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Anlage 4 zum Ingenieurvertrag (Az: 84-B- Ing.Büro: )
Besondere Vereinbarungen zum Vertrag für Architekten-/Ingenieurleistungen
- Antikorruptionsklausel:
Der Auftragnehmer hat pauschal 10 v. H. der Angebotssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er
a) dem Auftraggeber, einem seiner Mitarbeiter oder einem von ihm Beauftragten oder einer für die Vergabestelle tätigen Person einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
b) Sich an Verhandlungen, Verabredungen oder Empfehlungen über die zu fordernden Preise, die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Bindungen anderer Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen oder andere Preisbestandteile beteiligt
Der Nachweis eines zusätzlichen Schadens, der in der Höhe die als pauschale Vertragsstrafe zu zahlende Summe über- bzw. unterschreiten kann, bleibt den Parteien vorbehalten. Dem Auftragnehmer stehen seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen gleich.
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Über Fachgespräche und Verhandlungen mit Dritten verfasst der AN einen Vermerk, der dem AG umgehend zu übergeben ist.
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Nachweis der Haftpflichtversicherung (Bedarfsposition ab Nettobausumme 2.000.000 €)
Mit Abschluss des Vertrages ist dem Auftraggeber ein Nachweis über den Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen vorzulegen. Dieser ist während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen und auf Anforderung dem Auftraggeber nachzuweisen (gemäß § 10 AVB).
- Eine Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes des Auftragnehmers und von seinen für die Leistungserbringung zuständigen Mitarbeitern liegt mit Datum vom vor.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers und seinen für die Leistungserbringung zuständigen Mitarbeitern liegt nicht vor. Diese ist umgehend, spätestens aber bis zur Leistungsphase 5 vorzunehmen.
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Abrechnungs- und Bestandspläne sind gemäß der Anlage 3 – Layer-/Ebenen-belegung herzustellen.
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Nach Abschluss der letzten beauftragten Leistung hat die Abnahme formal zu erfolgen.
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Mit der Entgegennahme von Dokumentationen sind rechtsverbindliche Erklärungen des AG nicht verbunden.
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Die in LPH 8 erforderlich werdenden Dokumentationen sind im Rahmen eines Bautagebuches festzuhalten.
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Änderungen und Anordnungen durch den AG bleiben vorbehalten.