ist, so sind diese Leistungen kostenlos zu erfüllen.

(3) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

(4) Beinhalten Preisblattpositionen in dem LV eine Zusammenfassung mehrerer Leistungen, die in die- sem Vertrag gesondert behandelt werden, ist für die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Leis- tungen, zusammengefassten Leistungen, Teilleistungen oder Leistungsbestandteilen die jeweilige Preisblattposition des LV maßgeblich. Für die rechtliche Beurteilung einzelner Leistungen, von Teil- leistungen oder von Leistungsbestandteilen bleiben hingegen die Bestimmungen dieses Vertrages maßgeblich.

§ 11 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer 13-26-00188 und der Leitweg-ID 992- 0148202200-46 sowie der teamspezifischen Bestell-Nummer sind mit den entsprechenden Nach- weisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise für jeden Einsatzort in geson- derter Form zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den Auftragnehmer als Rechnungser- steller.

(2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bun- des (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der Auftragnehmer ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Online- zugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelhei- ten zur Nutzung, die von dem Auftragnehmer zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 5 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB.

(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer mindestens in Textform zu benennendes Konto.

(4) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zah- lungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren elektronischen Rechnung samt ggf. erforderlicher Leis- tungsnachweise, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ordnungsgemäß erbracht und abgenommen wurde.

(5) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

Seite 7 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.

(7) Die Vergütung der Beratungsleistung(en) nach Aufwand (Preisblattpositionen der lfd. Nummern 1 bis 12 des LV) wird kalendermonatlich nachträglich fällig. Hierfür gilt:

a) Die Beratungsleistung(en) wird/werden nach Aufwand und Vorlage eines Leistungsnachweises vergütet. Der Leistungsnachweis wird vom Auftraggeber bescheinigt, sofern die geschuldeten Leis- tungen durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurden. Der vom Auftraggeber unter- zeichnete Leistungsnachweis ist die Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragneh- mers.

b) Der Auftragnehmer (wie auch ein von dem Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer) muss die Leistungsnachweise in einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tool – dem elektro- nischen Enterprise-Project-Management-Tool (EPM) – im Intranet des Auftraggebers erfassen.

(8) Ergänzend zu § 11 Abs. 7 dieses Vertrages gilt für die einmalige Vergütung von werkvertraglichen Leistungen: Die Zahlung der Vergütung wird nach erfolgreicher Abnahme der jeweiligen Leistung (§ 5 dieses Vertrages) und Eingang einer prüfbaren elektronischen Rechnung (§ 11 Abs. 4 dieses Vertra- ges) fällig. Die Dokumentationen sind Bestandteil der Werkleistungen und der Abnahme.

(9) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des Auftragge- bers deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der Auftragnehmer für den dem Auftraggeber entstehenden Schaden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

(10) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftrag- nehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

§ 12 Bundestariftreue

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindes- tens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwen- dungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Ta- riftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragneh- mer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des § 12 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,

• die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräu- me zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

Seite 8 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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„IT-TeTraoBe 2026“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00188)

Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen si- cherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftrag- nehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Ver- pflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.

(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des be- troffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der Auf- traggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schrift- licher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 13 Besondere Bestimmungen zur Vertragsabwicklung

(1) Alle Aufwände, die dem Auftragnehmer durch die im Folgenden unter § 13 dieses Vertrages aufge- führten Leistungen entstehen, werden durch den Auftraggeber nicht gesondert vergütet.

(2) Bei Erstabrufen sind im Regelfall 10 % des Erstabrufvolumens als Einarbeitungszeit je Mitarbeiterin und Mitarbeiter des Auftragnehmers unentgeltlich zu leisten. Im Ausnahmefall kann eine Verlängerung der Einarbeitungszeit oder ein Verzicht auf die Einarbeitungszeit zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer vereinbart werden.

(3) Der Auftragnehmer stellt das vom Auftraggeber jeweils abgerufene Dienstleistungsvolumen und die Dienstleistungsressourcen (Qualität und Quantität), spätestens zehn (10) Arbeitstage nach dem jewei- ligen Einzelabruf beziehungsweise zum jeweiligen im Einzelabruf definierten Termin in der geforderten Anzahl und für den geforderten Zeitraum dem Auftraggeber zur Verfügung.

(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber nach der Anforderung die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers mit, die für den Auftraggeber die Dienstleistung erbringen sollen. Zur Einschätzung der vertraglich zugesicherten Qualifikationen erhält der Auftraggeber zudem die Qualifi- kationsprofile der benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Auftragnehmers, die bzw. der beim Auftraggeber tätig werden soll, Referenzprojekte zu benennen, an denen die Mitar- beiterin und der Mitarbeiter des Auftragnehmers maßgebend beteiligt war. Der Auftraggeber hat das Recht, diese Referenzprojekte zu überprüfen.

(5) Bei Bedarf findet eine Vorbesprechung mit dem Ansprechpartner bzw. der Ansprechpartnerin des Auf- tragnehmers (oder bei Verhinderung mit deren/dessen Stellvertreter/in) unter Beteiligung der/des an- gebotenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters des Auftragnehmers zur Konkretisierung des Einzelabrufes statt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Auftraggeber. Einzelheiten sind im Kapitel 3.2 der LB geregelt.

(6) Sofern ein Austausch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Auftragnehmers aus einem lau- fenden Abruf erfolgt, gelten die nachfolgend definierten Regelungen: a) Ein Austausch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftragnehmers, welche gegenüber dem Auftraggeber die Dienstleistungen erbringen, darf sich nicht zu Lasten des Auftraggebers auswir- ken. Die Ersatz-Mitarbeiterin bzw. der Ersatz-Mitarbeiter des Auftragnehmers muss mindestens die gleichwertige/n (vertraglich in den Skills) vereinbarte Qualifikation/vereinbarten Merkmale wie die/der ausgeschiedene Mitarbeiter/in des Auftragnehmers bieten. b) Jeder Austausch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe des Grundes und seines Nachweises schriftlich anzuzeigen. c) Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des Auftragnehmers zu verlangen, wenn diese/dieser nach Auffassung des Auftraggebers zur Erbrin-

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gung der Dienstleistung nicht oder in nicht hinreichender Weise geeignet erscheint oder ihr/sein Verhalten gegen Weisungen des Auftraggebers verstößt. Ungeachtet dieser Regelung ist der Auf- traggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer den Austausch einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitar- beiters des Auftragnehmers innerhalb eines Abrufes während der ersten drei Monate ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Bei dem Verlangen eines Austausches der Mitarbeiterin/des Mitarbei- ters des Auftragnehmers wird der Auftraggeber objektive Erwägungen zugrunde legen und gemäß den Bedingungen des § 13 dieses Vertrages verfahren. d) Sollte sich – über das gegenständliche Ausschreibungsverfahren hinaus – im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit herausstellen, dass angebotene Mitarbeiterqualifikationen nicht vorhanden sind und vom Auftragnehmer nicht eingesetzt werden können, berechtigt dies den Auftraggeber zur au- ßerordentlichen Kündigung gemäß § 4 dieses Vertrages.

(7) Ein Austausch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Auftragnehmers durch den Auftragneh- mer ist aus zwingendem Grund zulässig. a) Zwingende Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer keinen Einfluss auf das Entstehen des Grundes hat. Beispiele sind: längerfristige Arbeitsunfähigkeit, Ausscheiden aus dem Unternehmen, Mutterschutz, Elternzeit. b) Kein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn die auszutauschenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem anderen Abruf desselben oder eines anderen Dienstver- trages des Auftraggebers oder eines anderen Auftraggebers eingesetzt werden sollen. c) Ein Austausch aus sonstigen Gründen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu- lässig. Sonstige Gründe sind Gründe, die nicht ein zwingender Grund sind.

(8) Einweisungsaufwände gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Auftragnehmers und können nicht abgerechnet werden.

(9) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Mitarbeiterqualifikationen im Rahmen der jeweiligen Abrufe von Dienstleistungen gem. Kapitel 3.2.1 sowie Kapitel 3.2.2 der LB an seine aktuelle Bedarfssi- tuation anzupassen bzw. neue Skills aufzunehmen. Die Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer mit einer Vorlaufzeit von 21 Kalendertagen.

§ 14 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber (alle Dienststellen) sowie vom Auftraggeber mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften an sämtlichen Standard-Produkten (bereits bestehende, nicht erst im Rah- men dieser Vertragsdurchführung entwickelte Standard-Dokumentationen, Standard-Module, Auswer- tungen, sonstige Standard-Leistungen, einschließlich aller hierbei verwendeten Komponenten) mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung das nicht ausschließliche, aber übertragbare und zeitlich unbefristete, das unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht ein. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Ver- trages hinaus.

(2) Der Auftraggeber hat an allen individuell eingesetzten bzw. bereitgestellten Leistungen (individuell zu er- bringenden Leistungen und Dienstleistungsergebnissen, soweit sich diese z. B. in Dokumentationen, Protokollen, Konzepten, Handbüchern, Auswertungen, Checklisten, Schulungsunterlagen, Leitfäden und sonstigen Dokumenten) das ausschließliche, übertragbare, dauerhafte, unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für alle innerhalb der Vertragsdauer (§ 3 dieses Vertrages) erstellten Arbeits- und Zwischenergebnisse, Konzepte und Dokumentationen das ausschließliche, über- tragbare, dauerhafte, unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht ein. Davon unberührt bleibt der Auftragnehmer zur Verwendung seines allgemeinen Know-hows sowie der nicht individualisierten Hilfs- mittel und Werkzeuge, die er bei der Erstellung der vorgenannten Leistungen verwendet hat, berechtigt. An Standardunterlagen, die nicht individualisiert für den Auftraggeber erstellt wurden, erhält der Auftrag- geber das nicht ausschließliche Nutzungsrecht.

(4) Der Auftragnehmer erhält allein zur Vertragserfüllung i. S. d. § 1 Absatz 1 und 3 dieses Vertrages an al- len durch den Auftraggeber bereitgestellten Leistungen mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung das nicht ausschließliche, für die Dauer dieses Vertrages (§ 3 dieses Vertrages) kündbare und widerrufliche Nutzungsrecht.

(5) Setzt der Auftragnehmer zum Zweck der Vertragserfüllung Produkte ein, die Rechten Dritter unterliegen, gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber über die zur Nutzung der geschuldeten Leis- tungen erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (z. B. Subunternehmer, ggf. Lizenzgeber) zu verschaffen, um seinen Ver- tragspflichten nachkommen zu können.

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(6) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auf- tragnehmer gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträch- tigt oder untersagt, bleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber schuldrechtlich zur Leistung verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertraglich geschuldeten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Darüber hinaus stellt der Auf- tragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadener- satzansprüche oder Lizenzgebühren. Die dem Auftraggeber durch eine entsprechende Rechtsverteidi- gung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(7) Der Auftragnehmer hat nach Beendigung dieses Vertrages im Eigentum des Auftraggebers stehende Unterlagen zurückzugeben.

§ 15 Vertragsstrafen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistung einzuhalten.

(2) Wird einer der verbindlich vereinbarten Termine (im Rahmen eines Abrufes, schriftlich oder elektro- nisch per E-Mail) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß § 1 dieses Vertrages i. V. m. Ka- pitel 2 in Verbindung mit Kapitel 3 der LB) vom Auftragnehmer überschritten und hat der Auftragneh- mer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden angefan- genen Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 Euro zu bezah- len. Diese Regelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einver- nehmlich neue Termine definiert und schriftlich bzw. elektronisch per E-Mail geändert werden.

(3) Nach § 7 dieses Vertrages und der Anlage 2.2 „Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA“ der LB (gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages) verpflichtet sich der Auftragnehmer zur aktiven Teilnahme bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz. Soweit der Auftragnehmer die hieraus resultierenden Verpflichtungen zur

(a) Abgabe des vollständig ausgefüllten Erfassungsformulars „Lieferantenstammdaten“ und/oder des Erfassungsformulars „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber oder

(b) Erstellung und Ablieferung eines betriebsfähigen Kataloges innerhalb einer Frist von 14 Kalen- dertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber oder

(c) Erstellung von ggf. notwendigen Katalog-Updates innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalender- tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber

schuldhaft nicht oder teilweise nicht einhält, so ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro zu verlangen.

(4) Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in den Haftungsgrenzen gemäß § 16 dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die nach dieser Bestimmung entstandenen Forderungen gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.

(6) Die Summe der nach den Bestimmungen dieses Vertrages insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe ist auf eine Summe von 5 % des Brutto-Gesamtauftragssumme3 begrenzt.

(7) Der AG ist gemäß § 341 Absatz 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertrags- strafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Dem AG steht das Recht zu, die Vertragsstrafe spätes- tens bis zur Rechnungsstellung geltend zu machen, auch wenn er sich dieses Recht bei Annahme der Leistung in nicht gehöriger Weise nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

3 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle tatsächlich bis zu dem Eintritt des die Vertragsstrafe auslösenden Ereig- nisses in Anspruch genommenen Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbe- sondere aufgrund von Änderungsverlangen). Seite 11 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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§ 16 Haftung

Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den folgenden Re- gelungen in Anlehnung an die EVB-IT Dienstleistungs-AGB:

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für diesen Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Brutto-Gesamtauftragssumme3 beschränkt. Beträgt die Brutto-Gesamtauftragssumme3 weni- ger als 50.000,00 Euro, wird die Haftung auf 50.000,00 Euro beschränkt. Im Falle von Sachschäden ist die Haftung auf 1.000.000,00 Euro beschränkt, wenn die Brutto-Gesamtauftragssumme3 geringer als 1.000.000,00 Euro ist.

(2) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemä- ßer und regelmäßiger Datensicherung4 durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung4 Be- standteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts an- deres geregelt ist.

(5) Die Verwendung von Open Source Software5 durch den Auftragnehmer lässt die vertraglichen Ge- währleistungs- und Haftungsverpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unbe- rührt. Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse oder -beschränkungen aus der für eine Open Source Software5 geltenden Lizenz kann der Auftragnehmer nicht gegenüber dem Auftraggeber gel- tend machen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer selbst Inhaber von Rechten an einer solchen Open Source Software5 ist oder diese Rechte an der betreffenden Software durch den Auftragnehmer eingeräumt werden, sodass er sich auf die im Lizenztext enthaltenen Haftungs- und Gewährleistungs- beschränkungen nicht gegenüber dem Auftraggeber berufen kann.

§ 17 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß § 16 Absatz 1 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

(2) Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leis- tungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Ver- trag aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, ins- besondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Parteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäf- tigten des Auftraggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbie- ten, versprechen oder gewähren.

Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vortei- le, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Be- schäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materi-

4 Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Kon- sistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software. 5 Für den Begriff „Open Source Software“ gilt im Rahmen dieses Vertrages die Definition gem. den EVB-IT Dienstleistungs-AGB, Versi- on 3.0.0 vom 01.03.2026.Maßgeblich ist allein die vorgenannte Fassung. Die Bezugnahme auf die EVB-IT Dienstleistungs-AGB dient mithin ausschließlich der vorstehenden Begriffsdefinition, während diese im Übrigen kein Vertragsbestandteil werden. Seite 12 von 19 Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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ell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftig- ten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienst- lichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.

Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) be- rechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des Auftraggebers von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Absatz 4 Nummer 1 GWB).

b) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- gangen hat, durch die die Integrität des Auftragnehmers infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhal- ten einer rechtskräftig verurteilten Person dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Auftragnehmers Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei- tender Stellung (§ 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB).

c) der Auftragnehmer in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderli- chen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Absatz 1 Nummer 8 GWB).

(3) Ein Ausschlussgrund nach § 18 Absatz 2 dieses Vertrages ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festle- gung von Preisempfehlungen.

(4) Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme3 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragneh- mer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB vor, weil der Auftragnehmer nach- weislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag ausübt oder nicht.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme3 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragge- bers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 19 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schüt- zenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrun- gen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauf- tragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelan- genden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Ge- schäftsangelegenheiten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet

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sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Ver- traulichkeit zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden kön- nen. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen aus- schließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informatio- nen.

(4) Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesonde- re solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 20 Datenschutz

(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umset- zung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsge- setz EU – DSAnpUG-EU).

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auf- tragnehmer darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er ggf. gleich auf welche Weise ver- arbeitet (Nebenleistung), ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nut- zen. Jede andere Verwendung der Daten zu anderen Zwecken (z. B. gewerbliche Nutzung) ist unzu- lässig.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Be- endigung des Vertragsverhältnisses, hat der Auftragnehmer auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbeson- dere ist der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des Auftrag- gebers kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertrags- verhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten und verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbe- zogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten.

(5) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermit- telt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Dieb- stahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Be- kanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Auftraggeber mitzuteilen.

(6) Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen gesetzliche oder vertragliche Daten- schutzbestimmungen kann der Auftraggeber diesen Vertrag fristlos und aus wichtigem Grund kündi- gen. Unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer zudem in diesem Fall Schadenersatz verlangen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer oder von ihm einge- setzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen versto- ßen.

§ 21 Geheim- und Sabotageschutz

(1) Sofern ein externer Dienstleister mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei dem Auftraggeber be- traut werden soll, verpflichtet sich der Auftragnehmer, hierbei ausschließlich Personen einzusetzen, die vorher im Rahmen einer Sabotageschutzprüfung entsprechend dem jeweils gültigen Sicherheits- überprüfungsgesetz (kurz: SÜG) mit positivem Ergebnis überprüft wurden. Positives Ergebnis bedeu-

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tet in diesem Fall, dass keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen, die einem Einsatz in ei- nem sicherheitsrelevanten Bereich entgegenstehen.

(2) Unter dem Begriff „Externe Dienstleister“ werden dabei alle Personen erfasst, die entweder eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Vertragspartnern des Auftragnehmers (sog. Subunternehmer des Auftragnehmers) oder von dem Auf- tragnehmer beauftragte Freelancer.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Person zu benennen, die die Aufgaben einer/eines Sabota- geschutzbeauftragten wahrnimmt, und eine Person, die diese Aufgaben im Falle von deren/dessen Abwesenheit wahrnimmt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nach dem SÜG keine/n Sabotage- schutzbeauftragte/n stellen muss, übernimmt diese Aufgabe eine Ansprechpartnerin bzw. ein An- sprechpartner bei dem Auftragnehmer. Die/der Sabotageschutzbeauftragte oder die/der Ansprech- partner/in verpflichtet sich, den externen Dienstleistern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ausgefüllten Sicherheitserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und – so- fern erforderlich – weitere Unterlagen oder Informationen über Veränderungen in den persönlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse der externen Dienstleister an die/den Sabotageschutzbeauftrag- te/n des Auftraggebers zu übermitteln. Das „Merkblatt für den Vertragspartner“ ist Bestandteil dieser Vertragsklausel.

Der aktuelle Vordruck „Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sa- botageschutz“ und weitere Unterlagen (z. B. Ausfüllanleitung, ergänzende Hinweise) können im Inter- net wie folgt abgerufen werden: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/sabotageschutz.

(4) Die Sabotageschutzprüfung wird ausschließlich durch die/den Sabotageschutzbeauftragte/n des Auf- traggebers als zuständige Stelle i. S. v. § 3 SÜG durchgeführt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung wird in der Regel nicht verzichtet, auch dann nicht, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung von einer anderen Stelle i. S. v. § 3 SÜG durchge- führt wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(5) Für den Fall, dass externe Dienstleister aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bei dem Auftraggeber ausüben dürfen, verpflichtet sich der Auftrag- nehmer, unverzüglich einen neuen externen Dienstleister bereitzustellen, der sich seinerseits einer Sabotageschutzprüfung zu unterziehen hat.

(6) Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen gesetzliche bzw. die vorstehend geregelten Pflichten gilt § 20 Absatz 6 dieses Vertrages entsprechend.

§ 22 Arbeitnehmerüberlassung

Zur Spezifizierung der Prozesse der Zusammenarbeit und der Vermeidung von Tatbeständen der Arbeit- nehmerüberlassung vereinbaren die Parteien ergänzend zu der Anlage 1 („Checkliste zur Vermeidung nega- tiver Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ sowie Anlage 2 (Checkliste zum Um- gang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständige)) zu diesem Vertrag folgende Regelungen:

(1) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht, so- weit sie in seinen Räumen tätig werden.

(2) Das Direktionsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter des Auftragnehmers liegt beim Auftragnehmer und wird nur von diesem ausgeübt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die auftragsspezifische Kom- munikation mit dem Auftraggeber einen namentlich benannten und weisungsbefugten Mitarbeiter zu stellen. Er verpflichtet sich, Weisungen, Arbeitsaufträge und Einsatzpläne durch diesen Ansprechpart- ner an seine Mitarbeiter oder selbstständig Tätigen zu kommunizieren.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und ggf. für ihn als Subunternehmer selbststän- dig Tätige als Beschäftigte des Auftragnehmers bzw. externe Auftragnehmer auszuweisen. Er weist diese insbesondere an, Namensschilder zu tragen und eine entsprechende Signatur zu verwenden, die auf die Firmenzugehörigkeit zum Auftragnehmer bzw. auf die selbstständige Tätigkeit hinweisen.

(4) Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftrag- nehmer und dessen Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingeglie- dert.

(5) Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbstständig Tätige (Freelancer) einsetzt, wird ergänzend Fol- gendes vereinbart:

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a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige auch Aufträge anderer Auftraggeber bearbeiten kann.

b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige nicht aus- schließlich und auf Dauer beim Auftraggeber tätig ist.

c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Angebotes der Skillprofile mitzuteilen, ob es sich bei der einzusetzenden Person um eine/n angestellte/n Mitarbeiter/in oder eine/n selbstständig Tätige/n handelt.

Die Anlage 1 („Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsge- setz (AÜG)“) sowie Anlage 2 (Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selb- ständige)) wird zwischen dem fachlichen Ansprechpartner des Auftraggebers und dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung in einem gemeinsamen Gespräch ausgefüllt. Die Federführung liegt hierbei beim jeweili- gen fachlichen Ansprechpartner des Auftraggebers.

§ 23 Unterauftragnehmer (Subunternehmer)

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen;

b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbe- sondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz, zum Geheim- und Sabotageschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der Auftrag- nehmer selbst;

c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtli- cher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Un- terauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Die Genehmi- gung/Zustimmung ist vom Auftragnehmer bei der

Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen:

a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers;

b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den Auftragnehmer erbracht werden sollen;

c) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leis- tung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den Auftrag- nehmer zum Einsatz kommen sollen;

d) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.

Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der Auftraggeber wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des Auftrag- nehmers prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) informieren.

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(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen daten- schutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.

(4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unter- auftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unver- züglich für einen Ersatz zu sorgen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein weiteres Un- ternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 24 Unethisches Verhalten

(1) Begründet ein Mitarbeiter des Auftragnehmers, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertragli- chen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem Auftragnehmer verlangen, alle Maß- nahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer den Austausch dieses Mitarbei- ters verlangen.

(2) Ist der Grund erheblich, kann der Auftraggeber den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

(3) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzli- chen Rechten bleibt dem Auftraggeber in jedem Fall unbenommen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmers und für alle weiteren von Subunternehmern eingesetzte weitere Subunternehmer.

(5) Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kapitel 7 der LB.

§ 25 Scientology - Klausel

(1) Der Auftragnehmer erklärt, dass er die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bezogen auf den Gegen- stand dieses Vertrages weder anwendet, lehrt noch in sonstiger Art und Weise verbreitet oder dafür wirbt. Außerdem verpflichtet er sich, zur Erfüllung dieses Vertrages keine Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter einzusetzen, von denen ihm positiv bekannt ist, dass sie die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bezogen auf den Gegenstand des Vertrages anwenden, lehren oder in sonstiger Art und Weise ver- breiten oder dafür werben. Sollte dem Auftragnehmer bekannt werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Hubbard-Lehren anwendet, lehrt oder in sonstiger Art und Weise verbreitet oder da- für wirbt, wird er diese bzw. diesen unverzüglich austauschen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtung aus § 25 Absatz 1 dieses Vertrages verstößt.

§ 26 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auftragnehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den Auf- tragnehmer anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforder- lich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte beste-

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hen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offen- barung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachberei- chen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bun- desrechnungshof zu.

§ 27 Quellensteuer

(1) Sofern der Auftraggeber, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuerge- setz (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Ab- zugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterberechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszu- schlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Ab- zugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetra- ges kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der Auftragnehmer dies sofort dem Auftraggeber mindestens in Textform mitzu- teilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftraggeber die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidari- tätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer ande- ren Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auftragneh- mer darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.

a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auf- tragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zustän- dige Finanzbehörde,

b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und

c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die In- anspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nach- weisen.

Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Partei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Partei gegen die andere Partei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 28 Marketingklausel

Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und nach transparenter Dar- stellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des Auftraggebers sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

§ 29 Gerichtsstand, Leistungs- und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetz- liche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Leistungs- und Erfüllungsorte sind die in Kapitel 2.2 der LB aufgeführten. Eine Konkretisierung wird in

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den jeweiligen Abrufaufträgen gemäß § 7 und 8 dieses Vertrages vorgenommen.

§ 30 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein be- dacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekenn- zeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00188) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.

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