24-124_Anlage_04.2_ZVB.pdf

Ökologische Fachplanung für den Ausbau des Endinger Grabens, Abschnitte 1 bis 4

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zusätzliche Vertragsbestimmungen für

Architekten-/Ingenieurleistungen

- ZVB -

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen

§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe

§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung

§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderung)

§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle

§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht

Vorbemerkungen

Die nachstehenden ZVB gelten nur für die Objektplanung Gebäude, Innenräume, Selbstständige Freianlagen/Außenan-

Architekten- /Ingenieurverträge sind i.d.R. Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Nach den Verträgen schuldet der Auftragnehmer als Vertragsleistungen i.d.R. die Leistungen gemäß den Leistungsbildern der HOAI und ggf. die Örtliche Bauüberwachung. Die ZVB konkretisieren einzelne (nicht alle) Leistungen der Leistungsphasen 6 ff. der HOAI sowie derÖrtlichen Bauüberwachung.

§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen

1.1 Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem jeweiligen EU-Schwellenwert EU-weit, Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes zumindest im Inland auszuschreiben. Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber (einschließlich deren Eigenbetriebe bzw. Eigengesellschaften) verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen (z.B. VOB Teil A, SeKtVO).

1.2 Zur Erstellung der Vergabeunterlagen sind die Kommunalen Einheitlichen Vordrucke - KEV - (s. Kommunales Vergabehandbuch - KVHB-Bau) bzw., wenn verlangt, die Kommunalen Einheitlichen Muster für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen - Komm DE (L/D) - (s. das Praxishandbuch zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Kommunen -VLL-) zu verwenden. Die Verwendung weiterer selbstverfasster Vergabeunterlagen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

1.3 Leistungsbeschreibungen für Bauaufträge sind nach der VOB/A i.V.m. den Abschnitten 0 oder ATV der VOB/C zu erstellen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • Aufnahme der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. Die Verwendung der Abrechnungseinheit "t" (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

  • Möglichst genaue Berechnung aller LV - Mengen.

  • Bedarfs-/Eventualpositionen dürfen nur in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, wenn trotz Ausschöpfens aller Erkenntnismöglichkeiten bei Einleitung des Vergabeverfahrens noch nicht beurteilt werden kann, ob eine Leistung erforderlich ist. Alternativpositionen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Die Aufnahme von Bedarfs-/Eventualpositionen, von Alternativpositionen und von angehängten Stundenlohnarbeiten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

KVM/ZVB Arch/Ing 1 !netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM(

  • BVZ

negnutsielrueinegnI/-netketihcrA rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.020/006.06 Anhang - Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

lagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen sowie für die Fachplanung Technische Ausrüstung.

  • Ausweisung der Mengen und des Gesamtbetrags auch bei Bedarfs-/Eventualpositionen (Einbeziehung in die Angebotswertung).

1.4 Der Auftragnehmer hat - wenn verlangt - die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungsbuch - StLB -, nach dem Standardleistungskatalog - StLK - oder nach einem vom Auftraggeber bestimmten Leistungsbuch zu erstellen.

1.5 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungsbeschreibungen von sog. Projektanten (z.B. Bauunternehmern) erstellen zu lassen, ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

[Seite 2]

1.6 Der Auftragnehmer hat den wesentlichen Inhalt der Vergabeunterlagen - rechtzeitig vor Einleitung des Vergabeverfahrens - mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber - ggf. nach vorheriger Beratung mit dem Auftragnehmer -, z.B. über

  • die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber,
  • den Zeitpunkt der Ausschreibung,
  • die Festlegung des Eröffnungstermins,
  • die Abgabe von Bewerber- /Bietererklärungen (z.B. Eignungsnachweise),
  • die Bildung von Losen,
  • etwaige bauseitige Materiallieferungen,
  • die Zulassung bzw. den Ausschluss von Nebenangeboten,
  • wichtige Besondere Vertragsbedingungen (z.B. Ausführungsfristen, Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen, Verjährungsfristen für Mängelansprüche) oder
  • über die gleichzeitige Vergabe von Wartungsarbeiten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen insbesondere auch wichtige LV - Positionen (z.B. Felspositionen, Einbau von Fremdmaterial) zu erläutern.

§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe

2.1 Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, Texte für Ausschreibungsbekanntmachungen zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Angaben in den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Veröffentlichungsorgane trifft der Auftraggeber. Einstellungen im Internet obliegen dem Auftraggeber.

2.2 Bei schriftlicher Angebotsabgabe obliegt die Ausgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber und die sichere Verwahrung der Angebote (verschlossene Umschläge) bis zum Eröffnungstermin dem Auftraggeber, ebenso die Führung von Bewerberlisten.

2.3 Die Öffnung der Angebote (i.S. § 14a VOB/A) erfolgt bei der Verwaltung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bei den Eröffnungsterminen als Verhandlungsleiter mitzuwirken. In diesem Falle bestellt der Auftraggeber einen Schriftführer. Die Niederschrift über den Eröffnungstermin ist vom Auftragnehmer nach dem Formblatt - KEV EröffAng - zu fertigen. Die schriftlichen Angebote sind beim Eröffnungstermin zu kennzeichnen (z.B. auf Verlangen des Auftraggebers durch Loch- /Stanzgeräte oder Schnursiegel).

2.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die schriftlichen Angebote (einschließlich Umschläge) unmittelbar nach dem Eröffnungstermin kurzzeitig zurückzubehalten, bevor sie dem Auftragnehmer zur Prüfung der Angebote übergeben werden.

2.5 Der Auftragnehmer hat die Angebote formal, rechnerisch, wirtschaftlich und technisch zu prüfen (ggf. mittels Prüfprogramm). Ferner hat er die Eignung der Bieter zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren.

2.6 Der Auftragnehmer hat außerdem einen Preisspiegel (Spiegelung aller LV - Preise einschl. etwaiger Stundenlohnverrechnungssätze) zu erstellen und zu analysieren.

2.7 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise in Angeboten zu ändern oder zu ergänzen. Über Auffälligkeiten in Angeboten ist der Auftraggeber nach Abschluss der Angebotsprüfung und Sichtung der Preisspiegel unverzüglich zu unterrichten (z.B. über auffällige Rechenfehler, Anzeichen für Manipulationen, fehlende, widersprüchliche, irrtümliche, spekulative Preisangaben oder vermutete Mischkalkulationen).

2.8 Selbstgefertigte LV - Kurzfassungen der Bieter (EDV - Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit dem Original-LV übereinstimmen und ob sie die geforderten Erklärungen enthalten (z.B. Fabrikatsangaben).

2.9 Der Auftragnehmer hat die Angebote aufgrund der Prüfergebnisse zu werten und das Wertungsergebnis in einem schriftlichen Vergabevorschlag festzuhalten, gegliedert entsprechend den Wertungsstufen der jeweiligen Vergabeordnung. Prüfungsdokumentationen, Preisspiegel und Wertungs-/Vergabevorschlag sind dem Auftraggeber zu übergeben.

2.10 Bei der formalen Wertung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angebote die von den Bietern geforderten Erklärungen vollständig enthalten (z.B. Preise, Nachunternehmererklärungen, Fabrikatsangaben oder ggf. auch Eignungsnachweise, wenn bereits mit der Angebotsabgabe gefordert), ferner, dass die schriftlichen Angebote unterzeichnet sind. Der Auftragnehmer hat in weiteren Wertungsstufen die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit), die Angemessenheit der Angebotspreise sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote festzustellen. Der Auftragnehmer hat zu begründen, weshalb die Gleichwertigkeit der in Nebenangeboten vorgesehenen Leistungen mit der vom Auftraggeber ausgeschriebenen Leistung gegeben oder nicht gegeben ist. Ebenso hat er zu begründen, weshalb die vom Bieter angebotenen Produkte mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung übereinstimmen oder nicht übereinstimmen. Im Vergabevorschlag sind die formalen Ausschlussgründe, Ausschlussgründe wegen mangelnder Eignung der Bieter, die Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen und die Gründe für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots umfassend darzulegen.

KVM/ZVB Arch/Ing 2

[Seite 3]

2.11 Der Auftragnehmer hat erforderlichenfalls Aufklärungsgespräche mit den Bietern zu führen und die Gesprächsergebnisse schriftlich festzuhalten (z.B. bei Verdacht auf spekulativer Preisgestaltung, bei unangemessen niedrigen Preisen, bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten oder bei Zweifeln an der Eignung, insbesondere an der Zuverlässigkeit eines Bieters). Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, an den Gesprächen mitzuwirken.

2.12 Da die Festlegung der Bieterrangfolge auf der Grundlage der an die Bewerber herausgegebenen LV zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn sich nach dem Eröffnungstermin herausstellen sollte, dass sich die ausgeschriebenen Leistungen (Mengen, Positionen usw.) wesentlich ändern.

2.13 Die Vergabeentscheidung obliegt dem Auftraggeber. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen trifft der Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel nach Auftragserteilung.

2.14 Der Auftragnehmer hat die Prüfung und Wertung der Angebote – soweit möglich - zügig durchzuführen und den Auftraggeber zu unterrichten, falls eine Überschreitung der Zuschlagsfrist droht. Eine etwaige Verlängerung der Zuschlagsfrist obliegt dem Auftraggeber.

2.15 Auskünfte beim Gewerbezentralregister bzw. Wettbewerbsregister oder ggf. auch bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren werden vom Auftraggeber eingeholt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ggf. auf die Notwendigkeit der Einholung solcher Auskünfte hinzuweisen.

2.16 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die unberücksichtigten Angebote zu übergeben. Diese werden beim Auftraggeber verwahrt.

2.17 Der Auftraggeber erteilt die Bauaufträge. Absageschreiben an nicht berücksichtigte Bieter fertigt der Auftraggeber.

§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung

3.1 Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen. 3.2 Der Auftraggeber ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ergeben können.

3.3 Schriftwechsel mit anderen an der Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit dem Auftraggeber zu führen.

3.4 Gehen dem Auftragnehmer wichtige schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Unternehmen zu (z.B. Bedenken wegen der Bauausführung, Nachunternehmereinsatz, Behinderungsanzeigen oder Kündigungen), sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.

3.5 Werden bei der Durchführung von Bauvorhaben Funde von kultur-, kunst- oder baugeschichtlicher Bedeutung, wie z.B. Fundamente, Mauerreste, Grabsstätten, Bodenfunde, Inschriften oder Wandgemälde aufgedeckt oder Fachwerke freigelegt, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bau- oder Grabarbeiten sind ggf. einzustellen und die Fundamente abzusichern, bis die fachgerechte Bergung oder die Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt ist.

3.6 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementarschäden sowie sonstige Beschädigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Aufklärung zu unterstützen.

3.7 Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt - 343 KEV AbnN

  • zu verwenden (s. KVHB - Bau). Der Auftragnehmer ist auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Rahmen der Abnahme befugt (z.B. Vorbehalt von Mängelansprüchen oder Vertragsstrafen). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Abnahmetermine jeweils rechzeitig zu unterrichten. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmen zu geben.

3.8 Die mit der Überwachung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Master, Bachelor oder vergleichbar) und über eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu benennen.

3.9 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen, sofern nicht im Einzelfall einvernehmlich darauf verzichtet wird.

3.10 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer ihre Leistungen prüfbar abrechnen, insbesondere die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Rechnungsbeilagen (z.B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Mengenberechnungen, Liefer- /Wiegescheine und derg.) vollständig und prüfbar übergeben.

3.11 Werden Bauleistungen (gemeinsam) örtlich aufgemessen, sind die Aufmaßblätter einschl. Mengenberechnungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks – ggf. Jahre später durch die Prüfungsbehörde – beurteilt werden kann. Ggf. sind zu den einzelnen Maßen Ortsangaben zu machen (z.B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.

KVM/ZVB Arch/Ing 3

[Seite 4]

3.12 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine stets zeitnah (z.B. täglich) zu prüfen und insbesondere darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen und die nach dem Bauvertrag geforderten Mindestangaben enthalten. Bei Verdacht auf Abrechnungsmanipulationen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Ggf. sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Kontrollwägungen betr. dem Leergewicht oder Forderung auf Angabe der Uhrzeit in den Wiegescheinen).

3.13 Der Auftragnehmer hat die von ihm geprüften Rechnungen der bauausführenden Unternehmen mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“; "festgestellt auf ... EUR; ...................... (Ort, Datum, Unterschrift).“

3.14 Zur Rechnungsprüfung vgl. noch die nachfolgenden Richtlinien.

§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderungen)

4.1 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Überwachung der Stundenlohnarbeiten und die Anerkennung der Stundenlohnzettel obliegt dem Auftragnehmer.

4.2 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

4.3 Werden geänderte oder zusätzliche Bauleistungen angeordnet (gefordert, notwendig) und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte, zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderungen eindeutig beschreibt, begründet und kalkulatorisch belegt.

4.4 Der Auftragnehmer hat die Nachtragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben zu prüfen und das Prüfungsergebnis dem Auftraggeber mitzuteilen, dabei die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen und insbesondere auch zu bestätigen, dass die Nachtragsleistungen nicht bereits im LV enthalten sind (und auch keine Nebenleistungen i.S. der VOB/C darstellen). Bei Nachtragsforderungen hat der Auftragnehmer auch etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

4.5 Werden geänderte Leistungen ausgeführt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer das bauausführende Unternehmen aufzufordern, kalkulatorisch die Minderkosten darzulegen und dem Auftraggeber Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten.

4.6 Werden von bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle

5.1 Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Vorplanung eine Kostenschätzung zu erstellen, spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung (ggf. auch als Grundlage für die Honorarberechnung). Die Kostenberechnung ist eine wichtige Finanzierungsgrundlage für den Auftraggeber und dementsprechend mit größter Sorgfalt zu erstellen.

5.2 Die Kosten sind nach DIN 276 in der neuesten Fassung (oder analog der DIN 276) zu ermitteln, oder – wenn verlangt – nach einer anderen Kostengliederungssystematik (z.B. im Verkehrswegebau nach einer anderen Gliederung). Die jeweiligen Kostenermittlungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen, einzelne Ansätze auf Verlangen auch zu begründen. Kostenermittlungen sind – wenn verlangt – nach den Formblättern – KFB (A/I) Kosten 1 oder Kosten 2 zu erstellen (s. HKVM).

5.3 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer die voraussichtlichen Kosten auf Grundlage eines von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisses zu ermitteln. Dies gilt auch für den Objektplaner der Verkehrsanlagen, wenn ihm die Leistungsphase 6 übertragen wurde.

5.4 Kostenermittlungen sind unverzüglich fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Ermittlungen ändern (z.B. Pläne). Der Auftraggeber ist in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z.B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).

5.5 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Erstellung der Kostenermittlungen. Insbesondere stellt der Auftraggeber bei Bedarf erforderliche Unterlagen zur Verfügung (z.B. Rechnungen).

5.6 Für Fachplaner, die nur Kostenbeiträge an Objektplaner zu liefern haben, gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht

6.1 Der Auftragnehmer, der die Objektüberwachung / Örtliche Bauüberwachung in Auftrag hat, ist zugleich auch Bauleiter i.S. des Bauordnungsrechts, sofern nicht anderes vereinbart wird.

6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen "Objektüberwachung" bzw. mit dem Honorar für die Örtliche Bauüberwachung abgegolten.

KVM/ZVB Arch/Ing 4

[Seite 5]

Anhang

Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Fachtechnische und rechnerisch Prüfung durch den Auftragnehmer

Mit dem Vermerk auf Baurechnungen "Fachtechnisch (sachlich) und rechnerisch richtig" bestätigt der Auftragnehmer insbesondere, dass

die Vertragspreise in die Rechnungen richtig übernommen worden sind (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnverrechnungssätze),

dieRechnungen keine Rechenfehler enthalten,

die Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaßen richtig ermittelt und in die Rechnungen richtig übertragen worden sind(ggf. auchdieAbrechnungsregelungen derVOB/C beachtet worden sind),

dievertraglichen Abrechnungseinheiten desLVindieRechnungen übernommen worden sind,

dieBau-/Teilleistungen, fürdieZahlungen gefordert werden, vollständig undmängelfrei erbracht worden sind,

den Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, einwirksamer Auftrag desAuftraggebers zugrunde liegt bzw. das bauausführende Unternehmen nicht eigenmächtig gehandelt hat (gilt auch für die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen oder Nachtragsleistungen),

die Rechnungen prüffähig übergeben worden sind und somit eine der Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben ist (z.B.Aufmaße, Stundenlohnzettel, Entsorgungsnachweise vollständig undprüffähig beigefügt sind),

übergabepflichtige Bau- /Teilleistungen , für die Zahlungen gefordert werden, tatsächlich auch übergeben worden sind(z.B.Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise),

etwaige Nachtrags- / Zusatzforderungen der Bauunternehmer (z.B. wegen Mehr- oder Mindermengen nach §2 Abs. 3 VOB/B, wegen geänderter, wegfallender oder zusätzlicher Leistungen nach §2Abs. 4, 5, 6oder 9VOB/B oder nach § 2 Abs 7 Nr. 2 VOB/B, wegen Bauzeitverzögerungen nach 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder aus Preisgleitklauseln) dem Grunde undderHöhe nachzutreffend sind,

etwaige Vergütungs- /Preisminderungsansprüche des Auftraggebers (z.B. Preisnachlässe, wegen angeordneter Minderleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder nach den ZTV -Straßenbau oder aus Preisgleitklauseln) geltend gemacht worden sind,

Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsmöglichkeiten des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis nach den §§ 273, 320, 387 ff., 641 Abs. 3 BGB (z.B. Zahlungseinbehalte wegen Mängel oder Aufrechnungen für Bauwasser, Baustrom und dergl.) bei Feststellung des auszuzahlenden Betrags berücksichtigt worden sind.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung (z.B. Streichungen, Berichtigungen, Zahlungseinbehalte oder Aufrechnungen) ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

Bei vereinbarten Skonti ist die Rechungsprüfung und -übergabe zu beschleunigen.

Restliche (sachliche) Prüfung durch den Auftraggeber

Nach Übergabe der fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen obliegt dem Auftraggeber die "restliche (sachliche) Feststellung" zudenRechnungen, insbesondere diePrüfung

etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer (z.B.inHaftungsfällen, beiBauunternehmerverzug oder beimängelbedingten Folgeschäden),

etwaiger weiterer Aufrechnungsmöglichkeiten (z.B. bei Gegenforderungen des Auftraggebers, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen),

einer Aufrechnung mitVertragsstrafen (imBenehmen mitdem Auftragnehmer),

etwaiger Forderungsabtretungen oder-pfändungen,

vonForderungen desAuftraggebers inInsolvenzangelegenheiten ,

derBauabzugssteuer oder

etwaiger Versicherungsfälle (z.B.Bauleistungsversicherung).

Bei vereinbarten Skonti ist beschleunigte Zahlung Sache des Auftraggebers.

Dem Auftraggeber obliegt die Verwertung bzw. Geltendmachung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaftsansprüche bei überzahlten Abschlagszahlungen) sowie die förmliche Schlusszahlungsmitteilung.

KVM/ZVB Arch/Ing 5

[Seite 6]

- frei -

KVM/ZVB Arch/Ing 6

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung