03_Vertragsmuster_IM_Rahmenvertrag.docx

Online-Schulung zur Erstellung von KI-Agenten, KI-Assistenten und KI-Chatbots

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 16:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Maßnahme: 676/26IM – Zuständigkeit: BFD Kassel – Durchführungsort: Online

Rahmenvertrag

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstr. 1000, 50737 Köln,

als auftraggebende Partei

und

der/dem

als auftragnehmende Partei

über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen.

  1. Gegenstand der Leistung
    1. Rahmenvereinbarung über die Durchführung der Bildungsmaßnahme:

KI-Agenten, KI-Assistenten und KI-Chatbots einfach selbst erstellen – ONLINEfür bis zu 15 von der auftraggebenden Partei benannte teilnehmende Soldatinnen und Soldaten (im Weiteren benannt als „Teilnehmende“).

    1. Die Durchführung der Maßnahme findet online statt.
    2. Die Maßnahme hat eine Dauer von 1 Tag mit 8 Unterrichtseinheiten (UE).
    3. Die auftragnehmende Partei lässt die Ausbildung von persönlich und fachlich geeigneten Lehrkräften (§§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz) durchführen. Sie muss den Erfordernissen zeitgemäßer Erwachsenenbildung entsprechen.
    4. Die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Lehrkräfte müssen in den zuvor von der auftragnehmenden Partei im Rahmen der Ausschreibung zugesandten Bieterunterlagen aufgeführt sein. Eine Abweichung der dort namentlich genannten Lehrkräfte ist nur durch vorherige Zustimmung der auftraggebenden Partei zulässig.
    5. Die auftragnehmende Partei gestaltet die Maßnahme nach der von der auftraggebenden Partei vorgegebenen und als Anlage 01 der Ausschreibung beigefügten Leistungsbeschreibung. Diese ist Bestandteil des Vertrages.
    6. Das mit der Lehrgangsvergütung abgegoltene erforderliche Ausbildungsgerät und -material sowie sonstige Ausbildungsmittel stellt die auftragnehmende Partei nach einem von der auftraggebenden Partei genehmigten Verzeichnis zu Beginn der Maßnahme zur Verfügung.
  1. Ansprechperson

Mit der fachlichen Abwicklung der Maßnahme ist der Berufsförderungsdienst Kassel beauftragt.

Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name Telefon: xxx E-Mail: karrcbwkasselbfd@bundeswehr.org

Die verantwortliche Ansprechperson bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß Anlage BV043:

Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx

Mit der fachlichen Abwicklung der Maßnahme bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß Anlage Lehrkräfteverzeichnis beauftragt:

Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx
  1. Vertragsdauer

Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ablauf des 31.08.2028. Zusätzlich wird eine Verlängerungsoption von bis zu 1 Jahr vereinbart. Diese Option kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen in Anspruch genommen werden.

  1. Auftragserteilung
    1. Die auftraggebende Partei hat das Recht, bis zu 6 Bildungsmaßnahmen innerhalb der Vertragslaufzeit incl. Verlängerungsoption aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Die Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen entsteht jeweils durch schriftlichen – per Brief oder E-Mail - Einzelauftrag der auftraggebenden Partei zur Durchführung der Maßnahme (Bestellung). Eine Verpflichtung der auftraggebenden Partei, Einzelaufträge zu erteilen, wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet. Schadensersatzansprüche bei Ausfall bzw. Nichtzustandekommen einer Maßnahme sind ausgeschlossen. Die Terminplanung für die Ausbildungsmaßnahmen gibt der zuständige Berufsförderungsdienst der auftragnehmenden Partei rechtzeitig im jeweiligen Vorjahr bekannt. Gemäß Leistungsbeschreibung sind folgende Durchführungszeiträume geplant: Die erste Maßnahme findet voraussichtlich am 25.03.2027, die zweite am 01.11.2027 statt.
    2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch die auftragnehmende Partei.
    3. Spätestens vier Wochen vor Ausbildungsbeginn erteilt die auftraggebende Partei der auftragnehmenden Partei schriftlich unter Nennung der voraussichtlichen Teilnehmendenzahl den Einzelauftrag.
    4. Die auftraggebende Partei ermächtigt den unter Ziff. 2. aufgeführten Berufsförderungsdienst, einen von Ziff. 4.3. abweichenden Zeitrahmen zur Erteilung des Einzelauftrages mit der auftragnehmenden Partei zu vereinbaren.
    5. Für die Berechnung der Lehrgangsvergütung ist die endgültige Teilnehmendenzahl, d.h. die Zahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmenden maßgebend. Teilnehmendenabhängige Kosten werden nur für anwesende Teilnehmende erstattet und sind nachzuweisen.
    6. Soweit die auftragnehmende Partei oder die auftraggebende Partei in Folge von behördlich angeordneten Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise gehindert ist, und der Vertragszweck infolgedessen nicht mehr erreicht, oder die Durchführung des Vertrages wie im Einzelauftrag/-abruf ursprünglich vereinbart nicht mehr zugemutet werden kann, ist die auftragnehmende Partei bzw. die auftraggebende Partei jeweils verpflichtet, eine Anpassung in Bezug auf die Einzelabrufe zu vereinbaren bzw. die Möglichkeit einer Stornierung einzuräumen. Die Vertragsparteien werden soweit und solange jeweils von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie sie aufgrund der behördlich angeordneten Maßnahme an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind.
    7. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, sich unverzüglich über die Gründe der Einschränkungen oder der Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie die voraussichtliche Dauer zu informieren und sich zu bemühen, mit allen technischen und tatsächlich möglichen sowie wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung wiederhergestellt werden.
  2. Lehrgangsteilnehmende
    1. Der zuständige Berufsförderungsdienst benennt der auftragnehmenden Partei die Lehrgangsteilnehmenden namentlich vor Lehrgangsbeginn.
    2. Die auftragnehmende Partei führt auf Verlangen des zuständigen Berufsförderungsdienstes während des Lehrgangs Leistungskontrollen durch. Über den Widerruf der Teilnahme von Lehrgangsteilnehmenden deren Leistungen erkennen lassen, dass sie das Ziel des Lehrgangs aller Voraussicht nach nicht erreichen werden, entscheidet der zuständige Berufsförderungsdienst auf Vorschlag der auftragnehmenden Partei.

Über besondere Vorkommnisse und pflichtwidriges Verhalten von Lehrgangsteil- nehmenden insbesondere bei wiederholten unentschuldigten Fehlzeiten - unterrichtet die auftragnehmende Partei unverzüglich den zuständigen Berufsförderungsdienst.

    1. Die auftragnehmende Partei führt eine Anwesenheitsliste und legt diese unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme, bei längerdauernden Maßnahmen in einem zweiwöchigen Rhythmus, dem zuständigen Berufsförderungsdienst unaufgefordert vor.
    2. Für diejenigen Teilnehmenden, die an der Maßnahme mindestens 80 % der Unterrichtsstunden teilgenommen haben, erstellt die auftragnehmende Partei aussagekräftige Zertifikate/Teilnahmebescheinigungen in dreifacherAusfertigung (1 Ausf. f. Teilnehmenden / 2 Ausf. f. BFD).
  1. Lehrgangsvergütung
    1. Die auftragnehmende Partei erhält zur Abgeltung ihrer Leistungen gemäß ihrem Angebot
6.1.1Lehrgangspauschale gestaffelt nach Zahl der TN
01 – 05 TNEuro
06 – 10 TNEuro
11 – 15 TNEuro
6.1.2RaumkostenEuro
6.1.3Fachliteratur je TN derzeit (entsprechend der in der Anlage 06 aufgeführten Kosten)Euro
6.1.4Prüfungsgebühren je TNEuro
6.1.5Sonstige Kosten je TN
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
    1. Der Gesamtbetrag nach Abschnitt 6.1 ist nach ordnungsgemäßer Durchführung des Lehrgangs durch Übermittlung einer E-Rechnung fällig. Eine Übermittlung per Post bzw. Mail ist nicht zulässig. Die teilnehmendenabhängigen kalkulierten Kosten werden nur für diejenigen anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die den Lehrgang tatsächlich angetreten haben, und im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme entrichtet. Nichtanspruchsberechtigte haben die teilnehmerabhängigen Kosten direkt an die auftragnehmende Partei zu entrichten
    2. Die aufgeführten Kosten für preisgebundene Lernmittel (insbes. Bücher), Prüfungsgebühren und weitere preisgebundene Materialien sind bei Kostenerhöhungen von der auftragnehmenden Partei an die auftraggebende Partei zu melden. Dafür wird die „Anlage 06 – Auflistung Fachliteratur“ mit den angepassten Kosten bzw. ein Nachweis über die Erhöhung der Prüfungsgebühren an die auftraggebende Partei übermittelt. Der übrige Vertrag bedarf in diesen Fällen keiner weiteren Vertragsanpassung.
  1. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungen werden nach Beendigung der Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und der rechnungsbegründenden Unterlagen bei der auftraggebenden Partei auf das Konto der auftragnehmenden Partei geleistet.

Zu den rechnungsbegründenden Unterlagen gehören insbesondere:

  • Kopien der Teilnahmebescheinigungen
  • Anwesenheitsliste
  • Ausgabenachweis für Fachliteratur bzw. Lernmittel
  • Alle Nachweise über Ausgaben des Bildungsträgers, die dieser von anderer Seite eingekauft hat (z.B. Rechnung für Fachliteratur bzw. Lernmittel, ggf. Rechnung für Raumkosten, Gebührenbescheide für Prüfungen, etc.)

Zusätzlich sind auf Verlangen des zuständigen Berufsförderungsdienstes einzureichen:

  • Lehrbericht
  • Unterrichtsdokumentation
  • Evaluationsbögen
    1. Die auftragnehmende Partei kann Teilbeträge als Abschlagszahlungen in Absprache mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst in Rechnung stellen. Die Entscheidung trifft der zuständige Berufsförderungsdienst.
    2. Zahlungsaufforderungen richtet die auftragnehmende Partei unmittelbar an den zuständigen Berufsförderungsdienst.
    3. Die Frist von 30 Tagen gilt auch für im Vertrag vereinbarte Abschlagszahlungen. Zahlungen der auftraggebenden Partei können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto der auftragnehmenden Partei geleistet werden.
    4. Die Zahlung geschieht bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Zahlungsinstitut der auftragnehmenden Partei.
    5. Die auftraggebende Partei ist nur auf Anfrage verpflichtet, der auftragnehmenden Partei über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer von der auftragnehmenden Partei vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch die auftraggebende Partei um weniger als 5,00 EURO geändert wurde.
    6. Die auftragnehmende Partei ist nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) verpflichtet, die Rechnungen elektronisch an die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen. Für die Rechnungsstellung ist folgende Leitweg-ID anzugeben: 991-19566-41 (BfD Kassel). Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die im Ausnahmefall nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
  1. Kündigung
    1. Jede Partei kann den Rahmenvertrag schriftlich jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass alle vor Beendigung des Rahmenvertrages begonnene Maßnahmen auch über das Kündigungsende hinaus nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages weitergeführt und beendet werden.
    2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    3. Wird die Bildungsmaßnahme aufgrund einer Kündigung vorzeitig beendet, erfolgt die Lehrgangsvergütung anteilmäßig entsprechend der erbrachten Leistungen.
  2. Außerordentliche Kündigung
    1. Die Vertragspartner sind berechtigt, im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den jeweils anderen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages.
    2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung erfolgt eine anteilige Kostenerstattung.
  3. Haftung und Unfallversicherung
    1. Für Schäden oder Verlust an Ausbildungsgegenständen der auftragnehmenden Partei ist eine Haftung des Bundes ausgeschlossen.
    2. Es ist grundsätzlich die Unfallversicherung des Bildungsträgers (Pflicht zur Mitgliedschaft einer Berufsgenossenschaft) in Anspruch zu nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, hat die auftragnehmende Partei durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung sicherzustellen, dass alle Teilnehmenden an der Maßnahme über einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz verfügen. Die Unfallversicherung hat auch die Tätigkeit im Home-Office abzudecken, wobei der Umfang des Versicherungsschutzes dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu entsprechen hat.
  4. Datenschutz
    1. Die auftragnehmende Partei bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU- Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten sowie die zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses übermittelten und erhobenen Daten nur zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken, ist unzulässig.
    2. Die auftragnehmende Partei verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihr hierdurch zur Kenntnis gelangten internen, insbesondere militärischen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der auftraggebenden Partei auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Die auftragnehmende Partei hat ihre Mitarbeitenden und etwaige Dritte, denen sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen bedient, im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
    3. Die auftragnehmende Partei hat gemäß Art. 5 Abs. 1 f, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 EU-DSGVO geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 EU-DSGVO und § 22 Abs. 2 BDSG) zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen.
    4. Die auftragnehmende Partei sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeitenden mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Sie überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Art. 29 EU-DSGVO, dass die ihr unterstellten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ausschließlich auf Weisung diese Daten verarbeiten.
    5. Die auftragnehmende Partei ist verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Fristen die zur Durchführung der Maßnahme erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Die Löschung/Vernichtung ist auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Sonstige Regelungen
    1. Für diesen Vertag finden neben den Bestimmungen des BGB die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Fassung 2003 – vom 05.08.2003 und grundsätzlich die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der geltenden Fassung Anwendung. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der auftragnehmenden Partei finden keine Anwendung. Eine Rechnungsprüfung des Bundes bleibt vorbehalten.
    2. Die Dozierenden und übrigen Angehörigen der Bildungseinrichtung haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen militärischen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Soweit die auftragnehmende Partei beabsichtigt, Leistungen von Dritten – sog. Subunternehmen – erbringen zu lassen, müssen diese Subunternehmen zwecks Überprüfung der Vertragskonformität dem zuständigen Berufsförderungsdienst bekanntgegeben werden. Das Subunternehmen hat die Maßnahme nach Vorgabe der Leistungsbeschreibung durchzuführen.
    4. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die Haftung der auftragnehmenden Partei unberührt.
    5. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass der Subunternehmer bei der Auftragsausführung den rechtlichen Anforderungen des § 128 Abs. 1 GWB genügt.
    6. Bei allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung anzustreben.
    7. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
    8. Die Parteien vereinbaren, dass für den vorliegenden Vertrag Bonn ausschließlicher Gerichtsstand sein soll.
  6. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, was die Parteien gewollt hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  1. Ausschreibungsunterlagen

Sämtliche von der auftraggebenden Partei im Ausschreibungsprozess zur Verfügung gestellten Unterlagen sind Bestandteil des Vertrages und somit für beide Vertragsparteien bindend. Die von der auftragnehmenden Partei im Rahmen der Bewerbung eingereichten Unterlagen sind ebenfalls Bestandteil des Vertrages und für beide Seiten bindend, sofern sie den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

Im Auftrag

(Bildungseinrichtung) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung