Maßnahme Nr.: 0981/26 IM Saarlouis
Rahmenvertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstr. 1000, 50737 Köln,
als auftraggebende Partei
und
der/dem
als auftragnehmende Partei
über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen.
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- Gegenstand der Leistung
1.1. Rahmenvereinbarung über die Durchführung der Bildungsmaßnahme:
Positive Psychologie: Stärken stärken!
für bis zu 10 von der auftraggebenden Partei benannte teilnehmende Soldatinnen und
Soldaten (im Weiteren benannt als „Teilnehmende“).
1.2. Die Durchführung der Maßnahme findet online statt.
1.3. Die Maßnahme umfasst 4 Tagen mit 32 Unterrichtseinheiten (UE).
1.4. Die auftragnehmende Partei lässt die Ausbildung von persönlich und fachlich geeigneten
Lehrkräften (§§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz) durchführen. Sie muss den Erfordernissen
zeitgemäßer Erwachsenenbildung entsprechen.
1.5. Die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Lehrkräfte müssen in den zuvor von
der auftragnehmenden Partei im Rahmen der Ausschreibung zugesandten
Bieterunterlagen aufgeführt sein. Eine Abweichung der dort namentlich genannten
Lehrkräfte ist nur durch vorherige Zustimmung der auftraggebenden Partei zulässig.
1.6. Die auftragnehmende Partei gestaltet die Maßnahme nach der von der auftraggebenden
Partei vorgegebenen und als Anlage 01 der Ausschreibung beigefügten
Leistungsbeschreibung. Diese ist Bestandteil des Vertrages.
1.7. Das mit der Lehrgangsvergütung abgegoltene erforderliche Ausbildungsgerät und -
material sowie sonstige Ausbildungsmittel stellt die auftragnehmende Partei nach einem
von der auftraggebenden Partei genehmigten Verzeichnis zu Beginn der Maßnahme zur
Verfügung.
- Ansprechperson
Mit der fachlichen Abwicklung der Maßnahme ist der Berufsförderungsdienst Saarlouis
beauftragt.
| Frau Kamaline Justin | ||
|---|---|---|
| Telefon: 06831 1271 2580 | ||
| E-Mail: BFDSaarlouis@Bundeswehr.org |
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Die verantwortliche Ansprechperson bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß Anlage BV043:
Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name
Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx
Mit der fachlichen Abwicklung der Maßnahme bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß
Anlage Lehrkräfteverzeichnis beauftragt:
Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name
Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx
- Vertragsdauer
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ablauf des 04.04.2029. Zusätzlich wird eine
Verlängerungsoption von bis zu 1 Jahr vereinbart. Diese Option kann schriftlich und im
gegenseitigen Einvernehmen in Anspruch genommen werden.
- Auftragserteilung
4.1. Die auftraggebende Partei hat das Recht, bis zu 6 Bildungsmaßnahmen innerhalb der
Vertragslaufzeit incl. Verlängerungsoption aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Die
auftraggebende Partei hat in Abstimmung mit der auftragnehmenden Partei darüber hinaus
die Möglichkeit bis zu 2 weitere Maßnahmen während der Gesamtlaufzeit dieses
Rahmenvertrages abzurufen. Die Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen entsteht jeweils
durch schriftlichen – per Brief oder E-Mail - Einzelauftrag der auftraggebenden Partei zur
Durchführung der Maßnahme (Bestellung). Eine Verpflichtung der auftraggebenden Partei,
Einzelaufträge zu erteilen, wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet.
Schadensersatzansprüche bei Ausfall bzw. Nichtzustandekommen einer Maßnahme sind
ausgeschlossen. Die Terminplanung für die Ausbildungsmaßnahmen gibt der zuständige
Berufsförderungsdienst der auftragnehmenden Partei rechtzeitig im jeweiligen Vorjahr
bekannt. Gemäß Leistungsbeschreibung sind folgende Durchführungszeiträume geplant:
• 05.04.2027 – 08.04.2027 • 29.11.2027 – 02.12.2027
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4.2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch die
auftragnehmende Partei.
4.3. Spätestens vier Wochen vor Ausbildungsbeginn erteilt die auftraggebende Partei der
auftragnehmenden Partei schriftlich unter Nennung der voraussichtlichen
Teilnehmendenzahl den Einzelauftrag.
4.4. Die auftraggebende Partei ermächtigt den unter Ziff. 2. aufgeführten
Berufsförderungsdienst, einen von Ziff. 4.3. abweichenden Zeitrahmen zur Erteilung des
Einzelauftrages mit der auftragnehmenden Partei zu vereinbaren.
4.5. Für die Berechnung der Lehrgangsvergütung ist die endgültige Teilnehmendenzahl, d.h.
die Zahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmenden maßgebend.
Teilnehmendenabhängige Kosten werden nur für anwesende Teilnehmende erstattet und
sind nachzuweisen.
4.6. Soweit die auftragnehmende Partei oder die auftraggebende Partei in Folge von behördlich
angeordneten Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise gehindert
ist, und der Vertragszweck infolgedessen nicht mehr erreicht, oder die Durchführung des
Vertrages wie im Einzelauftrag/-abruf ursprünglich vereinbart nicht mehr zugemutet werden
kann, ist die auftragnehmende Partei bzw. die auftraggebende Partei jeweils verpflichtet,
eine Anpassung in Bezug auf die Einzelabrufe zu vereinbaren bzw. die Möglichkeit einer
Stornierung einzuräumen. Die Vertragsparteien werden soweit und solange jeweils von
ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie sie aufgrund der behördlich angeordneten
Maßnahme an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind.
4.7. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, sich unverzüglich über die Gründe der
Einschränkungen oder der Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie die
voraussichtliche Dauer zu informieren und sich zu bemühen, mit allen technischen und
tatsächlich möglichen sowie wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die
Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung wiederhergestellt werden.
- Lehrgangsteilnehmende
5.1. Der zuständige Berufsförderungsdienst benennt der auftragnehmenden Partei die
Lehrgangsteilnehmenden namentlich vor Lehrgangsbeginn.
5.2. Die auftragnehmende Partei führt auf Verlangen des zuständigen
Berufsförderungsdienstes während des Lehrgangs Leistungskontrollen durch. Über den
Widerruf der Teilnahme von Lehrgangsteilnehmenden deren Leistungen erkennen lassen,
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dass sie das Ziel des Lehrgangs aller Voraussicht nach nicht erreichen werden, entscheidet
der zuständige Berufsförderungsdienst auf Vorschlag der auftragnehmenden Partei.
Über besondere Vorkommnisse und pflichtwidriges Verhalten von Lehrgangsteil-
nehmenden insbesondere bei wiederholten unentschuldigten Fehlzeiten - unterrichtet die
auftragnehmende Partei unverzüglich den zuständigen Berufsförderungsdienst.
5.3. Die auftragnehmende Partei führt eine Anwesenheitsliste und legt diese unmittelbar nach
Abschluss der Maßnahme, bei längerdauernden Maßnahmen in einem zweiwöchigen
Rhythmus, dem zuständigen Berufsförderungsdienst unaufgefordert vor.
5.4. Für diejenigen Teilnehmenden, die an der Maßnahme mindestens 80 % der
Unterrichtsstunden teilgenommen haben, erstellt die auftragnehmende Partei
aussagekräftige Zertifikate/Teilnahmebescheinigungen in dreifacher Ausfertigung (1 Ausf.
f. Teilnehmenden / 2 Ausf. f. BFD).
- Lehrgangsvergütung
6.1. Die auftragnehmende Partei erhält zur Abgeltung ihrer Leistungen gemäß ihrem Angebot
6.1.1 Lehrgangspauschale gestaffelt nach Zahl der TN 01 – 04 TN Euro 05 – 07 TN Euro 08 – 10 TN Euro
6.1.2 Raumkosten Euro
6.1.3 Fachliteratur je TN derzeit Euro (entsprechend der in der Anlage 06 aufgeführten Kosten)
6.1.4 Prüfungsgebühren je TN Euro
6.1.5 Sonstige Kosten je TN Aufschlüsselung der einzelnen Position Euro Aufschlüsselung der einzelnen Position Euro Aufschlüsselung der einzelnen Position Euro Aufschlüsselung der einzelnen Position Euro
6.2. Der Gesamtbetrag nach Abschnitt 6.1 ist nach ordnungsgemäßer Durchführung des
Lehrgangs durch Übermittlung einer E-Rechnung fällig. Eine Übermittlung per Post bzw.
Mail ist nicht zulässig. Die teilnehmendenabhängigen kalkulierten Kosten werden nur für
diejenigen anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die den Lehrgang tatsächlich
angetreten haben, und im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme entrichtet.
Nichtanspruchsberechtigte haben die teilnehmerabhängigen Kosten direkt an die
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auftragnehmende Partei zu entrichten
6.3. Die aufgeführten Kosten für preisgebundene Lernmittel (insbes. Bücher),
Prüfungsgebühren und weitere preisgebundene Materialien sind bei Kostenerhöhungen
von der auftragnehmenden Partei an die auftraggebende Partei zu melden. Dafür wird die
„Anlage 06 – Auflistung Fachliteratur“ mit den angepassten Kosten bzw. ein Nachweis über
die Erhöhung der Prüfungsgebühren an die auftraggebende Partei übermittelt. Der übrige
Vertrag bedarf in diesen Fällen keiner weiteren Vertragsanpassung.
- Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungen werden nach Beendigung der Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang
der Rechnung und der rechnungsbegründenden Unterlagen bei der auftraggebenden
Partei auf das Konto der auftragnehmenden Partei geleistet.
Zu den rechnungsbegründenden Unterlagen gehören insbesondere:
- Kopien der Teilnahmebescheinigungen
- Anwesenheitsliste
- Ausgabenachweis für Fachliteratur bzw. Lernmittel
- Alle Nachweise über Ausgaben des Bildungsträgers, die dieser von anderer Seite eingekauft hat (z.B. Rechnung für Fachliteratur bzw. Lernmittel, ggf. Rechnung für Raumkosten, Gebührenbescheide für Prüfungen, etc.)
Zusätzlich sind auf Verlangen des zuständigen Berufsförderungsdienstes einzureichen:
- Lehrbericht
- Unterrichtsdokumentation
- Evaluationsbögen
7.2. Die auftragnehmende Partei kann Teilbeträge als Abschlagszahlungen in Absprache mit
dem zuständigen Berufsförderungsdienst in Rechnung stellen. Die Entscheidung trifft der
zuständige Berufsförderungsdienst.
7.3. Zahlungsaufforderungen richtet die auftragnehmende Partei unmittelbar an den
zuständigen Berufsförderungsdienst.
7.4. Die Frist von 30 Tagen gilt auch für im Vertrag vereinbarte Abschlagszahlungen. Zahlungen
der auftraggebenden Partei können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der
Rechnung angegebene Konto der auftragnehmenden Partei geleistet werden.
7.5. Die Zahlung geschieht bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der
Zahlungseingang beim Zahlungsinstitut der auftragnehmenden Partei.
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7.6. Die auftraggebende Partei ist nur auf Anfrage verpflichtet, der auftragnehmenden Partei
über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer von der
auftragnehmenden Partei vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch die
auftraggebende Partei um weniger als 5,00 EURO geändert wurde.
7.7. Die auftragnehmende Partei ist nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV)
verpflichtet, die Rechnungen elektronisch an die Onlinezugangsgesetzkonforme
Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen. Für die Rechnungsstellung ist
folgende Leitweg-ID anzugeben: 991-19561-56 (BfD Saarlouis). Die Parteien vereinbaren,
dass Rechnungen, die im Ausnahmefall nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug
nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
- Kündigung
8.1. Jede Partei kann den Rahmenvertrag schriftlich jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die auftragnehmende Partei hat
sicherzustellen, dass alle vor Beendigung des Rahmenvertrages begonnene Maßnahmen
auch über das Kündigungsende hinaus nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages
weitergeführt und beendet werden.
8.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
8.3. Wird die Bildungsmaßnahme aufgrund einer Kündigung vorzeitig beendet, erfolgt die
Lehrgangsvergütung anteilmäßig entsprechend der erbrachten Leistungen.
- Außerordentliche Kündigung
9.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch den jeweils anderen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwerwiegende Verletzungen von
Bestimmungen dieses Vertrages.
9.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung erfolgt eine anteilige Kostenerstattung.
- Haftung und Unfallversicherung
10.1. Für Schäden oder Verlust an Ausbildungsgegenständen der auftragnehmenden Partei ist
eine Haftung des Bundes ausgeschlossen.
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10.2. Es ist grundsätzlich die Unfallversicherung des Bildungsträgers (Pflicht zur Mitgliedschaft
einer Berufsgenossenschaft) in Anspruch zu nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, hat
die auftragnehmende Partei durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung
sicherzustellen, dass alle Teilnehmenden an der Maßnahme über einen ausreichenden
Unfallversicherungsschutz verfügen. Die Unfallversicherung hat auch die Tätigkeit im
Home-Office abzudecken, wobei der Umfang des Versicherungsschutzes dem
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu entsprechen hat.
- Datenschutz
11.1. Die auftragnehmende Partei bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften bekannt sind und verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der
EU- Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten sowie die zur Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses übermittelten und erhobenen Daten nur zum vertraglich vereinbarten
Zweck zu verwenden. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere
gewerblichen Zwecken, ist unzulässig.
11.2. Die auftragnehmende Partei verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihr hierdurch zur
Kenntnis gelangten internen, insbesondere militärischen Angelegenheiten, Unterlagen und
Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der
auftraggebenden Partei auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Die
auftragnehmende Partei hat ihre Mitarbeitenden und etwaige Dritte, denen sie sich zur
Erbringung ihrer Leistungen bedient, im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
11.3. Die auftragnehmende Partei hat gemäß Art. 5 Abs. 1 f, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 EU-
DSGVO geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (technisch-organisatorische
Maßnahmen gemäß Art. 32 EU-DSGVO und § 22 Abs. 2 BDSG) zum Schutz der
personenbezogenen Daten zu treffen.
11.4. Die auftragnehmende Partei sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten
beschäftigten Mitarbeitenden mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des
Datenschutzes vertraut macht und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Sie überwacht die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Art. 29 EU-
DSGVO, dass die ihr unterstellten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, ausschließlich auf Weisung diese Daten verarbeiten.
11.5. Die auftragnehmende Partei ist verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Fristen die zur
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Durchführung der Maßnahme erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
löschen bzw. zu vernichten. Die Löschung/Vernichtung ist auf Verlangen nachzuweisen.
- Sonstige Regelungen
12.1. Für diesen Vertag finden neben den Bestimmungen des BGB die Vergabe- und
Vertragsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Fassung 2003 – vom 05.08.2003 und grundsätzlich
die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur
Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der geltenden Fassung
Anwendung. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
auftragnehmenden Partei finden keine Anwendung. Eine Rechnungsprüfung des Bundes
bleibt vorbehalten.
12.2. Die Dozierenden und übrigen Angehörigen der Bildungseinrichtung haben über die ihnen
in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen militärischen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren.
12.3. Soweit die auftragnehmende Partei beabsichtigt, Leistungen von Dritten – sog.
Subunternehmen – erbringen zu lassen, müssen diese Subunternehmen zwecks
Überprüfung der Vertragskonformität dem zuständigen Berufsförderungsdienst
bekanntgegeben werden. Das Subunternehmen hat die Maßnahme nach Vorgabe der
Leistungsbeschreibung durchzuführen.
12.4. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die Haftung der auftragnehmenden Partei
unberührt.
12.5. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass der Subunternehmer bei der
Auftragsausführung den rechtlichen Anforderungen des § 128 Abs. 1 GWB genügt.
12.6. Bei allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist vor Inanspruchnahme der
Gerichte eine gütliche Einigung anzustreben.
12.7. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.8. Die Parteien vereinbaren, dass für den vorliegenden Vertrag Bonn ausschließlicher Gerichtsstand sein soll.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als
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Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend
auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, was die Parteien gewollt hätten, wenn ihnen die
Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
- Ausschreibungsunterlagen
Sämtliche von der auftraggebenden Partei im Ausschreibungsprozess zur Verfügung
gestellten Unterlagen sind Bestandteil des Vertrages und somit für beide Vertragsparteien
bindend. Die von der auftragnehmenden Partei im Rahmen der Bewerbung eingereichten
Unterlagen sind ebenfalls Bestandteil des Vertrages und für beide Seiten bindend, sofern
sie den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Im Auftrag
(Bildungseinrichtung) Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
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